Landesprüfungsamt für Heilberufe

Transkrypt

Landesprüfungsamt für Heilberufe
Landesamt für Gesundheit und Soziales
Mecklenburg-Vorpommern, Abt. Gesundheit
- Landesprüfungsamt für Heilberufe Erich-Schlesinger-Str. 35
18059 Rostock
Sprechzeiten: Dienstag
09:00-12:00 Uhr und 14:00-17:00 Uhr
Donnerstag: 09:00-12:00 Uhr und 13:00-15:30 Uhr
Telefon:
Telefax:
E-Mail:
web:
0381 331-59108
0381 331-59044
[email protected]
www.lagus.mv-regierung.de
Merkblatt
für Antragsteller mit ausländischen Studienabschlüssen für eine
Approbation
als Arzt/Ärztin, Zahnarzt/Zahnärztin, Apotheker/Apothekerin bei einer Ausbildung
außerhalb des Geltungsbereiches der Bundesärzteordnung (BÄO), des Zahnheilkundegesetzes (ZHG) bzw. der Bundesapothekerordnung (BApO)
A: Allgemeines
Bitte beachten Sie:
Die Erteilung der Approbation ist u. a. davon abhängig, dass die Gleichwertigkeit des
Ausbildungsstandes einer außerhalb der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen
Ausbildung gegeben ist.
Bezugspunkt für die Gleichwertigkeitsprüfung ist immer die aktuell geltende inländische
Berufsbildung (Referenzberuf), mit der die im Ausland absolvierte Berufsbildung unter
Berücksichtigung sonstiger nachgewiesener Berufsqualifikationen verglichen wird.
Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung keine
wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung im Referenzberuf aufweist.
Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen gibt es keine
Differenzierung nach der Staatsangehörigkeit, sondern es wird nur nach der Herkunft
des Ausbildungsnachweises unterschieden.
Ausbildungsnachweise, die in der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführt sind bzw. die den
Mindestanforderungen des Artikel 24 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen, werden
als gleichwertig im Sinne der Bundesärzteordnung angesehen.
LAGuS/LPH 04/2012
Seite 1 von 4
Hinweise:
Es sind grundsätzlich von den Originalunterlagen entweder von
-
einer Behörde in der Europäischen Union (EU) oder
einem in der EU zugelassenen Notar oder
einer deutschen Botschaft bzw. deutschem Konsulat
amtlich beglaubigte Kopien vorzulegen.
Sofern die Nachweise nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung
durch einen in der EU öffentlich bestellten Übersetzer erforderlich.
Diese in deutscher Sprache ausgestellten Übersetzungen müssen den o. g. beglaubigten
Kopien zusammenhängend beigefügt werden.
Es muss erkennbar sein, ob die Übersetzung vom Original oder einer davon gefertigten
beglaubigten Kopie erstellt wurde. Ausbildungsunterlagen sind grundsätzlich mit
einem Legalisierungsvermerk einzureichen.
Ausnahmen vom Legalisierungserfordernis gelten für einige Länder, die aufgrund
völkerrechtlicher Verträge von bestimmten Formerfordernissen befreit sind.
Die Bestätigung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung ist ebenfalls vom
Übersetzer zu vermerken.
Die Approbation erhält das Datum des Tages, an dem die Nachweise vollständig und in
korrekter Form vorliegen. Sie kann nicht rückdatiert werden. Es wird deshalb empfohlen,
den Antrag rechtzeitig und vollständig vor der beabsichtigten Arbeitsaufnahme zu
stellen.
Für die Erteilung der Approbation wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 130,00 oder
200,00 EUR erhoben. Diese Gebühr ist zuzüglich einer ggf. anfallenden Postzustellungsgebühr nach Erhalt der Approbationsurkunde zu entrichten.
Eine um ein Viertel ermäßigte Gebühr kann auch erhoben werden, wenn eine Rücknahme
oder eine Ablehnung des Antrages auf Erteilung der Approbation erfolgt.
Amtlich beglaubigte Kopien werden mit 2,00 EUR je Exemplar berechnet.
Sie können nur ausgefertigt werden, wenn dieses bereits auf dem Antrag vermerkt wurde.
Der Antrag ist zu richten an das
Landesamt für Gesundheit und Soziales
Mecklenburg-Vorpommern, Abteilung 3
Landesprüfungsamt für Heilberufe
Erich-Schlesinger-Str. 35
18059 Rostock
LAGuS/LPH 04/2012
Seite 2 von 4
B: Einzureichende Unterlagen:
1. Antrag auf Erteilung der Approbation, versehen mit Datum und Unterschrift
(Formular auf der Internetseite des LAGuS/Landesprüfungsamt für Heilberufe)
2. Aktueller, lückenloser Lebenslauf, der eine tabellarische Aufstellung der
absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten enthalten
muss (mit Datum und Unterschrift versehen)
3. Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern;
bei Verheirateten auch ein aktueller Auszug aus dem für die Ehe geführten
Familienbuch (ansonsten Heiratsurkunde);
bei Lebenspartnerschaft ein Auszug aus dem Lebenspartnerschaftsbuch oder
sonstige Namensänderungsurkunden
4. Identitätsnachweis (Reisepass, Personalausweis)
5. Amtliches Führungszeugnis der Belegart "0", das bei der Meldestelle unter
Angabe der erstrebten Berufsbezeichnung als Verwendungszweck zu beantragen ist.
Es darf bei Antragstellung nicht älter als 3 Monate sein.
Empfangsbehörde ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales MecklenburgVorpommern, Landesprüfungsamt für Heilberufe, unter der angegebenen Anschrift.
Für Antragsteller, die sich noch nicht oder weniger als 4 Monate in Deutschland
befinden: Vorlage einer entsprechenden amtlichen Bescheinigung des Herkunftslandes mit deutscher Übersetzung (s. a. Hinweise zur Übersetzung/Beglaubigung)
6. Ärztliche Bescheinigung, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter
als 3 Monate sein darf. Sie soll die Feststellung enthalten, dass keine Anhaltspunkte
dafür vorliegen, dass der Antragsteller in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des
ärztlichen/zahnärztlichen/pharmazeutischen Berufes ungeeignet ist. Die ärztliche
Bescheinigung ist mit Stempel und Unterschrift des Arztes zu versehen (Vordruck auf
der Internetseite LAGuS/Landesprüfungsamt für Heilberufe)
7. Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache:
Sprachprüfung entsprechend der Stufe B2 des Gemeinsamen Europäischen
Referenzrahmens für Sprachen - Zertifikat "Deutsch für den Beruf"
Zusätzlich: persönliche Vorstellung im Landesprüfungsamt
8. Nachweise über Prüfungen und/oder ggf. einer abgeschlossenen ärztlichen/
zahnärztlichen/pharmazeutischen Ausbildung:
Hochschulabschluss/Diplom/ärztliche/zahnärztliche/pharmazeutische Grundausbildung
8.2 Bescheinigung über eine abgeschlossene ärztliche/ zahnärztliche/ pharmazeutische Ausbildung
8.3 Nachweis der einzelnen Studienfächer mit Stundenzahlen
8.4 Gegebenenfalls Nachweis einer vorgeschriebenen praktischen Ausbildung
(soweit nach dem medizinischem/zahnmedizinischen/pharmazeutischen
Hochschulstudium gefordert)
8.1
LAGuS/LPH 04/2012
Seite 3 von 4
Gegebenenfalls bei abgeschlossener Ausbildung in einem EU-Mitgliedsstaat
darüber hinaus eine Bestätigung der zuständigen Behörde, dass die ärztliche/
zahnärztliche/ pharmazeutische Ausbildung den Mindestanforderungen der
EU-Richtlinie 2005/36 entspricht (siehe auch: 93/16/EWG bzw. 78/686/EWG,
89/594/EWG)
8.6 Gegebenenfalls zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die
Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der hiesigen Ausbildung
aufweist
8.5
9. Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Gesundheitsbehörde des
Herkunftslandes, dass der Antragsteller zur Ausübung des ärztlichen/ zahnärztlichen/
pharmazeutischen Berufes berechtigt ist und gegen den Antragsteller keine berufsbzw. disziplinarrechtlichen Maßnahmen getroffen oder eingeleitet worden sind
10. Anstellungsbestätigung der Einrichtung, an der die ärztliche/ zahnärztliche/
pharmazeutische Tätigkeit ausgeübt wurde bzw. ausgeübt werden soll (die Vorlage
eines Arbeitsvertrag ist nicht erforderlich)
11. Gegebenenfalls eine Bestätigung aus dem Ausbildungsland darüber, dass der
Antragsteller während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung
mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig als
Arzt/Zahnarzt/Apotheker tätig war
12. Gegebenenfalls Nachweise über Art und Dauer bisheriger ärztlicher/zahnärztlicher/
pharmazeutischer Tätigkeiten, Nachweise über berufliche Qualifikationen, Fort- und
Weiterbildungen u.ä.
Die Nachforderung weiterer Unterlagen bleibt vorbehalten.
LAGuS/LPH 04/2012
Seite 4 von 4