Prof. DDr. Karl Heinz Burmeister zum 75. Geburtstag

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Prof. DDr. Karl Heinz Burmeister zum 75. Geburtstag
63. Jahrgang 2011 BAND 2
MONTFORT
Zeitschrift für
Geschichte Vorarlbergs
Festgabe für Karl Heinz Burmeister zum 75. Geburtstag
StudienVerlag
Innsbruck
Wien
Bozen
Impressum
Gefördert vom Land Vorarlberg
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Kirchstraße 28, A-6900 Bregenz, Tel.: +43 (0)5574 511 45005,
Fax: + 43 (0)5574 511 45095; E-Mail: [email protected]
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Verlag: StudienVerlag, Erlerstraße 10, A-6020 Innsbruck;
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Inhaltsverzeichnis
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117
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Alois Niederstätter
Prof. DDr. Karl Heinz Burmeister zum 75. Geburtstag
Johannes Dillinger
Bäuerliche Landstandschaft im deutschen Südwesten
Alois Niederstätter
Die Anfänge der Vorarlberger Landstände.
Zur Institutionalisierung konsensualer Herrschaftspraktiken
Ulrich Nachbaur
Die Vorarlberger Landstände in ihrer Spätzeit.
Aspekte der Verfassung, Verwaltung und Identität (Teil 1)
Manfred Tschaikner
Dr. Josef Bitschnau (1776–1819).
Der einzige Geschichtsschreiber der Vorarlberger Landstände
Michael Kasper
Vom „Land“ Montafon zum Stand Montafon.
Ein regionaler Selbstverwaltungskörper und seine Amtsträger
zwischen Kontinuität und Wandel (1750–1850)
Karl Heinz Burmeister
Eine Empfangsbestätigung für ein Vierteljahresgehalt von
Georg Joachim Rheticus vom 2. März 1539
Kassian Lauterer
Zur Herkunft der Mehrerauer Wiegen- und Frühdrucke
Werner Dobras
Ein zwölftes Harder-Herbarium in der Nationalbibliothek in Wien gefunden
Alfons Dür
„Ich hatte den Roth gerne wie noch nie einen Mann.“
Die im Dezember 1940 in Feldkirch gescheiterte Flucht der holländischen Jüdin
Elisabeth Sloves und ihres deutschen Freundes Eduard Roth in die Schweiz
Rezensionen
Autoren
Niederstätter Prof. DDr. Karl Heinz Burmeister zum 75. Geburtstag
Alois Niederstätter
Prof. DDr. Karl Heinz
Burmeister zum
75. Geburtstag
5
Im Jahr 1964 debütierte Karl Heinz Burmeister1 mit der
Arbeit „Ein Brief des Georg Joachim Rheticus an den Feldkircher Bürgermeister Heinrich Widnauer“ als Autor in der
Zeitschrift „Montfort“. Wenig später trat er in den Dienst des
Vorarlberger Landesarchivs, dessen Leitung ihm 1969 – als
Nachfolger von Ludwig Welti – anvertraut wurde. Damit vertieften sich seine Beziehungen zu dem 1946 als „Zeitschrift
für Geschichte, Heimat- und Volkskunde Vorarlbergs“ gegründeten Periodikum: als Autor profunder wissenschaftlicher Beiträge, als unermüdlicher Rezensent und schließlich
mehr als dreißig Jahre als Schriftleiter (von 1977 bis 1986 gemeinsam mit Arnulf Benzer, von 1986 bis 2001 alleine sowie von 2002 bis 2010 gemeinsam mit Alois Niederstätter).
Er steuerte nicht nur die beeindruckende Zahl von 87 eigenen Aufsätzen, Nachrufen und Berichten zu einem unerhört breiten Spektrum von Themen bei, sondern akquirierte bzw. vermittelte auch eine Fülle von Arbeiten aus der
Fachkollegenschaft.
Karl Heinz Burmeister – als Historiker und Jurist diszi­
plinenübergreifend kompetent, außerdem durch seine Lehrtätigkeit an den Universitäten Zürich, Innsbruck und St. Gallen im akademischen Leben fest verankert – gab damit der
Vorarlberger Landesgeschichtsschreibung und gleichermaßen der „Montfort“ ein neues, von Professionalität und
Offenheit geprägtes Profil. Da dem Jubilar – er feiert am
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montfort Zeitschrift für Geschichte Vorarlbergs Band 2 / 2011
21. November 2011 seinen 75. Geburtstag – die Förderung
des wissenschaftlichen Nachwuchses stets ein großes Anliegen war, standen am Beginn mancher Laufbahn Veröffentlichungen in der „Montfort“.
Mit dem nun vorliegenden zweiten Band des 63. Jahrgangs, der Karl Heinz Burmeister mit herzlichstem Dank
und den allerbesten Wünschen gewidmet ist, steigt die Zahl
seiner „Montfort“-Publikationen um eine weitere auf 88.
Grund genug, sein derzeit bis 2002 geführtes Werkverzeichnis2 fortzusetzen und damit die auch im Ruhestand ungezügelte Schaffenslust und -kraft des Jubilars zu dokumentieren.
Veröffentlichungen 2002–2011
2002
Das Bild der Reichsstadt Lindau. Ansichten der Insel von
1500 bis 1800 (Neujahrsblatt des Museumsvereins Lindau
42). Lindau 2002.
Der Anspruch von St. Gallen auf Rückerstattung seiner Kulturgüter aus Zürich. Gutachten im Auftrag der Regierung
und des Katholischen Kollegiums des Kantons St. Gallen
[gemeinsam mit Rainer J. Schweizer und Kay Hailbronner]. Zürich/Basel/Genf 2002.
Stiftsarchivar Dr. Werner Vogler, dem Botschafter des Sankt
Galler Weltkulturerbes, zum Gedenken. In: Montfort 54
(2002) 2, S. 95–96.
Bregenzer Reformatoren in Lindau: Sigismund Rötlin, Johannes Mock, Jakob Grötsch, Simon Stocker und Blasius
Schmid. In: Montfort 54 (2002) 3, S. 189–206.
Ein „Nottal“ des Lindauer Stadtschreibers von 1512. In: Jahrbuch des Landkreises Lindau 17 (2002), S. 48–52.
Der Lindauer Prediger Jeremias Lins aus Feldkirch (1484–
1558). In: Montfort 54 (2002) 4, S. 260–275.
Althusius, Johannes. In: Historisches Lexikon der Schweiz,
Bd. 1. Basel 2002, S. 276.
Appenzellerkriege. In: Historisches Lexikon der Schweiz,
Bd. 1. Basel 2002, S. 422.
2003
o. Univ.-Prof. Dr. Alfred A. Strnad zum Gedenken. In: Montfort 55 (2003) 1, S. 7–8.
Die Entwicklung der Städte. In: Sankt-Galler Geschichte,
Bd 2: Hochmittelalter und Spätmittelalter. St. Gallen,
S. 263–280.
„Mit subtilen fündlein und sinnreichen speculierungen…“.
Die „Practica auff das M.D.XLvj. jar“ des Achilles Pirmin
Gasser im Umfeld zeitgenössischer Astrologen. In: Montfort 55 (2003) 2, S. 107–120.
Zwei illuminierte Ablassbriefe für die Kapelle im Montafon
von 1332 und die Kirche in Höchst von 1333. In: Bludenzer Geschichtsblätter 2003, H. 69, S. 3–13.
Nachruf auf Prälat Prof. Dr. Johannes Duft. In: Montfort 55
(2003) 3, S. 191–193.
„Item als auch nichts guts vom spil kompt …“. Das Würfelspiel im mittelalterlichen Sankt Gallen und Lindau. In:
Lesen, Schreiben, Drucken. Festschrift für Ernst Ziegler,
hg. von Marcel Mayer/Stefan Sonderegger/Hans-Peter
Kaeser. St. Gallen 2003, S. 61–72.
„… der in fremden landen were uff der schuol“. Die Baccalaurei und Magstri in artibus der Universität Paris aus
dem Bistum Konstanz und dessen näherer Umgebung,
1329 bis 1499. In: Alemannia Studens (2003), Bd. 11,
S. 23–90.
Humanistenbriefe. Die Bedeutung des Briefs für die Humanisten. In: Schwabenspiegel. Literatur vom Neckar bis
zum Bodensee 1000–1800, hg. von Ulrich Gaier/Monika Küble/Wolfgang Schürle, Bd. 2. Ulm 2003, S. 763–770.
Die Freiburger Universität im Exil in Wasserburg 1519. In:
Jahrbuch des Landkreises Lindau 18 (2003), S. 46–55.
Rad, Ludwig, Humanist, kaiserlicher bzw. fürstlicher Rat. In:
Neue Deutsche Biographie, Bd. 21. Berlin 2003, S. 81–82.
Zum Tod von Amalie Bertsch – gest. am 6. August 2003. In:
Montfort 55 (2003) 4, S. 287.
Die Wappenscheibe des Grafen Heinrich von Montfort im
Liechtensteinischen Landesmuseum. In: Jahrbuch des
Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein
103 (2003), S. 303–311.
Bludenz. In: Historisches Lexikon der Schweiz, Bd. 2. Basel 2003, S. 502.
Bodensee. In: Historisches Lexikon der Schweiz, Bd. 2. Basel 2003, S 526–528.
Brant, Sebastian. In: Historisches Lexikon der Schweiz, Bd. 2.
Basel 2003, S. 656–657.
Bregenz. In: Historisches Lexikon der Schweiz, Bd. 2. Basel
2003, S. 670–671.
2004
Das Vorarlberger Landeswappen. In: Montfort 56 (2004) 1/2,
S. 28–35 sowie in: Vorarlberger Landessymbole (Untersuchungen zur Strukturgeschichte Vorarlbergs 5). Dornbirn 2004, S. 28–35.
Lindauer Studenten aus Stadt und Land. Vom Mittelalter bis
zum Beginn des 19. Jahrhunderts (Neujahrsblatt des Museumsvereins Lindau 44). Lindau 2004.
Ein Inventar des Georg Joachim Rhetikus von 1551. In:
Montfort 56 (2004) 3, S. 160–168.
Dr. med. Joseph Forster aus Nonnenhorn (1844 bis 1910). Hygiene- und Ernährungswissenschaftler. In: Jahrbuch des
Landkreises Lindau 19 (2004), S. 124–134.
Christmann Braun, Peter Christoph Schlabatius und Johann
Jakob Beck. Oberamtleute in Vaduz, Schellenberg und
Blumenegg. In: 200 Jahre Blumenegg bei Österreich. Beiträge zur Regionalgeschichte, hg. von Manfred Tschaikner (Bludenzer Geschichtsblätter 72–74). Bludenz 2004,
S. 145–184.
Niederstätter Prof. DDr. Karl Heinz Burmeister zum 75. Geburtstag
„Und sol auch gemelter schultheis ein ieden solchen gerichtstag dem gericht ein imbs z geben schuldig sein“. Gerichte
und Gerichte – von der Mahlstatt zur Mahlzeit. In: Forschungen zur Rechtsarchäologie und rechtlichen Volkskunde 21 (2004), S. 129–150.
Mennel, Jakob. In: Die deutsche Literatur des Mittelalters.
Verfasserlexikon, Teilbd. 11. Berlin/New York 2004,
Sp. 991–992.
Bund ob dem See. In: Historisches Lexikon der Schweiz,
Bd. 3. Basel 2004, S. 48–49.
2005
Schifffahrt und Eisenbahn. In: Bodensee. Reise-Lesebuch zu
Wirtschaft, Kultur und Technik, hg. von Leo Schmid. Zürich 2005, S. 111–138.
Der Jurist Johann Zasius aus Bregenz (ca. 1475/80–1527). In:
Montfort 57 (2005) 2, S. 103–123.
Jakob und Hans Gottgab aus Nüziders – Verleger, Buchhändler und Buchbinder in Konstanz im 16. Jahrhundert. In:
Bludenzer Geschichtsblätter (2005), H. 75, S. 24–42.
Der Bodensee im 16. Jahrhundert. In: Montfort 57 (2005) 3,
S. 228–262.
Georg Joachim Rhetikus – ein Bregenzer? In: Montfort 57
(2005) 4, S. 308–327.
Die Gräflich Hohenemsische Buchdruckerei 1616–1730. In:
freye khunst. Die Anfänge des Buchdrucks in Vorarlberg,
hg. von Norbert Schnetzer. Graz 2005, S. 126–205.
Das Prognosticon Astrologicum auf 1628 des David Origanus. In: freye khunst. Die Anfänge des Buchdrucks
in Vorarlberg, hg. von Norbert Schnetzer. Graz 2005,
S. 226–237.
Graf Johann II. von Montfort-Rothenfels (ca. 1490–1547). In:
Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees 123
(2005), S. 33–57.
Der Bund ob dem See. In: Innerrhoder Geschichtsfreund
(2005), H. 46, S. 10–26.
Der Lindauer Jurist und Historiker Johann Konrad Kreidenmann (1577 bis 1655). In: Jahrbuch des Landkreises
Lindau 20 (2005), S. 121–126.
Feldkirch. In: Historisches Lexikon der Schweiz, Bd. 4. Basel 2005, S. 459.
2006
Ein Wappenbrief für Georg Joachim Rheticus. In: Montfort
58 (2006) 2/3, S. 150–159.
„Sie nannten ihn Joachim Aeliopolitanus“. Ein RheticusMysterium. In: Bludenzer Geschichtsblätter 2006, H.
80/81, S. 10–22.
Magister Joachimus Aeliopolitanus. In: Beiträge zur Astronomiegeschichte 8 (2006), S. 7–18.
Die Grafen von Werdenberg. In: Montfort 58 (2006) 2/3,
S. 121–143.
7
Die „Zweite Sündfluth“. Das Rhein- und Bodensee-Hochwasser von 1566. In: Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees und seiner Umgebung 124 (2006),
S. 111–137.
Lindauer auf dem Schützenfest in Zürich 1504. In: Jahrbuch
des Landkreises Lindau 21 (2006), S. 85–97.
Jakob Brüllmann, Bildhauer. In: Württembergische Biographien. Stuttgart 2006, S. 34–36.
Franz Josef Dillmann, Pfarrer. In: Württembergische Biographien. Stuttgart 2006, S. 46–47.
Joseph Eberle (Pseudonym: Edgar Mühlen). In: Württembergische Biographien. Stuttgart 2006, S. 52–54.
P. Josef Fischer. In: Württembergische Biographien. Stuttgart 2006, S. 80–83.
Hans Wissach von Bregenz, gest. um 1450/53. In: Montfort
58 (2006) 4, S. 199–213.
Gaissau. In: Historisches Lexikon der Schweiz, Bd. 5. Basel 2006, S. 67.
Goldast, Melchior (von Haiminsfeld). In: Historisches Lexikon der Schweiz, Bd. 5. Basel 2006, S. 516.
Götzis. In: Historisches Lexikon der Schweiz, Bd. 5. Basel
2006, S. 571.
Gotteshausleute. In: Historisches Lexikon der Schweiz, Bd. 5.
Basel 2006, S. 557.
2007
Schuldenverzeichnis der Hohenemser Juden von 1649. In:
Montfort 59 (2007) 1, S. 44–61.
Der Reichsfiskal Doktor Kaspar Martt aus Bregenz. (ca.
1480–1533/40). In: Montfort 59 (2007) 3/4, S. 216–260.
Nachschrift einer Aristoteles-Vorlesung an der Universität Freiburg durch Bartholomäus Metzler von Feldkirch
1549/50. In: Montfort 59 (2007) 2, S. 103–120.
Der Jurist Johann Fleischer aus Bludenz (ca. 1490–1536) und
die zu seinen Ehren gehaltene Promotionsrede des Ulrich Zasius. In: Bludenzer Geschichtsblätter (2007), H. 86,
S. 19–35.
Johann Romarich Brügler von Herkulesberg, von Januar bis
Juni 1679 Landvogt in Vaduz. In: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein 106
(2007), S. 155–192.
Inventar über den Nachlass der Gräfin Eleonora Katharina von Hohenems, gestorben 1670. In: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein 106
(2007), S. 193–218.
Jakob Mätzler aus Lindau. Student in Paris und Pfarrer von
Laimnau. In: Jahrbuch des Landkreises Lindau 22 (2007),
S. 70–77.
Dr. theol. Kaspar Nell aus Hard (ca. 1490–1533), Prior des
Prämonstratenserklosters Weißenau. In: Montfort 59
(2007) 1, S. 25–43.
Das Amtshaus Hohenegg, seine Entwicklung und seine Bedeutung. In: Allgäuer Geschichtsfreund (2007), Nr. 107,
S. 14–48.
8
montfort Zeitschrift für Geschichte Vorarlbergs Band 2 / 2011
Der Schussenkanal, ein Verkehrsprojekt zwischen dem Bodensee und Ravensburg um 1400. In: Grenzüberschreitungen und neue Horizonte: Beiträge zur Rechts- und Regionalgeschichte der Schweiz und des Bodensees, hg. von
Lukas Gschwend (Europäische Rechts- und Regionalgeschichte 1). Zürich 2007, S. 237–276.
Die Katze im Recht. In: Forschungen zur Rechtsarchäologie
und rechtlichen Volkskunde 24 (2007), S. 237–260.
Höchst. In: Historisches Lexikon der Schweiz, Bd. 6. Basel
2007, S. 402.
Hohenems, von. In: Historisches Lexikon der Schweiz, Bd. 6.
Basel 2007, S. 429–430.
Hohenems. In: Historisches Lexikon der Schweiz, Bd. 6. Basel 2007, S. 430.
Jenny, Samuel. In: Historisches Lexikon der Schweiz, Bd. 6.
Basel 2007, S. 789.
Judensteuer. In: Historisches Lexikon der Schweiz, Bd. 6. Basel 2007, S. 828.
2008
Maria Josepha Rosalia Ernestina Gräfin von Montfort (1753–
1773) – Stiftsdame zu Thorn. Tettnang 2008.
Grünkraut von 834 bis 1560. In: Von Gruonencrut bis Grünkraut. Heimatbuch der Gemeinde Grünkraut, red. von
Hans Offenwanger. Grünkraut [2008], S. 32–75.
Zur Ausstattung der romanischen Kirche des Klosters Mehrerau. In: Montfort 20 (2008) 3, S. 156–176.
Verzeichnis der Bücher des Pfarrers Luzius Hauser von Sankt
Bartholomäberg aus dem Jahre 1657. In: Bludenzer Geschichtsblätter (2008), H. 88, S. 21–31.
Katharina von Ramschwag. In: Jahrbuch des Landkreises
Lindau 23 (2008), S. 66–78.
Ein Inventar des Damenstiftes Lindau von 1531. In: Jahrbuch
des Landkreises Lindau 23 (2008), S. 79–86.
Der Humanismus in Feldkirch. In: Rheticus. Vierteljahresschrift der Rheticus-Gesellschaft 30 (2008) 1, S. 13–18.
„Der heiße Sommer“ 1540 in der Bodenseeregion. In: Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees und seiner
Umgebung 126 (2008), S. 59–87.
Die Herrschaft Wasserburg. In: Karl Heinz Burmeister/
Manfred Tschaikner, Die fuggerische Herrschaft Wasserburg und die Hexenverfolgungen. Lindenberg 2008,
S. 10–54.
Der Tod Graf Hartmanns IV. von Werdenberg-Sargans-Vaduz, Bischof von Chur, 1416. In: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein 107
(2008), S. 75–85.
Viktor Kleiner zum 125. Geburtstag. In: Verba volant.
Onlinebeiträge des Vorarlberger Landesarchivs Nr. 4
(10.09.2008); urn:nbn:de:0198–03047.
Konstanzer Bund. In: Historisches Lexikon der Schweiz,
Bd. 7. Basel 2008, S. 389.
Krafft, Ulrich. In: Historisches Lexikon der Schweiz, Bd. 7.
Basel 2008, S. 421.
Krüger, Emil. In: Historisches Lexikon der Schweiz, Bd. 7.
Basel 2008, S. 466.
Landrichter. In: Historisches Lexikon der Schweiz, Bd. 7. Basel 2008, S. 607–608.
Langobardisches Recht. In: Historisches Lexikon der
Schweiz, Bd. 7. Basel 2008, S. 647.
2009
Charte vom Königreiche Bayern nach seiner neuesten Ein­
theilung vom Jahre 1810. Braunschweig 2009.
Die Scharfrichter Burckhardt in Hegensweiler. In: Jahrbuch
des Landkreises Lindau 24 (2009), S. 55–56.
„Montafonium Nostrum“. Das Montafon in der Zeit um und
nach 1500. Vom Schweizerkrieg bis zum Dreißigjährigen
Krieg. In: Montafon 2: Besiedlung – Bergbau – Relikte.
Von der Steinzeit bis zum Ende des Mittelalters, hg. von
Robert Rollinger (Das Montafon in Geschichte und Gegenwart 2). Schruns 2009, S. 178–227.
Johann Nikolaus von Brandis, genannt Hans Nick, zirka 1470
bis 1517. In: Jahrbuch des Historischen Vereins für das
Fürstentum Liechtenstein 108 (2009), S. 161–182.
Die Hohenemser Kammerzofe Pausania Minicona. In: Montfort 61 (2009) 2, S. 87–93.
Graf Georg III. von Montfort-Bregenz-Pfannberg (ca.
1475/80–1544). Eine biographische Skizze. In: Montfort
61 (2009) 1, S. 7–24.
Die fünf Töchter Graf Albrechts III. von Werdenberg-Heiligenberg-Bludenz. In: Bludenzer Geschichtsblätter (2009),
H. 90/91, S. 28–70.
Die urkundliche Ersterwähnung von Mittenbuch 793? In:
Schatzkammer Stiftsarchiv Sankt Gallen. Miscellanea
Lorenz Holleinstein, hg. von Peter Erhart. St. Gallen
2009, S. 15–17.
Bodolz als Heimat berühmter Gelehrter. In: Jahrbuch des
Landkreises Lindau 24 (2009), S. 99–104.
Lustenau. In: Historisches Lexikon der Schweiz, Bd. 8. Basel 2009, S. 113.
2010
Bodolz. Eine Gemeinde am bayerischen Bodensee. Bodolz
2010.
Die Urkunde vom 17. Dezember 1359 über den Ankauf der
Herrschaft Hohenegg durch Graf Wilhelm III. von Montfort-Bregenz. In: Montfort 62 (2010) 2/3, S. 107–112.
Rheticus zwischen Feldkirch und Tokio. Eine Bibliografie.
In: Rheticus. Wegbereiter der Neuzeit (1514–1574). Eine
Würdigung (Schriftenreihe der Rheticus-Gesellschaft
51). Feldkirch 2010, S. 139–165.
Rheticus, ein überzeugter Protestant. In: Rheticus. Wegbereiter der Neuzeit (1514–1574). Eine Würdigung (Schriftenreihe der Rheticus-Gesellschaft 51). Feldkirch 2010,
S. 45–54.
Niederstätter Prof. DDr. Karl Heinz Burmeister zum 75. Geburtstag
Rheticus als Arzt in Ungarn. In: Rheticus. Wegbereiter der
Neuzeit (1514–1574). Eine Würdigung (Schriftenreihe der
Rheticus-Gesellschaft 51). Feldkirch 2010, S. 55–68.
Der Kapellmeister Louis Saar in Bodolz. In: Jahrbuch des
Landkreises Lindau 25 (2010), S. 47–60.
Der Astronom Andreas Nolthius († 1597). In: Einbecker
Jahrbuch 51 (2010), S. 213–255.
Hohenegg, Herrschaft. In: Historisches Lexikon Bayerns,
URL: <http://www.historisches-lexikon-bayerns.de/
artikel/artikel_45715>
Öffentliches Recht. In: Historisches Lexikon der Schweiz,
Bd. 9. Basel 2010, S. 405–406.
1 Zu Curriculum und wissenschaftlichem Werk vgl.
die Vor- bzw. Geleitworte in: Karl Heinz BURMEISTER, Verzeichnis der Veröffentlichungen 1959–
1986, hg. von Alois NIEDERSTÄTTER (Schriften des
Vorarlberger Landesarchivs 29). Bregenz 1986,
S. 9–17 (Alfred A. STRNAD); Karl Heinz BURMEISTER,
9
2011
Die Grafen von Montfort und ihre Bedeutung für die Geschichte Rätiens. In: Montfort 63 (2011) 1, S. 97–107.
Eine Empfangsbestätigung für ein Vierteljahresgehalt von
Georg Joachim Rheticus vom 2. März 1539. In: Montfort 63
(2011) 2, S. 111–116. Die Grafen von Montfort. Geschichte, Recht, Kultur.
Festgabe zum 60. Geburtstag, hg. von Alois NIEDERSTÄTTER (Forschungen zur Geschichte Vorarlbergs N. F. 2). Konstanz 1996, S. 9–11 (Alois NIEDERSTÄTTER) sowie Das Recht im kulturgeschichtlichen
Wandel. Festschrift für Karl Heinz Burmeister zur
Emeritierung, hg. von Bernd MARQUARDT/Alois
NIEDERSTÄTTER. Konstanz 2002, S. 1–10 (Bernd
MARQUARDT/Alois NIEDERSTÄTTER).
2 MARQUARDT/NIEDERSTÄTTER (wie Anm. 1),
S. 553–601.
Dillinger Bäuerliche Landstandschaft im deutschen Südwesten
Johannes Dillinger
Bäuerliche
Landstandschaft im
deutschen Südwesten
11
Bei den frühneuzeitlichen Ständeversammlungen Vorarlbergs war die Landbevölkerung vertreten. Ein solches
politisches Mitspracherecht der Landbevölkerung, die vereinfachend als „Bauern“ bezeichnet werden kann,1 war ungewöhnlich. Ungewöhnlich, aber sicherlich nicht ohne Parallele. In einer ganzen Reihe von frühmodernen Staaten hatten
ländliche Gemeinden das Recht sich durch Repräsentanten
bei den Ständeversammlungen vertreten zu lassen.2
Einige Beispiele sollen hier kurz vorgestellt werden. Zunächst ist eine – gerade aus der Perspektive Vorarlbergs
dringliche – Einschränkung nötig. Die Stände Vorarlbergs
und die ähnlicher Systeme verhandelten bei ihren Versammlungen mit einem Monarchen bzw. seinen Amtsträgern. Die
Schweiz sei deshalb aus der Diskussion der politischen Repräsentation der Landbevölkerung ausgeklammert: Dort
fehlte die monarchische Spitze, was sie als Vergleichspartner
pro­blematisch macht. Bezüglich der Rechte der Bauern innerhalb des ständischen Staates Vorarlberg ähnlicher scheint
das ansonsten in vieler Hinsicht sehr verschiedene Schweden. Die Bauern bildeten dort neben dem Klerus, dem Adel,
den Städten und – zumindest zeitweilig – den Bergleuten
eine eigene Kammer im Riksdag, der zentralen Ständeversammlung in Stockholm. Diese Vertretung der Bauern hatte
Wurzeln im 15. Jahrhundert. Eine formale Ladung von Sprechern der Landgemeinden zu Beratungen der sich formierenden Stände ganz Schwedens gab es jedoch erstmals 1527.
Gustav Vasa versuchte mit dieser formalisierten Repräsentation der Stände seine neu gegründete Königsherrschaft zu
festigen.3 Die mächtigste politische Vertretung der Landbevölkerung in der Frühen Neuzeit war sicherlich die von Massachusetts. In der Kolonie etablierte sich in den 1630er Jahren
ein System, das mit der erstarrten Repräsentationsordnung
des Mutterlandes kaum noch etwas gemeinsam hatte: Alle
Ortschaften – nicht nur boroughs mit besonderen Privilegien – hatten das Recht, Abgeordnete zum General Court, dem
zentralen Gesetzgebungs- und Verwaltungsorgan zu entsenden. Das Repräsentationssystem baute vollständig auf den
Gemeinden auf: Die counties blieben im Gegensatz zu denen
des Mutterlandes für die Wahlordnung bedeutungslos. Privilegien von Klerus und Adel kannte die Kolonie – wieder im
krassen Widerspruch zu England – nicht.4 Aber so weit entfernt von Vorarlberg braucht man gar nicht zu suchen, um
Repräsentationsrechte der Landbevölkerung in vorrevolutionären Staaten zu finden. Innerhalb des Reiches kannten sowohl Dithmarschen wie auch Ostfriesland und Teile Nordfrieslands entsprechende Ordnungen. Gern übersehen wird,
dass das Kurfürstentum Trier von der Mitte des 15. bis zur
Mitte des 17. Jahrhunderts die Vertreter von Dörfern und
ländliche Distrikten zu den Landtagen lud. Unter dem Eindruck der Französischen Revolution wurde dieses Element
der Geschichte Triers immerhin noch zum Stichwortgeber
eines umfassenden Reformplans, der zwar scheiterte, aber
doch Gedanken enthielt, die das Kurfürstentum in ein parlamentarisches System umgewandelt hätten.5 In Vorarlbergs
näherer Umgebung akzeptierten Tirol und das Erzstift Salzburg die Landstandschaft der Bauern. Damit sind nur einige
12
montfort Zeitschrift für Geschichte Vorarlbergs Band 2 / 2011
der größeren Territorien genannt, die dieses Element der politischen Ordnung kannten. Eine ganze Reihe kleinerer Gemeinwesen ließe sich noch darüber hinaus anführen.6
Der vorliegende Text konzentriert sich auf die Repräsentation der Landbevölkerung in einem Gebiet, das Vorarlberg
geografisch nahe war, in vieler Hinsicht sehr ähnliche Strukturen aufwies und in der bisherigen Forschungsdiskussion
eine bedeutsame Rolle gespielt hat. Im Ancien Régime verdichteten sich Strukturen der politischen Repräsentation der
bäuerlichen Bevölkerungsmehrheit bei den nordwestlichen
Nachbarn Vorarlbergs, auf dem Gebiet des heutigen deutschen Bundeslandes Baden-Württemberg. Dabei sind jedoch
sofort zwei Gegebenheiten zu beachten: Erstens fand sich die
politische Repräsentation der Landbevölkerung auch in diesem Raum durchaus nicht „flächendeckend“ in allen Territorien. Mit unscharfer Abgrenzung zur Schweiz von den
Mitspracherechten der Bauern als einem Phänomen „Oberdeutschlands“ zu sprechen, ist daher nur als verkürzende
Charakterisierung möglich.7 Zu pauschalisierenden Missverständnissen darf es aber nicht kommen. Weiter ist zu beachten, dass selbst auf dem vergleichsweise kleinen Raum
des heutigen Baden-Württemberg sehr verschiedene Formen
dieser Repräsentation existierten. Diese unterschiedlichen
Formen sollen hier im Sinn einer vergleichenden Landesgeschichte untersucht werden. Der Vergleich wird als einfacher
kontrastierender Vergleich aufgebaut, der Gemeinsames und
Unterschiedliches benennen soll.8 Spezifisch sollen die Ursprünge und der strukturelle Aufbau der Repräsentationsordnungen diskutiert werden. Ferner soll genauer betrachtet
werden, wie die Repräsentanten der bäuerlichen Bevölkerung
bestimmt wurden und wie sie sich zu dieser Bevölkerung
verhielten.
Der vorliegende Text beschränkt sich auf drei vergleichsweise große Territorien, welche die Geschichte des deutschen
Südwestens prägten. Sie kannten die politische Repräsentation der Landbevölkerung, jedoch in deutlich unterschiedlicher Form, was den Vergleich lohnend erscheinen lässt. Die
Rede ist von Schwäbisch-Österreich, der Markgrafschaft Baden-Baden und dem Herzogtum Württemberg. Damit wird
das kontinuierlich katholische Territorium Schwäbisch-Österreich dem ab den 1530ern dauerhaft lutherischen Württemberg und dem von Konfessionswechseln betroffenen Baden-Baden gegenübergestellt.
Neben Vorarlberg im Osten und Vorderösterreich im engeren Sinn (Elsass, Breisgau, Sundgau, Ortenau) im Westen
gehörte auch das habsburgische Gebietskonglomerat, das
unter der frühneuzeitlichen Bezeichnung „Schwäbisch-Österreich“ bekannt ist, zu den Vorlanden.9 Bis zu seiner Auflösung im Jahr 1806 bestand Schwäbisch-Österreich aus
vier immediat habsburgischen Teilterritorien: der Markgrafschaft Burgau, der Landvogtei Schwaben, der Landgrafschaft Nellenburg und der Grafschaft Hohenberg. Schwäbisch-Österreich war bis 1752 ähnlich Vorarlberg direkt der
Tiroler Regierung in Innsbruck untergeordnet. Dadurch
kann es von den habsburgischen Besitzungen im Westen
unterschieden werden: Vorderösterreich im engeren Sinn
wurde vom Regiment in Ensisheim als Oberbehörde verwaltet. Aufgrund der günstigen Forschungs- und Quellenlage
beschränkt sich dieser Text auf die politische Repräsentation
der Landbevölkerung in zwei schwäbisch-österreichischen
Territorien: der Grafschaft Hohenberg im Neckar-Alb-Gebiet mit der Zentralort Rottenburg am Neckar und der Vorarlberg eng benachbarten Landvogtei Schwaben, gelegen am
Bodensee mit dem Hauptort Altdorf (heute Weingarten).10
Ganz bewusst wird auf eine weitere Untersuchung der südlichen Landesteile von Baden-Durchlach (Hachberg, Rötteln, Sausenberg und Badenweiler) verzichtet. Wegen der
dort besonders starken Rechte der Landbevölkerung sind
sie zu Vorzeigeobjekten für die Forschungsrichtung geworden, die bereit ist, republikanische Züge in frühneuzeitlichen staatlichen Ordnungen zu sehen.11 Gerade um dieses
Bild zu hinterfragen soll hier einmal die vergleichsweise
schwache bäuerliche Repräsentation Baden-Badens dargestellt werden. Das Herzogtum Württemberg kannte anders
als Baden-Baden und Schwäbisch-Österreich keine formale Standschaft der Bauern. Da die Landgemeinden es dennoch schafften, innerhalb des ständischen Systems Einfluss
zu nehmen, erscheint die Auseinandersetzung mit Württemberg lohnend.12 Die Unterschiede zwischen den drei Untersuchungsräumen und den jeweils in ihnen entstandenen
Strukturen bäuerlicher Repräsentation machen den Vergleich hinreichend komplex. Es erscheint so gewährleistet,
dass ein differenziertes Bild der Form politischer Mitsprache
der Landbevölkerung im frühmodernen Südwestdeutschland gezeichnet werden kann.
In Schwäbisch-Österreich bildeten sich Untertanenverbände,
die zur Grundlage der ständischen Repräsentation werden
sollten, im 14. und 15. Jahrhundert. Zu dieser Zeit wurde die
Übernahme der Herrschaft im jeweiligen Gebiet zwischen
den Habsburgern und lokal ansässigen Herren ausgehandelt. Die Untertanenverbände nahmen aktiv an diesem Herrschaftswechsel anteil: Sie finanzierten die Habsburger. Die
Gelder, mit denen die Habsburger die ortsansässigen Adelsfamilien auskauften, kamen von den organisierten Untertanen. Diese versprachen sich bessere politische Bedingungen
unter habsburgischer Herrschaft und ermöglichten daher
selbst den Übergang zu diesem neuen Herrn.13
Die Untertanenverbände Badens erscheinen in den Quellen erstmals im Zusammenhang mit den Erbstreitigkeiten im
Haus der Markgrafen in den 1530er Jahren. Die organisierten Untertanen versuchten, die Teilung des Landes zu verhindern. Bekanntlich sind sie mit ihrem Anliegen gescheitert; die Spaltung in Baden-Baden und Baden-Durlach ließ
sich nicht aufhalten. Mit der Teilung des Landes teilten sich
auch die Verbände der Untertanen. Offensichtlich nahmen
sie ihr Scheitern hin und passten sich den Vorgaben der Herrschaft an.14
Die Landtage Württembergs traten erstmals 1457 zusammen, als das Land eine schwere Krise durchmachte. Diese
wurde ausgelöst durch die Spannungen innerhalb der Herrscherdynastie kombiniert mit einer immer bedrohlicheren
Dillinger Bäuerliche Landstandschaft im deutschen Südwesten
Schuldenlast. Man kann hier insofern von der „Geburtskrise“ Württembergs sprechen, als die Vereinigung von Württemberg-Urach und Württemberg-Stuttgart begann15.
Es lässt sich für alle drei Territorien festhalten: Die Stände mit der Repräsentation der Landbevölkerung entstanden
während tiefgreifender Krisen, die sich als Formierungskrisen der jeweiligen Staaten verstehen lassen. Die Frage, ob die
Stände auf Initiative der Herrschaft entstanden, ließe sich
kaum beantworten und wäre wohl falsch gestellt: Das herrschaftliche und das ständische System formierten sich gemeinsam und in Beziehung zueinander.
In Schwäbisch-Österreich wehrten Klerus und Adel bereits im frühen 16. Jahrhundert die Landstandschaft ab. Bei
den Landtagen traten die Amtsträger der Herrschaft also allein den Vertretern des so genannten Dritten Standes entgegen, den Deputierten von Stadtbürgern und Bauern. Bürger
und Bauern formierten Landschaften, genossenschaftliche
Selbstverwaltungsgremien. Die zentrale Aufgabe der Landschaften war stets die Steueradministration. Die Landschaften existierten also nicht unabhängig von der Herrschaft
oder gar in Gegnerschaft zu ihr. Vielmehr standen sie immer schon in engem Bezug zu ihr. Die Grafschaft Hohenberg wurde auf den Landtagen zunächst von den Städten
Rottenburg, Horb, Haigerloch und Binsdorf vertreten16. Im
ausgehenden 15. Jahrhundert entwickelte sich die Niederhohenberger Landschaft im Neckarraum und die Oberhohenberger Landschaft im Bereich der Schwäbischen Alb. Im
17. Jahrhundert zogen sich die Städte von den Landschaftsversammlungen – nicht zu verwechseln mit den Landtagen
– zurück. In Niederhohenberg bildeten die Dorfschultheißen die Landschaft. In Oberhohenberg gehörten die Dorfvögte und der Bürgermeister von Fridingen zur Landschaft.
Seit Anfang des 16. Jahrhunderts durfte sich die Landschaft
nur mit Genehmigung des Landesherrn versammeln.17 In
der Landvogtei hatten der Hauptort Altdorf und die Landschaft die Landstandschaft inne. Die Landschaft wurde geführt von einem großen Ausschuss mit je einem Vertreter der
15 Ämter und einem vierköpfigen Kleinen Ausschuss, der seit
1544 als verantwortlichem Exekutivgremium arbeitete. Das
Schlüsselamt des mit der Steuererhebung betrauten Landschaftseinnehmers vergab die Landschaft durch Wahl; diese
Wahl musste aber von der Herrschaft bestätigt werden. Kontrolliert wurde der Landschaftseinnehmer vom herrschaftlichen Landschreiber, mit dem er sich ab 1750 sogar seinen
Dienstsitz in Altdorf teilen musste.18
Die Landschaft Baden-Baden bestand aus sechs Städten
und acht Ämtern. Diese waren landtagsberechtigt. Die Ämter Baden-Badens setzten sich nicht nur aus Dorfgemeinden
zusammen. Die Gesamtvertretung eines Amtes umfasste neben den Dorfgemeinden, im Regelfall auch die Stadtgemeinden einschließlich des Hauptortes. Diese Gesamtvertretung
des Amtes wurden grundsätzlich als solche realisiert: Die
Vollmachten der Deputierten bezogen sich fast immer auf
das Amt und die Stadt bzw. Städte gemeinsam. Der Landesherr wandte sich an beide als Einheit. Von dieser Regel gab
es zwei wichtige Ausnahmen: Stadt und Amt Ettlingen, die
13
zunächst gemeinsam vertreten gewesen waren, nahmen ab
dem Ende des 16. Jahrhunderts jeweils separat für sich Landstandschaft in Anspruch. Die Stadt Baden-Baden dagegen
besaß seit Beginn der Landtage eigene Landstandschaft neben dem Amt. Unter baden-durlachischer Herrschaft wurden die Stände nicht umorganisiert. Ein Einfluss des damit im Zusammenhang stehenden Konfessionswechsels ist
nicht erkennbar. Ab 1583 nahmen auch Vertreter des Klerus
an den Landtagen Baden-Badens teil, nämlich die Klöster
Lichtental und Schwarzach, das Ruralkapitel Rastatt und die
Stifte Baden und Ettlingen. Eine Landstandschaft der umfangreichen Kondominate der Markgrafschaft, Sponheim,
Eberstein, Lahr und Mahlberg, ließ sich nicht durchsetzen.19
In Württemberg waren zunächst Bürger und Bauern bei
den Ständeversammlungen vertreten. Aus der konkreten politischen Konstellation ergab sich hier jedoch früh ein Bruch,
der das Herzogtum von den beiden anderen Vergleichsgebieten abhob. Die als „Armer Konrad“ bekannte Bauernerhebung von 1514 erkannte die Stände klar als wichtiges Aktionsfeld. Sie verlangte, dass zwei Abgeordnete aus jedem Amt
zum Landtag geladen werden sollten. Die Ehrbarkeit, Württemberg städtische Oberschicht, nahm das nicht hin, da sie
damit die Partizipationsrechte der Städte relativiert und den
eigenen politischen Einfluss bedroht sah. Ähnlich negativ reagierte auch Herzog Ulrich. Im Tübinger Vertrag von 1514
kamen der Herzog und die Ehrbarkeit auf Kosten der Bauern
zusammen. Zugleich täuschte Ulrich aktiv die Deputierten
der Landgemeinden. Er hielt sie von den Tübinger Verhandlungen mit den Vertretern der städtischen Ehrbarkeit fern,
indem er ihnen gesonderte Gespräche in Stuttgart in Aussicht stellte. Der Tübinger Vertrag kannte eine Landstandschaft der Bauern nicht. Weitere Verhandlungen verweigerte
Herzog Ulrich. Zu einer Annäherung an die Landbevölkerung fand er sich erst wieder bereit, als seine politische Macht
verfiel, wobei jedoch konkrete und dauerhafte Konsequenzen
ausblieben. Der Tübinger Vertrag schrieb eine politische Repräsentation der Städte und Ämter gemeinsam, ähnlich wie
in Baden-Baden, fest. Faktisch dominierte jedoch die städtische Oberschicht das Ständewesen.20
Die Stände Schwäbisch-Österreichs verfestigten sich institutionell außerhalb des Landtagsplenums erst 1573. In diesem Jahr erhielten sie von Erzherzog Ferdinand II. ebenso
wie die Stände der übrigen Vorlande und Tirols das Selbstbesteuerungsrecht. An der Spitze des ständischen Finanzwesens stand das Direktorium, ein Rechnungsausschuss, der
die ständische Truhe in Ehingen verwaltete. Der Rechnungsausschuss bestand aus den Bürgermeister und Stadtschreiber
der bedeutendsten Städte Schwäbisch-Österreichs, nämlich
Ehingen, Rottenburg, Radolfzell und Munderkingen. Der
Vorsitz lag bei Ehingen. Deputierten von Landgemeinden
war dieses Spitzengremium nicht zugänglich.21
Die Landschaft Baden-Badens übernahm 1582 die riesigen Schulden des Markgrafen. Die Herrschaft verlieh der
Landschaft zugleich ein Bündel von Rechten: Die Landschaft durfte Schatzung und Ungeld erhöhen sowie eine eigene Finanzverwaltung gründen. Man sollte hier weniger ein
14
montfort Zeitschrift für Geschichte Vorarlbergs Band 2 / 2011
Zugeständnis der Herrschaft sehen als vielmehr eine schlichte administrative Notwendigkeit: Ohne diese Rechte hätte die
Landschaft die Schuldenlast kaum verwalten können. Auf
Wunsch der Herrschaft wurden neue landschaftliche Ämter eingerichtet: Die von zwei Einnehmern und einem Landschaftsschreiber. 1589 erwog der Landesherr die Gründung
einer gemeinsamen Finanzverwaltung von Herrschaft und
Ständen. Diese Pläne zerschlugen sich aber. Die Schwäche
der Landschaft, die hier weitgehend als Instrument der Herrschaft mit fragwürdiger Autonomie erscheint, entsprach die
Schwäche des Landtages. Angesichts eines drohenden Staatsbankrotts machte der Landtag 1580 ein entscheidendes Zugeständnis: Er genehmigte dauerhafte feste Steuern.22 Auch
die innere Struktur der Landtage war ungeeignet, diese zum
Machtzentrum oder gar zum Gegengewicht zur Landesherrschaft zu machen. Die Landtage konnten nur auf Ladung des
Markgrafen zusammentreten. Sie dauerten in der Regel weniger als zehn Tage. Zwischen den Einberufungen durch den
Markgrafen verstrichen oft mehrere Jahre: Der erste Landtag
wurde 1558 einberufen, die folgenden jedoch erst 1567, 1578,
1580 und 1582. Die Frequenz der Ständetagungen sank während der vorübergehenden Vereinigung der Markgrafschaften Baden-Baden und Baden-Durlach noch weiter. Institutionalisierte Gremien des Landtages oder gar ein mehr oder
minder permanent tagender Exekutivausschuss wie Schwäbisch-Österreich und Württemberg sie kannten, entstanden
nicht.23
An der Spitze der württembergischen Stände standen
ein Großer und ein Kleiner Ausschuss, wobei letzterer das
eigentliche Machtzentrum war. In beiden Gremien saßen
4 bzw. 2 Prälaten und 12 bzw. 6 städtische Deputierte. Der
Kleine Ausschuss allein verfügte über das Selbstversammlungsrecht. Er ergänzte sich selbst durch Kooptation. Einer
effektiven Kontrolle durch das Landtagsplenum konnte er
sich so entziehen.24 Für die Ämter und damit die Landbevölkerung gab es hier weder theoretisch noch faktisch Möglichkeiten der Einflussnahme.
Zusammenfassend lässt sich festhalten: Den Bauern
fehlte in den drei Untersuchungsgebieten ganz wörtlich die
„Selbstständigkeit“. Die bildeten keine eigene Landtagskammer oder eigene Repräsentationseinheiten, sondern wurden
stets institutionell mit den Städten zusammengefasst. Im Gegensatz dazu kannten z.B. Ostfriesland oder Schweden Bauernkammern, die selbstständig neben den Städtekammern
existierten.25 Wo sich die ständische Organisation überhaupt
weit genug ausdifferenzierte um ein eigenes Spitzengremium
zu bilden – bei den sehr schwachen Ständen Baden-Badens
war das nicht der Fall – war dieses Spitzengremium in der
Hand der Städte. Es hilft nicht weiter, eine Gesamtrepräsentation des „Dritten Standes“ zu sehen. Vielmehr muss festgehalten werden, wie schwach das ständische System selbst
die Landgemeinden machte.
Dass die Landtagsdelegierten irgendeine spezifische Personengruppe repräsentieren sollten, wurde weder in BadenBaden, noch in Schwäbisch-Österreich oder Württemberg
diskutiert. In den Quellen wurden „Landleute“ erwähnt,
deren Interessen die Abgeordneten vertraten. Die Landtagsdeputierten der Dorfgemeinden sprachen von „Ihren Obern
unndt principalen“, denen sie verantwortlich seien. Im zeitgenössischen Sprachgebrach war der „Principal“ derjenige,
der ein Mandat vergab. Und zwar in dem Sinn, dass er sich
von einer ausdrücklich hierzu bevollmächtigten Person vertreten ließ. Man wird hinter dem durchaus ehrenden Titel
des „Principals“ wohl die steuerpflichtigen Haushaltsvorstände sehen dürfen. Jedenfalls wurden die „Principale“ von
den „Armen“ klar unterschieden.26 In Teilen der Forschung
wird das Schlagwort „Hausväterdemokratie“ benutzt, um
politische Ordnungen zu charakterisieren, die politische
Mitsprache für die Steuern zahlenden Haushaltsvorstände
reservierten. Selbstverständlich ist im Kontext frühneuzeitlicher politischer Systeme eine solche Verteilung von Mitspracherechten als außerordentlich breit gestreut anzusprechen.
Dennoch ist eine Charakterisierung als „Hausväterdemokratie“ irreführend. Zuerst ist festzuhalten, dass der altbackene, aber positiv besetzte Begriff „Hausvater“ verunklart, dass
es sich beim Haushaltsvorsteher um eine Person mit einiger
Macht handelte, die sich schwerlich in eine paternalistische
Schutzfunktion auflösen lässt. Zudem und weit wichtiger
wird hier ein Widerspruch transportiert. Wenn eine „Demokratie“ auf „Hausväter“ beschränkt bleiben kann, hat die Vokabel „Demokratie“ ihre Bedeutung verloren. Dass die weit
gefassten Repräsentationsrechte innerhalb eines demokratischen Gesamtsystems gestanden hätten, kann nicht ernsthaft behauptet werden. Insofern birgt der Begriff die Gefahr
Unschärfen und Anachronismen in die Debatte zu bringen.27
Die Praxis der Vergabe von Mandaten beleuchtete das
zeitgenössische Verständnis der Repräsentation wenigstens
streiflichtartig. Schriftlich fixierte Wahlrechte kannten weder Baden noch Schwäbisch-Österreich. In Baden-Baden ist
sofort ersichtlich, wieso hier gar kein gesetzlicher Regelungsbedarf bestand: Dort wählte die Herrschaft die bäuerlichen
Abgeordneten selbst aus. Zunächst wurden die Lokalbeamten des Markgrafen als Deputierte zum Landtag beordert.
Ferner sollten die Ortsbeamten weitere Landtagsteilnehmer
aussuchen. 1591 wurden die Amtleute der Herrschaft zumindest aufgefordert, geeignete Abgeordnete vorzuschlagen.28
Im Herzogtum Württemberg regelten lokale Bestimmungen
die Wahl der Landtagsdeputierten. Meist genossen nur der
Amtmann, das Gericht und der Rat der jeweiligen Amtsstadt das Wahlrecht. Die dörfliche Bevölkerung hatte hier
zunächst keine Mitspracherechte.29
Komplizierter war die Sachlage in den habsburgischen
Territorien. In den Städten Hohenbergs und dem Hauptort
der Landvogtei, Altdorf, bestimmten die Stadträte die Deputierten. Die Kommunen konnte so viele Deputierte entsenden wie sich leisten konnten: Es gab keine formalen Vorgaben bezüglich der Abgeordnetenzahl, nur eine praktische
Deckelung finanzieller Art, da die Gemeinden die Spesen
der Abgeordneten tragen mussten. Kontroversen um Wahlen, zu schweigen von Wahlkämpfen, gab es praktisch nicht.
In der Regel waren die Wahlen einstimmig und fast frei von
Formalitäten. Aktives Wahlrecht besaßen die Mitglieder des
Dillinger Bäuerliche Landstandschaft im deutschen Südwesten
jeweiligen Führungsgremiums der Gemeinde, des Kleinen
Rates. In einem Ausnahmefall, dem Landtag von 1707, bei
dem eine scharfe Kontroverse mit der Herrschaft und anderen Ständen über die Besteuerung abzusehen war, wählte
in den Hohenberger Städten der Große Rat. Bei dieser Gelegenheit ließ der Rat sogar die Gemeinde über die anstehende
Steuerdebatte informieren. Das Ziel dieses in jeder Hinsicht
außergewöhnlichen Vorgehens war, eine möglichst große Öffentlichkeit für die Anliegen der Stadt zu mobilisieren, die
der Abgeordnete dann vertreten sollte. Die Autorität des Deputierten wurde mit dieser Inszenierung nach außen und
nach innen gestärkt. In den Landschaften Ober- und Niederhohenberg sowie der Landschaft der Landvogtei standen an
der Stelle der Stadträte als Wählergremien die Landschaftsversammlungen. Diese Landschaftsversammlungen waren
mit Personen besetzt, die in den Dörfern gewählt worden waren, nämlich den Amtsammännern, Dorfschultheißen und
Vögten. Es kann also durchaus davon gesprochen werden,
dass die Landgemeinden Einfluss auf die Mandatsvergabe
nahmen. Freilich war dieser Einfluss nur indirekt. Die Mitglieder der Landschaftsversammlung waren in dieser Angelegenheit den Landgemeinen nicht rechenschaftspflichtig
oder gar weisungsgebunden.30
Wer wurde nun als Abgeordneter der Landbevölkerung
entsandt? Die Stadträte und Landschaften Schwäbisch-Österreichs wählten in der Regel ihre eigenen Mitglieder zu Deputierten. Über 90% aller Landtagsteilnehmer waren Amtsträger einer Kommune oder der Landschaft. Das heißt, dass
die Mandate jeweils an Mitglieder der stärksten Selbstverwaltungseinheit vergeben wurden, sei es ein Stadtrat oder
die Landschaft. Allerdings brauchte der Deputierten nicht
aus der Gemeinde zu kommen, die er repräsentieren sollte.
Auch Bürgermeister oder Stadtschreiber fremder Städte waren wählbar.31
Baden-Baden und Württemberg scheinen hier der Betrachtung kaum wert, da die Deputierten dort ohne Beteiligung der Dorfgemeinden bestimmt wurden. Als Vergleichsgruppen sind jedoch auch die Abgeordneten aus diesen
Territorien wichtig. In Baden-Baden standen neben den lokalen Amtsträgern der Herrschaft kommunale Amtsträger
aus den Städten und Dörfern als Abgeordnete. Die Landtagsausschreibung von 1588 z.B. befahl den Amtleuten, vier
verstendiger vnnd schidtliche Männer auß dem ganzen ambt
mit zur Ständeversammlung zu bringen. Die Landesherrschaft konnte auch ausdrücklich verlangen, dass Personen
ohne Amtspflichten oder zumindest ohne Sitz in einem Ratsgremium zum Landtag kommen sollten. Da die Ladungen
der Markgrafen zum Teil genaue Vorgaben bezüglich der Anzahl der Deputierten machten, steht fest, dass in den Jahren
1578 und 1588 sogar die Hälfte aller Abgeordneten kein Amt
innehaben sollte. Ob die Landesherrschaft hoffte, sich auf
diese Art besonders leicht gegen unerfahrene und vermutlich willfährige Landtagsdeputierte durchsetzen zu können,
muss offen bleiben. Bewährt hat sich dieses Vorgehen jedenfalls nicht: Wie schon gesagt sollten 1591 die Amtleute geeignete Abgeordnete vorschlagen. Diese Vorschläge lauteten
15
mehrheitlich auf kommunale Amtsträger, und diese Personen wurden auch tatsächlich zum Landtag geladen. Genauere Anordnungen der Herrschaft, etwa der Landtagsbefehl
von 1589, der zwei oder drei der ältisten vnd fürnembsten zur
Ständeversammlung beorderte, führten bezüglich der sozialen Zusammensetzung der Deputierten zu ähnlichen Ergebnissen: Stets handelte es sich um Mitglieder lokaler Führungskreise mit Amtserfahrung.32
In Württemberg war das passive Wahlrecht nach der Niederlage des „Armen Konrad“ 1514 geregelt worden, freilich
zu Ungunsten der Landgemeinden. 1515 erließ die Landesherrschaft eine Ordnung für die Landschaft, in der unzweideutig festgehalten wurde, dass nur die Amtleute des Herzogs und die Mitglieder städtischer Gerichte bzw. Räte als
Deputierte am Landtag teilnehmen durfte.33 Faktisch hieß
das, dass nur die städtische Ehrbarkeit, die die Räte besetzte und aus der die meisten Amtsträger der Herrschaft rekrutiert wurden, landtagsfähig war.34
Hier soll bereits ein erstes Ergebnis des Vergleichs der Deputierten präsentiert werden. In allen drei Untersuchungsräumen waren sich die Repräsentanten der Landbevölkerung
sozial ähnlich. Sie stammten stets aus der lokalen Führungsschicht. Meist hatten sie Erfahrung als Amtsträger. In begrenztem Rahmen wird man sie als die lokalen Fachleute für
Recht und Verwaltung ansprechen können. Dies galt offensichtlich unabhängig davon, wie und von wem die Abgeordneten bestimmt wurden. Ob die Landtagsdeputierten nun
von der Herrschaft und ihren Amtsträgern eingesetzt oder
von Landschaftsversammlungen gewählt wurden, immer gehörten sie örtlichen Eliten mit Erfahrung und daher Expertenkenntnissen in Rechts- und Aministrationsfragen an.
Dieser Befund braucht eine Qualifizierung: Wie bereits
erwähnt wählten in Baden-Baden die Amtsträger der Herrschaft Deputierte aus, wurden aber auch selbst zum Landtag
geladen. Dass Amtsträger der Landesherrschaft Dorfgemeinden bei den Ständen vertreten sollten, kann nicht nur mit der
relativen Schwäche der politischen Repräsentation der Landbevölkerung in Baden-Baden erklärt werden. Bis in das frühe 16. Jahrhundert waren die Verhältnisse in Württemberg
denen Baden-Badens ähnlich: Vögte kamen als Vertreter der
Ämter zu den Landtagen. Hieran nahmen nicht die Dörfer
als vielmehr die Städte Anstoß. 1514 verlangte der Marbacher Städtebund den Ausschluss der Vögte vom Landtag. Die
Städte traten hier als Sachwalter der Dorfgemeinden gegen
deren Bevormundung durch die Herrschaft auf. Tatsächlich
ging es den Städten wohl nur darum, sich selbst zum Vormund der Landbevölkerung aufzuwerfen, insbesondere als
der „Arme Konrad“ demonstrierte, wie gefährlich autonome organisierte Bauern werden konnten.35 Wie oben schon
erwähnt, machte die Ordnung von 1515 die Amtsträger der
Landesherrschaft neben den Mitgliedern der Stadträte landtagsfähig. Damit fanden sich die Städte nicht ab: Während
des Exils Herzog Ulrichs bewegten sie 1520 die Interimsverwaltung, Amtsträger der Herrschaft von Landtag auszuschließen.36 Endgültig wurde die Mandatsvergabe an Vögte jedoch erst 1629 untersagt, nachdem sich die städtische
16
montfort Zeitschrift für Geschichte Vorarlbergs Band 2 / 2011
Ehrbarkeit zu einer umfangreichen Sonderzahlung bereit erklärt hatte. Ähnlich wie andere rechtliche Zugeständnisse
musste dem Herzog also die passive Wahlfähigkeit seiner
Amtsträger regelrecht abgekauft werden.37
Auch in Schwäbisch-Österreich erschienen Amtsträger
des Landesherrn als Abgeordnete der Bauern auf den Landtagen, obwohl die Herrschaft hier keinen direkten Einfluss
auf die Mandatsvergabe hatte. In der Grafschaft Hohenberg
war immerhin jeder zwanzigste Abgeordnete ein dem Landesherrn eidlich verbundener Amtsträger. Lässt man die Deputierten außer Betracht, bei denen die erhaltenden Quellen keine Aussage mehr über eine eventuelle Amtstätigkeit
mehr zu lassen, ergibt sich Folgendes: Nur 6% der Deputierten der Städte waren Amtsträger der Habsburger. Der Anteil
landesherrlicher Beamter an den Landtagsabgeordneten aus
Dorfgemeinden war aber dreimal so hoch. Die Beamten der
Herrschaft wurden also vor allem im ländlichen Raum als
Deputierte eingesetzt. Zwischen Hohenberg und der Landvogtei Schwaben bestanden hier Unterschiede: Das Amt des
Ammanns von Altdorf wurde in einem komplizierten Verfahren, bei dem der Flecken ebenso wie Habsburg und der
mächtigste Anrainer, das Kloster Weingarten, gehört werden
mussten, vergeben. Der Ammann war insofern immer schon
ein Kompromisskandidat, auch wenn er letztlich als Amtsträger Habsburgs betrachtet werden muss. In Altdorf gingen
mehr als die Hälfte aller Mandate vom 16. bis zum 18. Jahrhundert weitgehend konstant an den Ammann. Im dörflichen Teil der Landvogtei Schwaben saßen die Amtsträger der
Landschaft zu fest im Sattel, als dass die Beamten der Herrschaft ihren dominierenden Zugriff auf die Landtagsmandate
hätten in Frage stellen können. Aber immerhin erhielten die
Amtsträger Habsburgs auch im städtefreien Teil der Landvogtei noch 8% der Landtagsmandate. Selbstredend protestierte das Direktorium als ständisches Führungsgremium wiederholt heftig gegen die herrschaftlichen Amtsträger
als Abgeordnete. Allerdings blieben konkrete Reformen aus.
Die Amtsträger der habsburgischen Landesherrschaft wurden nie konsequent vom Abgeordnetenamt ausgeschlossen.38
Die Proteste des Direktoriums fanden übrigens auch kein
Echo bei den Dorfgemeinden selbst. Tatsächlich regte sich in
allen drei Untersuchungsgebieten unter den Bauern kein Unmut darüber, dass sie beim Landtag von Beamten des Landesherrn vertreten werden sollten. Hier sei ein ganz kurzer
Blick auf den habsburgischen Nachbarn Schwäbisch-Österreichs, den äußersten Westen der Vorlande unter der Ensisheimer Regierung, also Vorderösterreich im engeren Sinn gestattet. Dort waren zwar auch bäuerliche Gemeinden auf dem
Landtag vertreten. Dieser setzte sich jedoch aus drei Kurien,
dem Klerus, dem Adel und dem Dritten Stand mit Städten
und Ämtern zusammen.39 Seit den 1650ern war es in Vorderösterreich immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen der ständischen Führung und den Bauerngemeinden
gekommen, weil sich die Landgemeinden von Amtsträgern
Habsburgs repräsentieren ließen. Das ständische Führungsgremium, der Engere Ausschuss, in den der Klerus, der Adel
und vom Dritten Stand nur die Städte Vertreter entsenden
durften, lehnte die Repräsentation der Bauern durch Beamte mit einer Reihe von Argumenten ab. Er erklärte, eine Unterwanderung der Stände durch die Herrschaftsbeamten
abwenden zu wollen. Zudem würde deren Zulassung zum
Landtag einen Bruch angeblich uralter Rechtstraditionen
darstellen. Gegen diese Haltung protestierten die Beamten
und die Abgeordneten der Landgemeinden gemeinsam bei
der Herrschaft. Dabei führten sie – was an sich schon bemerkenswert ist – kein Traditionsargument an. Sie akzeptierten
vielmehr, dass sie bislang nur durch die Vögt, Einungs-Meister, undt Richter der Cameral orthen vertreten worden seien.
Neuerungen seien aber notwendig, da ihnen innerhalb der
Ständeordnung eine Koalition aus Prälaten, Adel und Städten überproportional Steuern zudiktiere. Gegen diese Koalition könnten die Vögte, Eingungsmeister und Richter, die
bisher die Bauerngemeinden vertreten hatten, mangels Expertenwissen nicht anargumentieren. Deshalb brauchten die
Dorfgemeinden landesherrliche Beamte als ihre Deputierten:
Nur deren Expertenkenntnisse konnten die Landgemeinden
vor der Bevormundung und Übervorteilung durch die anderen Stände retten. Nach jahrelangen fruchtlosen Proteste
erschienen die bäuerlichen Abgeordneten auf dem Landtag
vor dem Engeren Ausschuss und erklärten, dass sie von ihren
Principaln außtruckenlich … befehlt sein, ohne Vnserer Herren Beambten Beystandt [sich] mit Übrigen Herrn Ständen in
Einige Handlung nit Einzuelassen. Bei der Landesherrschaft
erklärten die Bauerngemeinden, sie wollten, falls ihre Forderung nach Repräsentation durch Beamte wieder abschlägig
beschieden würde, aus dem Dritten Stand ausscheiden. Beamte und Bauern wollten sich dann als den 4ten Stand selbsten … erklären.40 Es braucht nicht betont zu werden, dass hier
ein geradezu revolutionärer Umbruch drohte. Die Zeitgenossen nahmen die Drohung mit einer Verbindung von Bauern und Beamten sehr ernst: Klerus, Adel und Städte fanden
sich bereit, um die radikale Veränderung des Systems abzuwenden, den Landgemeinden bezüglich der Steuerforderung
entgegen zu kommen und landesherrliche Beamte als Deputierte von Landgemeinden innerhalb des Dritten Standes
weiterhin zu dulden. Der Vierte Stand wurde also nie Realität. Womöglich trug die Zuspitzung des Konflikts in Vorder­
österreich mit der Drohung einer grundlegenden Umgestaltung der Stände aber dazu bei, dass die Führung der Stände
Schwäbisch-Österreichs letztlich bereit blieb, habsburgische
Beamte als Deputierte der Landgemeinden zu dulden.
War es hier der Herrschaft gelungen, die Landgemeinden
vor ihren Wagen zu spannen? Die Macht der habsburgischen
Herrschaft über ihre eigenen Ortsbeamten sollte nicht überschätzt werden.41 Dafür, dass es sich hier schlicht um eine
Manipulation der Herrschaft handelte, fehlen klare Belege.
Da auch in anderen Untersuchungsgebieten die Landgemeinden Interesse an Amtsträgern der Herrschaft als Deputierten hatte, dürfte es sich bei der Forderung der Gemeinden
Vorderösterreichs tatsächlich um ihr eigenes Anliegen gehandelt haben.
Der Modus der Mandatsvergabe und der Empfang von
Mandaten durch amtsverfahrene Personen, seien es nun
Dillinger Bäuerliche Landstandschaft im deutschen Südwesten
Amtsträger der Kommunen, der Landschaften oder der Landesherrschaften in allen Vergleichsgebieten legen es nahe, die
politische Repräsentation der Landbevölkerung als Expertokratie zu verstehen. Zum Landtag entsandte man Fachleute,
die im Umgang mit Recht und Verwaltung bewandert waren. Niemandem, auch und gerade nicht den Landgemeinden
selbst, ging es hier um „Männer aus dem Volk“ oder um Repräsentanten, die ihnen selbst sozial möglichst ähnlich sein
sollten. Was in allen Untersuchungsgebieten bei der Auswahl
der Landtagsdeputierten zählte, waren Sachkenntnisse über
den staatlichen Bereich.
Sobald die baden-badische Landesherrschaft die Finanzverwaltung hinreichend solide glaubte, hatte sie für die Stände keine Verwendung mehr. Nach zwei letzten Landtagen
1631 und 1656 wurden die Stände schlicht nicht mehr einberufen. Da die Stände von Anfang an schwach gewesen waren
und sich praktisch mit der Rolle einer Steuerverwaltung abgefunden hatten, konnten sie keine Gegenwehr leisten. Mehr
noch: Gegenwehr zu leisten hätte im Widerspruch zu ihrer
bisherigen politischen Praxis gestanden.42
Nachdem bäuerliche Repräsentation in Baden-Baden
aufgehört hatte zu existieren, erlebten die Gegenstücke in
Württemberg und Schwäbisch-Österreich ab dem Ende des
17. Jahrhundert noch bedeutsame neue Entwicklungen. Von
einer „Blüte“ der bäuerlichen Mitsprachbefugnisse kann sicherlich nicht die Rede sein, wohl aber von einem gewissen
Zuwachs an Bedeutung. Die ökonomischen Gewichte hatten
sich zugunsten der Landbevölkerung verschoben, hinzu kam
das Bevölkerungswachstum in den Dörfern. Nun sah sich
die bäuerliche Bevölkerung mit der Deckung der Herrschaft
bereit, die Vormachtstellung der Städte in Frage zu stellen.
In Schwäbisch-Österreich erzwangen die Stände 1706
eine weitgehende Reform des allzu mächtig gewordenen Direktoriums. Das Direktorium hatte versucht die Befugnisse des Plenums auszuhöhlen und zu usurpieren: Es legte die
Rechnungen nicht mehr offen und ignorierte die Einwände
der Abgeordneten. Auf ausdrückliche Bitte der Stände wandelte Kaiser Joseph I. daraufhin das Direktorium in die Ordinarideputation um. Das Gremium wurde erweitert, um
mehr Mitsprache und Kontrolle zuzulassen. Zu den Vertretern der vier Städte sollten vier Vertreter der übrigen Stände
kommen. Diese vier neuen Mitglieder wurden auf Lebenszeit
vom Landtagsplenum gewählt. Obwohl diese Reform Chancen für die Landgemeinden bot, gelang es ihnen nicht, diese Chancen auch zu realisieren. Auch die neuen Mitglieder
des erweiterten Führungsgremiums kamen in aller Regel aus
Städten. Zudem wirft die Reform von 1706 ein Streiflicht auf
die Machtverteilung zwischen Ständen und Herrschaft. Der
Landesherr konnte das Leitungsgremium der Stände umbauen. Zwar handelte er dabei im Einvernehmen mit der Mehrheit der Stände, gleichwohl wurde seine Autorität zur Regelung innerständischer Angelegenheiten nachgefragt und
gebraucht.43 Ein konkreterer Machtgewinn gelang den Vertretern der Landgemeinden im Kontext einer höchst kontroversen Matrikelrenovation zwischen 1719 und 1733. Die Neuverteilung der Steuerlast zwischen Stadt und Land führte zu
17
scharfen Spannungen innerhalb des „Dritten Standes“. Die
Abgeordneten der Landschaften und die der Städte bereiteten ihre Sitzungen nun getrennt voneinander vor. In Hohenberg wurde die starke Stellung der Stadt Rottenberg offen kritisiert. Die Landschaftskassiere verlangten im Namen von
Ober- und Niederhohenberg sowie der kleinen Städte Horb,
Schömberg und Binsdorf, dass diese eigene Voten erhalten
sollten. Die bäuerlichen Landschaften Ober- und Niederhohenberg forderten auch eigenständig für sich bessere Mitspracherechte: Ihnen stünde eines eigenes Votum zu. Diese
Forderung begründeten sie konkret und aus der Perspektive der politischen und administrativen Praxis betrachtet
völlig schlüssig: Die Landschaften und kleinen Städte mussten eine eigene Stimme erhalten, da sie mehr Steuern zahlten als andere Stände, die ein Votum besaßen. Die Steuerverwaltung wurde als Raison d’Être der Stände akzeptiert,
darauf aufbauend konsequent eine Anpassung der Mitsprachemöglichkeiten an die Steuerkraft verlangt. Die Landschaften wünschten jeweils eine Stimme für sich, die drei
kleinen Städte sollten dagegen zusammen nur eine führen.
So wäre, Rottenburgs Votum eingerechnet, eine Parität zwischen bäuerlichen Landschaften und Städten in Hohenberg
erreicht worden. Die Sonderstellung der Hauptstadt Rottenburg wäre zwar relativiert, aber nicht beseitigt worden – auch
das durchaus angemessen, wenn man die noch immer wichtige Finanzkraft der Stadt als Maßstab gelten lässt. Zugleich
hätten die Landschaften einen deutlichen Machtzuwachs erlebt. Rottenburg konnte die Reform noch abbiegen: Die beiden bäuerlichen Landschaften erhielten jeweils ein Votum.
Ebenso wurden je eine neue Stimme an die kleinen Städte
Horb, Binsdorf und Schömberg vergeben. Die Städte dominierten damit weiterhin, Rottenburg hatte jedoch eine deutliche Relativierung seiner Macht hinnehmen müssen. Charakteristisch für den ganzen Konflikt war die Lagerbildung
zwischen Landgemeinden und Stadtgemeinden.44
In Württemberg hatte sich schon 1688 die Herrschaft gegen die Wahl von Abgeordneten allein durch die Städte ausgesprochen. Die bäuerlichen Gemeinden gewannen Einfluss
mit Hilfe der alten Einrichtung der Amtsversammlung. Die
Amtsversammlungen gingen auf bereits im 15. Jahrhundert
übliche Zusammenkünfte des Vogts mit dem Rat der Amtsstadt und den Schultheißen der zum Amt gehörenden Dörfer
zurück. Zweck dieser Treffen war die Organisation der Steuerumlage gewesen. In einem langwierigen Prozess gewannen in immer mehr Ämtern die zur Amtsversammlung gehörenden Schultheißen das aktive Wahlrecht. 1698 lehnten
die Stände noch ein allgemeines Recht der Schultheißen auf
Beteiligung an den Wahlen ab. Schon vier Jahre später aber
griff die Landesherrschaft ein. Sie verlieh den Dorfschultheißen das Recht zur Teilnahme an Amtsversammlungen.
Die Schultheißen standen vermittelnd zwischen der Dorfgemeinde und dem Landesherrn. Sie wurden häufig mit Beteiligung der Gemeinde ausgesucht. Sie standen jedoch im
Dienst der Herrschaft und waren nur ihr verantwortlich.
Eine Änderung ergab sich hier erst durch den Erbvergleich
von 1770, der die freie Wahl der Schultheißen vorschrieb.
18
montfort Zeitschrift für Geschichte Vorarlbergs Band 2 / 2011
Wie in Schwäbisch-Österreich war die relative Zunahme der
ökonomischen Bedeutung der Landgemeinden der Schlüssel
zu größeren Befugnissen innerhalb der Stände. Die Stärkung
der Schultheißen innerhalb der Amtsversammlung sollte garantieren, dass die Steuergerechtigkeit zwischen Stadt und
Land beachtet wurde. Dennoch wurde erst 1737 die Mitsprache der Schultheißen festgeschrieben.45
In längerfristiger Perspektive gesehen heißt das, dass
die Vögte zwar ihre Landtagsfähigkeit verloren hatten, dafür nun aber die Schultheißen Einfluss auf die Auswahl der
Delegierten gewannen. Durch die Hintertür der Amtsversammlungen kam die Macht der Herrschaft vermittelt über
die Landgemeinden also zurück. In den Dörfern war man
mit dieser Regelung jedoch offenbar einverstanden. Eine
Hürde konnte die inoffizielle Koalition von Herrschaft und
Landgemeinden jedoch nicht nehmen: Die Regelungen von
1515 und 1629 bezüglich des passiven Wahlrechts blieben unangetastet. Als Mandatsträger kamen in Württemberg nach
wie vor nur Mitglieder der Stadträte und -gerichte in Frage.
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass in
Schwäbisch-Österreich und in Württemberg die Landgemeinden einen relativen Zuwachs an Einflussmöglichkeiten erlebten. In den habsburgischen Gebieten erfolgte
dieser Machtzuwachs innerhalb der ständischen Organisation selbst. In Württemberg verschoben sich die Schwerpunkte auf der Ebene der Ämter zugunsten der Bauerngemeinden. Diese Veränderungen waren sicherlich keine
Revolutionen. Als Reformen fanden sie durchaus die Billigung der Herrschaft. Tatsächlich setzten sich hier gerade
Herrschaftsinteressen durch: Sonderrechte der Städte wurden demontiert. Von der Landesherrschaft, die sich gerade
im 18. Jahrhundert intensiv um die Vereinheitlichung des
Untertanenverbandes bemühte, konnte diese Entwicklung
nur begrüßt werden.
Die Ergebnisse der vergleichenden Untersuchung sollen knapp zusammengefasst werden. Die Übereinstimmungen zwischen Württemberg, Baden-Baden und SchwäbischÖsterreich hinsichtlich der politischen Repräsentation der
Landbevölkerung sind deutlich. Dass die vorherrschende Konfession die Entwicklung der Repräsentationsordnung signifikant beeinflusst hätte, ist nicht ersichtlich.
Die Stände mit Repräsentation der Landgemeinden entstanden gemeinsam mit dem Herrschaftsgebiet. Anlass ihrer Entstehung war die Entstehungskrise des Territoriums
selbst. Die Stände und die Repräsentation der Dorfgemeinden flankierten also den Fürstenstaat immer schon: Weder wuchsen sie ihm während irgendeiner späteren Phase seiner Entwicklung zu noch lassen sie sich als eine Form
von Widerstand gegen diesen Staat erfassen. Nirgendwo
hat es die Landbevölkerung geschafft, in ein bereits vorher
1 Das kann freilich nur bedeuten, dass diese Personengruppe zum Bauernstand gehörte. Selbstredend arbeitete nicht die gesamte Landbevölkerung als Landwirte, vgl. André HOLENSTEIN,
Bauern zwischen Bauernkrieg und Dreißigjährigem
bestehendes Ständesystem einzudringen. In allen drei Territorien waren die praktischen Einflussmöglichkeiten der
Landbevölkerung gering. Dies gilt für Baden-Baden und
Schwäbisch-Österreich, wo die Dorfbevölkerung offiziell
Standschaft genoss, ebenso wie für Württemberg, wo das
so nicht der Fall war. Nirgends gelang es den Abgeordneten der Landbevölkerung, in das Spitzengremium der Stände zu kommen. In Baden-Baden fehlte dazu schon die organisatorische Grundlage; dem formellen Ausschluss in
Württemberg entsprach der faktische Ausschluss in Schwäbisch-Österreich. Ein Zuwachs von Macht innerhalb des
ständischen Systems gelang den Landgemeinden Württembergs und Schwäbisch-Österreichs spät und im konkreten Kontext ihres relativen ökonomischen Aufstiegs. Ihren
wichtigsten Gegenspieler fanden die Landgemeinden innerhalb des „Dritten Standes“, nämlich die Städte. Berührungsängste der Herrschaft gegenüber hatten die Landgemeinde offensichtlich nicht: Vielmehr versuchten sie mit
Hilfe des Landesherren ihre Position gegenüber den Städten zu verbessern. Die Auswahl der Deputierten lag in der
Hand kleiner kommunaler bzw. landschaftlicher Führungsgremien. Die Deputierten entstammten in aller Regel selbst
diesen Führungsgremien. Von besonderer Bedeutung waren in allen Gebieten zumindest über lange Zeiträume die
Amtsträger des Landesherrn als Abgeordnete bzw. als Personen, welche die Mandatsvergabe beeinflussten. Offensichtlich waren die Landgemeinden bestrebt, Fachleute für
Recht und Verwaltung als ihre Deputierten zu gewinnen.
Insofern kann die Repräsentation der Landbevölkerung als
Expertokratie charakterisiert werden. Dabei war von geringerer Bedeutung, ob diese Repräsentanten der Bauern nun
Amtsträger einer Kommune, der Landschaft oder aber der
Herrschaft waren. Die Repräsentation wurde als Angelegenheit der lokalen Führungsgremien betrachtet. Bereits
die Auswahl der Deputierten zeigt, wie sehr die Repräsentation nicht von der Landgemeinde, sondern vom Staat her
gedacht wurde: Im Vordergrund standen seine Interessen
bzw. Sachkenntnisse bezüglich seiner Strukturen. Zugleich
wurde die Finanzverwaltung als zen­t rale Aufgabe der Stände akzeptiert. Die Stände gerierten sich in der Praxis als
Annex des fürstlichen Verwaltungsapparats.
Es kann nicht bestritten werden, dass die dörfliche Bevölkerung in Baden-Baden, Württemberg und Schwäbisch-Österreich wenigstens zeitweilig außergewöhnliche politische
Rechte genoss. Es kann aber ebenso wenig bestritten werden,
dass diese politischen Systeme keine Republiken waren. Ansätze zu demokratischem Denken fehlten. Man versteht die
politische Repräsentation der Landbevölkerung am besten
als Teil des frühmodernen Verwaltungswesens, insbesondere der Finanzadministration. Krieg. München 1996; Werner TROSSBACH, Bauern
16481806. München 1993.
2 Johannes DILLINGER, Die politische Repräsentation der Landbevölkerung. Neuengland und Europa
in der Frühen Neuzeit. Stuttgart 2008.
3 Herman SCHÜCK, Sweden’s Early Parliamentary
Institutions from the Thirteenth Century to 1611.
In: The Riksdag: A History of the Swedish Parliament, hg. von Michael METCALF. New York 1987,
S. 5–60.
Dillinger Bäuerliche Landstandschaft im deutschen Südwesten
4 Robert WALL, The Membership of the Massachusetts Bay General Court, 1630–1686. New York
1990.
5 Vgl. zu Ostfriesland und Kurtrier DILLINGER (wie
Anm. 2), S. 58–271; zu Dithmarschen und Nordelbien Heinz STOOB, Geschichte Dithmarschens im Regentenzeitalter. Heide 1959; Kersten KRÜGER, Die
landschaftliche Verfassung Nordelbiens in der Frühen Neuzeit: Ein besonderer Typ politischer Partizipation. In Civitatum communitas. Studien zum europäischen Städtewesen, Festschrift für Heinz Stoob,
hg. von Helmut JÄGER. Köln 1984, S. 458–487.
6 Vgl. den Überblick DILLINGER (wie Anm. 2),
S. 11–14.
7 Peter BLICKLE, Landschaften im Alten Reich. Die
staatliche Funktion des gemeinen Mannes in Oberdeutschland. München 1973
8 Zur Methodik des historischen Vergleichs: Comparison and History. Europe in Cross-National
Perspective, hg. von Deborah COHEN/Maura
O’CONNOR. New York 2004; Vergleichende Perspektiven – Perspektiven des Vergleichs. Studien
zur europäischen Geschichte von der Spätantike
bis ins 20. Jahrhundert, hg. von Helga SchnabelSchüle. Trier 1998.
9 Franz QUARTHAL, Landstände und landständisches Steuerwesen in Schwäbisch-Österreich.
Stuttgart 1980.
10 Claudia MOCEK, Kommunale Repräsentation auf
den Landtagen Schwäbisch-Österreichs. Eine Prosopographie der Abgeordneten aus der Grafschaft
Hohenberg und der Landvogtei Schwaben. Ostfildern 2008; Johannes DILLINGER/Claudia MOCEK,
Ständewesen und Repräsentation in SchwäbischÖsterreich. In: Bündnispartner und Konkurrenten
des Landesfürsten – Die Stände in der Habsburgermonarchie während der Frühen Neuzeit, hg. von
Martin SCHEUTZ. Wien 2007, S. 194–211.
11 BLICKLE (wie Anm. 7), S. 139–145, 153–154, 450–
453, 493–496. Volker PRESS, Steuern, Kredit und
Repräsentation. Zum Problem der Ständebildung
ohne Adel. In: Zeitschrift für Historische Forschung
2 (1975), S. 59–93, hier S. 61–64.
12 Walter GRUBE, Vogteien, Ämter, Landkreise in
Baden-Württemberg. Stuttgart 31975; Andreas
SCHMAUDER, Der Tübinger Vertrag von 1514. In:
Südwestdeutschland: Die Wiege der deutschen
Demokratie, hg. von Otto BORST. 1997. S. 11–23;
BLICKLE (wie Anm. 7), S. 89–96.
13 QUARTHAL (wie Anm. 9), S. 47–49, 57–59. Johannes
DILLINGER, „Böse Leute.“ Hexenverfolgungen in
Schwäbisch-Österreich und Kurtrier im Vergleich.
Trier 1999, S. 42–43, 54–56.
14 Johannes GUT, Die Landschaft auf den Landtagen
der markgräflich badischen Gebiete. Berlin 1970;
Volker PRESS, Die badischen Landstände. In: Von
der Ständeversammlung zum demokratischen Parlament. Die Geschichte der Volksvertretungen in
Baden-Württemberg, hg. von Landeszentrale für
politische Bildung Baden-Württemberg. Stuttgart
1983, S. 51–61; PRESS (wie Anm. 11), S. 74–79.
15 Sönke LORENZ, Vom herrschaftlichen Rat zu den
Landständen in Württemberg. In: Landschaft, Land
und Leute. Politische Partizipation in Württemberg
1457 bis 2007, hg. vom Landesarchiv Baden-Württemberg. Stuttgart 2007, S. 15–28; Walter GRUBE,
Der Stuttgarter Landtag 1457–1957. Von den Landständen zum demokratischen Parlament. Stuttgart
1957. Rosi FUHRMANN, Die „gemeine Landschaft“
Altwürttembergs – Korporation oder policy community. In: Landschaften und Landstände in Oberschwaben, hg. von Peter BLICKLE. Tübingen 2000,
S. 81–98. Andreas SCHMAUDER, Württemberg im
Aufstand – der Arme Konrad 1514. LeinfeldenEchter­dingen 1998, S. 30–31.
16 QUARTHAL (wie Anm. 9), S. 338–340.
17 DILLINGER/MOCEK (wie Anm. 10), S. 195–196.
18 DILLINGER (wie Anm. 2), S. 463–466, 484–485; DILLINGER/MOCEK (wie Anm. 10), S. 196–197.
19 GUT (wie Anm. 14), S. 323–325; DILLINGER (wie
Anm. 2), S. 454–455, 466–467.
20 Karl BOSL, Repräsentierte und Repräsentierende.
Vorformen und Traditionen des Parlamentarismus
an der gesellschaftlichen Basis der deutschen Territorialstaaten. In: Der moderne Parlamentarismus
und seine Grundlagen in der ständischen Repräsentation, hg. von Karl BOSL/Karl MÖCKL. Berlin
1977, S. 99–120, hier S. 118; Walter GRUBE, Stände in Württemberg. In: Von der Ständeversammlung zum demokratischen Parlament, hg. von der
Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg. Stuttgart 1982, S. 31–50, S. 34–38; GRUBE (wie Anm. 12), S. 18–24; SCHMAUDER (wie Anm.
15), S. 186–193, 210–220, 276.
21 DILLINGER/MOCEK (wie Anm. 10), S. 197–199.
22 GUT (wie Anm. 14), S. 343–350; PRESS (wie Anm.
14), S. 56–57.
23 Friedrich von WEECH, Die badischen Landtagsabschiede von 1554 bis 1668. In: Zeitschrift für die
Geschichte des Oberrheins 29 (1877), S. 323–423.
GUT (wie Anm. 14), S. 325–326, 338–355. PRESS
(wie Anm.11), S. 78–79; PRESS, Landstände (wie
Anm. 14), S. 55.
24 GRUBE (wie Anm. 20), S. 39–41.
25 DILLINGER (wie Anm. 2), S. 207–215, 480–489.
26 Hauptstaatsarchiv Stuttgart, B 30 Bd. 40*; B 30 Bd. 41*.
19
27 Vgl. z.B. Gerhard OESTREICH, Zur Vorgeschichte des
Parlamentarismus: Ständische Verfassung, Landständische Verfassung und Landschaftliche Verfassung. In: Gerhard OESTREICH, Strukturprobleme der frühen Neuzeit. Ausgewählte Aufsätze, hg.
von Brigitta OESTREICH. Berlin 1980, S. 253–271,
hier S. 262; Peter BLICKLE, Kommunalismus, Parlamentarismus, Republikanismus. In: Historische
Zeitschrift 242 (1986), S. 529–556, hier S. 535–540;
Bernd KAPPELHOFF, Absolutistisches Regiment
oder Ständeherrschaft? Landesherr und Landstände in Ostfriesland im ersten Drittel des 18. Jahrhunderts. Hildesheim 1982, S. 68.
28 Vgl. Generallandesarchiv Karlsruhe, 74/5130;
74/5118; GUT (wie Anm. 14), S. 326–336, 390, vgl.
die Liste der Deputierten WEECH (wie Anm. 23),
S. 328–393.
29 GRUBE (wie Anm. 15), S. 13–15, 17; GRUBE (wie
Anm. 20), S. 45–46.
30 DILLINGER/MOCEK (wie Anm. 10), S. 206–207.
31 Ebenda, S. 207–208.
32 Generallandesarchiv Karlsruhe 74/5130; 74/5118,
WEECH (wie Anm. 23), S. 328–393; GUT (wie Anm.
14), S. 326–336, 390.
33 GRUBE (wie Anm. 12), S. 25; SCHMAUDER (wie Anm.
15), S. 276–277.
34 GRUBE (wie Anm. 12), S. 25–26; GRUBE (wie Anm.
20), S. 43–44.
35 SCHMAUDER (wie Anm. 15), S. 194–198; GRUBE
(wie Anm. 12), S. 23–24; GRUBE (wie Anm. 20), S. 43.
36 GRUBE (wie Anm. 12), S. 25–26; GRUBE (wie Anm.
20), S. 43–44.
37 GRUBE (wie Anm. 12), S. 26.
38 DILLINGER/MOCEK (wie Anm. 10), S. 208–209.
39 Vgl. dazu Dieter SPECK-NAGEL, Die vorderösterreichischen Landstände im 15. und 16 Jahrhundert.
Karlsruhe 1991.
40 Generallandesarchiv Karlsruhe, 79/1892.
41 Vgl. DILLINGER (wie Anm. 13), S. 281–293.
42 GUT (wie Anm. 14), S. 355, 380–382; PRESS (wie
Anm. 11), S. 78–79, 91.
43 DILLINGER/MOCEK (wie Anm. 10), S. 199.
44 DILLINGER/MOCEK (wie Anm. 10), S. 202–203;
QUARTHAL (wie Anm. 9), S. 305–307, 317, 327–328.
45 GRUBE (wie Anm. 12), S. 20–22, 30–31, 36–40; GRUBE (wie Anm. 20), S. 45–46; GRUBE (wie Anm. 15),
S. 399–404, 444–445; Christian KÜBLER, Ehrbarkeit, Landschaft und Amt im spätmittelalterlichen
Württemberg. In: Landschaft, Land und Leute. Politische Partizipation in Württemberg 1457 bis 2007,
hg. vom Landesarchiv Baden-Württemberg. Stuttgart 2007, S. 45–46.
Niederstätter Die Anfänge der Vorarlberger Landstände
Alois Niederstätter
Die Anfänge der
Vorarlberger
Landstände.
Zur Institutionalisierung konsensualer
Herrschaftspraktiken
21
Als die Grafen von Kyburg am 14. Juli 1363 Burgdorf und
Oltingen, ihre Recht auf Thun und ihr Münzrecht um grozze
rechte notdurft wegen den Herzögen von Österreich verkauften, um sie als Lehen wieder zurückzuerhalten, ließen sie
in der darüber ausgestellten Urkunde ausdrücklich darlegen, dass das Rechtsgeschäft nach gemeinem und einhellem
rate aller unserr frunden mannen dienstmannen burgmannen
rêten und diener in unsern stetten und uff dem lande zustande gekommen sei.1 Nicht nur die frunde, die Verwandten der
Grafen, waren in den Diskurs, der zur Entscheidungsfindung
führte, einbezogen worden, sondern auch Ungleiche, nämlich ihre Dienstmannschaft in einem durchaus weiten Sinn
des Wortes.
Die historische Forschung verweist seit einiger Zeit nachdrücklich auf die Bedeutung, die solchen konsensualen Elementen in der mittelalterlichen Herrschaftspraxis2 auf der
Grundlage von zwar ungeschriebenen, aber gleichermaßen
wirksamen Normen zukam. Da Herrschaft begrenzt bzw. geteilt war, bestand die Notwendigkeit, Einverständnis herzustellen – und zwar auf allen Ebenen, auf denen sie ausgeübt
wurde: zwischen dem König und den Fürsten ebenso wie
zwischen Grundherren und ihren bäuerlichen Hintersaßen.
Dabei kamen unterschiedliche Arten der Kommunikation,
der Konsensbildung sowie notwendigerweise auch der Konfliktregelung zur Anwendung. Grundsätzlich ist zwischen
spontan-anlassbezogenen Formen und institutionalisierten
zu unterscheiden. Landständische Repräsentationsmodelle
gehören zu Letzteren.
Die Suche nach den Spuren solcher herrschaftsrelevanter Kommunikationsprozesse zwischen Ungleichen in den
Vorarlberger Quellen aus vorösterreichischer Zeit muss sich
im Wesentlichen auf die Urkunden der Grafen von Montfort
und von Werdenberg beschränken. Sie liefert zunächst negative Ergebnisse: In den Teilungsurkunden der Feldkircher
Montforter (1319),3 ihrer Bregenzer Vettern (1338 und 1354)4
und der Werdenberger (1342 und 1355)5 sowie in den Urkunden über den Verkauf der Herrschaften Feldkirch (1375)6
und Bludenz (1394)7 finden sich keine Hinweise – weder verbal noch nonverbal (etwa durch Mitbesiegelung) – auf eine
Mitwirkung der Ministerialen, anderer Amtsträger oder gar
„des Volkes“.
Dagegen waren, als die Angehörigen der Bregenzer Linie der Montforter 1379 ihren Herrschaftsbereich teilten, immerhin vier niederadelige Dienstleute unter den Zeugen.8 Zu
der 1393 vorgenommen Teilung herrschaftlicher Einrichtungen in der Stadt Bregenz wurden der Stadtammann und zwei
weitere Bregenzer Bürger als Siegler beigezogen.9 Ausdrücklich von einer Mitwirkung an den vorangegangenen Verhandlungen ist aber erst 1409 im Rahmen der Teilung der
Stadt Bregenz die Rede, die nach rath unser fründ und ander
leut geschah. Zu ihnen gehörten Tölzer von Schellenberg,
Albrecht von Königsegg, Märk von Schellenberg, genannt
Rüchti, und Heinrich Vogt von Leupolz.10 Noch deutlicher
wurde Gräfin Elisabeth von Montfort, verehelichte Markgräfin von Hachberg, die ihren Teil der Herrschaft Bregenz 1451
nach raute und underwysung unserer nechsten angebornen
22
montfort Zeitschrift für Geschichte Vorarlbergs Band 2 / 2011
Abb. 1: „Vorarlberger Eidgenossenschaft“ vom 18. August 1391 (Urkunde im Vorarlberger Landesarchiv).
frunden, och anderer unser räten, amptluten, diener und lieben getruwen an Herzog Sigmund von Österreich verkaufte.11
Ähnliche Konsensbekundungen sind auch aus dem werdenbergischen Süden Vorarlbergs überliefert. Dort erließ Bischof Hartmann von Chur, Herr der Grafschaft Walgau, 1411
nach rät unser frund, amptlut und unsern luten gemainlichen
Bestimmungen über den Ankauf von Gütern durch Walser.12
Mit Wissen und Willen der Bürger von Bludenz sowie der
Leute im Montafon wurde 1413 eine Übereinkunft zwischen
ihrem Herrn, dem Grafen Albrecht von Werdenberg-Heiligenberg, und Herzog Friedrich von Österreich geschlossen.13
Qualitativ über die in diesen Urkunden zumindest postulierten konsensualen Praktiken hinaus reicht ein am 18. August 1391 in Feldkirch vereinbartes Bündnis, das die ältere
regionale Historiographie „Vorarlberger Eidgenossenschaft“
nannte und zur „Gründungsurkunde“ der Vorarlberger Stände machte.14 Als zu gegenseitiger Waffenhilfe verpflichtete
Vertragspartner erscheinen einerseits Graf Albrecht III. von
Werdenberg-Heiligenberg-Bludenz einschließlich seiner lüt
all gemainlich rich und arm, edel und unedel, andererseits die
Amtsträger, Bürger und Untertanen der seit dem Vorjahr österreichischen Stadt und Herrschaft Feldkirch. Graf Rudolf
V. von Montfort-Feldkirch hatte sie 1475 an die Herzöge von
Österreich verkauft, aber als Leibgeding behalten. Mit seinem Tod 1390 war – kurz vor Abschluss des Bündnisses –
der Übergang an Habsburg vollzogen worden.
Als bemerkenswert gilt die Einbeziehung der gesamten
werdenberg-bludenzischen Untertanenschaft ebenso wie die
Tatsache, dass sich nicht die Herzöge von Österreich namens
ihrer Feldkircher Untertanen mit Graf Albrecht verbündeten
oder zumindest an ihrer Stelle der Vogt von Feldkirch,15 sondern die lokalen Funktionäre mit den ihnen jeweils zugewiesenen Personenverbänden. Es sind dies auf Feldkircher Seite
die Burgvögte (burgherren) auf Welsch-Ramschwag, Tosters,
Neumontfort, Fußach und Staufen, außerdem Stadtammann
und Rat von Feldkirch, der Landammann von Rankweil, der
Niederstätter Die Anfänge der Vorarlberger Landstände
Ammann von Fußach, der Keller von Höchst, der Ammann
von Dornbirn, der Landammann im Bregenzerwald und der
Ammann von Staufen.
Freilich: Eine Novität waren weder die Feldkircher Bündnisfähigkeit noch die Einbindung der Untertanenschaft in
herrschaftliche Verträge: Bereits 1337 hatten die Grafen Ulrich, Hugo und Rudolf von Montfort und die Bürger von
Feldkirch ein unbefristetes Bündnis mit den Herzögen von
Österreich geschlossen.16 1367 gelobten die Amtsträger und
Bewohner aller vorderösterreichischen Städte, Märkte und
Dörfer, den zwischen Luxemburgern und Habsburgern geschlossenen Erbfolgevertrag einhalten zu wollen.17
Das Bündnis von 1391 förderte die Absichten der österreichischen Politik nachhaltig, sodass er als deren unmittelbares Produkt gelten darf. Dornbirn und der Bregenzerwald wurden dadurch eng an Feldkirch gebunden und den
Begehrlichkeiten der Bregenzer Montforter entzogen. Ähnliches gilt für den kinderlosen Bludenzer Werdenberger, der
nur drei Jahre später seine Herrschaft Bludenz mit dem Montafon an Habsburg verkaufte.18
Auch wenn heute klar ist, dass die so genannte „Eidgenossenschaft“ von 1391 die Vorarlberger Landstände nicht
begründete, so ist doch eine Formalie des Stücks für unsere
Thematik von zentraler Bedeutung. Die Corroboratio der Urkunde teilt nämlich mit, die Bregenzerwälder hätten ünsers
gemainen landes insigel […] och offenlich gehenkt an dis obgedachten buntbrief […], während sich die Rheintaler unter
dem Siegel der Stadt Feldkirch vereinigten. Dieses erstmals
1380 anlässlich der Huldigung nach dem Verkauf der Herrschaft Feldkirch an Österreich überlieferte Bregenzerwälder
Landes-Siegel belegt, dass einer der zur Herrschaft Feldkirch
gehörenden bäuerlichen Personenverbände offenkundig eine
besondere Rechtsqualität besaß. Das Siegel zeigt in einer Rosette mit Rautenmuster eine Tanne mit Wurzeln, jeweils sieben Ästen und Tannenzapfen, die Umschrift lautet: S. PROVINCIE SILVE PRIGANTINENSIS.19
Abb. 2: Siegel des „Landes“ Bregenzerwald von 1380 (Foto: Vorarlberger
Landesarchiv).
23
Im ausgehenden 14. Jahrhundert war damit der Begriff
„Land“ als rechtliche Kategorie ins Spiel gekommen. Nach
dem Verständnis der österreichischen Mediävistik, die der
Definition von Otto Brunner folgt, meint „Land“ freilich
kein Gebiet, sondern einen Personenverband, der als Gerichtsgemeinde nach einem einheitlichen Landrecht lebt.20
Der Terminus ist vielschichtig, er umfasst die alten Stammesländern ebenso wie im Kleinen einzelne Landgerichte
oder hochfreie Immunitätsbezirke, die wiederum Teile von
Ländern sein konnten.21
In den alten, noch während des Hochmittelalters oder
bald danach entstandenen Ländern – wie etwa Österreich
in seiner ursprünglichen Bedeutung, Steier, Kärnten oder
Tirol – bildete eine mehr oder weniger exklusive Gruppe
von mit Gerichtsrechten ausgestatteten Grundbesitzern einen „Grundherrenverband“.22 Ihn rief der Landesherr zusammen, um die höchste Ebene der Gerichtsbarkeit auszuüben und Regierungsakte zu setzen. Wo diese Strukturen
fehlten, konnten im ausgehenden Mittelalter und am Beginn der Neuzeit auch bäuerliche „Länder“ entstehen. Solche
Prozesse lassen sich etwa in der Inner- und der Ostschweiz
beobachten.23
Land und Herrschaft deckten sich keineswegs zwangsläufig. Der Machtbereich der Habsburger etwa umfasste mehrere Länder, das Gros adeliger Herrschaften entwickelte sich
hingegen nie zum Land. Die Grafen von Montfort hatten
seit der Mitte des 13. Jahrhunderts damit begonnen, ihren
Machtbereichen um die Kerne Feldkirch, Bregenz und Tettnang die Strukturen von Ländern zu geben. Diesem Zweck
diente unter anderem die Einrichtung eines gräflichen Landgerichts in Schwarzach. Dass es jedoch nur kurz – von 1319
bis 132824 – urkundlich aufscheint, zeigt das baldige Ende
dieser Bemühungen.
Die Entstehung von „Ländern“ sollte im Gebiet des nachmaligen Vorarlberg schließlich auf anderer organisatorischer
Grundlage erfolgen. Das Musterbeispiel gab der Hintere Bregenzerwald ab. In diesem peripheren Teil der Herrschaft
Feldkirch hatte sich vom ausgehenden 14. Jahrhundert an
im Konsens zwischen habsburgischer Obrigkeit und regionaler Elite ein zusehends homogenisierter Untertanenverband
als Gerichtsgemeinde etabliert, der die Landesherrschaft auf
dem Gebiet der Gerichtsbarkeit weitreichende innere Autonomie zugestand. Im Gegenzug für die Delegation sogar der
Hochgerichtsbarkeit garantierten die Exponenten der Gemeinde der Obrigkeit die pünktliche Ablieferung der ordentlichen Steuern und Abgaben sowie die Stellung von Truppen.25 Indem Leonhard von Jungingen und Frischhans von
Bodman als Vögte von Feldkirch 1417 Ammann, gemaind
e
und lantlut
gemainlich des Hinteren Bregenzerwalds die Privilegien bestätigten, fanden diese ausdrücklich als Gerichtsgemeinde obrigkeitliche Anerkennung.26
Die in der Krisenzeit der Appenzellerkriege27 veränderten Machtverhältnisse – große Teile Vorarlbergs schlossen
sich nach der Niederlage österreichischer Truppen am Stoß
teils freiwillig, teils unter militärischem Druck den Appenzellern und ihren Verbündeten im so genannten „Bund ob
24
montfort Zeitschrift für Geschichte Vorarlbergs Band 2 / 2011
dem See“ zusammen – ermöglichten die Ausformung weiterer „Länder“: Als am 12. August 1407 die Eidgenossen einen Vertrag zwischen Graf Friedrich VII. von Toggenburg
und dem Bund ob dem See vermittelten, werden unter dessen Mitgliedern die lendern in dem Walgöuve und ze Muntafun genannt.28 Den am 4. April 1408 zwischen dem Bund
ob dem See und seinen Gegnern geschlossene Friedensvertrag siegelten neben den Bregenzerwäldern die Landleute im
Montafon, im Walgau sowie die Walser zu Damüls mit unser lender insigele.29
Während sich das das „Land“ Walgau30 mit einem alten Hochgerichtssprengel, der Grafschaft im Walgau, deckte,
hatte ein Gericht Montafon mit einer Gerichtsgemeinde bis
1405 nicht existiert. Das Tal gehörte zur Herrschaft Graf Albrechts III. von Werdenberg-Heiligenberg-Bludenz, der seinen Besitz 1394 nach Feldkircher Vorbild auf sein Ableben
an die Herzoge von Österreich verkauft hatte. Mit dem Betritt des Montafons zum Bund ob dem See stellte sich Klaus
Sabett (auch Clas ob der Kirchen), ein Bludenzer, als Hauptmann und Ammann an die Spitze der Talschaft, die nun eigene Verwaltungs- und Gerichtsstrukturen entwickelte und
sich als Ausdruck korporativer Rechtsfähigkeit ein Landessiegel zugelegte. Als Symbol für die Zugehörigkeit zum Hof
St. Peter zeigt es die gekreuzten Schlüssel Petri, die Umschrift
lautet: GEMAINS LANDTS INSIGL IN MONTAFUN.31 Das
Walgauer Landessiegel32 ist aus dem Jahr 1408 erhalten. Es
trägt die Umschrift GEMAINS LANDS INSIGEL IN WALGO und hat den hl. Georg als Siegelbild.
Einen nimbierten, unbehelmten, das Schwert schwingenden Ritter zu Pferd, der auf seinem Schild einen nach
rechts steigenden Steinbock (?) führt, war das Symbol der
Walser.33 Es handelt sich wohl um den hl. Mauritius, einen
der Walserpatrone. Während die Siegelankündigung nur das
„Land“ Damüls nennt, umreißt die Umschrift ein merkwürdiges, herrschaftsübergreifendes „Land“ ohne unmittelbaren
räumlichen Zusammenhang, allein begründet durch Menschen wohl weniger derselben regionalen Herkunft als der
selben Rechtsstellung. Es ist das Siegel der „gemeinen Waliser“ von Damüls, Sonntag, Laterns und am Dünserberg.
Während Damüls als eigenständiges Gericht zur habsburgischen Herrschaft Feldkirch gehörte, waren Laterns und
Dünserberg Orte der Feldkircher Gerichte Rankweil-Sulz
bzw. Jagdberg ohne gerichtliche Autonomie. Diese drei Wal­
sergruppierungen bildeten immerhin eine Steuergenossenschaft. Sonntag dagegen zählte zur Herrschaft Blumenegg,
die als Pfand in der Hand der Freiherren von Brandis war.
1391 – anlässlich der „Vorarlberger Eidgenossenschaft“ – hatten die Walser noch kein Siegel besessen und sich daher unter dem der Stadt Feldkirch verbunden.34
Auch nach den Appenzellerkriegen und der Wiederherstellung der alten Ordnung führten der Bregenzerwald und
das Montafon ihre Landessiegel, wobei das Montafon zwar
sein Gericht wieder verlor, aber weiterhin als Land firmierte.
Gleichfalls noch ins 14. Jahrhundert datieren die ältesten Hinweise auf länderbezogene Rechtssysteme, auf „Landrechte“. Im Hinteren Bregenzerwald ist erstmals 1366 von
rechtlichen Gepflogenheiten die Rede, die seine Bewohner
als landts recht verstanden, von Normen, die sie von anderen unterschieden und daher Zusammengehörigkeit konstituierten.35 1397 wurde in Dornbirn ein Kauf nach dez lands
recht da ze Torrenburren sitt und gewonhait abgewickelt.36
Damit waren an der Wende vom 14. zum 15. Jahrhundert
in Teilen des nachmaligen Vorarlberg alle „Zutaten“ für den
Ausbau landesähnlicher Strukturen gegeben. Er spielte sich
als ein von der Obrigkeit nicht nur geduldeter, sondern offenbar geförderter Kommunalisierungsprozess auf der zu dieser
bereits weitgehend entfeudalisierten Gerichtsebene ab. Ein
personeller Kontinuitätsbruch im Gericht Rankweil-Sulz37
kann als Hinweis dienen: Zeitgleich mit dem Übergang der
Herrschaft Feldkirch an Österreich endete die annähernd ein
halbes Jahrhundert währende Ausübung des Ammannamts
durch Angehörige des Geschlechts derer von Hofen. Es folgte
als „Newcomer“ Frick Töltsch, den Herzog Leopold IV. nach
etwa dreijähriger Amtszeit aus der Leibeigenschaft entließ.38
Die neue Herrschaft hatte, wie es scheint, einen Mann ihres Vertrauens etabliert. Auch Jakob Hartmann, der 1396 in
dieser Funktion aufscheint und 1405 an der Spitze des Aufgebotes seines Sprengels am Stoß gegen die Appenzeller fallen sollte, gehörte zur österreichischen Klientel. Ein gleichnamiger Vorfahr, wahrscheinlich Jakobs Großvater, war 1363
als einer der zur Herrschaft Neuburg gehörenden Dienstleute an Habsburg gekommen.39
Besondere Herrschaftsnähe demonstrierte die Stadt Feldkirch in den ersten Jahren des 15. Jahrhunderts, als sie die
aggressive Territorialpolitik der Habsburger gegen die unmittelbare Nachbarschaft meist aus eigenen Kräften trug: Im
August 1404 eroberten die Feldkircher Schloss und Städtchen
Werdenberg, die sich als Pfand in der Hand des Grafen Heinrich von Montfort-Tettnang befanden.40 Danach nahmen sie
den werdenbergischen Teil des Walgaus ein, dessen Landesherr, Bischof Hartmann von Chur, sich zuvor mit den Habsburgern überworfen hatte und vom österreichischen Landvogt, dem Grafen Hans von Lupfen, in Feldkirch gefangen
genommen worden war. Außerdem gingen sie gegen die Besitzungen des Grafen Wilhelm von Montfort-Bregenz vor. 41
Die Appenzellerkriege setzten dieser expansiven Phase
ein vorläufiges Ende. Auch die folgende Konsolidierung der
österreichischen Herrschaft endete bereits 1415 mit der Ächtung Herzog Friedrichs IV. am Konstanzer Konzil und dem
auf sie folgenden weitgehenden Zusammenbruch der habsburgischen Machtstellung westlich des Arlbergs.42 Stadt und
Herrschaft Feldkirch fielen mit der Exekution der Acht ans
Reich und wurden 1417 (bis 1424 ohne den Hinteren Bregenzerwald) an Graf Friedrich VII. von Toggenburg verpfändet.
Dagegen konnte Herzog Friedrich seine Ansprüche auf die
1394 erworbene Herrschaft Bludenz behaupten, die mit dem
Tod Albrechts III. von Werdenberg-Heiligenberg um 1420
auf Dauer an das Haus Habsburg kam.
Die Revindikation von Feldkirch gelang Friedrich IV. erst
nach dem Tod des Toggenburgers im Jahr 1436. Dabei wurden seitens der Herrschaft nicht nur Verhandlungen mit der
als Erbin anerkannten Witwe geführt, sondern auch mit den
Niederstätter Die Anfänge der Vorarlberger Landstände
Funktionären der Stadt Feldkirch sowie mit Vertretern der
in den darüber ausgefertigten Unterlagen ausdrücklich als
„Länder“ bezeichneten bäuerlichen Gerichten der Herrschaft
Feldkirch.43 Diese waren zuvor übereingekommen, nur gemeinsam zu handeln.44 Damit scheint erstmals auf Vorarlberger Boden ein – freilich nur auf die Herrschaft Feldkirch
bezogener – landtagsähnlicher Vorgang greifbar zu sein.
Die in diesem Zusammenhang für die Stadt Feldkirch,
den Hinteren Bregenzerwald und die Walser von Damüls
ausgestellten Urkunden, die ihre althergebrachten Freiheiten, Rechte und guten Gewohnheiten bestätigen, bezeugen,
dass der Habsburger die Existenz dieser Gerichtsgemeinden
akzeptierte. Darüber hinaus postulierten sie das Vorhandsein eines regionalen Gerüsts an Rechts- und Verwaltungsnormen, ermöglichten durch seine Weiterentwicklung und
Festigung einen Prozess der Verrechtlichung.
Dem Landesfürsten unmittelbar unterstellte ländliche
Gerichte, die auch politische Aktivitäten entfalteten, waren
für Herzog Friedrich IV. nicht Ungewöhnlich. Er kannte sie
aus Tirol, wo sie eine nicht zuletzt militärisch wichtige Stütze
seiner Herrschaft bildeten und schon in den Zwanzigerjahren des 15. Jahrhunderts von ihm mit dem Adel, den Prälaten sowie den Städten und Märkten zu Landtagen einberufen wurden.45
Dass die Exponenten der Gerichte freilich keine „Volksvertreter“, sondern in erster Linie Organe der Herrschaft waren, zeigt exemplarisch die der Stadt Feldkirch 1436 gewährte
Privilegienkonfirmation. Sie regelte neuerlich die Besetzung
des Stadtammannamts, des kleinen und des großen Rats sowie der Schöffenstellen des Stadtgerichts. Ausdrücklich behielt sich der Landesfürst als Stadtherr vor, die Mitglieder
des politisch entscheidenden kleinen Rates zu ernennen
bzw. ihrer Funktion zu entheben. Die Bestellung des Stadtammanns stand ebenfalls der Herrschaft zu, allerdings sollte sie im Konsens mit dem Rat erfolgen.46
Gleichermaßen erscheinen die Ammänner der ländlichen
Gerichte zu allererst als herrschaftliche Amtsträger: Wilhelm
von Fröwis hielt im Jahr 1400 von gnaden und gewaltes wee
gen der durlúchten hochgebornen fúrsten miner gnadiger
herrschafft von Österrich als Landammann im Hinteren Bregenzerwald Gericht.47 Exakt dieselbe Formel verwendeten 1397
der Dornbirner Ammann Wilhelm sowie 1403 sein Rankweiler Amtskollege Jakob Hartmann.48 Aber auch die Funktion selbst leitete sich von der Herrschaft her: Ulrich Lässer
amtierte 1414 als ze den ziten der hóhgebornen durluchten
e
fursten, miner gnadiger
herschaft von Ósterich landamman ze
49
Rankwil. Dass zumindest im Bregenzerwald die Gerichtsgenossen bereits im ausgehenden Mittelalter den Landammann aus einem Vierervorschlag des österreichischen Vogtes von Feldkirch auswählen durften, änderte daran nichts.50
Ein besonders wichtiges Kooperationsfeld zwischen
Herrschaft und Untertanen war das Militärwesen – und zwar
nicht nur die in diesem Konnex regelmäßig als Recht der Untertanen ins Treffen geführte Pflicht zur unmittelbaren Landesverteidigung. Die Feldkircher Chronik des Ulrich Tränkle berichtet, Graf Rudolf von Montfort sowie seine Söhne
25
Ulrich und Rudolf hätten 1360 einen Kriegszug gegen Grabs
geführt cum omni armatura – insgesamt tausend Berittene
und Fußknechte, unter ihnen Pregentzerwaldis iuvantibus,
also die „mithelfenden“ Bregenzerwälder.51 Auf die Rolle der
Feldkircher bei den Angriffen auf die umliegenden Adelsherrschaften zu Beginn des 15. Jahrhunderts wurde bereits
hingewiesen. Inzwischen ist auch zur Kenntnis genommen
worden, dass das 1405 am Stoß von den Appenzellern schwer
geschlagene Heer Herzog Friedrichs IV. kein feudales Ritteraufgebot war, sondern sich zum überwiegenden Teil aus den
Kontingenten der vorderösterreichischen Untertanenschaft
des Habsburgers, vor allem der Städte, zusammensetzte. Allein das der Stadt Feldkirch verlor 80 Mann, es wurde wohl
weitgehend aufgerieben. Unter den Gefallenen befand sich,
wie schon erwähnt, außerdem der Rankweiler Landammann
Hartmann.52
Hinsichtlich des Ausmaßes der Wehrpflicht höchst aufschlussreich ist wiederum die 1436 von Herzog Friedrich IV.
der Stadt Feldkirch ausgestellte Urkunde. Ihr zufolge mussten die Bürger dem Vogt nur im Landesverteidigungsfall
dienstbar sein. Sollten aber der Herzog bzw. seine Nachfahren selbst militärischen Beistandes bedürfen, es wer inner
e
lannds der herschaft Veltkirch oder daruss, so sollen
sy uns ge53
horsam sin als von alter herkommen ist […]. Die Feldkircher
waren also bei direkter landesfürstliche Anforderung unbeschränkt „reispflichtig“ (kriegsdienstpflichtig). Verhandelbar war nur das Ausmaß der Hilfeleistung. In den Urkunden
für die Bregenzerwälder und die Damülser fehlt dagegen ein
entsprechender Passus. Letztere konnten immerhin auf ihren Lehnsbrief von 1313 verweisen, der sie zwar verpflichtete, der Herrschaft mit ihrem Leib – also persönlich – Kriegsdienst zu leisten, allerdings mit dem Zusatz: inrenthalb des
lanndes.54
Dass es im ausgehenden Mittelalter zwei militärische
Systeme gab, die sich überlagerten, ergänzten, aber auch in
Konflikt geraten konnten, zeigen Quellen aus den turbulenten Vierzigerjahren des 15. Jahrhunderts. Damals eskalierten zum einen die innerhabsburgischen Auseinandersetzungen wegen der von König Friedrich III. über Herzog Sigmund
von Tirol ausgeübten Vormundschaft, zum anderen verlagerte sich der Schauplatz des so genannten „Alten Zürichkriegs“
zwischen Österreich und der Eidgenossenschaft an den Alpenrhein. Als im Zuge dieser Auseinandersetzungen Ende
Jänner 1445 eidgenössische Verbände bei Koblach über den
Rhein vorstießen, traten ihnen die dort schon seit Monaten
stationierten Landesaufgebote aus dem österreichischen Süden des Landes entgegen, konnten dem Gegner aber nicht
standhalten. Auch zu Kriegshandlungen außer Landes, wie
einem Zug ins Sarganserland 1444 oder jener Aktion, die
1446 in der Schlacht bei Ragaz ihren Höhepunkt erfuhr, wurden diese Aufgebote herangezogen, was nach Ansicht der
Untertanen durchaus dem alten Herkommen entsprach.55 Je
nach Anforderung erfolgte der Auszug mit ganzer stätt, mit
ainem halben thail oder mit ainem vierten thail.56
Als ungebührliche Neuerung kommentiert wurde hingegen das Ansinnen der Herrschaft, ihr Söldner zu stellen
26
montfort Zeitschrift für Geschichte Vorarlbergs Band 2 / 2011
bzw. die dafür anfallenden Kosten zu tragen – ein angesichts
des damals in Vorarlberger schon längst blühenden Söldnerwesens wohl nur primär kostenbezogener Einwand. Allein
1444, als sich die Tiroler Stände gegen König Friedrich III.
erhoben, der sich weigerte, sein Mündel Herzog Sigismund,
den Sohn Friedrichs IV., als ihren Landesherrn aus der Vormundschaft zu entlassen, und gegen das Reichsoberhaupt
rüsteten, zog ihnen ein starkes Aufgebot aus Vorarlberg zu.
Einer Quittung vom 11. Januar dieses Jahres zufolge handelte es sich um 15 Hauptleute mit insgesamt 485 Soldknechten, die nicht nur aus den Herrschaften Bludenz und Feldkirch, sondern auch aus dem noch werdenbergischen Teil des
Walgaus, vom Eschnerberg sowie aus dem Prättigau stammten. Organisiert hatte die Anwerbung der einem alten Bludenzer Dienstmannengeschlecht angehörende Rudolf von
Rüdberg.57 Unter den Hauptleuten, denen bis zu 63 Mann
starke Kontingente zugeordnet waren, finden sich Töni Morgentag, zunächst werdenbergischer Ammann im Walgau,
dann österreichischer Untervogt von Bludenz,58 Junker Erhard von St. Viner, in dessen Verwandtschaft sich mehrere
Walgauer Landammänner finden,59 sowie Heinz Feurstein,
der mit dem gleichnamigen Bregenzerwälder Landammann
identisch sein könnte.60 Bereits 1412 war nach langen Streitigkeiten zwischen der Stadt Feldkirch und dem Gericht Rankweil geregelt worden, wie die Kosten für im Bedarfsfall gestellte Söldner verumlagt werden sollten.61
Im Spätmittelalter konnte die Landesherrschaft also im
Bedarfsfall mit der Stellung von Truppen durch die Untertanenschaft rechnen, einerseits zur unmittelbaren Landesverteidigung (nach erfolgtem „Landgeschrei“), die ohnehin als
allgemeine Pflicht angesehen wurde, andererseits aber auch
für darüber hinaus reichende Aktionen. Die Stadt Feldkirch
war – wie das Privileg von 1436 eindrücklich belegt – verpflichtet, mit anderen musste wohl darüber verhandelt werden. Es sei hier an das Privileg der Damülser Walser, nur inrenthalb des lanndes dienen zu müssen, erinnert sowie an die
Bemerkung der Feldkircher Tränkle-Chronik, die Bregenzerwälder hätten an einem Kriegszug ihrer montfortischen
Landesherren als „Helfende“ – und somit freiwillig – teilgenommen. Das Söldnerwesen wurde hingegen bis zur Mitte
des 15. Jahrhunderts hauptsächlich als „Privatgeschäft“ betrieben, so dass es als Neuerung galt, wenn die Herrschaft
von den Untertanen anstelle der herkömmlichen Aufgebote
die Stellung von Soldknechten bzw. die Übernahme der für
sie anfallenden Kosten verlangte.
Damit waren nun alle relevanten Ingredienzien für die
Ausbildung ständischer Strukturen vorhanden: konsensuale Traditionen, landesähnlich organisierte Gerichtsgenossenschaften, eine Landesherrschaft, die im Kern ihres Machtbereichs – der Grafschaft Tirol – mit bereits voll ausgebildeten
Ständen regelmäßig Verhandlungen pflegte und nicht zuletzt
unruhige Zeiten, die regelmäßige Kontakte in militärischen
und finanziellen Angelegenheiten notwendig machten.
Die erfolgreiche habsburgische Territorialpolitik, die
Herzog Sigmund im dritten Viertel des 15. Jahrhunderts
südlich des Bodensees betrieb, erweiterte den Kreis der
Ansprechpartner: 1451 erwarb er die halbe Stadt und Herrschaft Bregenz (Gerichte Hofsteig, Alberschwende und Lingenau) sowie die Herrschaft Hohenegg, 1453 die Gerichte
Mittelberg (Kleinwalsertal) und Tannberg, 1474 die Grafschaft Sonnenberg im Walgau. Damit war Vorarlberg mit
Ausnahme der Herrschaften Blumenengg (Großes Walsertal
und vorgelagerte Orte) und Ems einschließlich des Reichshofs Lustenau im Norden bis – grob gesprochen – an die Bregenzerach habsburgisch geworden.62
Erste Spuren von Verhandlungen zwischen der Herrschaft und diesem Kreis der Untertanenschaft, die Merkmale späterer Landtage aufweisen, liegen aus den 1480er-Jahren vor. 1483, 1485 sowie 1489 beorderte Herzog Sigmund
Gesandtschaften mit dem Auftrag nach Feldkirch, die habsburgischen Vögte und Amtleute von Feldkirch, Bludenz,
Bregenz, Hohenegg, Neuburg und Gutenberg63 sowie desgleichen yemand aus den stetten und gerichten daselbstum
zu einem tag – einer Versammlung – zu laden. In Feldkirch
sollten sie mit ihnen ratslagen und fürnehmen, was nach dem
pesten zuo der sachen dienet bzw. alsdann mit inen von unnsern wegen reden.64 Aber schon dem Auszug der Vorarlberger nach Schwaben in Sigmunds Krieg gegen Graf Eberhard
von Württemberg zu Beginn des Jahres 1480, an dem sich allein die Stadt Feldkirch mit 226 Mann beteiligt habe, müssen
entsprechende Beratungen vorangegangen sein.65
Bei den Feldkircher Verhandlungen von 1483 ging es um
die geistlichen Gerichte, die zunehmend als lästige Konkurrenz zur weltlichen Gerichtsbarkeit empfunden wurden. Eine
zentrale herrschaftliche Angelegenheit hatten jene von 1485
zum Thema, nämlich die schließlich auch erfolgte Zustimmung der Vorarlberger Untertanenschaft zu einer im ganzen
Machtbereich Herzog Sigmunds geltenden Landesordnung,
die Vorkehrungen für den Fall des Todes des erbenlosen
Fürsten treffen sollte. Dazu wurden Bludenz, Sonnenberg,
Feldkirch, Neuburg, halb Bregenz, Hohenegg und Gutenberg
zu einer Hauptmannschaft unter dem Feldkircher Vogt Hans
Jakob von Bodman vereinigt. Nicht realisieren ließ sich hingegen – was für die weitere Entwicklung von besonderer Bedeutung sein sollte – der in diesem Zusammenhang von den
Tiroler Ständen formulierte Wunsch, sich die lantschaft enhalb des Arls überhaupt einzuverleiben, sie zu einem Teil des
Landes Tirol zu machen.66 Angesichts der damaligen Schwäche der Landesherrschaft dürfte der Einfluss der Tiroler Stände auf die Vorarlberger Nachbarschaft insgesamt aber recht
groß gewesen sein.
Während der 1480er-Jahre wurden die Vorarlberger
Stände nicht nur zu Versammlungen nach Feldkirch einberufen, sondern auch zu jenem Landtag, der 1487 in Meran
im Beisein von Abgesandten Tirols und aller vorderösterreichischer Länder abgehalten wurde.67 Er diente in erster Linie der Sicherung der Herrschaft der Habsburger über ihren
westlichen Territorialkomplex, den der in seiner Regierungsfähigkeit zusehends eingeschränkte Sigmund an Bayern zu
verlieren drohte. Zu diesem Zweck wurde ein landständischer Ausschuss eingesetzt, dem als Vertreter der Herrschaften vor dem Arlberg mit dem Feldkircher Vogt Hans Jakob
Niederstätter Die Anfänge der Vorarlberger Landstände
von Bodman ein herrschaftlicher Amtsträger angehörte.
Außerdem genehmigten die Stände angesichts der enormen
Schulden, die der Habsburger angehäuft hatte, eine außerordentliche Hilfsgeldleistung, die erste dieser Art, die sich für
die Vorarlberger Stände aus den Quellen feststellen lässt. Es
scheint sich in dieser Form tatsächlich um eine Neuerung gehandelt zu haben. Jedenfalls beklagten sich die Gerichte Lingenau und Alberschwende, weder ihre vorige Herrschaft, die
Grafen von Montfort-Bregenz, noch die neue habe solcherlei je von ihnen verlangt. Sie würde sich aber gerne weiterhin mit „Reislaufen“, also der Stellung von Kriegsknechten,
dienstbar erweisen. Auch in anderen Landesteilen regte sich
Widerstand. So wurde denn auch seitens der Herrschaft zugestanden, dass die Leistung außerordentlicher Steuern auf
Grundlage der Freiwilligkeit geschehe. 1488 folgte die Ladung zu einem Landtag in Innsbruck, bei dem auch Kaiser
Friedrich III. anwesend war.68
Nachdem Sigmund 1490 zugunsten seines Vetters, des
römischen Königs Maximilian I., resigniert hatte, blieben
wegen dessen großem Geld- und Truppenbedarf die Kontakte zu den Ständen weiterhin dicht. Für die ersten beiden
Jahrzehnte des 16. Jahrhunderts lassen sich immerhin sieben
ständische Versammlungen nachweisen, die ohne weiteres
als Landtage bezeichnet werden können, auch wenn der Terminus noch nicht explizit verwendet wurde. 1504 ließ Maximilian in Feldkirch mit den Vertretern der Vorarlberger
Gerichte wegen der Hilfeleistung gegen die Venezianer, so
auf euch unnd annder unnser unndertanen geslagen ist, verhandeln.69 Sie verpflichteten sich, insgesamt 54 Mann auszurüsten.70 Eine ähnliche Bewilligung erfolgte anlässlich des
Romzugs, den Maximilian für 1508 plante, der aber bekanntermaßen in Trient mit der Annahme des Titels „Erwählter Römischer Kaiser“ sein Ende fand. An diesem Unternehmen nahmen allein 38 Feldkircher teil.71 1511 wünschte das
Reichsoberhaupt in seiner Funktion als Landesfürst die Stellung von 400 Mann zur Verteidigung Tirols gegen die Venezianer, die Vorarlberger Stände bewilligten 300. 1513 sowie
1515 ging die Herrschaft jeweils mit der Forderung nach 800
Mann in die Verhandlungen, auf beiden Feldkircher Landtagen traf man sich schließlich bei der Hälfte, wobei 1515 keine
Aufgebote gestellt, sondern Söldner entsandt wurden.72 Eine
Hilfsgeldzahlung in der Höhe von 8.000 Gulden bewilligten die vier Vorarlberger Vertreter (Othmar Pappus für die
Herrschaft Feldkirch, Hans Nußbaumer für die Herrschaft
Bregenz, Leonhard Hauser für Bludenz und Sonnenberg sowie Konrad Müller für Hohenegg) beim gesamtösterreichischen Ausschusslandtag 1518 in Innsbruck, der Maximilian insgesamt 400.000 Gulden einbrachte.73 Der Anteil von
zwei Prozent, den Vorarlberg zum Gesamtbetrag beisteuerte, dokumentiert im Übrigen die geringe fiskalische Potenz
der Herrschaften vor dem Arlberg im Rahmen der österreichischen Erblande am Ende der Regierungszeit Maximilians.
Als Maximilian I. 1519 starb, war das Ständewesen bereits weitestgehend institutionalisiert, hatten sich die Herrschaften vor dem Arlberg als eigenständige ständische
27
Abb. 3: König Maximilian lädt 1504 zu einem Ständetag nach Feldkirch
(Urkunde im Vorarlberger Landesarchiv).
Körperschaft etabliert. Herrschaftliche Amtleute und Vertreter der städtischen und ländlichen Gerichte der österreichischen Gebiete waren bereits mehrfach zu eigenen ständischen Versammlungen einberufen worden, auf denen sie mit
Vertretern des Landfürsten über dessen Wunsch nach Stellung von Truppen verhandelten. Auf zwei Ausschusslandtagen stimmten Abgesandte aus den Herrschaften vor dem
Arlberg Hilfsgeldzahlungen zu. Die Zukunft gehörte freilich
nicht den nur noch bis in die Sechzigerjahre des 16. Jahrhunderts abgehaltenen Ausschusslandtagen, sondern solchen, zu
denen nur die Stände der jeweiligen Körperschaft eingeladen wurden – in unserem Fall eben die der Stadt- und Landgerichte in den Herrschaften Bregenz-Hohenegg, Feldkirch,
Bludenz-Sonnenberg und Neuburg, seit 1523 erweitert um
die Gerichte Hofrieden, Sulzberg, Simmerberg und Grünenbach des neuerkauften Teils der Herrschaft Bregenz. Letztere wurden in die ständische Organisation einbezogen, obwohl sie nicht die Strukturmerkmale der meisten anderen
Gerichte auf Vorarlberger Boden aufwiesen und keine eigenen Ammänner hatten.
Diesen Adressatenkreis lud König Ferdinand I. 1541 zu
einer Versammlung nach Feldkirch, die nun auch offiziell
erstmals als „Landtag“ bezeichnet wurde. Er dauerte vom
10. bis zum 14. September, Verhandlungsgegenstand war eine
dreijährige außerordentliche Steuer zur Abwehr der Türken;
die Stände nutzten die Gelegenheit, um sich über die Wildschweinplage zu beklagen und um die Aufhebung der Leibeigenschaft vor allem in den Gerichten der Herrschaft Bregenz zu bitten.74
In der Zeitspanne von den Vierzigerjahren des 15. Jahrhunderts bis zum Ende der Regierungszeit Kaiser Maximilian war im Gebiet des nachmaligen Vorarlberg auf Grundlage
traditioneller konsensualer Herrschaftspraktiken, landesähnlich strukturierter Gerichtsgenossenschaften und der
erfolgreichen österreichischen Territorialpolitik im Zusammenwirken zwischen Herrschaft und Untertanen eine eigene landständische Körperschaft für die Herrschaften vor
dem Arlberg entwickelt worden, die sich als ein auf lange
Zeit praktikables System des Interessensausgleichs erweisen
28
montfort Zeitschrift für Geschichte Vorarlbergs Band 2 / 2011
sollte. Indem die Landesherrschaft zeittypische Prozesse der Kommunalisierung förderte, gewann sie in den von
einer quasioligarchischen bürgerlich-bäuerlichen Oberschicht gestellten Repräsentanten der Gerichte bzw. Stände hinreichend legitimierte und mit Autorität nach Innen
1 Urkunden zur Schweizer Geschichte aus österreichischen Archiven, hg. von Rudolf THOMMEN,
Bd. 1: 765–1370. Basel 1899, Nr. 702.
2 Bahnbrechend dazu Bernd SCHNEIDMÜLLER,
Konsensuale Herrschaft. Ein Essay über Formen
und Konzepte politischer Ordnung im Mittelalter.
In: Reich, Regionen und Europa in Mittelalter und
Neuzeit. Festschrift für Peter Moraw, hg. von Paul
Joachim HEINIG u.a. (Historische Forschungen 67).
Berlin 2000, S. 53–87.
3 Urkunden zur Schweizer Geschichte (wie Anm. 1),
Nr. 260.
4 Abdruck der Urkunde von 1338 – fehlerhaft nach
Kopie – bei Johann Nepomuk von VANOTTI, Geschichte der Grafen von Montfort und von Werdenberg. Ein Beitrag zur Geschichte Schwabens,
Graubündens, der Schweiz und des Vorarlbergs.
Bregenz 1988 (Nachdruck der Ausgabe Belle Vue
bei Konstanz 1845), S. 550–551. Orig. nunmehr im
Hauptstaatsarchiv Stuttgart, B 123 M, U 11 (vorher: Bayerisches Hauptstaatsarchiv München,
Montforterurkunden, Nr. 11); Vorarlberger Landesarchiv (fortan: VLA), Lichtbildserie, Nr. 109/1,
fol. 49r–50r.
5 Roger SABLONIER, Graf Hartmann sol ze tail werden vaduz. Der Werdenberger Teilungsvertrag von
1342. In: Jahrbuch des Historischen Vereins für das
Fürstentum Liechtenstein 92 (1994), S. 1–36; Liechtensteinisches Urkundenbuch, Teil 1/3, bearb. von
Benedikt BILGERI. Vaduz 1975, Nr. 81.
6 1100 Jahre österreichische und europäische Geschichte in Urkunden und Dokumenten des Haus-,
Hof- und Staatsarchivs, hg. von Leo SANTIFALLER
(Publikationen des Österreichischen Staatsarchivs
1/1). Wien 1949, S. 35 f., Tafel 23.
7 Tiroler Landesarchiv, Cod. 5486, Nr. 48; Abschrift im
Vorarlberger Landesarchiv, Urkundensammlung.
8 Ritter Heinrich von Laubenberg, Burkard und Konrad von Weiler sowie Hermann von Schwarzach.
VLA, Lichtbildserie, Nr. 109/1, fol. 41v–46v.
9 Stadtammann Johann Kaisermann, Jakob Schmid
und Heinrich Mul. VLA, Lichtbildserie, Nr. 190/1, fol.
47r–48v.
10 Alois NIEDERSTÄTTER, Quellen zur Geschichte der
Stadt Bregenz 1330–1663 (Fontes Rerum Austriacarum 2/85). Wien 1985, S. 134–143.
11 Urkunde kopial im Österreichischen Staatsarchiv,
Abt. Haus-, Hof- und Staatsarchiv, AUR, sub dato
12. Juli 1451.
12 VLA, Urk., Nr. 4942.
13 Benedikt BILGERI, Geschichte Vorarlbergs, Bd. 2:
Bayern, Habsburg, Schweiz – Selbstbehauptung.
Wien/Köln/Graz 1974, S. 315.
14 VLA, Urk. Nr. 5560, Stadtarchiv Bludenz Urk. Nr. 19
(nunmehr im VLA). Dazu mit Abdruck der Urkunden Meinrad TIEFENTHALER, Die Vorarlberger Eidgenossenschaft von 1391. In: Schriften des Vereins
für Geschichte des Bodensees und seiner Umgebung 70 (1951), S. 19–33.
ausgestattete Verhandlungspartner, die die zunehmend geforderten außerordentlichen Steuern regelmäßig genehmigten, verumlagten und einhoben, Truppen stellten sowie in
Zusammenarbeit mit der Obrigkeit die unmittelbare Landesverteidigung organisierten. 15 Die Absenz des österreichischen Vogtes zu Feldkirch lässt sich möglicherweise damit erklären,
dass im August 1391 dieses Amt noch unbesetzt
war. Als erster Inhaber dieses Amts ist etwa ein Jahr
später Ulrich von Ems bezeugt. VLA, Urk., Nr. 7892.
16 Karl Heinz BURMEISTER, Geschichte Vorarlbergs.
Ein Überblick. 4. Aufl. Wien 1998, S. 71–74 mit Abdruck der Urkunde.
17 Urkunden zur Schweizer Geschichte (wie Anm. 1),
Nr. 747.
18 Ebenda, S. 83.
19 Orig. im Österreichischen Staatsarchiv, Abt. Haus-,
Hof- und Staatsarchiv, Wien, sub dato; Abdruck bei
Joseph BERGMANN, Urkunden der vier vorarlbergischen Herrschaften und der Grafen von Montfort,
Sonderdruck aus: Archiv für Kunde österreichischer
Geschichtsquellen 3, Wien 1849, S. 81–83. Vgl. dazu
Benedikt BILGERI, Das Siegel des Landes Bregenzerwald um 1380. In: Jahrbuch des Vorarlberger
Landesmuseumsvereins (1971), 30–31. Abb. auch
bei BILGERI (wie Anm. 13), vor S. 81. Dieses Siegel
wird noch im 16. Jahrhundert verwendet, z.B.: VLA,
Urk., Nr. 3869. Zur strukturellen Entwicklung des
Bregenzerwaldes nunmehr grundlegend Mathias
MOOSBRUGGER, Der Hintere Bregenzerwald – eine
Bauernrepublik? Neue Untersuchungen zu seiner
Verfassungs- und Strukturgeschichte im Spätmittelalter (Forschung zur Geschichte Vorarlbergs N.
F. 9). Konstanz 2009.
20 Otto BRUNNER, Land und Herrschaft. Grundfragen der territorialen Verfassungsgeschichte Österreichs im Mittelalter, Darmstadt 71990, S. 180–231.
21 Ebenda, S. 231.
22 Max WELTIN, Landesherr und Landherren. Zur Herrschaft Ottokars II. Premysl in Österreich. In: Jahrbuch für Landeskunde von Niederösterreich NF
44/45 (1978/79), S. 159–225, hier S. 160–161.
23 Alois NIEDERSTÄTTER, Bäuerliche Länder im alemannischen Südwesten. In: Tirol – Österreich –
Italien. Festschrift für Josef Riedmann zum 65.
Geburtstag, hg. von Klaus BRANDSTÄTTER/Julia HÖRMANN (Schlern-Schriften 330). Innsbruck
2005, S. 483–492, hier S. 485–487.
24 6. Dezember 1319, VLA, Urk., Nr. 7852, Regest bei
Josef ZÖSMAIR, Urkundenauszüge aus dem Hohenemser Archive. In: Rechenschafts-Bericht des
Ausschusses des Vorarlberger Museum-Vereins 20
(1880), S. 57–74, 21 (1881), S. 30–85, 22 (1882), 47–
111, 25 (1886), 33–93, Nr. 2; 25. Juni 1320, Österreichisches Staatsarchiv, Abt. Haus-, Hof- und Staatsarchiv, sub dato; Druck in: Urkunden zur Schweizer
Geschichte (wie Anm. 1), Nr. 274; 24. April 1324, Hospital-Archiv Lindau, L 10,2a; 29. Januar 1328, Stadtarchiv Feldkirch, Kopialbuch Nr. 2; Druck bei Josef
ZÖSMAIR, in: Rechenschafts-Bericht des Ausschusses des Vorarlberger Museum-Vereins (1895), S. 54.
25 MOOSBRUGGER (wie Anm. 19), S. 191–192, hält
dazu ausdrücklich fest: „Das Werden des Hinteren
Bregenzerwaldes zu einem Land im rechtlichen
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Sinn dies Wortes mit einem entsprechenden Bestand an politischen Symbolen ist ohne solche
herrschaftlichen Einflüsse, die mehr als eine nur
katalysatorische Rolle gespielt haben, schlechthin
nicht zu erklären.“
VLA, Urk., Nr. 3758.
Zum Verlauf des Konflikts SCHLÄPFER, Die Appenzeller Freiheitskriege. In: Appenzeller Geschichte,
Bd. 1. o.O. 1964, S. 121–226. Eine zwar faktenreiche,
die historische Bedeutung des Bundes ob dem See
aber maßlos überschätzende Studie liegt vor von
Benedikt BILGERI, Der Bund ob dem See. Vorarlberg im Appenzellerkrieg. Stuttgart 1968. Neubewertungen bieten Alois NIEDERSTÄTTER, „… dass
sie alle Appenzeller woltent sin.“ Bemerkungen zu
den Appenzellerkriegen aus Vorarlberger Sicht. In:
Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees
und seiner Umgebung (1992), S. 10–30 sowie Die
Appenzellerkriege – eine Krisenzeit am Bodensee?
Hg. von Peter NIEDERHÄUSER/Alois NIEDERSTÄTTER (Forschungen zur Geschichte Vorarlbergs N. F.
7). Konstanz 2006.
Urkundenbuch der Abtei Sanct Gallen, Teil 4: 1360–
1411, bearb. von Hermann WARTMANN. St. Gallen
1899, Nr. 2407.
Ebenda, Nr. 2411.
Dazu nun ausführlich Manfred TSCHAIKNER, Das
spätmittelalterliche „Land im Walgau“. In: Das Land
im Walgau. 600 Jahre Appenzellerkriege im südlichen Vorarlberg, hg. von Thomas GAMON (Elementa Walgau 2). Nenzing 2005, S. 41–94.
VLA, Urk., Nr. 327; VLA, Hs. u. Cod., Stand und Gericht Montafon, Nr. 5, fol. 33r; Hermann SANDER,
Beiträge zur Geschichte des Montafoner Wappens
(Beiträge zur Geschichte von Bludenz, Montafon
und Sonnenberg in Vorarlberg 5). Innsbruck 1903,
S. 7; Abb. bei BILGERI (wie Anm. 13), S. 64.
Hugo Gerard STRÖHL, Die Wappen und Siegel der
Orte Vorarlbergs. Wien 1893, S. 6., mit Abb.
Abb. bei BILGERI, Geschichte Vorarlbergs (wie Anm.
13), S. 161.
[…] wir obgedachten Walsser allgemainlich, wa wir
in der herschafft von Veltkilch gebirgen, gerichten,
twingen und bännen sesshafft und wonhafft sigint
[…]. Siehe Anm. 14.
MOOSBRUGGER (wie Anm. 19), S. 204.
VLA, Urk., Nr. 7903.
Dazu Anita MUTHER, Das Gericht Rankweil-Sulz
(15.–19. Jahrhundert). Ungedr. phil. Diss. Innsbruck
2005.
BILGERI (wie Anm. 13), S. 70.
Alois NIEDERSTÄTTER, Die Ammänner – lokale
Amtsträger im Spätmittelalter. Zur Funktion des
Dienstadels und der bäuerlichen Oberschichten.
In: Montfort 46 (1994), S. 62–76, hier S. 66–67.
BILGERI (wie Anm. 13), S. 143.
Desselben Jahrs [1404] an Sanct Laurentzentag zue­
gendt die von Veldtkürch für Werdenberg und be­
schossen die Statt und ward gethädinget, das sie
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Niederstätter Die Anfänge der Vorarlberger Landstände
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darvon zugen und das sie die Statt aufgabent zue
meiner Herrschafft Handt von Österreich mit allen
den Rechten, die Graff Hainrich von Tettnang dar­
zue hat. […] Desselben Jahrs nach Sanct Catha­
rinentag zugen die von Veldtkürch in Walgäw und
verbrandten Nuziders und treyben dannen woll
100 Haupt an Rindern. Darnach an dem nechs­
ten Tag nach An­dreae zugen die Veldtkürcher aber
ins Walgäw und besaßend Bluemneckh die Burgkh
und ward ge­thädingt, dass sie darvon zugen. Dar­
nach an dem nechsten Tag nach Sanct Thomastag
nammen die von Veldtkürch Blumneckh ein. […]
Desselben Jahrs [1405] an dem nechsten Tag nach
Sanct Matthiastag zugendt die von Veldtkürch an
den Bregentzerwaldt und nammen Graff Wilhelms
von Bregentz Thail ein und verbrannten dass Dorff
zue Hardt miteinanderen. Gerhard WINKLER, Die
Chronik des Ulrich Tränkle von Feldkirch. In: Geschichtsschreibung in Vorarlberg. Katalog der
Ausstellung (Ausstellungskatalog des Vorarlberger Landesmuseums 59). Bregenz 1973, S. 11–48,
hier S. 34–35.
Heinrich KOLLER, Kaiser Siegmunds Kampf gegen
Herzog Friedrich IV. von Österreich. In: Studia Luxemburgensia. Festschrift Heinz Stoob zum 70. Geburtstag, hg. von Friedrich Bernward FAHLBUSCH/
Peter JOHANEK. Warendorf 1989, S. 313–352; Wilhelm BAUM, Friedrich IV. von Österreich und die
Schweizer Eidgenossen. In: Die Eidgenossen und
ihre Nachbarn im deutschen Reich des Mittelalters, hg. von Peter RÜCK. Marburg a. d. L. 1991,
S. 87–109.
Dazu nunmehr MOOSBRUGGER (wie Anm. 19),
S. 299–300.
Zitate bei BILGERI (wie Anm. 13), S. 544, Anm. 8.
Werner KÖFLER, Land – Landschaft – Landtag. Geschichte der Tiroler Landtage von den Anfängen
bis zur Aufhebung der landständischen Verfassung
1808. Innsbruck 1985, S. 48–49.
46 Das Privilegienbuch der Stadt Feldkirch, hg. von
Christine Edith JANOTTA (Fontes rerum Austriacarum 3/5). Wien/Köln/Graz 1979, S. 58.
47 VLA, Urk., Nr. 3749.
48 Stadtarchiv Dornbirn, Sch. 1; VLA, Urk., Nr. 4517.
49 VLA, Urk., Nr. 973.
50 VLA, Urk., Nr. 3815: […] das ein yegklicher lanndta­
man so dann eines yeden jars aus den vieren, die un­
ser vogt zu Veldkirch fürslecht und anzaigt und von
den obgemelten unnsern leuten des hintern teils des
Pregenntzerwalds wie von alter herkomen ist ange­
nomen und erwelt wirdet […].
51 WINKLER (wie Anm. 41), S. 20. Hier versehentlich in­
vantibus statt iuvantibus.
52 Ebenda, S. 35.
53 Privilegienbuch (wie Anm. 46), S. 59. Der Zusatz […]
o
doch nur zu unser selbs unser lannd und lut notdurft
[…] schränkte die Verpflichtung nicht wirklich ein.
54 VLA, Urk., Nr. 6738.
55 Meinrad TIEFENTHALER, Die Vorarlberger Musterrolle von 1621 (Allgäuer Heimatbücher 23; Alte Allgäuer Geschlechter 18). Kempten 1940, S. VI–VII.
Tiefenthalers Quellen – als im VLA befindlich und
kurz vor der Veröffentlichung stehend bezeichnet
– sind verschollen.
56 VLA, Urk., Nr. 3584; Druck der Urk. nach kopialer Überlieferung: Privilegienbuch (wie Anm. 46),
S. 113–115.
57 Zur Familie Alois NIEDERSTÄTTER, Die Burg Rüdberg (Kanton St. Gallen) als Sitz der Bludenzer Edlen von Rüdberg? In: Bludenzer Geschichtsblätter
Heft 75 (2005), S. 3–19.
58 Unter anderem VLA, Urk., Nr. 6411 (als Ammann im
Walgau), Nr. 32 (als Untervogt von Bludenz).
59 NIEDERSTÄTTER (wie Anm. 39), S. 65–66.
60 Urkundlich erstmals 1451, VLA, Urk., Nr. 1109.
61 Wie Anm. 56.
62 Dazu nun im Überblick: Alois NIEDERSTÄTTER, Herrschaftliche Raumorganisation im nachmaligen
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Vorarlberg während des Mittelalters. Ein Überblick.
In: Montfort 61 (2009), S. 231–257.
Burg und Herrschaft Gutenberg im heutigen Fürstentum Liechtenstein, der erste, bereits 1314 erworbene Stützpunkt der Herzöge von Österreich
im Alpenrheintal.
Zitate nach BILGERI (wie Anm. 13), S. 544, Anm. 11
und 12.
Ebenda, S. 316. Wilhelm BAUM, Sigmund der Münzreiche. Zur Geschichte Tirols und der habsburgischen Länder im Spätmittelalter (Schriftenreihe des Südtiroler Kulturinstituts 14). Bozen 1987,
S. 416–419.
BILGERI (wie Anm. 13), S. 550, Anm. 60.
Dazu nach wie vor Albert JÄGER, Geschichte der
landständischen Verfassung Tirols, Bd. 2/2: Die
Blütezeit der Landstände Tirols. Von dem Tode des
Herzogs Friedrich mit der leeren Tasche 1439 bis
zum Tode des Kaisers Maximilian I. 1519. Innsbruck
1885, S. 338–346.
Anton BRUNNER, Die Vorarlberger Landstände von
ihren Anfängen bis zum Beginn des 18. Jahrhunderts (Forschungen zur Geschichte Vorarlbergs
und Liechtensteins 3). Innsbruck 1929, S. 22–23;
BILGERI (wie Anm. 13), S. 321.
VLA, Akten, Landstände, Sch. 1/1.
BRUNNER (wie Anm. 68), S. 23.
Karl Heinz BURMEISTER, Kulturgeschichte der Stadt
Feldkirch bis zum Beginn des 19. Jahrhunderts (Geschichte der Stadt Feldkirch, hg. von Karlheinz ALBRECHT 2). Sigmaringen 1985, S. 139.
BILGERI (wie Anm. 13), S. 320. Die von Bilgeri verwendeten Unterlagen (VLA, Vogteiamt, Oberamt
und Kreisamt Bregenz, Akten, Nr. 538) sind seither
verschwunden.
BRUNNER (wie Anm. 68), S. 24–25.
Ebenda, S. 29–30.
Nachbaur Die Vorarlberger Landstände in ihrer Spätzeit
Ulrich Nachbaur
Die Vorarlberger
Landstände in
ihrer Spätzeit.
Aspekte der
Verfassung,
Verwaltung und
Identität
(Teil 1)
31
Als Kaiser Franz Joseph I. (1848 bis 1916) auch dem kleinen Vorarlberg 1861 eine eigene Landesvertretung zugestand, wurden die Abgeordneten Markus Fidel Wohlwend
(1808 bis 1883) und Carl Ganahl (1807 bis 1889) beauftragt,
eine Dankadresse zu formulieren.1 Den Landtag von 1848
und seine fortschrittlichen Verfassungsvorschläge ließen die
beiden Exponenten des Revolutionsjahrs unter den Tisch fallen. Der neue, konstitutionelle Landtag sah sich als Erbe der
1808 aufgehobenen Landstände:
Nach mehr als fünfzig [sic!] Jahren vereinten sich jetzt wieder unter dem Schirm besonders verliehener Landesordnung die Vertreter des Landes Vorarlberg. Welche Empfindungen sich unser im Augenblicke der Rückgabe des
Erbgutes der Väter bemächtigten, wäre vergebene Sache
mit Worten wieder geben zu wollen […].2
Die Landstände dienten auch und gerade den zunächst dominierenden Liberalen zur historischen Legitimierung und
Popularisierung einer Landesdemokratie und der Eigenständigkeit, deren sich die Vorarlberger in Jahrzehnten ständiger Staatsreformen nicht sicher sein konnten. 1860 hatte der
Tiroler Statthaltereijurist Johann Georg von Wörz (1829 bis
1905), der als 48er in Ungnade gefallen war, mit einer Artikelserie im „Boten für Tirol und Vorarlberg“ die Vorarlberger Stände in Erinnerung gerufen und für liberal-konstitutionelle Vorstellungen „adaptiert“.3 Daran knüpfte 1864 Karl
Freiherr von Seyffertitz (1825 bis 1900) im Landtag an, als es
darum ging, dem Kaiser für ein kurioses Wappen zu danken, das er seinem Land Vorarlberg wunschgemäß verliehen
hatte. Seyffertitz pries
die seit 400 Jahren dem freien Sinne der freien Bewegung,
der beinahe auf demokratischen Grundlage sich entwickelnden Freiheit stets zu geneigte Gesinnung des Volkes
dieses Landes.4
Bezeichnend ist, dass sich andererseits keiner mehr an das
alte Landeswappen der Stände erinnerte, das noch bis vor
dreißig Jahren Verwendung gefunden hatte.5
1. Romantische und propagandistische
Verklärung
Wir stehen vor dem Problem, dass die Vorarlberger Landstände durch eine romantische Verklärung und propagandistische Geschichtsdeutung zu einem identitätsstiftenden
Erinnerungsort geformt wurden, der auf zum Teil idealisierte Zustände im 16. Jahrhundert abstellt. Dieser Prozess
setzte zu Beginn des 19. Jahrhunderts in der Auseinandersetzung mit Bayern ein, und zwar von außen. Dabei spielte
politisches und persönliches Kalkül eine Rolle, aber auch die
romantische Historiographie jener Zeit, die das Mittelalter
32
montfort Zeitschrift für Geschichte Vorarlbergs Band 2 / 2011
wiederentdeckte und idealisierte und sich mitunter mehr von
Empfindungen als von Quellenkritik leiten ließ.
Beides traf in hohem Maß auf den Juristen und Historiker
Joseph Freiherr von Hormayr (1792 bis 1848) zu, der 1807, in
seinem „Historisch-statistischem Archiv für Süddeutschland“,
das in Frankfurt und Leipzig anonym erschien, eine Abhandlung über die „Ständischen Verfassungen in Tirol, Vorarlberg
und Schwäbisch-Österreich“ veröffentlichte,6 betreffend Vorarlberg wahrscheinlich die erste überhaupt, die aber in Vergessenheit geraten sein dürfte.7 Der Tiroler Hormayr, Kanzlist der Hofkanzlei, sollte 1809 von Wien aus den Aufstand
in Tirol propagandistisch schüren, als Hofkommissär neben
Andreas Hofer (1767 bis 1818) eine umstrittene Rolle spielen,
die Erhebung mit dem Argument des Verfassungsbruchs zu
legitimieren versuchen. In diesem Licht wird auch seine Publikation von 1807 zu sehen sein. Einer ambitionierten historischen Begründung folgt aber nicht zufällig eine nüchterne
Beschreibung der Stände in Vorarlberg und des Steuerwesens.
Diese Kapitel hat Hormayr fast wörtlich aus einer unveröffentlichten „Übersicht der ständischen Verfassung im Kreise Vorarlberg“ übernommen,8 die wir ziemlich sicher dem versierten
Juristen, Beamten und Ständevertreter Josef Ganahl (1759 bis
1833) verdanken, der diesen Abriss in Zeitnot auf einen hohen
und angenehmen Wink hin um 1800 noch als Gerichtsschreiber in Dornbirn verfasst haben dürfte.9 Später sollte Hormayr
alle Klischees bedienen, bis hin zum Bezegg-Mythos,10 obwohl
er 1827 in bayerische Dienste emigriert war.11
1816 erschien in Berlin eine unvollendete Darstellung
„Der Krieg der Vorarlberger im Jahr 1809“, deren anonymer
Urheber in einer Fußnote eine Abhandlung über die landständische Verfassung ankündigte.12 Beim Autor soll es sich
um Karl August Graf von Reisach (1774 bis 1846) gehandelt haben,13 der 1809 als Generalkreiskommissär des Illerkreises zur Beruhigung in Vorarlberg beitrug, sich Veruntreuungen schuldig machte, 1813 aus bayerischen Diensten
flüchten musste, sich Preußen verdingte und gegen München
agitierte. Dr. Anton Schneider (1777 bis 1820), der an der
Spitze des Vorarlberger Aufstandes gestanden hatte, lieferte
zunächst Hormayr, dann auch Reisach Unterlagen.14 – In dieser Schrift jedenfalls wird die Idealisierung bereits auf eine
skurrile Spitze getrieben:
„Die Verfassung des Landes Vorarlberg, gegründet auf
den von den edlen Montfortern ertheilten Rechten und
Freiheiten, war eine der glücklichsten in ganz Europa.
[…] Vorarlberg bildete gleichsam einen kleinen Freistaat
in der großen Monarchie und war dabei glücklich.“15
Den Geist der Romantik atmet auch die Darstellung der
Landstände in der ersten Landeskunde, die Meinrad Merkle (1781 bis 1845) 1839 aus dem Nachlass Franz Joseph Weizeneggers (1784 bis 1822) in bearbeiteter Form in Feldkirch
herausgab. Sie führten den Ursprung der Landstände auf
den später so genannten Bundesbrief von 1391 zurück.16 Die
These, dass ihn bereits die Landstände als ihre „eigentliche
Gründungsurkunde“ ansahen,17 wird sich wohl nicht belegen
lassen.18 Den ersten Hinweis auf diese Vermutung finden wir
in der zitierten Übersicht Ganahls: Wie er von Dr. Bitschnau
gehört habe, liege im Bludenzer Archiv die Vereinigungs-Urkunde der Landstände, die von 1391 datiere und einen Grafen
von Werdenberg im jetzigen Rheintal zum Urheber habe.19
Dieser Beleg spricht mehr dafür, dass den Spitzenvertretern
der Landstände die Urkunde gar nicht bekannt war. Hormayr hatte diesen Hinweis weggelassen, bereits Gubernialsekretär Johann Jakob Staffler (1783 bis 1868) stellte ihn in seiner ebenfalls 1839 erschienenen topographisch-statistischen
Landesbeschreibung quellenkritisch in Frage.20
Prägend, auch für die landespolitische Identität des ab
1918 „selbständigen Landes Vorarlberg“, wurden die Standardwerke Anton Brunners und Benedikt Bilgeris.21
Obwohl sich Anton Brunner in seiner Geschichte der
Vorarlberger Landstände auf deren „Großmachtstellung“
[sic!] im 16. Jahrhundert konzentrierte,22 mutmaßte er doch
mit Sicherheit, dass die Landstände, „trotz des unverkennbar leisen Niederganges der ständischen Macht“ in der Dreißigjährigen Krieges, „durch Jahrhunderte eine tatsächliche
Volksherrschaft“ bedeutet und sie „im Vollbewußtsein ihrer Sonderentwicklung, die von der aller übrigen österreichischen Länder erheblich abwich, rein demokratisch die Verwaltung und Verteidigung des Heimatlandes durchgeführt“
haben. „Es wäre nur zu wünschen,“ schloss Brunner 1928,
„daß, zum Segen unseres ganzen deutschen Volkes, dieser
echt demokratische Geist unserer Vorarlberger Landstände
auch heutzutage immer weitere Kreise zöge, denn nicht die
Herrschaft einzelner Klassen und Parteien, sondern nur die
echte Volksherrschaft, die alle Teile unseres Volkes tatsächlich umfaßt und in gleicher Weise berücksichtigt, kann uns
allen zum Segen gereichen.“23
Die alten Stände als direktdemokratisches, parteiloses
Gegenmodell zum modernen Parlamentarismus klingen
später in den Schriften des Landeshistorikers Benedikt Bilgeri an.24 „Nichts galt dem Vorarlberger mehr als die durch
altes Herkommen geheiligte Landesverfassung“, schrieb Bilgeri 1961 in seiner Darstellung der „Vorarlberger Demokratie
vor 1861“; um dann für die Zeit ab 1786 leider nur noch lapidar festzustellen: „Die Stände blieben äußerlich gleich, hatten aber keine Bedeutung mehr.“25
Wie aber sah die ständische Verfassung Vorarlberg aus,
das Österreich im Pressburger Friedensvertrag vom 26. Dezember 1805 mit Tirol und schwäbisch-österreichischen
Gebieten an das von Napoleon protegierte Bayern abtreten
musste?
2. Altes Herkommen und
gute Gewohnheiten
Diese Frage bereitete schon den Zeitgenossen Kopfzerbrechen. Sie konnten die landständische Verfassung vielleicht
beschreiben, aber kaum belegen.
Nachbaur Die Vorarlberger Landstände in ihrer Spätzeit
Den sichersten Leitfaden würde man freylich in den ständischen Akten finden, hoffte Gerichtsschreiber Ganahl. Nur seien sie nicht gut geordnet und erschlossen, und niemand nehme sich die Zeit, sie zu studieren oder ein nützliches Ganzes
daraus zu ziehen, wobei aber die wichtigsten Akten und Urkunden ohnehin verloren gegangen sein dürften, wie er bei
der Abfassung von Bittschriften und Vorstellungen selbst erfahren habe.26
Vergeblich durchsuchten im März 1806 zwei Deputierte
im Auftrag der Konferentialstände das ständische und stadtfeldkirchische Archiv nach alten Urkunden, mit denen sich die
erworbenen Privilegien und gut hergebrachten Rechte und Gewohnheiten hätten begründen lassen:
man entdeckte nicht einmahl ein Spur, daß über einen
oder anderen Gegenstand ein schriftliches Privilegium bestehe, sondern man fand in älteren und neueren ständischen Vorstellungen nur immer im allgemeinen ungefähr
„die erworbenen Privilegien und gut hergebrachten Rechte
und Gewohnheiten“, wie es auch nicht anderst in den Privilegien Bestättigungen vorkommt.
Die Deputierten schlugen den Herren Ständen vor, in Zürich
und Lindau nachforschen zu lassen, ob nicht vielleicht Feldkirch als erstausschreibender Ort neben seinen städtischen
dort auch ständische Privilegienbriefe hinterlegt habe.27
Es gab nichts zu finden. Das hatte 1792 bereits eine Gubernialkommission bei einer Inventur im Kreis und Land
Vorarlberg festgestellt:
Man kann eigentlich nicht sagen, von wann, und zu welcher Zeit diese Landstände ihren Ursprung, und Organisazion erhalten haben, denn es ist kein Diplom, Privilegium, oder Urkunde vorfindig, durch welche die Errichtung
und Bestättigung der Landstände erwiesen werden könnte,
und von jeher können sie nicht bestanden haben, weil sie
nicht von jeher ein und der nemliche Körper waren, sondern erst nachher aus einzelnen von einander nicht abhängigen Theilen in eine Provinz zusamm gesezt worden. Alles, was in Archiven wegen Bestehung oder Anerkennung
der Vorarlbergischen Stände gefunden wird, beziehet sich
lediglich dahin, daß bei manchen Staats Nothdurften die
Gerichte zu einigen Beiträgen aufgefordert, und daß sich
die Deputierten der Gerichte in Bregenz, oder Feldkirch
versammelten, um hierüber gemeinschäftlich zu berathen;
derlei Versammlungen wurden öfters gehalten, und nach
und nach vermutlich von sich selbst Landstände betitelt,
und in der Folge von den Stellen, und vom Hofe stillschweigend anerkannt.28
Ein weitgehend zutreffender Befund.29 Hormayr charakterisierte die ständische Verfassung Vorarlbergs 1807 als „eine
zum Fundamental-Gesetz erwachsene, wohlthätige landesherrliche Anstalt“.30
Wir müssen uns von der modernen Vorstellung einer festgefügten, geschweige denn in einem zentralen
33
Rechtsdokument festgeschriebenen Verfassung lösen. Revolutionäre, naturrechtliche Vorstellungen eines Gesellschaftsvertrags freier Bürger, wie sie ab 1776 in den Vereinigten Staaten
von Amerika und ab 1789 in Frankreich zum Tragen kamen,
waren den Ständen fremd. Es ging nicht um Menschenrechte und auch nicht um Bürgerrechte, wie sie ansatzweise die
von Monarchen oktroyierten Verfassungen des 19. Jahrhunderts gewähren und garantieren sollten. Noch stand die „empirische Zustandsbeschreibung der verfassten Gemeinwesen“
im Vordergrund, die „Sphärenabgrenzung zwischen Vertragspartnern“, in unserem Fall zwischen dem Landesfürsten und den Ständen, auf Treu und Glauben.31 Die Verfassung
der Vorarlberger Landstände beruhte dabei weitgehend auf
Gewohnheitsrecht, wobei sich diese Gewohnheiten im Lauf
der Zeit auch änderten, und selbst das wenige, das punktuell schriftlich normiert wurde, in der Praxis nicht immer Bestand hatte. Die Stände hatten denn bei Erbhuldigungen und
– beschränkt auf die Finanzverfassung – in Schadlosbriefen
nur allgemein und unbestimmt ihre althergebrachten Rechte,
Freiheiten, Privilegien und Gewohnheiten bestätigen lassen
und lassen können.32 Darin bildeten die Vorarlberger Stände freilich keine Ausnahme, mochten auch andere Landstände auf im Mittelalter verbriefte Landesordnungen verweisen.
Auf der Ebene der Vorarlberger Gerichte bestätigte bereits Josef I. (1705 bis 1711) ab 1707 aus landesfürstlicher
Machtvollkommenheit die Rechte, Freiheiten, Privilegien
und Gewohnheiten für sich und seine Nachfolger zum Teil
nur noch ausdrücklich unschädlich der landesfürstlichen
Rechte, ohne Vorgriff auf die zu unserem herrschaftlichen
Interesse oder pro bono publico über kurz oder lang ergehenden heylsamen Satzungen und Verordnungen in Polizei- und
sonstigen Angelegenheiten und unter dem Vorbehalt, die bestätigten Freiheiten und Gnaden nach Beschaffenheit der Sachen, der Zeit und anderen Umständen zu mehren, zu mindern oder ganz abzutun;33 oder bei bedeutenderen Gerichten
wenigsten auszulegen (zu erleutern).34
Josefs Bruder Karl VI. (1711 bis 1740) sicherte seiner
Tochter Maria Theresia mit der Pragmatischen Sanktion, einer neuen Erbordnung des Hauses Österreich, mit formeller
Zustimmung der Landstände die ungeteilte Erbfolge in allen
seinen Ländern, ein Abgesang der Ära des partnerschaftlichen Ständestaates.35 Die Vorarlberger Stände knüpften 1722
an ihre Zustimmung keine Bedingungen, sondern gaben nur
devot ihrem vom Hofkommissär vorformulierten Vertrauen
Ausdruck, dass auch von künftigen Landesherren ihre bisher wohlhergebrachten gewohnheiten, privilegien, immunitäten und handvesten mildväterlich beschützt und gehandhabt
würden.36 So konnte Bilgeri keinen Verfassungsbruch, sondern nur einen „schweren Vertrauensbruch“ anprangern,37
den Karl und seine Nachfolger begingen.
In dem Moment, in dem sich der Landesherr nicht mehr
grundsätzlich an altes Herkommen, an eine über ihm und
der Landesgemeinde stehende, letztlich göttliche Rechtsordnung gebunden fühlt, kündigt er schrittweise die Grundlagen der ursprünglichen landständischen Verfassung auf, löst
er sich als Partner aus dem gegenseitigen Treueid.38
34
montfort Zeitschrift für Geschichte Vorarlbergs Band 2 / 2011
Maria Theresia (1740 bis 1780) soll ihr Gewissen mit der
Einsicht getröstet haben, dass ausdrücklich immer nur die
„wohlhergebrachten Gewohnheiten“ bestätigt worden seien,
diese Bestätigung demnach nur auf die „gut“ und nicht auf
die „übel hergebrachten“ Gewohnheiten Anwendung finden
könnten.39 In diesem Sinn bestätigte Maria Theresia 1750 in
einer „Restabilisierungsresolution“ die Verfassung der Vorarlberger Stände – welche weitershin ohngeschränkt zu verbleiben hat –, verstärkte aber gleichzeitig deren Aufsicht
durch die neu organisierten landesfürstlichen Behörden.40
Ihr Sohn Josef II. (1765 bzw. 1780 bis 1790) verzichtete auf
die traditionellen, inzwischen antiquierten Erbhuldigungen.
Altes Herkommen, Treu und Glauben hatten endgültig ausgedient. Die Rechtsordnung sollte künftig auf Vernunft beruhen, auf vom Monarchen allein verordneten Gesetzen, ja auf
systematischen Gesetzbüchern. Sie sollte durch eine effektive, einheitliche, professionelle Staatsverwaltung und Rechtssprechung im Geist des aufgeklärten Absolutismus umgesetzt werden. Landstände als Partner des Landesfürsten
passten nicht mehr in das neue Staatsverständnis. Sie wurden letztlich auf Hilfsapparate zur landesfürstlichen Steuereinhebung reduziert.
3. Vorarlberg ist nicht gleich Vorarlberg
Was haben wir unter „Vorarlberg“ um 1805 zu verstehen? –
Zum Verständnis bedarf es zunächst einer historisch-geographischen Abgrenzung.41
Den historischen Kernbestand bildeten die drei Herrschaftskomplexe Feldkirch-Neuburg, Sonnenberg-BludenzMontafon und Bregenz-Hohenegg, die bis 1523 an das Haus
Habsburg gelangt waren. Im Rahmen des übergeordneten
Heiligen Römischen Reichs deutscher Nation, das unter
Habsburgs Führung bis 1806 Bestand hatte, gehörten diese Herrschaften zum Österreichischen Reichskreis. Und die
Bevölkerung dieser, und nur dieser, Herrschaften vor dem
Arlberg wurden durch die „Stände vor dem Arlberg“ repräsentiert, die sich ab etwa 1780 als „Stände des Landes Vorarlberg“ bezeichneten.
So sehr die Landstände in ihrer Frühphase zur Erweiterung des Machtbereichs des Hauses Habsburg vor dem Arlberg beigetragen haben mögen, verlegten sie sich ab dem 17.
Jahrhundert darauf, privilegierte Besitzstände zu wahren,
mit großen Geldopfern das „Land“ zusammenzuhalten, als
die Herrschaften vor dem Arlberg für Habsburg an strategischer Bedeutung einbüßten. Den Ankauf der Gerichte Altenburg und Kellhöf hatten die Landstände 1570/71 noch
mitfinanziert und deren Aufnahme in ihre landständische
Korporation 1604 erzwungen.42 Bereits wenige Jahre später
lehnten sie dagegen eine Finanzierung, ja überhaupt eine Erwerbung der Herrschaft Blumenegg sowie der Herrschaften
Schellenberg und Vaduz ab. Sie nahmen damit sogar in Kauf,
dass die Reichsgrafen von Hohenems mit dem Erwerb von
Abb. 1: Kreis und Land Vorarlberg.
Schellenberg und Vaduz ihre Machtposition vorübergehend
erheblich ausbauen konnten.43 Damit waren die Landesgrenzen für gut 200 Jahre abgesteckt.
Dieses alte „Land Vorarlberg“ war demnach schon geographisch nicht identisch mit dem heutigen Vorarlberg. Zum
einen reichte es im Norden mit den Gerichten Altenburg,
Kellhöf, Simmerberg, Grünenbach und Hohenegg, die 1814
bei Bayern bleiben sollten, ins Westallgäu hinaus. Zum anderen fehlten im Rheintal Hohenems und Lustenau sowie in
der Landesmitte Blumenegg und St. Gerold, die erst spät unter österreichische Landeshoheit kamen, die bis zum Ende
des Reichs zum Schwäbischen Reichskreis. Das galt zudem
für die Reichsrittergüter Laubenberg und Waltrams sowie
die Herrschaft Ellhofen, winzige Enklaven im Norden, die
nie österreichisch wurden.44
Die Reichsgrafschaft Hohenems samt Lustenau hatte Österreich bereits 1765 vereinnahmt, hinsichtlich des Reichshofs Lustenau 1789 jedoch die Landeshoheit weitgehend der
Erbtochter Rebecca von Harrach-Hohenems zugestehen
müssen. In der Reichsherrschaft Blumenegg stand dem Fürstabt von Weingarten die Landeshoheit zu, in der Reichsherrschaft St. Gerold dem Fürstabt von Einsiedeln, bis beide Territorien 1802 an das Haus Oranien-Nassau-Dillenburg fielen,
das sie 1804 an Österreich verkaufte.
35
Nachbaur Die Vorarlberger Landstände in ihrer Spätzeit
Die benachbarten Reichsherrschaften Schellenberg und Vaduz hatte bereits 1699 und 1712 Fürst Hans Adam von Liechtenstein von den insolventen Emsern erworben, um so zur
Reichsstandschaft zu gelangen.45 Kaiser Karl VI. 1719 vereinigte und erhob sie wunschgemäß zum „Reichsfürstentum
Liechtenstein“. Dagegen unternahmen die habsburgischen
Landesherren keine Anstrengungen, als römische Kaiser ihre
eigenen Herrschaften vor dem Arlberg „staatsrechtlich“, meinetwegen zu einer „Grafschaft Vorarlberg“, zu integrieren. –
So sollte Vorarlberg nach der österreichischen Verfassung
von 1861 als einziges Kronland nicht als Königreich, Herzogtum, Grafschaft, sondern als „Land Vorarlberg“ firmieren.
Im großen Titel und Wappen des Hauses Österreich sollte
es dagegen letztlich beim „Grafen von Hohenems, Feldkirch,
Bregenz, Sonnenberg etc“ bleiben.46
Von oben betrachtet waren die einzelnen Herrschaften
lange Zeit nur über eine Personalunion des Landesherrn verbunden. Beim Kernbestand erfolgte eine Integration zum einen von oben über die landesfürstliche Verwaltung, zum anderen von unten über die landständische Organisation.
4. Der Kreis Vorarlberg
In der landesfürstlichen Verwaltungsorganisation setzte sich
die Einteilung in drei Vogteibezirke durch:47 Die Vogtei Feldkirch umfasste die Herrschaften Feldkirch und Neuburg, die
Vogtei Bludenz die Herrschaften Sonnenberg und Bludenz
mit Montafon, die Vogtei Bregenz die Herrschaften Bregenz
und Hohenegg, wobei Hohenegg, das formell ein Lehen des
Fürstabts von Kempten blieb,48 ein nachgeordnetes Amt in
Weitnau belassen wurde.
Die 1723 einsetzenden Reformen der landesfürstlichen
und landständischen Verwaltung orientierten sich zunächst
mehr an Vorderösterreich; 1752 bis 1782 war Vorarlberg vorübergehend der Vorderösterreichischen Landesstelle in
Freiburg unterstellt.49 Das schlug sich in der Verwaltungsterminologie nieder: Das Vogteiamt Bregenz firmierte seit
1726/27 als „Oberamt“, ab 1750 zudem als „Landvogtei Vorarlberg“ (wenngleich diese Bezeichnung erst nach 1782 wieder in Mode kam),50 sein Chef als „Direktor“,51 ab 1750 als
„Landvogt“.52 1765 wurde dem Oberamt Bregenz die Administration der Reichsgrafschaft Hohenems nachgeordnet, die
auch für Lustenau zuständig war, wenn auch ab 1789 nur
noch eingeschränkt.
Darin kommen späte und zunächst halbherzige Bemühungen zum Ausdruck, Bregenz zur Verwaltungszentrale
aufzuwerten und ihr die Vogteiämter Feldkirch und Bludenz
zu unterstellen. Effektiv Erfolg hatten sie nach der Rückkehr
zur oberösterreichischen Landesstelle in Innsbruck. 1786
wurde Vorarlberg in die josefinische Kreisverfassung einbezogen, allerdings mit einer atypischen Sonderkonstruktion:
Die Bregenzer Behörde war nun bis 1806 zugleich Unterbehörde und untere Mittelbehörde, „Oberamt der Herrschaften Bregenz, Hohenems und Hohenegg“ und übergeordnetes „Kreisamt für Vorarlberg“, dem in Angelegenheiten der
Verwaltung (nicht aber der Justiz) auch die Vogteiämter Feldkirch und Bludenz nachgeordnet waren.53 Dieses Kreisamt
hat zweifellos zur Integration Vorarlbergs beigetragen.
Das Oberamt der 1804 erworbenen Herrschaften Blumenegg und St. Gerold in Thüringen sollte direkt der neuen
schwäbisch-österreichischen Landesstelle in Günzburg zugeordnet werden, die jedoch nur kurzen Bestand hatte, womit sie für Vorarlberg letztlich nicht mehr zuständig wurde.54
Blumenegg und St. Gerold gehörten damit zunächst nicht
zum Kreis Vorarlberg.
Zuordnung der Herrschaften 1805
Österreichischer
Reichskreis
Feldkirch-Neuburg
Bludenz-Sonnenberg-Montafon
Bregenz-Hohenegg
Hohenems
Lustenau
Blumenegg
St. Gerold
Laubenberg
Waltrams
Ellhofen
Abb. 2: Zuordnung der Herrschaften 1805.
Kaisertum
Österreich
Kreis Vorarlberg
Land Vorarlberg
36
montfort Zeitschrift für Geschichte Vorarlbergs Band 2 / 2011
5. Das Land Vorarlberg
Vom landesfürstlichen ist der landständische Verwaltungssprengel Vorarlberg zu unterscheiden. Geographisch wie
rechtlich war das „Land Vorarlberg“ mit dem „Kreis Vorarlberg“ nicht deckungsgleich, da die Reichsgrafschaft Hohen­
ems, mit Einschränkungen auch der Reichshof Lustenau,
zum Kreis gehörten, aber nicht in den Vorarlberger Landständen vertreten waren.
Auch die Reichsherrschaften Hohenems, Lustenau, Blumenegg und St. Gerold verfügten jeweils über Formen genossenschaftlich-landschaftlicher Beteiligung mit Ammännern
an der Spitze.55 Ob nach 1765 überhaupt eine Integration der
Hohenemser und Lustenauer in die Stände vor dem Arlberg
und damit in das Land Vorarlberg zur Diskussion stand,56
bliebe zu klären. Dagegen sprach jedenfalls die Absicht des
Hauses Habsburg-Österreich, diese Territorien im Schwäbischen Reichskreis belassen und so sein Einfluss auf die
schwäbische Kreispolitik zu stärken.57
Mit der zunächst mageren und über weite Strecken verpfändeten landesfürstlichen Verwaltungen allein ließen
sich die Herrschaften vor dem Arlberg nicht regieren. Mangels qualifizierter weltlicher und geistlicher Grundherren
delegierte der Landesfürst ausdrücklich oder stillschweigend Aufgaben und Zuständigkeiten an landesunmittelbare
Rechts- und Verwaltungsgenossenschaften der Untertanen,
die in der Folge häufig als „Gerichte“ im Sinn von Gerichtsgemeinden bezeichnet wurden.58
Es handelte sich um die Städte Feldkirch, Bregenz und
Bludenz sowie zuletzt 21 ländliche Gerichte. Vertreter dieser
Rechtsgenossenschaften, und nur sie, wurden in den Herrschaften vor dem Arlberg vom Landesfürsten als Stände zu
Landtagen einberufen. Sie bildeten seit dem 16. Jahrhundert
im Kern eine Verteidigungs- und Steuergemeinschaft, ihre
Vertreter die Landstände vor dem Arlberg – und zwar als
integrierende Klammer über die Herrschafts- und Vogteigrenzen hinweg.
5.1. „Land“ Vorarlberg?
Darauf verwies flüchtig auch Otto Brunner, der die Herrschaften vor dem Arlberg mit der Ausbildung eines gemeinsamen Landtages „zu einem Lande Vorarlberg zusammengewachsen“ sah.59 Doch mit guten Gründen wandte Peter
Blickle dagegen ein, dass der Begriff „Land“, nach den von
Brunner entwickelten Kriterien „nur mit großem Vorbehalt
auf Vorarlberg anzuwenden ist“.60 – Weshalb?
Nach den seit Brunner vorherrschenden Kriterien bedarf es zur Qualität eines „Landes“ des ausgehenden Mittelalters einer Landschaft und allfällig eines Landesherrn, die
als Personenverband gemeinsam das Land bildeten und sich
die Landesherrschaft teilten, sowie ein Landrecht und ein
Landesbewusstsein.61
Der Landesherr war allen gemeinsam.62 Allerdings unterhielt er keine Residenz vor dem Arlberg, keine eigene
Landesfürstliche Verwaltung
Landständische Verwaltung
k. k. Kreishauptmann und landständischer Präses
k. k. Kreisamt für Vorarlberg
und Oberamt Bregenz
Kanzlei und Kassa Bregenz
Untere Stände
- Bregenz
- Hohenegg
k. k. Amt Hohenegg
- Altenburg
- Hofsteig
- Sulzberg
- Lingenau
- Hofrieden
- Simmerberg
k. k. Administration Hohenems
- Grünenbach
- Alberschwende
- Mittelberg
- Tannberg
- Kellhöf
Kanzlei und Kassa, Buchhaltung Feldkirch
K. k. Vogteiamt Feldkirch
Obere Stände
Vordere Stände
- Feldkirch
- Rankweil-Sulz
- Bregenzerwald
- Neuburg
- Dornbirn
- Jagdberg
- Höchst-Fußach
- Damüls
k. k. lehenbares Vogteiamt Bludenz
Innere Stände
- Bludenz
k. k. Oberamt Thüringen
- Sonnenberg
- Montafon
Abb. 3: Verwaltungsstruktur 1805.
Regierung und unternahm bis ins 18. Jahrhundert keine
Anstrengungen, den wenig rentablen Vorposten verwaltungstechnisch und rechtlich zu integrieren.
Das kam den Ständen durchaus entgegen. Sie nützten dieses Vakuum, um auf Gerichtsebene partikuläre Landsbräuche, Gerichtsbarkeit und Verwaltungsstrukturen auszubilden. Gegen deren Beschneidung setzten sie sich zur Wehr,
dagegen zählte eine gemeinsame Landesordnung auch zu ihren Anliegen nicht. So konnte man sich 1533 gerade einmal
auf eine einheitliche Gantordnung (Versteigerungsordnung)
einigen, während es bei Polizeiordnungen auf Herrschafts­
ebene blieb. Die Rechtsräume blieben auf die Herrschaften und die Gerichte abgegrenzt, bis sie ab dem 18. Jahrhundert durch österreichweite „allgemeine Gesetze“, nicht
durch Landesgesetze, zunehmend überbrückt und vereinheitlicht wurden. Es gab kein Vorarlberger Landrecht, keine
als einheitlich empfundene Rechtsordnung, keine einheitliche Rechtssprechung.
Es gab kein Landhaus. Die Landstände unternahmen
auch in ihrer Verwaltungsorganisation keine Anstrengungen, die Grenzen der drei Herrschaftskomplexe vollständig
zu überwinden, im Gegenteil. Die 13 Gerichte des Vogteibezirks Bregenz bildeten die Gruppe der „unteren Stände“,
die 11 Gerichte der Vogteibezirke Feldkirch und Bludenz
die Gruppe der „oberen Stände“, die wieder in die „vorderen
Stände“ des Vogteibezirks Feldkirch und die „inneren Stände“ des Vogteibezirks Bludenz untergliedert waren. Sie blieben den einzelnen Vogteiämtern zugeordnet und unterstellt.
Nachbaur Die Vorarlberger Landstände in ihrer Spätzeit
War die landständische Verwaltungsorganisation ursprünglich bei der Stadt Feldkirch zentralisiert, wurde sie mit Ende
des konfliktreichen Dreißigjährigen Krieges in eine oberständische Kassa und Kanzlei in Feldkirch und eine gleichrangige unterständische Kassa und Kanzlei in Bregenz aufgeteilt.63 Auch Bludenz kam als dem Haupt der inneren Stände
mehr als ein Ehrenrang zu. Wichtige Rechtsgeschäfte der
Landstände beglaubigten die drei Städte gemeinsam mit ihren Stadtsiegeln.64
5.2. „Vorarlberger Landschaft“ nur ein Kunstbegriff?
Blickle erkannte in der Zweiteilung des Rechnungswesens
den Beginn eines Desintegrationprozesses, „der auf Kosten der ‚Territorialgenossenschaft‘ der Landstände die älteren Genossenschaften auf Herrschaftsebene (Landschaften)
und Gerichtsebene (Gemeinden) stärkte.“65 Signifikant ist für
Blickle, dass sich in Vorarlberg, ähnlich wie in SchwäbischÖsterreich, der Begriff „Landschaft“ für die Korporation der
Landstände nicht durchgesetzt habe. Als „Landschaften“ seien noch im 16. Jahrhundert die nicht-städtische Untertanenschaft der einzelnen Herrschaften bezeichnet worden. „Auf
den Landtagen versammeln sich die Landstände, nicht die
Landschaft. Der Landschaftsbegriff bleibt in Vorarlberg blockiert für die Bezeichnung der einer Herrschaft zugeordneten Untertanenschaft.“66 Ist die „Vorarlberger Landschaft“
nur ein Kunstbegriff der Geschichtsschreibung?
Bereits Otto Stolz verwies auf die „Landschaften“ auf Herrschaftsebene, allerdings auch auf Landesrettungsordnungen
des 17. Jahrhunderts, in denen bereits von den „Untertanen im
ganzen Land“ und vom „allgemeinen Vaterland“ die Rede sei.67
In den gedruckten Behördenschematismen des späten
18. Jahrhunderts ist durchwegs von der „Tiroler Landschaft“
und ihren „landschaftlichen“ Gremien und Funktionären
die Rede, immer aber – nach dem Vorbild Schwäbisch-Österreichs – vom „Vorarlberger Landständischen Direktorium“ und „landständischen“ oder „ständischen“ Einrichtungen und Beamten; abgesehen von „Landschaftsphysikus“, der
jedoch, wie wir sehen werden, Blickles These stützt.68 Jenseits
des Arlbergs war die „Tiroler Landschaft“ auch ein begriffliches Gegenstück zur „Gefürsteten Grafschaft Tirol“ (ohne die
Hochstifte Trient und Brixen).69 Die Stände der Herrschaften vor dem Arlberg mussten erst über die Herrschaftsgrenzen zusammenwachsen, bezeichneten sich ab den 1780er Jahre auch offiziell als „Stände des Landes Vorarlberg“, in einer
Zeit, als „Land“ und „Landschaft“ bereits identisch waren.
Der Begriff „Landschaft“ setzte sich offiziell erst in der
bayerischen Zeit durch, wurde aber zumindest ab Mitte des
18. Jahrhundert durchaus häufig und synonym für „Landstände“ oder „Stände“ verwendet. So scheinen in den Landjahrrechnungen die beiden ständischen Kassen ab 1747
auch als Vorarlbergische Landschafts Cassa auf,70 sind für
die unterständische Kassa ab 1771 die landschaftlichen
oder ständischen Besoldungen für den Präses und die unterständische Kanzlei ausgewiesen.71 „Landschaftsrechung“,
37
„Landschaftskassa“ oder Schulden der „Landschaft“ wurden zu gängigen Bezeichnungen in den Protokollen.
5.3. Vom partnerschaftlichen Ständestaat
zur Gebietskörperschaft
Mit „Landschaft“ wurden damit aber nicht mehr die Untertanen oder im engeren Sinn die „politisch geschäftsfähigen“
Untertanen bezeichnet. Der Begriff hatte sich auf die Organisation der Landstände verengt, auf das Gremium der „Herren Stände“ oder „Herren Landstände“, das gelegentlich auch
als die Landstandschaft bezeichnet wurde.72
Nach Brunners Theorie bildeten die Abgeordneten die
Landstände, die „Herren Landstände“, die Vertreter von 24
Gerichten, und nicht die Gerichte selbst; „die Stände ‚vertreten‘ nicht das Land, sondern sie ‚sind‘ es.“73 Ob das die Zeitgenossen durchwegs so verstanden haben, ist eine andere Frage,
zumal sich die Landstände ausschließlich aus weisungsgebundenen Delegierten von Gerichtsgemeinden zusammensetzten, die in Vorarlberg – ähnlich wie in der Schweiz –
ebenfalls als „Stände“ bezeichnet wurden.74
Mit dem Rechtscharakter des österreichischen Staatsaufbaus änderte sich auch der Rechtscharakter der Länder. Die
Staatreform von 1749 markiert die endgültige Wende. Eine
Länderfamilie wurde zu einem Flächenstaat umgestaltet,
eine monarchische Union verschiedener Ständestaaten zu
einem monarchischen Gesamtstaat mit einem differenzierten Föderalismus, der ab 1804 als „Kaisertum Österreich“
firmieren sollte, während die zahlreichen landesfürstlichen
Titel zu schmuckem Beiwerk verblassten.75 Ab 1806 durften
die landesfürstlichen Behörden sinnfällig nur noch einheitlich das Staatswappen im Siegel führen, nur noch die Landstände allfällig das Wapen der Provinz.76
Bisher hatten der Landesfürst und die Herren Landstände gemeinsam ad personam das Land gebildet, einen „dualistischen Ständestaat“, den wir vielleicht treffender als „partnerschaftlichen Ständestaat“ charakterisieren können.77 Nun
schied nun der Landesfürst aus der unmittelbaren Landesherrschaft aus. Gleichzeitig büßten die Landstände ihre
„originäre Stellung“ ein.78 Damit wurde das Land „zur autonomen, von den Landständen allein vertretenen Gebietskörperschaft, die, ohne selbst Staat zu sein, im Rahmen des
Staates der Länderverbindung einige wenige obrigkeitliche
Aufgaben besorgt.“79
Damit war nun die Verfassung des Landes identisch mit
der Rechtsstellung der Landstände.80
5.4. Integration und neuerliche Belebung der Stände
Die große Zeiten der Landschaften waren allenthalben das
späte 15. und das 16. Jahrhundert, während im 17. Jahrhundert, häufig erdrückt durch die finanziellen Lasten, nicht wenige der landschaftlichen Strukturen sich wieder verflüchtigten. Wenn jene Landschaften, die sich behauptet hatten, sich
38
montfort Zeitschrift für Geschichte Vorarlbergs Band 2 / 2011
im 18. Jahrhundert noch einmal stabilisierten, führt das Volker Press auf eine verbesserte Agrarkonjunktur und auf die
Verfassungsentwicklung des Alten Reichs zurück.81 Zumindest das zweite Argument würde für den österreichischen
Reichskreis kaum einer Überprüfung standhalten.
Die Vorarlberger Landstände waren in erster Linie eine heterogene Zweckgemeinschaft. Sie dienten der Interessenvertretung und dem Interessenausgleich mit dem gemeinsamen Landesfürsten und untereinander. Die internen Spannungslinien
verliefen zwischen Städten und ländlichen Gerichten, zwischen
Konferential- und Nichtkonferentialständen, entlang der Herrschaftsgrenzen, zwischen den „Bergständen“ und den Ständen
im Tal, und nicht zuletzt auf Ebene der Gerichte selbst zwischen dem „gemeinen Mann“ und lokalen Oligarchen. Wohl
nicht ganz zu Unrecht klagte 1747(?) ein landesfürstlicher Beamter, dass die Einwände der Stände gegen Reformen in der
Mehrzahl von solchen Personen zusammengetragen worden
seien, welche bey dermahliger verfaßung den besten rogen ziehen und deshalb dem gemeinen mann in den Kopf gesetzt hätten, dass ohne Verletzung ihrer so teuer erworbenen Freiheiten nicht das Geringste verändert werden könnte.82
Langfristig dürfte der Interessenkonflikt zwischen den
„kleinen“ und den „großen“ Ständen, vor allem in der Frage einer gerechten Lastenverteilung, wirkmächtiger gewesen
sein als der Konflikt zwischen oberen und unteren Ständen,
der Dualismus zwischen Feldkirch und Bregenz. Das könnte
einer regionalen Desintegration entgegengewirkt, vielmehr
zu einer Integration und einer Aktivierung der Landstände
geführt haben. Hatten die Stände 1613 noch auf eine Verringerung der Landtage gedrängt,83 verlangten 1688 alle Stände,
auch zur Erledigung der weniger wichtigen Angelegenheiten
beigezogen zu werden.84
Das galt nicht zuletzt für öffentliche Rechnungslegung
über die Verwaltung der ständischen Finanzen, die so genannte „Landjahrraitung“ oder „Landjahrrechnung“. Konnte sie zunächst die drei Städte unter Aufsicht zweier landesfürstlicher Kommissäre allein durchführen, wurden
schrittweise weitere Stände hinzugezogen, die letztlich das
Gremium der „Konferentialstände“ bildeten. Diese Auseinandersetzungen der ländlichen Gerichte mit den bevorrechteten Städten sind vor dem Hintergrund der steigenden finanziellen Belastung durch die Kriegen gegen die Türken
und gegen Frankreich zu sehen. Sie spielten sich zeitgleich
mit ähnlich in Schwäbisch-Österreich ab. 85 In Vorarlberg
wurden die Rechnungen nach der landesfürstlich beaufsichtigten Revision durch die Konferentialstände wurden die
Rechnungen ab 1697 stets dem Plenum zur Beratung und
Beschlussfassung vorgelegt.86 Gleichzeitig wurde die Landjahrrechnungskonvente nun grundsätzlich alle zwei Jahre
abgehalten, ab 1770/71 jährlich. Das war zwar mehr der landesfürstlichen Finanzaufsicht geschuldet, die Stände hätten
eine Beibehaltung des Bienniums vorgezogen,87 trug im Ergebnis aber zu einer Belebung der Landstände bei.88 In diesen
Zusammenhang gehören auch, wie wir sehen werden, Auseinandersetzungen über die Bestellung und die Rechnungslegung der beiden ständischen Kassiere, in denen sich die
oberen Mitstände 1695 ein Stück weit gegen die Stadt Feldkirch durchsetzen konnten.
Unterstützt wurde dieser Integrationsprozess durch die
von oben verfügten Reformen, die im Ergebnis die mächtigen unter den Ständen schwächte, partikuläre Sonderinteressen zurückdrängte, und damit im Ergebnis die Ebene der
Landstände gegenüber den Gerichten stärkte oder zumindest
weniger schwächte. Denn gleichzeitig gerieten die Landstände zunehmend unter die Aufsicht und schließlich auch die
Leitung des Bregenzer Behördenchefs, was allerdings keine
Vorarlberger Besonderheit war.
Hinzu kamen Erosionsprozesse innerhalb von Gerichtsgemeinden, die sich zum Teil bereits vor der Bayernzeit mehr
oder weniger in Gemeinden auflösten und zunehmend Gemeindeverbänden glichen. Dies war vor allem im Oberland
der Fall, wo sich bereits früh unterhalb der Ebene der Gerichtsgemeinde Dorfgemeinden ausgebildet hatten.89 So verfügten
im großen Gericht Rankweil-Sulz die 19 „Pfarrgemeinden“
über das Recht, die Steuerleistung zu verumlagen (Jus subcollectandi), und sie taten das nach unterschiedlichen Grundsätzen je durch einen eigenen Säckelmeister.90 Nicht zufällig wird
Rankweil-Sulz 1790 zu jenen zehn Ständen gehört haben, die
gar keine Rückkehr zu einer allgemeinen Wahl der Gerichtsfunktionäre auf Gerichtsebene anstrebten; ebenso der Jagdberg, der zu den schwächsten Gerichtsgemeinden zählte, mit
der im 17. und im 18. Jahrhundert jeweils die absolutistischen
Gerichtsregulierungen erprobt wurden. 1792 gab das Gericht
Jagdberg den Behörden zu verstehen, dass es mit den neuen
Staatsaufgaben intellektuell und finanziell überfordert sei. Die
Strukturen der Gerichtsgemeinde lösten sich weitgehend auf.91
Erst in dieser Phase der Vereinheitlichung durch staatliche Reformen verfestigte sich ein Vorarlberger Landesbewusstsein, das sich in einem Landesnamen und einem
Landeswappen manifestierte, als die Landstände ihren ursprünglichen Charakter längst verloren hatten, ihr Land aber
auch zunehmend territorial verstanden wurde.
6. „Vorarlberger“ und ihr „armes Ländchen“
Schon früh, spätestens aber im 18. Jahrhundert, setzte sich
auf allen Ebenen das Territorialitätsprinzip gegenüber dem
Personalitätsprinzip durch, wurden die Grenzen der Pfarren, Gerichte und Herrschaften abgesteckt, wurde unter einem Land zunehmend auch und in erster Linie ein rechtlich
abgegrenztes Gebiet verstanden werden. Die abgegrenzten
Rechtsräume sollten allerdings noch lange von Rechtsverbänden überlagert werden.
1770 gab Josef II. die Aufnahme und Mappierung des Landes Vorarlberg in Auftrag,92 ergänzend auch jene der eingeschlossenen Reichsherrschaften. Mit der Drucklegung der ersten Landkarte der „Provincia Arlbergica“ erhielt Vorarlberg
1783 grafische Konturen, einen gemeinsamen, optischen Rahmen.93 Die Landstände sollen deren Schöpfer Blasius Hueber
(1735 bis 1814) ihre Anerkennung mit einem Geldgeschenk
Nachbaur Die Vorarlberger Landstände in ihrer Spätzeit
Abb. 4: Landessiegel.
ausgedrückt haben.94 Etwa gleichzeitig muss auch die vereinfachte, kolorierte so genannte „Ständekarte“ gedruckt worden
sein, die auch die Landschaftsorganisation augenfällig machte.
Ob sie tatsächlich die Stände in Auftrag gaben,95 ob sie überhaupt Verbreitung fand,96 bliebe zu klären.
Die erste bekannte Erwähnung des Landesnamens „Vorarlberg“ findet sich 1708 in einem Schreiben der Landstände.97 Mit der „Landvogtei Vorarlberg“ wurde er 1750 amtlich.98 Er fand, nach Übergangsformen wie Vorm Arlberg
oder Voramarlberg,99 in die Amtschriften der Landstände
Eingang.100 Doch „die Stände vor dem Arlberg“ dürften erst
ab Beginn der 1780er Jahre als „Die Stände des Landes Vorarlberg“ gefertigt haben.
Seit den 1720er Jahren verwendete zumindest die oberständische Kanzlei Siegel, die vereint die Siegelbilder der drei
Städte zeigten, die in den etwas später auftauchenden Siegeln
der landesfürstlichen Ämter auf die Herrschaften Feldkirch,
Bludenz und Bregenz übertragen wurden. Das Siegel des Kreises Vorarlberg zeigte schließlich die Wappen der Herrschaften Bregenz, Feldkirch, Sonnenberg, Bludenz, Hohenems
und Hohenegg (Abb. 5); das Siegel des Landes Vorarlberg die
Wappen der Städte Bregenz, Feldkirch und Bludenz (Abb. 4);
um 1800 wurden diese Kanzleisiegel mit der Umschrift DIE
STÄNDE DER K. K. PROVINZ VORARLBERG versehen.101
Eindeutig als Landschafts- oder Landeswappen finden wir dieses Siegelbild im Kriegsjahr 1796 auf einer heroischen Feldkircher Schützenscheibe (Abb. 6).102 Bezeichnend ist, dass wir in einem, wohl von einem Kreisbeamten,
schwülstig abgefassten Landtagsprotokoll desselben Jahres
noch auf die neue Ethnie der „Vorarlberger“ und den Topos
des „armen Ländle“ stoßen:
Gott segne die k. k. Waffen, erhalte unseren Allergnädigsten Landesfürsten, unser gnädiges Präsidium, unter dessen
39
Abb. 5: Kreissiegel.
weiser Anleitung alle Vorarlberger [sic!] im einzelnen und
gemeinschäftlich mit unerschütterlichem Vertrauen dem
Feinde entgegensehen, und beschüze das arme Ländchen
von dem stolzen Frankenheere […].103
Hier wurde „Vorarlberg“ bereits in einem weiteren Sinn verwendet. Das gnädige Präsidium, Kreishauptmann Ignaz Anton von Indermauer (1759 bis 1796), hatte, was in Kriegszeiten
nicht unüblich war, auch Beamte und Deputierte der Reichsherrschaften und -orte zum Landtag eingeladen, welche im
Abb. 6: Vereinigt fürcht ich keinen Feind ist das Motto dieser Feldkircher
Schützenscheibe aus dem Kriegsjahr 1796. Die Jahreszahl 1744 unter dem
„Landeswappen“ erinnerte an die erste Abwehr französischer Truppen
im Rahmen des österreichischen Erbfolgekrieges.
40
montfort Zeitschrift für Geschichte Vorarlbergs Band 2 / 2011
Bezirke Vorarlbergs liegen, von Liechtenstein (sic!), Blumenegg, Hohenems und Lustenau, die versprachen, ihre Kräfte
mit jenen der übrigen Vorarlberger zu vereinigen.104 – Kreishauptmann Indermauer erschlug der rustikale Mob einige
Monate später in Bludenz. Die gemeinsame und erfolgreiche Landesverteidigung gegen französische Revolutionstruppen 1796 und 1799 aber hat das Vorarlberger Landes- und
Selbstbewusstsein zweifellos geschärft.105 Die gemeinsamen
Anstrengungen wirkten auch über die eigentlichen Landesgrenzen hinaus integrativ. Im Dezember 1805, als sich der
Gebietsabtausch mit Bayern abzeichnete, lud Kreishauptmann Franz von Vintler (1768 bis 1805) auch Vertreter der
Herrschaften Hohenems und Blumenegg zu einer Sitzung
der Konferentialstände nach Bregenz ein; aber nicht die Ammänner, sondern die landesfürstlichen Beamten.106
Wenn die Landstände 1802 bei Dr. Josef Bitschnau (1776
bis 1819) eine Dokumentation ihres Heldenzeitalters in Auftrag gaben, versuchten sie mit diesem martialischen Repräsentationsbedürfnis vielleicht aber auch ihren Bedeutungsverlust abseits der Schlachtfelder wettzumachen.107 Die
beiden Bände erschienen 1807/08 und wurden damit auch
zu einem Abgesang auf die Landstände.108
7. Reform der landständischen
Verwaltungsorganisation
1677 bemühten sich Feldkircher Vogteibeamten bis ins einschichtige Damüls hinauf, um der Gerichtsgemeinde klar zu
machen, dass das landesfürstliche Vogteiamt ihr vor urdenklichen Zeiten wegen der Unwegsamkeit und den Unkosten
das Ammannamt überlassen habe.109 Damit das Gericht Damüls nicht auf die Idee komme, einen Rechtsanspruch auf
eine unabhängige Ammannbestellung zu haben, werde die
Wahl künftig nach dem Jagdberger Muster unter behördlicher Leitung und Aufsicht durchgeführt. Der Ammann und
die Geschworenen wurden per Amtseid dem Landesherrn
und seinen Behörden verpflichtet. Mit den josefinischen Reformen in den 1780er Jahren sollten schließlich alle Gerichtsgemeinden weitgehend in die landesfürstliche Verwaltung
und Gerichtsbarkeit eingegliedert werden.
Ähnlich war das auf der Ebene der Landstände der Fall,
hier lag der Schwerpunkt auf dem Steuerwesen. Die Bemühungen, die Stände an eine kürzere Leine zu nehmen, setzten allerdings bereits vor der großen Steuerreform ein, im
Rahmen der landesfürstlichen Behördenreform unter Karl
VI. und Maria Theresia.
7.1. Steuerselbstverwaltung und
landesfürstliche Gebarungsaufsicht
Ausgangspunkt der Landstände und damit auch einer landständischen Verwaltung waren unregelmäßige Forderungen
des Landesfürsten nach Truppen („Hilfsvölkern“), die auch
durch Sonderzahlungen („Hilfsgelder“) abgegolten werden
konnten.110 Im Unterschied zur jährlich wiederkehrenden
„Herrschaftssteuer“ oder „ordentlichen Steuer“, die an das landesfürstliche Hubamt in Feldkirch abzuliefern war, bedurften
diese Hilfsgelder – die als „außerordentlichen Landessteuern“
oder „ständische Steuern“ bezeichnet wurden –111 einer Bewilligung durch den Landtag. Diese Hilfsgelder wurden meist
über Kredite (Darlehen) finanziert, mussten auf die Stände
umgelegt, die Raten eingesammelt und abbezahlt werden.
1563 bewilligten die Vorarlberger Stände 20.000 Gulden
(fl) zahlbar in fünf Raten. Diese Raten wurden als „Königsschnitz“ oder „Kaisersteuer“ bezeichnet. Gleichzeitig gestanden die Stände dem Landesfürsten für fünf Jahre die Einziehung eines Pfennigs pro Maß Wein zu, also eine indirekte
Konsumsteuer, die auch als „Umgeld“ bezeichnet wurde, das
1567 nochmals um fünf Jahre verlängert wurde.
Um die fast ausnahmslos verpfändeten Kammergüter auslösen zu können, bot 1573 Erzherzog Ferdinand II.
(1564 bis 1595) als Landesfürst den Landtagen Tirols, Vorderösterreichs (Breisgau, Schwarzwald, Elsass, Sundgau),
Schwäbisch-Österreichs und Vorarlbergs gegen Übernahme
der Kammerschulden eine Art Recht auf Selbstbesteuerung
oder Steuerselbstverwaltung an, worauf alle vier Ständekorporationen eingingen.112 Die Stände vor dem Arlberg erklärten sich bereit, 80.000 fl der landesfürstlichen Schulden zur
Abzahlung zu übernehmen, wofür ihnen Ferdinand zur Gegenfinanzierung den Königsschnitz, der so zum „allgemeinen Schnitz“ wurde, und das Umgeld überließ. Die Stände erkauften im Ergebnis das Recht oder die Bewilligung,
zur Tilgung übernommener landesfürstlicher Schulden und
künftiger Hilfsgeldkredite eine dem Landesfürsten gewährte außerordentliche „Steuer“ (Hilfsgeldrate) und eine bisher
zeitlich befristete landesfürstliche Konsumsteuer auf Dauer
für sich selbst zu vereinnahmen.
Diesen Übergang der Steuerverwaltung auf die Stände im Jahr 1573 wertet Franz Quarthal als „Wendepunkt“
der schwäbisch-österreichischen Stände, „denn erst danach
waren sie gezwungen, neben dem Plenum weitere Institutionen und eine eigene Verwaltung zu schaffen.“113 Ähnliches wird auch für Vorarlberg gelten. Allerdings führte, wie
Volker Press herausarbeitete, der Prozess der Bürokratisierung zu zwei gegenläufigen Tendenzen: „er verfestigte einerseits die Landschaften, er lieferte sie andererseits zugleich
wieder verstärkt der Herrschaft aus. Überdies gerieten im
Zug des Bürokratisierungsprozesses die Landschaften zunehmend gegenüber den besser informierten Beamten ins
Hintertreffen.“114
Auch die Landstände vor dem Arlberg unterlagen der
landesfürstlichen Finanzaufsicht. Für die oberen Stände
war der Hubmeister der Herrschaft Feldkirch zuständig, für
die unteren der Landammann (später: Amtmann) der Herrschaft Bregenz. Sie wurden von der oberösterreichischen
Landesstelle Innsbruck regelmäßig zu landesfürstlichen
Kommissären bestellt, um die Landjahrrechnung (Landjahrraitung) der Landstände „abzuhören“ (vgl. Abb. 7).115
Nachbaur Die Vorarlberger Landstände in ihrer Spätzeit
Die Kommissäre wohnten regelmäßig den Plenarberatungen über die Landjahrrechung bei. Der Feldkircher Hubmeister galt als der obere und Principal Commißarius.116 Ab
1709 wurde Vogteiverwalter Franz Josef Gugger von Staudach zum Kommissär bestellt, da er zugleich als Hubamtsverweser fungierte.117 Das Misstrauen der Stände erregte, als
1714 anstelle des Bregenzer Landammanns Vogt Johann Andreas Pappus von Tratzberg (gest. 1725) als Kommissär autorisiert wurde, während der Feldkircher Vogteiverwalter Gugger, der zur Kur in Bad Pfäfers weilte, von Innsbruck keinen
Auftrag erhalten hatte. Citra praejudicium – ohne Verbindlichkeit für künftige Landjahrrechnungen – stimmten die
Stände letztlich zu, dass Pappus allein den Landesfürsten
vertrat.118 Sie hatten keine Freude, als Pappus 1716, 1718 (ultra statuum opinionem)119 und noch einmal 1723 zum zweiten Kommissär bestellt wurde.
Landesfürstliche Kommissäre bei den
Landjahrrechnungen 1680 bis 1725
1680
1682
Franz Josef Gugger von Staudach
Hubmeister Feldkirch
Franz Leopold Pögle von Katzenstein
Landammann Bregenz
1688
1692
1697
1699
1701
Anton Dominikus Schmiedl
von Löwenfeld
Hubmeister Feldkirch
Franz Leopold Pögle von Katzenstein
Landammann Bregenz
1706
Ignaz Barrati
Hofkammerrat
Johann Georg Strobel von Adlheimb
Hofkammersekretär
1709
Franz Josef Gugger von Staudach
Vogteiverwalter Feldkirch
als Hubamtsverweser
Franz Leopold Pögle von Katzenstein
Landammann Bregenz
1711
?
?
1714
Johann Andreas Pappus
von Tratzberg
Vogt Bregenz
1718
Franz Josef Gugger von Staudach
Vogteiverwalter Feldkirch
als Hubamtsverweser
Johann Andreas Pappus
von Tratzberg
Vogt Bregenz
1721
Franz Josef Gugger von Staudach
Vogteiverwalter Feldkirch
als Hubamtsverweser
Max Anton Schatz von Liebenfeld
Amtmann Bregenz-Hohenegg
1723
Franz Josef Gugger von Staudach
Vogteiverwalter Feldkirch
als Hubamtsverweser
Johann Andreas Pappus
von Tratzberg
Vogt Bregenz
1725
Franz Josef Gugger von Staudach
Vogteiverwalter Feldkirch
als Hubamtsverweser
Dr. Johann Josef Rudolfi
Landschreiber Bregenz-Hohenegg
Abb. 7: VLA, LSt Hs. 26.
7.2. Landesfürstliche Reformvorstellungen 1723 bis 1726
Pappus, der im Jahr zuvor als landesfürstlicher Kommissär
die Landstände zur Bestätigung der Pragmatischen Sanktion vorgeführt hatte, trug dem Landtag 1723 als Kommissär
auch ein Regierungsvorhaben zur Umgestaltung der landständischen Verfassung nach dem Muster Tirols und anderer Länder vor.120 Ziel war es, die landständischen Geschäfte
vom Plenum weg in einen Ausschuss ordentlich und auf Zeit
41
bestallter ständischer Vertreter zu verlagern, die Verwaltung
insgesamt zu professionalisieren. Das Plenum der Landstände sollte nur noch in sehr wichtigen Fällen vom Landesfürsten einberufen werden.
Die Vorarlberger Landstände verfügten bereits seit langem über die Einrichtung der Konferentialstände, zu denen
die Deputierten zehn bestimmter Ständen („Konferenz-Deputierte“) unter der Führung Feldkirchs zusammentraten,
um in einer Engen Konferenz Geschäfte vor- oder weiterzuberaten oder die Landjahrrechungen zu revidieren. Die Konferetentialstände hatten jedoch keine Entscheidungs- oder
Exekutionsgewalt. Künftig sollte nach Vorstellung der Regierung ein Ausschuss möglichst studierter, jedenfalls aber
erfahrener Männer die Geschäfte führen, deren Beschlüsse
zu befolgen wären. Die Ausschussmitglieder sollten fest entlohnt und fix auf Zeit bestellt werden, zunächst zumindest
durch das Plenum der Landstände. Jeder der drei Städte und
vier Gruppen ländlicher Gerichte sollte ein Ausschussmitglied zustehen.
Auch die landständischen Beamten sollten künftig ein
Fixgehalt beziehen. Die oberständische Kassa in Feldkirch
sollte aufgelassen, das Kassenwesen in Bregenz konzentriert,
eventuell auch einer der beiden ständischen Syndici eingespart, dafür die Funktion eines Kriegskommissärs geschaffen werden, der besonders die Truppendurchmärsche zu administrieren hätte.
Die Landstände dankten für die landesväterliche Fürsorge, konnten aber den Reformvorschlägen nichts abgewinnen.
Das galt auch für eine landständische Präsidialfunktion
für den Direktor des neuorganisierten Oberamtes Bregenz,
die 1726 ins Spiel gebracht wurde. Die Stände vor dem Arlberg kannten kein festes Präsidium. Bei Sitzungen in der
Stadt und Herrschaft Feldkirch führte der Feldkircher Stadtammann den Vorsitz, in Bregenz der Bregenzer Stadtammann. Davon wollten die Stände nicht abgehen. Dass die
Tiroler Landschaft mit einem Landeshauptmann, der vom
Landesfürsten und den Ständen gemeinsam bestellt und
beiden verpflichtet war, gute Erfahrungen gemacht hätten,
überzeugte die Vorarlberger keineswegs.121 Dabei war dieses Modell in den Erblanden östlich des Arlbergs bereits die
Regel.122
Betreffend die Konferentialstände und die Verwaltungsorganisation blieb es zunächst beim Alten, dem Bregenzer
Oberamtsdirektor wurden jedoch Aufsichts- und Informationsrechte eingeräumt. Ohne sein Wissen durften sich die
Stände nicht mehr versammeln. Zudem stand nun ihm das
Recht zu, als landesfürstlicher Kommissär die Landjahrrechnungen abzuhören, was sich jedoch als wenig effektiv
erwies.123 Deshalb hatten ab 1751 die beiden ständischen Kassen jährlich direkt dem Oberamt Bregenz bzw. dem Vogteiamt Feldkirch ihre Rechnungen zur Revision vorzulegen.
Damit erübrigte sich die Teilnahme an den Landjahrrechnungen,124 obgleich Maria Theresia die Funktion des landesfürstlichen Kommissär auf Dauer mit der Funktion des
Landvogts verband.125
42
montfort Zeitschrift für Geschichte Vorarlbergs Band 2 / 2011
7.3. Ständische Verwaltungsreform 1770/71
im Rahmen der Steuerperäquation
Ab 1762 firmierten die Bregenzer Behördenchefs in den gedruckten vorderösterreichischen Behördenschematismen als
„Landvogt und Direktor bei den Vorarlberger Ständen“. Nach
der Rückkehr unter Innsbrucks Fittiche 1782 finden wir den
Landvogt in den oberösterreichischen Schematismen als „Präses“ der Landstände.126 Auf Schematismen war schon immer
nur beschränkt Verlass. Erstaunlicher ist, wie schnell zum Teil
bei den Landständen Organisationswissen verloren ging.
Erst da das Kreisamt in Bregenz förmlich errichtet wurde, erhielten die Stände nolentes et volentes den Herrn Kreishauptmann zu ihrem Präses wider alle alte Verfassung, referierten Gerichtsschreiber Josef Ganahl und Landschreiber
Christoph von Gugger 1796 dem Landtag.127 Vielleicht war
diese Feststellung dem Umstand zuzuschreiben, dass die beiden jungen Juristen erst nach der Errichtung des Kreisamts
ihren Dienst angetreten hatten. Im Hofdekret wie in den beiliegenden Instruktionen für das Kreisamt werden die Stände
1786 gar nicht angesprochen.128
Ganahl sollte sich später korrigieren: Soviel er wisse, habe
erst Baron Ramschwag als damaliger Landvogt diese Charge erhalten; weshalb, sei ihm unbekannt. Ganahl vermutete,
der Hof werde aus verschiedenen Gründen darauf gedrängt
und zur Ursache den Ständen die nöthige Rechnungsübersicht vorgelegt haben, welche sonst nach einer Verordnung
den Aemtern in Vorarlberg zur Revision hätte vorgelegt
werden sollen. Dadurch, glaub’ ich, ward von der Verordnung abgegangen und die Stände waren mit einem Praesidio auch zufrieden.129
Tatsächlich erfolgte die ständische Verwaltungsreform im
Rahmen der theresianischen Steuerreform, der so genannten
Peräquation (Gleichstellung, Berichtigung), die nach böhmischem Vorbild schließlich auch in Vorderösterreich durchgeführt wurde; in Vorarlberg 1769/70.130
„Alle Reformen Maria Theresias seit 1745 dienten im
Grunde dem einen großen Ziel, nämlich die finanzielle Leistungsfähigkeit des österreichischen Staates zu stärken und
ihm für die Auseinandersetzungen mit Preußen den nötigen Rückhalt zu geben.“131 Neue Finanzquellen sollten erschlossen, die Steuerlasten neu verteilt, die Finanzverwaltung, einschließlich der jeweiligen Landstände, effektiver
gestaltet werden. Begleitend zur Steuerreform sollten die
Stände des Breisgaus (1764), Schwäbisch-Österreichs (1769)
und Vorarlbergs (1771) nach dem Muster der übrigen Erblande einer strengeren landesfürstlicher Aufsicht und Führung
unterworfen werden:132
1. Ein ranghoher landesfürstlicher Beamter wird als
Vorsitzender der Landstände installiert.
2. Die ständischen Verwaltung wird konzentriert und
in Kanzlei, Buchhalterei und Einnehmerei gegliedert.
3. Die ständischen Geschäfte werden aus der Vollversammlung in einen entscheidungsbefugten Ausschuss
fähiger, auf Zeit oder Dauer bestellter und fix entlohnter Ausschussmitglieder verlagert.
Im Wesentlichen ging es um dieselben Vorschläge, mit denen
die Regierung in Vorarlberg bei ihren ersten Vorstößen vor
gut vierzig Jahren gescheitert war. Doch inzwischen war der
Umbau des Staates fortgeschritten. Auch in Vorarlberg verfügte er inzwischen über gefestigte Verwaltungsstrukturen.
Die Ausgangslage in Vorarlberg glich jener SchwäbischÖsterreichs, das allerdings territorial zersplittert war. 1769
beauftragte Maria Theresia den vorderösterreichischen Regierungs- und Kammerrat Franz Xaver von Majer mit der
Leitung der Peräquations-Hofkommission für Vorarlberg.
Er hatte die Peräquation bereits in Schwäbisch-Österreich
erfolgreich durchgeführt und wurde noch vor Abschluss der
Arbeiten in Vorarlberg auch zum Direktor der schwäbischösterreichischen Stände ernannt. In Vorarlberg stieß Majer
auf weit mehr Widerstand als in Schwäbisch-Österreich.133
Vielleicht ist darin der Grund zu suchen, weshalb die Eingriffe in die Verwaltungsorganisation moderater ausfielen.
Die Behördenschematismen erwecken ab 1777 durch eine
übereinstimmende Terminologie und Gliederung den Eindruck, in Vorarlberg sei die Neuorganisation exakt nach dem
Vorbild Schwäbisch-Österreichs voll durchgeführt worden.
Doch das stimmt nicht. Punkt 1 wurde umgesetzt, Punkt 2
nur zum Teil, Punkt 3 nur zum Schein.
7.4. Landständischer Präses
Im Unterschied zu anderen österreichischen Provinzen gab
es in Vorderösterreich mit dem Breisgau, Schwäbisch-Österreich und Vorarlberg drei landständische Korporationen und
bei keiner hatte sich ein Führungsamt ausgebildet, das dem
Landeshauptmann (Landmarschall) anderer Erblande vergleichbar gewesen wäre. Den Breisgauer Ständen wurde der
jeweilige Chef der vorderösterreichischen Landesverwaltung
als „Präses“ vorgesetzt, den schwäbisch-österreichischen
Ständen ein vorderösterreichischer Regierungs- und Kammerrat als „Direktor“.
Betreffend die Stände vor dem Arlberg verfügte bereits seit
1726 der jeweilige Bregenzer Behördenchef über Aufsichtsund Informationsrechte. Zudem war er zum permanenten
landesfürstlichen Kommissär, also zum ständigen Vertreter des Landesfürsten gegenüber den Ständen, aufgestiegen. Nun nahm beim Landjahrrechnungskonvent im Oktober 1771 Landvogt Franz Christoph Ulrich Freiherr von
Ramschwag erstmals auch als deren löblichen Herren Ständen allergnädigst resolvierter Praesidis im Feldkircher Rathaus an der Spitze der Tafel in einem Lehnsessel Platz.134 Nun
stand es ihm zu, über die ständischen Kanzleien Versammlungen einberufen zu lassen.
Damit kamen Ramschwag und seinen Nachfolgern Macht
und Prestige zu, mit denen sie die Tiroler Kreishauptmänner weit überragten. Diese Ämterhäufung des Vorarlberger
Nachbaur Die Vorarlberger Landstände in ihrer Spätzeit
43
des Kreisamts belegen, dass sich die Präsidialfunktion keineswegs in der Vorsitzführung bei Plenarversammlungen
erschöpfte.140 Die Präsides betrieben durchaus auch aktiv
Landespolitik, wobei sich allerdings die Funktionen und
Geschäfte als Präses und als landesfürstlicher Kommissär
vermischten.
7.5. Landständische Direktorialkanzlei
Abb. 8: Kreishauptmann Franz von Vintler, letzter österreichischer und erster
bayerischer Präses der Vorarlberger Landstände.
Spitzenbeamten wurde von der Gubernialkommission 1792
ausdrücklich in Frage gestellt: Als Kreishauptmann habe er
den Kreis zu leiten, als Landvogt über er die Gerichtsbarkeit in den Herrschaft Bregenz aus, als ständischer Präses
habe er die Leitung der Landtage und der dabei vorkommenden Geschäfte, fungiere gleichzeitig aber bei den Landtagen und Kongressen als landesfürstlicher Kommissär; folglich begleiche er vier Chargen oder Ämter, die sonst nach
den Regierungs Grundsätzen nicht wohl vereinbarlich scheinen.135 – Ob die Kommission das auch so offen kritisiert hätte, wenn dem Gouverneur, dem Chef des oberösterreichischen Guberniums in Innsbruck, ebenfalls noch die Stände
präsidiert hätte? Ab 1774 hatte auch in Tirol der Gouverneur von Amts wegen zugleich als Landeshauptmann fungiert, 1790 jedoch Leopold II. als „wohlwollende Geste“ die
Ämter wieder getrennt.136
Die Instruktion, die Ramschwag als landständischer
Präses erhielt, gilt es noch aufzufinden.137 Als landständischem Präses stand dem Kreishauptmann laut Landesbeschreibung 1792 zusätzlich zu seiner staatlichen Besoldung von jährlich 2.200 fl ein Zusatzgehalt von 250 fl aus
der landständischen Kassa zu;138 tatsächlich waren es von
1771 bis 1808 300 fl Gulden.139 Zudem konnte er Reisediäten lukrieren, wenn die Stände außerhalb von Bregenz tagten. Zumindest besoldungstechnisch war er damit gleichzeitig landesfürstlicher und landständischer Beamter. Die
für die Zeit ab 1784 erhaltenen „Landständischen Akten“
Im Oktober 1771 wurden rückwirkend mit dem Etatjahr
1770/71 auch die beiden Syndici und die beiden Kassiere auf
eine Festentlohnung umgestellt und damit gewissermaßen
ständisch „verbeamtet“.141
Doch die Verwaltung wurde in Vorarlberg nicht konzentriert. Es blieb bei der Zweiteilung der Direktorialkanzlei in
eine ober- und eine unterständische Kanzlei. Als juristisch
geschulte Syndici fungierten weiterhin in Personalunion die
Syndici der ausschreibenden Städte Feldkirch und Bregenz.
Mit der Reform der Stadtverfassungen 1768/69 wurde die Bezeichnung „Kanzleiverwalter“ offiziell, der jedoch durch eine
abermalige Reform 1786 wieder auf den „Syndicus“ zurückgeführt wurde. Als ständische Kanzleiverwalter erhielten sie
1772 neue oder vielleicht sogar erste Instruktionen. Sie wurden dem jeweiligen ständischen Präsidium und den beiden
Direktorialstädten zu Gehorsam verpflichtet.142
Als landständische Kanzleiverwalter hatten sie auf Anordnung des Präses die Versammlungen auszuschreiben
und, je nach Tagungsort, das Sitzungsprotokoll zu führen
und bei gewöhnlichen Landtagen die Geschäfte zu referieren.143 In den Quellen werden sie auch als „landständische
Expeditoren“ bezeichnet.
Abb. 9: Conferente, confirmate – von der Stadt ernannt, von der Regierung
bestätigt. Johann Christoph von Gugger stiftete diese Schützenscheibe 1763
anlässlich seiner Bestellung zum Syndikus der Stadt Feldkirch.
44
montfort Zeitschrift für Geschichte Vorarlbergs Band 2 / 2011
Die beiden Kanzleiverwalter hatten für ihre ständische Nebentätigkeit bisher neben Reisespesen und Tagesdiäten nur
Deserviten (Aufwandsentschädigungen) erhalten. Der oberständische Kanzleiverwalter oder Syndikus (auch Syndiker)
bezog nun jährlich 230 fl, der unterständische 200 fl an Zusatzgehalt,144 was eine erhebliche Aufbesserung bedeutete. So
waren dem Feldkircher Kanzleiverwalter Christoph Gugger
von Staudach zuletzt für 20 Monate (Oktober 1767 bis Juni
1769) 298 fl an Deserviten und Diäten zugesprochen worden,
seinem Bregenzer Kollegen Franz Xaver Aberer für 11 Monate 61 fl an Deserviten.145 Im Gehaltsunterschied wird sich weniger eine Rangfolge, denn ein Mehraufwand widerspiegeln,
tagten die Stände doch häufiger und intensiver in Feldkirch.
Nach den 1768 bzw. 1769 reformierten Verfassungen der
Städte Feldkirch und Bregenz war der Kanzleiverwalter nicht
nur der leitende Beamte der Stadtverwaltung und des Stadtgerichts, sondern gleich nach dem regierenden Stadtammann
erster Rat seiner Stadt.146 Dabei blieb es auch bei der abermaligen Reform 1786.147 Nicht zufällig kamen, zumindest in
Feldkirch, bei der Bestellung regelmäßig Söhne und Schwiegersöhne des städtischen Patriziats zum Zug.
Zwei der Feldkircher Kanzleiverwalter des 18. Jahrhunderts sollten zu Stadtammännern aufsteigen (vgl. 7.8.2).
Christoph Gugger von Staudach (1737 bis 1789), der ab
1763 als Syndikus waltete, war das nicht beschieden. 1789
schwemmte der Rhein seine Leiche bei Lustenau ans Ufer.148
Über seinen Nachlass wurde 1791 der Konkurs eröffnet.149
Zu Guggers Nachfolger als Feldkircher und oberständischer
Syndikus wurde der kränkelnde Jakob Ignaz Rederer bestellt, der sechs Jahre als Gerichtsschreiber in Dornbirn gedient hatte.150
In Bregenz dürfte es einen stärkeren Austausch zwischen
dem landesfürstlichen und dem städtischen Verwaltungsdienst gegeben haben. 1786 folgte auf Franz Xaver Aberer
mit Karl Josef von Bildstein (1752 bis 1804) allerdings der
Spross einer Bregenzer Patrizierfamilie als Syndikus und erster Rat. Er besorgte für die Stände auch die Rekrutierung
und Werbung von Soldaten für das kaiserliche Heer.151 1796
flüchtete Bildstein vor den anrückenden Franzosen in die
Schweiz, worauf die Bürger vorübergehend den Buchdrucker
Joseph Brentano an seine Stelle setzten.152 Vergeblich strebte Bildstein zunächst die Nachfolge des gemeinsam mit dem
Kreishauptmann ermordeten Bürgermeisters an. Er musste froh sein, überhaupt wieder die Geschäfte des Syndikus
aufnehmen zu können. Als Bildstein 1804 starb, hinterließ
er eine mittellose Witwe mit sechs unversorgten Kindern.153
Ihn ersetzten die Bregenzer durch den Dornbirner Gerichtsschreiber Dr. Josef Ganahl, den führenden ständischen Juristen seiner Zeit.
7.6. Landständische Einnehmerei
Auch in der landständischen Einnehmerei blieb es bei der
getrennten ober- und unterständischen Kassa. Bisher war
das Einkommen der beiden Kassiere davon abhängig gewesen, mit welchem Hebesatz die Stände jeweils die allgemeine
Steuer einziehen ließen (Zahl der Schnitze). Die Einkünfte
des unterständischen Kassiers Sauser von 1762 bis 1770 (Abb.
10) zeigen, dass die Umstellung auf eine jährliche Festbesoldung von 350 fl für jeden der beiden Kassiere eine erhebliche finanzielle Besserstellung bedeutete. Bisher hatte Sauser
im Schnitt nur 218 fl lukrieren können. In den arbeitsreichen
Kriegsjahren mit Rechnungsabschlüssen jenseits der Millionenmarke sollten sie jedoch beklagen, dass sie nach der alten
Regelung weit mehr verdienen würden. Die Mehrleistungen
wurden durch bescheidene Remunerationen abgegolten.154
Die beiden Kassiere erhielten 1772 eine neue Instruktion. Sie wurden darin zu Respekt und Gehorsam gegenüber
dem ständischen Präsidium und dem erstausschreibenden
Amt (oberständische Direktorialkanzlei) bzw. dem zweitausschreibenden Amt (unterständische Direktorialkanzlei)
verpflichtet.155
Einkünfte des unterständischen Kassiers Sauser 1762 bis 1770
Jahre
Einzugsgebühren aus angelegten Schnitzen
Ordinari Schnitze
à 22 fl 30 k
Extraordinari Schnitze
à 11 fl 15 k
Zahl
fl
1762
1763
16
360
kr
1764
1765
17 2/3
397
30
1766
1767
13 1/4
298
7 1/2
1768
1769
13
292
30
1770
7 1/3
165
67 1/4
1.513
7 1/2
Berechnung und
Eintragung der
Schnitze und des
Umgeldes
20 fl
Umgeldbezug
8 fl
Schreibmaterial
3 fl 45 k
Zusammen
Zahl
fl
kr
fl
fl
kr
fl
kr
fl
kr
3 1/2
39
22 1/2
40
30
16
7
30
492
52 1/2
40
30
16
7
30
491
40
30
16
7
30
408
40
30
7
30
370
20
15
3
45
203
45
180
135
33
45
1.966
45
1 1/2
5
Abb. 10: Quellen wie Anm. 154. fl = Gulden, kr = Kreuzer.
16
56
52 1/2
15
kr
48
30
Nachbaur Die Vorarlberger Landstände in ihrer Spätzeit
Ursprünglich war der oberständische Generalschnitz- und
Umgeldeinnehmer, so die traditionelle Bezeichnung,156
von der Stadt Feldkirch allein bestellt worden, bis die oberen Mitstände 1695 über Vermittlung der Regierung Mitbestimmungsrechte erstritten. Es wurde folgender Vergleich geschlossen: Für die gerade anstehende Kür wird der
Stadt Feldkirch nochmals allein das Wahlrecht zugestanden.
Künftig soll Feldkirch nur noch das Präsentationsrecht zustehen, die Wahl aber allen oberen Herren Ständen. Als Bewerber kommen weiterhin nur in der statt gesessne burger,
oder rattsfreund in Betracht. Feldkirch hat wie bisher für den
Kassier zu bürgen, dieser gegenüber der Stadt eine Kaution
zu stellen. Der Kassier ist verpflichtet, den oberen Ständen
jährlich eine getreuliche Bilanz zu legen.157
1701 wurde erstmals gewählt, die Bestallungsurkunde fortan von Feldkirch, Bludenz, Sonnenberg und Rankweil-Sulz gefertigt und gesiegelt. 1786 machten die oberen
Mitstände Feldkirch vergeblich das Vorschlagsrecht streitig. Unter fünf von der Stadt vorgeschlagenen Kandidaten
wählten die Stände den juristisch gebildeten Patriziersohn
Karl Christian Gehring. Gemeinsam mit seiner Frau Maria Barbara Leone verpflichtete er sich als Gegenleistung für
die Generalbürgschaft der Stadt zu einer Haftung mit ihrem
gesamten Vermögen begrenzt auf 4.000 fl, besichert durch
eine entsprechend Hypothekarkaution. Da die beiden nicht
über genügend Liegenschaftsvermögen verfügten, half der
Schwiegervater mit einer Hypothekarhaftung im Wert von
2.800 fl aus.158 Es handelte sich um keinen geringeren, als den
vermögenden Altstadtammann Peter Joseph Leone (1722 bis
1801), der die Unruhen infolge der Reform der Stadtverfassung 1768 mit einer zweijährigen Haft auf der Festung Hohenems gebüßt hatte.159
Auch die unterständischen Kassiere hatten Kautionen zu
stellen. Dadurch, dass die Kassiere, zum Teil auch ihre Frauen, mit ihrem Vermögen hafteten, hatten die Erben die Rechnung zu legen, wenn ein Kassier vor der Landjahrrechnung
verstarb.160 Das Amt hatte also mitunter über den Tod hinaus Bestand.
Über die unterständischen Kassiere sind wir weniger gut unterrichtet. In einer Landesbeschreibung von 1747 hatte es geheißen: Bey jeder cassa befindet sich ein cassier wozu gemeinglich die stadtammänner obgedachter zwey städten genommen
werden, doch seind dermahlen die untere ständ wegen besetzung dißer stell mit der stadt Bregenz, welche sich dessen privative anmaßen will, noch strittig.161 Was die oberen Stände
betraf, irrte sich der Berichterstatter: Der Feldkircher Stadtammann als ständischer Kassier war jedenfalls seit 1618 die
Ausnahme,162 sein Bregenzer Kollege als unterständischer
Kassier dagegen tatsächlich die Regel (vgl. 7.8.2.). Es bleibt zu
klären, inwieweit sich die unteren Mitstände bei der Bestellung Mitwirkungsrechte erstritten.163 De facto wurden jedenfalls bis 1806 weiterhin nur Bregenzer Stadtammänner zum
Kassier gekürt. Von 1761 bis 1806 – 44 Jahre, 4 Monate und
21 Tage hindurch – amtierte der Franz Bartholomä Sauser
(1730 bis 1806) als unterständischer Kassier;164 zudem war er
45
Abb. 11: Johann Christoph Beringer, Sohn eines Stadtammanns und Kandidat
beider Rechte, wurde 1744 zum Syndikus bestellt. Schon im Jahr ging es noch
eine Stufe höher. Auf dieser Schützenscheibe, eine Schenkung IURIS PERITI
PRAETORIS BRIGANTINI RECETORISQUE, des rechtskundigen Bregenzer
Stadtammanns und Einnehmers, ließ sich Beringer 1754 als Jurist darstellen.
als Stiftungsadministrator tätig. Die „Sausersche Verlassenschaftsmasse“ sollte die Behörden noch lange beschäftigen.165
7.7. Landständische Buchhaltung, Steuerkataster
Als Hofkommissär Majer den Ständen am 22. September
1770 im Rahmen der Landjahrrechnung das Peräquationsoperat eröffnete, teilte er ihnen mit, dass es zur Erhaltung
einer beständigen Ordnung und zur Vervollkommnung des
Steuerkatasters notwendig sei, einen eigenen Steuerbeamten
in Feldkirch anzustellen. Die Stände kamen dagegen zum
Schluss, die Besorgung des Katasters lieber der oberständischen Kanzlei übertragen zu wollen.166 Doch es blieb dabei,
wie ihnen Landvogt und Präses Ramschwag bei der Landjahrrechnung 1771 erklärte; mochten sich die Stände auch
abermals gegen diese Neuerung aussprechen.167
Der Buchhalter führte nicht die Rechnungsbücher der
Kassiere; dazu waren sie selbst verpflichtet. Der Steuerbeamte führte seine eigenen Bücher und kontrollierte vielmehr die
Kassiere. Laut Instruktion war er zu Respekt und Gehorsam
gegenüber dem ständischen Präsidium und den Deputierten
der beiden ausschreibenden Orte und den gesamten Ständen
verpflichtet. Der Buchhalter war offenbar als Aufsichtsorgan
im Interesse des Landesfürsten und der Steuerzahler konzipiert, hatte das 1769/70 erstellte Landeskatastrum in gehöriger Ordnung fortzuführen, den Präliminar-Systemalentwurf
(Jahresvoranschlag) zu konzipieren,168 die monatlichen Kassenextrakte der beiden Kassiere und die mit 31. Oktober vorzulegenden Jahresrechnungen zu revidieren. – Die Stände
46
montfort Zeitschrift für Geschichte Vorarlbergs Band 2 / 2011
hatten der Regierung den Voranschlag und Rechnungsauszüge vorzulegen, die von der k. k. Kammeral-Hauptbuchhaltung in Wien begutachtet wurden.169 – In den Quellen
wird der Buchhalter auch als „Kalkulator“ bezeichnet, weil
er nach den entsprechenden Schlüsseln die Verumlagung auf
die einzelnen Gerichte zu berechnen hatte. Soweit der Buchhalter mit seiner steueramtlichen Verrichtungen nicht ausgelastet war, konnte er zu Kanzleiarbeiten herangezogen werden. Ausdrücklich wurde ihm jedenfalls aufgetragen, die
Aktenregistratur der oberständischen Kanzlei in Ordnung
zu bringen und zu halten.170 – Viel Augenmerk dürften die
Buchhalter dieser Aufgabe nicht geschenkt haben. Der „Beschwerdelandtag“ von 1790 sollte Buchhalter Zürcher als
ständischem Registrator den Auftrag erteilen, alles Ernstes
in der Registratur nach allfälligen Freiheitsbriefen zu suchen,
die allfällig zur Bestätigung vorgelegt werden könnten, obwohl den Herren Ständen über besondere Privilegien nichts
bekannt sei.171 – Das Jahresgehalt des Buchhalters wurde mit
450 fl festgesetzt.
Majer hatte den Vorarlberger Christian Müller vorgeschlagen, der sich als Mitarbeiter der der Peräquationskommission als sehr fleißig und fähig erwiesen habe.172 Die Stände entschieden sich aber für einen aus ihren eigenen Reihen,
für Christoph Dominikus Zürcher (1723 bis 1794), den altgedienten Stadtschreiber von Bludenz, der ab Jänner 1772 als
erster „Vorarlbergischer Steuerbeamter und Buchhalter“ besoldet wurde.173
Als Zürcher ausgerechnet in den Tagen der Landjahr­
rechung 1794 mit 71 Jahren verstarb,174 standen bereits
fünf Bewerber parat. Die Stände übertrugen die Aufgaben
zunächst nur provisorisch dem oberständischen Kassier
Gehring, der sich darum beworben hatte.175 Im November
1795 entschieden sich die Stände definitiv für Leopold Gugger von Staudach.176
Das Steuerkatastrum war laut Instruktion samt allen
einschlägigen Akten integraliter in der städtischen Expeditions-Kanzlei in Feldkirch hinterlegt und dort auf Dauer
aufzubewahren, wo auch der ständische Buchhalter seinen
Arbeitsplatz hatte.177 Dieser Theresianische Grundsteuerkataster ist uns nicht oder nur rudimentär überliefert.178 Er
war wahrscheinlich als Gutwertkataster in Form von Rustikal- und Dominikalfassionen aufgebaut. Während er in Tirol rund hundert Jahre in Geltung bleiben sollte, profitierte
Vorarlberg als Teil der Provinz Schwaben von der Modernisierung Bayerns.
Am 8. Juni 1807 erging eine Verordnung über die Gleichheit der Abgaben, die Steuerrektifikation und die Aufhebung
der besonderen landschaftlichen Steuerkataster.179 Eine Steuerrektifikations-Kommission hatten einen gerechteren Steuerfuß (Steuersatz) zu ermitteln. Auf dieser Grundlage wurde im Mai 1808 für die ersten Provinzen das „allgemeine
Steuerprovisorium“ mit vier Arten von Steuern verordnet:180 einer Grund- oder Rustikalsteuer auf alle unbebauten Grundstücke, einer Haussteuer auf alle Wohngebäude,
einer Dominikalsteuer auf alle grundherrlichen Bezüge, Zehenten, Grund- und Bodenzinsen sowie einer Gewerbesteuer
von allen Fabriken, Gewerben und Gewerbsgerechtigkeiten.
Die Landgerichte wurden in Steuerdistrikte eingeteilt (die
späteren „Katastralgemeinden“),181 neuerlich Besitzfassionen
aufgenommen, die die Grundlage für die Anlegung der Häuser- und Rustikalsteuerkataster (Liegenschaftskataster) sowie der Gewerbe- und Dominikalsteuerkataster bildeten.182
1811 konnte auch für die Vorarlberger Landgerichte das Steuerprovisorium in Kraft gesetzt werden.183 Leider kamen die
hervorragenden bayerischen Geodäten nicht mehr dazu, diese Gebiete zu vermessen und die Flurkarten für einen definitiven Kataster zu erstellen. In Österreich wurden mit der
Anlegung eines stabilen Liegenschaftskatasters erst 1817 begonnen (Franziszeischer Steuerkataster), für Vorarlberg lagen 1857 die Parzellenprotokolle samt Urmappe vor. Das
bayerische Steuerprovisorium samt provisorischem Steuerkataster mit Umschreibbüchern sollte jedoch noch bis 1881
in Geltung bleiben.184
7.8. Landschaftsphysikus
Das Amt des Landschaftsphysikus geht nicht auf die theresianische Steuerreform zurück, auch wenn beim Oberamt
Bregenz in den Schematismen ab 1772 bei den Unteren Ständen mit DDr. Jakob Matthias Zürcher von Goldenböck (1701
bis 1781) ein „Stadt- und Landschaftsphysikus zu Bregenz“
ausgewiesen ist.185 Dieser „Landschaftsphysikus“ stützt die
These Blickles anfänglich auf die Herrschaften begrenzter
Landschaften. Es handelte sich um einen Amtsarzt für die
Bregenzer „Landschaft“ im Sinne der nichtstädtischen Gerichte der Herrschaft Bregenz; eigentlich um einen Herrschaftsphysikus, der nebenamtlich in landesfürstlichem
Dienst stand und zusätzlich auch von der Stadt Bregenz verpflichtet wurde. Ähnlich könnte das auch in den anderen
Herrschaften der Fall gewesen sein.186
Deutlich wird das Zürchers Nachfolger Dr. Wunibald Rosenstihl (auch Rosenstiel, Rosenstil, 1758 bis 1816). Er wurde 1783 per Hofdekret zum Landschaftsphysikus mit einem
Jahresgehalt von 100 fl bestellt und verpflichtet, die Kranken
in den Leprosorien unentgeltlich zu behandeln.187 1784 engagierte ihn zudem die Stadt Bregenz als Stadtphysikus. Mit
der Errichtung des Kreisamts 1786 wurde Rosenstihl zum
Kreisphysikus bestellt, vom Kreisamt in allen Sanitätsfällen
angefordert, doch niemand habe daran gedacht, klagte Rosenstihl, ihn dafür zusätzlich zu besolden, während in den
übrigen Provinzen bei jedem Kreisamt ein Kreisarzt angestellt sei und je nach Größe des Bezirks mit jährlich 345 fl,
460 fl oder 500 fl entlohnt werde.188
Das Gubernium kam auf eine andere Idee. Bei den Plenarberatungen zur Landjahrrechnung eröffnete Kreishauptmann und Präses Indermauer am 22. November 1793 den
Herren Ständen, dass er im Auftrag des Gubernium bei den
Ständen vorstellig zu machen habe, dass sie dem Kreisphysikus Dr. Rosenstihl für die in dieser Eigenschaft den allgemeinen Gesundheitszustand des ganzen Kreises Vorarlberg
Nachbaur Die Vorarlberger Landstände in ihrer Spätzeit
47
des von ihr bestellten nebenamtlichen Kreisarztes heran. Ab
dem Rechnungsjahr 1793/94 wurde Rosenstihl das Gehalt
ausbezahlt.191
7.9. Ständische Agenten
Abb. 12: Kreis- und Landschaftsphysikus Dr. Wunibald Rosenstihl.
betreffenden Verrichtungen ein jährlich fixiertes Gehalt aus
der ständischen Kassa gewähren möchten.
Es wurde die bereits zitierte Bittschrift verlesen, in der
Rosenstihl den Nutzen und die damit verbundenen Bemühungen eines jeweiligen Kreisphysikus erläuterte: Er habe um
den allgemeinen Gesundheitszustand besorgt zu sein und im
Auftrag des Kreisamts und von Gerichten auch spezielle Untersuchungen zu machen, bei ansteckenden Krankheiten auf
Auftrag des Kreisamts den Kranken zu helfen, ausgebrochene Viehseuchen bekämpfen, darauf zu achten, dass sich nur
geprüfte Ärzte und Wundärzte mit der Heilung von Kranken
abgeben, einmal jährlich die Apotheken in den Städten und
die Hausapotheken der Landwundärzte zu kontrollieren und
die Armen unentgeltlich zu behandeln. Werde er von Amts
wegen irgendwo hin geschickt, so stünden ihm Reisespesen
und Diäten zu. Dagegen habe er dafür nicht nur kein Gehalt
bekommen, sondern bis zum Vorjahr den Ständen von seinen
150 fl als Stadtphysikus noch Arrha-Gelder zahlen müssen.189
Nach vorläufig gehaltener Umfrage fasste Indermauer als
Beschluss zusammen, dass Rosenstihl als Vorarlberger Kreisphysikus jährlich aus der unterständischen Kassa ein auch
für künftig fixiertes Gehalt von 100 fl zu verabfolgen ist und
ihm, soweit er als Kreisphysikus tätig wird, Diäten wie einem landständischen Beamten zustehen.190 Dabei blieb es.
Mit anderen Worten: Anstatt den Kreisarzt ordentlich
in landesfürstlichen Dienst zu nehmen, zog das Gubernium die Landstände zur Finanzierung oder Mitfinanzierung
Nicht zu den ständischen Beamten gehörten die Agenten, die
die Stände gegen ein Fixum (Wartgeld) und Aufwandsentschädigung (Deserviten) zu ihrer Vertretung bei den Hofund Landesstellen bestellten. In den Landjahrrechnungen
wurden dafür in den 1750er Jahren bei der Oberen und bei
der Unteren Kassa eigene Ausgabepositionen eingerichtet.192
Diese Agenten sind aus heutiger Sicht wohl am Besten als
akkreditierte Lobbyisten zu bezeichnen, die ihre Dienste entsprechend anpriesen. So schrieb Hofagent Dr. Johann Georg
Bartholomä Seeger 1748 einem Vetter, Pfarrer zu Röthis, dass
künftig die gesamten Pfarreien und Benefizien in Innsbruck
allein durch die oberösterreichische Regierung zur Entscheidung nach Wien empfohlen würden, und da ich bey gedachter Regierung die Majora weit ausmachende gute Freunde
und Patronen habe, so kann ich mir alldorten bey Vorfallenheit eben so mehr des Wunsches gewehrung und Bittserhöhung schmeicheln (…).193 Der „geheime Hofkanzlei-Agent“
war ein Sohn des Bludenzer Bürgermeisters Michael Seeger
(1661 bis 1746), der acht Jahre zuvor als „Seeger zu Sagburg“
in den erblichen Ritterstand erhoben worden war, wozu sein
Sprössling in Wien sicher das seine beigetragen haben wird.
Im Diplom lobt ihn Kaiser Karl VI. als integren und emsigen
Agenten bei der österreichischen geheimen Hofkanzlei, und
da er von Unseren treugehorsamsten ‚Breysgauisch: und VorArlbergischen Ständen zu dero deputirten‘ an Unseren kaiserl.
Hof ernannt worden, so wohl die dortigen Landesangelegenheiten als Unsern hierunter waltenden allerhöchsten Dienst
getreulich und sorgfältigst beobachte, mithin die von seinen
Voreltern anererbten staatlichen Verdienste noch weiteres zu
vermehren das Verlangen trage.194 Das kam wohl einer teuer
erkauften Geschäftsempfehlung gleich. Vetter Dr. Franz Josef
Seeger (1730 bis 1797) aus der Bürser Linie brachte es in Wien
als Hof- und Gerichtsadvokat zum „Edlen von Segenthal“.195
Die Agenten bei den verschiedenen Hofstellen in Wien, aber
auch die Agenten bei den Landesstellen, waren eine Folge der
Bürokratisierung, des Aufbaus einer zentralisierten staatlicher Behördenhierarchie. Offizielle Deputationen konnten
die Stände nur noch mit allerhöchster Genehmigung an das
„allerhöchste Hoflager“ entsenden. Beschwerden in Landessachen hatten die Stände vor dem Arlberg seit 1726 grundsätzlich dem Direktor des Oberamtes Bregenz, später dem
Landvogt und Kreishauptmann, vorzubringen und mit diesem zu verhandeln, der Wichtiges an die Regierung weiterzuleiten hatte.196 Einen direkteren Weg boten die antichambrierenden Agenten. Seeger von Sagburg wie die aus der Schweiz
stammenden Müller von Müllegg (Mühlegg, Mülegg), die
Vorarlberg über Generationen in Wien vertraten, zählten zu
den Hofagenten, die es in Wien zu Wohlstand brachten.197
48
montfort Zeitschrift für Geschichte Vorarlbergs Band 2 / 2011
1744 verhandelten Seeger und Johann Jakob von Müller zum
Beispiel gemeinsam mit Franz Josef Mörlin im Auftrag der
Stände die „zehn Gnaden“ Maria Theresias aus.198
In Zedlers Universallexikon wurden Agenten 1732 despektierlich beschrieben, als
Leute, welche die Stände bey ihrem Ober-Haupte halten,
deren Ansehen wohl nicht gar sonderlich, ihre Function
aber darinnen besteht, daß sie Supplicationes machen, Bescheide solicitiren, und Relationes an die, von welchen sie
ihre Bestallungen haben, verfertigen.199
Im Forderungsprogramm der Konferentialstände für den Beschwerdelandtag 1790 findet sich im Punkt die sofortige Gestattung des unmittelbaren Recursus ad Aulam [an den Hof]
mittels Haltung eines eigenen Agenten.200 Was es damit auf
sich hatte, bliebe zu klären. Im Landtagsplenum wurde diese
Frage nicht zur Sprache gebracht. In der unmittelbar vorangegangenen Landjahrrechnung war jedoch erwogen worden,
aufgrund des großen Kostenaufwandes, die Regierung um
eine Kostenbeteiligung zu ersuchen.201 Im Ergebnis lösten die
Stände nach über 75 Jahren das Vertragsverhältnis mit der
Agentie Müller von Müllegg; was Johann Christian und sein
Sohn Ferdinand von Müller wortreich beklagten. Alle übrigen Stände seien von der Notwendigkeit eines Sachwalters
am allerhöchsten Hoflager überzeugt. Sie hofften, die Vorarlberger würden sich ihnen in Kürze wieder anvertrauen, deren Familie selbst von Ihrem Land abstammet, und seit unzähligen Jahren mit wahrem Patriotismus für das vaterländische
Beste mit steter Zufriedenheit verwendt haben.202 Tatsächlich
stammte Johann Jakob (1676 bis 1752), der erste Müller in
Vorarlberger Diensten, aus Näfels im Glarnerland.203
1793 ersuchte Johann Christian, nun Freiherr von Müller,
erneut um Bestallung, da Seine Majestät dies allen Ständen erlaubt habe und er als Agent von Tirol, Schwäbisch-Österreich
und Breisgau bereits bestätigt worden sei.204 Auch Vorarlberg
bestallte ihn wieder mit einem Wartgeld von jährlich 200 fl.205
Nach seinem Tod wurde 1797 sein Sohn Ferdinand wieder
in Dienst genommen. Jährlich legte er mit besten Wünschen
zum Jahreswechsel seine Abrechnung vor. Als Anerkennung
für seine Unterstützung einer Vorarlberger Deputation 1802
bei erfolgreichen Finanzverhandlungen hoben die Stände sein
Wartgeld von jährlich 200 fl auf 300 fl an.206
Seit 1802 vertrat Müller unter anderem als Geschäftsträger die Helvetische Republik beim noch römischen und
bald auch österreichischen Kaiser in Wien. Denn die Hofagenten vertraten nicht nur Stände und Privatpersonen, sondern auch Souveräne und Reichsstände, und deren gab es
vor dem Reichsdeputationshauptschluss von 1802 unüberschaubar viele. Im Hof- und Staatsschematismus 1781 füllt
das Verzeichnis der Herren Botschafter, Gesandten, Abgesandten, Residenten, Räten und Agenten 62 Seiten.207 Müller von Müllegg war für 33 Mandanten tätig und offensichtlich auf weltliche und geistliche Reichsherrschaften sowie auf
Landschaften spezialisiert. So vertrat die Agentie die Stände
von Böhmen, Krain, Schwäbisch-Österreich und Tirol sowie die Ritterschaft im Breisgau. Wieso Vorarlberg in diesem Verzeichnis fehlt, bliebe zu ergründen.208
Ab 1722 bildeten die Stände des Breisgaus, SchwäbischÖsterreichs und Vorarlbergs eine Steuergemeinschaft, die
„Vorländische Union“, aus der Vorarlberg 1746 ausschied.209
Die Höhe der regelmäßigen Steuerzahlung handelte ein Hof­
agent in Wien mit den zuständigen Beamten aus. Die drei
vorländischen Stände sollen bis zur Peräquation 1769 gemeinsam durch einen Primaragenten und einen Sekundaragenten bei den Hofstellen vertreten worden sein.210
Wie die schwäbisch-österreichischen Stände ließen sich
auch die Vorarlberger auf Ebene der Landesstellen 1754 bis
1782 in Konstanz und Freiburg vertreten, 1782 bis 1790 wieder
in Innsbruck, mit weit bescheidenerem finanziellem Aufwand.
Als die Konferentialstände im Jänner 1806 beschlossen,
eine Deputation zu Verhandlungen an den bayerischen Hof
zu entsenden, gaben sie ihr unter anderem den Auftrag, auch
einen provisorischen ständischen Agenten in München aufzufinden, durch dessen Korrespondenz die künftige Einschreitung zur Erzweckung der Landeswohlfahrt erleichtert werde.211
Über die Verpflichtung eines Agenten in München ist jedoch
nichts bekannt.
Dafür legte Freiherr von Müller für seine Vertretung in
Wien noch bis Ende 1806 eine Rechnung.212
Bey der schon jetzt bestehenden Freyheit, sich in seinen
Geschäften selbst zu vertreten oder durch Andere nach eigener Wahl vertreten zu lassen, sah Ferdinand I. 1833 für Österreich keine Notwendigkeit mehr für diese exklusive Vertretungsform: Das Institut der Hofagenten hat einzugehen. Es
konnten keine neuen Hofagenten mehr ernannt werden. An
ihrer Stelle wurde die Einrichtung der „berechtigten öffentlichen Agenten oder Geschäftsführer“ geschaffen, die von den
Landesstellen zu konzessionieren waren.213 1834 erging dieselbe Verfügung betreffend die Hofkriegsagenten, die durch
„Militäragenten“ ersetzt wurden.214
7.10. Schlanke, dem Kreisamt angegliederte Verwaltung
Der Buchhalter war der einzige ständische Beamte, den das
Landtagsplenum bestellte. Den oberständischen Kassier wählten auf Vorschlag der Stadt Feldkirch die oberen Stände; bei
den unteren Ständen war vielleicht dasselbe der Fall, sofern
die Stadt Bregenz nicht ihr Vorrecht behauptete. Präses war
in Personalunion der landesfürstliche Kreishauptmann, Landschaftsphysikus der ebenfalls von der Regierung bestellte Kreisphysikus. Die nicht direkt von der Regierung bestellten ständischen Beamten bedurften einer landesfürstlichen Bestätigung.
Von einer „Eingliederung der Landstände“ in den landesfürstlichen Verwaltungsapparat zu sprechen,215 scheint mir
dennoch überzogen. Dadurch aber, dass ab 1771/72 sämtliche
ständische Beamte in ihren Instruktionen auch an die Weisungen des neu eingeführten ständischen Präses gebunden
wurden, der in Personalunion Kreishauptmann war, können
wir zumindest von einer Angliederung sprechen.
Nachbaur Die Vorarlberger Landstände in ihrer Spätzeit
Ab 1770 waren die „Besoldungs-Officianten“ der Stände und
der Städte Feldkirch und Bregenz verpflichtet, 5 Prozent ihres Jahressoldes als „Arrha-Gelder“ oder „Arrha-Abzug“ an
die ständischen Kassen abzuführen, der für die städtischen
„Beamtenkategorien“ nach und nach wegfiel.216 Aus den entsprechenden Einnahmeposten in den Landjahrrechnungen
lässt sich ein Besoldungsschema gewinnen (vgl. Abb. 13).
Rechnen wir die städtischen und ständischen Entlohnungen der Kanzleiverwalter zusammen, verdiente der Feldkircher Kanzleiverwalter am meisten (530 fl), gefolgt vom Bregenzer Kanzleiverwalter und vom Buchhalter (je 450 fl). Ein
Stadtammann, der gleichzeitig ständischer Kassier war, kam
allerdings auf insgesamt 650 fl.
1786 wurde die Bregenzer und nach deren Muster die
Feldkircher Stadtverfassung erneut reformiert. Aus „Stadtammännern“ wurden „Bürgermeister“ mit 200 fl Lohn, der
erste Rat, zugleich geprüfter Syndikus, mit 500 fl, drei weitere Räte je 100 fl. Hinzu kam neu ein Sekretär für die Leitung
der Kanzleigeschäfte (250 fl) mit drei Gehilfen.217 Damit kam
jetzt der Feldkircher und oberständische Syndikus auf ein Fixum von 730 fl, sein Bregenzer Kollege auf 700 fl. Zum Vergleich verfügten der Kreishauptmann 1792 – ohne landständische Besoldung – über ein Grundgehalt von 2.200 fl, seine
Kreisadjunkten und Oberamtsräte zwischen 750 und 1.175
fl.218 Dem Landammann des Bregenzerwaldes stand ab 1790
ein Fixum von 500 fl zu.219 In Tirol kam der Landeshauptmann 1791 auf 4.000 fl, der Referent (Syndikus) auf 2.000 fl,
der Generaleinnehmer auf 1.950 fl, der Buchhalter auf 1.000
fl, selbst der Hausmeister noch auf 250 fl.220
Besoldung und Arrha-Abzug der Beamten der
Landstände und der Direktorialstädte
Landstände
fl
Arrha-Abzug
300
ab 1770
Syndikus obere Stände
230
ab 1770
Syndikus untere Stände
200
ab 1770
Buchhalter
450
ab 1770
Kassier obere Stände
350
ab 1770
Kassier untere Stände
350
ab 1770
Landschaftsphysikus (ab 1793)
100
ab 1793
Präses
Stadt Feldkirch
Stadtammann
300
1770–1786
Kanzleiverwalter
300
1770–1786
Stabhalter
150
1781–1786
Ratssekretär (ab 1786)
250
1786–1790
Rentmeister
200
1770–1791
Stadtammann
300
1770–1786
Kanzleiverwalter
250
1770–1786
Stabhalter
150
1781–1786
Stadt Bregenz
Rentamtsdeputierter
150
1770–1791
Stadtphysikus (ab 1782)
150
1782–1793
Abb. 13: Quellen wie Anm. 216.
49
Trotz Arrha-Abzug erwarben die ständischen Beamten für
sich keinen Pensionsanspruch.221 Mittellosen Beamtenwitwen gewährten die Stände jedoch auf Ansuchen Pensionen.222
Definitive Bestellungen galten auf Lebenszeit. 1790 schlug
die Regierung vor, dass es den Gemeinden künftig freigestellt
sein solle, einem Syndikus den Dienst aufkündigen und einen neuen wählen zu können, wenn sie ihm nicht mehr vertrauen. Dem konnte das Bregenzer Establishment nichts abgewinnen: Kein taugliches Subjekt könnte sich mehr um die
Stelle bewerben, wenn die Aufkündigung eines geprüften
Syndikus in der Macht und Willkür der Bürger stünde.223
Die in Ehingen konzentrierte ständische Verwaltung
Schwäbisch-Österreichs zählte um 1805 15 ständische Beamte, wobei als Landesdirektor ein vorderösterreichischen
Regierungs- und Kammerrat fungierte, als ständischer Syndikus der Kanzleiverwalter der Stadt Ehingen.224 Das, freilich auch bevölkerungsärmere, Land Vorarlberg unterhielt
nur sieben ständische Beamte. Für Hilfstätigkeiten oder als
Aushilfen bedienten sich die Direktorialkanzleien vor allem
des städtischen Personals. So hatten die beiden Kanzlisten
der Stadt Feldkirch um 1795 die häufigen Truppendurchmarsch-Intimationen schleunigst zu expedieren, alle von der
Buchhaltung erstellten Berichte ins Reine zu schreiben, die
landständischen Sitzungsprotokolle sowie die ober- und unterständischen Landjahrrechnungen und Systemalentwürfe
für beide Kanzleien zu kopieren und das oberständische Einreichungsprotokoll zu führen.225 Die während der Kriegszeit
eingerissene Praxis der beiden Kanzleien, auch Beamte des
Kreis- und Oberamtes als Aushilfen zu beschäftigen, musste
Kreishauptmann Vicari auf Weisung des Landesgouverneurs
1801 sofort abstellen.226 Umgekehrt hatte Vicari den Ständen
1798 mitgeteilt, dass er als ständisches Präsidium den Dornbirner Gerichtsschreiber Josef Ganahl bei dringenden Arbeiten wöchentlich ein oder zwei Tage zur Aushilfe und Beratung beiziehen werde; was die Stadt Bregenz begrüßte;227
1804 gewann sie Ganahl als Syndikus.
7.11. Landständische Amtsinhaber, Beamte
ca. 1710 bis 1808
Folgende Auflistung ist noch mit Unsicherheiten behaftet,
soll aber eine Orientierung geben.
7.11.1. Landständischer Präses
Von Amts wegen ab 1771 der jeweilige Landvogt, ab 1786
Kreishauptmann, ab 1806 Kreiskommissär in Vorarlberg:
Franz Christoph Ulrich Freiherr von Ramschwag 1771 bis
1778,228
Franz de Paula Reichsgraf von Seeau 1778 bis 1783,229
Karl Ignaz Maria Edler von Schenk, Tiroler Landmann, 1784
bis 1789,230
Georg Andreas Edler von Buol zu Bährenberg/Bernberg
(gest. 10.12.1789), 1789,231
50
montfort Zeitschrift für Geschichte Vorarlbergs Band 2 / 2011
Ignaz Anton von Indermauer zu Strelburg und Freifeld (ermordet 7.8.1796), Tiroler Landmann, 1789 bis 1796,232 233
Johann Jakob Ritter von Vicari (gest. 28.10.1805) 1797 bis
1805,234
Franz von Vintler zu Platsch und Runggelstein, Tiroler Landmann, 1805 bis 1807,235
Abraham Kutter 1807 bis 1808.236
7.11.2. Landständische Syndici (Kanzleiverwalter)237
Die Bezeichnung „Kanzleiverwalter“ war in Anlehnung an
die Stadtverfassungen von 1768/69 bis 1786 auch für die ständische Funktion üblich (Instruktion 1768). Nach 1786 dürfte sich wieder die alte Bezeichnung „Syndikus“ durchgesetzt
haben.238
Oberständischer Syndikus (Syndikus der Stadt Feldkirch):239
Johann Georg Fritsch spätestens 1711 bis 1723 (anschließend
Kassier),
Josef Mörlin 1723 bis 1739(?),
Franz Andreas Keßler 1739 bis 1741 (anschließend
Stadtammann),240
Franz Anton Rederer 1742 bis 1749,241
Franz Anton von Peller 1749 bis 1763 (anschließend
Stadtammann),242
Gugger von Staudach, Josef Fidel Christoph 1763 bis 1789,
Jakob Ignaz Rederer 1789 bis 1806.
Unterständischer Syndikus (Kanzleiverwalter der Stadt
Bregenz):
Dr. Johann Josef Rudolphi spätestens 1711 bis 1723 (anschließend Landschreiber),243
Franz Gervasius Bourzé von Seethal 1724 bis 1731,
Johann Ganahl 1731 bis 1744,
Johann Christoph Ignaz Beringer 1744 bis 1745 (anschließend Stadtammann und unterständischer Kassier),
Johann Franz Ferdinand von Mohr 1745 bis 1751 (zuvor Amtmannschaftsverwalter, gleichzeitig Landschreiber),244
Franz Xaver Aberer 1751 bis 1786,
Karl Josef von Bildstein 1786 bis 1804,
Dr. Josef von Ganahl 1804 bis 1806.245
Landständischer Generalreferent (Königlich bairisches Vorarlbergisches landständisches Central-Bureau in Feldkirch):
Jakob Ignaz Rederer 1806 bis 1808 (1809).
7.11.3. Landständische Kassiere
Oberständischer Kassier:246
Johann Zacharias von Peller 1689 bis 1695 (Stadtammann),247
Michael Anton Gugger von Staudach 1695 bis 1701 (des inneren Rats),248
Michael Waibel 1701 bis 1704 (gest. 1704, des inneren Rats),249
Johann Wilhelm Mader 1705 bis 1713(?) (Säckelmeister und
des inneren Rats),250
Abb. 14: Christoph Ignaz Reich, Bregenzer Stadtammann und
unterständischer Kassier.
Anton Roman Frewis (Fröwis) 1713(?) bis 1723
(Stadtammann),251
Johann Georg Fritsch 1723 bis 1743 (gest. 21.10.1743, zuvor
Kanzleiverwalter),252
Johann Baptist Karl Fritsch 1743 bis 1783/85 (gest. 08.12.1783,
des inneren Rats),253
Karl Christian Gehring 1786 bis 1807 (1808).254
Unterständischer Kassier:255
Johann Rüst jedenfalls 1697 bis 1699 (Stadtammann),256
Christoph von Ach (gest. 11.3.1731) spätestens 1709 bis
1728(?) (Stadtammann),
Christoph Ignaz Reich (gest. 29.6.1745) spätestens 1729(?) bis
1745 (Stadtammann),257
Christoph Ignaz Beringer 1745 bis 1755 (Stadtammann),
Franz Anton Glezinger 1755 bis 1761 (Stadtammann),258
Franz Bartholomä Sauser 1761 bis 1806 (Stadtammann/
Bürgermeister),259
Franz Xaver Gmeinder 1806 bis 1807 (1808).260
7.11.4. Landständischer Buchhalter
Christoph Dominikus Zürcher 1772 bis 1794 (zuvor Bludenzer Stadtschreiber),
Karl Christian Gehring provisorisch 1794 bis 1795 (oberständischer Kassier),
Leopold Gugger von Staudach 1795 bis 1806,
Josef Hilarius Dialer 1806 bis 1807 (1808).261
Nachbaur Die Vorarlberger Landstände in ihrer Spätzeit
7.11.5. Landschaftsphysikus
Dr. Wunibald Rosenstihl (Rosenstiel, Rosenstil) 1793 bis
1806 (1808) (Kreisphysikus, Bregenzer Stadtphysikus).262
7.11.6. Sekretär
Lorenz Rhomberg, funktionierender Sekretär (Zentralbureau Feldkirch)1806 bis 1808.263
7.11.7. Kanzlist
Ignaz Schüle, Kanzlist (Zentralbureau Feldkirch) 1806 bis
1808.264
7.11.8. Kanzleidiener
Karl Bobleter, Kanzleidiener (Zentralbureau Feldkirch) 1806
bis 1808.265
7.11.9. Ständische Agenten
Die ständischen Agenten waren keine Amtsinhaber oder
Beamte im engeren Sinn, sollen hier aber, so gut es vorerst
anhand der Landjahrrechnungen möglich war, verzeichnet
werden. Die Agenten in Wien sind zumindest für 1791 bis
1806 gut dokumentiert.266
Hofagenten in Wien:
Johann Baptist von Rediff ca. 1713 bis 1736 (Hofkriegsrat),267
268
Dr. Johann Jakob Müller von und zu Müllegg ca. 1725 bis
1752 (eidgenössischer Geschäftsträger),269
Dr. Johann Georg Bartholomä Seeger zu Sagburg ca. 1736
bis 1745,270
Johann Christian (ab 1792 Freiherr) Müller von und zu Mülegg 1752 bis 1790, 1793 bis 1796 (niederösterreichischer
Regierungsrat),271
Ferdinand (ab 1792 Freiherr) Müller von und zu Müllegg
ca. 1786 bis 1790, 1797 bis 1806 (wirkl. niederösterreichischer Regierungsrat und Truchsess, 1802 eidgenössischer Geschäftsträger),272
(Adalbert Pichel 1796/97).273
Agenten beim oberösterreichischen Geheimen Rat, Regierung
und Kammer in Innsbruck:
Dr. Josef Bartlme Lobenwein von Weinegg ca. 1716
(Advokat).274
Agenten bei der vorderösterreichischen Repräsentation in
Konstanz:
Franz Ignaz Gomb (Gohmb) 1754 bis 1758275
Agenten bei der vorderösterreichischen Regierung und Kammer, ab 1759 auch Repräsentation in Freiburg:
Dr. Karl Scherrich von Auerdorf (Aurbach?) 1758 bis 1776
(Regierungs- und Kammergerichtprokurator),276
51
Dr. Johann Fidel Haug (Haugg) 1777 bis 1782 (Regierungsund Kammergerichtprokurator).277
Agenten beim oberösterreichischen Landesgubernium in
Innsbruck:
Dr. Johann Ignaz Hörmann (Hermann) von Hörbach (Horbach) 1782 bis 1786 (Dikasterialadvokat),278
Dr. Johann Nepomuk Dallatorre (Dalla-Torre) von Thurnberg und Sternhof 1789 bis 1790 (Dikasterialadvokat).279
7.12. Kein permanenter, entscheidungsbefugter
Landesausschuss
Im Breisgau wurde 1764 ein „Landständischer Konsess“ eingerichtet, in Schwäbisch-Österreich 1769 die „Ordinarideputation“ reformiert. Mit diesem Zeitpunkt wurden die Verwaltungsorganisationen der beiden Landschaften in den
„Kaiserlich königlichen Vorder-Oesterreichischen Schematismus“ institutionell ausgewiesen.280 Waren für Vorarlberg
bisher die unteren Stände beim Oberamt Bregenz, die oberen
Stände beim Vogteiamt Feldkirch abgebildet worden, wurden sie 1777 nach Schwäbisch-Österreichischem Vorbild unter der Überschrift „Vorarlbergisch-ständisches Direktorium
und Landesausschuß“ zusammengefasst und in „Direktor“,
„Deputati conferentiales“, Landständische Direktorialkanzlei“, „Ständische Einnehmerei“ und „Ständische Buchhaltung“ gegliedert. Diese Darstellungsform wurde nach 1782 in
den oberösterreichischen Schematismus übernommen (vgl.
Abb. 14).281
Die entscheidende Neuerung war, dass ab 1777 auch für Vorarlberg nicht mehr die 24 Gerichte aufgezählt, sondern die
Spitzenvertreter von neun (sic!) Gerichten als „Deputati conferentiales“ oder „Konferenzdeputierte“ aufgelistet wurden:
(sehr unzuverlässig) jeweils mit Namen die Bürgermeister
der Stadt Feldkirch, der Stadt Bregenz und Stadt Bludenz
(aufgrund der landesfürstlichen Zwangsverwaltung ab 1792
der k. k. Administrator, ab 1800 ein Deputierter), der Landammann der Herrschaft Sonnenberg, der Malefizrichter
der Herrschaft Hohenegg, der Landammann des Gerichts
Rankweil-Sulz (zunächst der Stabhalter), der Landammann
des Bregenzerwaldes (bis 1782 als „Landammann des Landes im hintern Bregenzerwald“), der Landammann des Tales Montafon (bis 1792 ein „Vorgesetzter“), der Ammann des
Gerichts Hofrieden.282 Spätestens ab 1795 sind sie mit „Abgeordnete zu den gewöhnlichen [sic!] landständischen Versammlungen oder Konferenzdeputierte“ überschrieben.
Das erweckt, auch für die Forschung, den falschen Eindruck, als ob auch in Vorarlberg ein „Landesausschuss“ mit
der Geschäftsführung, Entscheidungs- und Exekutionsgewalt ausgestattet wurden wäre;283 wie im Breisgau 1764, in
Schwäbisch-Österreich 1769, ähnlich in Tirol. Tatsächlich
hatte sich nichts geändert. Die Konferentialstände waren und
blieben ein Koordinationsgremium ohne Entscheidungskompetenzen. Es gab keine eigens und ad personam in die
52
montfort Zeitschrift für Geschichte Vorarlbergs Band 2 / 2011
Abb. 15: Instanzen-Schematismus für Tyrol und Vorarlberg 1803.
Engere Konferenz bestellte Ausschussmitglieder. Die Teilnehmer waren so wenig auf bestimmte Personen beschränkt
wie das Plenum. Auch hier war es nicht unüblich, Delegationen von zwei bis drei Personen einschließlich Beamter zu
entsenden. Spätestens ab 1790 nahm auch der Kreishauptmann als landständischer Präses an den Sitzungen teil, ausgenommen die Revision im Rahmen der Landjahrrechnung.
Wenn in den landesfürstlichen Schematismen nur neuen Stände ausgewiesen sind, entsprach das vielleicht einer
1726 verfügten Beschränkung.284 Tatsächlich aber zählte
auch Hofsteig bereits seit langem zu den Konferentialständen
(nicht aber Altenburg, wie Ganahl berichtete, dem Hormayr
und Staffler folgten).285 1798 sind in den Konferenzprotokollen vorübergehend auch Deputierte Sulzbergs verzeichnet.
Die Beiziehung sonstiger Stände zu Sitzungen ist dagegen
immer ausdrücklich vermerkt. So zogen die Konferentialstände ab 1797 regelmäßig Dornbirn bei, was in erster Linie wohl darauf abzielte, den Dornbirner Geschichtsschreiber Ganahl als Experten in die Beratungen einzubeziehen.286
In den offiziellen Wünschen zur Verfassungsänderung,
die der Landtag 1790 und 1796 beriet und verabschiedete, kamen die Konferentialstände nicht zur Sprache. Dennoch muss
eine Reform intern durchaus zur Diskussion gestanden sein.
In der „Übersicht der ständischen Verfassung im Kreise
Vorarlberg“, die wir Ganahl zuschreiben dürfen, wird Klar-
text gesprochen: Der Wirkungskreis der Konferentialstände
sei klein. Bei den Landjahrrechnungen komme ihnen nur
die Funktion von Revisoren und Referenten zu. Es sei zwar
öfters geschehen, dass zur einstweiligen Erledigung nur die
Konferentialstände zusammengerufen worden seien, ihre
Beschlüsse hätten sie aber immer nur vorbehaltlich der Genehmigung sämtlicher Stände fassen können. Seit 1789, seit
der Verfasser an Versammlungen teilnehme, sei gegen die
bisherige Observanz protestiert und behauptet worden,
es würde zum Besten des Landes dienlicher seyn, wenn
von Zeit zu Zeit geschickte ständische Individuen als Ausschüsse gewählt würden, welche in minder wichtigen, und
nicht wohl verschieblichen Fällen auf anhoffende Begenehmigung sämmtlicher Stände entscheiden, in Hinsicht verschieblicher ihre Referate verfassen, und sohin beim allgemeinen Landtag zur Abstimmung vortragen sollten, damit
dadurch Kösten erspart, und Männer dazu gezogen werden, welche dem Geschäfte gewachsen sind.287
Nach Vorstellung der ständischen Reformer hätten demnach
die Konferentialstände in Form eines gewählten Ausschusses
professionalisiert, dadurch das Landtagsplenum aber nicht
ausgeschaltet, sondern dessen Vor- und Nachbereitung effizienter gestaltet werden sollen.
Nachbaur Die Vorarlberger Landstände in ihrer Spätzeit
53
7.13. Vorarlberger Stände vertrauen den
eigenen Experten und Bürokraten
Ob Ganahl bei einer Reform der Konferentialstände hinsichtlich der Besetzung das Vorbild Schwäbisch-Österreichs
vorschwebte, wissen wir nicht. Ein Blick nach Ehingen ist jedenfalls von Interesse: Dort waren nicht die Bürgermeister,
sondern die Syndici der Direktorialstädte Ehingen, Rottenburg, Radolfzell und Munderkingen von Amts wegen Mitglied der Ordinarideputation; ihre Bürgermeister wurden
nur zu bestimmten Gelegenheiten beigezogen. Auch zu den
vier landschaftlichen Deputierten wurden letztlich durchwegs juristisch gebildeten Beamte bestellt.288
Dasselbe gilt für den vielgerühmten Tiroler Bauernstand:
Vertraten dort im frühen 17. Jahrhundert bereits zu 30 Prozent landesfürstliche und herrschaftliche Beamte die Bauern,
war das ab dem 18. Jahrhundert fast ausschließlich der Fall;
erst recht im engeren Ausschuss.
„Das heißt nichts anderes, als daß die Bauern sich selbst
nicht mehr für hinreichend befähigt hielten, ihre Interessen im Ausschuß wirksam wahrnehmen zu können.
Man bediente sich seitens der Gerichte der geschulten,
im Umgang mit Regierungsgeschäften erfahrenen und
den Bauern auch an Eloquenz überlegenen Juristen, um
die bäuerlichen Belange in den Ausschußlandtagen vertreten zu lassen.“289
Johannes Dillinger beschreibt die bäuerliche Landstandschaft im Südwesten, die Repräsentation der Landbevölkerung, als „Expertokratie“: „Zum Landtag entsandte man
Fachleute, die im Umgang mit Recht und Verwaltung bewandert waren. Niemandem, auch und gerade nicht den Landgemeinden selbst, ging es hier um ‚Männer aus dem Volk‘ oder
um Repräsentanten, die ihnen selbst sozial möglichst ähnlich
waren. Was in allen Untersuchungsgebieten bei der Auswahl
der Landtagsdeputierten zählte, waren Sachkenntnisse über
den staatlichen Bereich.“290
Für Vorarlberg war es nicht typisch, dass herrschaftliche
Amtsträger als Vertreter der Gerichte auf Landtagen erschienen, im Gegenteil. Das Gericht Hohenegg entsandte nicht
den landesfürstlichen Amtmann der Herrschaft Hohenegg;
die Delegation führte der Malefizrichter an. Das Gericht
Neuburg wurde, soweit wir wissen, nie durch einen Verwalter des Pfandherrn der Herrschaft Neuburg vertreten. Dasselbe gilt für die größeren verpfändeten Herrschaften, einschließlich der Herrschaften Sonnenberg und Bludenz, die
ab 1744 sogar Erblehen der Freiherren von Sternbach waren.
Einen Sonderfall bildete ein Stück weit die zerstrittene Stadt
Bludenz, die 1785/86 unter landesfürstliche Administration
genommen wurde. Der k. k. Administrator nahm regelmäßig an ständischen Versammlungen teil, allerdings selten allein,291 meist gemeinsam mit städtischen Deputierten.292
In Vorarlberg hatte die Expertokratie eine andere Facon.
Hier dürfte als Folge der Bürokratisierung der Einfluss der
Abb. 16: Dr. Josef Ganahl war ab 1790 „der“ landständische Experte.
Das Wappen mit der Jahreszahl 1803 verweist auf die Nobilitierung
des Dornbirner Geschichtsschreibers als „Ganahl von Zanzenberg“.
rechtskundigen Amtsträger und Beamten der Gerichte und
der Landschaft zugenommen haben. Oder umgekehrt: Die
in Vorarlberg auf unterster Ebene genossenschaftlich organisierte Gerichtsbarkeit ermöglichte, erforderte oder erzwang
im 18. Jahrhundert den Auf- und Ausbau der eigenen juristischen Expertise. Es ist auffällig, dass gegen Ende des Jahrhunderts mehr Gerichte in ihren Delegationen regelmäßig
ihre rechtskundigen Funktionäre und Beamten zu den ständischen Versammlungen entsandten; zum Landtag am 4. Juli
1803 zum Beispiel die Hälfte der Stände.293 Allerdings waren
sie nur zum Teil „studierte“ Juristen.
Nach den von Josef II. verfügten und von Leopold II. 1790
etwas revidierten Regulierungen übten von den 24 Gerichten 14 die niedere Zivilgerichtsbarkeit aus (Bregenz, Hohenegg, Mittelberg, Tannberg; Feldkirch, Bregenzerwald, Damüls, Dornbirn, Neuburg, Rankweil-Sulz, Höchst-Fußach;
Bludenz, Montafon, Sonnenberg), vier hatten zudem beschränkten Anteil an der Strafgerichtsbarkeit (Bregenz, Hohenegg, Feldkirch, Bregenzerwald).294 Diese Gerichte waren
funktionell und organisatorisch in Ortsgerichte und Ammannschaften geteilt.295 Die Gerichtsbarkeit des Jagdbergs
wurde auf Wunsch der Gerichtsgemeinde 1790 vollständig
aufgehoben.296 Aber auch Gerichte, die nicht Recht sprachen,
dienten der Rechtspflege. Ganahl führt das „Nobile Judiciis
Officium“, die Führung der Schaff- und Kopeibücher oder
Grundbücher an.297
54
montfort Zeitschrift für Geschichte Vorarlbergs Band 2 / 2011
Nach den 1784 aufgestellten Grundsätzen, durfte zum Gerichtsschreiber nur noch bestellt werden, wer nach einer
entsprechenden Prüfung beim Vogteiamt ein vom Appellationsgericht ausgestelltes Wahlfähigkeits-Dekret vorweisen konnte.298 Die im „oberen Teil“ des Landes bestehenden
Gerichte seien größtenteils mir rechtsgelehrten Gerichtsschreibern versehen, im „unteren Teil“ aber besorge das
Kreis- und Oberamt als erste Instanz sowohl das Justizals auch das politische Fach, was der Bedeutung wie dem
Ansehen dieser Gerichte abträglich sei, heißt es 1796 in einem Referat für den Landtag.299 Zur Vereinheitlichung und
Vereinfachung wurde zum einen vorgeschlagen, die Strafgerichtsbarkeit bei einem Kriminalgericht in Feldkirch zu
konzentrieren. Feldkirch, Bregenzerwald, Bregenz und Hohenegg behielten sich vor, zunächst Rücksprache mit ihren Gemeinden zu halten, die drei inneren Stände Bludenz,
Sonnenberg und Montafon erklärten sich einverstanden,
sofern Leheninhaber Baron von Sternbach sich nicht beschwere. Dem zweiten Vorschlag, ausnahmslos allen Gerichten die Gerichtsbarkeit erster Instanz im Justiz- und
politischen Fach einschließlich der Verhöre verhafteter Verbrecher einzuräumen, mochten sich die Stände Hofsteig,
Simmerberg, Grünenbach, Kellhöf und Hofrieden nur anschließen, wenn ihnen wie Höchst-Fußach, Mittelberg, Damüls und Tannberg unstudierte, doch geprüfte Gerichtsschreiber erlaubt würden. Die Gerichte Sulzberg, Lingenau
und Alberschwende wären nur dann bereit gewesen, diese
Justizfunktionen zu übernehmen, wenn ihnen der Hof einen rechtsgelehrten Mann besolde und auch das übrige Gerichtspersonal einen Beitrag erhalte.300
Jus studierte hatte dagegen zum Beispiel auch der oberständische Kassier Gehring und von Buchhalter Leopold
Gugger von Staudach werden wir eine kameralistische Ausbildung erwarten dürfen. Von den Stadtammännern wurden entsprechende Kenntnisse erwartet, über die Richterprüfung verfügten neben dem Montafoner Landammann
Batlogg wohl noch weitere ständische Deputierte.301
Die Reform der landständischen Verwaltungsorganisation 1771 bedeutete ein Stück weit auch in Vorarlberg den
Schritt zu einer Bürokratisierung der Stände, die juristisch
gebildete Beamte und Interessenvertreter forderte und deren
Einfluss förderte. Mit der von oben verordneten Professionalisierung von Gerichtsbarkeit und Verwaltung und gleichzeitiger Vereinheitlichung des Rechtslebens und Durchdringung durch gesatztes Recht ging eine Flut landesfürstlicher
Verordnungen einher bis hin zu großen Kodifikationen.
Bezeichnend ist vermutlich, wen die Stände in den letzten
Jahren als Deputierte zu Verhandlungen nach Wien, Innsbruck und München schickten:302 Es waren das Dr. Josef Ganahl – ab 1789 Gerichtsschreiber in Dornbirn, ab 1804 städtischer und unterständischer Syndikus in Bregenz – und
Christoph Gugger von Staudach junior – ca. 1795 bis 1797
Landschreiber des Gerichts Bregenzerwald, dann des Gerichts Rankweil-Sulz.303 Ganahl zählte bereits seit 1790 zu
den fähigsten, tüchtigsten und einflussreichsten Standesrepräsentanten. 1796 hatten die Konferentialstände Ganahl
und Gugger mit der Ausarbeitung der Verfassungswünsche
beauftragt.
1802 entsandten die Stände den Feldkircher Bürgermeister Josef Melchior Keßler (1745 bis 1824), Ganahl und
Gugger samt einem „Bedienten“ zu offiziellen Verhandlungen an das „allerhöchste Hoflager“, um über die angefallenen „Kriegserlittenheiten“ zu verhandeln. 304 Ganahl und
Gugger hatten dem Vorbereitungskomitee angehört und
wurden vom Plenum gewählt. Keßler wurde ihnen nach
Wien mitgegeben, weil es Präses Vicari als schicksam bezeichnete, wenigstens einen Vertreter der beiden Direktorialstädte zu wählen und der Feldkircher Syndikus Rederer
aus Gesundheitsgründen, sein Bregenzer Kollege Bildstein
wegen Arbeitsüberhäufung und dessen Bürgermeister Sauser aus Altersgründen eine Wahl von vornherein abgelehnt
hatten. 305 – Zur Meinungsführerschaft waren die beiden
Direktorialstädte wohl schon länger personell nicht mehr
in der Lage, bis die Bregenzer Ganahl als Syndikus verpflichteten. – Auch Keßler, Enkel und Sohn eines Stadtammanns, verfügte über Verwaltungserfahrung. Vor seiner
Wahl zum Bürgermeister im Jahr 1800 hatte er der Stadt
als Deputationsrat (ab 1771) und als Ratssekretär (ab 1786)
gedient. 306
Erst im Oktober 1802, nach gut sieben Monaten, kehrten
die Deputierten nach Vorarlberg zurück. Sie hatten so erfolgreich verhandelt, dass der Landtag jedem der Deputierten neben den gewöhnlichen Diäten ein Honorar von 100 Louis­dor
(1.100 fl) zusprach.307 Für Keßler zahlte sich die Reise auch
sonst aus. Der Kaiser ernannte ihn auf Lebenszeit zum Bürgermeister;308 und 1803 wurde er als „Edler von Fürstentreu“
und Josef Ganahl mit dem Prädikat „von Zanzenberg“ in den
Adelsstand erhoben.309
7.14. Beamten- und Funktionärsdynastien
Ganahl, Sohn des Tschaggunser Löwenwirts und Bruder
des Feldkircher Industriepioniers Johann Josef Ganahl
(1770 bis 1843), war der Typ des sozialen Aufsteigers, der
den Vorstellungen eines aufgeklärten Bürokratismus nahe
und mit den Kreishauptmännern und ständischen Präsides
in gutem Einvernehmen stand.310 Er galt als einer von wenigen, die sich beim Übergang an Bayern sein neues Amt als
Landrichter nicht erkauften, ganz im Gegensatz zu Christoph von Gugger.
Die Gugger von Staudach waren das Musterbeispiel einer mit
dem städtischen Patriziat verwobenen Beamtendynastie (vgl.
Abb. 17),311 die um 1672 aus Wangen nach Feldkirch zuzogen,312 drei Generationen hindurch den Feldkircher Vogteiverwalter stellten und mit dem bedeutenden St. Galler Abt
Cölestin II. (1740 bis 1767) einen Reichsfürsten hervorbrachten, der Sohn eines Ratsherrn und oberständischen Kassiers
war, Schwager des Feldkircher Stadtammanns, 313 Cousin
des Feldkircher Vogteiverwalters, des Hohenemser Oberamtsmanns wie seines eigenen Hofkanzlers und Onkel des
Nachbaur Die Vorarlberger Landstände in ihrer Spätzeit
Abb. 17: Quellen wie Anm. 311.
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56
montfort Zeitschrift für Geschichte Vorarlbergs Band 2 / 2011
Feldkircher und Oberständischen Kanzleiverwalters Christoph von Gugger. In die richtigen Familien einzuheiraten,
konnte dank Familienstipendienstiftungen die Ausbildungschancen künftiger Söhne erhöhen oder sichern. In dieser
Hinsicht werden die Gugger von ihrer Verwandtschaft mit
den Bregenzer Partrizierfamilien Deuring und Vonach profitiert haben. Von Christoph von Guggers Söhnen machten
ebenfalls drei Söhne Beamtenkarrieren, zunächst im ständischen Umfeld: Leopold als ständischer Buchhalter (1794
bis 1806), Christoph, wie bereits erwähnt, als Landschreiber
der Gericht Bregenzerwald und Rankweil-Sulz,314 Maximilian als Landschreiber im Bregenzerwald (ca. 1798 bis 1802).315
Bei der bayerischen Neuorganisation der Verwaltung 1806
sollen sich die Gugger-Brüder besonders mit Bestechungen
1 Stenographische Sitzungsberichte [fortan: StenSib]
1. Vorarlberger Landtag [fortan: LT] 1. Session 1861,
[2.] Sitzung 08.04.1861, S. 8.
2 StenSib 1. LT 1. Session 1861, 8. Sitzung 16.04.1861,
S. 77.
3 Johann Georg von WÖRZ, Die Stände Vorarlbergs.
In: Der Bote für Tirol und Vorarlberg 17.03.1860,
S. 271, 24.03.1860, S. 291, 29.03.1860, S. 307,
30.03.1860, S. 311, 02.04.1860, S. 319, 03.04.1860,
S. 323.
4 StenSib 1. LT 3. Session 1861, 10. Sitzung
31.03.1864, S. 101.
5 Ulrich NACHBAUR, Das Vorarlberger Landeswappen von 1864. In: Montfort 60 (2008) 4, S. 235–270.
6 N. N. [Joseph von HORMAYR], Ständische Verfassungen in Tyrol, Vorarlberg und Schwäbisch Oesterreich. In: Historisch-statistisches Archiv für Süddeutschland. Frankfurt/Leipzig 1807, S. 69–224.
7 Weizenegger könnte sie noch gekannt haben.
Im Verzeichnis der gedruckten Werke, die Weizenegger verwendete, führte Herausgeber Meinrad Merkle an: „Hormayr Freiherr v. verschiedene
Schriften“ (Franz Joseph WEIZENEGGER, Vorarlberg, aus den Papieren des verstorbenen Priesters,
bearb. u. hg. von Meinrad MERKLE, Bd. 1. Innsbruck
1839, S. 8). Johann Jakob STAFFLER, Tirol und Vorarlberg, statistisch und topographisch, Teil 1. Innsbruck 1839, S. 660–665, fußt vielleicht auf Hormayr,
zumindest muss er aber Ganahls Originaldarstellung gekannt haben. Bei Anton BRUNNER, Die
Vorarlberger Landstände. Von ihren Anfängen bis
zum Beginn des 18. Jahrhunderts. Ein Beitrag zur
Verfassungsgeschichte Vorarlbergs (Forschungen
zur Geschichte Vorarlbergs und Liechtensteins 3).
Innsbruck 1929, oder Benedikt BILGERI, Geschichte Vorarlbergs, Bd. 4: Zwischen Absolutismus und
halber Autonomie. Wien/Köln/Graz 1982, findet
sich z.B. kein Hinweis auf Hormayrs Darstellung; dagegen bei: Peter BLICKLE, Landschaften im Alten
Reich. Die staatliche Funktion des gemeinen Mannes in Oberdeutschland. München 1973, S. 271
Anm. 79 u. 586; Franz QUARTHAL, Landstände und
landständisches Steuerwesen in Schwäbisch-Österreich (Schriften zur südwestdeutschen Landeskunde 16). Stuttgart 1980, S. XXVII; Dieter SPECK,
Die vorderösterreichischen Landstände. Entstehung, Entwicklung und Ausbildung bis 1595/1602,
Bd. 1: Untersuchung (Veröffentlichungen aus dem
hervorgetan, soll Leopold dafür sogar ständische Gelder dafür abgezweigt haben.316 „Ämterkauf“ und „Gegengeschäfte“
waren aber wohl auch in Vorarlberg keine Neuerung in bayerischer Zeit; Vetternwirtschaft sowieso nicht.
Nicht nur in den Städten, auch in den ländlichen Gerichten herrschte zum Teil ein überdurchschnittlich gut gebildetes rustikales Patriziat, aus dem sich die Spitzenfunktionäre
der Gerichte rekrutierten, evident zum Beispiel im Gericht
Bregenzerwald.317 Das hing nicht zuletzt auch von der Ausformung des Bestellungsrechts ab.318 Teil 2 folgt im nächsten Band der Montfort.
Archiv der Stadt Freiburg im Breisgau 29/1). Freiburg/Würzburg, 1994, S. 655.
8 N. N. [Josef GANAHL], Uebersicht der ständischen
Verfassung im Kreise Vorarlberg, und dessen, so nähern oder entferntern Bezug darauf hat, nicht datiert, ohne Paginierung (VLA [fortan: VLA]: Vogteiamt, Ober- und Kreisamt Bregenz [fortan: VOKA] Nr.
544). Damit fast identisch ist N. N. [HORMAYR], Verfassungen (wie Anm. 6), S. 120–136. Hormayr hat
Ganahls Bemerkungen und Hinweise zur im Dunkeln liegenden Geschichte der Landstände weggelassen und den Text um Ausführungen zum
Landgericht Rankweil ergänzt (S. 136–137, ab „Die
Grafen von Montfort […]“). – BLICKLE, Landschaften (wie Anm. 7), S. 271 Anm. 79, verweist auf beide Arbeiten, nicht aber auf ihre Übereinstimmung.
9 Das Manuskript (N. N. [GANAHL], Ständische Verfassung [wie Anm. 8]) schließt mit Dornbirn den ten.
Es dürfte sich um eine Abschrift handeln. Der ungenannte Autor verweist darauf, dass er seit 1789
auf ständischen Versammlungen erscheine. Ganahl
wurde 1789 zum Gerichtsschreiber des Gerichts
Dornbirn bestellt, in den Landtagsprotokollen
scheint er am 12.11.1790 erstmals unter den Vertretern des Gerichts Dornbirn auf. Es könnte sich
um eine Darstellung im Auftrag des neuen Kreishauptmann Vicari handeln, der 1797 aus Tettnang
nach Vorarlberg versetzt wurde. Am 29.11.1798
teilte Vicari den Ständen mit, dass er als ständisches Präsidium zur Aushilfe und Beratung beiziehen werde (VLA: Landstände [fortan: LSt, D 66). Die
Arbeit müsste jedenfalls vor Ganahls Wechsel nach
Bregenz 1804 entstanden sein. 1806 wurde Ganahl
zum Landrichter des neuen Landgerichts Dornbirn
ernannt. Da sich seine Darstellung jedoch noch auf
die österreichische Behördenorganisation bezieht,
muss sie in vorbayerischer Zeit entstanden sein. –
Im selben Akt liegt der Text als undatierte, maschinschriftliche Abschrift ein, allerdings ergänzt
um einen Beglaubigungsvermerk des provisorischen Landrichters von Gilm, Dornbirn, 19.04.1816.
Unter VLA: Landgericht [fortan: LG] Dornbirn, Politikum 1815/247, liegen Unterlagen der Deputation
ab, die 1815 in Innsbruck wegen der Wiederherstellung der Landstände vorstellig wurde, die Gilm im
Auftrag des Kreisamts begutachtete. – Zu Ganahl
u.a. Alois NIEDERSTÄTTER, Dr. Joseph Ganahl von
Zanzenberg (1759–1833). In: Dornbirner Schriften
10
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13
(1988) 5, S. 31–35; Ulrich NACHBAUR, Auswirkungen der bayerischen Reformen von 1806 bis 1814
auf die Vorarlberger Verwaltungsstrukturen. In: 200
Jahre Gemeindeorganisation in Vorarlberg. Almanach zum Vorarlberger Gemeindejahr 2008, hg.
von Ulrich NACHBAUR/Alois NIEDERSTÄTTER, Bregenz 2009, S. 371–445, hier S. 399, 416, 418 u. 426.
N. N. [Joseph von HORMAYR], Das Land Tyrol und
der Tyrolerkrieg von 1809, erster Teil. Leipzig 1845,
S. 169–170. – Die Versammlungen des Gerichts
Bregenzerwald im legendären Ratshaus auf der
Bezegg werden auch in der Landesbeschreibung
1792 behandelt und ihr Ende mit der Reform von
1785 angesetzt (Landesbeschreibung 1792 [wie
Anm. 28], S. 83).
Zu Hormayr zuletzt: Walter LANDI, Joseph von
Hormayr zu Hortenburg (1781–1848). Romantische Historiographie im Zeitalter der Restauration
zwischen patriotischer Loyalität und liberalen Unruhen. In: Eliten in Tirol zwischen Ancien Régime
und Vormärz. Akten der internationalen Tagung
vom 15. bis 18. Oktober 2008 an der Freien Universität Bozen, hg. von Marco BELLABARBA (Veröffentlichungen des Südtiroler Landesarchivs 31).
Innsbruck/Wien/Bozen 2010, S. 386–405. Vgl. Anm.
46.
N. N. [Karl August von REISACH], Der Krieg der Vorarlberger im Jahr 1809. Mit einer kurzen Beschreibung dieses Landes, und einem Rückblick auf
seine Geschichte. In: Beiträge zur neueren Kriegsgeschichte, gesammelt von Friedrich FÖRSTER, Bd.
2. Berlin 1816, S. 1–128, hier S. 68. Der Autor kündigte eine Fortsetzung im nächsten Band an, der
jedoch nicht erschienen sein dürfte.
Anna HENSLER, Memorandum in Sachen der Errichtung eines Anton Schneider-Denkmals. Bregenz 1907, S. 4 Anm. 1, zitierte Hormayr ohne weiteren Beleg zu Försters „Beiträgen zur neueren
Kriegsgeschichte“. Ihre Quelle war offensichtlich
Franz von KRONES, Aus Oesterreichs stillen und
bewegten Jahren. 1810–1812 und 1813–1815,
Innsbruck 1892 (S. 399), der Hormayrs Briefe an
Erzherzog Johann edierte. Hormayr war gleichzeitig mit Anton Schneider auf der Festung Spielberg bei Brünn interniert: Hormayr an Erzherzog
Johann, Raitz 08.11.1816: „[…] Wie gefielen E. k. Hoheit Försters Beiträge? Reisach ist der eigentliche
Heraus­geber und von ihm im zweiten Hefte der
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Nachbaur Die Vorarlberger Landstände in ihrer Spätzeit
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Krieg der Vorarlberger. Von mir und von Schneider,
auch von Wörndle, Eisenstecken, erhielt er die Materialien; das Neudeutsche, alles übersetzende Wesen und viele Namensverdrehungen sind komisch,
aber der Inhalt richtig und wahr“ (ebenda, S. 397).
Hormayr an Erzherzog Johann, Brünn 17.12.1816:
„[…] Schon längst sammelte Graf Reisach an einer
Geschichte des Krieges der Tiroler und Vorarlberger von 1809. Appellationsrath Schneider nahm zu
diesem Behufe von mir zurück, was er mir über die
Vorarlberger Sachen gegeben hatte. Er und Baron
Stampfer ersuchten auch von mir Materialien für
Reisach. Ich antwortete, man habe meine Papiere
péle mêle, ohne Consignation, ohne einen Bevollmächtigten weggenommen und wieder zurückgegeben. Vielleicht erhielte ich doch noch die gesetzliche Wohlthat jedes Raubmörders, nämlich eine
Untersuchung. Auf diesen Fall könnte ich mir also
nicht prejudiciren und gar nichts anerkennen, was
mit meinen Papieren geschehen ist. Geben werde ich daher nichts; was man mir nähme, müsste ich mir gefallen lassen. […]“ (Ebenda, S. 399).
– Mit einem Brief vom 20.06.1814 konnte Schneider Reisach keine Chronik Vorarlbergs, immerhin
aber eine Biographie Sigmund Nachbauers schicken (Otto RIEDER, Karl August Graf von Reisach,
der ehemalige Generalkommissär des Lech- und
Illerkreises etc. In: Oberbayerisches Archiv (1915)
59, S. 189–382, und (1916) 60, S. 263–445, hier 59,
S. 379). Auch Ferdinand HIRN, Vorarlbergs Erhebung im Jahre 1809. Mit Benützung archivalischer
Quellen dargestellt. Bregenz 1909, S. IV u. XV, ging
ohne weitere Erklärung davon aus, dass Reisach
der Autor war.
Vgl. Anm. 13.
N. N. [REISACH], Krieg der Vorarlberger (wie Anm.
12), S. 67 u. 68.
WEIZENEGGER/MERKLE, Vorarlberg 1 (wie Anm. 7),
S. 114–115.
Karl Heinz BURMEISTER, Geschichte Vorarlbergs.
Ein Überblick. Wien/München 41998, S. 82.
BRUNNER, Landstände (wie Anm. 7), S. 20–21,
sprach von einer „irrtümlichen Auffassung“ Weizeneggers. In diesem Sinn auch Otto STOLZ, Verfassungsgeschichte des Landes Vorarlberg. In:
Montfort 5 (1950) 1–12, S. 3–100, hier S. 42–43;
Benedikt BILGERI, Vorarlberger Demokratie vor
1861. In: Landstände und Landtag in Vorarlberg.
Geschichtlicher Rückblick aus Anlaß der Wiedererrichtung einer Volksvertretung vor hundert Jahren (1861–1961). Bregenz 1961, S. 7–86, hier S. 20;
Thomas KLAGIAN, Die Geschichte der Vorarlberger Stände. Neubewertungen – Umwertungen.
Eine Bestandsaufnahme. In: Montfort 52 (2000) 2,
S. 137–161, hier S. 139–141.
N. N. [GANAHL], Ständische Verfassung (wie Anm.
8). – Eine weitere Ausfertigung wäre im Stadtarchiv
Feldkirch zu finden gewesen (heute befinden sich
beide Ausfertigungen im VLA: Urk. 5560, 10019).
Ganahl protegierte den Bludenzer Mediziner und
Juristen Dr. Josef Bitschnau, der im Auftrag der
Landstände an einer Dokumentation der Franzosenkriege arbeitete. 1814 teilte Anton Schneider
Reisach mit, Bitschnau habe früher an einer vollständigen Chronik Vorarlbergs gearbeitet, die aber
bis zur Stunde nicht ans Tageslicht gekommen sei
(RIEDER, Reisach [wie Anm. 13], 59, S. 379).
20 STAFFLER, Tirol und Vorarlberg (wie Anm. 7), S. 661.
Staffler bietet, ebenda, S. 659–668, einen guten Abriss der „Vorarlbergisch-ständischen Verfassung“,
den er zum Teil direkt auf Ganahls Arbeit stützte.
21 Hier ist auch auf Elmar GRABHERR, Vorarlberger Geschichte. Eine volkstümliche Darstellung. Bregenz
2
1987, zu verweisen. Grabherr erzielte mit diesem
schriftlichen Vermächtnis keine Breitenwirkung
mehr. Jahrzehntelang hatte er aber die Landesbeamten in diesem Geschichtsbild erzogen und
1979/80 wesentlich die Initiative „Pro Vorarlberg“
beeinflusst.
22 BRUNNER, Landstände (wie Anm. 7), S. 109.
23 Ebenda, S. 123. – Brunner datierte sein Vorwort mit
Ostern 1928.
24 Vgl. z.B. Benedikt BILGERI, Geschichte Vorarlbergs,
Bd. 3: Ständemacht, Gemeiner Mann – Emser und
Habsburger. Wien/Köln/Graz 1977, S. 322.
25 BILGERI, Demokratie (wie Anm. 18), S. 48 bzw. 71.
26 N. N. [GANAHL], Ständische Verfassung (wie Anm.
8), [S. 14]. – Zum landständischen Archiv: Ulrich
NACHBAUR, Das Vorarlberger Landesarchiv –
Gründung und Aufbau 1898–1920. In: Archiv
und Geschichte. 100 Jahre Vorarlberger Landesarchiv, hg. von Karl Heinz BURMEISTER/Alois NIEDERSTÄTTER (Forschungen zur Geschichte Vorarlbergs N.F. 3). Konstanz 1998, S. 9–98, hier S. 12–15
u. 60–61; Karl Heinz BURMEISTER, Das landständische Archiv Vorarlbergs. In: Scrinium H. 10
(1974), S. 3–10. – Da sich überhaupt von der stän­
dischen Verfassung nichts positives oder systema­
tisches fand, musste auch der unbekannte Autor
einer Relation ueber die vorarlbergische vormalige ständische Verfassung, und die Beschaffenheit des Landes Vorarlberg (VLA: LSt Hs. 12) aus
den Akten schöpfen. Diese undatierte Darstellung
kann nicht vor 1814 entstanden sein kann. Sie
wird den Bemühungen um die Wiedererrichtung
der Stände 1815/16 zuzuschreiben sein. Die Vignette trägt den Erwerbsvermerk Geschenk P[aul]
v[on] Furtenbach Feldkirch 1951.
27 Stadtarchiv Feldkirch [fortan: StAF]: Landständische Akten, ohne Signatur: Schriftliche Relation
von denen vermög Conferenzialbeschluß zu Untersuchung des alt ständischen Archivs Deputierten Bürgermeister Keßler und Herr Maximilian von
Gugger und deren bei diesem Operat vorgefundenen und hier beigeschlossenen wichtigsten Aktenstücke […], Feldkirch 22.03.1806. – Aus dem Bericht geht hervor, dass andere Deputierte mit der
Durchsuchung des unterständische Archiv in Bregenz beauftragt waren.
28 Geographische, Politische, und Oekonomische
Landes- dann Individuale Domainen-Beschreibung
des Kreises und Landes Vorarlberg. Aufgenommen
durch die zur Untersuchung des Domainen-Standes dahin abgeordnete Gubernial-Kommission.
Im Jahre 1792 [fortan: Landesbeschreibung 1792],
S. 72 (VLA: Lichtbildserie 3). Das Original befindet
sich im Tiroler Landesarchiv; STOLZ, Verfassungsgeschichte (wie Anm. 18), S. 48, zitiert Codex 378.
29 Zur Entstehung der Vorarlberger Landstände wie
Anm. 58.
30 N. N. [HORMAYR], Verfassungen (wie Anm. 6), S. 87.
31 Zur Entwicklung des Verfassungsbegriffs im Überblick: W. PAULY, Verfassung. In: Handwörterbuch
zur Deutschen Rechtsgeschichte, hg. von Adalbert
32
33
34
35
ERLER u.a., Bd. 5. Berlin 1998, Sp. 698–798 (Zitate
Sp. 699 u. 700).
Vgl. BILGERI, Demokratie (wie Anm. 18), S. 48–49.
In den Schadlosbriefen, die von 1497 bis 1759
zahlreich überliefert sind, bestätigte der Landesfürst allerdings nur, dass die Stände ihm bestimmte Sonderzahlungen freiwillig geleistet haben und dies ihren Rechten und Freiheiten kein
Abbruch tue, also dem Landesfürsten daraus kein
Anspruch auf weitere entsprechende Hilfsleistungen erwachsen kann. Z.B. Maria Theresias in einem Schadlosbrief nach Zahlung von 30.000 Gulden für das Jahr 1754 (VLA: LSt, Urkunde [fortan:
Urk] 6677): Als haben Wir mehrgedachten Vorarl­
bergischen Ständen und allen ihren Nachkommen
zugesagt und versprochen, thun das auch hiermit
wissentlich, und kraft dieses Briefs, daß Ihnen ob­
berührte freye Verwilligung, welche dieselbe vermög
ihren habenden Freyheiten, Privilegien, Recht- und
Gerechtigkeiten zu thun nicht schuldig waren, an
ihren ersterwehnten Privilegien, Freyheiten, Rechtund Gerechtigkeiten künftig zu keinem Nachteil,
Verlezung, Abbruch, oder Schmällerung gereichen,
sondern denenselben ohne geringsten Schaden
seyn solle.
VLA: Gericht [fortan: G] Damüls, Urk. 7772: Privilegienbestätigung Josef I., Wien 26.11.1707. – Dagegen bestätigte Josef I. 1706 dem Gericht Bregenzerwald (VLA: Urk. 7795) oder 1707 auch dem
Gericht Mittelberg die Privilegien ohne Vorbehalt (VLA: Urk. 7795, 7788). Bei Mittelberg formulierte dann Karl VI. die Einschränkungen: […] der
landesfürstlichen superioritet, regalien und juribus,
unschädlich und unprejudicierlich, mit dem gnädgis­
ten vorbehalt, im fall, da sie unterthannen ein oder
mehreren in der kayserlichen Ferdinan­deische con­
ceßion de anno 1563 eingeführten articuln nicht
nachgeleben, oder selbe gar nicht halten sollten,
solche gnaden und freyheiten ihnen widerumben
aufzuheben und abzuthuen und zu cassieren (VLA:
Urk. 7788: Privilegienbestätigung Karl VI., Laxenburg 07.05.1715). Vgl. z.B. auch VLA: G Tannberg
Urk. 7794: Privilegienbestätigung Karl VI., Wien
14.08.1715: […] jedoch unß und unseren nachkom­
men an der landesfürstlichen superioritet, regalien
und gerechtsambe, auch dem tertzio an seinen juri­
bus ohnabbrüchig und ohnschädlich.
VLA: G Rankweil-Sulz, Urk. 7766: Privilegienbestätigung Josef I., Wien 22.05.1709: […] nach beschaf­
fenheit der sachen, zeit und anderen umbständen zu
erleutern. – Dem Gericht Bregenzerwald bestätigten Josef I. 1706, Karl VI. 1713 und Maria Theresia
1757 die Privilegien ohne ausdrücklichen Vorbehalt. Das tat erst Franz I.: […] soweit sie von Alters
her in deren ruhigen Besitz und Gebrauch gewesen,
und noch sind, mit dem ausdrücklichen Vorbehalte
jedoch, solche Privilegien und Freyheiten nach Zeit
und Umständen zu mehren, zu mindern, oder gar
aufzuheben (VLA: Urk. 7793: Privilegienbestätigung, Wien 15.12.1794)
Vgl. z.B. Hans STURMBERGER, Dualistischer Ständestaat und werdender Absolutismus. In: Die Entwicklung der Verfassung Österreichs vom Mittelalter bis zur Gegenwart. Mit dem Originalwortlaut
des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung
von 1929. Stand vom 1. Oktober 1963. Graz/Wien
1963, S. 24–49, hier S. 45.
58
montfort Zeitschrift für Geschichte Vorarlbergs Band 2 / 2011
36 VLA: VOKA Nr. 397: Sukzessionsakt, Feldkirch
12.01.1722 (Abschrift).
37 BILGERI, Geschichte Vorarlbergs 4 (wie Anm. 7),
S. 27.
38 Otto BRUNNER, Land und Herrschaft. Grundlagen der territorialen Verfassungsgeschichte Österreichs im Mittelalter. Wien 41959, S. 234–236 u.
423–425.
39 Alfred ARNETH, Maria Theresia nach dem Erbfolgekriege. 1748–1756 (Geschichte Maria Theresias 4).
Wien 1870, S. 19.
40 VLA: VOKA Nr. 455: Restabilisierungsresolution
14.11.1750 [Zitat Pkt. 42] und Temperamentspunkte 16.09.1752 (Abschrift); BILGERI, Geschichte Vorarlbergs 4 (wie Anm. 7), S. 68–87.
41 Zum Folgenden u.a.: Alois NIEDERSTÄTTER, Die
Vogteien Bregenz, Feldkirch, Bludenz und Neuburg bis 1750. Ein Beitrag zur Verwaltungsgeschichte Vorarlbergs. In: Montfort 53 (2011) 1,
S. 77–95; Alois NIEDERSTÄTTER, Herrschaftliche
Raumorganisation im nachmaligen Vorarlberg
während des Mittelalters. Ein Überblick. In: Montfort 61 (2009) 4, S. 231–257; Alois NIEDERSTÄTTER,
Von den „Herrschaften enhalb des Arlbergs“ zum
Land Vorarlberg – Bemerkungen zum Landesnamen und zur Funktion Vorarlbergs als Land, in:
Montfort 54 (2004) 1/2, S. 17–23, sowie in: Vorarlberger Landessymbole, hg. von Ulrich NACHBAUR/Alois NIEDERSTÄTTER (Untersuchungen
zur Strukturgeschichte Vorarlbergs 5). Dornbirn
2004, S. 17–23; Ludwig WELTI, Vorarlberg und seine territoriale Entwicklung. In: Vorderösterreich.
Eine geschichtliche Landeskunde, hg. von Friedrich METZ. Freiburg im Breisgau 42000, S. 391–400;
Ulrich NACHBAUR, Kanzleisiegel landesfürstlicher und landschaftlicher Ämter in Vorarlberg
vor 1806. Ein Beitrag zur Verwaltungsgeschichte.
In: Montfort 59 (2007) 2, S. 134–167; Josef GRABHERR, Die reichsunmittelbare Herrschaft Blumenegg. Geschichtliche Studie. Bregenz 1907 (Veröffentlichungen des Vereines für christliche Kunst
und Wissenschaft in Vorarlberg 3); Rudolf HENGGELER, Geschichte der stifteinsiedlischen Propstei St. Gerold, in: Montfort 13 (1961) 1/2, S. 3–90;
Wolfgang SCHEFFKNECHT, Reichsfreie Territorien im frühneuzeitlichen Vorarlberg: Blumenegg,
St. Gerold, Hohenems und Lustenau. In: 200 Jahre Blumenegg bei Österreich. Beiträge zur Regionalgeschichte, hg. von Manfred TSCHAIKNER (Bludenzer Geschichtsblätter 72–74). Bludenz 2004,
S. 110–144; Alois NIEDERSTÄTTER, Vorarlberg als
Bestandteil der Vorlande. In: Vorderösterreich nur
die Schwanzfeder des Kaiseradlers? Die Habsburger im deutschen Südwesten. Stuttgart 1999,
S. 89–93; Ulrich NACHBAUR, Auswirkungen der
bayerischen Reformen von 1806 bis 1814 auf die
Vorarlberger Verwaltungsstrukturen. In: 200 Jahre Gemeindeorganisation in Vorarlberg. Almanach zum Vorarlberger Gemeindejahr 2008, hg.
von Ulrich NACHBAUR/Alois NIEDERSTÄTTER, Bregenz 2009, S. 371–445.
42 BRUNNER, Landstände (wie Anm. 7), S. 11 u. 39.
43 BILGERI, Demokratie (wie Anm. 18), S. 36–41; BILGERI, Geschichte Vorarlbergs 3 (wie Anm. 24),
S. 329–330; Karl Heinz BURMEISTER, Vorarlberg im
18. Jahrhundert. In: Vorderösterreich in der frühen
Neuzeit, hg. von Hans MAIER/Volker PRESS unter
44
45
46
47
48
49
50
51
Mitarbeit von Dieter STIEVERMANN. Sigmaringen
1989, S. 229–241, hier S. 235. Vgl. Tilman M. SCHRÖDER, Die Grafen von Hohenems im 16. und 17. Jahrhundert. In: Liechtenstein – Fürstliches Haus und
staatliche Ordnung. Geschichtliche Grundlagen
und moderne Perspektiven, hg. von Volker PRESS/
Dietmar WILLOWEIT. Vaduz/München/Wien 1987,
S. 163–209.
NACHBAUR, Auswirkungen (wie Anm. 41), S. 372–
377, 383, 392, 407, 411, 416, 423, 432.
Vgl. die Beiträge in: Liechtenstein – Fürstliches
Haus und staatliche Ordnung. Geschichtliche
Grundlagen und moderne Perspektiven, hg. von
Volker PRESS/Dietmar WILLOWEIT. Vaduz/München/Wien 1987.
Ulrich NACHBAUR, Graf von Hohenembs, Feldkirch,
Bregenz, Sonnenberg etc. Vorarlberg in Titeln und
Wappen des Hauses Österreich bis 1918. In: Bludenzer Geschichtsblätter (2008) 88, S. 45–88.
Vgl. NIEDERSTÄTTER, Vogteien (wie Anm. 41), mit
weiteren Literaturhinweisen.
Karl Heinz BURMEISTER, Das Amtshaus Hohenegg, seine Entwicklung und seine Bedeutung. In:
Allgäuer Geschichtsfreund 107 (2007), S. 17–48;
Karl Heinz BURMEISTER, Hohenegg, Herrschaft. In:
Historisches Lexikon Bayerns (www.historischeslexikon-bayerns.de/artikel/artikel_45715, Abfrage
30.05.2011).
Die neuen Landesstellen bestanden aus der Repräsentation und Kammer und der Regierung.
Die vorderösterreichische Repräsentation und
Kammer wurde 1752 in Konstanz errichtet, die
Regierung in Freiburg. 1759 wurden die beiden Behörden in Freiburg vereinigt. Dazu: Franz
QUARTHAL/Georg WIELAND, Die Behördenorganisation Vorderösterreichs von 1753 bis 1805
und die Beamten in Verwaltung, Justiz und Unterrichtswesen (Veröffentlichungen des Alemannischen Instituts Freiburg i. Br. 43). Bühl/Baden
1977, S. 50–61.
Für 1751 sind zwei Landvogtei-Siegel überliefert,
die aber nur kurz Verwendung gefunden haben
dürften (NACHBAUR, Kanzleisiegel [wie Anm. 41],
S. 136 u. 149). Am 14.06.1751 versandte die Kaiserlich- Königlich- Erz- und Landes-Fürstlichen OberAmbt der Landvogtey Vorarlberg, Bregenz ein
gedrucktes Mandat (VLA: Patente). In den Behördenschematismen findet der Begriff „Landvogtei“
offenbar erst wieder nach der Rückkehr unter die
oberösterreichische Landesstelle in Innsbruck Verwendung: 1750–1782: K. k. Oberamt der Graf- und
Herrschaften Bregenz, Hohenems und Hohenegg,
1784: Landvogtei Bregenz, Hohenems und Hohenegg, 1788, 1792, 1795, 1798, 1800, 1803: K. k. Kreisamt in Vorarlberg, auch Landvogtei und Oberamt
der Graf- und Herrschaften Bregenz, Hohenems
und Hohenegg zu Bregenz (QUARTHAL/WIELAND,
Behördenorganisation [wie Anm. 49], S. 405; Kaiserl. Königl. Hof- dann oberösterreichischer und
vorarlbergischer Landes-Stellen Schematismus
1784, 1788, 1792; Instanzen-Schematismus für Tyrol und Vorarlberg 1795, 1798, 1800, 1803, 1804,
1805).
Nach Johann Heinrich ZEDLER, Großes vollständiges Universal-Lexikon, Bd. 7. Halle/Leipzig 1734,
Sp. 1036, war ein „Direktor“ ein Ober-Aufseher war,
der ein ganzes Collegium dirigiret. Vgl. ebenda,
52
53
54
55
Sp. 1036–1037, die Beschreibung des Aufgabenbereichs des Mainzer Kurfürsten als Direktor des
Reichstags.
In den Schematismen ist beim Oberamt/Kreisamt Bregenz angeführt: Joseph Graf von Welsperg
1750–1752: Landvogt in Vorarlberg; Karl Joseph Christian von Raal 1757, 1762: Landvogt in
Vorarlberg; Franz Christoph Ulrich Freiherr von
Ramschwag 1762–1778: Landvogt in Bregenz und
Direktor bei den Landständen in Vorarlberg; Franz
Reichsgraf von Seeau 1779–1782: Landvogt und
Direktor bei den Landständen in Vorarlberg; Karl
Ignaz Maria Edler von Schenk 1784: Landvogt und
Direktor der vorarlbergischen Stände, 1788: Kreishauptmann, Landvogt und Direktor der vorarlbergischen Stände; Ignaz Anton von Indermauer
zu Strellburg und Freyfeld 1792: Kreishauptmann
und Landvogt, 1795: Kreishauptmann und Landvogt, auch Präses der Vorarlbergischen Landstände; Johann Jacob von Vicari 1798, 1800, 1803:
Kreishauptmann und Landvogt, auch Präses der
Vorarlbergischen Landstände. – Im Kapitel „Vorarlbergische ständisches Direktorium und Landesausschuss“ ist der Landvogt bereits ab 1784 als „Präses“ Landesausschuss“ ausgewiesen (QUARTHAL/
WIELAND, Behördenorganisation [wie Anm. 49],
S. 405; Schematismen 1784–1805 [wie Anm. 50]).
Hofdekret 16.03.1786 (VLA: VOKA, Normalien [fortan: Norm.] 3, Nr. 852, mit anhängenden Instruktionen und Verzeichnissen). Vgl. Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die
K. K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung, [hg. von
Joseph KROPATSCHEK], Bd. 11: 1786. Wien 1786,
S. 924: Das Oberamt Pregenz wird als Kreisamt für
das Land Vorarlberg bestimmet. Hofdekret vom 16.
März 1786. Vollständige Sammlung aller seit dem
glorreichen Regierungsantritt Joseph des Zweyten
für die k. k. Erbländer ergangenen höchsten Verordnungen und Gesetze durch privaten Fleiß gesammelt, und in chronologische Ordnung gebracht, Teil
6: 1786. Wien 1788, Nr. 183: Den 17. [sic!] März. Hof­
dekret. Das Oberamt Pregenz wird als das Kreisamt
für das Land Vorarlberg bestimmt. – Zur Kreisverfassung: Fridolin DÖRRER, Die Verwaltungs-Kreise in
Tirol und Vorarlberg (1754–1860). In: Neue Beiträge zur geschichtlichen Landeskunde Tirols, 1. Teil
(Tiroler Wirtschaftsstudien 26). Innsbruck/München
1969, S. 25–68, zu Vorarlberg S. 31, 46 u. 48–52.
Das Kreisamt Vorarlberg samt nachgeordneten
Ämtern war bereits mit Dekret vom 13.06.1804
ebenfalls Günzburg zugewiesen worden. Der Vollzug dieser Hofresolution wurde jedoch ausgesetzt, womit es der oberösterreichischen Regierung in Innsbruck zugeordnet blieb, die nun die
Bayern übernahmen. Siehe Manfred TSCHAIKNER,
„Ihr seyd nicht mehr Ausländer im Lande …“ – Zwei
Reden bei der Huldigungsfeier der Herrschaften
Blumenegg und St. Gerold am 7. November 1804.
In: 200 Jahre Blumenegg bei Österreich. Beiträge
zur Regionalgeschichte, hg. von Manfred TSCHAIKNER (Bludenzer Geschichtsblätter 72–74). Bludenz
2004, S. 264–288, hier S. 264; NACHBAUR, Kanzleisiegel (wie Anm. 41), S. 154; QUARTHAL/WIELAND,
Behördenorganisation (wie Anm. 49), S. 156.
Ludwig WELTI, Die Entwicklung von Hohenems
zum reichsfreien Residenzort. In: Hohenems
59
Nachbaur Die Vorarlberger Landstände in ihrer Spätzeit
– Geschichte (Gesamtdarstellung 1). Hohenems
1975, S. 17–170, hier S. 105–170; Wolfgang SCHEFFKNECHT, Die Hofammänner von Lustenau. Ein Beitrag zur Verfassungs- und Sozialgeschichte Vorarlbergs. Masch. Dissertation Universität Innsbruck
1988; Wolfgang SCHEFFKNECHT, Dörfliche Eliten
am Beispiel der Hofammänner von Lustenau und
der Landammänner von Hohenems. In: Montfort
46 (1994) 1, S. 77–96; GRABHERR, Blumenegg (wie
Anm. 41); HENGGELER, St. Gerold (wie Anm. 41).
56 BILGERI, Geschichte Vorarlbergs 4 (wie Anm. 7),
S. 99, bemerkte zur Erwerbung der Grafschaft Hohenems, die habsburgische Herrschaft „gestattete keine Aufnahme dieses Landes unter die Vorarlberger Landstände“. Unklar bleibt bei BURMEISTER,
Vorarlberg im 18. Jahrhundert (wie Anm. 43),
S. 235, ob die Regierung oder die Landstände den
neuen österreichischen Untertanen eine Aufnahme verweigerten: „Desgleichen wurde nach 1765
die Aufnahme der neuen österreichischen Untertanen von Hohenems in die Vorarlberger Landstände verweigert: Dieses Gebiet blieb beim Schwäbischen Reichskreis.“ Belege blieben beide Autoren
schuldig.
57 SCHEFFKNECHT, Reichsfreie Territorien (wie Anm.
41).
58 Zu den Vorarlberger Landständen (chronologisch):
Alois NIEDERSTÄTTER, Die Anfänge der Vorarlberger Landstände. Zur Institutionalisierung konsensualer Herrschaftspraktiken. In: Montfort 63 (2011)
2, S. 21–29; Manfred TSCHAIKNER, Die Vorarlberger Landstände – ein Gang durch ihre Geschichte
(Ausstellungskataloge des Vorarlberger Landesarchivs 17). Bregenz 2011; NACHBAUR, Auswirkungen (wie Anm. 41), Alois NIEDERSTÄTTER, Landstände. In: Vorarlberg Chronik. Bregenz 32005,
S. 118–120; Alois NIEDERSTÄTTER, Bürger und Bauern – Die Vorarlberger Stände. In: Landschaften
und Landstände in Oberschwaben, hg. von Peter
BLICKLE (Oberschwaben – Geschichte und Kultur
5). Tübingen 2000, S. 119–131; KLAGIAN, Vorarlberger Stände. (wie Anm. 19); Alois NIEDERSTÄTTER, Die Stände der Herrschaften vor dem Arlberg.
Ihre Entstehungsbedingungen und Wirkungsmöglichkeiten. Eine Bestandsaufnahme. In: Innsbrucker
historische Studien (1994) 14+15, S. 33–50; Alois
NIEDERSTÄTTER, Ständische Mitbestimmung und
Landtage. Protodemokratische Strukturen in Vorarlberg. (14. bis 18. Jahrhundert). In: 75 Jahre selbständiges Land Vorarlberg (1918 – 1993). Bregenz
2
1993, S. 40–60; Karl Heinz BURMEISTER, „… daß
die Judenschaft auf ewige Zeiten aus unseren Vorarlbergischen Herrschaften abgeschafft und ausgerottet bleibe …“ Die Judenpolitik der Vorarlberger Landstände. In: Antisemitismus in Vorarlberg.
Regionalstudie zur Geschichte einer Weltanschauung, hg. von Werner DREIER (Studien zur Geschichte und Gesellschaft Vorarlbergs 4). Bregenz 1988,
S. 19–64; Benedikt BILGERI, Geschichte Vorarlbergs, Bd. 2: Bayern, Habsburg, Schweiz – Selbstbehauptung. Wien/Köln/Graz 1974, S. 314–323;
BILGERI, Geschichte Vorarlbergs 3 (wie Anm. 24),
S. 323–336; BILGERI, Geschichte Vorarlbergs 4 (wie
Anm. 7), passim; BLICKLE, Landschaften (wie Anm.
7), S. 11–13, 74–75, 255–315; BILGERI, Demokratie (wie Anm. 18),; STOLZ, Verfassungsgeschichte
(wie Anm. 18); BRUNNER, Landstände (wie Anm.
59
60
61
62
63
64
65
66
67
68
69
70
71
72
73
74
7); Hermann GSTEU, Ein Beitrag zur Geschichte
der Vorarlberger Ständeverfassung. Die ständische Verfassung Vorarlbergs von 1816 bis 1848. In:
Vierteljahrsschrift für Geschichte und Landeskunde Vorarlbergs 9 (1925), S. 1–12.
BRUNNER, Land und Herrschaft (wie Anm. 38),
S. 231. Brunner untersuchte Vorarlberg allerdings
nicht, sondern beschränkte sich auf zwei Sätze.
BLICKLE, Landschaften (wie Anm. 7), S. 255 Anm.1.
– Zu Blicke vgl. Volker PRESS, Herrschaft, Landschaft und „Gemeiner Mann“ in Oberdeutschland
vom 15. bis zum frühen 19. Jahrhundert. In: Zeitschrift für die Geschichte des Oberrheins (1975)
123, S. 169–214, zu Tirol im Vergleich mit Vorarlberg speziell S. 184–195.
BRUNNER, Land und Herrschaft (wie Anm. 38), S.
165–239 u. 357–440; u.a. auch Wilhelm BRAUN­
EDER, Österreichische Verfassungsgeschichte.
Wien 102005, S. 21–41.
Zum Folgenden vgl. v.a. NIEDERSTÄDTER, Anfänge
(wie Anm. 58); BLICKLE, Landschaften (wie Anm. 7),
S. 74–75 u. 255–315.
BRUNNER, Landstände (wie Anm. 7), S. 93–95 u.
107–109.
NACHBAUR, Kanzleisiegel (wie Anm. 41), S. 156–
157; Alois NIEDERSTÄTTER, Vorarlberger Landessiegel und Landesfarben. In: Montfort 56 (2004) 1/2,
S. 24–27, sowie in: Vorarlberger Landessymbole,
hg. von Ulrich NACHBAUR/Alois NIEDERSTÄTTER
(Untersuchungen zur Strukturgeschichte Vorarlbergs 5). Dornbirn 2004, S. 24–27.
BLICKLE, Landschaften (wie Anm. 7), S. 270.
Ebenda, S. 12; zum Begriff „Landschaft“, S. 3–23.
STOLZ, Verfassungsgeschichte (wie Anm. 18), S. 33,
fasste die „Landschaften“ allerdings als andere Bezeichnungen für „Herrschaften“ auf.
Schematismen 1784–1805 (wie Anm. 50).
Vgl. z.B. den Schematismus (wie Anm. 50) 1803,
S. 166 u. 173: Auf die Erbämter in der gefürsteten
Grafschaft Tyrol folgt die Tyroler Landschaft mit den
fürstlichen Hochstiften Trient und Brixen, und dersel­
ben hochwürdigen Dom-Capituln, in der letztere nur
mit Abgesandten, nicht mit Verordneten vertreten
waren.
Erstmals 1747 für die untere Kassa, ab 1769 auch
für die obere Kassa.
In den unterständischen Lahrrechungen (erstmals
1772 für 1770/71 VLA: LSt Hs. 83, S. 82), in den oberständischen dagegen: ständische vorarlbergische
Besoldungen (erstmals VLA: LSt Hs. 65: Oberständische Landjahrrechnung [fortan: LJR] 1770/71).
VLA: LSt Hs. 8: Landtag [fortan: LT] 08.06.1796,
S. 2: die gesamte Landstandschaft ist zum Landtag
erschienen.
BRUNNER, Land und Herrschaft (wie Anm. 38),
S. 423. In diesem Sinn auch: BRAUNEDER, Verfassungsgeschichte (wie Anm. 61), S. 33.
So schrieb z.B. Ganahl: Der ganze Kreis Vorarlberg
zählt 24 Stände. Alle sind Bauern- oder Bürgerstän­
de. Oder: Jeder Stand, wer mag viel oder wenig Steu­
er in die ständische Kassa schütten, […] hat gleich­
gültig und gewichtiges Votum mit den andern […].
Und: Es mag daher von dem Lande Vorarlberg, oder
was das nämliche ist, von dem gesammten ständi­
schen Corpore, was immer für eine Ausgabe zu be­
streiten seyn, so wird sie von dem ständischen Buch­
halter nach der gezeigten Proportion kalkulirt und
75
76
77
78
79
80
81
82
83
84
85
86
87
88
sohin von den ständischen Kanzleyen ausgeschrie­
ben (N. N. [GANAHL], Ständische Verfassung [wie
Anm. 8]).
Vgl. BRAUNEDER, Verfassungsgeschichte (wie Anm.
61), S. 79–111.
Hofdekret 09.08.1806, Justizgesetzessammlung
[fortan: JGS] 1806/776. Für das inzwischen bayerische Vorarlberg wurde diese Bestimmung erst bei
der Rückkehr zu Österreich 1814 bindend. Auch die
königlich-bayerischen Behörden führten einheitlich das Staatswappen im Siegel.
Mit guten Gründen verweist PRESS, Herrschaft (wie
Anm. 60), S. 171, darauf, dass der Konstitutionalismus des 19. Jahrhunderts das „Denkmodell eines
Dualismus zwischen Fürst und Ständen im alteuropäischen Zeitalter genährt [hat]“.
BRAUNEDER, Verfassungsgeschichte (wie Anm. 61),
S. 98.
Ebenda, S. 96.
Ebenda, S. 98.
PRESS, Herrschaft (wie Anm. 60), S. 210–214.
Victor KLEINER, Die Beschreibung der vorarlbergischen Herrschaften aus dem Jahr 1740, in: Alemannia 9 NF 1 (1935) 3–6, S. 129–160, hier S. 143.
– Kleiner edierte: VLA: Vogteiamt, Oberamt- und
Kreisamt Bregenz, Hs. 230: Relation über die vor­
arlbergischen herrschaften. 1740. No 1. Nach Benedikt BILGERI, Politik, Wirtschaft, Verfassung der
Stadt Feldkirch bis zum Ende des 18. Jahrhunderts. In: Geschichte der Stadt Feldkirch 1 (Bodensee-Bibliothek 31). Sigmaringen 1987, S. 75–387,
hier S. 312, handelt es sich um einen Auszug aus
einem vom Bregenzer Oberamtsrat Johann Josef
Rudolphi 1747 erstellten Bericht. Markus BARNAY,
Die Erfindung des Vorarlbergers. Ethnizitätsbildung und Landesbewußtsein im 19. und 20. Jahrhundert (Studien zur Geschichte und Gesellschaft
Vorarlbergs 3). Bregenz 1988, S. 52–53, zitiert dasselbe Datum („Chotek-Relation“), spricht aber von
einem unbekannten Autor. Es handelt sich um eine
bei Constantin Edler von BÖHM, Die Handschriften
des kaiserlichen und königlichen Haus-, Hof- und
Staats-Archivs. Wien 1873/74 (Neudruck Wiesbaden 1968), S. 151 (Nr. 461 Bd. 2).
BLICKLE, Landschaften (wie Anm. 7), S. 270.
BRUNNER, Landstände (wie Anm. 7), S. 49–50; bezieht sich auf ein Protokoll der Verhandlungen
der Tiroler und der Vorarlberger Landstände, das
in dem von ihm zitierten Akt (VLA: VOKA Nr. 497)
nicht mehr einliegt.
QUARTHAL, Schwäbisch-Österreich (wie Anm. 7),
S. 278–282.
BILGERI, Demokratie (wie Anm. 18), S. 7–86, hier
S. 27.
Neben dem neuen Amt des Buchhalters war das
der zweit Kritikpunkt, den die Stände während
der Landjahrrechnung am 26.10.1771 gegen die
Allerhöchste Resolution betr. die Steuerperäquation vorbrachten (VLA: StABl Hs. 270).
Die Sitzungen wurden jeweils im Anhang zur Rechnung protokolliert. Gleichschriften dieser Landjahrrechnungen wurden in Feldkirch, Bregenz und
Bludenz verwahrt. Für die Zeit von 1648 bis 1807
sind mit Lücken gebundene Landjahrrechnungen überliefert (VLA: LSt Hs. 21–110 und in Fotokopie Hs. 125–155 [Originale: StAF]; VLA: StABl Hs.
235–277).
60
montfort Zeitschrift für Geschichte Vorarlbergs Band 2 / 2011
89 Alois NIEDERSTÄTTER, Von Dorfvögten und Bannwarten. Die Entwicklung „kommunaler“ Strukturen
in Vorarlberg seit dem Mittelalter. In: 200 Jahre Gemeindeorganisation in Vorarlberg. Almanach zum
Vorarlberger Gemeindejahr 2008, hg. von Ulrich
NACHBAUR/Alois NIEDERSTÄTTER. Bregenz 2009,
S. 147–164; Karl Heinz BURMEISTER, Die ländliche
Gemeinde in Vorarlberg bis 1800. In: Die ländliche Gemeinde (Schriftenreihe der Arbeitsgemeinschaft Alpenländer). Bozen 1988, S. 139–157.
90 N. N. [GANAHL], Ständische Verfassung (wie Anm.
8); damit fast identisch N. N. [HORMAYR], Verfassungen (wie Anm. 6), S. 130–131. Hofkanzleidekret
17.09.1790, JGS 1790/58, lit. o Rankweil-Sulz lit. d:
Daß in dem Orte jeder Gemeinde ein Geschworner zu­
gleich als Säckelmeister bestehen könne; doch sind
demselben, was hieroben von den Pfändungen vor­
kommt, keine bestimmten Dienste und Verrichtungen
zuzuweisen, sondern derselbe lediglich in politico zu
gebrauchen.
91 Manfred TSCHAIKNER, Das Gericht Jagdberg in der
frühen Neuzeit. In: Das Gericht Jagdberg. Von der
Einrichtung 1319 bis zur Aufhebung 1808, hg. von
Alois NIEDERSTÄTTER/Manfred TSCHAIKNER (Elementa Walgau Schriftenreihe 4). Nenzing 2007,
hier S. 65 u. 71–73. Zum „Muster“ Jagdberg im 17.
Jahrhundert vgl. Ulrich NACHBAUR, Das Walsergericht Damüls an der „Staatsgrenze“ zu Blumenegg. In: 200 Jahre Blumenegg bei Österreich. Beiträge zur Regionalgeschichte, hg. von Manfred
TSCHAIKNER (Bludenzer Geschichtsblätter 72–74).
Bludenz 2004, S. 25–109, hier S. 39; Hofdekret vom
09.02.1784, JGS 1784/236; BILGERI, Geschichte Vorarlbergs 4 (wie Anm. 7), S. 124.
92 VLA: VOKA Nr. 366: Vorderösterreichische Regierung und Kammer an Oberamt Bregenz, Freiburg
11.09.1770. – Zur Entstehung der Vorarlbergkarte:
VLA: Vogteiamt-, Ober- und Kreisamt Bregenz Nr.
357, 366, 644.
93 VLA: Kartensammlung 01/31. Die Karte trägt den
Titel Provincia Arlbergica Sequentes Comitatus, alo­
isque Dominatus Austriacos, Brigantinum nempe,
Hoheneckensem, Veldkirchensem, Bludentinum, et
Sonnenbergensem in se Complectens, una cum In­
termixtis pro parte etiam Feudo Austriacis Territo­
riis Imperialibus Alto-Amisiensi, et Lustnaviensi, item
Blumeneckensi, ac sanct Geroldiensi. Das pro parte
etiam Feudo Austriacis Territoriis Imperialibus – zum
Teil lehenbar-österreichische Reichsherrschaften –
kann sich 1783 nur auf Hohenems und Lustenau
bezogen haben.
94 Andreas Alois DE PAULI, Lebensgeschichte des
Landmessers Blasius Hueber mit umständlichen
Nachrichten von den Arbeiten der Geodeten von
Oberperfus. Innsbruck 1815, S. 50: „die vorarlbergischen stände haben ihrem Verfasser Hueber ihre
Erkenntlichkeit durch ein freygebiges Geschenk,
dessen Betrag mir aber nicht bekannt wurde,
bezeuget.“
95 So BURMEISTER, Vorarlberg im 18. Jahrhundert
(wie Anm. 43), S. 237, ohne Beleg. Vgl. Karl Heinz
BURMEISTER, Karte der „Provincia Arlbergica“ von
Blasius Hueber von 1783. In: Vorarlberg Archiv
01036 (mit Faksimile). – Nichts zu dieser „Ständekarte“ erwähnen DE PAULI, Hueber (wie Anm.
94), S. 34 u. 50–53; Heinrich HARTL, Die Aufnahme von Tirol durch Peter Anich und Blasius Hueber.
Eine historisch-geographische Studie. Wien 1885,
S. 15; Meinrad PIZZININI, Blasius Hueber – Bauer
und Landmesser. 200 Jahre Vorarlberg-Karte. In:
Jahrbuch des Vorarlberger Landesmuseums Vereins 1984, S. 45–56; Elmar VONBANK, Die Vorarlberg-Karte von Blasius Hueber. In: Atlas Tyrolensis, hg. von Max EDLINGER. Innsbruck u.a. 1981,
S. 139–156.
96 Diese Karte ist uns bisher nur in einem Exemplar
bekannt: VLA: Kartensammlung Nr. 01/012. Die
Überlieferung ist unbekannt.
97 VLA: LSt Hs. 1, o. fol.: Die landstände vor arlberg an
Gouverneur, Bregenz 19.12.1708: […] die länder,
auch vorarlberg […]. – Diesen Hinweis verdanken
wir TSCHAIKNER, Landstände (wie Anm. 58), S. 16
(mit Faksimile). Vgl. zudem NIEDERSTÄTTER, Von
den Herrschaften (wie Anm. 41).
98 Vgl. Anm. 50.
99 Die Landjahrrechnung wurde 1745 laut Titelblatt
den Herren Ständen Vorm Arlberg erstattet, 1747
den Herren Ständen Voramarlberg (VLA: LSt Hs. 259,
260).
100 In den Unterständischen Landjahrrechnungen sind
spätestens ab Beginn der 1760er Jahre die Reisediäten im Land Vorarlberg ausgewiesen (VLA: LSt Hs.
81).
101 NACHBAUR, Kanzleisiegel (wie Anm. 41).
102 Andreas ULMER, Die Schützenscheiben des Hauptschießstandes Feldkirch (Sonderdruck aus „Alemannia“). Dornbirn 1932, S. 52; NACHBAUR, Landeswappen (wie Anm. 5), S. 236.
103 VLA: LSt Hs. 8: LT 08.06.1796, S. 54–55. Ebenda (S. 1)
ist vom Vatterland die Rede; ebenso in der gedruckten Mitteilung der Landtagsbeschlüsse (VLA: Patente 1796/06/08). – Das zitierte Protokoll weicht
von der üblichen Form ab und ist nicht vom unterständischen Syndikus als Verfasser gezeichnet.
104 VLA: LSt Hs. 8: LT 08.06.1796, S. 52 u. 53. – In gedruckten Ladschreiben der Landstände zu Freischießen für Scharfschützen in Bludenz, Bregenz
und Feldkirch wurden auch die Untertanen der
Reichsherrschaften Liechtenstein, Hohenems,
Lustenau, Blumenegg und St. Gerold aufgerufen,
sich zur allgemeinen Landesvertheidigung freiwillig in die Reihen der Vorarlberger Landesmiliz einzureihen (VLA: Patente 1796/06/14, 1796/06/14,
1796/06/22).
105 Zum Landesbewusstseins vor 1805 vgl. BARNAY,
Erfindung (wie Anm. 82), S. 23–76; Alois NIEDERSTÄTTER, Das 19. Jahrhundert. Landeseinheit und
Vorarlberger Identität. In: 75 Jahre selbständiges
Vorarlberg 1918–1993. Bregenz 1993, S. 63–87.
106 VLA: LSt Hs. 10: Konferentialstände [fortan: KSt]
12.12.1805: Für Hohenems der harrach-hohenemsische Oberamtsmann Franz Xaver Seewald und
der österreichische Administrator Johann Georg
Bereitter (beide waren jeweils auch für Lustenau
zuständig), für Blumenegg Oberamtsmann Franz
Anton Fritschner. – LT 23.12.1805: Für Hohenems
Bereiter, für Blumenegg und St. Gerold Fritschner.
107 Vgl. BURMEISTER, Vorarlberg im 18. Jahrhundert
(wie Anm. 43), S. 237.
108 Joseph BITSCHNAU, Darstellung der merkwürdigen Begebenheiten der letzten französischen Kriege von den Jahren 1796, 1800 bis 1805, in Hinsicht
auf das Land Vorarlberg: Nebst Anführung wichtigerer Data von dem Entstehen der französischen
Revolution, und des aus derselben hervorgegangenen Revolutions-Kriegs, sammt einer kurzen Uebersicht der französischen Feldzüge bis zum Jahre
1796. Bregenz 1807/08. – Dazu: Manfred TSCHAIKNER, Dr. Josef Bitschnau (1776–1819) – der einzige
Geschichtsschreiber der Vorarlberger Landstände.
In: Montfort 63 (2011) 2, S. 69–80.
109 VLA: Vogteiamt Feldkirch, Sch. 41, I.6 (Gericht Damüls); NACHBAUR, Damüls (wie Anm. 91), S. 39–40.
110 Zum Steuerwesen: BLICKLE, Landschaften (wie
Anm. 7), S. 275–284; BRUNNER, Landstände (wie
Anm. 7), S. 67–93.
111 Zur missverständlichen Bezeichnung „Steuer“ für
Hilfsgelder vgl. BRUNNER, Land und Herrschaft
(wie Anm. 38), S. 146–164; QUARTHAL, Schwäbisch-Österreich (wie Anm. 7), S. 1–9.
112 QUARTHAL, Schwäbisch-Österreich (wie Anm. 7),
S. 117–123; SPECK, Vorderösterreichischen Landstände (wie Anm. 7), S. 200–205; Werner KÖFLER,
Land, Landschaft, Landtag. Geschichte der Tiroler
Landtage von den Anfängen bis zur Aufhebung
der landständischen Verfassung 1808 (Veröffentlichungen des Tiroler Landesarchivs 3). Innsbruck
1985, S. 172–192.
113 QUARTHAL, Schwäbisch-Österreich (wie Anm. 7),
S. 117–123; SPECK, Vorderösterreichischen Landstände (wie Anm. 7), S. 123–124.
114 PRESS, Herrschaft (wie Anm. 60), S. 204.
115 Ständische Landjahrrechnungen (VLA: StABl Hs.
235, 236, 237, 238, 239, 244, 250; VLA: LSt Hs. 22,
23, 25, 26, 28, 31, 33).
116 Der Hubmeister und der Landammann werden als
beede gewohnliche Herren Commißarii bezeichnet
(VLA: LSt Hs. 26). – Zu den Funktionen und ihren Inhabern: NIEDERSTÄTTER, Vogteien (wie Anm. 41).
117 Gugger war vor seinem Aufstieg zum Vogteiverwalter von 1672 bis mindestens 1682 selbst Hubmeister gewesen. Ein eigener Hubmeister wurde
erst wieder 1728 bestallt (NIEDERSTÄTTER, Vogteien [wie Anm. 41], S. 87 u. 89).
118 VLA: LSt Hs. 28: LJR, ohne Paginierung.
119 VLA: LSt Hs. 31.
120 Zum Folgenden: BILGERI, Geschichte Vorarlbergs
4 (wie Anm. 7), S. 27–39, 42–43, 76; VLA: VOKA Nr.
138, 455. Sehr interessant und kritisch: KLEINER,
Beschreibung (wie Anm. 82), S. 141–144.
121 Zur Tiroler Landeshauptmannschaft: KÖFLER, Tiroler Landtage (wie Anm. 113), S. 489–513 u.
529–530.
122 BRAUNEDER, Verfassungsgeschichte (wie Anm.
61), S. 65; STURMBERGER, Dualistischer Ständestaat (wie Anm. 35), S. 33.
123 Vgl. KLEINER, Beschreibung (wie Anm. 82), S. 143–
144. – An den Plenarberatungen der Landjahrrechnungen nahmen teil: 1727, 1729: Lothar Karl Friedrich Freiherr von Landsee – 1732, 1733, 1735: Ignaz
Dominikus von Deuring – 1737, 1739: Lothar Karl
Friedrich Freiherr von Landsee – 1741, 1743, 1747:
Rudolf Anton Freiherr von Buol.
124 In den Protokollen der Plenarberatungen der Landjahrrechnungen 1753 und 1755 wurde eigens vermerkt, dass die Landjahrrechnungen nun ohne
Kommissäre stattfinden (VLA: LSt Hs. 46, 47).
125 Das permanente Kommissariat bezog sich laut Pkt.
43 der Restabilisierungsresolution auf die Finanzaufsicht (VLA: VOKA Nr. 455; BILGERI, Geschichte
Vorarlbergs 4 [wie Anm. 7], S. 68–96).
Nachbaur Die Vorarlberger Landstände in ihrer Spätzeit
26 Vgl. Anm. 52.
1
127 VLA: LSt Hs. 8: LT 07.–10.11.1796, Beilage D.
128 VLA: VOKA, Norm. 3, Nr. 852: Intimiertes Hofdekret
16.03.1786 mit anhängenden Instruktionen und
Verzeichnissen.
129 N. N. [GANAHL], Ständische Verfassung (wie Anm.
8); N. N. [HORMAYR], Verfassungen (wie Anm. 6),
S. 128; STAFFLER, Tirol und Vorarlberg (wie Anm.
7), S. 662.
130 Im Vorarlberger Landesarchiv ist dazu leider sehr
wenig überliefert (vgl. z.B. VLA: Vogteiamt Bludenz,
Akten 72/877h, 86/987; VLA: VOKA Nr. 566). Auch
die Landtagsprotokolle jener Zeit fehlen, abgesehen von den LJR 1770 und 1771, die jedoch nur wenig hergeben (VLA: StABl Hs. 269, 270). Vgl. Anm.
180, und Relation über die vormalige Verfassung
(wie Anm. 26), [S. 53–56
131 QUARTHAL/WIELAND, Behördenorganisation (wie
Anm. 49), S. 71. Vgl. Werner DROBESCH, Bodenerfassung und Bodenbewertung als Teil einer Staatsmodernisierung. Theresianische Steuerrektifikation, Josephinischer Kataster und Franziszeischer
Kataster. In: Les migrations de retour. Rückwanderungen (Histoire des Alpes – Storia delle Alpi – Geschichte der Alpen 14/2009), red. von Reto FURTER/Anne-Lise HEAD-KÖNIG/Luigi LORENZETTI.
Zürich 2009, S. 165–184.
132 Im Überblick: QUARTHAL/WIELAND, Behördenorganisation (wie Anm. 49), S. 71–75 sowie S. 333–
342, 398–404 u. 422–425; zudem Alfred Graf von
KAGENECK, Das Ende der vorderösterreichischen
Herrschaft im Breisgau. Der Breisgau von 1740
bis 1815. Freiburg im Breisgau 22000, S. 29–33;
QUARTHAL, Schwäbisch-Österreich (wie Anm. 7),
S. 358–362.
133 Vgl. BILGERI, Geschichte Vorarlbergs 4 (wie Anm. 7),
S. 107–108.
134 Laut Kommissionsprotokoll am 24.10.1771, laut
landständischem Protokoll [Zitat] am 25.10.1771
(VLA: Vorarlberger Akten [fortan: VA]. 366; VLA: StABl Hs. 270).
135 Landesbeschreibung 1792 (wie Anm. 28), S. 65.
136 KÖFLER, Tiroler Landtage (wie Anm. 113), S.512 u.
529–530.
137 Aus dem Kommissionsprotokoll erfahren wir nur,
dass Ramschwag mit allerhöchster Entschließung,
Wien 01.06.1771 als künftig zu denen ständischen
Versammlungen allergnädgist bestellter landtsfürst­
licher Commissarius zur ständischen Rechnungs-Ab­
hör beordert worden sei (VLA: VA 366: Kommissionsprotokoll 24.10.1771).
138 Landesbeschreibung 1792 (wie Anm. 28), S. 64.
Die unterständische Kassa zahlte ab 1771 dem qua
löblichen Vorarlbergischen Herren Landständen al­
lergnädigst verordneten Praesidi sowie dem unterständischen Kanzleiverwalter und Kassier die
Besoldung aus, die oberständische dem Buchhalter sowie dem oberständischen Kanzleiverwalter
und Kassier (wie Anm. 142). Einen Revisionsvermerk in der Oberständische LJR 1770/71 zeichnete Ramschwag 1772 als Landvogt und Landfürstlich
Ständischer Präses (VLA: LSt Hs. 65)
139 In der Unterständischen LJR 1769/70 (VLA: LSt
Hs. 82, S. 180) sind unter den Ausgaben nur für
den unterständischen Kassier verschiedene Aufwandsentschädigungen aufgeführt. Ab 1770/71
gibt es die Ausgabeposten „Landschaftlichen oder
ständischen Besoldungen“ mit Fixentlohnungen
für den Landvogt qua löblichen vorarlbergischen
Herren Landständen allerngnädigst verordneten Prä­
sidi (300 Gulden), Kanzleiverwalter (200 Gulden),
Kassier (350 Gulden) (VLA: LSt Hs. 83, S. 82). Bei 300
Gulden für den Präses blieb es bis zur Auflösung
der Stände 1808 (zuletzt VLA: LSt Hs. 162, AP 150).
140 VLA: VOKA Sch. 65 u. 150–159. Zum Teil dürften
landständische Kreisamtsakten des Präses irrtümlich auch in den Bestand VLA: LSt (z.B. Sch. 6) eingeordnet worden sein.
141 Mit Schreiben vom 12.10.1771 erhielten die Stände
auf Anfrage aus Freiburg den Bescheid, dass gegen
die Beziehung der bereits im Systemalentwurf pro
1771 festgelegten Gehälter kein Einwand bestehe,
das Gehalt des Buchhalters aber noch nicht flüssig
sei, da jener bis zum Austritt aus seinem vorigen
und wirklichen Antritt des neuen Dienstes noch
die Bludenzer Stadtschreibungsbesoldung genieße (VLA: VA 366).
142 StAF: Historische Akten 21: Instruktion für den
Kanzleiverwalter der vorarlbergisch ausschreibenden Stadt Feldkirch Herrn Christoph Gugger von
Staudach, Bregenz 27.08.1772. Dem Text nach zu
schließen dürfte die Instruktion für den Bregenzer
Kanzleiverwalter fast gleichlautend gewesen sein;
die Instruktion bezeiht sich weitgehend auf beide
Kanzleiverwalter.
143 N. N. [GANAHL], Ständische Verfassung (wie Anm.
8).
144 Das Fixgehalt wurde erstmals für 1770/71 ausbezahlt. Für Kanzleiverwalter Josef Christoph von
Staudach war die Besoldung mit 15.10.1771 allergnädigst fixiert worden (VLA: StABl Hs. 270, OK
S. 56, UK S. 6).
145 Guggers Deserviten und Diäten (298 fl 12 kr) waren
bei der Landjahrrechnung festgelegt worden. Aberer erhielt an Deserviten offenbar für 1769 noch
eine Nachzahlung von 15 fl, für das Protokollieren
bei der Landjahrrechnung zusätzlich 4 fl. Für die
Landjahrrechnung erhielt er an Tagesdiäten (à 3 fl
36 kr) und Mahlzeitgebühren (1 fl 30 kr) 44 fl 42 kr,
für seinen Einsatz bei der Peräquation an Tagesdiäten (à 2 fl 30 kr) 30 fl (VLA: StABl Hs. 269, OK AP 33,
UK AP 67, 72, 77, 79). In der Instruktion für Gugger
von 1772 (wie Anm. 143) heißt es: Zehendens der
Kanzleeyverwalter die in der neuen Systemate aus­
gemessen jährliche Besoldng zugewiessen, mithin in
loco officii keine Diaten mehr, wie vorher zu beziehen,
noch besondere Verdienstconti einzureichen, sondern
mit dem ausgemessenen Gehalt per 230 fl – kr und
zwar mit Einbegrif der Schreibgebührnissen sich le­
diglich zu begnügen hat.
146 Hermann SANDER, Feldkircher Unruhen von 1768.
Innsbruck 1883, S. 20, 32–33 u. 35; BILGERI, Feldkirch (wie Anm. 82), S. 316–322; Benedikt BILGERI, Bregenz. Geschichte der Stadt. Politik – Verfassung – Wirtschaft (Bregenz; Stadtgeschichtliche
Arbeiten 1). Wien/München 1980, S. 363–365. Aufschlussreich: StAF: Historische Akten 19 (Instruktion für den Kanzleiverwalter der Stadt Feldkirch,
Feldkirch 08.01.1768), 20 (Instruktion für den Magistrat der Stadt Feldkirch, 01.01.1768).
147 BILGERI, Bregenz (wie Anm. 147), S. 367–368; BILGERI, Feldkirch (wie Anm. 82), S. 327.
148 Gugger war in Feldkirch in die Ill gestürzt. Es ist ein
ausführlicher Obduktionsbericht erhalten (VLA:
61
Reichsgrafschaft Hohenems [fortan: HoA] 96,39).
Die Ärzte vermuteten, dass er einen Schlaganfall
erlitten hatte. Zu seinem Amtsantritt hatte er 1763
eine symbolträchtige Schützenscheibe gestiftet:
Gugger u.a. ULMER, Schützenscheiben (wie Anm.
102), S. 35.
149 VLA: Adelssachen 48. Zur Konkursmasse gehörte auch das Haus in der Bregenzer Kirchstraße, in
dem heute das Vorarlberger Landesarchiv untergebracht ist (Andreas ULMER, Die Burgen und Edelsitze Vorarlbergs und Liechtensteins. Historisch und
topographisch beschrieben. Dornbirn 1925 (Unveränderter Nachdruck 1978), S. 840).
150 In einem Pensionsgesuch legte Rederer ein ärztliches Attest von 1808 vor, mit ihm bescheinigt wurde, dass er von 1786 bis 1794 wiederholt an Bluthusten litt, der ihn in die größte Gefahr der Lungensucht
versetzte. 1795 und 1797 erkrankte er gefährlich
an Nervenfiebern. seit vielen Jahren befalle ihn je­
des herrschende Uibel als Diarhoe, Dissentrie, Kar­
tharhe (VLA: VA 462). Laut Besoldungsfassion vom
15.05.1808 war Rederer 55 Jahre alt, hatte 6 Jahre in
Dornbirn gedient, dann 18 Jahre in Feldkirch (VLA:
LSt D 38). – Ein Anton Jakob Ignaz Rederer wurde
am 18.11.1751 in Feldkirch getauft (Pfarre Feldkirch:
Taufbuch). Am 07.07.1783 heiratete er in Feldkirch
M. Theresia Danner (Pfarre Feldkirch: Ehebuchregister; VLA: Stella Matutina Hs. 8). 1773 lässt sich ein
Jakob Ignaz Rederer als Student an der Universität
Innsbruck nachweisen, 1775 bis 1777 an der Universität Freiburg mit dem Hinweis, dass er anschließend
eineinhalb Jahre Praktikant in der Stadt Hülfingen
gewesen sei, dann 16 Jahre in sardinischen Diensten gestanden habe und mittellos entlassen worden
sei (Gebhard BLANK, Die Vorarlberger Studenten an
der Universität Innsbruck von 1756 bis 1817, ihr Studiengang, ihr Berufsleben. Masch. Hausarbeit Universität Innsbruck 1956, S. 165–166. Inwieweit personelle Übereinstimmungen mit dem Feldkircher
Syndikus bestehen, bliebe zu prüfen.
VLA: LSt D 38: Besoldungsfassion der Beamten des
k. b. vorarlbergischen landständischen Central-Bureaus, Feldkirch 15.05.1808.
151 1798 suchte Bildstein dafür um ein Honorar an
(VLA: LSt D 7).
152 Hermann SANDER, Die Ermordung des vorarlbergischen Kreishauptmanns J. A. von Indermauer
(am 10. August 1796) und ihre Folgen. Innsbruck
1896, S. 90–94; BILGERI, Bregenz (wie Anm. 147),
S. 377–378.
153 Witwe Maria Elisabeth geb. von Krapf (VLA: Adelssachen 8; VLA: VA 584); vgl. VLA: LSt D 27 (Nachlass).
Zu Bildstein auch: Andreas ULMER, Die Epitaphien
der Bregenzer Stadtpfarrkirche (Sonderdruck aus
„Alemannia“). Bregenz 1927, S. 31–33; BLANK, Vorarlberger Studenten (wie Anm. 151), S. 23.
154 1797 und 1798 suchten Sauser und Gehring um
Gehaltserhöhungen an (VLA: LSt A 7). Sauser erhielt 1796/97 100 fl und im Zeitraum 1799–1802
einmal 110 fl an Remunerationen (VLA: VA 571: Tabellarischer Auszug aus den Kassarechnungen der
Landschaft Vorarlberg, Feldkirch 02.07.1808).
155 VLA: LSt Sch. 5: Ständekassiere: Instruction für
den vorarlbergisch-ständisch-oberen Cassier Johann Baptist Karl Fritsch in Feldkirch, Feldkirch
27.08.1772 (in der Präambel wird auch der unterständische Kassier Sauser angesprochen). Das
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montfort Zeitschrift für Geschichte Vorarlbergs Band 2 / 2011
Fixgehalt wurde erstmals für 1770/71 ausbezahlt
(VLA: StABl Hs. 270, OK S. 56, UK S. 6).
156 Die Bezeichnung „Generalschnitzeinnehmer“ im
Unterschied zum unterständischen „Schnitzeinnehmer“ rührte aus der Zeit her, als die unterständische Kassa nur eine Hilfskassa gewesen war
(BRUNNER, Landstände [wie Anm. 7], S. 94).
157 VLA: LSt Sch. 5, Ständekassiere: Vergleich, Feldkirch
20.07.1695 (Abschrift). Dieser Vergleich, den Franz
Philipp (sic!) Zech Freiherr zu Sulz, o.ö. Regierungsrat und Vogt der Herrschaft Feldkirch, vermittelte,
wurde in den späteren Bestallungsurkunden als
„Vertrag“ von 1695 bezeichnet. Ihm lag ein Rechtsgutachten des Syndikus der Reichstadt Lindau Johannes Andreas Heider zugrunde, das (ebenda)
ebenfalls überliefert ist.
158 VLA: LSt Sch. 5, Ständekassiere: Pfandverschreibung Karl Christian Gehring und Maria Barbara Leone, Feldkirch 08.06.1786; Pfandverschreibung Peter Joseph Leone, Feldkirch 08.06.1786.
– Die Summe von 4.000 fl ist insofern erstaunlich,
als nach der 1772 für Gehrings Vorgänger verfassten Instruktion von einer Realkaution in Höhe
von 2.000 fl die Rede war (wie Anm. 156). Vgl. zu
Gehring VLA: VA 470, 226.
159 SANDER, Feldkircher Unruhen (wie Anm. 147);
Christoph VALLASTER, Stadtammann Leone zum
200. Todestag. Die Anfänge des Amtes der Stadt
Feldkirch. In: Feldkirch aktuell (2001) 5, S. 46–49.
160 Bei den oberständischen Kassieren war das z.B.
1701, 1706, 1714 und 1723 der Fall (vgl. Anm. 249–
252). Die unter LJR legte 1747 ein Vertreter im Namen der Stadtamänin und Cassierin Reichin (VLA:
LSt Hs. 152, Vignette).
161 KLEINER, Beschreibung (wie Anm. 82), S. 141.
162 Folgen wir BRUNNER, Landstände (wie Anm. 7),
S. 95–96, waren bis ins 18. Jahrhundert hinein die
Stadtammänner von Feldkirch und Bregenz ständische Kassiere, die zur Ausübung dieses Amtes einen Vertreter, den eigentlichen Kassier, bestellten,
der unter der Oberaufsicht des Stadtammanns die
Arbeit erledigte. Für die oberständischen Kassiere
bietet sich aber bereits im 17. Jahrhundert ein anderes Bild. Ihre Bestellung ist bis 1618 zurück gut
dokumentiert (VLA: LSt Sch. 5, Ständekassiere), ab
1618 mit Beschlüssen, ab 1701 mit den Bestallungsurkunden. 1618 wurde Säckelmeister Kurz bestellt,
1639 Johann Jakob Khiene, 1670 Michael Stein von
Rönsberg, 1689 Stadtammann Johann Zacharias
Pellern, 1695 Michael Anton Gugger von Staudach.
163 Im Pensionsakt der Witwe Sauser liegt ein Extract
aus dem Ratsprotocoll über die am 14.10.1761 gehaltene Ämterbesetzung ein. Daraus geht nur das
Conclusum hervor, dass Amtstadtammann Sauser
gegen Instruktion und Kaution confereriert werde
(VLA: VA 571).
164 Gut dokumentiert in VLA: VA 571 (Pensionsgesuch
der Witwe). Sauser wurde am 24.08.1730 in Bregenz getauft und starb dort am 14.03.1806 (Pfarre
Bregenz: Taufbuch, Sterbebuch).
165 VLA: Bayerische Akten [fortan: BA] Sch. 68 u. 69;
VLA: LG Bregenz, Hs. 154, 155 u. 156; VLA: LG/BG
Bregenz Sch. 3, 4, 5 u. 6.
166 VLA: StABl Hs. 269: LJR 1769/1770, Plenum
22.09.1771.
167 Die Stände bedankten sich und bemängelten die
Verkürzung des Rechnungsjahres und, womit das
officium des allermildest resolvierten calculatoris de­
nen zwey Ausschreiborts Kanzleyen beygeleget, und
die Landjahr Rechnung nur alle zwey Jahre abge­
hört werden möchte (VLA: StABl Hs. 270, Plenum
26.10.1771). Im Kommissionsprotokoll wurde das
nicht einmal vermerkt (VLA: VA 366).
168 Vgl. VLA: LSt A 13: Präliminaretats 1791–1808.
169 Für 1771 bis 1781 vgl. VLA: VA 367.
170 VLA: LSt Sch. 5, Ständekassiere: Instruktion für
den vorarlbergischen landständischen Buchhalter
(nicht datiert, nicht gezeichnet) (Zitat Pkt. 4).
171 VLA: LSt Hs. 8: LT 16.–22.11.1790, S. 96.
172 VLA: StABl Hs. 269: LJR 1770/71, Plenum 21.07.1770
(hier: Christian). Ebenda sind unter den Ausgaben
der Unteren Kassa etliche Zahlungen an Mitarbeiter der Peräquationszahlungen ausgewiesen, darunter (S. 70 u. 77) zwei Lohnzahlungen für Jänner
bis Juli 1770 an einen Christoph (sic!) Müller, der
von der Hofkommission aufgestellt wurde.
173 VLA: LSt Hs. 65: Oberständische LJR 1771/72, S. 57
(Besoldung ab 16.01.1772). Vgl. Anm. 142. Wann
und wie die Entscheidung für Zürcher fiel, konnte ich nicht feststellen. Bei der Landjahrrechnung
1771 wurde keine Personalfrage erörtert, sonstige
ständische Sitzungsprotokolle sind aus jener Zeit
nicht überliefert. – Wir finden Zürcher in den Akten auch als „von Zürcher“ und „Zürcher von Goldenböck“. Zur Qualität dieses Titels vgl. Alexander
SCHNEIDER, Ein problematischer Adel der Bregenzer Stadtphysikus Doktor Jakob Mathias Zürcher
von Guldenböck. In: Jahrbuch des Vorarlberger
Landesmuseumsvereins 1956, S. 36–44.
174 Laut Pensionsfassion seiner Witwe Maria Renata Zürcher von Goldenböck starb Dominikus Zürcher am 12.11.1794, nach 22 Dienstjahren als ständischer Buchhalter, und zuvor 26 Dienstjahren als
Kanzleiverwalter in Bludenz (VLA: VA 584). Zudem
Taufbuch Pfarre Bludenz 1723, Sterbebuch Pfarre
Feldkirch 1794.
175 VLA: LSt Hs. 8: LJR Plenum 14.11.1794. Die übrigen
Bewerber waren Senator Jenne, Kreis- und Oberamtspraktikant Jos. Seraphin Schedler, Städtischer
Registrator Neyer, Vogteiamtskanzlist Seifried, Lehrer Karl Burtscher (Burtscher hatte sich bereits 1792
als Gehilfe angedient; VLA: LSt Hs. 8: LJR Plenum
09.11.1792, Nr. 6).
176 VLA: LSt Hs. 8: LJR Plenum 12.11.1795. Die übrigen Bewerber waren Senator Mathias Jenne, Georg Feurstein, Johann Kaspar Leo, Johann Baptist
Seifried, Franz Joseph Neyer, alle in Feldkirch, und
Joachim Bergmann aus Bregenz.
177 Wie Anm. 171, Pkt. 5.
178 Der Forscher Benedikt Bilgeri hinterließ im Vorarlberger Landesarchiv einen Flurschaden. Akten
aus seiner „Bürohinterlassenschaft“, die nicht sofort eindeutig zurückgeordnet werden konnten,
wurden zu einem Bestand „Bilgeri Selekt“ zusammengefasst. Seit Jahren sind wir bemüht, die Akten soweit möglich zu bestimmen und in die ursprünglichen Bestände zurückzuordnen. Im Bilgeri
Selekt fanden sich Fassionen, die auf die Steuerperäquation 1769/70 zurückgehen und mit anderem Material zu einem Bestand „Statistisches
vor 1850“ zusammengefasst wurden. Sie dürften zum Teil aus dem Bestand Vorarlberger Akten [VA] stammen, der 1910 im Statthaltereiarchiv Innsbruck gebildet wurde. Dort ist auch die
Peräquation im Gericht Simmerberg dokumentiert (VLA: VA 411).
179 Königlich-Baierisches Regierungsblatt [fortan: RBl.]
1807, Sp. 970. Zum Folgenden: Josef HEIDER, Das
bayerische Kataster. Geschichte, Inhalt und Auswertung der rentamtlichen Kataster, Lager- und
Grundbücher sowie der zugehörigen Flurkarten
(Bayerische Heimatforschung 8). München 1954,
S. 6–27.
180 Am 13.05.1808 für die Provinz Bayern, RBl. 1808, Sp.
1089, und u.a. analog für die Provinz Schwaben mit
Sondervorschriften, RBl. 1808, Sp. 1275. Vgl. VLA:
LSt A 14.
181 Zu Vorarlberg: NACHBAUR, Auswirkungen (wie
Anm. 41), S. 414–415.
182 Instruktion zur Anfertigung der Steuer-Kataster
und Umschreib-Bücher, RBl. 1808, Sp. 1177 (Anhang zur Verordnung für die Provinz Bayern).
183 Edikt 30.09.1811 über die Reklamationen wider das
allgemeine Steuer-Provisorium, RBl. 1811, Sp. 1521;
Verordnung 22.11.1811 das allgemeine SteuerMandat für das Etatsjahr 1811/12 betr., RBl. 1811,
Sp. 1745. – Leider verfügt das Vorarlberger Landesarchiv nicht für alle Steuerdistrikte über die Häuser- und Rustikalsteuerkataster, noch seltener über
Gewerbe- und Dominikalsteuerkataster (VLA: Findbehelf Rep. 14/16).
184 Karl LEGO, Geschichte des Österreichischen Grundkatasters. Wien 1968, besonders S. 25, 31, 42, 45–46
u. 51–52.
185 QUARTHAL/WIELAND, Behördenorganisation (wie
Anm. 49), S. 40. – Zu Zürcher: Alexander SCHNEIDER, Problematischer Adel (wie Anm. 174); ULMER,
Epitaphien (wie Anm. 154), S. 27.
186 SANDER, Indermauer (wie Anm. 153), S. 276, berichtet über die 1804 erfolgte Nobilitierung des
„Stadt- und Landschaftsphysicus zu Bludenz“ Dr.
Johann Josef Ganahl von Bergbrunn.
187 VLA: LSt D 80: Rosenstihl an Stände, Bregenz
12.11.1793. Zum Folgenden auch: Karl Heinz
BURMEISTER, Der Bregenzer Stadtarzt Wunibald
Rosenstihl (1758–1816). In: Jahrbuch des Vorarlberger Landesmuseumsvereins 1995, S. 185–190.
Vorarlberger Landesmuseum: Gem. 486 [= Abb. 12]
188 VLA: LSt D 80: Rosenstihl an Stände, Bregenz
12.11.1793.
189 Ebenda.
190 VLA: LSt Hs. 8: LJR Plenum 22.11.1793, Nr. 3.
191 VLA: LSt Hs. 104, UK (Land- und Stadt Physico). – In
den Schematismen scheint Rosenstihl zumindest
bis 1792 als „Stadt und Herrschaft Bregenzischer
Landschaftsphysikus“ auf, erst später als „Vorarlbergischer Landschafts- auch Stadt- und der Herrschaft Bregenz Physikus“, schließlich zudem beim
Kreisamt als „Kreisphysikus“.
192 Diese speziellen Ausgabepositionen oder Voranschlagstellen sind für die untere Kassa bereits in
der LJR 1753–1755, für die obere Kassa in der LJR
1755–1757 ausgewiesen (VLA: LSt Hs. 47, 48). In
folgenden Landjahrrechnungen finden sich jedenfalls Ausgaben für Agenten: OK für Wien 1711–
1713, 1716–1718, 1725–1791, 1798–1804, Kon­
stanz 1755–1759, Freiburg 1755–1759, Innsbruck
1711–1716, 1789–1791, 1802–1804; UK für Wien
1713–1714, 1725–1759, 1772–1778, 1796/97, Konstanz 1753–1759, Freiburg 1757–1785, Innsbruck
1713–1716, 1782–1786.
Nachbaur Die Vorarlberger Landstände in ihrer Spätzeit
193 Johann Georg Bartholomä Seeger an Franz Josef
Seeger, Wien 03.02.1748, zitiert nach: Alfons LEUPRECHT, Die Familie Seeger in Vorarlberg (Sonderdruck aus Jahresbericht d. Landes-Museumsvereins für Vorarlberg 1909). Bregenz 1909, S. 69.
Zum Hofagenten Seeger (geb. Bludenz 12.07.1703)
ebenda, S. 67–72.
194 Adelsdiplom 22.01.1740, zitiert nach: LEUPRECHT,
Seeger (wie Anm. 194), S. 67.
195 Johann Georg Bartholomäs Vater, Bürgermeisters
Michael Seeger, und Franz Josefs Großvater, Ga­
briel Seeger, waren Brüder (LEUPRECHT, Seeger
[wie Anm. 194], S. 89–92, 130, 151–154).
196 VLA: VOKA Nr. 138: Kaiserliche Resolution
07.12.1726. BILGERI, Geschichte Vorarlbergs 4 (wie
Anm. 7), S. 42–43. Vgl. BILGERI, Feldkirch (wie Anm.
82), S. 314.
197 Friedrich Freiherr von HAAN, Einige historisch-genealogische Beobachtungen über Einwanderung
und Emporkommen von Familien in Niederösterreich. In: Jahrbuch der k. k. heraldischen Gesellschaft „Adler“ N.F. 13. Wien 1903, S. 129–158. – Hof­
agent Seeger hatte zwei Töchter, von denen sich
eine mit einem Freiherrn von Haan verehelichte.
Vermutlich handelte es sich beim Autor um einen
Nachfahren, der den Hofagenten Seeger vielleicht
auch über Gebühr hervorhob.
198 VLA: VOKA Nr. 408: Briefe an die Stände, Wien
18.11.1744 u. 20.11.1744. – Bei Mörlin könnte es
sich um den ehemaligen Feldkircher Kanzleiverwalter gehandelt haben.
199 Johann Heinrich ZEDLER, Großes vollständiges Universal-Lexikon, Bd. 1. Halle/Leipzig 1732, Sp. 769.
200 VLA: LSt Sch. 5: Ohnmaßgeblicher Antrag um Reme­
durs Verfassung der Vorarlbergischen ständischen
Beschwerden, entworfen von samentlichen Herren
Conferentialstände in loco Feldkirch den 19ten July
1790, Feldkirch 20.07.1790, Pkt. 6.
201 VLA: LSt Hs. 8: LJR Plenum 12.11.1790, Monitum 1.
202 VLA: LSt D 10: Ferdinand von Müller an Stände,
Wien 06.07.1791.
203 Veronika FELLER-VEST, Johann Jakob Müller (von
Mühlegg). In: Historisches Lexikon der Schweiz, Bd.
8. Basel 2008, S. 823. Johann Christian schrieb, sein
Vater sei in Vorarlberg zur Welt gekommen.
204 VLA: LSt D 10: Johan Christian von Müller an Stände, Wien 15.10.1793. Auf welche Resolution sich
Müller bezog, konnte ich noch nicht klären.
205 VLA: LSt Hs. 10: LJR Plenum 22.11.1793, Nr. 5.
206 VLA: LSt Hs. 10: LT 16.10.1802.
207 Hof- und Staatsschematismus […] 1781,
S. 312–373.
208 Vorarlberg fehlt z.B. auch im Hof- und Staatsschematismus […] 1802.
209 QUARTHAL, Schwäbisch-Österreich (wie Anm. 7),
S. 283–293.
210 Ebenda, S. 422–423. Siehe Anm. 268.
211 VLA: LSt D 38: KSt 12.01.1806.
212 VLA: LSt D 13: Hofagent von Müller an Kreiskommissär Kutter, Wien 03.06.1807.
213 Hofkanzleidekret 16.04.1833, Politische Gesetzessammlung 1833/59 (Zitat), ergänzt durch 1833/86
u. 1834/48.
214 Höchste Entschließung 30.05.1834, Politische Gesetzessammlung 1834/84..
215 QUARTHAL/WIELAND, Behördenorganisation (wie Anm. 49), S. 71, Kapitelüberschrift: „Die
Eingliederung der Landstände“. Zur Aufnahme in
den Schematismus, edenda, S. 333, 398, 422.
216 VLA: LSt Hs. 92, 93, 96, 105, 275, 276; VLA: StABl Hs.
270, 272. – Auf den ersten Blick verwirrend wirkt
ein „Stabhalter“ als städtische Funktion. In der Instruktion für den Kanzleiverwalter von 1768 finden
wir ihn bei Pkt. 18 zum Rang des Kanzleiverwalters: Sowohl im Rath, als in denen Kirchen, aben­
tlichen Processionen, Festifitaten, und anderen zu­
sammenkünften gleich nach dem Stabhalter, und
also von denen Deputations- oder andere inneren
Raths-Gliedern vermög der Allerhöchsten Restabi­
lisierungs-Resolution den Rang und Platz nehmen
und haben (StAF: Historische Akten Nr. 19 (Instruktion für den Kanzleiverwalter der Stadt Feldkirch,
Feldkirch 08.01.1768). Der Stabhalter fiel offenbar
der Stadtverfassungsreform 1786 zum Opfer. Der
Bregenzer Stabhalter Karl Josef von Bildstein folgte Franz Xaver Aberer als Syndikus. Wieso nur der
Feldkircher Ratssekretär, der spätere Bürgermeister Josef Melchior Keßler, bis 1790 Arrha-Gelder bezahlte, ist unklar.
217 BILGERI, Bregenz (wie Anm. 147), S. 367–368; BILGERI, Feldkirch (wie Anm. 82), S. 327.
218 Landesbeschreibung 1792 (wie Anm. 28), S. 64–66.
219 Wilhelm MEUSBURGER, Die Landammänner des
Hinteren Bregenzerwaldes. ein Beitrag zur Geschichte des Bregenzerwaldes. Masch. Dissertation Innsbruck 1981, S. 45; vgl. ebenda, S. 42–48.
220 KÖFLER, Tiroler Landtage (wie Anm. 113), S. 530.
221 VLA: LSt D 13: Generalreferent Rederer an Kreiskommissär Kutter, Feldkirch 12.05.1807.
222 Vgl. VLA: LSt D 20; VLA: VA 584 (Zürcher, Bildstein),
Nr. 571 (Sauser). In der LJR 1798–1802 sind bei der
oberständischen Kassa Pensionszahlungen an die
Witwen Gugger von Staudach (nach Kanzleiverwalter Christoph von Gugger), Zürcher (nach Buchhalter Zürcher) und Leo, bei der es sich nur um die
Witwe des 1800 verstorbenen Feldkircher Bürgermeisters Karl Erasmus Leo gehandelt haben kann
(VLA: LSt Hs. 78, OK S. 290).
223 BILGERI, Bregenz (wie Anm. 147), S. 370–373. Vgl.
BILGERI, Feldkirch (wie Anm. 82), S. 329.
224 QUARTHAL/WIELAND, Behördenorganisation (wie
Anm. 49), S. 398–403; QUARTHAL, Schwäbisch-Österreich (wie Anm. 7), S. 418–422.
225 VLA: LSt D 7: Ansuchen der Kanzlisten Johan Alois Tschohl und J. Griss um Erhöhung (1797) bzw.
Beibehaltung des erhöhten Ordinariums (1798). Es
war 1797 von 20 fl auf 4 Louisdor erhöht worden.
226 VLA: LSt, Sch. 88: D 66 (Aushilfsbeamte): Schriftverkehr 1801.
227 VLA: LSt, Sch. 88: D 66 (Aushilfsbeamte): Vicari an
Herren Stände (Bregenz), Bregenz 29.11.1798; Bürgermeister und Räte Bregenz an Stadtmagistrat
Feldkirch, Bregenz 22.12.1798.
228 Ramschwag war 1761–1770 (sic!) Stadthauptmann von Konstanz, 1762–1778 Landvogt in Vorarlberg (K. K. Oberamt der Graf- und Herrschaften
Bregenz, Hohenems und Hohenegg). Er wurde am
14.05.1778 zum Landvogt in Hohenberg ernannt
(Oberamt in Ober- und Niederhohenberg zu Rottenburg am Neckar) und starb in Datzingen am
08.10.1778. Die Stände zahlten Ramschwag noch
für die Zeit bis 31.07.1778 den Präsidialsold, parallel dazu bereits ab 20.05.1778 auch an Seeau (VLA:
LSt Hs. 99 UK AP 98 u. 99; QUARTHAL/WIELAND,
63
Behördenorganisation [wie Anm. 49], S. 363, 405,
422, 442).
229 Seeau (geb. Linz 22.11.1746) war 1774–1778 Stadthauptmann von Konstanz und vom 14.05.1778 bis
Ende 1783 Landvogt in Vorarlberg (Oberamt der
Graf- und Herrschaften Bregenz, Hohenems und
Hohenegg). Er wurde wegen Erblindung pensioniert, lebte später in Villingen und dürfte 1787
gestorben sein (VLA: Archivregistratur 140/1969,
43/1970; VLA: LSt Hs. 88 UK AP 99, Hs. 94 UK AP 79;
QUARTHAL/WIELAND, Behördenorganisation [wie
Anm. 49], S. 363, 405, 422).
230 Schenk wurde am 16.07.1789 während Unruhen
gegen den Josefinismus seines Amtes enthoben.
Er scheint in späteren Schematismen als wirklicher Gubernialrat und Kanzleidirektor des Guberniums in den O. Oen. Fürstentümern und Ländern
in Innsbruck auf. Er starb am 23.01.1806 (VLA: LSt
Hs. 99 UK AP 68–70; BILGERI, Geschichte Vorarlbergs 4 (wie Anm. 7), S. 142; Reinhold BERNHARD,
Vorarlberg im Brennpunkt politischen und geistigen Wandels 1789–1801 (Vorarlberg in Geschichte und Gegenwart 1). Dornbirn 1984, S. 227; Schematismen 1784–1805 [wie Anm. 50]).
231 Laut Schematismen 1756 und 1768–1784 Oberamtsrat und Landschreiber in Bregenz, Regierungsrat im Pustertal, 1768–1782 Oberamtsrat
und Landschreiber in Bregenz (Oberamt der Grafund Herrschaften Bregenz, Hohenems und Hohenegg), 1788 Kreishauptmann im Pustertal (Kreisamt
im Viertel Pustertal und Eisack). Er wurde als Nachfolger des abgesetzten Schenk nach Bregenz beordert, wo er jedoch bereits am 10.12.1789 mit 53
Jahren starb (VLA: LSt Hs. 99 UK AP 71, Hs. 100 UK
AP 75; QUARTHAL/WIELAND, Behördenorganisation [wie Anm. 49], S. 389, 405, 406; Schematismen (wie Anm. 50) 1784, 1788; ULMER, Epitaphien
[wie Anm. 154], S. 27; Pfarre Bregenz: Sterbebuch
1789; BILGERI, Geschichte Vorarlbergs 4 [wie Anm.
7], passim; BERNHARD, Vorarlberg im Brennpunkt
[wie Anm. 231], S. 227).
232 1783 Praktikant beim Kreisamt in Meran, 1784 Praktikant, 1787 Adjunkt beim Fiskalamt in Innsbruck,
1788 Untertanenadvokat, 1789 Buols „Stellvertreter“ in Vorarlberg. Nach Buols Tod wurde Indermauer mit der Verwaltung des Kreisamtes betraut, 1790
zum einstweiligen Kreishauptmann ernannt und
1791 endgültig als Kreishauptmann, Landvogt und
Präses der Stände bestätigt (SANDER, Indermauer [wie Anm. 153], S. 6; BILGERI, Geschichte Vorarlbergs 4 [wie Anm. 7], S. 143 und passim).
233 Im Oktober 1796 wurde Anton von Gummer (Gumer), Kreisadjunkt beim Kreisamt für Oberinntal in
Imst, als Landeskommissär nach Vorarlberg entsandt. Er nahm am 09.12.1796 (Feldkirch) und am
18.02.1797 (Bauern) an Sitzungen der Konferentialstände teil, ist in den Protokollen aber nicht als
Präses ausgewiesen. An den Plenarberatungen im
Rahmen der Landjahrrechnung im November 1796
nahm er nicht teil. Er wurde auch nicht Präses besoldet (VLA: LSt Hs. 8; Indermauer [wie Anm. 153],
passim).
234 Vicaris Großvater dürfte Dr. Johann Jakob Franz
Vicari gewesen sein, der 1686 zum Stadtphysikus
in Feldkirch bestellt wurde, der in Laufenburg begütert war. 1687 resignierte er in Feldkirch, um in
den Dienst der vorderösterreichischen Regierung
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und Kammer in Waldshut zu treten. 1703 scheint er
als Stadtphysikus in Laufenburg auf. Ein Sohn, Johann Pantaleon von Vicari war Oberamtmann der
Grafen von Königsegg-Aulendorf, dessen Sohn
der bekannte Freiburger Erzbischof Hermann von
Vicari (1773–1868). Ein weiterer Sohn, Georg Anton von Vicari, soll 1687 in Feldkirch getauft worden sein (scheint im alphabetischen Taufregister nicht auf ), heiratete 1713 in Ravensburg eine
Tochter des katholischen Bürgermeisters von Ravensburg und soll österreichischer Regierungsrat
gewesen sein. Deren Sohn wieder „unser“ Johann
Jakob Mathäus von Vicari, der 1777 in den Ritterstand erhoben wurde. Laut Schematismen war er
1762–1763 Oberamtsrat und provisorischer Landschreiber Oberamt der Landvogtei Ober- und Niederschwaben zu Altdorf (Weingarten), 1764–1771
Oberamtsrat und Stadtschultheiß von Rottenburg, 1770–1778 Oberamtsrat und Landschreiber
Oberamt in Ober- und Niederhohenberg zu Rottenburg am Neckar, 1784–1787 Oberamtmann zu
Wasserburg, 1786–1797 Oberamtmann Oberamt
der Reichsgraf- und Herrschaft Tettnang, Wasserburg, Argen, Hemigkofen und Schomburg zu Tettnang, 1787–1787 provisorischer Stadthauptmann
von Konstanz. Vicari bewarb sich am 26.09.1796
um die Stelle als Kreishauptmann, wurde mit Hofkanzleidekret vom 04.01.1797 dazu ernannt, legte
am 17.02.1797 den Diensteid ab und nahm erstmals am 27.03.1797 (Dornbirn) an einer Sitzung
der Konferentialstände teil. Die Stände besoldeten ihn ab 17.02.1797 als Präses. Vicari wurde mit
Hofkanzleidekret vom 06.09.1805 pensioniert. Er
starb laut Sterbebuch am 28.10.1805 mit 72 Jahren
in Bregenz. In den Familienforschungen von Alwin
Koch wird als Geburtsdatum der 29.02.1740 angegeben (VLA: Bibliothek: Familiengeschichte Vikari-Gall, Sammlung Alwin Koch; ULMER, Epitaphien
[wie Anm. 154], S. 30–31; VLA: LSt D 10; VLA: LSt
Hs. 8 u. 107 UK AP 192; Pfarre Bregenz: Sterbebuch
1805; QUARTHAL/WIELAND, Behördenorganisation [wie Anm. 49], S. 135, 364, 365, 377, 433, 440,
442; SANDER, Indermauer [wie Anm. 153], S. 113;
Karl SCHIB, Geschichte der Stadt Laufenburg. Aarau
1951, S. 219; BERNHARD, Vorarlberg im Brennpunkt
[wie Anm. 231], S. 153).
235 Vintler wurde 1768 in Meran geboren. 1792 scheint
er als Landrechtsauskulant beim Landrecht in Innsbruck auf, soll auch bei der Kammerprokura in Innsbruck mehrere Jahre Dienst getan haben, 1794
Ratsprotokollist, 1797 Kreis- und Oberamtsrat in
Bregenz. Vintler wurde mit Hofkanzleidekret vom
06.09.1806 zum Nachfolger des gleichzeitig pensionierten Kreishauptmanns Vicari ernannt. Die
bayerische Regierung bestellte ihn am 16.11.1806
zum Kreiskommissärs des neuen Kreiskommissariats und bestätigte ihn als landständischen Präses.
Vintler starb am 22.04.1807 in Bregenz (VLA: LSt D
10; RBl. 1807, Sp. 884–886; Schematismus [wie Anm.
50] 1792; SANDER, Indermauer [wie Anm. 153],
S. 113–114; NACHBAUR, Auswirkungen (wie Anm.
41), S. 373, 374, 385, 398–400, 426; ULMER, Epitaphien [wie Anm. 154], S. 33–34; BERNHARD, Vorarlberg
im Brennpunkt [wie Anm. 231], S. 154–155). Vorarlberger Landesmuseum: Gem. 185 [= Abb. 8].
236 Nach dem Tod Vintlers wurde Kutter, wahrscheinlich Ende April 1807, zum provisorischen
Kreiskommissär ernannt (VLA: LSt D 10). Als ständischer Präses wurde ihm laut dem Manual- oder
Hauptbuch der k. b. landständischen Kassa zu Bregenz 01.10.1807–30.09.1808 am 30.06.1808 nur
noch ein halbes Jahresgehalt ausbezahlt (VLA:
LSt Hs. 162, AP 150). Mit der Neuorganisation der
bayerischen Mittelbehörden wurde das Kreiskommissariat 1808 aufgelöst, Merz wurde zum ersten
Generalkreiskommissär des Illerkreises bestellt,
Kutter zu seinem Kanzleidirektor. Während des
Aufstandes 1809 flüchteten die beiden korrupten Beamten aus Kempten. Merz wurde provisorisch nach Augsburg versetzt, wo er sich 1810 im
Lech ertränkte, als der Prozess gegen ihn eröffnet
wurde. Auch Kutter wurde der Prozess gemacht
(HIRN, Vorarlbergs Erhebung [wie Anm. 13], S. 23,
30, 68, 384; NACHBAUR, Auswirkungen (wie Anm.
41), S. 383, 385 u. 435; RIEDER, Reisach [wie Anm.
13], 59, S. 246–249).
237 Als Quellen dienten hauptsächlich die Landjahrrechnungen und ständischen Sitzungsprotokolle
(VLA: LSt Hs. 3, 4, 5, 8, 27, 28, 30, 32, 33, 34, 36, 37,
39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 54,
56, 96, 97, 152; VLA: StABl Hs. 272, 274)
238 In den Behördenschematismen bis mindestens 1788 „Kanzleiverwalter“, spätestens ab 1792
„Syndikus“.
239 Die oberständischen Kassiere sind gut dokumentiert in VLA: LSt Sch. 5, Ständekassiere.
240 Christoph VALLASTER, Von Hanns Stöckli bis Dr.
Heinz Bilz. Stichworte zur Geschichte der Feldkircher Stadtammänner und Bürgermeister. In: Montfort 30 (1978) 1, S. 20–35, hier S. 27. Im Übrigen siehe Anm. 306.
241 Franz Anton Rederer (gest. Feldkirch 09.11.1749
mit 36 Jahren), verheiratet seit 11.02.1743 mit Maria Agnes Clessin (gest. 09.05.1772) (Pfarre Feldkirch: Ehebuch; VLA: Stella Matutina Hs. 6).
242 Peller (geb. Feldkirch 26.04.1721) wurde im Oktober 1783 zum Stadtammann gewählt, starb aber
bereits am 03.11.1763 (VALLASTER, Stadtammänner [wie Anm. 241], S. 27; Pfarre Feldkirch: Taufbuch
1721).
243 Landschreiber der Herrschaften Bregenz und Hohenegg erwähnt 1723–1738 (NIEDERSTÄTTER, Vogteien [wie Anm. 41], S. 89). Vgl. ULMER, Epitaphien
[wie Anm. 154], S. 22.
244 Amtmannschafstverwalter 1737–1738, Landschreiber erwähnt 1739–1751 (NIEDERSTÄTTER, Vogteien
[wie Anm. 41], S. 89)
245 Bildstein starb am 24.04.1804. Laut Unterständischer LJR 1802–1804, die mit 31.10.1804 abschloss,
hatte Ganahl in ein halbes Jahresgehalt erhalten
(VLA: LSt Hs. 110 UK AP 619). Demnach dürfte er
bald nach Bildsteins Tod zum Bregenzer Syndikus
bestellt wurden sein. Das Gehalt wurde ihm bis
31.12.1806 bezahlt (VLA: LSt Hs. 160, AP 227).
246 Als Quellen dienten hauptsächlich die Landjahrrechnungen (VLA: LSt Hs. 27, 28, 30, 32, 33, 34, 36,
37, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51,
54, 56, 96, 97, 152; VLA: StABl Hs. 272, 274).
247 VALLASTER, Stadtammänner (wie Anm. 241), S. 25.
248 Die LJR 1699–1701 legte 1701 Guggers Witwe
(VLA: LSt Hs. 24).
249 Die LJR 1701–1706 legten 1706 Waibels Erben
(VLA: LSt Hs. 25). Zum Todesjahr: VLA: Stella Matutina Hs. 6.
250 Die LJR 1711–1713 legten 1714 Maders Erben (VLA:
LSt Hs. 28).
251 Fröwis starb am 29.04.1723 mit 65 Jahren. Die LJR
1721–1723 legten 1723 Fröwis Erben (VLA: LSt Hs.
152; Pfarre Feldkirch: Register Sterbebuch); VALLASTER, Stadtammänner (wie Anm. 241), S. 25.
252 Karl KELZ, Zur Geschichte des Feldkircher Friedhofs. Nach dem Tode des Verfassers hg. von An­
dreas Ulmer. Dornbirn 1939, S. 37–38. Pfarrer Franz
Josef Fritsch in Scheidegg errichtete für die Nachkommen seine Bruder Johann Georg Fritsch eine
Stipendienstiftung (VLA: Stiftungsarchiv Nr. 144).
253 Johann Baptist Fritsch (geb. Feldkirch 02.02.1702,
gest. Feldkirch 08.12.1783), war der Sohn seines
Vorgängers Johann Georg Fritsch (KELZ, Feldkircher Friedhof [wie Anm. 253], S. 37–38).
254 Gest. 08.11.1809. Mit der Kassa-Extradition am
23.06.1807 in landesfürstlichen Dienst übernommen (Besoldungsfassion 1808 (wie Anm. 151)).
VLA: VA 470, 226.
255 Als Quellen dienten hauptsächlich die Landjahrrechnungen und ständischen Sitzungsprotokolle
(VLA: LSt Hs. 3, 4, 5, 8, 27, 28, 30, 32, 33, 34, 36, 37,
39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 54,
56, 96, 97, 152; VLA: StABl Hs. 272, 274)
256 ULMER, Epitaphien [wie Anm. 154], S. 35.
257 Die LJR 1743–1745 legte Reichs Witwe (VLA: LSt Hs.
152).
258 BILGERI, Bregenz (wie Anm. 147), S. 361–362.
259 Die Unterständische LJR 1802–1804 legte jedenfalls noch Sauser (VLA: LSt Hs. 110). Zudem existiert eine Provisorische Unterständische Landschaftskassenrechnung vom Tag des Einrückens
der Franzosen als 11. Mai 1800 bis 6. November
1804, die Jakob Philipp Kayser als provisorischer
Kassaverwalter legte (VLA: LSt Hs. 111).
260 Mit der Kassa-Extradition am 23.06.1807 in landesfürstlichen Dienst übernommen (Besoldungsfassion 1808 (wie Anm. 151)). Gmeinder legte für den
Zeitraum vom 01.10.1806 bis 30.09.1808 die Unterständischen Rechnungen (VLA: LSt Hs. 160, 161,
162).
261 Dialer stammte aus Zams, war 1808 43 Jahre alt,
hatte Jus studiert, war anschließend 3 Jahre Akzessist beim k. k. Fiskalamt in Innsbruck, 9 Jahre Vogteiamtverwalter in Bludenz, dann k. k. Adminis­
trator der Stadt Bludenz, zum Buchhalter bestellt
am 06.12.1806, definitiv bestätigt am 21.05.1807,
mit der Kassa-Extradition am 23.06.1807 in landesfürstlichen Dienst übernommen (Besoldungsfassion
1808 (wie Anm. 151)). Gugger war bis Mitte Dezember 1806, Dialer, vom 1. Jänner bis Ende März 1807
als Buchhalter besoldet (VLA: LSt Hs. 80 AP 286, 287).
Im März 1809 wurde Dialer dem Landgericht Weiler,
1813 dem Landgericht Ebersberg (NACHBAUR, Auswirkungen [wie Anm. 41], S. 390, 391 u. 431).
262 Vgl. Rosenstihl bezog laut dem Manual- oder
Hauptbuch der k. b. landständischen Kassa zu Bregenz 01.10.1807–30.09.1808 noch das volle Jahresgehalt von 100 Gulden (VLA: LSt Hs. 162, AP 100).
263 Rhomberg war 1808 35 Jahre alt, nach zweijähriger
Praxis bei der k. k. o.ö oder v.ö. Landesstelle ein Jahr
Oberamtsrat und Rentmeister beim k. k. Oberamt
der Landvogtei Schwaben in Altdorf (Besoldungsfassion 1808 (wie Anm. 151)).
264 Schüle war 1808 32 Jahre alt, zunächst Amtsschreiber der k. k. Administration Hohenems, seit 1800
Nachbaur Die Vorarlberger Landstände in ihrer Spätzeit
Kanzlist der Stadt Feldkirch, gegen Bogengebühr
auch der oberständischen Kanzlei. Sein Gehalt
wurde mit 250 fl festgesetzt. Er blieb wahrscheinlich zugleich städtischer Kanzlist (Besoldungsfassion 1808 (wie Anm. 151)).
265 Bobleter war 1808 49 Jahre alt, diente 18 Jahre als
Kanzleidiener der Stadt Feldkirch und gegen Diäten auch der oberständischen Kanzlei. Er erhielt ein
Gehalt von 18 fl, blieb demnach zugleich städtischer Kanzleidiener (Besoldungsfassion 1808 (wie
Anm. 151)).
266 VLA: LSt D 13.
267 Johann Baptist Rediff stammte aus Burgeis („Rediffianum“ in Meran) und war Hofkriegsrat in Wien.
In den Landjahrrechnungen fand er jedenfalls bereits für 1711–1713 und 1716–1718 auf, dann in
der Rechnung 1725–1727. In der LJR 1735–1737
ist von der Abberufung die Rede (OK AP 35), in der
LJR 1737–1739 sind noch Zahlungen an seine Frau
ausgewiesen (erstmals VLA: LSt Hs. 29 OK fol. 14,
15, UK AP 6; letztmals Hs. 41 OK AP 39). Vgl. BILGERI, Geschichte Vorarlbergs 4 (wie Anm. 7), S. 31, 36,
41, 42, 45–47.
268 Nach QUARTHAL, Schwäbisch-Österreich (wie
Anm. 7), S. 422, wurden die vorländischen Stände
des Breisgaus, Schwäbisch-Österreichs und Vorarlbergs von 1723 bis 1769 gemeinsam durch zwei
Agenten in Wien vertreten. Demnach fungierte
als Primaragent Johann Baptist von Rediff 1722–
1736, Dr. Johann Jakob Müller zu Müllegg 1737–
1752, Dr. Johann Georg Bartholomä Seeger zu Sagburg 1755–1769 mit jährlich 400 fl Besoldung; als
Sekundaragent Dr. Johann Jakob Müller zu Müllegg 1723–1736, Dr. Johann Georg Bartholomä
Seeger zu Sagburg 1736–1754 mit jährlich 300 fl
Besoldung.
269 Johann Jakob Müller von Müllegg stammte aus
Näfels (geb. 1677, gest. Wien 03.12.1752), wurde
1750 eidgenössischer Geschäftsträger beim Kaiser in Wien, erhielt 1747 erbländisch-österreichische Ritterstandsbestätigung „von und zu Müllegg“. Sein Sohn Johann Christian wurde 1792 in
den Freiherrenstand aufgenommen (FELLER-VEST,
Müller [wie Anm. 204]). Vgl. Anm. 269. Er fand spätestens in der LJR 1725–1727 Niederschlag, als kaiserlicher geheimer Hofkanzleiagent (VLA: LSt Hs.
36 OK AP 71, UK AP 44); vgl. Anm. 269; BILGERI, Geschichte Vorarlbergs 4 (wie Anm. 7), S. 31.
270 Vgl. Anm. 269. In den LJR scheint er nur ungefähr
für die Zeit von ca. 1736 bis 1750 auf, 1750 als Hofkriegsagent (erstmals VLA: LSt Hs. 40 OK AP 44, Hs.
41 OK AP 37; letztmals Hs. 45 OK AP 55).
271 Sohn des Johann Jakob Müller; 1792 in den Freiherrenstand erhoben, gest. Wien 23.12.1796. Vgl.
Anm. 269. In den LJR ist zunächst nur von „Agent
von Müller“ die Rede, erst ab 1763–1765 ausdrücklich von „Christian Müller von und zu Mühl­
egg“ (VLA: StABl Hs. 54 UK AP 33), 1767–1769 als
Kommerzienrat, jedenfalls bis 1776/77. 1777/78 ist
dann von „Johann von Müller“ die Rede, 1779/80
von Johann Nepomuk von Müller. Aus dem Schriftverkehr in VLA: LSt D 13, geht jedoch hervor, dass
Vater Johann Christian und Sohn Ferdinand gleichzeitig bestallt waren und der Vertrag vorerst mit
1791 aufgekündigt wurde. 1793 wurde Johann
Christian wieder bestallt (VLA: LSt Hs. 8: LJR Plenum 22.11.1793, Nr. 3).
272 Erstmals VLA: LSt Hs. 60 OK AP 91, letztmals VLA:
StABl Hs. 276 AP 85, stets mit dem Hinweis „dessen
Sohn“, womit Johann Christian Müller von Mülegg
gemeint war. Im Übrigen: VLA: LSt D 10. Ist identisch mit dem Hofagenten vor 1791 (VLA: LSt Hs.
109 AP 1072 u. 1073, Hs. 79 AP 740 u. 741). Nach
QUARTHAL, Schwäbisch-Österreich (wie Anm. 7),
S. 422, war Ferdinand Freiherr von Müller 1783–
1797 Hofagent der schwäbisch-österreichischen
Stände, soll aber 1797 gestorben sein. Beim Todesfall liegt wohl eine Verwechslung mit seinem
Vater Johann Christian vor.
273 Im Juli 1797 zahlte der unterständische Kassier Gerichtsschreiber Dr. Ganahl für vom Agenten von Pichel im vergangenen Jahr den Ständen geleistete
Dienste und für Auslagen 75 fl 36 kr (VLA: LSt Hs.
107, AP 161).
274 Lobenwein (geb. 1676, gest. 27.05.1739) war
von 1711 bis 1739 Advokat beim Regiment in
Innsbruck. Die Advokaten waren für die schriftlichen Vorstellungen der Untertanen in Rechtsangelegenheiten zuständig, hatten deren Appellationen durchzusehen und zu unterschreiben.
Zudem mussten sie bei den wöchentlichen Audienzen der ratsuchenden Untertanen anwesend sein (Karin LINKE, Beamtenschematismus
der drei o. ö. Wesen unter Karl VI. Masch. Diss. Universität Innsbruck 1967, S. 304). Lobenwein findet
sich in der Landjahrrechung 1713–1716 (VLA: LSt
Hs. 30 OK AP 59, UK). Er wird nicht ausdrücklich
als Agent und nur mit einem Deservit von 45 fl
18 kr erwähnt, vertrat aber 1731–1739 auch die
schwäbisch-österreichischen Stände in Innsbruck
(QUARTHAL, Schwäbisch-Österreich [wie Anm. 7],
S. 423). – Am 04.03.1712 wurde auch einem Geistlichen Herrn von S. wegen ständischen Angelegenheiten zu Innsbruck 45 fl 45 kr geschickt (VLA: LSt
Hs. 30 OK).
275 Gomb (Gohm, Gohmb) muss 1758/59 gestorben
sein. Die letzten Zahlungen gingen 1759 an seine
Witwe. Das jährliche Wartgeld betrug 50 fl. (erstmals VLA: LSt Hs. 47 UK AP 278, letztmals Hs. 59 UK
AP 233–235). Gomb vertrat auch die schwäbischösterreichischen Stände (QUARTHAL, SchwäbischÖsterreich [wie Anm. 7], S. 423).
276 Erstmals VLA: LSt Hs. 49 UK AP 231, letztmals Hs.
87, AP 77. – In den LJR ist, sofern überhaupt, von
„Scherrich von Auerdorf“ die Rede. Er ist aber ziemlich sicher identisch mit dem Regierungs- und
Kammergerichtsprokurator Karl Scherrich von
Aur­bach, den QUARTHAL/WIELAND, Behördenorganisation [wie Anm. 49], S. 234, für 1768–1776
ausweisen.
277 Erstmals VLA: LSt Hs. 89 AP 231, letztmals Hs. 92
AP 72 bzw. Hs. 59 UK AP 80. – Haug erhielt das
Wartgeld bis Mitte September 1782. 1784/85 wurde ihm nochmals ein Honorar von 50 fl bewilligt.
In den Landjahrrechnungen ist immer nur von Dr.
Haug (Haugg) die Rede. Er ist aber ziemlich sicher
identisch mit dem Regierungs- und Kammergerichtsprokurator Haug, den QUARTHAL/WIELAND,
Behördenorganisation (wie Anm. 49), S. 234, für
1770–1787 ausweisen.
278 Hörmann erhält das Wartgeld ab 20.10.1782, letztmals wird mit 25.10.1786 abgerechnet (erstmals
VLA: LSt Hs. 93 AP 73, letztmals VSA: StABl Hs. 272
UK AP 104).
65
279 VLA: LSt Hs. 75 AP 75, letztmals VSA: StABl Hs. 276
AP 87. Für eine Vertretung der Stände gegen Baron
von Schneeburg erhält er gemäß LJR 1802–1804
nochmals ein Honorar (VLA: LSt Hs. 79 AP 739). –
Dallatorre verteidigte 1797/98 auch Batlogg und
weitere Angeklagte im Fall Indermauer (SANDER,
Indermauer [wie Anm. 153], S. 198, 213, 227, 228).
280 QUARTHAL/WIELAND, Behördenorganisation (wie
Anm. 49), S. 333, 398, 422.
281 Ebenda, S. 422; Schematismen 1784–1805 (wie
Anm. 50).
282 QUARTHAL/WIELAND, Behördenorganisation (wie
Anm. 49), S. 422; Schematismen 1784–1805 (wie
Anm. 50).
283 Z.B. Franz QUARTHAL, Die habsburgischen Landstände in Südwestdeutschland. In: Von der Ständeversammlung zum demokratischen Parlament. Die
Geschichte der Volksvertretungen in Baden-Württemberg, red. von Günther BRADLER/Franz QUAR­
THAL. Stuttgart 1982, S. 79–92, hier S. 91: „In Vorarlberg wurde ein neunköpfiges, später zehnköpfiges
‚Ständisches Direktorium und Land-Ausschuß‘ gebildet, das seit 1771 unter dem Vorsitz des Bregenzer Oberamtsdirektors die ständischen Geschäfte
führte.“ Ähnlich: QUARTHAL/WIELAND, Behördenorganisation (wie Anm. 49), S. 74–75; Gernot Peter
OBERSTEINER, Die theresianisch-josephinische Verwaltungsreform in Vorder- und Innerösterreich. Ein
Überblick. In: Die Habsburger im deutschen Südwesten. Neue Forschungen zur Geschichte Vorderösterreichs, hg. von Franz QUARTHAL/Gerhard
FAIX. Stuttgart 2000, S. 415–424, hier S. 423.
284 Mit kaiserlicher Resolution vom 07.12.1726 wurde gestattet, daß der enge landschaftliche con­
vent nach der, wie vorkomme, bereits eingeführter
observanz durch [nicht eindeutig lesbares Wort?]
ausschüsse von den stätten, und principalgerichten
gehalten werden möge. BILGERI, Geschichte Vorarlbergs 4 (wie Anm. 7), S. 42, las das fragliche Wort
als „neun“.
285 N. N. [GANAHL], Ständische Verfassung [wie Anm.
8]: Die erste ständische Abtheilung ist in Konferenzi­
al – und nicht Konferenzial. Zu den ersten gehören
1. Feldkirch, 2. Bregenz, 3. Bludenz, 4. Sonnenberg, 5.
Hohenegg, 6. Rankweil und Sulz, 7. Bregenzerwald,
8. Montafon, 9. Altenburg, dazu hat der sel. Herr Ba­
ron von Ramschwag als gewester Landvogt zu Bre­
genz auch 10. Hofsteig und 11. Hofrieden – man weiß
eigentlich nicht aus welcher Ursache gezogen, ver­
mutlich weil sie die nächsten bei Bregenz sind, folg­
lich auch mit mindesten Kosten zu besonderen Kon­
ferenzen gerufen werden können. Die übrigen 13 sind
nicht Konferentialstände. Die Entstehungs-Ursache
dieser Eintheilung ist mir, und soviel ich weiß jeder­
mann unbekannt. Entsprechend N. N. [HORMAYR],
Verfassungen (wie Anm. 6), S. 124; STAFFLER, Tirol
und Vorarlberg [wie Anm. 7], S. 662). – Im 18. Jahrhundert zählte Altenburg den Protokollen nach zu
schließen jedenfalls nicht zu den Konferentialständen, Hofrieden und Hofsteig dagegen bereits lange vor der Amtszeit Ramschwags (1762 bis 1778).
In der Landesbeschreibung 1792 sind die zehn
Stände (einschließlich Hofrieden und Hofsteig)
korrekt angegeben.
286 Ganahl wurde zur Sitzung am 18.02.1797 (Bauern)
erstmals und ausdrücklich ad personam beigezogen. An der folgenden Sitzung am 27.03.1797
66
montfort Zeitschrift für Geschichte Vorarlbergs Band 2 / 2011
(Dornbirn) nahm bereits der neu ernannte Kreishauptmann Johann Jakob von Vicari teil, der zuvor
in Vorderösterreich Dienst getan hatte; für das Gericht Dornbirn wurden der Amtsverweser und Gerichtsschreiber Ganahl beigezogen (VLA: LSt Hs. 8).
287 N. N. [GANAHL], Ständische Verfassung (wie Anm.
8).
288 QUARTHAL, Schwäbisch-Österreich (wie Anm. 7),
S. 423–429; QUARTHAL/WIELAND, Behördenorganisation (wie Anm. 49), S. 74 u. 398–400.
289 BLICKLE, Landschaften (wie Anm. 7), S. 183. Vgl.
auch Schematismen 1784–1805 (wie Anm. 50).
290 Johannes DILLINGER, Bäuerliche Landstandschaft
im deutschen Südwesten. In: Montfort 63 (2011) 2,
S. 11–19, hier S. 17.
291 Allein z.B. bei der LJR 1789, gemeinsam mit Deputierten bei der LJR 1790 oder bei den Landtagen
am 08.04.1797 oder am 04.07.1803 (VLA: LSt Hs. 8
u. 10).
292 1788 noch Amtsbürgermeister Johann Ulrich Mölk,
1792, 1795 und 1798 Administrator Johann Josef
Duelli, 1800, 1803–1805 Deputierter Joseph Anton
Küene (Schematismen 1784–1805 [wie Anm. 50]).
293 VLA: LSt Hs. 10.
294 Landesbeschreibung 1792 (wie Anm. 28), S. 76–89.
– Vgl. Hofdekret vom 17.09.1790 an das Inner- und
Ober-Österreichische Appellationsgericht über
die Vorarlbergischen Gerichtsbezirken eigens abgeordnete Untersuchungskommission in Folge
höchster Entschließung über den einvernehmlich mit den vereinten Hofstellen erstatteten Vortrag der obersten Justizstelle vom 16.07.1790, JGS
1790/58. – Als Auszug mit anderer Gliederung und
Textabweichungen in VLA: VOKA Norm. 7, fol. 234.
295 Aufschlussreich ist ein Verzeichnis der Gerichter
des Landes Vorarlberg und ihre Besetzung de Anno
1786, im Anhang an das Hofdekret betreffend die
Errichtung des Kreisamts (VLA: VOKA, Norm. 3, Nr.
852, Beilage A).
296 Hofdekret vom 17.09.1790, JGS 1790/58, lit. n.
297 N. N. [GANAHL], Ständische Verfassung (wie Anm.
8); N. N. [HORMAYR], Verfassungen (wie Anm. 6),
S. 134. – Unter „Nobile officium judiciis“ ist an sich
die Pflicht des Richters zu verstehen, von den Parteien Übersehenes oder nicht genügend Ausgeführtes bei seinem Urteil zu ergänzen.
298 Hofdekret 09.02.1784 an das Inner- und Ober-Österreichische Appellationsgericht über Vortrag
vom 29.12.1783, JGS 1784/236, lit. i. – Die Präambel: Das in den Vorarlbergern (sic!) befindliche Ge­
richt Jagdberg wird reguliret, und die hierbey ange­
nommenen Grundsätze für alle Gemeingerichte in
den Vorarlbergen dargestellt.
299 VLA: LSt Hs. 8: LT 07.–10.11.1796 Beilage C (Referat
Ganahl und Gugger).
300 Ebenda Deliberatum 9 (08.11.1796).
301 Zu Batlogg vgl. SANDER, Indermauer (wie Anm.
153), S. 227–228.
302 Vgl. VLA: LSt D 53: Korrespondenz mit abgeordneten Deputierten; VLA: LSt D 36: Diäten und Remunerationen 1796–1806.
303 Längere Zeit zählte der Landschreiber auf ständischen Sitzungen nicht zur Delegation des Gerichts Bregenzerwald. Am 14.11.1795 scheint Christoph von Gugger erstmals als Landschreiber des
Bregenzerwalds in einem Landtagsprotokoll auf,
letztmals am 09.09.1797; am 30.07.1798 erstmals
als Landschreiber des Gerichts Rankweil-Sulz (VLA:
LSt Hs. 8, 10).
304 VLA: LSt Hs. 10: LT 06.05.1801, LT 11.01.1802;
VLA: LSt Sch. 5: Vollmacht, Feldkirch und Bregenz 11.0.1802, und Reisepass 1802, Innsbruck
28.02.1802
305 VLA: LSt Hs. 10: LT 06.05.1801.
306 Karlheinz ALBRECHT, Beiträge zur Geschichte Feldkirchs vom Jahre 1814 bis zum Ausbruch des Ersten Weltkrieges. Masch. Diss. Universität Innsbruck 1977, S. 76. – Vater Franz Andreas Keßler
(1702 bis 1752) heiratete 22.11.1728 Anna Philippina Katharina Gugger von Staudach (geb. Feldkirch 30.07.1699, gest. Feldkirch 13.01.1743), eine
Schwester des Fürstabts Cölestin II. 1739 wurde
Franz Andreas zum Syndikus, 1741 zum Stadtammann gewählt (bis 1748). Sein Sohn Josef Melchior Keßler (geb. Feldkirch 06.06.1745, gest. Feldkirch
17.10.1824) stammt aus einer weiteren Ehe mit
Maria Susanna Fröwis (geb. Feldkirch 03.03.1721,
gest. Feldkirch 25.10.1795), die Franz Andreas am
02.05.1743 heiratete (Pfarre Feldkirch: Ehebuch
1728, 1743, Taufbuch 1699, 1721, 1745, Sterbebuch 1743, 1824). Susanna Fröwis war eine Tochter des mehrfachen Stadtammanns Christoph Anton Fröwis. Der in der Literatur verbreitete Hinweis,
eine Tochter des Josef Melchior Keßler sei die erste Frau des Industriepioniers und Bürgermeisters
Johann Josef Ganahl gewesen, beruht auf einem
Irrtum. Ganahl heiratete am 27.11.1787 Maria Susanna Kreszentia Keßler, die Tochter des Baumeisters und Bleichemeisters Karl Keßler; Trauzeuge
war sein Bruder Josef Ganahl, der spätere Gerichtsschreiber. Die gleichnamige Maria Susanna
Kreszentia Kessler, des Ratsherrn Jos. Kesslers Toch­
ter, heiratete am 07.01.1798 den St. Gallischen
Amtmann Franz Joseph Anton Meusburger (Pfarre Feldkirch: Ehebuch; KELZ, Feldkircher Friedhof
[wie Anm. 253], S. 39 u. 41–43; Ganahl. 160 Jahre im
Dienste der Baumwolle 1797–1957. Feldkirch 1958,
S. 33).
307 VLA: LSt Hs. 10: LT 16.10.1802. Dem Bediente Joseph Zipper wurde eine Remuneration von 150 fl
zugesprochen, dem ständischen Hofagenten Ferdinand Müller Freiherr von und zu Mühlegg wurde das jährliche Wartgeld von 200 auf 300 Gulden
erhöht. Gugger und Ganahl erhielten zusätzlich je
300 fl für den Lohn, den sie während ihrer Abwesenheit ihren Vertretern hatten bezahlen müssen.
Zudem wurde einen Joh. Georg Schneider für die
3 Deputierten in Wien 1.300 fl und Gugger wie Ganahl für ein von ihnen geleistetes Provisorium je
300 fl ausbezahlt. Demnach kostete die Reise den
Ständen mindestens 5.350 Gulden; wahrscheinlich
wären weitere Diäten hinzuzuzählen (VLA: LSt Hs.
78, OK AP 6109, 614, 617–620).
308 ALBRECHT, Beiträge (wie Anm. 7), S. 76 (im Jahr
1802).
309 Im Amtsvortrag der Vereinigten Hofkanzlei an Kaiser Franz, Wien 30.09.1802, wurden nicht zuletzt
Ganahls ständische Verdienste hervorgehoben:
[…] überhaupt aber durch sein bey mehrfältigen
Anlässen für das Land bezeigtes gutes Benehmen,
das Zutrauen der Stände in solche Maß sich eigen
gemacht, daß er noch erst vor Kurzem als ständi­
scher Deputierter an das höchste Hoflager abge­
ordnet worden. Der ehemalige Landesgouverneur
Ferdinand Graf von Bissingen hatte bestätigt, dass
die Angaben des Bittstellers wahrheitsgetreu seien, und daß derselbe fortan ein solches Benehmen
an [sic!] Tag lege, welches ihn als einen besonders
eifrigen, klugen, und einsichtsvollen Dienstmann be­
zeichne. – Ganahls Ansuchen wurde gemeinsam
mit jenem Keßlers und des Tiroler Beamten Röggla
behandelt. Die Bittgesuche sind nicht überliefert.
Bissingen begutachtete alle drei positiv (Österreichisches Staatsarchiv/Allgemeines Verwaltungsarchiv: Adelsarchiv: Ganahl von Zanzenberg Josef,
Keßler von Fürstentreu Josef Melchior, Röggla von
Mayenthal Ferdinand 1803 [gemeinsamer Akt]). –
Vgl. NIEDERSTÄTTER, Ganahl (Wie Anm. 9), S. 33.
310 NIEDERSTÄTTER, Ganahl (wie Anm. 9).
311 ULMER, Burgen (wie Anm. 150), S. 667–669, 57,
840; ULMER, Schützenscheiben (wie Anm. 102),
S. 35 (Christoph von Gugger 1763); ULMER, Epitaphien (wie Anm. 154), S. 28–29; Andreas ULMER,
Bedeutende Feldkircher. Von Hugo von Montfort
bis zur Gegenwart, ergänzt u. bearb. von Christoph
VALLASTER. Bregenz 1975,.S. 51–52; NIEDERSTÄTTER, Vogteien (wie Anm. 41), S. 87; KELZ, Feldkircher Friedhof (wie Anm. 253), S. 43 u. 85 (Gugger),
89 (Gugger, Öxle), 38 (Pflumern), 29–31, 69 (Wocher, Saylern); Anton LUDEWIG, Die am Feldkircher
Lyzeum im XVII. und XVIII. Jahrhundert studierende
Jugend (Genealogische Studien) (Forschungen zur
Geschichte Vorarlbergs und Liechtensteins 7). Innsbruck 1932, S. 42–44; Anton LUDEWIG, Das ehemalige Klarissenkloster in Valduna. Rankweil 1922,
S. 180 Anm. 1; Ludwig WELTI, Rund um die Entdeckung der Hohenemser Nibelungenhandschrift. In:
Montfort 7 (1955) 2, S. 221–262; Franz Josef von
FURTENBACH, Geschichte der Furtenbach. 1.–20.
Jahrhundert. Eine Handelsfamilie, hg., gekürzt u.
abgeändert von Amalie von FURTENBACH. Limburg/Lahn 1962, S. 23–24; Genealogisches Taschenbuch der Adeligen Häuser 15 (1890). Brünn
1890, S. 178–179; Johannes DUFT, Fürstabt Cölestin Gugger von Staudach, der Bauherr. In: Johannes
DUFT, Die Abtei St. Gallen. Ausgewählte Aufsätze in
überarbeiteter Fassung, Bd. 3. Sigmaringen 1994,
S. 130–142; Archiv für Geschichte und Landeskunde Vorarlbergs 2 (1905/06) 12, S. 104 (Franz Anton
von Gugger; VLA: Urk. 6176); Fritz HARZENDORF,
Überlinger Einwohnerbuch 1444–1800, Bd. 2: Die
patrizischen und verwandten Geschlechter des
15.–18. Jahrhunderts. Überlingen 1954/55, FN 76
Nr. 4; Karl Heinz BURMEISTER, Kulturgeschichte der
Stadt Feldkirch bis zum Beginn des 19. Jahrhunderts (Geschichte der Stadt Feldkirch 2; BodenseeBibliothek 32). Sigmaringen 1985, passim; BILGERI, Bregenz (wie Anm. 147), S. 367–368; BILGERI,
Feldkirch (wie Anm. 82), passim; Karl Heinz BUR­
MEISTER, Geschichte der Stadt Tettnang. Konstanz
1997, S. 343 u. 379 (Max von Gugger); HIRN, Vorarlbergs Erhebung (wie Anm. 13), passim; NACHBAUR, Auswirkungen (wie Anm. 41), passim; Robert
KRETZSCHMAR, Vom Obervogt zum Untergänger.
Die Verwaltung der Grafschaft Friedberg-Scheer
unter den Truchsessen von Waldburg im Überblick (1452–1786). In: Aus der Arbeit eines Archivars. Festschrift für Eberhard Gönner, hg. von Gregor RICHTER (Veröffentlichungen der Staatlichen
Archivverwaltung Baden-Württemberg 44). Stuttgart 1986, S. 187–203, hier S. 198 (Franz Josef von
Nachbaur Die Vorarlberger Landstände in ihrer Spätzeit
Gugger); RBl. 1812, Sp. 2041 (04.09.1812 Immatrikulation in die bayerische Adelsmatrikel, Landgerichtsaktuar Josef Cölestin Nepomuk Othmar Gugger von Staudach, samt seinen Vettern und ihren
Deszendenten dann Abkömmlingen beiderlei Geschlechts bei der Adelsklasse); VLA: Adelssachen 21
(Gugger), 23 (Wocher), 30 (Deuring), 37 (von Ach),
48 (Konkurs Christoph von Gugger); VLA: HoA 96,39
(Christoph Gugger 1789); VLA: Stella Matutina Hs. 1
(Gugger), 5 (von Ach), 8 (Stein von Rönsberg); VLA:
VA 556 (Cölestin von Gugger); VLA: LG/BG Bregenz Verlassenschaften 112/204 (Anton Gugger
von Staudach, gest. Lochau 30.05.1855, Kommandant-Capitain der Schweizergarde in französischen
Diensten), 105/299 (Franz Gugger von Staudach,
gest. Konstanz 06.12.1852, k. niederländischer
Oberstleutnant); Pfarre Feldkirch: Register Taufbuch Feldkirch 1615–1799, Register Ehebuch Feldkirch 1624–1799, Register Sterbebuch Feldkirch
1718–1799; Pfarre Hohenems: Taufbuch 1722–
1765; verschiedene Behördenschematismen.
312 Am 31.10.1671 kommt als letztes Kind in Wangen
zu Welt M. Franziska zur Welt (VLA: Adelssachen
21), von Dezember 1672 datiert der Dienstrevers
Franz Josefs als Hubmeister in Feldkirch.
313 Zur Verschwägerung mit Stadtammann Franz
An­dreas Keßler vgl. Anm. 307. M. Verena Eleonora (geb. Feldkirch 07.02.1704, gest. Feldkirch
01.12.1744), eine Tochter des Vogteiverwalters
Franz Josef Gugger von Staudach (1674 bis 1739)
war z.B. zudem mit dem Rankweiler Landrichter Peter Mathis verheiratet.
314 Wie Anm. 304.
315 Maximilian von Gugger am 20.03.1798 erstmals
als Landschreiber des Bregenzerwalds in einem
Landtagsprotokoll auf, letztmals am 24.02.1802
(VLA: LSt Hs. 10). Dem bayerischen Organisationsentwurf von 1806 (VLA: BA Sch. 84) zufolge habe
67
sich Landesgouverneur Ferdinand Graf BissingenNippenburg 1802 bei seiner Versetzung als Generalgouverneur nach Venedig als Präsidialsekretär
erbeten. Nicht lange vor dem Ausbruch des letzten Krieges sei Gugger zum Polizeikommissär von
Udine ernannt worden, wo ihm das Klima zugesetzt habe. Seit Ausbruch des letzten Krieges sei
er ohne Anstellung in Vorarlberg und nun bereit,
den etwas gefährlichen Posten als Landrichter des
Landgerichts Montafon anzunehmen. 1810 wurde
Gugger nach Tettnang versetzt.
316 HIRN, Vorarlbergs Erhebung (wie Anm. 13), S. 31–
32; NACHBAUR, Auswirkungen (wie Anm. 41),
S. 395 u. 440.
317 Vgl. MEUSBURGER, Landammänner (wie Anm.
220).
318 Vgl. z.B. BLICKLE, Landschaften (wie Anm. 7),
S. 303–314.
Tschaikner Dr. Josef Bitschnau (1776–1819)
Manfred Tschaikner
Dr. Josef Bitschnau
(1776–1819).
Der einzige
Geschichtsschreiber
der Vorarlberger
Landstände
69
Während in Tirol noch zahlreiche Relikte an die Tätigkeit der Landstände erinnern – hier seien nur die Votivkirche
Mariahilf in Hötting, die Anna-Säule in der Innsbrucker Maria-Theresien-Straße, das dortige Landhaus erwähnt1 –, fehlen in Vorarlberg solche Hinterlassenschaften mit anscheinend nur zwei Ausnahmen: Um 1783 sollen die Stände eine
Karte in Auftrag gegeben haben, welche die Ausdehnung der
einzelnen Herrschafts- und Gerichtsgebilde veranschaulichte. Und in den Jahren 1807 und 1808 erschien auf Veranlassung der Stände ein Geschichtswerk über Vorarlberg zur Zeit
der so genannten Franzosenkriege zwischen 1796 und 1801.
Zu dieser Landkarte und zum Buchprojekt bemerkte Karl
Heinz Burmeister 1989: „Man mag darin Alibihandlungen
sehen, die über den Verlust alter Ständeherrlichkeit hinwegtäuschen wollen, vielleicht aber auch den verzweifelten Versuch, die einst tragende Einrichtung der alten Verfassung
in bessere Zeiten hinüberzuretten.“2 Tatsächlich handelte es
sich bei der Kartenproduktion um keine kostspielige Unternehmung, da man sich dabei an die kurz zuvor angefertigte Vorarlberg-Karte Blasius Huebers halten konnte. Man kopierte sie dabei so unkritisch, dass selbst ein grober Fehler
wie die Zuordnung der Orte Thüringen und Bludesch zum
Gericht Jagdberg unterlief.
Das ständische Buchprojekt
Auch der einzige historiografische Auftrag, den die Landstände je vergaben, kostete sie nicht viel. Nachdem man auf
einer ständischen Sitzung vom 6. August 1802 einstimmig
beschlossen hatte, daß die so merkwürdigen Begebenheiten,
welche sich seit ao 1796 in dem Lande Vorarlberg bis anhero zugetragen, in eine Geschichte verfasset und diese als ein
bleibendes und würdiges Denckmahl der Nachwelt überlassen
werde, wählte man für die Herausgabe ein System der Subskription, welches das verlegerische Risiko minimierte. Der
einzige Aufwand, den die Landstände beim Buchprojekt zu
bestreiten hatten, bestand in der Mitteilung an alle Gerichte, dass sie hiezu die nöthigen Beiträge zu liefern hätten. Dem
Autor versprach man, dass ihm das Unternehmen nicht zum
Schaden gereiche, sondern dass er vielmehr auf eine „angemessene Art“ – was immer das hieß – belohnt werde.
Als Verfasser erkor man den Dornbirner Landschaftspyhsikus, also Amtsarzt, Dr. Josef Bitschnau, dem in einem
Schreiben vom 16. August 1802 mitgeteilt wurde: Ihr[e] bekannte Geschicklichkeit und Rechtschaffenheit hat die Stände bewogen, das Vertrauen in Sie zu setzen und Sie zum Verfasser dieses Werkes zu ernennen.3
Was hatte die Stände gerade damals dazu veranlasst, ein solches Werk in Auftrag zu geben? In den erhaltenen ständischen Archivalien ließ sich bislang keine Antwort darauf finden. Sehr auffällig jedoch erscheint der Umstand, dass die
Auftragsvergabe mit dem Erscheinen eines anderen landesgeschichtlichen Werkes zusammenfiel, das genau von jenen
70
montfort Zeitschrift für Geschichte Vorarlbergs Band 2 / 2011
Abb. 1: Porträt Dr. Josef Bitschnaus im Bludenzer Rathaus.
Ereignissen zu berichten vorgab, die die Stände nun noch
einmal aus der Feder Bitschnaus dokumentieren ließen.
Es handelt sich dabei um das „Journal der ältern und neuern Zeiten Vorarlbergs und der umliegenden Gegenden“, das
in zwölf Hefte gegliedert 1802 anonym bei Josef Brentano in
Bregenz erschien. Die Darlegungen zu den „neuern Zeiten“
trugen den Titel „Geschichte des letzten französischen Krieges in Vorarlberg und Schwaben aus wahren unverfälschten
Quellen gezogen“.4 Ihr Autor war der 61-jährige Bregenzer
Kreis- und Oberamtmann Ludwig Isfordink, der aus Heitersheim im Breisgau stammte und lange Zeit in Konstanz
und Rheinfelden tätig gewesen war.5
Er erklärte in der Einleitung seiner Publikation: „Eine
kurze, der Wahrheit gemäße, und eben daher ganz partheylose Darstellung der wichtigsten Kriegsbegebenheiten des
Jahres 1796, in Vorarlberg und Schwaben, ist der Gegenstand
der gegenwärtigen Beschreibung […]. Redliche Benützung
der Quellen und ernstliches Bestreben nach einer zweckmäßigen, lichtvollen Darstellung der Ereignisse, wird der Leser
nicht verkennen, und die allenfalsige Mängel mit Güte entschuldigen.“6 Im Zuge der Buchproduktion dehnte Isfordink
dann die historischen Ausführungen auf die Zeit des Zweiten Koalitionskrieges aus.
Nun war die angekündigte „lichtvolle Darstellung“ zwar
mit einem ziemlich schwülstigen Stil verbunden – so heißt
es zum Beispiel bei einer Schlachtenbeschreibung: „Gräßlich
brüllte der Tod aus ehernen Schlünden […]“, oder: „Wie Pfeile
des Würgengels hausen die österreichischen Kar­tätschen
unter der Fronte der Franzen […]“.7 Der Hauptnachteil des
„Journals“ bestand jedoch darin, dass es zum allergrößten
Teil aus Detailangaben zum militärischen Geschehen im
schwäbischen Raum – samt umfangreichen Gräuelberichten8 – bestand. Vorarlberg kam nur im vierten bis sechsten
der zwölf Hefte vor,9 und zwar vielfach in Form langer Abschriften amtlicher Verlautbarungen,10 unter anderem sogar
an die „Forstbeamten und Förster“.11 Von den Ereignissen
rund um die Ermordung des Kreishauptmanns Indermauer
im Kloster St. Peter hingegen erfährt man allein, dass er „einen schrecklichen Tod durch übereilte irrig geleitete Begriffe eines sonst willigen Volkes“ erlitten habe.12 Ähnlich knapp
– mit einer Länge von zwei Sätzen – fielen die Ausführungen zur Abwehrschlacht bei Feldkirch im März 1799 aus.13
Die Notwendigkeit einer tiefgründigeren Aufarbeitung
der regionalen Ereignisse war somit durch Isfordinks „Journal der ältern und neuern Zeiten Vorarlbergs“ überaus deutlich vor Augen geführt worden. Die Vertreter der Stände
mussten sich durch diese Publikation geradezu aufgefordert
gefühlt haben, den entsprechenden Ereignissen im Lande
mehr Aufmerksamkeit zu widmen. Jedenfalls erteilten sie
damals dem 26-jährigen Arzt Dr. Bitschnau einen entsprechenden Auftrag.
Warum hatten die Stände aber gerade ihn dazu auserwählt? Auch dazu finden sich in den Quellen bislang keine Angaben. Es deutet jedoch alles darauf hin, dass ihn sein
Mentor und Freund Dr. Josef Ganahl empfohlen hatte.
Dieser war 1759 als älterer Bruder des bekannten Textilfabrikanten Johann Josef Ganahl in Tschagguns geboren worden14 und hatte ein Studium der Rechte in Wien und möglicherweise auch in Innsbruck absolviert, bevor er von 1789
bis 1804 als Gerichtsschreiber, Landadvokat, Oberamtsadvokat und Prokurator in Dornbirn wirkte. In dieser schwierigen Zeitspanne war er immer wieder auch für die Vorarlberger Stände erfolgreich tätig, bevor er – nunmehr geadelt
mit dem Prädikat „von Zanzenberg“ – 1805 selbst ständischer Deputierter der Stadt Bregenz, dann von 1806 bis 1815
Landrichter von Bregenz wurde.15 Bei Ganahl absolvierte
Bitschnau von 1801 bis 1804 neben seiner ärztlichen Tätigkeit mit großem Erfolg eine juristische Ausbildung zum Advokaten.16 Beide Männer standen sich auch weltanschaulich
nahe. Unter anderem zeigte sich dies in ihrer Distanz zu den
Aufstandsbewegungen des ausgehenden 18. und beginnenden 19. Jahrhunderts.
Der junge Arzt Bitschnau war sich der Neuartigkeit des
ständischen Auftrags durchaus bewusst, ebenso wie seiner beschränkten historischen Kenntnisse und der generellen Problematik der Zeitgeschichtsschreibung. So heißt es
in der Einleitung zum ersten Band: Die Erwägung meines
sehr beschränkten historischen Wissens, so wie die Erwägung
des Umstandes, daß die Neuheit der Begebenheiten es schwer,
und in manchen Fällen bereits unmöglich mache, die wahren
Ansichten zu gewähren – dieß konnte mich doch nicht abhalten, wenigstens einen Versuch zu wagen, an dem es bisher
auf unserm vaterländischen Boden noch durchaus mangelte.17
71
Tschaikner Dr. Josef Bitschnau (1776–1819)
Abb. 2: Titelseite des ersten Bandes von Bitschnaus Buch mit einem Stich von „X. Sautterleite“ (Vorarlberger Landesbibliothek).
Bitschnaus 687 Seiten umfassende Publikation verfügt über
kein Inhaltsverzeichnis und über keinen Index. Die folgende Grafik zeigt, dass 70 Prozent des Buches von den beiden
ereignisreichen Jahren 1799 und 1800 handeln.
Chronologische Struktur
300
250
Anzahl der Seiten
Die Publikation Isfordinks ließ er also gar nicht als solchen
gelten.
Bei seiner Arbeit stützte sich Bitschnau auf die ihm gestattete Einsicht in die Ständischen Protokolle, die Beyträge von
mehrern einzeln [sic!] Herren Ständen, und auch die Beyträge
von einigen andern patriotischen Männern.18 Um deren Arbeit zu erleichtern, verfasste der Autor eigens Anleitungen.19
Im August 1805 schloss Bitschnau sein Buchmanuskript
ab.20 Um diese Zeit erschien im „Bregenzer Wochenblatt“,
das der bereits erwähnte Josef Brentano herausgab, eine Ankündigung einer „historische[n] Darstellung der Revolutionskriege auf Anregung der Stände“.21
Der Vertrag zwischen Verleger Brentano und Autor
Bitschnau wurde am 13. März 1806 geschlossen. Zusammen
mit dem Manuskript übergab Letzterer auch eine Liste von
150 Subskribenten, die er für das Buchprojekt hatte gewinnen können. Bitschnau wurden von Seiten des Verlegers als
Honorar 150 Buchexemplare versprochen, 100 in Druckpapier, 50 in Schreibpapier.22
Ein Jahr später erschien der erste Band des Werks, dessen Titel noch in Aussicht stellte, dass die Darlegungen im
zweiten Teil bis zum Jahr 1805 herauf weitergeführt würden.
Dazu sollte es jedoch nicht mehr kommen, denn eben in diesem Jahr ergab sich für den Autor eine berufliche Neuorientierung, die mit einer Übersiedlung von Dornbirn nach Bludenz verbunden war und keine Fortsetzung der historischen
Studien zu den Koalitionskriegen mehr ermöglicht zu haben
schien. Deshalb enthielt der Titel des 1808 publizierten zweiten Bands nur mehr eine Datierung von 1796 bis zum „Lüneviller Frieden“, also bis 1801. Der Autor legte auch Wert auf
die Bemerkung, dass der zweite Teil seines Buchs noch im
Jahr 1805 in Dornbirn verfasst worden war.
200
150
100
50
0
Abb. 3.
Ob die von den Ständen initiierte zeitgeschichtliche Dokumentation und Interpretation Bitschnaus zur Zufriedenheit
der Auftraggeber ausgefallen ist, lässt sich nicht mehr feststellen. Vermutlich erhielt er auch keine „angemessene“ Belohnung mehr, denn die Stände wurden im selben Jahr, als
der zweite Band des Werks erschien, aufgelöst.
Die spätere Geschichtsschreibung jedenfalls stellt
Bitschnau durchwegs gute Zeugnisse aus und würdigt dessen hohe Bedeutung für die vorarlbergische Historiografie.
So bezeichnete zum Beispiel Johann Peter Düringer, der sich
72
montfort Zeitschrift für Geschichte Vorarlbergs Band 2 / 2011
etwa ein Jahrhundert nach Bitschnau intensiv mit der Zeit
der Koalitionskriege auseinandergesetzt hatte, seinen Vorgänger trotz des einen oder anderen Irrtums als „sehr verlässlichen“ Geschichtsschreiber.23 Für Eberhard Tiefenthaler galt Bitschnaus Buch 1982 als „heute eine der wichtigsten
Quellen für die behandelte Epoche“. Tiefenthaler bescheinigte dem Verfasser „eine bemerkenswerte Objektivität […],
wenn auch seine Sympathien offensichtlich auf der österreichischen Seite liegen“.24 Markus Barnay wiederum wies 1988
darauf hin, dass Bitschnaus Werk neben der „Vorarlbergischen Chronik“ des Verlegers Josef Brentano „den Beginn einer spezifisch vorarlbergischen Geschichtsschreibung“ darstellte.25 Es ließen sich zahlreiche weitere wertschätzende
Beurteilungen von Bitschnaus Arbeit anführen.26
Zur Biografie des Autors:
Kindheit und Ausbildung
Wenden wir uns nun seiner Biografie zu: Bitschnaus Lebensweg begann in Bings bei Bludenz. Am 13. Januar 1776 wurde
er auf die Namen „Johann Joseph“ getauft. Das genaue Geburtsdatum ist nicht bekannt. Seine Eltern waren die Eheleute Josef Bitschnau und Anna Maria Lorünser, beide aus
Bings.27 Das Paar, das ein Gut im oberen Teil des Ortes bewirtschaftete und nur über ein geringes Vermögen verfügte,28 soll zehn Kinder gehabt haben, von denen Josef das dritte war.29
Im Herbst 1788 begann Bitschnau im Alter von 12 Jahren
eine fünfjährige Ausbildung am Feldkircher Gymnasium.30
Erhaltene Zeugnisse bestätigen die Begabung, den Fleiß und
bestes Betragen des Schülers.31 Im Herbst 1793 begab er sich
zu einem zweijährigen Philosophiestudium an die Universität Wien. Auch beim folgenden Medizinstudium dort zeitigte Bitschnau zwar beste Studienerfolge, litt jedoch stark unter
Geldmangel, was ihm nicht nur materiell, sondern zeitweise
Abb. 4: Heimat- und Geburtshaus Bitschnaus in Oberbings
(Foto: M. Tschaikner).
Abb. 5: Promotionsurkunde der Universität Wien für Dr. Josef Bitschnau
vom 1. Mai 1798 (Vorarlberger Landesarchiv, Urk. 6210).
auch gesundheitlich arg zu schaffen machte.32 Dennoch gelang es ihm, das Medizinstudium nach drei Jahren mit der
Promotion abzuschließen. Im Vorarlberger Landesarchiv
liegt noch die entsprechende Pergamenturkunde der Universität Wien vom 1. September 1798 vor.33
Seinem jüngsten Bruder Georg ersparte Bitschnau später solche schwere Studienjahre, indem er ihm von 1803 bis
1812 die Ausbildung an den Gymnasien von Feldkirch, Augsburg und München und ein Rechtsstudium an der Universität Landshut finanzierte.34 Georg wurde übrigens später Bludenzer Bürgermeister.
Militärarzt
Nach dem Studium kehrte Dr. Josef Bitschnau aus Wien
zurück nach Vorarlberg, das in den folgenden Jahren von
den Ereignissen des Zweiten Koalitionskrieges unmittelbar betroffen war. Seinem 26-jährigen Bruder Franz Anton
Bitschnau kosteten sie bei der großen Schlacht bei Feldkirch
im März 1799 das Leben.35
Kurze Zeit darauf trat Dr. Josef Bitschnau als Regimentsarzt einem „Bündner Jägerregiment zu Fuß“ unter dem Kommando Antons von Salis-Marschlins bei. Dabei handelte es
sich um eines der Emigrantenregimenter, mit deren Hilfe die
nach der Errichtung der Helvetischen Republik 1798 aus ihrer Heimat geflohenen Schweizer und Bündner die alten Verhältnisse wiederherzustellen trachteten.36 Die Schweizerregimenter bildeten einen Teil der Englischen Armee, da sie von
England finanziert wurden, standen jedoch unter österreichischem Oberkommando.37
Ohne dass sich Bitschnau je selbst erwähnt hätte, lässt
sein später verfasstes Buch über Vorarlbergs Kriegsereignisse
auch nachvollziehen, wo er sich in den Jahren 1799 bis 1801
Tschaikner Dr. Josef Bitschnau (1776–1819)
73
müssen. Nach dem Verlust Tirols zog sich das Regiment Salis-Marschlins über Bozen, das Pustertal und Kärnten in die
Südsteiermark zurück, 38 wo es in Gonobitz, dem heutigen
Slovenske Konjice, stationiert wurde. Von hier hofften die
Engländer, die Truppen über Triest an andere Einsatzorte
bringen zu können.39
Abb. 6: Entlassungsurkunde Dr. Josef Bitschnaus aus dem Regiment Salis der
Englischen Armee vom 20. Mai 1801
(Vorarlberger Landesarchiv, Nachlass Georg Bitschnau).
im Einsatz befand. Sein Regiment hielt sich zunächst lange in den Räumen Feldkirch und Kempten auf. Im Frühjahr
1800 war es im bünderischen Rheintal stationiert, später bis
in den Winter hinein im Engadin aktiv, wo Bitschnau vor allem Erfrierungen in großem Ausmaß wird haben kurieren
Wie viele andere nahm jedoch auch Bitschnau im Mai 1801
Abschied vom régiment suisse de Salis der armée angloise und
nützte seine Rückkehr nach Vorarlberg für eine Bildungsund Vergnügungsreise. Zusammen mit einem Knecht begab er sich über Marburg nach Graz, wo er eine Kutsche
kaufte. Damit ging es über Leoben nach Aussee, Ischl, St.
Gilgen und weiter nach Salzburg. Dort gönnte er sich einen
Theaterbesuch. In Rattenberg besichtigte er das Blei-, Silber- und Kupferschmelzwerk, in Hall die Salzpfanne. Als
er schließlich im Raum Bludenz eintraf, nächtigte er nicht
zu Hause, sondern im besten Wirtshaus der Stadt, nämlich
in der „Krone“, die sich damals im Besitz des Hauptmanns
Bernhard Riedmiller befand. Bald ging es weiter nach Dornbirn, wo Dr. Bitschnau im Sommer 1801 eine Stelle als Landschaftsphysikus antrat.40
Abb. 7: Hauptstraße von Gonobitz (Slovenske Konjice) in der ehemaligen Südsteiermark, wo Bitschnau am Ende seiner Militärzeit stationiert war
(Foto: M. Tschaikner).
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montfort Zeitschrift für Geschichte Vorarlbergs Band 2 / 2011
Dornbirner Zeit
Wie bereits erwähnt war der junge Arzt in Dornbirn nicht
nur medizinisch tätig, sondern er absolvierte gleichzeitig
auch eine dreijährige rechtliche Ausbildung in Theorie und
Praxis bei Dr. Josef Ganahl. Große Zufriedenheit mit dem juristischen Wirken Bitschnaus attestierte diesem später auch
der provisorische Administrator der königlich-bayerischen
Administration der Grafschaft Hohenems.41 Der Mediziner
musste sich in diesen Jahren profunde rechtliche Kenntnisse angeeignet haben, denn als er im Jahr 1806 zwecks Erlangung einer Stelle beim Hofgericht in Memmingen eine Prüfung absolvierte, erhielt er ebenfalls die besten Zensuren. In
seinem Zeugnis heißt es, er habe zur Beantwortung der mehr
als hundert Fragen nicht einmal die Bücher aufschlagen oder
andere Hilfsmittel benützen müssen.42
Neben seinen medizinischen und juristischen Tätigkeiten
entwickelte Bitschnau großes Interesse an der aufkommenden Textilindustrie. Schon für Anfang 1803 sind seinerseits
Pläne bezeugt, in Verbindung mit einem Wiener-Hause eine
Färberey und Druckfabrik in Dornbirn oder in Bludenz zu
errichten. Zu diesem Zweck hatte er auch Kontakt mit einem
Bludenzer Textilfachmann in Augsburg aufgenommen.43
Wie viel Zeit Bitschnau damals für seine außergewöhnlich große Bibliothek aufbringen konnte, bleibt unklar. Laut
der erhaltenen Bücherverzeichnisse enthielt sie Publikationen zu allen möglichen Themenbereichen: Es finden sich literarische, rechtliche, völkerkundliche, rhetorische, theologische, medizinische, zoologische, pharmazeutische,
chemische, physikalische, mineralienkundliche, geografische, biografische, esoterische und aufklärerische Bücher,
Darlegungen zur Ingenieur- und Kriegsbaukunst, zu magischen Kulten, Rechtslexika, Formelbücher, Sammlungen von
Reichsabschieden, Bücher zur Verwaltungskunde, zur Gartenbaukunst, Atlanten, Reisebücher, zahlreiche Zeitschriften, Wörterbücher und Grammatiken – um nur einige Beispiele zu nennen – in lateinischer, deutscher, italienischer,
französischer und spanischer Sprache.44
Mit zwei in diesen Listen angeführten Büchern ließ sich
Bitschnau in diesen Jahren porträtieren.45 Die Auswahl, die
er dafür traf, kann wohl als programmatisch gelten: Es handelt sich um einen Band des griechischen Philosophen Platon in der lateinischen Ausgabe des Humanisten Marsilio Ficino.46 Darüber liegt aufgeschlagen das Buch mit dem Titel
„De incertitudine et vanitate scientiarum“ („Über die Unsicherheit und Vergeblichkeit der Wissenschaften“) aus der Feder Heinrich Cornelius Agrippas von Nettesheim. Bitschnau
weist sich dadurch als Anhänger des zur Zeit der deutschen
Klassik verbreiteten Neuplatonismus aus.47
In seinem Nachlass findet sich übrigens auch ein Verzeichnis von Theaterstücken, die 1805 und 1806 in Paris,
Wien, St. Petersburg, London, Berlin, Stockholm, Kopenhagen, Stuttgart, Karlsruhe, München, in der Schweiz, Den
Haag, Düsseldorf und Neapel aufgeführt wurden.48
Aus der frühen Dornbirner Zeit ist darüber hinaus eine
Schützenscheibe erhalten, die Bitschnau 1801 zu einem
unbekannten geselligen Anlass spendiert hat. Sie zeigt eine
Apotheke und enthält die Umschrift: Hier ist Lebens Balsam
und Gift, selbst geprüfte Erfahrung unterscheidet sie kaum. Joseph Bitschnau Med. Doct.49
Übersiedlung nach Bludenz und Heirat
Im Herbst 1805 kam der Abschied von Dornbirn, da
Bitschnau die Gelegenheit ergriffen hatte, sich ein Anwesen
in seiner Heimatgemeinde Bludenz zu erwerben. In einem
Brief vom 11. November bedankte er sich wärmstens beim
Ortsgericht Dornbirn als Dienstgeber für dessen Entgegenkommen und schrieb: Nicht anders als sehr gerührt kann ich
einen Ort verlassen, wo man mich, obschon ich unbekannt
und fremd eintrat, seit dem ersten Tage meiner Ankunft fortan als einen Freund und Eigenen unter allen Umständen behandelt hat und wo ich mich an viele Gefälligkeiten, aber nicht
an eine einzige Mißbeliebigkeit zu erinnern habe.50
In Bludenz erwarb Bitschnau vom Appenzeller Landammann Jakob Zellweger aus Trogen ein Haus in der Vorstadt,
das dieser aus der Konkursmasse des Handelsmanns Christian Bargehr erworben hatte. Da es in der Zwischenzeit als
Militärspital verwendet worden war, befand es sich in einem
stark heruntergekommenen Zustand.51 Bitschnau renovierte
das Gebäude, das auch mit einer Landwirtschaft verbunden
war, und baute seinen Besitz durch den Erwerb zahlreicher
Güter in und um Bludenz, einschließlich von Alprechten auf
Zalim im Brandnertal, aus.52 Zur Bewirtschaftung des Anwesens beschäftigte Bitschnau einen Knecht und eine Magd.53
Im November 1808 heiratete der Bludenzer Mediziner,
Jurist, Textilfabrikant und Gutsbesitzer im Alter von 33 Jahren im schwäbischen Leutkirch das damals 17-jährige „Fräulein“ (Maria) Franziska (Thekla Elisabeth) Vorhauser, die
Tochter des königlich-bayerischen Obermauteinnehmers
Johann Anton Vorhauser. Sie stammte aus einer Tiroler Beamtenfamilie und war in der Mautstation Lueg am Brennerpass geboren worden. Ihre elf Jahre lang währende Ehe mit
Bitschnau blieb kinderlos.54
Abb. 8: Bitschnaus Haus neben der Hl.-Kreuz-Kapelle auf einem Ausschnitt der
Allmendkarte von 1817 (Vorarlberger Landesarchiv, Kartensammlung, Nr. 1/87).
Tschaikner Dr. Josef Bitschnau (1776–1819)
Textilindustrie
Während der Firmengründer Christian Getzner über die
Kontakte mit Johann Josef Ganahl in Feldkirch zum Baumwollhandel und zur Baumwollverarbeitung gelangt war,55 geschah dies bei Bitschnau über dessen Bruder Dr. Josef Ganahl
in Dornbirn. Er scheint ihm die ersten Verbindungen in diesen Wirtschaftssektor eröffnet oder zumindest erleichtert zu
haben. Bitschnaus Übersiedlung nach Bludenz war anfänglich mit einer Ausrichtung auf die Textilproduktion verbunden. Jedenfalls pachtete er dort die städtische Bleiche, die vor
seiner Haustüre lag, und nahm umfangreiche Sanierungen
vor,56 was auf entsprechende Zukunftspläne schließen lässt.
Bald scheint sich aber sein Interesse auf die Erfindung
neuer technischer Hilfsmittel konzentriert zu haben. Dabei
entwickelte er um 1810 mit dem Drechsler Jakob Anton Purtscher und Johann Purtscher aus Brand eine Flachsspinnmaschine, als deren Erfinder sich später Jakob Anton Purtscher
bezeichnete.57 Im Jahresbericht der königlichen Akademie
der Wissenschaften von 1813 aber wurde unter den Maschinen und technischen „Fabricaten“, die man ihr „zur Prüfung
vorgelegt“ hatte, ausdrücklich „die Flachsspinnmaschine des
Hn. Dr. Bitschnau in Pludenz“ angeführt.58 Eine Skizze des
Geräts liegt noch in den Akten des Kreisamts vor.59
Im Jahr 1812 suchte Dr. Bitschnau zusammen mit den
Dornbirner Handelsleuten Josef und Lorenz Rhomberg60
um die Errichtung einer maschinellen Flachsspinnerei „in
dem Markte Dornbirn“ an, wo die „von ihnen selbst erfundene Flachsspinn-Maschine“ zum Einsatz kommen sollte.
75
Der positive Bescheid vom 31. Dezember 1812 war „wegen
der Neuheit und Gemeinnützigkeit dieses Unternehmens“
verbunden mit der Zusage einer bedeutenden finanziellen
Unterstützung.
Diese Entscheidung wurde im „Königlich-bayerischen Allgemeinen Intelligenzblatt“ vom 30. März 1813 publiziert. Sie
führte auch an, dass auf der bitschnauischen Flachsspinnmaschine 2016 Spindeln in zwölf Stunden beinahe drei Millionen bayerische Ellen feinsten Garns erzeugten und dafür
nur wenig Flachs brauchten. Was bislang 855 „Menschenhände“ verrichtet hätten, leisteten nunmehr 132. Das bildete
eine Effizienzsteigerung um das 6,5-Fache. Es erstaunt deshalb wenig, dass die amtliche Verkündigung des Königlichen
General-Kommissariats des Iller-Kreises mit folgendem Satz
endet: „Die unterfertigte Stelle rechnet sichs zum besonderen Vergnügen, einerseits eine so schöne und wichtige Erfindung zur Publizität bringen zu können, anderseits jene Männer in ihrem Kreise zu zählen, denen das Lob und der Stolz
dieser Invention gebührt.“61
Die daraufhin in der Dornbirner Flur Juchen errichtete
Fabrik war die erste mechanische Spinnerei Vorarlbergs und
nach jenen in Pottendorf und Teesdorf in Niederösterreich
die drittälteste auf dem Gebiet des heutigen Österreich. Sie
wurde allerdings nur mehr von Lorenz Rhomberg und dem
Bildsteiner Mechaniker Michael Lenz betrieben.62 Bitschnau
hatte sich aus der Textilwirtschaft zurückgezogen.
Abb. 9: Plan der „bitschnauischen“ Spinnmaschine (Vorarlberger Landesarchiv, Kreisamt I, Sch. 290, Beilage zu Präs. 643).
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Landespolitik
Sein Engagement auf dem Textilsektor bedeutete nicht, dass
er mit der Übersiedlung nach Bludenz seine juristische Tätigkeit beendet hätte. Ganz im Gegenteil gelang es ihm 1806
unter anderem als rechtlichem Vertreter der Angehörigen jener Politiker, die 1796 im Kloster St. Peter ermordet worden
waren, deren Ansprüche gegenüber den Tätern in Form eines Vergleichs durchzusetzen.63
Wohl schon ein Zeichen seiner Abwendung von der
Textilproduktion war Bitschnaus Versuch im Frühjahr
1807, die Stelle eines Hofgerichtsadvokaten in Memmingen zu erlangen. Da ihm dies trotz der hervorragenden Prüfungsergebnisse nicht gelang,64 blieb er dem Land Vorarlberg erhalten.
Hier wurde er spätestens im März 1806 auch für die „Inneren Stände“, also für die Gerichte Bludenz, Sonnenberg
und Montafon, tätig, indem er deren Interessen bei der Neuordnung der Verhältnisse nach dem Übergang Vorarlbergs
an das Königreich Bayern vertrat. Dabei bemühten sich die
Inneren Stände nicht nur um die Beibehaltung der bisherigen
Verfassung, sondern auch darum, dass sie von Tirol abgetrennt und der Schwäbischen Provinz angegliedert würden.65
Persönlich war Bitschnau zumindest anfänglich alles
eher als begeistert von der neuen staatlichen Zugehörigkeit Vorarlbergs. Dem Appenzeller Landammann Zellweger schrieb er in einem Brief vom 8. Januar 1806: Ich kann
dieses Schreiben nicht schließen, ohne Ihnen das Mißvergnügen über die gegenwärtigen Zeiten zu äußern, welches ich und
tausend andere in unserm Lande empfinden. Wir werden nun
zu einer furchtbaren militärischen Regierungsform übergehen,
die jetzt überall an die Stelle tritt, die vorher die blinde hie­
rarchische und die drückende Feudalform eingenommen hatte. Möchte doch wenigstens die Schweiz noch eine Wohnung
der Freyheit bleiben, damit jene Menschen nicht gar aussterben, die die edelsten ihres Geschlechtes sind!66
Welche politische Auffassung Bitschnau vertrat, zeigt
sich in seinen Unterlagen nirgends so komprimiert und deutlich wie an einer Stelle in seinem Buch über die Franzosenkriege, wo er die verschiedenen „Parteien“ in der eben hoch
gelobten Schweiz folgendermaßen charakterisierte: die eine
nannte sich ausschließlich Patrioten, folgte der Fahne der neuen Konstitution, und den Eingebungen der fränkischen Regierung, handelte dabey gröstentheils nur aus Leidenschaft, die
zweyte verlangte mit zu großer Unbeugsamkeit die unbedingte Rückkehr der alten Ordnung der Dinge, und die dritte bestand aus der kleinen Masse der guten Bürger, welche sich zu
keiner Parthey hielten, und nur Ordnung und Wohl des Vaterlandes verlangten, die sie mehr von der Tugendhaftigkeit als
von der Form der Regierung erwarten zu können glaubten.67
Eine solche Einstellung ließ Bitschnau im Jahr 1809
selbstverständlich nicht – wie viele seiner Zeitgenossen vor
allem aus dem südlichen Landesteil – ein glühender Teilnehmer an der Erhebung Vorarlbergs gegen die bayerische
Herrschaft werden. Er nahm zwar als offizieller Deputierter der Stadt Bludenz an ständischen Aktivitäten dieser Zeit
einschließlich dem Landtag zu Bregenz teil und wirkte auch
bei der unterständischen Schutzdeputation – einem Verteidigungsausschuss – mit.68
Als sich jedoch die Vergeblichkeit der Insurrektion im
Sommer 1809 abzeichnete, wandte sich Bitschnau entschieden gegen weitere aufständische Unternehmungen. Im November dieses Jahres, als die letzten kämpferischen Ereignisse im Klostertal – also an der Grenze zu Tirol – stattfanden,
erließ Bitschnau als „Kommissär bei der Avantgarde“ des
französischen Adjutant-Kommandanten Fromment sogar
einen Aufruf an die Aufständischen, in dem er sie zum Aufgeben aufforderte, ansonsten würden sie durch Gewalt der
Waffen zerstäubt u. als Rebellen u. Straßenräuber […] behandelt werden.69 Damit war Bitschnau endgültig zum Gegenpart seines Mitbürgers Bernhard Riedmiller geworden, der
sozusagen bis zum letzten Aufgebot kämpfte.70 In älteren Publikationen ist zu lesen, dass Bitschnau „durch seine Beredsamkeit und Achtung beim Volke die gänzliche Auflösung
der Insurrection“ bewirkt habe.71 Dabei handelte es sich aber
um eine unzutreffende Überzeichnung seiner Tätigkeit, die
in neueren Publikationen auch nicht mehr zu finden ist.72
Im Zuge des Aufstandes wurde Bitschnau zum Nachfolger des verhafteten Sonnenberger Landgerichtsassessors Theodor Fritz,73 mit dem er früher befreundet war.74
Mit Wirkung vom 28. Dezember 1809 erhielt er das bisher
provisorisch ausgeübte Amt durch eine königliche Verordnung definitiv zugesprochen. Eine Beamtenkarriere erschien
Bitschnau jedoch – zumindest unter den gegebenen Voraussetzungen – als nicht erstrebenswert. So suchte er bereits wenige Wochen später um Entlassung aus dieser Funktion an
und blieb in der Folge nur mehr als Advokat am Landgericht
Sonnenberg tätig.75
Erfreut äußerte sich Bitschnau über die Eheschließung Napoleons mit der österreichischen Kaisertochter im Jahr 1810.
Sie galt ihm als die beste Prävention gegen weitere „Machinationen“, also „arglistige Anstiftungen“, in den ehemals aufständischen Provinzen.76
Trotz dieser Einstellung geriet Bitschnau 1811 in
Schwierigkeiten mit den bayerischen Behörden, weil er bei
der Verteilung englischer Entschädigungsgelder entsprechende Listen den ehemaligen Schützenhauptleuten zur
Bestätigung vorgelegt hatte. Dies drückte nach bayerischer
Abb. 10: Unterschrift Dr. Josef Bitschnaus als k. k. Advokat
(Vorarlberger Landesarchiv, Nachlass Georg Bitschnau).
Tschaikner Dr. Josef Bitschnau (1776–1819)
Auffassung den revolutionären Verbänden den Stempel der
Rechtmäßigkeit auf und war „in den Augen der Bayern gegen das Königreich gerichtet. Dr. Bitschnau wurde zur Verantwortung gezogen und mußte alle verdächtigen Papiere
abliefern.“ 77
Auch im Jahr 1813, als die steigende Unzufriedenheit
in der Bevölkerung die bayerische Regierung zu präventiven Geiselnahmen veranlasste, wurde Bitschnau wie sein
Freund und Mentor Dr. Josef von Ganahl zunächst ebenfalls verdächtigt.78 Bitschnau blieb jedoch allen aufständischen Bestrebungen zutiefst abhold. Er erstattete damals sogar zusammen mit dem Schrunser Vorsteher Rudigier eine
geheime Anzeige gegen den Außerbrazer Wirt Michael Versell als potentiellen Aufständischen, was zu dessen Gefangennahme und Einlieferung ins Münchner „Korrektionshaus“ führte.79
Als im Jahr 1815 einer der führenden Männer des Tiroler Aufstandes, Freiherr Josef von Hormayr,80 der 1809 auch
gegen Bitschnau einen Haftbefehl erlassen hatte, in Leipzig
eine anonyme Autobiografie unter dem Titel „Biographische
Züge aus dem Leben deutscher Männer. I. Joseph Freiherr
von Hormayr“ veröffentlichte, erfuhr der Leser darin auf Seite 108, dass nach dem Zusammenbruch der Erhebung die
„schändlichen Denuntiationen eines Gugger [gemeint war
der Landrichter von Feldkirch] und Bitschnau […] Vorarlbergs wackerste Patrioten als Geißeln nach Straßburg und
Bouillon“ gebracht hätten.81
Darüber empörten sich die beiden Bezichtigten. Eine
schriftliche Entgegnung Bitschnaus im „Bothen von Tirol“
wurde von der behördlichen Zensur aber nicht erlaubt, weil
dadurch die von ihr ebenfalls nicht genehmigten Darstellungen Hormayrs erst recht verbreitet worden wären. Bitschnau
publizierte daraufhin seine Rechtfertigung in einer St. Galler Zeitschrift im Februar 1816.
Dort heißt es: Ich bin ein gemeiner Mensch, ohne Anspruch auf einen Platz in der Geschichte – ein rühmlicher gebührt mir darin nicht – aber diejenigen die mich und meine
Denk- und Handlungs-Weise mit eigenen, durch keine Leidenschaft verblendeten Augen kennen gelernt haben, werden
auch die Verweisung auf jenen unrühmlichen Platz für ungerecht halten, auf welchen mich Hormaiers Biograph in die Geschichte einführen will […].
Bei seiner weiteren Verteidigung, die moderne Argumentationsstrategien in Bezug auf Krieg und Diktaturen vorwegnimmt, liest man unter anderem: Wer sich aus allen seinen,
obgleich nur geringen Kräften, bemühte, bey allgemeiner Erhitzung, Erbitterung und Verwirrung die Irrwege zu versperren, auf welche eine Regierungslosigkeit führt, – wer in solchen
kritischen Zeitpunkten, theilnehmend an dem allgemeinen
Streben, sich jedoch nicht zu einer solchen Exaltation bewegen
ließ, daß er, imperiosen Führern sich knechtisch hingebend, jenen wichtigen Moment verfehlt hätte, wo dem, nur noch zu
unnennbarem Elende führenden Streben ein Ziel gesetzt werden mußte – […] der hat es nicht verdient, daß man seinen
Namen nur an ein gehäßiges Ereigniß jener stürmischen Zeit
anknüpfe, an welchem er keine Schuld hatte.82
77
Die Turbulenzen und Verwerfungen der bayerischen Jahre schadeten Bitschnaus öffentlichem Ansehen und Wirken
letztlich nicht. Nach der Rückkehr Vorarlbergs zu Österreich
zählte er zu jenen vier Abgeordneten, welche die Stände zu
Verhandlungen über die gewünschte Wiederherstellung der
ständischen Verfassung nach Innsbruck sandten.83 Eigentlich wäre dafür statt Bitschnau der Sonnenberger Standesrepräsentant Josef Greber aus Nenzing vorgesehen gewesen.
Kreishauptmann Daubrawa entschied sich im Oktober 1815
jedoch ausnahmsweise für den Bludenzer Mediziner und
Juristen als weitaus tauglichere Persönlichkeit, wie es hieß,
und zwar obwohl Bitschnau bislang außer beim Aufstand
von 1809 weder als Vertreter eines Standes noch sonst in einer führenden politischen Funktion gewirkt hatte,84 was ungewöhnlich war. Damit begann seine Tätigkeit als „ständischer Deputierter“.
Im Mai 1816, nachdem die Vorarlberger Ständeverfassung formal wiedererrichtet worden war,85 wählten ihn die
politischen Vertreter der Stadt Bludenz schließlich offiziell
durch überwiegende Mehrheit der Stimmen zu ihrem Standesrepräsentanten. In deren Gremium wirkte Bitschnau fortan
in vielerlei Belangen in maßgebender Rolle.86
Seine ungewöhnliche politische Karriere und sein außergewöhnlich starkes Engagement stießen jedoch nicht
nur auf Bewunderung, sondern verursachten bei manchen
Standesvertretern Argwohn. Sie vermuteten hinter seiner
Tätigkeit ein persönliches Interesse oder ein Verlangen nach
Figurirung.87
Gemeindepolitische Tätigkeit
Nicht ohne Konflikte und große Schwierigkeiten gingen auch
Bitschnaus gemeindepolitische Aktivitäten vonstatten. Dazu
zählten zunächst die Bemühungen um die Wiederherstellung
der Magistratsverfassung der Stadt Bludenz, die 1785 im Gefolge von schweren innerstädtischen Konflikten aufgehoben
und durch eine Administrationsverfassung ersetzt worden
war.88 Lange Zeit gehemmt wurden die entsprechenden Bestrebungen dadurch, dass sich die Stadtbürger heftig gegen
eine verfassungsmäßige Gleichstellung der Einwohner der
Landgemeinde Bludenz wehrten, was letztlich aber nicht zu
verhindern war.89
Nicht minder schwierig gestaltete sich ein weiteres gemeindepolitisches Ziel jener Zeit, das Bitschnau mit großer
Tatkraft verfolgte: die Verlegung des Gerichtssitzes von Nüziders nach Bludenz. Da bei der bayerischen Gerichtsreform
des Jahres 1806 die Rechte der Pfandlehensherren von Bludenz und Sonnenberg, den Freiherrn von Sternbach, noch
nicht ausreichend geklärt waren, kürte man – zum Nachteil
für die Stadt Bludenz – Nüziders zum provisorischen Sitz des
neu gebildeten Landgerichts Sonnenberg.
Im September 1807 machte Dr. Josef Bitschnau dem
Kreiskommissariat in Bregenz den Vorschlag, das Frauenkloster St. Peter aufzuheben und dessen Gebäude gegen das
78
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Schloss der Freiherrn von Sternbach einzutauschen, wodurch
sich der König etwa 150.000 bis 200.000 Gulden ersparen
könne. In Bludenz stehe sonst kein anderes Gebäude, ja nicht
einmal ein anständiger Bauplatz, geschweige denn das Geld
für einen Neubau zur Verfügung. Nach zahlreichen weiteren
Versuchen, das Landgericht nach Bludenz zu bringen,90 gelang es Bitschnau schließlich im Rahmen der Unruhen von
1809, dessen Sitz von Nüziders ins Schloss Bludenz zu verlegen. Dagegen erhob jedoch dessen Besitzer heftigsten Protest.
Dem intensiven Bemühen der Freiherrn von Sternbach, das
Schloss Bludenz in Privatbesitz zu behalten, verdankt es seinen zweiten, damals künstlich geschaffenen Namen „Gayenhofen“, der signalisieren sollte, dass Schloss und Stadt Bludenz nicht unmittelbar zusammengehörten, wie dies die
althergebrachte Bezeichnung „Schloss Bludenz“ ständig suggerierte. Mit großen Anstrengungen und auch mit dem Einsatz privater Geldmittel erreichten es Bitschnau und andere
Bludenzer Bürger in der Folge, dass das Hirschenwirtshaus
vorübergehend als Sitz des Sonnenberger Landgerichts adap­
tiert wurde.91
Große Verdienste um seine Heimatstadt erwarb sich der
Mediziner und Jurist darüber hinaus durch die aufwändige Stabilisierung des städtischen und ständischen Finanzwesens, die mit umfangreichen Erhebungen und auch Reisen verbunden war.92
Einen weiteren Hauptbereich von Bitschnaus kommunalpolitischen Aktivitäten bildeten seine Bemühungen um die
Modernisierung der landwirtschaftlichen Strukturen. Dabei
betrieb er zunächst die Aufhebung der allgemeinen Frühlings- und Herbstweiderechte auf der Paschg, einer großen
Feldfläche am Ausgang des Klostertals, wo die „Gemeinweide“ nicht schon wie auf anderen Bludenzer Fluren in den Jahren 1751 und 1752 aufgegeben worden war.93 Bitschnau profilierte sich als Anführer und Rechtsanwalt der so genannten
„Kulturslustigen“, die im Gegensatz zu den „Kultursgegnern“
die „Agrikultur“ der traditionellen Viehzucht vorzogen. Im
August des Jahres 1807 gewannen Erstere den so genannten
„Kulturprozess“, woraufhin sich Bitschnau als Nächstes um
die Aufteilung von Gemeindegründen zwischen dem Obdorf
und Bings bemühte. Auch dabei konnte er sich auf Gesetze
der neuen bayerischen Regierung stützen, die solche Bestrebungen stark förderten.94
In der Gemeindegut- oder Allmendteilung sah Bitschnau
auch für Bludenz mit seinen bekanntlich sehr verarmten Bürgern und Gemeindsgliedern eine neue und fast die einzige
mögliche Hilfsquelle. Er erwartete sich von der Aufteilung
eine Vergrößerung der Anbauflächen um mindestens ein
Viertel. Außer wirtschaftlichen Gründen bewegte ihn damals auch der Umstand, dass in dieser aus zu ungleichartigen Theilen bestehenden Gemeinde alles dasjenige, was zum
gemeinen Wesen gehört, schon seit langen Jahren beyspiellos
elend verwaltet werde, weil in dieser Gemeinschaft und bey
dieser Verwaltung nichts in Ruhe und Eintracht genoßen werden könne, ein übervortheilendes Umsichgreifen überall eingerissen sey und es wahrlich Noth thue, so viel Materie zum
Streite aus dem Wege zu raumen, als nur immer möglich sey.95
Tatsächlich stießen denn auch Bitschnaus Bestrebungen in
den folgenden Jahren auf sehr große Schwierigkeiten. Zahlreiche, meist unerwartete Hürden waren zu nehmen. Dazu
zählten desinteressierte Verwaltungsbehörden ebenso wie
außergewöhnlich aufwändige Formalismen, persönliche
Enttäuschungen, Feindschaften und Intrigen. So zogen sich
die Bemühungen um die Allmendteilung schließlich über ein
Jahrzehnt lang hin. Im Sommer 1817 aber war es so weit.96
Von der damaligen Aufteilung der Gemeindegüter sind noch
drei genaue Karten erhalten, die vom Oberlehrer Johann Josef Bickel als gerichtlich beauftragter Feldmesser mit großer
Genauigkeit angefertigt wurden.97
Als nächstes Ziel nahm sich Bitschnau die 1817 von der
Gemeinde ebenfalls beschlossene und vom Kreisamt bestätigte Teilung der Bludenzer Gemeindewälder vor. Wenige
Monate vor seinem Tod richtete er als Vertreter der daran
interessierten Mitbürger einen entsprechenden Antrag an
das Landgericht. Darin heißt es, es handle sich mittlerweile eigentlich gar nicht mehr um eine Verteilung von Holz,
sondern nur noch um eine Aufteilung von Boden. Während
das Holz in der gemeinsamen Wirthschaft unter beständigem, aber fruchtlosem Schwezen nach einer bessern Ordnung
endlich bereits gar verschwunden sei, werde das rege Streben
des Privateigentümers diesen für jeden Haushalt wichtigen
Grundstoff wieder emporbringen. Blieben die Wälder aber
in Gemeindeverwaltung, sei abzusehen, dass es bald an dem
Saamen gebrechen würde.98
Die Folgen von Bitschnaus Bemühungen für die Stadt
Bludenz schildert ein „Bericht über die Kreisbereisung des
Kreishauptmanns Franz Anton von Daubrawa“ aus dem Jahr
1819 mit folgenden Sätzen: „Der Gassenbettel ist eigentlich
seit erfolgter Beurbarung der sogenannten Allmeingründe,
Gemeindewiesen, ganz abgestellt. Diese Gründe sind vortrefflich kultiviert und auch gegen Wassergefahr durch gute
und zweckmäßige Wuhrwerke gesichert. Es gereichte mir
wirklich zum innigsten Vergnügen, dieses so bedeutende
und aus einer unfruchtbaren Öde in die fruchtbarsten Äcker
umgeschaffene Terrain, das jetzt so vielen Einwohnern Brot
und Nahrung gibt, zu durchgehen und von dem wahrlich gemeinnützigen Erfolge dieser so wohltätigen Unternehmung
auf Ort und Stelle mich zu überzeugen. Die Ausführung hatte doch so manche hartnäckige Widersacher gefunden und
ist nur der standhaften Beharrlichkeit des dermaligen Landrichters Österle zu Cavalese und der zweckmäßigen rastlosen
Tätigkeit des leider nur zu früh verstorbenen ständischen Repräsentanten Dr. Bitschnau zu verdanken.“99
Schluss
Der damals im 43. Lebensjahr stehende Bitschnau wurde
Mitte Dezember 1819 im Gefolge einer winterlichen Reise
nach Schruns unversehens durch eine Krankheit aus seinem Wirken gerissen. Am 16. Dezember verstarb er an einer Brustfellentzündung in seiner heute noch bestehenden
Tschaikner Dr. Josef Bitschnau (1776–1819)
Villa an der St. Peter-Straße in Bludenz. Die Anteilnahme
der Bevölkerung an seiner Beerdigung war groß.100 Anfang
Januar des folgenden Jahres erschien im „Bothen für Tirol“
ein Nachruf, in dem er als „einer der talentvollsten“ und auch
„redlichsten unserer Mitbürger“ charakterisiert wurde.101
Kurz nach Bitschnaus Tod traten in Tirol und Vorarlberg neue Bestimmungen über die Verwaltung kleinerer
Stadtgemeinden in Kraft.102 Damit ging auch die Zeit, in der
die Stadt Bludenz durch obrigkeitlich bestellte Administratoren beziehungsweise durch provisorische Räte und Ausschüsse verwaltet wurde, zu Ende. Das 1820 nach dreieinhalb
Jahrzehnten wiederum besetzte Amt eines Bludenzer Bürgermeisters103 war jedoch nicht besonders gefragt. Der erste, der es im 19. Jahrhundert ausübte, Dr. Franz Josef Küng,
gab es nach knapp einem Jahr zu Gunsten einer Stellung als
Arzt des Standes Montafon auf. Auch Bitschnaus jüngster
1 Werner KÖFLER, Land. Landschaft. Landtag. Geschichte der Tiroler Landtage von den Anfängen
bis zur Aufhebung der landständischen Verfassung 1808. Innsbruck 1985 (Veröffentlichungen
des Tiroler Landesarchivs 3), S. 332–339, 358–364
u. 542–545.
2 Karl Heinz BURMEISTER, Vorarlberg im 18. Jahrhundert. In: Vorderösterreich in der frühen Neuzeit, hg.
von Hans MAIER/Volker PRESS. Sigmaringen 1989,
S. 220–241, hier S. 237.
3 Vorarlberger Landesarchiv (fortan: VLA), Nachlass
Dr. Josef Bitschnau, Nr. 6.
4 Joseph v. BERGMANN, Landeskunde von Vorarlberg. Innsbruck-Feldkirch 1868, S. 119; Ludwig
WELTI, Auf den Spuren des vorarlbergischen Frühhumanismus (zu Alphons Lhotskys Aeneas Silvius und Österreich). In: Montfort 18 (1966), S. 436–
453, hier S. 447, Anm. 2b); Eberhard TIEFENTHALER,
J. A. B. Brentano 1747–1819. In: Josef Anton Bonifaz BRENTANO, Vorarlbergische Chronik oder Merkwürdigkeiten des Landes Vorarlberg besonders der
Stadt und Landschaft Bregenz. Bregenz 1793 (unveränderter Nachdruck 1993), S. 7–33, hier S. 28;
für den Hinweis auf das „Journal“ bedanke ich mich
herzlich bei meinem Kollegen Dr. Ulrich Nachbaur,
Vorarlberger Landesarchiv; für weiterführende Unterlagen danke ich Herrn Mag. Norbert Schnetzer,
Vorarlberger Landesbibliothek.
5 VLA, Adelssachen, Nr. 4.
6 Journal der ältern und neuern Zeiten Vorarlbergs
und der umliegenden Gegenden. Bregenz 1802,
S. 46–47.
7 Ebenda, S. 115.
8 Ebenda, S. 147–205.
9 Es waren weitere Teile vorgesehen, denn die Ausführungen enden nach Heft 12 abrupt und mit der
Bemerkung „Fortsetzung folgt“. Ob diese je erschienen ist, ist unbekannt.
10 Journal (wie Anm. 7), S. 217–356 u. 373–378.
11 Ebenda, S. 371–372.
12 Ebenda, S. 378.
13 Ebenda, S. 701–702.
14 Vgl. Franz Ludwig NEHER, Ganahl. 160 Jahre im
Dienste der Baumwolle 1797–1957. Feldkirch 1958,
S. 33–58. Ein Porträt Johann Joseph Ganahls findet
15
16
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18
19
20
21
22
23
24
79
Bruder Georg, der im Frühjahr 1821 als Bludenzer Bürgermeister nachfolgte, zog es nach Jahresfrist vor, nach Klösterle
zu übersiedeln und dort als Salzfaktor zu wirken.104
Wir wissen nicht, ob Dr. Josef Bitschnau – wären ihm
noch ein paar weitere Jahre beschieden gewesen – das Amt
eines Stadtoberhaupts überhaupt angestrebt oder angenommen hätte. Heute hängt jedenfalls sein Konterfei als chronologisch Erstes dieser Würdenträger im Bludenzer Rathaus,
was auf eine Verwechslung des Bürgermeisteramtes mit dem
eines Standesrepräsentanten zurückzuführen ist.105 Dieser
Irrtum birgt aber insofern einen Vorteil, als Bitschnau dadurch in seiner Heimat vor dem vollständigen Vergessen bewahrt bleibt. Er stand nämlich tatsächlich – wie es die Porträtgalerie symbolisiert – in vielen Bereichen an der Spitze
neuer Entwicklungen, nicht nur in Bludenz, sondern weit
darüber hinaus. sich in Benedikt BILGERI, Geschichte Vorarlbergs.
Bd. 4. Zwischen Absolutismus und halber Autonomie. Wien/Köln/Graz 1982, S. 256–257.
Alois NIEDERSTÄTTER, Dr. Joseph Ganahl von Zanzenberg (1759–1833). In: Dornbirner Schriften
5 (1988), S. 31–35; Andreas ULMER, Die Volkserhebung gegen die Josefinischen Neuerungen in
Dornbirn (1789–91). In: Montfort 3 (1948), S. 50–60,
hier S. 50. Ein Porträt Dr. Joseph von Ganahls hängt
im Dornbirner Rathaus. Eine Abbildung davon findet sich in BILGERI (wie Anm. 14), S. 144–145.
VLA, Nachlass Dr. Josef Bitschnau, Nr. 3.
Joseph BITSCHNAU, Darstellung der merkwürdigern Begebenheiten der letzten französischen
Kriege von den Jahren 1796, 1800 bis 1805, in Hinsicht auf das Land Vorarlberg. Nebst Anführung
wichtigerer Data von dem Entstehen der französischen Revolution, und des aus derselben hervorgegangen [sic!] Revolutions-Krieges, sammt einer
kurzen Uebersicht der fränkischen Feldzüge bis
zum Jahre 1796. Bd. 1, S. (4).
Ebenda, S. (5)–(6).
VLA, Nachlass Dr. Josef Bitschnau, Nr. 6.
Joseph BITSCHNAU, Darstellung der merkwürdigern Begebenheiten aus den letzten französischen
Kriegen von den Jahren 1796, bis zum LünevillerFrieden in Hinsicht auf das Land Vorarlberg mit vorausgeschickter kurzen Uebersicht der wichtigern
Daten vom Entstehen der französischen Revolution, und von den fränkischen Feldzügen bis zum
Jahre 1801. Bd. 2, S. 304.
Eberhard TIEFENTHALER, Die tagespolitische Publizistik in Vorarlberg von der Französischen Revolution bis zum Wiener Kongreß. In: Österreich in
Geschichte und Literatur 26 (1982), S. 12–32, hier
S. 24.
VLA, Nachlass Dr. Josef Bitschnau, Nr. 6.
Johann Peter DÜRINGER, Vorarlberg und die Franzosen im Kriegsjahre 1800. Blätter der Erinnerung an eine schwere Zeit. Bregenz 1900, S. 22
(Fußnote).
Eberhard TIEFENTHALER, Die tagespolitische Publizistik in Vorarlberg von der Französischen Revolution bis zum Wiener Kongreß. In: Österreich in Geschichte und Literatur 26 (1982), S. 12–32, hier S. 24.
25 Markus BARNAY, Die Erfindung des Vorarlbergers.
Ethnizitätsbildung und Landesbewußtsein im 19.
und 20. Jahrhundert. Bregenz 1988 (Studien zur
Geschichte und Gesellschaft Vorarlbergs 3), S. 131.
26 Z.B. Alfons LEUPRECHT, Aerzte von Bludenz in früherer Zeit. In: Anzeiger für die Bezirke Bludenz und
Montafon 14 (1924). Nachdruck in: Beiträge zur
Stadtgeschichte im „Anzeiger für die Bezirke Bludenz und Montafon“ (1885–1946), hg. von Dietmar
PECORARO. Bludenz 1994 (Bludenzer Geschichtsblätter 18+19), S. 70–79, hier S. 75–76; Hans HOCHENEGG, Heimatkundliche Bestrebungen in Vorarlberg nach den Befreiungskriegen. In: Jahrbuch des
Vorarlberger Landesmuseumsvereins 1963. Bregenz 1964, S. 20–30, hier S. 20; Hans NÄGELE, Buch
und Presse in Vorarlberg. Dornbirn 1970, S. 45.
27 Pfarrarchiv Bludenz, Tauf- und Trauungsbuch
1668–1787, S. 408.
28 VLA, Nachlass Dr. Josef Bitschnau, Nr. 1.
29 VLA, Nachlass Naumann, Nr. 3.4.
30 Andrea SOMMERAUER, Matricula Gymnasii Feldkirchensis. In: Alemannia studens. Mitteilungen des
Vereins für Bildungs- und Studenten-Geschichte 5
(1995), S. 61–208, hier S. 72–75.
31 VLA, Stadtarchiv Bludenz 134/85; VLA, Nachlass Dr.
Josef Bitschnau, Nr. 1.
32 VLA, Nachlass Dr. Josef Bitschnau, Nr. 1.
33 VLA, Urk. 6210.
34 VLA, Nachlass Dr. Josef Bitschnau, Nr. 12a, und
Nachlass Georg Bitschnau.
35 Pfarrarchiv Bludenz, Sterbe-, Trauungs- und Firmbuch 1668–1805, S. 281; Alfons LEUPRECHT, Geschichte der Schützengesellschaft von Bludenz
(1400 bis 1800). Sonderdruck aus dem „Anzeiger
für die Bezirke Bludenz und Montafon“. Bludenz
1925, o.S.
36 Felix BURCKHARDT, Die schweizerische Emigration 1798–1801. Diss. phil. Basel 1908, S. 73–76, 307–
309, 330–331, 342, 348, 363–375, 388–393 u. 444..
37 Reinhold BERNHARD, Vorarlberg im Brennpunkt
politischen und geistigen Wandels 1789–1801.
Dornbirn 1984 (Vorarlberg in Geschichte und Gegenwart 1), S. 194.
38 BITSCHNAU, Bd. 2, S. 49, 75–77, Anm.; BURCKHARDT (wie Anm. 36), S. 307; die Angaben
80
39
40
41
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61
montfort Zeitschrift für Geschichte Vorarlbergs Band 2 / 2011
Bitschnaus unterscheiden sich wesentlich von
den Ausführungen von BERNHARD (wie Anm. 37),
der auf S. 194 schreibt, das Regiment Salis sei im
A­pril 1800 nach Feldkirch und Liechtenstein verlagert worden, wo es am 13. Juli die Umgehung der
österreichischen Truppen bei Fellengatter verhinderte. „Am 14. Juli 1800 fanden sich die Schweizer
Emigrantenkorps in Bludenz zusammen.“ Anschließend seien sie zumeist in Tirol im Quartier gelegen.
BURCKHARDT (wie Anm. 36), S. 388–395.
VLA, Nachlass Dr. Josef Bitschnau, Nr. 2.
VLA, Nachlass Dr. Josef Bitschnau, Nr. 3.
Ebenda, Nr. 9a.
Ebenda, Nr. 10d.
Ebenda, Nr. 15.
Abbildung bei BILGERI (wie Anm. 14), S. 256–257.
Vgl. dazu z.B. Elena POLLEDRI, „... immer bestehet ein Maas“. Der Begriff des Maßes in Hölderlins
Werk. Würzburg 2002, S. 121.
Agrippa von NETTESHEIM, Die magischen Werke
und weitere Renaissancetraktate, hg. von Marco
FRENSCHKOWSKI. Wiesbaden 2008, S. 29 u. 34.
VLA, Nachlass Dr. Josef Bitschnau, Nr. 13b.
Abbildung und Beschreibung der Schützenscheibe
in: Nicole Maria MALINA-URBANZ, Blicke in Variationen. Ein Ausstellungskonzept mit Schützenscheiben. Diplomarbeit Universität Wien 2008, S. 63–64
u. 77.
VLA, Nachlass Dr. Josef Bitschnau, Nr. 3.
Ebenda, Nr. 10c.
Ebenda, Nr. 10a.
Hubert WEITENFELDER, Der Tunnel und die Arbeit. Bludenz im Zeitraum von 1814 bis 1914. In:
Geschichte der Stadt Bludenz. Von der Urzeit bis
zum Beginn des 20. Jahrhundert, hg. von Manfred
TSCHAIKNER. Sigmaringen 1996, S. 423–516, hier
S. 481.
Pfarrarchiv Bludenz, Trauungsbuch 1627–1889,
S. 38/II; hier wird als Vornamen des Brautvaters versehentlich „Joseph“ vermerkt; VLA, Nachlass Dr. Josef Bitschnau, Nr. 4.
Manfred A. GETZNER, Getzner, Mutter, Gassner.
Die Gründer der Firma Getzner, Mutter & Cie und
ihre Nachfolger. Feldkirch o.J., S. 18; DERS., Getzner, Mutter & Cie, Bludenz, und die Entwicklung
der Textilindustrie im Vorarlberger Oberland. Tl. A.
Feldkirch [1990], S. 120.
VLA, Vogteiamt Bludenz, Registratur 1806, Nr. 390;
VLA, Stadtarchiv Bludenz 148/6; Manfred A. GETZNER, Getzner, Mutter & Cie, Bludenz, und die Entwicklung der Textilindustrie im Vorarlberger Oberland. Tl. A. Feldkirch [1990], S. 33.
Hubert WEITENSFELDER, Industrie-Provinz. Vorarlberg in der Frühindustrialisierung 1740–1870.
Frankfurt/New York 2001 (Studien zur Historischen
Sozialwissenschaft 29), S. 95.
Sechster Jahresbericht der königlichen Akademie
der Wissenschaften, zur Feyer des MaximiliansTages des 12ten Octobers 1813 in einer öffentlichen Versammlung der Akademie erstattet von
dem General-Secretär derselben. München 1813,
S. 151.
VLA, Kreisamt I, Sch. 290, Beilage zu Präs. 643.
Ein Porträt Lorenz Rhombergs findet sich in BILGERI (wie Anm. 14), S. 256–257.
Königlich-Baierisches Allgemeines Intelligenzblatt.
XIII. Stück. Kempten, 30. März 1813, S. 162–163.
62 WEITENSFELDER (wie Anm. 57), S. 96; DERS., Interessen und Konflikte in der Frühindustrialisierung.
Dornbirn als Beispiel. Frankfurt/Neu York 2991
(Studien zur Historischen Sozialwissenschaft 18),
S. 79–80.
63 BERNHARD (wie Anm. 37), S. 182.
64 VLA, Nachlass Dr. Josef Bitschnau, Nr. 9a.
65 Ebenda, Nr. 5a.
66 Ebenda, Nr. 10c.
67 Bd. 2, S. 47–48.
68 VLA, Nachlass Dr. Josef Bitschnau, Nr. 8a; Ferdinand HIRN, Vorarlbergs Erhebung im Jahre 1809.
Bregenz 1909, S. 196 (hier werden die Vornamen
Dr. Bitschnaus und Lorenz Rhombergs verwechselt) u. 199; Aron TÄNZER, Die Geschichte der Juden in Hohenems. Bregenz 1982 (Nachdruck von
1905), S. 179; Thomas ALBRICH, Vorarlberg 1809.
Am Rande des Aufstands. Das Tagebuch des Christoph Anton Kayser. Innsbruck 2009, S. 147.
69 VLA, Kreisamt I, Sch. 131.
70 Manfred TSCHAIKNER, Riedmillers Gegenspieler: Dr. Josef Bitschnau. In: Archivale des Monats
(2009). Kleinausstellungen des Vorarlberger Landesarchivs. Red. v. Ulrich Nachbaur. Bregenz 2010
(Kleine Schriften des Vorarlberger Landesarchivs
15), S. 22–23.
71 Franz Joseph Adolph SCHNEIDAWIND, Der Krieg
Oesterreich’s gegen Frankreich, dessen Alliirte und
den Rheinbund im Jahre 1809. Bd. 3. Schaffhausen
1843, S. 176; Rudolf v. GRANICHSTAEDTEN-CZERVA,
Dr. Johann Josef Bitschnau, Arzt und Advokat. In:
Vorarlberger Volksblatt v. 17. August 1959.
72 Z.B. Meinrad TIEFENTHALER/Arnulf BENZER, Vorarlberg 1809. Ein Kampf um Freiheit und Selbständigkeit. Bregenz 1959, S. 57; ALBRICH (wie Anm. 68),
S. 225–227.
73 Vgl. dazu Ferdinand HIRN, Das Spezialgericht in
Lindau. Ein Nachspiel zu Vorarlbergs Erhebung im
Jahre 1809. In: Zehnter (XXXIII.) Jahresbericht der
k. k. Oberrealschule in Dornbirn. Schuljahr 1910/11.
Dornbirn 1911, S. 3–30, hier S. 19 u. 21–22.
74 VLA, Nachlass Dr. Josef Bitschnau, Nr. 6 (Brief von
Theodor Fritz vom 1. April 1805).
75 Ebenda, Nr. 9a.
76 Ebenda, Nr. 12b.
77 GRANICHSTAEDTEN-CZERVA (wie Anm. 71).
78 Ferdinand HIRN, Die Aushebung der Geisel in Vorarlberg 1813. In: Zwölfter (XXXV.) Jahresbericht
der k. k. k. Oberrealschule in Dornbirn. Schuljahr
1912/13. Dornbirn 1913, S. 3–31, hier S. 6, 11 u. 15.
79 Ebenda, S. 21; zu Michael Versell vgl. VLA, Landgericht Sonnenberg, Sch. 12/199 (1810).
80 Vgl. zu seiner Person Walter LANDI, Joseph von
Hormayr zu Hortenburg (1781–1848). Romantische Historiographie im Zeitalter der Restauration
zwischen patriotischer Loyalität und liberalen Unruhen. In: Eliten in Tirol zwischen Ancien Régime
und Vormärz. Le èlites in Tirolo tra Antico Regime
e Vormärz, hg. von Marco BELLABARBA/Ellinor
FORSTER/Hans HEISS/Andrea LEONARDI/Brigitte MARZOHL. Innsbruck/Wien/Bozen 2010 (Veröffentlichungen des Südtiroler Landesarchivs 31),
S. 385–405.
81 Biographische Züge aus dem Leben deutscher
Männer. I. Joseph Freiherr von Hormayr. Leipzig
1815, S. 108.
82 VLA, Kreisamt I, Sch. 131.
83 Hermann GSTEU, Ein Beitrag zur Geschichte der
Vorarlberger Ständeverfassung. Die ständische
Verfassung Vorarlbergs von 1816 bis 1848. In: Vierteljahrsschrift für Geschichte und Landeskunde
Vorarlbergs 9 (1925), S. 1–12, hier S. 2–3.
84 VLA, Nachlass Dr. Josef Bitschnau, Nr. 5b.
85 GSTEU (wie Anm. 83), S. 3.
86 VLA, Nachlass Dr. Josef Bitschnau, Nr. 5c; Nachruf
im Bothen für Tirol, 6. Januar 1820, S. 7.
87 VLA, Nachlass Dr. Josef Bitschnau, Nr. 5c.
88 Wolfgang SCHEFFKNECHT, Bludenz im Jahrhundert der Aufklärung (1730–1814). In: Geschichte
der Stadt Bludenz. Von der Urzeit bis zum Beginn
des 20. Jahrhundert, hg. von Manfred TSCHAIKNER.
Sigmaringen 1996, S. 281–421, hier S. 414.
89 VLA, Nachlass Dr. Josef Bitschnau, Nr. 8b.
90 VLA, Nachlass Dr. Josef Bitschnau, Nr. 8c.
91 Manfred TSCHAIKNER, Das Schloss Gayenhofen in
Bludenz – eine Erfindung des 19. Jahrhunderts. In:
Bludenzer Geschichtsblätter 93 (2009), S. 3–29, hier
S. 9–18.
92 VLA, Nachlass Dr. Josef Bitschnau, Nr. 8a.
93 Benedikt BILGERI, Der Getreidebau im Lande Vorarlberg. Ein Beitrag zur Wirtschafts-, Siedlungs- und
Stammesgeschichte. 5 Teile. In: Montfort 2 (1947),
S. 178–248; 3 (1948), S. 65–99; 4 (1949), S. 11–49,
142–229; 5 (1950), S. 233–251, hier 4, S. 202–203;
DERS., Geschichte Vorarlbergs. Bd. 4. Zwischen Absolutismus und halber Autonomie. Wien/Köln/Graz
1982, S. 244; Christoph VOLAUCNIK, Aspekte des
vorindustriellen Wirtschaftslebens in der Region
Bludenz. In: Bludenzer Geschichtsblätter 2 (1988),
S. 35–54, hier S. 36; SCHEFFKNECHT (wie Anm. 88),
S. 364.
94 VLA, Nachlass Dr. Josef Bitschnau, Nr. 7a.
95 Ebenda, Nr. 7c u. 7g.
96 Ebenda, Nr. 7c–7g.
97 VLA, Kartensammlung, Nr. 1/87, 1/87a u. 1/88.
98 VLA, Nachlass Dr. Josef Bitschnau, Nr. 7h.
99 Die Berichte des Kreishauptmannes Ebner. Ein Zeitbild Vorarlbergs aus der 1. Hälfte des 19. Jahrhunderts. Bearb. v. Meinrad TIEFENTHALER. Dornbirn
1950 (Schriften zur Vorarlberger Landeskunde 2),
S. 36.
100 VLA, Nachlass Dr. Josef Bitschnau, Nr. 16; Pfarrarchiv Bludenz, Sterbebuch 1785–1839, S. 101.
101 Bothe für Tirol, 6. Januar 1820, S. 7.
102 Egon KOLER, Die Wiedereinrichtung der österreichischen Verwaltung in Tirol und Vorarlberg in
den Jahren 1814–1821. Diss. phil. Innsbruck 1937,
S. 427–429.
103 VLA, Stadtarchiv Bludenz, Hs. 25, S. 81 (15. Juli
1820). Die Bludenzer scheinen sich diesbezüglich beeilt zu haben, denn KOLER (wie Anm. 102),
S. 429, meinte: „Die Wahlen für die einzelnen Magistrate fanden in diesem Jahre (1820) nicht mehr
statt und wurden erst in dem folgenden in Angriff
genommen.“
104 VLA, Stadtarchiv Bludenz, Hs. 25, S. 154; VLA, Nachlass Manahl, Nr. 4.13; VLA, Nachlass Naumann, Nr.
3.2.
105 Eduard FLEISCH; Alfons LEUPRECHT, Die Heimatkunde an der Volks- und Bürgerschule in Bludenz.
Bludenz 1906, S. 140; Alfons LEUPRECHT, Gedenkblätter der Familie Gaßner. Bludenz 1928, S. 173,
verwechselte ihn auch mit seinem Bruder Johann
Josef.
Kasper Vom „Land“ Montafon zum Stand Montafon
Michael Kasper
Vom „Land“ Montafon
zum Stand Montafon.
Ein regionaler
Selbstverwaltungs­
körper und seine
Amtsträger zwischen
Kontinuität und
Wandel (1750–1850)
81
Vorbemerkungen
Das „Land“ beziehungsweise der Stand Montafon war bis
zur Aufhebung der ständischen Verfassung im Jahr 1808 der
rechtlich-politische Bezugsrahmen für die Einwohnerschaft
der gleichnamigen Talschaft im Süden Vorarlbergs. Die Bezeichnung „Land“ fand häufig Anwendung und wurde beispielsweise in einem Landprotokoll aus dem Jahr 1794 mehrfach vermerkt: Die Landpfächter, also die Eichmeister, welche
die regionalen Maße und Gewichte zu verwalten hatten, waren neu bestellt worden und das entsprechende Geschirr sollte mit dem Landwappen bezeichnet werden.1
Die Institution des Standes spielte zudem auf überregionaler Ebene im Rahmen der Vorarlberger Landstände eine
bedeutende Rolle. In der „Sattelzeit“2, an der Wende vom
18. zum 19. Jahrhundert, erfuhr der Stand als traditioneller Selbstverwaltungskörper, der die konkrete Teilhabe der
männlichen und „angesessenen“ Bevölkerung an der Gestaltung des Rechts- und Soziallebens ermöglichte, eine weitgehende Umgestaltung sowie einen massiven Bedeutungsverlust. Während die meisten ehemaligen Stände Vorarlbergs in
der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts als Institutionen verschwanden, blieb der Stand Montafon als Gemeindeverband
bestehen und konnte durch den Erwerb großer Waldungen
sogar wieder an Bedeutung gewinnen.
Die Geschichte dieses Standes in der Übergangszeit zwischen dem ständischen System der frühen Neuzeit und der
Modernisierung der Verwaltung im späten 18. und frühen 19. Jahrhundert ermöglicht einen Blick auf den Wandel
der Institution selbst sowie auf das Schicksal der in seinem
Dunstkreis agierenden Personen. Gerade die Frage nach dem
sozialen Profil der Gruppe der ständischen Funktionsträger
blieb neben den zahlreichen Untersuchungen zur Strukturgeschichte3 der Stände relativ unbeachtet.4 In diesem Beitrag
soll daher auch ein Schwerpunkt auf die sozialgeschichtliche
Analyse dieses Personenkreises gelegt werden.5
In keinem Stadium seiner seit Jahrhunderten belegten
Existenz deckte sich die Realität der „bäuerlichen Gemeinde“ mit jener Idylle ländlicher Homogenität und Harmonie, die in den romantisierenden Bildern der Heimatkunde
und Regionalhistoriographie teilweise bis in die 1980erJahre des 20. Jahrhunderts 6 auf der Basis eines diffusen
Lokalpatriotismus gemalt wurden. Ländliche Siedlungsverbände bildeten vielmehr immer eine „Gemeinschaft
von Ungleichen“ 7, die rechtlich und vor allem sozial abgestufte Personengruppen umfassten. Die meiste Zeit über
führte dieser Umstand aber nicht zu tiefgreifenden inneren Unstimmigkeiten, da die jeweiligen Rangverhältnisse
den ständisch-korporativen Ordnungsvorstellungen entsprachen und sich diese durch die sozio-ökonomischen
Kontakte innerhalb der regionalen Gesellschaft in einem
für die Bevölkerungsmehrheit erträglichen Maße im Alltag bewährten. Außerdem trugen verwandtschaftliche und
nachbarschaftliche Beziehungsgeflechte auch über Schichtgrenzen hinweg zur Deeskalation aufkeimender gesellschaftlicher Spannungen bei.
82
montfort Zeitschrift für Geschichte Vorarlbergs Band 2 / 2011
Die Politik in der regionalen Gesellschaft war daher über
weite Strecken eher über Reibungen mit äußeren Machthabern wie etwa dem Landesherrn beziehungsweise dessen Beamten bestimmt. Im Untersuchungsraum kann diesbezüglich auf den sich über Jahrhunderte hinziehenden Konflikt
des Montafons mit der Stadt Bludenz verwiesen werden.8 Interne Konflikte flammten zumeist nur in Phasen beschleunigten demographischen Wachstums und damit in Zusammenhang stehender materieller Ressourcenverknappung
auf.9 So geschah es etwa auch im Montafon am Übergang
vom 17. zum 18. Jahrhundert, als von dort aus die sogenannte Bewegung des „Gemeinen Mannes“, ein sozialrevolutionärer Aufstand der unteren Bevölkerungsschichten gegen die
lokalen Eliten und die Obrigkeit, ihren Ausgang nahm, jedoch schlussendlich nur geringfügige Erfolge verzeichnen
konnte.10
Im Verlauf des 18. Jahrhunderts erfolgte auch in Vorarlberg im Rahmen des Übergangs vom feudalen Personenverbandsstaat zum modernen Zentralstaat eine schrittweise Aushöhlung der traditionellen Landesverfassung bis
diese im Jahr 1808 schließlich von der bayerischen Regierung offiziell aufgehoben wurde. Die Landstände mit ihrem ausgeprägten Partikularismus, denen bisher neben
dem Landesfürsten „die entscheidende Herrschaftskompetenz“ zugekommen war11, unterlagen im Kräftemessen
mit den aus dem aufgeklärten Absolutismus erwachsenen
Reformbestrebungen.12
Die Maßnahmen zur Entmachtung der Stände sowie
zur Einführung einer modernen zentralisierten Verwaltung, welche die Verwaltungswege beschleunigen und die
Strukturen vereinfachen sollte, waren bereits seit 1726
schrittweise erfolgt: In diesem Jahr erhielt das neu eingerichtete Landesdirektorium in Bregenz ein Aufsichtsrecht über die Stände. In der Mitte des 18. Jahrhunderts
wurde dann dem eben errichteten Bregenzer Oberamt die
Aufsicht über die ständische Finanzverwaltung zugesprochen, 1771 erzwang Österreich mit Militärgewalt die Re­
krutenstellung und setzte sich über das bisherige Wehrsystem hinweg und durch die Einrichtung eines Kreisamtes
in Bregenz erhielt der Staat ab 1786 direkten Zugriff auf
alle Bereiche der Verwaltung, für die bisher die Stände zuständig gewesen waren.13 Bereits 1771 war nämlich dem
Bregenzer Landvogt der Vorsitz über die ständische Versammlung zugesprochen worden und ab 1786 wirkte der
jeweilige Kreishauptmann als Präses des ständischen Ple­
narkongresses.14 Schließlich durften sich die Landstände mit ihren Anliegen auch nicht mehr direkt an den Hof
wenden.15 Die Verrechtlichung und Durchdringung der
Bräuche und Gewohnheiten der einzelnen Stände durch
die Prinzipien des modernen Staates nahm im Laufe des
18. Jahrhunderts rapide zu, Effizienz und Einheitlichkeit in
der Verwaltung waren dabei gefragter als althergebrachte,
traditionelle Verfasstheiten.16
I. Das „Land“ Montafon bis zur
Machtübernahme Bayerns 1806
Im Montafon lebten in den Jahren um 1800 etwa 8.150 Menschen.17 Die wirtschaftliche Situation der Talschaft war an
der Wende vom 18. zum 19. Jahrhunderts von kleinstrukturierten landwirtschaftlichen Gütern18 und der saisonalen
Arbeitsmigration erheblicher Teile der Bevölkerung geprägt.
Viele Männer wanderten vom Frühjahr bis in den Spätherbst
als Bauarbeiter ins Ausland, zahlreiche Frauen verdingten
sich im Sommer und Herbst als Erntehelferinnen im süddeutschen Raum oder in der benachbarten Schweiz und bis
zu 700 Montafoner „Schwabenkinder“ wurden alljährlich auf
Märkten in Südwestdeutschland als Hütebuben oder Kindermädchen von wohlhabenden Bauern „ersteigert“ und verlebten dort bereits in der Kindheit intensive Arbeitsaufenthalte in der Fremde.19
Der Vorarlberger Kreishauptmann Johann Ebner kon­
statierte auf der Basis dieser sozioökonomischen Eckdaten
im Jahr 1835: „Das Tal Montafon ist übrigens eines der ärmsten von Vorarlberg. […] Fast alle Bauerngüter sind so klein,
daß darauf in der Regel nur 2 bis 3 Kühe, einige Ziegen und
Schafe gehalten werden können.“20 Die Landgerichtsbeamten in Schruns berichteten darüber hinaus, dass man in den
„nächsten besten zehn Häusern zusammen nicht zehn fünf
Gulden baares Geld finden würde“.21
Trotz dieser ungünstigen ökonomischen Situation besaß das Montafon mit dem „Hofbrief“22 aus dem Jahr 1382
und vor allem mit seinem „Landsbrauch“23 seit dem 16. Jahrhundert ein eigenes Landrecht 24 und stellte somit bereits
seit dem frühen 15. Jahrhundert einen korporativen Zusammenschluss mehrerer Personenverbände innerhalb der
Talschaft dar, der sich als „Land“ betitelte.25 Dementsprechend trug das Montafoner Wappen bereits seit dem 15. Jahrhundert die Umschrift: „GEMAINS LANDTS INSIGL IM
MONTAVON“26 und in verschiedensten Dokumenten bezeichneten die Angehörigen des Standes diesen ausdrücklich
als „Land“.27 Auch auf diplomatischer Ebene war der Stand
Montafon mitunter recht erfolgreich, wie das Bemühen der
Montafoner um die päpstliche und kaiserliche Bestätigung
ihres Wappens zu Beginn des 18. Jahrhunderts illustriert.28
Das Montafon, das den Großteil der Herrschaft Bludenz
und den flächenmäßig größten Stand innerhalb der habsburgischen Herrschaften vor dem Arlberg bildete, war im
Rahmen des komplexen Systems der Ständegesellschaft und
der territorialen und institutionellen Zersplitterung, die dem
Ancien Régime eigen waren29, eine eher ungewöhnliche Erscheinung, denn obwohl die Talschaft in Bezug auf Bevölkerung und Fläche zu den größten Ständen zählte, konnte
sie bis 1775 keine eigene Gerichtsbarkeit ausbilden, während
etwa das ähnlich peripher gelegene und bevölkerungsmäßig
ungefähr gleich große Gericht Innerbregenzerwald seit dem
Spätmittelalter die volle Hochgerichtsbarkeit samt dem Begnadigungsrecht besaß.30
Kasper Vom „Land“ Montafon zum Stand Montafon
Abb. 1: Montafoner Wappen (15. Jahrhundert)
(aus: B. Bilgeri, Geschichte Vorarlbergs, Bd. 2).
Innerhalb der Vorarlberger Landstände wurde das Montafon aufgrund seiner räumlichen Lage zu den sogenannten
„inneren Ständen“ gezählt und entrichtete die ständischen
Abgaben an die „obere“ Kasse in Feldkirch. Der Stand Montafon war zudem im Gremium der Prinzipal- oder Konferentialstände vertreten, das sich auch außerhalb der offiziellen
Landtage zu Sonderversammlungen traf, um die Verhandlungen mit dem Landesherrn vorzubereiten oder andere Angelegenheiten zu besprechen.31
Auf legislativer Ebene war die Organisation des Standes
in einem Weistum, dem schon erwähnten Landsbrauch, geregelt. Die Selbstverwaltung, die Verwaltung im Auftrag der
Landstände und die Verwaltung im Auftrag der Herrschaft
gehörten zu den Hauptaufgabenbereichen des Standes und
seiner Amtsträger.32
Das „Vaterland“, der eigene Stand, war für die ständischen Vertreter, die auch als „Landesdeputierte“ bezeichnet
wurden33, im Gegensatz zum bis ins 18. Jahrhundert namenlosen Land Vorarlberg das eigentlich Bedeutende. Für viele
Amtsträger der regionalen Selbstverwaltungskörper galt das
Sprichwort, „eine weite Obrigkeit und ein naher Krautgarten ist das Beste“, wie der Feldkircher Vogteiverwalter 1767
gegenüber der Hofkanzlei in Wien erläuterte.34 Vor diesem
Hintergrund wird verständlich, dass für die Deputierten
der Stände, die sich auf den gemeinsamen Landtagen trafen,
nicht unbedingt die Vertretung der gesamten Herrschaften
vor dem Arlberg von Interesse war. Ihr „Land“ oder ihre eigenen (Verwandtschafts-)Netzwerke waren wohl zumeist der
Maßstab für ihre Entscheidungen.35
Ein besonders wichtiges politisches Gremium der Talschaft Montafon stellte die Versammlung der sogenannten
„Geschworenen“, die gelegentlich auch als Gemeindevorsteher
83
bezeichnet wurden36, dar. Sie wurden jährlich im Mai durch
die Obrigkeit, welche durch den habsburgischen Vogt oder
später den Lehensinhaber in Bludenz repräsentiert wurde,
erneuert. Beim Tod oder Ausscheiden eines solchen Amtsträgers, wurden von der Gemeindeversammlung des betreffenden Kirchspiels37 zwei bis drei Männer vorgeschlagen, aus
denen die Obrigkeit dann auf vier Jahre einen neuen Geschworenen wählte. Bereits die Tatsache, dass die Geschworenen vor der Obrigkeit den Eid ablegen mussten, verweist
auf die auch in der frühen Neuzeit bestehenden Einflussnahmen des Staates auf die kommunalen Institutionen. Es ist jedoch zu betonen, dass diese Eingriffsmöglichkeiten im Montafon im Vergleich zu weiten Teilen Vorarlbergs eher gering
waren. Dementsprechend musste sich 1715 in Lustenau Jos
Hemmerlin vor Gericht verantworten, weil er öffentlich geäußert hatte, „… die Ammänner [in Lustenau, Anm. d. Verf.]
halten es mit der Obrigkeit; wan dergleichen Sachen im Montafun geschehen, man würde es einem zaigen“38.39
Jede Pfarrgemeinde war mit einer bestimmten Anzahl
von Deputierten40 im Rat der Geschworenen vertreten. Dieser Ausschuss traf sich je nach Bedarf mehrmals jährlich um
die inneren und äußeren Angelegenheiten des Standes zu besprechen und diesbezügliche Entscheidungen zu treffen. Die
Organisation der Steuereinhebung und die Festlegung des
pro Steuermarke einzuziehenden Geldbetrages war beispielsweise ein jährlich wiederkehrender Fixtermin. Bei manchen
Entscheidungen, wie etwa einer außergewöhnlichen Erhöhung der Steuerlast, mussten die Geschworenen zuerst mit
den Gemeindeversammlungen ihrer Herkunftsdörfer Rücksprache halten bevor sie diese im Gremium der Geschworenen absegnen konnten.41
Aus dem Gremium der Geschworenen wurden im Zweijahresrhythmus im September oder Oktober „zwei ehrbare
Biedermänner“ gewählt, die dem Untervogt in Bludenz geloben mussten, „nach bestem Verstande und Vermögen des Tales Nutzen zu fördern und Schaden zu wenden, damit sie vor
Gott und der Obrigkeit sich darüber verantworten könnten“.42
Diese beiden Verwaltungsorgane, die „Vorgesetzte“43 genannt
wurden, führten die Geschäfte der Talschaft, vertraten ursprünglich gemeinsam mit dem Landschreiber den Stand
Montafon auf den Landtagen und wurden für eine Amtsperiode von zwei Jahren, die nicht verlängert werden durfte, gewählt.44 Nach einem Landtag oder anderen ständischen Versammlungen kehrten die Deputierten in ihre Heimatregion
zurück, berichteten im Gremium der Geschworenen von den
Verhandlungen und rechneten mit dem Stand ihre Reisespesen ab. Die Bezahlung der Gesandten setzte sich dabei zumeist aus Spesen, Fuhrgeld und Diäten zusammen.45 Die relativ geringe Entlohnung verweist darauf, dass diese Ämter
nur von finanziell gut situierten und zeitlich flexiblen Personen ausgeübt werden konnten. Darüber hinaus sollten die
Amtsträger des Lesens und Schreibens Wohlkundige Männer46
sein, denn neben den häufigen Reisen hatten die Vorgesetzten auch einen umfangreichen Schriftverkehr zu führen.
Bereits 1704 war festgelegt worden, dass die Vorgesetzten aus verschiedenen Kirchspielen stammen mussten und
84
montfort Zeitschrift für Geschichte Vorarlbergs Band 2 / 2011
nicht zu nahe Verwandte oder Verschwägerte sein durften.47 Immer wieder war es nämlich zu Beschwerden wegen
der vorherrschenden Cliquenherrschaft mit einer stark verwandtschaftlichen Komponente gekommen.48 Die seit 1704
gültigen Bestimmungen, die zu nahe Verwandtschaften
oder Verschwägerungen unter den Vorgesetzten untersagten, wirkten nur bedingt. Es wurde zudem festgelegt, dass
den Vorgesetzten ein Gegenschreiber als Rechnungsprüfer
zur Seite gestellt werden musste.49 Möglicherweise war diese
Regelung einer der Gründe für die recht hohe Mobilität der
Abgeordneten innerhalb des Montafons.
Aufgrund der Wahl der Vorgesetzten durch eine Gruppe
von Geschworenen aus den verschiedenen Montafoner Dörfern kann man von ihnen wohl kaum als demokratisch gewählten Vertretern der Bevölkerung sprechen. Aber nicht
einmal an den allgemeinen Gemeindeversammlungen war
das gesamte „Volk“ beteiligt, da dort lediglich Männer, die
ein Haus oder Bauerngut besaßen und unbescholten waren,
stimmberechtigt waren. 50 Die entsprechende Landstandschaft besaßen somit „nicht die Bauern an sich, sondern die
sich überwiegend aus landesherrlichen Bauern (= Untertanen) zusammensetzenden Gerichte (Ämter oder Vogteien)“.51
Gerade in Bezug auf die Wahrnehmung der vormodernen Stände als Repräsentanten eines Landes oder dessen Bevölkerung ist daher Vorsicht angebracht, denn der Repräsentationsbegriff suggeriert – wie etwa auch im Falle des
Montafons – eine überzeitliche Kontinuität und legt damit
eine politische Traditionsstiftung nahe.52 So wird beispielsweise immer noch auf der Homepage des Vorarlberger Landtages von den Landständen als „Vertreter[n] des Volkes“ und
dem „demokratische[n] Vorarlberg“ gesprochen, das auf den
Landtagen „dem Landesfürsten und seiner vom Adel dominierten Verwaltung gegenüber[stand]“.53 Auch auf der Internetpräsenz des Standes Montafon werden die Stände als
„die allgemeine Volksvertretung des Landes [Vorarlberg]“
bezeichnet.54
In Bezug auf die Landesverteidigung, die eine der Hauptaufgaben des Standes war, existierten neben den übrigen
Ämtern noch die Funktionen eines Landeshauptmanns und
eines Landesfähnrichs als Oberbefehlshaber der Landmiliz
des Tales.55 Häufig wurden die Amtsträger des Standes zugleich von der Landesverteidigungsmannschaft zu Offizieren der Schützenkompanien gewählt.56 So wurden beispielsweise im Sommer 1796 die Vorgesetzten Ignaz Vonier zum
Landeshauptmann, Johann Joseph Partold zum Landesfähnrich und Alois Tagwercher zum Oberleutnant gewählt.57 Johann Anton Kessler wurde zum Oberleutnant des zweiten
Ausschusses erwählt. Da Ignaz Vonier kurz darauf als Oberleutnant zum Schützen-Kor wechselte, wählten die Montafoner den Landammann Johann Joseph Batlogg zu ihrem neuen Landeshauptmann.58
Es gab insgesamt eine recht erhebliche Fluktuation unter
den ständischen Funktionsträgern, die mit dem Wechsel der
Amtsträger innerhalb der kommunalen Selbstverwaltung
einherging und wohl auch mit der Größe des Standes zusammenhing. Bei den Vorgesetztenwahlen stand vielmehr ein
Ausgleich zwischen den mächtigen Familien der verschiedenen Orte im Vordergrund. Deshalb kam es auch kaum über
einen längeren Zeitraum hinweg zu Monopolisierungen der
Positionen innerhalb des Standes. Immer wieder versuchten zwar einzelne Familien über mehrere Jahrzehnte hinweg
ein Vorgesetztenamt zu besetzen, doch gelang dies nie nachhaltig. Die Vertretung im Landtag bedeutete für die meisten
auch kaum einen konkreten politischen Machtgewinn, sodass sich keine dezidierte Abgeordnetenelite herausbilden
konnte. Im Gegensatz dazu hatte in den Städten Bludenz,
Bregenz und Feldkirch ein überschaubarer Kreis von Honoratiorengeschlechtern die politische Macht inne.59
Die Karrieren der ständischen Funktionsträger wurden
durch die Teilnahme an den Landtagen kaum beeinflusst,
denn wie das Ämterspektrum innerhalb des Montafons verdeutlicht, übten die meisten ständischen Abgesandten bereits
vor ihrer Bestimmung zur Vertretung auf überregionaler
Ebene Funktionen innerhalb der politischen Führungselite
der Dörfer und des Landes aus.60 Es gab für sie vor Ort außerdem kaum Möglichkeiten des weiteren Aufstiegs, da dies
nur im Dienste des Landesherrn möglich gewesen wäre. Es
liegt vielmehr nahe, dass ein Aufstieg bereits vor der Auswahl als Abgeordnete stattgefunden hatte, denn die meisten
hatten ihre Position in der regionalen Ämterhierarchie vor
einem Landtagsbesuch bereits mehrfach verbessert.
Sozialer Hintergrund der ständischen Amtsträger
Die soziale Stellung der politischen Amtsträger in ihrer Herkunftsgesellschaft kann auf der Grundlage ihrer Vermögensverhältnisse, ihrer beruflichen Hintergründe und ihres
Lebensstils rekonstruiert werden. In den Schrunser Steuerbüchern61 für den Zeitraum von 1780 bis 1830 finden sich
die Angehörigen der politischen „Führungsgruppe“62, also
die Mitglieder desjenigen Personenkreises, die formelle Positionen und Ämter innehatten und auf diesem Weg politischen Einfluss ausübten, an der Spitze der Steuerpflichtigen. Der langjährige Vorgesetzte Oswald Tschohl war im
genannten Zeitraum der mit Abstand reichste Schrunser
und auch die anderen Inhaber der Vorgesetztenämter gehörten eindeutig zur wirtschaftlichen Oberschicht.63 Die
Funktionen innerhalb des Standes wurden überraschenderweise kaum von Bauern ausgeübt. Es dominierten Ärzte beziehungsweise Chirurgen64, Wirte, Händler und vereinzelt
auch Gewerbetreibende.65
Bezüglich des Heiratsverhaltens zeigen sich recht deutliche Unterschiede zwischen den Amtsträgern und der übrigen Bevölkerung. Die ständischen Funktionsträger setzten
häufig die Heiraten ihrer Kinder zur Sicherung und Ausweitung ihres gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Einflusses ein. Ignaz Voniers junges Heiratsalter von 22 Jahren
weist ihn etwa eindeutig als Angehörigen der Oberschicht
aus, denn der Großteil der Bevölkerung im südlichen Vorarlberg konnte sich eine Hochzeit und die Gründung eines
eigenen Haushaltes durchschnittlich erst im Alter von etwa
Kasper Vom „Land“ Montafon zum Stand Montafon
28 Jahren leisten.66 Die Heirat mit einem vermögenden Partner oder einer wohlhabenden Partnerin bildete in mehreren Fällen einen wichtigen Ansatz für die Erhaltung beziehungsweise für die Erweiterung wirtschaftlicher Prosperität
und sozialer Macht.67
Die verwandtschaftlichen Vernetzungen und ein am sozialen Aufstieg ausgerichteter Lebensstil lassen sich dementsprechend bei zahlreichen Amtsträgern rekonstruieren: Der
Bruder von Johann Joseph Batloggs Großvater war etwa bereits Landeshauptmann68 und Vorgesetzter gewesen. Batlogg selbst legte juristische Prüfungen ab69 und sein ältester
Sohn studierte später in Wien und machte im höheren Verwaltungsdienst Karriere. Er wurde schließlich Gubernialsekretär in Triest und heiratete die Tochter des dortigen Polizeipräsidenten.70 Ein Sohn von Mathias Drexel wurde in der
zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts Vorarlberger Landtagsabgeordneter und Gemeindevorsteher während ein anderer
Sohn als Landgerichtsschreiber in Tirol tätig war.71 Der Vater
des Landschreibers Theodor Fritz war Gerichtsbeisitzer und
vorübergehend sogar Landammann in Schruns und mit Elisabeth, der Schwester des Vorgesetzten Christian Vogt, verehelicht.72 Theodors Schwester Benedikta heiratete den Vorgesetzten und Schrunser Gemeindevorsteher Johann Ulrich
Rudigier.73 Nach der Ermordung des langjährigen Vorgesetzten, Landschreibers und Notars Valentin Kraft übernahm
sein Sohn Johann Anton provisorisch dieses Amt und später auch jenes des Vorstehers in St. Gallenkirch.74 Ignaz Sander, dessen Vater Thomas bereits mehrfach Vorgesetzter gewesen war, heiratete Magdalena Marent, eine Nachfahrin der
Landeshauptmänner und Vorgesetzten Hans Ulrich und Johann Josef Marent. Seine Mutter Sabine Kessler stammte aus
derselben Familie wie die Vorgesetzten Johann Anton und
Peter Lorenz Kessler aus St. Gallenkirch. Sanders Sohn Bonifaz absolvierte ein Studium und wurde Bezirkhauptmann
in Bludenz und Kitzbühel.75
Oswald Tschohls Ehefrau Maria Christine Greberin
brachte ein doppelt so großes Vermögen in die Ehe wie ihr
Mann.76 Er selbst studierte Medizin77 und Theologie78 und einige seiner Nachkommen stifteten das Kloster Gauenstein in
Schruns.79 Ignaz Voniers um vier Jahre älterer Bruder Franz
Joseph hatte als einer von ganz wenigen Montafonern das
Gymnasium in Konstanz absolviert und anschließend von
1779 bis 1782 in Innsbruck Theologie studiert. Von 1789 bis
1810 war er dann Pfarrer in Schruns und hatte somit parallel
zu seinem Bruder ein einflussreiches regionales Amt inne.80
Nach der Erhebung im Jahre 1809 wurde er wie die meisten
anderen Montafoner Priester von der bayerischen Obrigkeit
seines Amtes enthoben und zwangsversetzt.81
Die Amtstätigkeit und die daraus resultierende Nähe zur
Herrschaft bedeuteten für die ständischen Funktionsträger
häufig nicht nur ein größeres Sozialprestige, sondern auch
ganz konkrete Karriere- und Verdienstmöglichkeiten für
die eigene Familie. So erhielt etwa 1789 und 1820 der Vorgesetzte und Standesrepräsentant Ignaz Vonier von der Herrschaft die Alpe Mareu als Lehen verliehen. Vor ihm waren
85
Abb. 2: Landammann Johann Joseph Batlogg (1799)
(aus: B. Bilgeri, Geschichte Vorarlbergs, Bd. 4).
schon seit dem 16. Jahrhundert Angehörige der Montafoner Oberschicht mit dieser herrschaftlichen Alpe belehnt
worden. Unter ihnen waren zuletzt die Amtsträger Adrian
Fritz (1740/41), Christian Mangeng (1761), Franz Joseph Fritz
(1762) und Johann Joseph Barthold (1787).82
Steuern und Vermögen
Die Steuereinhebung wurde bis zum Jahr 1811 in ganz Vorarlberg von den Ständen administriert. So hob auch der
Stand Montafon von Stallehr bis Partenen nahezu alle öffentlichen Abgaben ein und leitete diese an die landständische Kasse oder das herrschaftliche Vogteiamt weiter. Da es
sich um eine reine Vermögenssteuer handelte, kann von der
jeweiligen Steuerleistung unmittelbar auf das Vermögen des
oder der Steuerpflichtigen geschlossen werden.
Die Steuerzahlenden – in den Steuerakten häufig „Kontribuenten“ genannt – mussten an einem festgesetzten Tag
ihr gesamtes Vermögen vor einer lokalen Steuerkommission, die sich aus einem kommunalen Amtsträger wie etwa
einem Gemeindevorsteher und zwei gewählten Gemeindeangehörigen zusammensetzte, bekanntgeben und darauf
schwören, daß sie all ihr Gut – liegend u. fahrend – Geld und
Geldwerth dargegeben hatten. Das Vermögen der meisten
86
montfort Zeitschrift für Geschichte Vorarlbergs Band 2 / 2011
Steuerpflichtigen bestand in erster Linie aus Realitäten, setzte sich aber zudem aus verliehenen Kapitalien, zumeist recht
kleinen Summen an Bargeld, Vieh und allen vorhandenen
Mobiliaren zusammen. Die Kommission überprüfte die Angaben des jeweiligen Kontribuenten und zog von den vorhandenen Werten die auf dem Steuerzahlenden lastenden
Schulden ab, um das tatsächlich vorhandene Vermögen zu
ermitteln. Erst dieser Wert fand schließlich für die Festsetzung der Besteuerung Anwendung.
Wenn jemand Vermögenswerte verschwieg und dieser
Straftat überführt wurde, war die Steuerkommission befugt
das verschwiegene Vermögen entweder gänzlich beziehungsweise zum Teil zu konfiszieren oder nach ihrem Gutdünken
[mit einem höheren Steuersatz] zu belegen.83 Aufgrund dieser Kontrolle durch die Mitglieder der Steuerdeputation,
welche die Vermögensverhältnisse der Gemeindeangehörigen gewöhnlich recht genau einschätzen konnten, wagte es
nicht leicht ein Steuerpflichtiger, unrichtige Aussagen über
sein Vermögen zu tätigen, weil er die Entdeckung der falschen
Angaben bereits mit Gewißheit voraus sehen konnte. Oefter
trat der umgekehrte Fall ein, daß mancher Kontribuent theils
um sich grössern Kredit zu erwerben, theils auch aus Eitelkeit
sein Vermögen weit höher [angab], als es sich in der Wirklichkeit belief.84
Im Montafon wurde jedoch ohnehin in den meisten Fällen auf die Vermögensangabe durch die einzelnen Steuerpflichtigen verzichtet und das Vermögen allein von der Steuerkommission geschätzt. Zumeist war der Vermögensstand,
der ja zum Großteil in immobilen Werten – also Haus- und
Grundbesitz – bestand85, auch kaum vor der Öffentlichkeit zu
verbergen und dementsprechend der Steuerdeputation ziemlich genau bekannt. Lediglich bei den besonders Wohlhabenden mussten die Schätzungen wohl recht vage bleiben.
Eine genaue Kenntnis über die vorhandenen Mittel an Bargeld sowie die vergebenen Kredite86 war wohl nur selten gegeben. Die Vermögensschätzung durch die Mitglieder der
Steuerkommission, die auch als „Augsteuer“ bezeichnet wurde, wurde tendenziell eher niedrig angesetzt, sodass nur etwa
zwei Drittel des wahren Vermögens als Steuerkapital angenommen wurden. Ein Vermögen von hundert Gulden wurde mit dem terminus technicus einer „Marke“87 bezeichnet.
Aus der Zusammenstellung aller Vermögensschätzungen
kam man schließlich auf die Summe aller Marken im Ort
beziehungsweise Steuerdistrikt. Entsprechend der Höhe der
von der jeweiligen Institution geforderten Steuern, die sich
sowohl aus Gemeinde- und Gerichtsumlagen, als auch aus
ständischen und staatlichen Abgaben zusammensetzten,
wurde berechnet, welcher Geldbetrag pro Marke eingefordert werden musste, um die gesamte von der Talschaft zu
leistende Summe aufzubringen. Der von Jahr zu Jahr variierende Geldbetrag wurde anschließend ausgeschrieben und
von den Steuereinnehmern eingehoben.88
In den ereignisreichen Jahren um 1800 schwankten die
pro Marke zu bezahlenden Geldbeträge erheblich. Während
etwa 1770 lediglich 30 Kreuzer und 1771 gar nur 24 Kreuzer pro 100 Gulden Vermögen entrichtet werden mussten89,
wurden 1798 bereits 2 Gulden 30 Kreuzer, 179990 und 1801
sogar 4 Gulden91, 1802 2 Gulden 54 Kreuzer, 1803 2 Gulden 48 Kreuzer 92 und 1806 2 Gulden 42 Kreuzer93 pro Marke eingehoben. In den Jahren 1798/99 hob der Stand Montafon auf der Basis dieser Berechnungsweise insgesamt 44.573
Gulden 45 Kreuzer94 und im Jahr 1806 17.716 Gulden 9 Kreuzer95 von der steuerpflichtigen Bevölkerung ein. Die Montafonerinnen und Montafoner hatten demnach um 1800 ungewöhnlich hohe Abgaben zu leisten. Der zu dieser Zeit reichste
Montafoner, der Altvorgesetzte Anthony Maklot aus Tschagguns, musste im Jahr 1801 beispielsweise die immense Summe von 1.152 Gulden an Steuern entrichten.96 Dieser Betrag
entsprach dem Gesamtvermögen eines durchschnittlichen
Montafoner Haushaltes zu dieser Zeit. Die Hälfte der Steuerpflichtigen des Tales besaß nicht einmal ein halb so großes Vermögen.97
Die Hauptursachen für die immens hohen Abgaben in den
Jahren um 1800 bestanden in der Organisation der Landesverteidigung sowie in der Einquartierung und Verpflegung
von österreichischen und französischen Soldaten im Zuge
und als Folge des Zweiten Koalitionskrieges, der auch Vorarlberg und das Montafon unmittelbar betraf.98 Der Historiker der Vorarlberger Stände, Joseph Bitschnau, schilderte die
Verhältnisse des Jahres 1796 folgendermaßen:
„Alle Lebensmittel waren sehr hoch im Preise gestiegen,
und die Erwerbsquellen dagegen vermindert: die gehemte
Abb. 3: Erste Seite des Tschaggunser Steuerbuches 1800/01 (Vorarlberger
Landesarchiv, HS. u. Cod., Stand und Gericht Montafon, 82/15).
Kasper Vom „Land“ Montafon zum Stand Montafon
Baumwolle-Spinnerey und Weberey, so wie die beschränkte Viehausfuhr brachte wenig ein, und die jungen Leute, die sonst in dem benachbarten Auslande als Handwerker jährlich einen bedeutenden Erwerb fanden, waren schon
in der Mitte des Sommers [1796] zur Landesvertheidigung
einberufen.“99
Zur Vorfinanzierung der steigenden Abgabenlasten wurden die Vorgesetzten 1798 beauftragt einen Landeskredit aufzunehmen.100 Da sich dieses Unterfangen immer schwieriger
gestaltete, obwohl bei verschiedensten Stellen um Geld geworben war, und der Stand bereits beträchtliche Rückstände
hatte, wurden die amtstragenden H. Vorgesetzte im Februar
1800 als ausserordentliche Bevollmächtigte des Standes und
gegen Schadloshaltung alles Ernstes [aufgefordert] alle Hilfsquellen zu einem wie immer gearteten Darlehen an Geld zu
eröffnen und zu suchen.101 Im Herbst 1801 wurde dann vom
Ausschuss der Geschworenen die höchste Steuerbelastung
der Jahre bis 1805 beschlossen: Für jede Steuermarke sollten
4 Gulden, zudem für jeden Steuerhof weitere 4 Gulden und
schließlich für jeden Kommunikanten 30 Kreuzer bis zum
kommenden Josentag eingehoben werden. Bei Verzug wären
pro Gulden 6 Kreuzer an Zinsen zu entrichten.102
Im Jahr 1800 verteilten sich die Vermögen folgendermaßen
auf die Montafoner Gemeinden beziehungsweise als Mittelwert auf die einzelnen steuerpflichtigen Haushalte:
Gemeinde
Steuerpflichtige
Haushalte
Marken
Marken
Mittelwert
Gesamt­
vermögen
Vermögen
Mittelwert
Bartholomäberg103
313
2.472,5
7,9
370.875 fl
Gaschurn104
304
1.470
4,84
220.500 fl
726 fl
50
178,5
3,57
26.775 fl
535,5 fl
Lorüns/Stallehr105
1.185 fl
29
150,5
5,19
22.575 fl
778,5 fl
St. Gallenkirch107
405
2.338,5
5,77
350.775 fl
865,5 fl
Schruns108
340
3.399,5
9,99
509.925 fl
1.498,5 fl
Silbertal
151
1.082
7,17
162.300 fl
1.075,5 fl
Tschagguns110
310
2.213
7,14
331.950 fl
1.071 fl
Vandans111
201
1.080
5,37
162.000 fl
805,5 fl
Montafon
2.103
14.384,5
6,84
2.157.675 fl
1.026 fl
St. Anton106
109
Als in den 1790er-Jahren die Steuerbelastung immer größer
wurde, beauftragten die Geschworenen 1799 den Landammann und die Vorgesetzten damit, mit dem Domkapitel in
Chur einen neuen Vertrag bezüglich der Leistung des Zehenten auszuhandeln.112 Im Jahr 1802 kaufte sich das Montafon schließlich von seinen Zehentpflichten gegenüber dem
Domkapitel um 15.000 Gulden und die Verpflichtung, sämtliche Pfarrkirchen und anderen Patronatsgebäude zu erhalten, frei.113 Bis dahin hatten die Vorgesetzten jährlich den
Zehenten in Feldkirch beziehungsweise Chur abgeliefert.114
87
Gerichtsorganisation und -praxis
Die Vertreter des Montafons hatten beinahe die ganze frühe
Neuzeit hindurch versucht ein von der Stadt Bludenz unabhängiges, selbstständiges Gericht im Tal einzurichten, scheiterten jedoch mit diesem Ansinnen bis in die zweite Hälfte
des 18. Jahrhunderts immer wieder am Widerstand der Bludenzer, die ihre Vormachtstellung mit allen Mitteln zu verteidigen suchten.115
Nach der Einrichtung eines selbständigen Montafoner
Gerichtes im Jahr 1775 wurde schließlich aufgrund eines Ansuchens der Vorgesetzten und Geschworenen des Tals beim
Kaiser116 1787 von der Obrigkeit vor Ort ein eigener Richter
eingesetzt.117 Die Bewerber für die Richterstelle am Ortsgericht Montafon waren im November 1786 vom Kreishauptmann in Bregenz vorgeladen worden. Davor war festgelegt
worden, dass es sich um einen geprüften und von hochlöblichem Inner und oö. Appellatorio mit Wahlfähigkeitsdekret
versehenen Rechtskündigen Rathsmanne handeln müsse.118
Im Zeitraum von 1775 bis 1787 waren die Montafoner
von ihrem eigenen Gericht eher enttäuscht, denn es wurde
noch stärker herrschaftlich kontrolliert als zuvor das Bludenzer Stadtgericht. Die Erfüllung des langgehegten Wunsches
brachte somit eine „Verstaatlichung“ mit sich, die von den
Montafonern selbst – wenn auch ungewollt – ausging und
gleichzeitig den landesfürstlichen Bestrebungen entgegenkam.119 Der Lehensinhaber der Herrschaft beziehungsweise
ein Beamter desselben führte bis 1787 beim Montafoner Gericht den Vorsitz. Ihm zur Seite standen je zwei Beisitzer aus
den sieben Kirchspielen sowie die beiden amtierenden Vorgesetzten. Wie die Geschworenen wurden die Beisitzer von den
Gemeindeversammlungen als Dreiervorschlag gewählt und
von der Obrigkeit vereidigt. Als Aktuar fungierte ebenso ein
vom Lehensherrn aus einem Dreiervorschlag der Talbewohner ernannter Funktionsträger.120 In Schruns wurden jährlich vier Gerichte abgehalten. In dringenden Fällen konnten
zudem in anderen Orten Gastgerichte abgehalten werden.121
1784 baten die Vorgesetzten und Geschworenen des Montafons in Wien darum einen Landammann beziehungsweise Richter sowie den Landschreiber so wie in Jagdberg und
Sonnenberg selbst wählen zu dürfen. Der Lehensinhaber war
natürlich gegenteiliger Meinung und betonte, dass die Vorgesetzten und Geschworenen nur nach Macht für sich selbst
streben würden. Zudem würden sie die Verfassungen von
Jagdberg und Sonnenberg gar nicht genau kennen.122
Ab 1786/87 hatte der jeweilige Richter in einer nicht schriftlich festgelegten Personalunion mit seiner Funktion den Titel
des Landammannes inne, der zusammen mit der Neuregulierung und Umwandlung des Gerichts in ein „allgemeines
Ortsgericht“123 geschaffen worden war. Für die Bestimmung
des Landammannes und Richters wurde von den Geschworenen ein Dreiervorschlag erstellt und aus diesem dann von
der Herrschaft der Amtsträger ernannt.124 Dieser Landammann vertrat in der Folge unter Hinzuziehung der weiterhin tätigen Vorgesetzten und des Land- beziehungsweise
88
montfort Zeitschrift für Geschichte Vorarlbergs Band 2 / 2011
Festlegung der Gerichtskompetenzen im Jahr 1790 verblieb
den Vorgesetzten nur noch die Einhebung und Verwaltung
der Steuern als Aufgabe.130 Im Jahr 1794 wurde ihnen jedoch
zugestanden wiederum vermehrt an den politischen Gegenständen mitzuwirken.131
Bei der Vorgesetztenwahl im September 1798 wurde
dementsprechend das folgende Protokoll über die Vereidigung der Amtsträger angefertigt:
In Beisein des Amtstragenden Landamann Johann Joseph
Battlogg die Pflichten, welche ihrem Amte nach der höchsten Hofresolution vom 10ten 7ber 1790 sowohl als nach
der mit Kreisämtlicher Genehmhaltung bisher gepflogenen Observanz in pünktlicher und getreuer Besorgung der
Thalkassiers, Oekonomie und andere betreffende einschlagenden ständischen politischen Geschäften ankleben, vorgehalten, erläutert und erkläret und hierauf von besagten
neuen Herren Vorgesetzten die genaue Erfüllung derselben mittels des mit aufgehobenen drey Schwörfingern nach
behörig erhaltener Erinnerung über die Wichtigkeit des
Eides zu Gott feyerlich abgelegten körperlichen Eides zugerichnet [?] und gegenwärtiges Prothokoll eigenhändig
unterschrieben.132
Abb. 4: Bezeichnungen des Gerichtes im Montafon zwischen 1787 und 1815
(aus: Montafoner Heimatbuch).
Gerichtsschreibers den Stand Montafon auf den Landtagen.125 Zusätzlich fungierten zwei Beisitzer, ein Kanzlist, ein
Gerichtsdiener als Exekutivorgan sowie der Aktuar beziehungsweise Landschreiber innerhalb des Gerichts als Amtsträger. Der Landammann, die Beisitzer und der Landschreiber erhielten ab 1790 für ihre Tätigkeiten einen Lohn, der aus
der Standeskasse bezahlt wurde.126
Bis in die 1780er-Jahre waren das Amt und die Tätigkeit
der Vorgesetzten als ständische Amtsträger noch eindeutig
in der Tradition der frühen Neuzeit verhaftet. Die Einführung eines eigenen Gerichts in Schruns hatte bis dahin keine größeren Auswirkungen auf ihren Einflussbereich gehabt,
da Franz Ludwig Fortunat Freiherr von Sternbach als Lehensinhaber der Herrschaft Bludenz selbst als Vorsitzender
am Montafoner Gericht tätig war.127 Er war jedoch nur sehr
selten persönlich im Montafon anwesend und überließ die
laufenden Geschäfte dem Gerichtsschreiber Kraft, den Beisitzern, sowie den beiden jeweiligen Vorgesetzten. Mit der
1787 erfolgten Ernennung Johann Joseph Nayers zum Richter128 und der im Jahr 1788 aufgrund dessen beruflicher Veränderung zum Landrichter des Standes Sonnenberg folgenden Einsetzung Johann Joseph Batloggs als provisorischer
Richter und Landammann129 wurde die jahrhundertealte
Machtkonstellation in der Region erstmals deutlich verändert. Die üblicherweise der traditionellen Oberschicht entstammenden Montafoner Amtsträger waren nunmehr gezwungen sich diesem neu geschaffenen höchsten regionalen
Amt unterzuordnen und mussten die politischen Geschäfte
immer häufiger dem Landammann übertragen. Im Zuge der
Das Bestimmungsverfahren der Amtsträger veränderte sich
zwischen 1775 und 1805 mehrere Male. Die Herrschaft versuchte die Wahlverfahren durch die Gemeinde zugunsten
einer Ernennung möglichst einzuschränken, während die
lokalen Eliten an einer Wahl durch eine öffentliche Versammlung oder ein regionales Gremium interessiert waren.
Die ständischen Deputierten mussten jedoch am Ende des
18. Jahrhunderts vor jeder Versammlung vom Kreisamt in
Bregenz bestätigt werden.133
Als 1797 in Schruns zwei neue Gerichtsbeisitzer gewählt
werden mussten, da die beiden zuvor Amtierenden zurückgetreten waren134, erkor ein Gremium von je zwei Deputierten pro Gemeinde aus sechs Vorschlägen der Herrschaft den
Geschworenen Bartleme Stemmer aus Bartholomäberg und
den Geschworenen Hanß Martin Marent aus Schruns in die
Funktion des Gerichtsbeisitzers.135 Im Vorfeld dieser Wahl
war es mehrfach zu Auseinandersetzungen gekommen, da
einer der bisherigen Beisitzer, Franz Joseph Fritz, nicht mehr
bei den Verhandlungen erschienen war, jedoch der von vielen als dessen Nachfolger gewünschte Ignaz Vonier als derzeit amtstragender Vorgesetzter nicht zugleich als Beisitzer
des Gerichts eingesetzt werden durfte. Fritz war von seinem
Amt zurückgetreten, weil er theils wegen alters, theils wegen
eigener häuslicher Würthschafts Geschäften bey den Gerichtssizungen nicht mehr erscheinen könne. Die Gründe, die für
Vonier sprachen, schilderte Landammann Batlogg in einem
Schreiben an das Vogteiamt folgendermaßen:
1. Ist Vonier bekanter Dingen nicht nur ein rechtschafener, sondern auch ein Mann, der im Lesen, schreiben und
rechnen wohl erfahren ist, und über dies in Gerichts Geschäfften so wohl alß Localitats Verhältnissen vor jedem
Kasper Vom „Land“ Montafon zum Stand Montafon
anderen die beste Kentnis besizet, auch selbst in loco juditii wohnhaft ist.
2. eben eines solchen Mannes bedarf das Gericht, weil der
Bezirk folglich auf die Geschäfften vilfältig und weitläufig sind, sind sehr offt eine Gerichts Deputation wegen den
hir und dort in entlegnen Gegenden wohin sich der Richter nicht jedes mahl mit verfügen kann, entstehenden als
Wuhr-, und Weidstreitigkeiten, ab geschicket werden muß,
wozu also nothwendig ein Mann erfordert wurd, der das
nothwendige Kentnis und Geschiklichkheit dazu besitzet,
und in loco juditii wohnet […].
Batlogg wiederholte seine Bitte, Vonier zur Wahl zuzulassen einem Monat später, da man ihm in Schruns die Schuld
dafür gebe, dass Vonier noch immer nicht Beisitzer sei. Er
bekräftigte, dass Vonier der einzige taugliche Mann für das
Amt sei,136 sein Antrag wurde jedoch nicht genehmigt und
das Vogteiamt stellte sechs andere Kandidaten zur Wahl auf.
Auch die Entlohnung der Beamten veränderte sich im
Zeitraum zwischen 1788 und 1806 mehrfach. Im Jahr 1804
erhielt der Landschreiber mit 350 Gulden pro Jahr den
höchsten Lohn, während der jährliche Salär des Landammannes 266 Gulden, die der zwei Beisitzer je 60 Gulden und
der des Gerichtsdieners 19 Gulden betrug.137 Die deutlich
bessere Entlohnung des Schreibers gegenüber dem Richter
hängt mit dessen höherer Qualifikation zusammen, denn im
Gegensatz zu den meisten übrigen Amtsträgern hatte der jeweilige Landschreiber eine höhere Schule oder oft sogar ein
Studium absolviert.138
Die Vorgesetzten des Standes waren aber auch nach der
Einrichtung des Montafoner Gerichts weiterhin häufig als
Rechtsvertreter der Montafoner Bevölkerung tätig. Unter anderem sprachen sie regelmäßig beim Vogteiamt in Bludenz
für die in den so genannten „Frevelbüchern“ verzeichneten
Beschuldigten vor. Im Jänner 1793 vertrat etwa Ignaz Vonier
zwei Schrunser, die mit ihren jetztmaligen Frauen fruhzeitigen Beyschlaff gepflogen hatten und dieses Vergehen vor dem
Vogteiamtsverwalter gestanden.139
Zugleich denunzierten die regionalen und kommunalen Amtsträger aber auch regelmäßig im Rahmen des so genannten „Geschworenenverhörs“140 Montafonerinnen und
Montafoner, die im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie der Zivilgerichtsbarkeit Verbote missachtet, Gesetze gebrochen oder in anderen Bereichen gegen die Interessen der Amtsträger agiert hatten. Der eben genannte Ignaz
Vonier gab beispielsweise im Jahr 1794 mehrere Namen von
Schmugglern zu Protokoll, die trotz der verhängten Viehausfuhrsperre Montafoner und Tiroler Hornvieh sowie einige
Pferde nach Graubünden und in die Schweiz ausgeschwärzet
und dort verkauft hatten.141 Er selbst wurde vier Jahre später
von Landammann Batlogg ebenfalls der illegalen Viehausfuhr bezichtigt.142
Als im Jahr 1806 von den bayerischen Behörden in
Schruns ein Landgericht eingerichtet wurde, bot der Stand
beziehungsweise die „Landammanschaft“ Montafon an, die
89
erforderlichen Amtsgebäude auf ihre Kosten herzustellen.143
Bereits im Jahr 1786 war dieses Thema von einer Kommission behandelt worden. Damals konnte jedoch noch keine
konkrete Entscheidung getroffen werden.144 Die Sitzungen
der Geschworenen fanden zu dieser Zeit – wie seit Jahrzehnten üblich – in den allermeisten Fällen in der Marentischen
Würhts Behausung in Schruns statt. Zahlreiche Besprechungen der Vorgesetzten sowie der Steuer-Anschlag fanden aber
auch häufig in anderen Gemeinden in den dortigen Wirtshäusern oder den Privathäusern der Amtsträger statt.145
In der Standesrechnung der Jahre 1806/07 scheinen bezüglich der Errichtung des Landgerichtsgebäudes erstmals
Kosten für Baumaterialien für die geplanten Landschaftshäuser auf. Außerdem vermerkte der Standeskassier Johann Ulrich Rudigier, dass eine Abordnung von Geschworenen das
Landgerichtshaus von Herrn Fritz erworben hatte.146
Kriegerische Ereignisse, Revolten und Intrigen
Als es im Jahr 1789 im Zuge der josephinischen Reformen147
im Montafon zu einer öffentlichen Gährung gekommen war,
vermeinten die zuständigen Beamten der Regierung in Innsbruck in einem Bericht an die Hofkanzlei in Wien den tieferliegenden Grund für die Unruhen gefunden zu haben: Die
Vorsteher sind dumme und stolze Leute, welche einen starken Anhang haben, und also in allen Stücken den gemeinen
Mann dahin führen, wo sie wollen.148 Im Zuge der folgenden Untersuchung bescheinigte der Gubernialrat Karl von
Schmidt zahlreichen regionalen Amtsträgern zudem das
Attribut „Verschlagenheit“149 und beklagte, dass die meisten
von ihnen Gastwirte seien und keinerlei juristische Ausbildung besäßen.150 Der Kreishauptmann Georg Andreas von
Buol bezeichnete lediglich den Montafoner Richter Batlogg
bei einer in diesem Zusammenhang stattfindenden Visitation des Gerichts als „einen vernünftigen, ehrlichen und leitsamen Mann“ und 1790 wurde dieser aus diesem Grund auf
unbestimmte Zeit zum Landammann ernannt und ihm eine
überdurchschnittlich hohe Entlohnung zuerkannt.151
Er selbst gab diesbezüglich in einer Erinnerungsschrift an, dass sich den 3ten Februar 1790 mehrere gegen
den Monarchen und das Vaterland schlecht gesinnte Bürger
zusamen[rotteten] (worunter [die Vorgesetzten] Ignatz Vonier und Johann Anton Kessler die Häupter der Verschwörung waren. Dem Landammann unterstellten sie – Vorgesetzter Vonier mit seinem Anhang […] waren meine Feinde
– eine Befürwortung der Erneuerungen etwa im Bereich der
Religion, gegen die sich die Bevölkerung zur Wehr setzte.152
Obwohl das Kreisamt 1790 die Anordnung erlassen hatte mit
der Vorgesetztenwahl zuzuwarten bis eine die Regulierung
des Gerichts betreffende Hofresolution erginge, wurden von
den amtstragenden Vorgesetzten bereits „zwei Subjekte genannt […], die noch kaum einen Bart hätten, jedoch ebenso
hartnäckig auf Ungereimtheiten erpicht, hochtrabend und
gewalttätig wie die jetzigen seinen“. Durch ihre Wahl wäre
auch weiterhin mit Konflikten zu rechen.153
90
montfort Zeitschrift für Geschichte Vorarlbergs Band 2 / 2011
Bereits vor den Unruhen hatte im Sommer 1788 eine „Landeskonferenz“ stattgefunden, bei der sich die Geschworenen
gegen die neuen Andachtsordnungen ausgesprochen hatten. Johann Joseph Batlogg und der Vorgesetzte Johann Joseph Bartold wurden aus diesem Grund nach Innsbruck abgeschickt, um eine Änderung derselben zu erwirken.154 Im
Jahr darauf wurde schließlich festgelegt die Beschwerden der
Bevölkerung in Bezug auf die Religion durch die ständischen
Amtsträger zu sammeln und diese dann auch einer bischöflichen Kommission vorzulegen, da man bei den staatlichen
Behörden nichts erreicht hatte.155 Die Neuerungen im Bereich
der Volksreligiosität hatten demnach zu „einer[r] tiefen Verunsicherung und [zu] Orientierungsverlusten“ bei weiten Bevölkerungskreisen geführt.156 Aus der Sicht der 1807 im Montafon tätigen bayerischen Beamten stand die Religiosität der
Bevölkerung „unter sehr dunklen Begriffen“ und auch gegen
den verbreiteten „Aberglaube[n]“ sei nicht anzukommen.157
Die alteingesessene Führungsschicht des Tales hatte zunehmend Gründe gegen die Veränderungen im Bereich der
Verwaltung zu opponieren, denn durch die Einrichtung des
Gerichtes in Schruns 1775, die Installierung eines Kreis- und
Oberamtes in Bregenz 1786 sowie die endgültige obrigkeitliche Einsetzung eines Richters und Landammanns in den
Jahren um 1790 büßten die Honoratioren, die als Vorgesetzte, Steuereinnehmer oder Geschworene die lokalen und regionalen Ämter bekleidet und den Stand Montafon auf den
Landtagen vertreten hatten, einen wesentlichen Teil ihrer bisherigen Macht gegenüber dem neu eingesetzten Richter ein.
In den folgenden Kriegsjahren versuchten einige Angehörige der traditionellen Oberschicht ihren Einfluss zurückzugewinnen. Besonders deutlich zeigte sich dieser Anspruch in
den zahlreichen Versuchen Johann Joseph Batlogg das Landammannamt zu entziehen. Dieser war im Gremium der Vorarlberger Landstände eine recht angesehene Persönlichkeit
und wurde mehrmals in schwierigen Situationen oder zu bedeutenden Anlässen als Vertreter der gesamten Stände des
Kreises Vorarlberg entsandt. Beispielsweise reiste er 1796 mit
dem Bregenzer Bürgermeister Weber zur Versammlung der
Tiroler Stände nach Bozen, um dort mit diesen über eine
gemeinsame Organisation der Landesverteidigung zu verhandeln.158 Am meisten Ansehen erwarb sich der später als
„Montavoner Patriot“159 titulierte Batlogg im Zuge der kriegerischen Auseinandersetzungen 1796 und 1799/1800, da er
sich in diesen Jahren, als Vorarlberg mehrfach zum Kriegsschauplatz wurde, als Hauptmann der Montafoner Landesverteidigungsmannschaft mehrfach hervortat und zahlreiche Belobigungen durch Offiziere der mit ihm kämpfenden
regulären Militäreinheiten erhielt.160
Der 1751 geborene Batlogg entstammte einer angesehenen, jedoch wenig vermögenden Familie aus Vandans. Nach
seiner Heirat mit Maria Josefa Bitschnauin übersiedelte er
im Jahr der Eheschließung161 1779 in deren Elternhaus in das
Nachbardorf St. Anton. Dort begann er sich neben der Landwirtschaft mehr und mehr einer juristischen Weiterbildung
und dem Beruf eines Rechtsvertreters zu widmen. Schließlich wurde er 1788 provisorischer, 1790 ordentlicher Richter
im Montafon und nachdem er überdies 1792 vor dem Kreishauptmann eine Prüfung über das bürgerliche Recht abgelegt hatte, wurde ihm im Jahr darauf vom Appellationsgericht offiziell die Wahlfähigkeit für eine „mit dem Criminali
nicht verbundene Ortsrichterstelle“ zuerkannt. 1794 drohte er
mit seinem Rücktritt, konnte jedoch mit einer höheren Entlohnung zum Bleiben bewegt werden.162
Unter anderem aufgrund seiner Intervention fiel in den
1790er-Jahren gegen die Stimme der mächtigen Städte Bregenz und Feldkirch, die traditionellerweise die Landtage dominierten, wiederholt der Entschluss der ständischen
Versammlung, eine umfassende Landesverteidigung zu organisieren und in einigen Situationen sogar den Landsturm
zur Verteidigung aufzubieten.163
Nach der erfolgreichen Abwehr des Gegners im Jahr 1796
schlugen der Landammann sowie die beiden Vorgesetzten
vor, jedes Jahr in Tschagguns auf Landeskosten Messen für
die Rettung vor der französischen Nation lesen zu lassen, da
aufgrund der Fürbitte der Gottesmutter Maria die Errettung
erfolgt sei.164 Der Vorschlag wurde angenommen und ab 1797
fand jeweils am Montag vor dem Maria Magdalena Tag165
dieser Gedenktag statt.166 Dabei zeigen sich Parallelen zur
beinahe gleichzeitig von den Tiroler Ständen institutionalisierten Herz-Jesu-Verehrung: Gottesdienst wurde mit Verteidigungsbereitschaft und militärischer Erfolg mit der Gewissheit göttlichen Beistandes verbunden.167
Obwohl sich Batlogg bereits im Zuge des ersten Koalitionskrieges sehr für die Landesverteidigung engagiert hatte,
wurde er 1797 wegen den im Jahr zuvor im Kloster St. Peter bei Bludenz erfolgten Morden an Kreishauptmann Ignaz Anton von Indermauer, dem Bregenzer Bürgermeister
Weber und dem Oberamtsrat von Franzin als Anstifter dieser Verbrechen angeklagt und mehrere Monate inhaftiert.168
Vermutlich standen hinter dieser Anklage einige Angehörige der Montafoner Oberschicht, die von Ignaz Vonier angeführt wurden. Dieser wollte für sich und andere Mitglieder der Talprominenz das Landammannamt übernehmen
und dementsprechend Einfluss und Macht zurückgewinnen.
Jedenfalls trugen unter anderem das Viehausfuhrverbot und die Einquartierung von Sperrkommandos zum Unmut weiter Bevölkerungskreise bei, sodass die Ereignisse im
Koster St. Peter auch in Anbetracht der angespannten ökonomischen Situation in der Region gesehen werden müssen.169 Der aus dem Montafon stammende Dornbirner Gerichtsschreiber Dr. Joseph Ganahl berichtete 1796 über die
Lage in seiner Herkunftsregion: „Indessen giebts auch im
Montafon wie in andern Gerichten viele ausgehauste Lumpen, welche den Franzosen mit offenen Armen, um etwas zu
erhaschen, entgegenliefen. Der schlechteste Ort in diesem
Stück ist St. Gallenkirch. […] Zur Vertheidigung des Landes […] ist fast alles bereit, nur würde man sich schwerlich
unter das Kommando eines Militaristen schmiegen, weil
diese bei Gelegenheit des Sperrkordons das Zutrauen verloren zu haben scheinen. Auch wurde es, soviel ich merkte, schwerer lassen, die Montafoner zu einer Defension bis
etwa Bregenz zu bereden.“170
Kasper Vom „Land“ Montafon zum Stand Montafon
Bezüglich der Viehausfuhrsperre waren bereits Anfang September 1797 Ignaz Vonier und der Sonnenberger Landschreiber Vonbun von den Vorarlberger Landständen zu Erzherzog
Karl abgeordnet worden, um dort wegen der Abhaltung der
herbstlichen Viehmärkte vorzusprechen.171 Sie erhielten die
Erlaubnis die Märkte abzuhalten, durften auf diesen jedoch
nur Land Vieh verkaufen.172 Ungefähr zur selben Zeit wurde Joseph [sic!] Anton Kessler von den Ständen nach Meran
entsandt, um dort die Verhältnisse in Tirol zu erkunden und
dem ständischen Ausschuss darüber Bericht zu erstatten.173
Bei einem Großteil der Bevölkerung war Landammann
Batlogg recht beliebt, denn er hatte sich mehrfach für die Interessen der Mehrheit der Menschen im Tal eingesetzt. So
stellte er sich mitunter gegen die Obrigkeit und beschwerte sich beim Kreisamt über Ausschreitungen der als Grenzwache einquartierten österreichischen Militärkompanien174,
oder verzichtete auf die Veröffentlichung mancher – seiner
Meinung nach kleinlicher – kreisämtlicher Verordnungen
vor dem Gerichtsgebäude in Schruns.175 Das hohe Ansehen
Batloggs in weiten Kreisen der Bevölkerung zeigt sich auch
in der Tatsache, dass sich einige Vorarlberger Bauern den
Montafoner Landammann nach dem gewaltsamen Tod des
Kreishauptmannes von Indermauer als dessen Nachfolger
wünschten.176 Im Herbst 1797 wurde dementsprechend eine
Abordnung des Tales, der jedoch keine Persönlichkeiten aus
dem Nahbereich Ignaz Voniers angehörten, an den Freiherr
von Sternbach entsandt, um für die Entlassung der wegen
dem vor einem Jahr im Koster St. Peter passierten Unglück
unschuldig Inhaftierten zu bitten.177
Im Frühjahr 1798 wurde Batlogg schließlich aufgrund
mangelnder Beweise für unschuldig erklärt, rehabilitiert und
wieder in sein Amt eingesetzt.178 Finanziell hatten ihn die
Monate in Untersuchungshaft jedoch in schwere Bedrängnis
gebracht, da ihm zahlreiche Gläubiger die Kredite aufgekündigt hatten und seine Kreditwürdigkeit von seinen Gegnern
schwer in Verruf gebracht worden war. So stand Batlogg 1797
unter anderem bei den Amtsträgern Johann Anton Kessler,
Ignaz Vonier, Oswald Tschohl und Franz Joseph Fritz mit
bis zu 550 Gulden in der Kreide.179 Nach seinem bald folgenden Tod waren seine Hinterbliebenen auch aufgrund dieser schwierigen wirtschaftlichen Situation gezwungen nach
Wien auszuwandern.180
Zuvor wurde Batlogg im Herbst des Jahres 1798 „in Anbetracht seiner großen Verdienste um die Vertheidigung des
Vaterlandes als Zeichen besonderer Gnade und Zufriedenheit“ und wohl auch als Entschädigung für die monatelange
Haft eine goldene Münze verliehen.181 Zur selben Zeit führte er mehrere Prozesse gegen andere Amtsträger des Standes Montafon, die er der Verleumdung bezichtigte. Unter anderem verklagte er den ehemaligen Gerichtsbeisitzer
Franz Joseph Fritz, der ihn während der Monate in Untersuchungshaft als provisorischer Landammann vertreten hatte,
sowie dessen Sohn Theodor. Diese benötigten in den folgenden Verhandlungen keinen Rechtsbeistand, da Franz Joseph
Fritz über 20 Jahre als Gerichtsassessore und letztverschidenen
Winter als provisorischer Landaman gedienet habe, mithin
91
offenkundiger Dingen ein rechtserfahrener Mann seyn müße,
und der zweit beklagte H. Theodor Fritz ein absolvierter Jurist seye.182
Im Zuge des zweiten Koalitionskrieges engagierte sich
Batlogg wiederum als Schützenhauptmann einer der drei
Montafoner Kompanien und wirkte bei der Abwehr des französischen Angriffs auf Feldkirch 1799 sowie bei der Wiedereroberung Graubündens im Frühjahr 1800 mit.183 Zur Organisation der Landesverteidigung war im Jahr 1799 im
Montafon eine eigene ständische Schutzdeputation aufgestellt worden.184 Im Zuge dieser militärischen Einsätze zog
sich Batlogg möglicherweise eine schwere Erkrankung zu
und verstarb noch im Oktober 1800 im Alter von 49 Jahren
an Auszehrung185.186 Nach seinem Ableben stellten ihm im
November die Gerichts-, Landes- und Gemeinds-Vorsteher
des Thales Montafon, die teilweise seit einem Jahrzehnt seine Gegner gewesen waren, ein überraschend positives Zeugnis aus:
Endes Unterzeichnete Gericht, Vorgesetzte und Gemeindsvorsteher des Thales Montafon finden sich bei ihrem abhabenden Pflichten verbunden, das ämtliche Zeugniß auszustellen, daß Herr Landamann Johann Joseph Batlogg selig
nicht nur das ihm anvertraute Landamannamt während
den 13 Jahren, als er dasselbe bekleidete zur allgemeinen
Zufriedenheit des Landes, mit der genauesten PünktlichRechtschaffen- und Geschicklichkeit verwaltet habe, daß er
ein ausgezeichneter eiserner für Religion, den Landesfürsten und Vaterland war, daß er in dieser heiligen Absicht allen seinen Kräften und seinem Ansehen aufgebothen, um
den Ausschuß zu reguliren, daß er als durch die allgemeinen Stimme gewählter Schützenhauptmann sich den augenscheinlichsten Gefahren bei jeden gefährlichen Treffen
ausgesetzt, sich immer an die Spitze seiner Leute gestellt,
und durch seine ausserordentliche Anstrengung auf allen
Gebirgen und Alpen sich ganz wahrscheinlich jene abzehrende Krankheit zugezogen habe, die seinen so lebenswürdigen Anstrengungen zum größten Leidwesen seiner hinterlassenen Wittwe und 6 unversorgten Kinder, durch den
frühzeitigen Tod in seinen beßten Jahren endigte.
Gerichts- Landes- und Gemeinds-Vorsteher des Thales
Montafon.
Schruns am 29.ten November 1800.
Ignatz Vonier Landammannsverweser, Johann Theodor
Fritz Mont. Landschreiber, Mathias Drexel Vorgesetzter,
Johann Bartholome Staimer als Gerichts-Beisitzer, Johann
Marty Marende Geschworener, Johann Joseph Mangeng
Geschworener, Johann Georg Bahrger Geschworener, Johann Joseph Versell Geschworener, Franz Joseph Stemmer
Geschworener, Johann Joseph Salzgeber Geschworener.
Batlogg ist mit seiner grundlegenden juristischen Ausbildung und seiner Nicht-Zugehörigkeit zur wirtschaftlichen
Oberschicht des Tales als ein Vertreter einer neu entstehenden und sich auch im ländlichen Raum professionalisierenden Beamtenschaft zu sehen, die gegen Ende des 18.
92
montfort Zeitschrift für Geschichte Vorarlbergs Band 2 / 2011
Jahrhunderts ansatzweise im Landtag und den regionalen
Ämtern vertreten war. Sein Sohn absolvierte dementsprechend auch ein Studium und avancierte bis zum Gubernialsekretär in Triest.187
Nach dem Tod Batloggs wurde Johann Ignaz Vonier, der
in der heimatkundlichen und regionalhistorischen Literatur immer wieder als Gegenspieler Batloggs dargestellt wurde und dementsprechend auch in mehreren dem „Volkshelden“ Batlogg gewidmeten Theaterstücken den Intriganten
und „Bösewicht“ spielte188, zum letzten Montafoner Landammann gewählt.189 Ende Oktober des Jahres 1800 hatten
sich die Geschworenen darauf geeinigt, dass Vonier die Eigenschaft und die Geschäfte eines Montafonischen Landamann Amts Verweser inzwischen aufhaben und tragen solle.
Inzwischen bleibe das amt des Vorgesetzten[das er zugleich
innehatte] in Rücksicht der gerichtlichen Geschäften suspendiret. Das Amt konnte aber nicht ohne höhere Behörde besetzt werden, sodass der Vogteiverwalter um raschen Ersatz
ersucht wurde.190 Ein halbes Jahr später betonte das Vogteiamt, das Recht einen Landamman zur Wahl vorzuschlagen
stehe einzig dem Lehens- und Gerichtsinhaber zu, die im
Herbst erfolgte Wahl sei daher als ungültig anzusehen.191 Vonier wurde jedoch trotzdem vom Vogteiamt zur Wahl aufgestellt und auch von den Geschworenen in das Landammannamt gewählt.
Er war im Jahr 1764 in Schruns zur Welt gekommen
und stammte im Gegensatz zu Batlogg aus einer wohlhabenden Familie und schon sein Vater – der Krämer, Wirt
und „Baukünstler“ Joseph Vonier – hatte diverse Ämter auf
regionaler Ebene innegehabt.192 Auch Vonier hatte in den
Koalitionskriegen sehr engagiert als Offizier der Montafoner Schützenkompanien gewirkt und erhielt dafür 1802 eine
goldene Denkmünze verliehen. Er ließ sich damit ebenso wie
schon sein Vorgänger Batlogg portraitieren.193 In die Amtszeit Voniers fiel auch der erste Besuch Erzherzog Johanns
im Montafon, dessen Kosten vom Stand Montafon getragen
wurden.194
Im Frühjahr 1805 reichte Vonier ein Rückrittsgesuch vom
Amt des Landammannes ein, konnte jedoch im Rahmen einer durch den Vorgesetzten Alois Tagwercher rasch einberufenen Landeszusammenkunft nach Gewährung höherer Diäten zur Weiterführung des Amtes überredet werden.195 Auch
der Landschreiber Theodor Fritz konnte nur durch die Genehmigung einer zusätzlichen Entlohnung von 120 Gulden
zur Beibehaltung des Amtes überredet werden. Beide, Vonier
und Fritz, erhielten überdies als Dussör196 je 20 Loisdor197 aus
der Standeskasse.198
Im August 1805 ordnete das Appellationsgericht in Innsbruck an, dass der Bludenzer Vogteiamtsverwalter unter Beiziehung des Montafoner Ammanns einen bestimmten Wochentag, an dem das Gericht zu tagen habe, festlegen solle.
Das Montafoner Gerichtspersonal wollte jedoch unabhängig agieren und verschwieg dem Vogteiamt die Termine der
Gerichtssitzungen, um „ganz republikanisch, seine Liebkinder begünstigen und die in seine Ungnade Gefallenen tyrannisieren zu können“. Der Bludenzer Vogteiamtsverwalter
Platzer bemerkte dazu: „Montafon schnappt mit Sehnsucht
nach Unabhängigkeit. Das Vogteiamt ist ihm ein Dorn im
Auge. Es trachtet alle Jurisdiktion an sich zu bringen, nur
das onerose (beschwerliche) und odiose (verhaßte) Criminale will es dem Vogteiamte überlassen.“199 Erst in dieser letzten
Phase kurz vor der dem Übergang an Bayern konnte sich das
Montafon – insbesondere die aus der regionalen Oberschicht
stammenden Amtsträger – einer gewissen Selbständigkeit in
Bezug auf das Gerichtswesen erfreuen.
Auch im Zusammenhang mit der Ermordung des Montafoner Landschreibers Valentin Kraft im September 1794
waren Mutmaßungen über eine politisch motivierte Tat laut
geworden. So habe der Tschaggunser Kristian Schnopp nach
Bekanntwerden des Mordes geäußert,
es sey rechtgeschehen, daß mann es dem Landschreiber
so gemacht habe, man sollte es mehrern so machen, es sey
ein grosses Glück für daß ganze Land, der Kaiser wäre
demjenigen, der den Landschreiber umgebracht habe, eine
Besoldung schuldig.200 [Er begründete diese Ansicht damit, dass] der Landschreiber […] manchem, der den Tod
verschuldt hat aus der Luken geholfen habe, mithin sey
ihm Recht geschehen. Ferner sei Landschreiber Kraft auch
Schuld und Ursach geweßt, daß die Straße in Montafon
habe gemacht und von vielen armen Leuten habe gearbeitet, und daran bezahlt werden müssen, so auch sey Landschreiber schuldig gewest und Ursach, daß das Gericht in
Montafon gekommen sey.201
Die näheren Umstände der Tat sowie der oder die Täter
konnten in der Folge jedoch nie geklärt werden.
Valentin Krafts Sohn Johann Anton wurde nach dem
gewaltsamen Ableben des Vaters aufgetragen dessen Amt
provisorisch zu übernehmen und die bey seinem seel. H.
Vater vorhandenen zu Gericht gehörigen Schriften zu Handen [zu] nehmen, darauf Sorge [zu] tragen, an den best. Gerichts Tägen in Schruns [zu] erscheinen, und die einem dortigen Landschreiber obliegende Pflichten einsweilen [zu]
besorgen.202
Vier Jahre später wurden im Zusammenhang mit der
mehrmonatigen Inhaftierung des Landammannes Batlogg
neuerlich Vermutungen über die Tatmotive bei der Ermordung Krafts angestellt. Der Geschworene und Wirt Mathias
Drexel aus Tschagguns gab zu Protokoll, dass der Schrunser
Frühmesser Johann Joseph Grass zu ihm gesagt habe Ignaz
Vonier habe den Landschreiber umgebracht. Auch Lorenz
Sudrell äußerte gegenüber der Schrunser Wirtin Benedikta
Fritzin, dass deren Vater
Franz Joseph Fritz, Ignatz Vonier und Johann Anton Kessler, Andreas Fritz auf Montejola, dann Landschreiber Johann Anton Kraft und noch zwey die er nicht nannte, an
den Kösten wegen der Untersuchung des Landamanns
Battlogg […] zahlen müssen. Und Vonier, setzte er hinzu,
nebst dem Kessler Johann Anton seyen nach Aussage des
Fruhe-messer Graß noch ärger darinnen, indem sie […]
Kasper Vom „Land“ Montafon zum Stand Montafon
den Landschreiber Kraften sel. umgebracht haben sollen.
[Sudrell glaubte das Gehörte,] weil er einmal in der Gerichtsstube zu Schruns gehört, dass Herr Landschreiber
Kraft seel. über die Viehschwärzungen geschmäht habe,
und sodann bald darauf ums Leben gekommen wäre.203
Als es im Herbst 1798 Probleme bei der Aufstellung der
Schrunser Schützenkompanie gab, wurde festgestellt, dass
im Montafon zwey sich einander gerade entgegengesetzte Parteyen bestehen, die sich wechselseitig zu neken und zu unterdrucken suchen.204
Der Stand Montafon in der
bayerischen Zeit 1806 bis 1814
Das mit Ignaz Voniers Position als Landammann verbundene Richteramt endete 1806 mit der Einrichtung des königlich bayerischen Landgerichts Montafon und dem Amtsantritt des nunmehrigen Landrichters Maximilian von Gugger
am 30. Dezember.205 Die Landrichterstelle in Schruns wurde
von der bayerischen Organisationskommission als wenig attraktiv eingeschätzt. Ihrer Meinung zufolge würde sich kein
älterer Beamter gerne an die Spitze des Montafoner Volkes,
dessen Entlegenheit und verschlagener rachsüchtiger Charakter eine besonders kluge Behandlung erfordert, stellen.206 Der
Wirkungskreis der Landammannschaft wurde auf die Verwaltung der ökonomischen Verhältnisse des Standes sowie
die landständische Vertretung reduziert und schließlich 1808
im Zuge der Beseitigung jeglicher Sonderverfassungen im
Königreich Bayern gänzlich aufgehoben.207 Zu diesem Anlass hatte der Kreiskommissär Kuttner die Abgeordneten
der Stände am 16. Mai ins Feldkircher Rathaus bestellt, um
ihnen dort die Auflösung der landständischen Korporation
mitzuteilen.208
Zuvor waren im Jahr 1807 bereits die landständischen
Kassen aufgehoben und eine Steuerreform angeordnet worden.209 Damit war den Landständen das wichtigste politische Gestaltungsinstrument bereits genommen, denn die alte
Landesverteidigungsordnung war schon zuvor abgeschafft
worden.210 Durch die bayerische Konstitution vom 1. Mai
1808 war zwar die landschaftliche Korporation, die Vereinigung der Landstände zu einer Selbstverwaltungskörperschaft, aufgehoben worden, jedoch nicht die einzelnen Stände. Diese verloren lediglich ihre Landstandschaft und die
ihnen vom Landesherrn übertragenen Verwaltungsfunktionen, bestanden aber ansonsten als Vermögensgemeinschaften bis auf weiteres fort.211 Für das Montafon bedeutete die
Einrichtung des bayerischen Landgerichtes im Gegensatz zu
den meisten anderen Ständen keine große Veränderung, da
die Grenzen des Verwaltungsbezirkes gleich blieben, sich der
Bezugsrahmen also nicht wesentlich veränderte und bereits
in den Jahrzehnten seit 1775 mehrere Umgestaltungen der
Gerichtsorganisation erfolgt waren.
93
Landammann Ignaz Vonier und die vier zuletzt amtierenden
Vorgesetzten Mathias Drexel, Johann Ulrich Rudigier, Alois
Tagwercher und Johann Joseph Versell teilten im Jahr 1806
vor der Errichtung des Landgerichtes die Kasse des Standes
Montafon, in der sich ungefähr 10.000 Gulden befanden, unter dem Vorwande […] damit das Geld nicht der könig. baierischen Regierung in die Hände falle, unter sich auf.212 Als der
Vorarlberger Kreishauptmann Johann Ebner 1834 auf Anregung des Guberniums in Innsbruck eine Klärung dieser Angelegenheit forderte, erwiderte der Montafoner Landrichter
Widerin, dass diese Männer […] ehemals im größten Ansehen [standen] und als sogenannte Vorgesetzte […] gleichsam
eine unbeschränkte Gewalt in Vertrettung des Standes Montafon aus[übten], so daß es bei der großen Verzweigung ihrer Familien noch immer rathsam [sei], diese Geschichte aufs
klügste zu behandeln.213
Die Angelegenheit wurde schließlich dadurch geregelt,
dass Drexel und die Erben Voniers einen Teil des Geldes zurückzahlen mussten, es jedoch als zu hart empfunden wurde die gesamte Summe zurückzufordern. Die Nachkommen
der drei anderen Amtsträger wurden entlastet, da das entsprechende Geld angeblich zwischen 1810 und 1815 zurückgezahlt oder im Interesse des Standes ausgegeben worden
war.214 Drexel gab an das Geld nur aufgrund der Drangsale der Zeit zur Seite gebracht zu haben215, denn die Zeitumstände der beiden Jahrzehnte um 1800 seien sehr schwierig gewesen.216 Nach Rückfrage bei den Gemeindevorstehern
wurde in Bezug auf die Erben Voniers festgestellt man wolle
Gnade vor Recht ergehen lassen.217 Schließlich zahlten diese
fast 1.500 Gulden und Drexel etwas mehr als 1.800 Gulden
in die Landgerichtskasse – der Stand ging bei dieser Rückerstattung leer aus.218
Dass Vonier aber trotzdem mit der bayerischen Verwaltung in einem guten Verhältnis stand, belegt unter anderem
seine Auszeichnung mit einer goldenen Verdienstmedaille
1808. Der König teilte ihm dazu mit, dass
„wir […] mit Wohlgefallen die wiederholten Beweise von
Vaterlandsliebe und Unterthanstreue vernommen [haben], wodurch sich der Landammann Ignaz Vonier zu
Schruns … bei verschiedenen Gelegenheiten und besonders zur Zeit der daselbst vorgewesenen Unruhen ausgezeichnet und um die Erhaltung der Ordnung sich verdient
gemacht hat.“219
Die erwähnten Widersetzlichkeiten waren 1807 im Zusammenhang mit der Rekrutenstellung vorgefallen. Als es im
Bregenzerwald zum „Aufstand der Frauen“ in Krumbach
gekommen war, stieß die Aushebung der Rekruten auch im
Montafon auf Schwierigkeiten, sodass bayerische Truppen
bis nach Partenen vorrücken mussten, um die Aushebung
der Wehrpflichtigen durchzusetzen.220 Trotz dieser Maßnahme waren jedoch viele der Montafoner Stellungspflichtigen über die nahe Grenze nach Graubünden entflohen.221
Bei der ersten Kapitulantenaushebung im Oktober 1806 waren von den 13 auf der Liste vorgemerkten Montafonern vier
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geflohen, sechs wurden befreit und nur drei eingezogen, sodass neun Rekruten ersetzt werden sollten.222
Vor allem die Art und Weise der Aushebung hatte Anstoß
erregt, da nun nicht mehr die Stände, sondern die Landgerichte für die Stellung zuständig waren. Während früher die Gerichtsvorsteher die Rekruten ausgesucht hatten
und diese Machtposition mitunter genutzt hatten, um unliebsame Gemeindegenossen abzuschieben 223, wurde die
Musterung ab 1807 von einer eigenen Kommission durchgeführt. Die Vertreter der Stände hatten somit jeglichen
Einfluss auf die Auswahl der Rekruten verloren. Für den
Großteil der Bevölkerung erschien es vielmehr sogar empörend, dass gerade die Gesündesten und Kräftigsten eingezogen wurden.224 Nunmehr konnten in der Theorie auch
die Angehörigen der Oberschicht zum Militär eingezogen
werden, obschon es immer noch zahlreiche Ausnahmeregelungen gab225 und beispielsweise im Jahr 1806 im Montafon auf 8.156 Einwohner lediglich zwölf zu stellende Rekruten entfielen. 226
Abb. 5: Aufruf an die Montafoner Bevölkerung nach den Unruhen bei der
Konskription (1807) (Vorarlberger Landesarchiv, Akten, Stand und Gericht
Montafon, 24/525).
Die gänzliche Beseitigung der kommunalen und regionalen
Selbstverwaltung und die Einrichtung der Gemeinde als unterste Ebene der staatlichen Behörden im Jahr 1808 markierten schließlich für den Großteil der ländlichen Bevölkerung
einen entscheidenden Bruch, da aus den früheren Selbstverwaltungsorganen nunmehr Hilfsorgane der staatlichen Behörden geworden waren.227 Gegen diese strukturelle Neuordnung regte sich in der Folge immer wieder Widerstand,
da etwa durch die Gemeindeedikte völlig veränderte Anforderungen an die kommunalen Funktionsträger gestellt wurden und diese nunmehr Gesetze kundzumachen, Weisungen
des Landgerichts als seiner übergeordneten Behörde zu erfüllen oder Berichte, deren Nutzen ihnen mitunter nicht ganz
einsichtig war, zu erstatten hatten.228 Der Historiker Ferdinand Hirn konstatierte deshalb bereits vor hundert Jahren
in seinem Werk „Vorarlbergs Erhebung im Jahre 1809“ etwas
pointiert, dass die Gemeindevorstehungen „im allgemeinen
[…] zu machtlosen Polizeiorganen der Landgerichte herabgedrückt [wurden], deren wichtigste Aufgabe darin bestand,
die in den Regierungsblättern enthaltenen königlichen Erlässe zu verlautbaren, monatlich der vorgesetzten Behörde
Rapport zu erstatten, ihr schleunigst von jedem Verbrechen
und jedem außerordentlichen Ereignis Kunde zu geben, während sie jedoch in allen wichtigen Entscheidungen an die ausdrückliche Zustimmung der Landgerichte gebunden waren“.
Nach der Meinung der Montafoner Vorsteher führte diese
Neustrukturierung der kommunalen Verwaltung häufig zu
schwerwiegenden Nachteilen, wie sie in einer Beschwerdeschrift im Jahr 1813 ausführlich darlegten.229
Als Folge dieser Entwicklung versuchten die Geschworenen der Gemeinde Schruns sich im Jahr 1810 ihrer Ämter,
die sie bereits seit der letzten Wahl nach althergebrachtem
Modus im Jahr 1802 innegehabt hatten, mit der Begründung, dass die Amtsausübung für sie und ihre Familien zu
beschwerlich sei, zu entledigen.230 Auch die Gemeindevorstehungen der Gemeinden Bartholomäberg und St. Gallenkirch
schlossen sich diesem Ansuchen an.231 Tatsächlich dürften
die nunmehrigen Tätigkeiten in der Gemeindeverwaltung
nicht ganz ihren Vorstellungen entsprochen haben, sodass
sie es vorzogen den Dienst zu quittieren und sich anderen
Beschäftigungen zu widmen. Die neuen Gemeindevorstände
wurden im selben Jahr vom Landgericht ernannt, nachdem
zuvor in den entsprechenden Gemeinden Wahlen stattgefunden hatten232 oder Vorschläge gemacht worden waren.233
Pro Gemeinde wurden ein Vorsteher und zwei Räte unter
Aufsicht des Landgerichts gewählt. Die Amtsträger sollten
dabei des Lesens, Schreibens und Rechnens hinlänglich kundig sein.234
Als unter der bayerischen Regierung in Tirol und Vorarlberg in den Jahren zwischen 1807 und 1811 ein völlig neues
Steuersystem eingeführt wurde, das auf einem neu erhobenen Kataster basierte, auf anderen Bemessungsgrundlagen
beruhte und sich aus der Dominikal-, Grund-, Haus- und
Gewerbesteuer zusammensetze, wurde das traditionelle
ständische Steuerwesen, das über Jahrhunderte die ländliche Bevölkerung gegenüber den Bewohnern der Städte
Kasper Vom „Land“ Montafon zum Stand Montafon
benachteiligt hatte235, abgelöst. Die teilweise recht willkürliche Steuereinhebung unter der Administration der Stände
wurde durch eine steuerliche Gleichstellung aller Bewohner
ersetzt.236 Im Landgericht Montafon bestanden seitdem sieben Steuerdistrikte.237
Der Widerstand gegen diese Neuerungen ging verständlicherweise hauptsächlich von denjenigen aus, deren Einkünfte hoch genug waren, um die neue Steuerordnung empfindlich zu spüren, beziehungsweise denjenigen, die das
althergebrachte System administriert und davon selbst nicht
unbeträchtlich profitiert hatten. So traf die Vermögenssteuerreform wohl in erster Linie die Angehörigen der Montafoner Oberschicht, die bis dahin üblicherweise die ärmeren
Steuergenossen bei der Verumlagung benachteiligt hatten.238
Die Montafoner Vorsteher führten diesbezüglich – besonders im Sinne ihrer eigenen Interessen – in einer Beschwerdeschrift an, dass das neue bayerische Steuerprovisorium die
direkten staatlichen Steuern im Vergleich zum alten Steuerpostulat um volle zwei Drittel erhöht hätte.239 Bezeichnenderweise berichtete im Jahr 1809 der Montafoner Landrichter Maximilian von Gugger, dass er
„keine Stunde sicher gewesen [sei], daß die Insurgenten die
Kanzlei stürmen und aus selber die ihnen gehässigen Akten rauben; unter diese gehörten die Musterrollen, die Gewerbskataster sowie die Klassen- und Gewerbs-Zollpatente
und endlich die Häuser- und Rustikalkataster, da sie [die
Anführer des Aufstandes, Anm. d. Verf.] dem Volke vorgaben, daß dieses Aktenstücke seien, welche die Freiheit
und das Interesse derselben verletzen“.240
Als die allgemeine politische Situation im Frühjahr 1814 immer ungewisser und unübersichtlicher wurde, beschlossen
die Montafoner Vorsteher jegliche Zahlungen an den Staat
einzustellen.241 Die maßgebenden Persönlichkeiten des Tales hatten sich im Haus des Schrunser Vorstehers Rudigier
getroffen und entschieden, bis zur Klärung der politischen
Lage die Entrichtung jeglicher für den Staat bestimmter Gelder zu verhindern.242
Vor allem die Vorfinanzierung der ständischen Abgaben
an den Landesherrn war für die ländliche Oberschicht im
Ancien Régime ein profitables Geschäft gewesen, denn in
vielen Fällen nahmen die ständischen Funktionsträger die
dafür nötigen Kredite in den eigenen Reihen auf und profitierten dementsprechend über die Zinsen von diesem traditionellen Steuersystem, das sie gleichzeitig auch selbst verwalteten.243 So schuldete der Stand Montafon etwa im Jahr 1796
dem Schrunser Alt-Vorgesetzten Oswald Tschohl 500 Gulden
in Silber. Die Summe musste mit fünf Prozent Verzinsung
zurückgezahlt werden.244 1804 schuldete der Stand Tschohl
dann sogar 2.520 Gulden245 und in den Jahren 1806/07 hatte
Tschohl gegenüber dem Stand zusätzliche Obligationsscheine im Wert von 1.150 Gulden in seinem Besitz.246 Da die Finanzmittel der regionalen Oberschicht im Montafon jedoch
manchmal nicht ausreichten, mussten immer wieder Kredite in der Umgebung – etwa in Graubünden oder St. Gallen
95
– aufgenommen werden.247 In diesen Fällen waren dann wiederum die Angehörigen der kommunalen Oberschicht als
Verwalter und Einzieher dieser Gelder tätig und wurden dafür von den Kreditgebern entsprechend entlohnt.248
Um diese starke Stellung nicht zu verlieren, hatten die
Angehörigen der ländlichen Elite im Bereich des Kreditwesens immer wieder gegen mögliche Konkurrenten intrigiert.
Beispielsweise agitierten sie mehrfach über das Gremium der
Landstände gegen Angehörige der in der Region ansässigen
jüdischen Bevölkerung, die ebenfalls als Kreditgeber tätig
waren.249 Die Beseitigung der Diskriminierungen gegenüber den Jüdinnen und Juden durch die bayerischen Behörden250 erregte dementsprechend den Unmut vieler Angehöriger der ländlichen Oberschicht und schon am Beginn des
Aufstandes 1809 mussten Mitglieder der jüdischen Gemeinde mehrfach unter Zwang Wechsel ausstellen, die dann nur
in einigen wenigen Fällen auch mit Zinsen termingerecht zurückgezahlt wurden.251 Im Jahr 1811 wurden die Vorgesetzten des Montafons diesbezüglich vom Landgericht aufgefordert ihren 1809 im Zuge der Insurrektion aufgenommenen
Kredit über 300 Gulden bei der jüdischen Gemeinde in Hohenems endlich zurückzuzahlen.252
Aufstand 1809
Im Gegensatz zum „patriotischen“ Beamten Batlogg war sein
Nachfolger Vonier zu politischen Kompromissen bereit, um
seine eigen Position abzusichern. Seine Bereitschaft, mit den
bayrischen Behörden zusammenzuarbeiten, wurde ihm jedoch von manchen Mitbürgern übel genommen. Zu Beginn
des Aufstandes im Mai 1809 besuchte er die ständischen
Versammlungen in seiner reaktivierten Funktion als Landammann und Abgeordneter des Montafons.253 Er nahm mit
den Vorgesetzten an den zahlreichen Zusammenkünften der
Landstände in Bregenz, Feldkirch und Bludenz teil. Im Gegensatz zu den aktiv am Aufstand mitwirkenden Angehörigen der Oberschicht zählte er jedoch zu den ständischen Vertretern, die zu Ruhe und Besonnenheit mahnten.254
Es ist grundlegend festzustellen, dass sowohl in Vorarlberg wie auch in Tirol die Insurrektion des Jahres 1809 kein
Aufstand der gesamten Bevölkerung war, sondern in erster
Linie die Aktivierung der herkömmlichen Milizstrukturen,
der in Kompanien organisierten, ausgebildeten und bewaffneten Landwehr, durch Angehörige der reaktivierten Selbstverwaltungsorgane.255 Im Montafon wurden die Schützenkompanien nicht mehr von den Offizieren, die noch in den
ersten Koalitionskriegen als Anführer fungiert hatten, befehligt, sondern besonders von jenen, die für den Aufstand
gegen Bayern eingenommen waren. Die traditionellen Ämterstrukturen des Standes Montafon wurden zwar zugleich
wieder eingeführt und sowohl Landammann Vonier als auch
die Vorgesetzten Drexel und Rudigier nahmen als Abgeordnete an den Landtagen teil, doch hielt sich ihr Engagement
für den Aufstand eher in Grenzen. Dementsprechend hatten
die Aufwiegler, die für die Revolte waren und vornehmlich
96
montfort Zeitschrift für Geschichte Vorarlbergs Band 2 / 2011
mit den Kommandanten der lokalen Aufgebote – beispielsweise Peter Lorenz Keßler aus St. Gallenkirch, der auch in der
oberständischen Schutzdeputation amtierte256 – ident waren,
diese Amtsträger – neben den von den Bayern eingesetzten
Beamten wie etwa dem Landrichter Maximilian von Gugger – besonders im Visier. Auch im Außerfern befanden sich
die kommunalen Funktionsträger in einer prekären Situation, da sie sich mit der Drohung konfrontiert sahen, bei einer
Nichtteilnahme am Aufstand als Feinde behandelt zu werden.257 „In dieser beklemmten Lage athmeten die Vorsteher
sehr hart.“258 Nach der Meinung der Revoltierenden hätten
einige der Beschwichtigenden sogar als Gefangene nach Ungarn verschleppt werden sollen und in den Tagen der größten Erfolge der Aufständischen Ende Mai, als nahezu jegliche Verwaltung im Land zusammengebrochen war, brachten
sich deshalb Landrichter von Gugger sowie die Vorgesetzten
Rudigier und Versell ins nahe Liechtenstein in Sicherheit.259
Auch Landammann Vonier musste im Laufe des Jahres 1809
zwei Mal vor seinen aufständischen Landsleuten in das benachbarte Graubünden fliehen.260
Die im November des Jahres in St. Gallen erschienene
Zeitschrift „Der Erzähler“ berichtet außerdem, dass Vonier
wenige Wochen zuvor gemeinsam mit anderen Montafoner
„Geiseln“ von den Aufständischen verhaftet und „nach mancher im Klosterthal von den vorarlbergischen Insurgenten
erlittenen Mißhandlung“ nach Innsbruck gebracht worden
war, wo er für zwei Wochen eingekerkert wurde: „[…] Der
Landammann Vonier wurde erst nach 14 Tagen vorgelassen und Hofers Gruß bestand in den Worten: ‚Ich wird‘ enk
Morgen erschießen lassen, um ein Beyspiel zu statuieren.‘ Jedermann bestätete ihm diesen Entschluß des Commandanten. Tags darauf wurde er vorberufen. ‚Ich hob ghört, redete
ihn Hofer an: es seyd’s a brover Mann; es könnts nach Haus,
ich geb enk an Poß.‘ Auf des wackern Voniers Fürbitte […]
wurden alle los; allein am Arlberge ward der Paß nicht respektiert; man schleppte sie nach Landek zurück; endlich
entkamen sie bey der St. Martinsbrücke nach Bündten.“261
Wenn diese Schilderung auch vornehmlich der Charakterisierung Andreas Hofers und des Tiroler Aufstandes diente262, so weist sie dennoch auf die Situation mancher Angehöriger der ländlichen Oberschicht gerade in der Endphase
des Aufstands hin, als „sich die Differenzen nicht auf einen
verbalen Schlagabtausch [beschränkten], sondern […] Drohungen mit Tätlichkeiten bis hin zum Anschlagen eines Gewehrs auf Andersdenkende an der Tagesordnung [waren]“263.
Neben Auseinandersetzungen um Macht und Einfluss in der
Region, spielten beim Vorgehen gehen innere Gegner wohl in
zahlreichen Fällen auch handfeste wirtschaftliche oder persönliche Motive eine Rolle.264
Obwohl das Montafon insgesamt als pro-aufständisch
wahrgenommen wurde und Hirn feststellte, daß die Klostertaler und Montafoner „tobend“ die Entscheidung über
die Weiterführung des Aufstandes nach der Niederlage der
österreichischen Armee bei Wagram und dem Waffenstillstand Österreichs mit Frankreich verhinderten265 oder „Hohenems, Götzis, Altach, Koblach, Mäder, Weiler, Rankweil
samt den Klostertalern und Montavonern [als] die wütendsten Orte [galten]“266, gab es eben auch dort zahlreiche Gegner der Erhebung, die sich zu einem großen Teil der ländlichen Führungsschicht zuordnen lassen. Als angesichts der
militärischen Lage der Aufstand in Vorarlberg Anfang August vollends zusammenbrach, kehrten die zuvor teilweise
geflüchteten regionalen Amtsträger nach Hause zurück und
nahmen unter dem Schutz der Besatzungstruppen ihre bisherigen Geschäfte wieder auf.
Der letzte größere Vorstoß der Aufständischen auf Vorarlberger Boden fand am 31. Oktober unter der persönlichen Führung des Bludenzer Wirtes und nunmehrigen
Kommandanten im Tiroler Oberinntal Bernhard Riedmillers267 in der Gegend von Schruns statt. Hirn berichtet über
dieses Ereignis: „Ungefähr 300 Mann stark waren [die Aufständischen] vermutlich über den Kristberg gestiegen und
durchs Silbertal herabgerückt. Unter heftigem Gewehrfeuer
überrumpelten sie den in Schruns stehenden französischen
Posten und bemächtigten sich schon der ersten Häuser; jedoch ein geschlossener Bajonettangriff der regulären Truppen trieb sie nach ungefähr einer Stunde wiederum hinaus
und den Weg zurück, den sie gekommen waren. Der Landrichter Max von Gugger zitterte wie Espenlaub, als der erste Schuß fiel; er wußte wohl warum; beteuert er doch selbst,
zum letztenmale gelebt zu haben, falls ihn die Aufständischen in ihre Hände bekommen hätten; er flüchtete eiligst
nach Tschagguns. Zwei Tage hernach, am 2. November, befürchtete man einen erneuten, noch heftigeren Vorstoß der
Schützenscharen, die sich in Menge bei Bartholomäberg sehen ließen. Gugger verschanzte sich hinter den Rat des französischen Oberstleutnants Vigier, gab schleunigst zum zweitenmale Fersengeld und eilte talaus. Allein die Furcht erwies
sich als unbegründet.“268
Nach diesem letzten Aufflackern des Aufstandes in
Vorarlberg und dem endgültigen Zusammenbruch in Tirol wurde Gugger im Frühjahr 1810 versetzt und Hermann
Gram übernahm für wenige Wochen das Landrichteramt in
Schruns. Nach kurzem wurde dieser durch Christoph von
Kaler aus Sillian ersetzt.269 Ignaz Vonier wurde im selben
Jahr mit zwei weiteren Deputierten zum bayerischen König
entsandt, um dort im Namen der Vorarlberger Stände vorzusprechen und um Nachsicht für die „Fehltritte“ des vergangenen Jahres zu bitten. Als die bayerische Regierung 1811 zu
einem Kreistag nach Kempten lud, wurde Vonier wiederum
als einer der beiden Repräsentanten des Montafons in dieses
Gremium, das mit den alten Ständen jedoch nichts mehr zu
tun hatte und in den jedes Landgericht zwei Vertreter entsenden durfte, abgeordnet.270
Die Anführer der Aufständischen waren in den allermeisten Fällen glimpflich davongekommen, blieben jedoch
unter besonderer Beobachtung durch die Behörden. Der
Landgerichtsassessor Längle aus Schruns meldete im Juni
1813, dass „Peter Lorenz Kessler […] sich seit der Abführung einiger Übelgesinnter etwas ruhiger [verhält]“, jedoch
in Gaschurn gelegentlich verdächtige Unterredungen geführt würden.271 Die Vertreter des Standes handelten jedoch
Kasper Vom „Land“ Montafon zum Stand Montafon
zumeist eindeutig pro-bayerisch. Der Schrunser Vorsteher
und Standeskassier Rudigier zeigte etwa gemeinsam mit Dr.
Bitschnau aus Bludenz 1813 den Außerbrazer Wirt Michael
Versell bei der Kreisregierung an, woraufhin dieser verhaftet
wurde.272 Im selben Jahr wurde Altlandammann Ignaz Vonier vom Generalkommissär des Illerkreises nach Chur entsandt, um über die dort herrschenden politischen Verhältnisse unterrichtet zu sein.273 Lediglich der frühere Montafoner
Landschreiber Theodor Fritz, der inzwischen als Assessor
beim Landgericht Sonnenberg tätig gewesen war, wurde aufgrund seiner Sympathien für die „Unzufriedenen“ und seiner
Führungsrolle während des Aufstandes nach dessen Scheitern inhaftiert und zwangspensioniert.274
Das Weiterbestehen des Standes
im Vormärz
Nach der Rückkehr Vorarlbergs zum habsburgischen Landesherrn wurde 1816 als Ersatz für das Landammannamt
vom mittlerweile ebenso obsolet gewordenen Gremium der
Geschworenen, das eigens für den Zweck dieser Wahl wiederhergestellt und einberufen wurde, Ignaz Vonier mit 45
von 46 Stimmen zum ersten „Standesrepräsentanten“ gewählt, während das Amt des Landrichters auch von der österreichischen Regierung mit allen juridischen und politischen Kompetenzen beibehalten wurde.275 Diese Wahlen
der ständischen Vertreter wurden im gesamten Kaiserreich
auf der Basis der Verfahren aus dem Ancien Régime durchgeführt.276 Vonier besuchte fortan die nur noch sporadisch
einberufenen Zusammenkünfte der Vorarlberger Standesrepräsentanten und führte die eingeschränkten Geschäfte
des Standes in wirtschaftlicher Hinsicht weiter.277 Zu einem
offiziellen Zusammentreten der Stände im Rahmen eines
Landtags kam es fortan nicht mehr, obwohl der Kaiser noch
vor der Erbhuldigung eine Entschließung zur Wiedererrichtung der Stände getroffen hatte.278 Der gewählte Standesrepräsentant vertrat das Montafon bei dieser 1816 stattfindenden Huldigung in Innsbruck, über deren Nachwirkungen der
Kreishauptmann von Daubrawa in Bregenz den folgenden
Stimmungsbericht nach Innsbruck sandte:
Schon die Publikazion der allerhöchsten Entschließung,
womit Vorarlberg wieder mit einer eigenen ständischen
Verfassung beschenkt und den Deputierten des Plenarkongresses, der geheiligten Person Seiner Majestaet Allerhöchstselbst die Huldigung allerunterthänigst gestattet
wurde, hat diese ganze Provinz mit einem Jubel erfüllt, worin die allgemeine Volksstimmung von innigster Liebe und
Anhänglichkeit an den angebetheten Monarchen auf der
rührendsten Art sich aussprach.
Daher wurde auch der Huldigungstag selbst hierlands als
ein wahres Nazionalfest dankbarst gefeyert.
Seit der Zurückkunft der ständischen Deputirten aber aus
97
Innsbruck, wo dieselben sogar das auszeichnende Glück
genossen, von Seiner Majestaet zu einer allergnädigsten
Privat-Audienz zugelassen und hierbei mit einer wahrhaft
väterlichen Huld und Gnade, die durchaus keine Schilderung zuläßt, der besonderen allerhöchsten Zufriedenheit
in den herablassendsten huldvollsten Ausdrücken vertrößtet zu werden – seit der Zurückkunft dieser glücklichen
Deputirten, die ganz freudetrunken ihr eigenes Entzücken nunmehr den von ihnen repräsentirten Landschaften mit dankbarster Rührung mitzutheilen sich beeilten,
ist die allgemeine Volksstimmung von Liebe und Anhänglichkeit auf einen solchen Grad von Begeisterung gesteigert
worden, daß dieselbe wohl nimmermehr eines Zuwachses fähig ist.279
Als Relikt der 1808 aufgehobenen landständischen Verfassung existierte der Stand im Vormärz ohne nähere rechtliche
Grundlagen fort und war unter anderem für die Gemeinden
zur gemeinsamen Regelung bestimmter Angelegenheiten wie
etwa Forstsachen, Straßen-, Brücken-, Weg- und Wuhrbauten zuständig.280
Bereits vor seiner Wahl zum Standesrepräsentanten war
Vonier im Jahr 1815 Mitglied der vierköpfigen Vorarlberger
Deputation gewesen, die mit einer Denkschrift und der Bitte
um Wiederherstellung der alten Verfassung zum Gubernium
nach Innsbruck abgegangen war.281 Die vier Männer formulierten die folgenden Wünsche, die das Gubernium im Jänner 1816 an die Hofkanzlei nach Wien weiterleitete:
Mit allergnädigster Bewilligung Sr kk Mjt wurden von Vorarlberg eigene Deputirte zu der Darstellung der Bitten des
Landes hierher abgesendet.
Dieselben enthalten zugleich die Klagen und Wünsche in
sich, und beziehen sich auf nachfolgende Punkte:
a. auf die Wiederherstellung der alten Landsverfassung
b. auf die Herabsetzung des Postporto
c. auf die Festsetzung günstigerer Zoll und Mauttariffen
d. auf die Wiederherstellung der alten Gerichtsverfassung
und auf die Einführung der sogenannten kleinen Gant
e. auf die Beseitigung des von Baiern eingeführten Steuerprovisoriums und die Einführung der unter der frühern
öst Regg bestandenen Steuerverfassung und
f. wegen Herabsetzung des unter Baiern ungemein erhöhten Salzpreises.
Wirklich sind über die meisten dieser Punkte die Verhandlungen beendiget und die Berichte bereits in Absenden, durch deren Würdigung und Entscheidung die Klagen
größtentheils werden beseitiget und die Wünsche gemässiget werden.282
Diese Bemühungen, mit welcher allgemeinen Sehnsucht nun
diese […] erwartete [werden], vermag ich in der That gar
nicht zu beschreiben – schrieb der Vorarlberger Kreishauptmann von Daubrawa 1816283, blieben jedoch erfolglos, denn
die langjährige Verzögerungstaktik der Regierung ließ den
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montfort Zeitschrift für Geschichte Vorarlbergs Band 2 / 2011
Wunsch der ständisch gesinnten Vorarlberger immer schwächer werden, zumal ein ungeregelter Zustand gegenüber einer Regelung, die den Vorstellungen der Stände nicht entsprach, bevorzugt wurde.284 Trotzdem blieben in der ersten
Hälfte des 19. Jahrhunderts die traditionellen partikularen
Strukturen noch häufig bestehen. Regionale Zugehörigkeit
ging zunächst noch einem von breiteren Bevölkerungskreisen getragenen Landesbewusstsein ebenso voran wie die Loyalität dem habsburgischen Herrscherhaus gegenüber. Das
regionale Bewusstsein war dabei insbesondere jenen vorbehalten, deren Macht durch die staatliche Zentralisierung geschmälert wurde.285 Kritik wurde aber in erster Linie an den
mittleren Verwaltungsbehörden und nicht am Kaiserhaus
geübt, wie ein Stimmungsbericht des Guberniums in Innsbruck vom Jänner 1819 illustriert:
Doch entfernen sich nach den Angaben einiger Kreishauptleute, besonders des von Unterinnthal und von Vorarlberg
die früher bestandenen guten Gesinnungen der Landesbewohner immer mehr von der Staatsverwaltung im allgemeinen und so auch von den administrativen Behörden, und zwar dieses letztere in einem Grade, wie besagte
Berichtleger behaupten, der die Volksstimmung hierunter als höchst ungünstig schildert, da sich bereits bei dem
Volke die Meinung verbreitet haben solle, daß die Behörden in seiner Maase als die vorzüglichen Hindernisse gegen die ständischen Bitten und Vorstellungen anzusehen
seyen, und daß eben daher die Bedürfnisse, und die zu berücksichtigenden Eigenheiten und Verhältnisse des Landes und seiner Bewohner Sr Majestät nicht mit jener Offenheit und Wahrheit dargestellt werden, welche doch das
den Landesbehörden anvertraute Amt über die Wohlfahrt
der Unterthanen zu wachen, und das Land der Treue und
Anhänglichkeit zwischen selben und dem Landesfürsten
immer fester zu knüpfen, so unerläßlich fodert [sic!].286
Als sich im Winter 1816/17 die Situation weiter Bevölkerungskreise aufgrund der Hungersnot verschlimmerte, berief der Vorarlberger Kreishauptmann als Präses des ständischen Plenarkongresses die Standesrepräsentanten im
Jänner 1817 zu einer Versammlung nach Feldkirch ein. Bei
dieser Zusammenkunft sollten die Abgeordneten zwey allgemeines Zutrauen besitzende Deputirte wählen, um diese
dann zu Verhandlungen über günstigere Salzpreise für die
Vorarlberger Bevölkerung nach Innsbruck zu entsenden.287
Das Gubernium in Innsbruck zweifelte an der Sinnhaftigkeit derartiger finanzieller Begünstigungen auf der Basis des
Salzpreises und teilte dies dem Kreishauptmann auch mit.288
Bei der am 4. Jänner dennoch stattfindenden Sitzung wurden von den anwesenden Standesrepräsentanten Dr. Joseph
Bitschnau aus Bludenz und Markus Danner aus Dornbirn
gewählt, um als Vertreter der Landstände bei der Regierung
in Innsbruck vorzusprechen. Vor ihrer Entsendung erhielten sie von der ständischen Versammlung eine entsprechende Vollmacht ausgestellt.289 Außerdem wurde ein engerer
Ausschuss aus Repräsentanten der sechs Stände Feldkirch,
Bregenz, Sonnenberg, Innerbregenzerwald, Montafon und
Dornbirn bestimmt, der sich wegen der Hungerkrise regelmäßig zu Beratungen über die weitere Vorgehensweise treffen sollte.290 Weitere Zusammenkünfte dieser Abgeordneten
und die Ergebnisse der Verhandlungen der beiden Abgesandten in Innsbruck sind nicht dokumentiert. Möglicherweise
handelte es sich bei den Sitzungen am Jahresbeginn 1817
um ein singuläres Ereignis ohne weitere Auswirkungen.291
Im selben Jahr fand jedenfalls noch eine weitere Tagung der
Standesrepräsentanten über den Münzumlauf statt.292
Zu den vielen privaten und kommunalen Hilfsaktionen
für die ärmsten Teile der Bevölkerung kamen schließlich
auch staatliche Unterstützungsmaßnahmen, die besonders
vom Frühjahr bis zum Sommer 1817 die schlimmste Not verhindern sollten. In ganz Vorarlberg wurden von der Regierung in diesem Zeitraum 12.000 Gulden für die Versorgung
Notleidender zur Verfügung gestellt.293
Das Landgericht Montafon erhielt vom Kreisamt erstmals im April 600 Gulden, um Getreidesamen anzukaufen. Ignaz Vonier und Johann Ulrich Rudigier – die beiden
Bevollmächtigten des Standes Montafon – kauften mit dem
Geld in Bregenz 85 ¾ Viertel Weizen. Das Getreide wurde
anschließend unter der Bedingung es für die Aussaat zu verwenden an die Gemeinden verteilt.294
Im Mai erhielt der Stand Montafon weitere 35 Gulden295
und im Juni einen letzten Unterstützungsbetrag von 400
Gulden zuerkannt.296 Neben den Ankäufen mithilfe der
staatlichen Subventionen wurde von den Standesvertretern
Vonier und Rudigier wo möglich noch mehr Getreide erworben, um die Not in der Region zu lindern. Die Finanzierung
dieser standesinternen Maßnahmen erfolgte zum Großteil
über Anleihen und Kreditaufnahmen:
Die hiezu benöthigte Summen mußten dieselbe jedoch
nur mit auserordentl. Anstrengung und seltener Thätigkeit durch Anlehen, Kreditscheine gröstentheils zusammen
bringen. Der weitere Einkauf von Getreid ist unterm 17ten
d. M. angezeigt, auch bereits eingeleitet, und so wird durch
die rastlose Thätigkeit dieser zwey Männer dem Ausbruche einer Hungersnoth in diesem Amtsbezirke möglichst
vorgebeugt.297
In einer neun Jahre später angefertigten öffentlichen Darstellung zeigt sich das soziale Prestige, das sich Vonier als
jahrzehntelang tätiger ständischer Repräsentant in der regionalen Gesellschaft erworben hatte. Eine von ihm gestiftete Schützenscheibe wurde nämlich mit folgender Inschrift
versehen: „Zum Andenken der Schützen im Jahr 1826. Von
Herrn Landammann und Gemeindevorsteher Ignaz Vonier,
Schützenhauptmann und Standesrepräsentant des Thales
Montafon. O könnten wir unserm Standesvatter sein Leben
eine lange Zeit zurückstellen!“298 Die besondere Wertschätzung Voniers und seine Identifikation mit dem Stand Montafon werden durch die Bezeichnung „Standesvater“ eindeutig hervorgehoben. Sein Engagement für die Errichtung einer
Zeichenschule in Schruns299 sowie die Gründung einer der
Kasper Vom „Land“ Montafon zum Stand Montafon
ersten Brandassekuranzen des Landes 1821 im Montafon300
trugen wohl auch einen wesentlichen Teil zu dieser Achtung
bei.
Aus demselben Jahr ist auch eine Steuer-Anlage des Standes überliefert. Für die jährlichen Ausgaben sollten im folgenden Jahr für jede Steuermarke auf Grundbesitz 10 Kreuzer und auf jede Steuermarke auf Kapitalvermögen 6 Kreuzer
für den Stand eingezogen werden.301 Somit hob der Stand also
auch lange nach dem Entzug der Steueragenden durch den
Staat weiterhin Abgaben für seine Zwecke ein.
Zwei Jahre später starb am 29. Juli 1828302 mit dem
64-jährigen Vonier der letzte gewählte Landammann und
erste Standesrepräsentant des Montafons.303 Er war ein Vertreter der alteingesessenen Führungsschicht, der es trotz
der vielfältigen Reformen im Zeitraum zwischen 1780 und
1820 verstanden hatte „oben“ zu bleiben und immer wieder
für die traditionelle ständische Verfassung eingetreten war
– was angesichts seiner zahlreichen Amtstätigkeiten kaum
verwundert. Kurz vor seinem Ableben unterzeichnete Vonier
noch ein Schreiben aller Vorarlberger Standesrepräsentanten
an die Ständische Activität der Provinz Tirol, in dem dieser
ein gemeinsamer Antrag an den Kaiser zur Beschränkung
der Niederlassungsbewilligungen in bestimmten Gemeinden
vorschlagen wurde. 304 Die Tiroler Stände antworteten dem
Vorarlberger Kreishauptmann als Präses der Standesrepräsentanten prinzipiell zustimmend, verwiesen jedoch darauf,
dass die ständische Verfassung in Vorarlberg noch immer
nicht in Kraft gesetzt sei und sie bis zur definitiven Wiedererrichtung derselben kein gemeinsames Vorgehen in derartigen Angelegenheiten mittragen würden.305
Voniers Nachfolger wurde 1830 der ehemalige Vorgesetzte und langjährige Gemeindevorsteher von Tschagguns Mathias Drexel. Er wurde jedoch nicht mehr wie Vonier noch im
Jahr 1816 in dieses Amt gewählt, sondern von der Obrigkeit
zum Standesrepräsentanten ernannt. Während einer seiner
Söhne ihm als Bauer, Wirt und Gemeindevorsteher nachfolgte und in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts Abgeordneter im Vorarlberger Landtag wurde, schlug sein anderer
Sohn eine Beamtenlaufbahn ein.306 Drexel selbst wurde 1832
beratendes Mitglied des landwirtschaftlichen Vereins von Tirol und Vorarlberg307 und stand in diesem Zusammenhang
sowie als Vertreter des Standes Montafon in engem Kontakt
mit dem Vorarlberger Kreishauptmann Johann Ebner.308 Unter seiner Ägide wurde 1835 auch der Ankauf von Zuchtstieren aus dem Kanton Schwyz beschlossen und damit der
Grundstein für die erfolgreiche Zucht der Montafoner Rasse
gelegt.309 Im Jahr 1832 begrüßte der Montafoner Landrichter
Johann Wiederin ausdrücklich eine Beibehaltung des Amtes
des Standesrepräsentanten und verwies auf das Hauptinteresse des Standes, das mittlerweile weniger auf die Wiederrichtung der ständischen Verfassung, als vielmehr auf eine
Senkung der Abgabenquote und das allgemeine Wohlergehen der Bevölkerung gerichtet war.310
In politischer Hinsicht befürworteten die Montafoner
Vorsteher und der Standesrepräsentant den Vorschlag einer
neuen Verfassung, laut der je ein Vertreter pro Landgericht
99
in ein Gremium, das eng mit dem Kreishauptmann zusammenarbeiten sollte, entsandt werden sollte.311 Eine Vereinigung mit den Tiroler Ständen lehnten sie jedoch unter Verweis auf den grundlegenden Unterschied, dass in Vorarlberg
nur Bauern und Bürger in der landständischen Korporation
vertreten waren, ab.312 Das Kreisamt wies das Landgericht in
Schruns deshalb an, positiv auf diese Vereinigung mit den
Tiroler Ständen hinzuwirken, merkte jedoch neuerlich unter Verweis auf die veränderten Zeitumstände folgendes an:
Wenn ehemals die Hauptgegenstände der vorarlbergischen
Stände die Besorgung des Provinzialökonomikums und
Steuerwesens; dann der der Landesvertheidigung waren,
so hat sich dießfalls allerdings Wesentliches geändert. [Bezüglich der Bedenken der Montafoner stellte das Kreisamt ferner fest:] Wenn übrigens von privilegirten Ständen in Tirol gegenüber dem Bürger- und Bauernstande die
Rede ist: so ist das ein auf den tirolischen Geistlichen und
Adelstand völlig unpaßender, ungenauer, unrichtiger Ausdruck; da notorisch in Tirol der Adel und die Geistlichkeit
lediglich keine Privilegien in Hinsicht auf die Theilnahme
an öffentlichen Lasten, Steuern, u. d. g. Genießt, wie in andern Ländern.313
Im Jahr 1836 wurde auf die Bitte der Vorarlberger Standesrepräsentanten hin die Wiedereinführung der alten Vermögenssteuer zur Deckung der „Gerichts- und Gemeindeumlagen“ gestattet, wenn mindestens zwei Drittel der
stimmberechtigten Gemeindemitglieder dafür votierten. Es
wurde ausdrücklich festgehalten, dass „zur Vermögenssteuer das Vermögen der Gemeindeangehörigen ohne Ausnahme, es mag wo immer liegen, an Realitäten, Renten, Rechten,
Kapitalien, Interessen, Fabriks-, Handels- und Gewerbefonden, barem Gelde, Wechseln, Vieh und anderem beweglichen
Vermögen in Konkurrenz [zur Besteuerung, Anm. d. Verf.]
herangezogen werden kann“.314
Zur Huldigung Kaiser Ferdinands in Innsbruck wurde
1838 wiederum eine ständische Deputation unter der Führung des Kreishauptmannes entsandt. Eine Wiederherstellung der Landstände wurde dabei jedoch nicht mehr thematisiert.315 Bereits zwei Jahre zuvor hatte er angeordnet, dass
„die Anträge über die Organisierung des Ständewesens auf
sich beruhen sollten“.316 Zudem sollten die Ämter der Standesrepräsentanten beim Ausscheiden eines solchen Funktionsträgers nicht mehr nachbesetzt werden.317
Im Jahr 1837 schilderte der Montafoner Landrichter in
einer Eingabe an das Kreisamt in Bregenz das Leben und
Wirken des Standesrepräsentanten Mathias Drexel, der sich
nach der Meinung des Beamten aufgrund seiner zahlreichen
Verdienste um das allgemeine Wohlergehen der Region und
deren Bewohnerinnen und Bewohnern eine öffentliche Auszeichnung verdient hätte und nun zurücktreten wollte, um
die in seinem Alter nöthige gewordene Ruhe [zu] erlangen,
aber durch Überredung zur Weiterführung seines Amtes bewegt werden konnte. Drexel hatte in seinem Rücktrittsgesuch außerdem damit argumentiert, dass für die Verwaltung
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des Standesvermögens bereits ein Kassier zuständig sei und
für die Waldungen von den Gemeinden ein Bevollmächtigter angestellt werden könne.318 Landrichter Widerin legte den
Lebenslauf Drexels folgendermaßen dar:
Derselbe [Mathias Drexel] ist am 29ten Xber 1768 geborn,
u. Vater zwayer Söhne, wovon der eine auf seiner Wirthschaft zu Tschagguns ansäßig, u. der andere als Landgerichtsactuar zu Sterzing angestellt ist.
Als im Jahr 1796 die Franzosen gegen die Gränzen Vorarlbergs anrückten, diente er bei der Landesdefension anfänglich als Unterjäger, u. avansirte zum Lieutenant in einer freywilligen Schützen Compagnie.
Im Jahr 1798 wurde er von der Gemeinde Tschagguns zum
Geschwornen erwählt, welches Amt er bis 1811 bekleidete, in welchem Jahre er neuerlich zum Ausschuße erwählt
wurde, u. in dieser Eigenschaft bis 1820, und von dort
bis 1835 als wirklicher Vorsteher der dortigen Gemeinde
diente.
Bey den französischen Invasionen vom Jahr 1799 u. 1805
nahm er an der Landesvertheidigung abermaligen Antheil,
und besorgte im ersten Jahre theils das Verpflegswesen,
theils im Commando auf Vorposten, im letzten Jahre aber
befehligte er eine Schützen Compagnie als Hauptmann.
Auch nahm der Stand Montafon seine Dienste in Anspruch, welchem er vom Jahr 1800 bis 1802, dann vom
Jahr 1806 bis 1810 als Vorgesetzter diente, u. von Sr. Majestät unterm 13ten April 1830 zum Standesrepräsentanten ernannt wurde.
Alle diese Dienstkategorien beweisen den hohen Grad des
Vertrauens, das seine Mitbürger u. die Regierung in ihn
setzten, u. er rechtfertigte selbes auch im vollen Maß, u.
bewährte sich stets als einen vernümpftigen Rathgeber, und
eifrigen Vollführer gemeinnütziger Unternehmungen, so
z.B. war Mathias Drexel der erste, welcher mit Abschaffung der früher üblichen Hochwuhren dem Baue der Steinarchen am Illfluße Eingang verschafte und im Jahr 1807 in
der eigenen Gemeinde damit den Anfang machte.
Seinem eben so klugen, als sorgfältigen Bemühen verdankt
die Gemeinde zum größten Theile den Bau der Pfarrkirche, welcher unter seiner Leitung vom Jahr 1811 bis 1816
sehr vortheilhaft zu Stande kam, u. als eine Merkwürdigkeit des ganzen Thales pranget.
Auf seine Veranstaltung wurde im Jahr 1828 die Gemeinds­
au kultivirt mit einem Wohn u. Oekonomie-Gebäude versehen, und sodurch der ansehnliche Litzhof gewonnen.
Ueberhaupt seine Kundigkeit und sein gemeinnütziges
Wirken waren die Bewegursachen, daß er im Jahr 1832
zur Liquidirung der ältern Marschkosten vom Jahr 1808
bis 1824 ausgeschossen, im Jahr 1832 als berathendes Mitglied des landwirtschäftlichen Vereins von Tyrol und im
Jahr 1833 als Vorstand der Illregulierungs-Inspection im
Thale Montafon aufgestellt wurde.
Es läßt sich aber denken, wie wenige Vergeltung Mathias Drexel von allen diesen Mühen erndtet u. wie sehr ihm
die Lust zu fernern Diensten verschwinden müße, da das
vom Vorurtheile befangene Volk das Lob zu verschweigen,
u. immer lieber zu tadeln aufgelegt ist.
Wenn daher hohe Behörde diese Verdienste zu einer öffentlichen Anerkennung geeignet halten sollte, glaubt das
ergebenste Landgericht nicht zu fehlen, wenn es diesen
Mann zur Erwirkung einer Auszeichnung – allenfalls mit
der kleinen goldenen Medaille – ehrfurchtsvoll zu empfehlen wagt.
Schruns am 26ten Juny 1837. Kais. König. Landgericht
Montafon Widerin Ldr.319
Mit Mathias Drexel wurde 1847 der letzte Repräsentant des
Montafons, der noch im Ancien Régime als Vorgesetzter
amtiert und den Stand auf den Landtagen vertreten hatte, zu Grabe getragen. Sein Lebenslauf verweist auf einige
der Agenden, die er als Vertreter des Standes zu bearbeiten hatte. Entsprechend den Formulierungen in den 1865
festgelegten Statuten kann auf die folgenden Aufgaben des
Standes auch in den Jahren seiner eher informellen Weiterexistenz zwischen 1816 und 1865, als endlich auf der
Grundlage der Vorarlberger Gemeindeordnung von 1864
ein Standesstatut erlassen und vom Landesausschuss genehmigt wurde320, geschlossen werden: So oblag ihm die
Verwaltung des Standesvermögens und der Montafoner
Feuerversicherung, die Administration der Standeswaldungen, gemeinschaftliche Maßnahmen bei Epidemien
und Viehseuchen, die Straßen- und Marschkonkurrenz,
die Vertretung des Standes vor Gericht sowie die Abgabe gemeinschaftlicher Gutachten auf Anforderung politischer Behörden. 321
Im Zuge der revolutionären Bewegungen des Jahres 1848
kam es kurzfristig zu einer Wiederbelebung der Landstände,
als Kreishauptmann Ebner zur Organisierung der Landesverteidigung sowie zur Bildung der Schutzdeputationen den
Landtag zusammentreten ließ.322 Da die meisten der 1816 gewählten Standesrepräsentanten mittlerweile verstorben und
nur in wenigen Fällen nachbesetzt worden waren, mussten
in 15 von 19 Ständen – die ohnehin nicht den ganzen Kreis
Vorarlberg repräsentierten – Wahlen nach dem alten Herkommen323 abgehalten werden. Im Montafon kam es überdies aufgrund der Losziehungen zum Militärdienst mehrere
Tage lang zu lokalen Unruhen.324
Bei dem im April stattfindenden Landtag kam es dann
jedoch zum Eklat, als die Sitzung von liberalen Demokraten
und Fabrikarbeitern, die eine Volkswahl des Landtags forderten, gesprengt wurde. Neuerliche Versuche die Sitzung
weiterzuführen scheiterten, da sich nun auch die meisten
ständischen Abgeordneten den Forderungen der demokratischen Partei angeschlossen hatten.325
Im Montafon gab es laut den Angaben des Schrunser
Landrichters Martin Meßner ebenfalls mehrere politische
Gruppierungen. Während diejenigen, die als Arbeitsmi­
granten nach Frankreich oder in die Schweiz zu ziehen pflegten, in Sorge über ihre Verdienstquelle waren, zeigte sich der
wohlhabende Teil der Bevölkerung besorgt über mögliche
Unruhen durch die Angehörigen der ärmeren Schichten.
Kasper Vom „Land“ Montafon zum Stand Montafon
Insgesamt sei jedoch der Wunsch, daß die Vorarlberger Stände ins Leben gerufen werden, weit verbreitet. 326 Die Oberschicht des Tales versuchte in der Folge die „Proletarier“ von
der „Bügerwehr“ fernzuhalten.327 Außerdem berichtete der
Landrichter, dass die Montafoner nur zur Verteidigung ihres Tales „oder höchstens von Vorarlberg“ bereit wären.328 An
den zwei folgenden Landtagen Mai und Juni 1848329, für die
es zu einer Neuwahl bzw. Bestätigung der Vertreter gekommen war, nahm wie schon im April der Schrunser Gemeindevorsteher Jakob Ignaz Jochum330 als Nachfolger Mathias
Drexels in der Funktion des Montafoner Standesrepräsentanten teil. Demokratische Wahlen verweigerten die Vorsteher des Tales, da sie meinten, dass diese zu Unruhen führen
würden, wenn die Landleute zu den Wahlen gerufen würden. Daher beschlossen sie Wahlmänner im Verhältnis zur
Bevölkerung aufzustellen. Als jedoch der von der Gemeindevorstehung Gaschurns vorgeschlagene Standesrepräsentant
gegen diese Maßnahme Einspruch einlegte, wurde ihm das
Wort entzogen und von den übrigen Vorstehern der vormalige Standesrepräsentant Jochum wiedergewählt.331
Während seiner Amtszeit wurde vom Stand Montafon
1854 ein Jahrtag für seinen Vorgänger gestiftet.332 Vier Jahre
später bat er aus gesundheitlichen Gründen um Entlassung
aus seinem Amt als Gemeindevorsteher333 und 1861 trat er
aufgrund einer Erkrankung als Bevollmächtigter der Standeswaldungen zurück.334
Stand Montafon – Forstfonds
Im Jahr 1832 erwarben die acht Gemeinden Bartholomäberg,
Gaschurn, Schruns, Silbertal, St. Anton, St. Gallenkirch,
Tschagguns und Vandans vom Staat ungefähr 8.000 Hektar an Waldgebieten335, die in ihr ungeteiltes Miteigentum
übergingen, und begründeten damit den Stand Montafon
Forstfonds.336 Die Wälder waren bereits seit Jahrhunderten
landesherrliches Eigentum, jedoch zugleich mit vielfältigen
Nutzungsrechten durch die Talbewohnerschaft belegt. Da
der Staat als Eigentümer keinen Nutzen aus seinem Waldbesitz ziehen konnte und sogar selbst für die Waldungen hohe
Steuerlasten zu tragen hatte337, wurden schließlich im Jahr
1825 offiziell die Verhandlungen über den Erwerb durch die
acht genannten Gemeinden vor dem Landgericht Montafon
aufgenommen.
In der Zeit der bayerischen Regierung von 1806 bis 1814
waren die Montafoner Waldungen erstmals katastriert und
damit die Grundlagen für die Abgrenzungen der öffentlichen
von den Privatbesitzungen geschaffen worden. Der Vorgesetzte, Standeskassier und Gemeindevorsteher von Schruns,
Johann Ulrich Rudigier, wandte sich schon im Jahr 1813 an
das bayerische Rentamt in Feldkirch, um auf das Problem
der Doppelbesteuerung der Hoch- und Schwarzwaldungen im
Landgericht Montafon hinzuweisen. Er stellte fest, dass die
Untertanen dieses Landgerichts das unstrittige Recht [hätten]
alljährlich nach Bedürfnis Bau- und Brenn-Holz unentgeldlich zu beziehen und dafür auch dermaßen hoch besteuert
101
würden, dass der grössere Teil der Einwohner hievon jährlich
mehr Steuer bezahlen muss, als er in zwanzig Jahren Nutzen
ziehen kann. Der Grund dafür sei der geringe Umfang sowie der schlechte Zustand der Waldungen. Der Staat werde demnach auch keinen Heller Erträgnis aus seinem Eigentum ziehen können. Überdies würde der Staat wegen seines
Waldbesitzes so hoch besteuert, dass, wenn diese Waldungen
gegenwärtig als freies, unbeschwertes Eigentum verkauft werden könnten, der Erlös kaum den Betrag einer jährlichen Steuer gleich kommen, oder doch nicht weit übersteigen dürfte.338
Der staatliche Vertreter wollte 1825 ursprünglich die Anerkennung des Staatseigentums durch die Gemeinden gegen
ein unentgeltliches Holznutzungsrecht zur Deckung des notwendigen Hausbedarfes erreichen. Etwaige Überschüsse, die
über den Haus- und Gutsbedarf hinausgingen, sollten zum
Vorteil des Staates verwendet werden. Dieser Vergleichsvorschlag wurde von den Gemeindevertretern mit der Begründung, dass die Angehörigen des Landgerichtes Montafon seit
Jahrhunderten im ununterbrochenen Besitz der Waldungen
wären, abgelehnt. Dabei wurde einerseits auf den entsprechenden Artikel im Montafoner Landsbrauch aus dem Jahr
1601 sowie auf die zuletzt 1795 erfolgte Privilegienbestätigung durch den Kaiser verwiesen. Überschüsse über den
Haus- und Gutsbedarf hinaus seien nie vorhanden gewesen, da die Erträge kaum zur Deckung des regionalen Bedarfs ausgereicht hatten. Seit Jahrhunderten bestehe außerdem ein Verbot Holz aus dem Montafon auszuführen und
zu verkaufen.
Nachdem die erste Verhandlungsrunde gescheitert war,
kam es im Jahr darauf zu einer Neuauflage der Gespräche.
Das Landgericht sollte versuchen den Konflikt durch einen
Vergleich zu regeln, denn ein Gerichtsprozess zur Klärung
der staatlichen Eigentumsansprüche, der Nutzungsrechte sowie der genauen Grenzen der Wälder wäre sehr kostenaufwendig und vom Ausgang her ungewiss gewesen.
Der Staat versuchte daher mit einem abgeänderten Vergleichsvorschlag die Gemeinden zum Einlenken zu bewegen.
So sollten den Gemeinden die jeweils zunächst gelegenen
Flächen zur nachhaltigen Bewirtschaftung beziehungsweise zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfs gegen Überbürdung der gegenwärtigen und künftig darauf lastenden Steuern und Abgaben überlassen werden, während die übrigen
Waldungen als vollständiges, lediglich mit Weideservituten
belastetes Staatseigentum zu verbleiben hätten. Da die Montafoner Gemeindevorsteher auch diesen Antrag nicht akzeptierten, kam es schließlich im Herbst 1826 zu folgendem Vergleich: Die Vorsteher erklärten sich bereit eine Vergütung
von 2.000 Gulden zu bezahlen, während der Staat auf alle
Eigentumsansprüche verzichtete. Da es jedoch keine Einigkeit in Bezug auf die Besteuerung der Waldungen gab, folgten noch mehrere Jahre hindurch Verhandlungen über die
Frage der steuerrechtlichen Stellung dieses Waldbesitzes bis
es im Jahr 1832 endgültig zum Vertragsabschluss kam. Die
Gemeinden verpflichteten sich darin schlussendlich zu einer jährlichen Steuerleistung von 511 Gulden 20 Kreuzern.339
102
montfort Zeitschrift für Geschichte Vorarlbergs Band 2 / 2011
Abb. 7: Älteste Karte der staatlichen Waldungen im Montafon (1824) (Stand Montafon).
103
Kasper Vom „Land“ Montafon zum Stand Montafon
Kurz darauf, in den Jahren 1834 und 1837, kam es wiederholt zu Bestrebungen einzelner Gemeinden den gemeinsam
erworbenen Wald auf die acht Kommunen aufzuteilen. Die
Standesvertretung – insbesondere der Standesrepräsentant
Mathias Drexel – wehrte sich erfolgreich gegen diese Teilungsversuche, deren Ursache Unstimmigkeiten in Bezug
auf die Bewirtschaftung und Nutzung der Wälder waren.340
Im Anschluss an den Waldkauf wurde dem Standesrepräsentanten vom Landgericht aufgetragen, eine genaue Beschreibung sämtlicher Standeswaldungen zu erstellen, die
unsicheren Grenzen zu berichtigen und alle Vorkehrungen
zum Schutz und zur Kulturpflege des Waldes zu treffen.341
Mit dem Erwerb der staatlichen Waldungen bestand der
Stand Montafon nunmehr nicht nur als ungeregelte Fortschreibung beziehungsweise Vermögensverwaltung des alten korporativen Selbstverwaltungskörpers – bestehend aus
den zehn Montafoner Gemeinden342, sondern auch als neue –
aus den genannten acht Gemeinden343 bestehende – Institution, des Stand Montafon – Forstfonds. Die Gemeinden Lorüns und Stallehr gehörten dieser Einrichtung deshalb nicht
an, da dort eine gemeinsame Waldnutzung mit der Stadt Bludenz bestand und ihr Holzbedarf dadurch gedeckt war.344
Resümee
Sowohl das Amt des Standesrepräsentanten, als auch die
Institution des Standes Montafon als Gemeindeverband345
überdauerte in der Folge die wechselvollen Revolutionsjahre 1848/49, das Ende der Monarchie 1918, das gesamte 20.
Jahrhundert und blieb in leicht veränderter Form, mit neuen Aufgaben, jedoch unter demselben Namen, bis heute bestehen.346 Mit dem alten politischen Stand und Gericht – dem
ehemaligen „Land“ aus der Zeit vor 1808 – hat er aus rechtlicher und sachlicher Hinsicht nicht mehr allzu viel gemein.
Nichtsdestotrotz kann er aufgrund der Kontinuität der Bezeichnung bis heute als ein Zeuge der einstigen talschaftsweiten Organisation, die bis ins frühe 19. Jahrhunderts eine
entscheidende Akteurin bei der Gestaltung des sozialen, politischen und wirtschaftlichen Lebens im Süden Vorarlbergs
war, gesehen werden.
Anhang
Es folgen die hochrangigen Amtsträger des Standes Montafon – Landammänner, Landschreiber, Vorgesetzte und Standesrepräsentanten – zwischen 1750 und 1850.347
Landammann
Wohnort
Johann Joseph Nayer
Tschagguns
Amtsdauer
Johann Joseph Batlogg
St. Anton
Franz Joseph Fritz
Schruns
1797/98
Ignaz Vonier
Schruns
1800/01–08/10
Landschreiber
Wohnort
Valentin Kraft
St. Gallenkirch
Johann Anton Kraft
St. Gallenkirch
Johann Theodor Fritz
Schruns
Vorgesetzter
Wohnort
Adrian Friz
Schruns
1750–52
Peter Nayer
Tschagguns
1750–52
Zeno Mangein
Schruns
1752–54
Christian Keßler
St. Gallenkirch
1752–54
Peter Nayer
Tschagguns
1754–56
Thomas Sander
St. Gallenkirch
1754–56
Christian Keßler
St. Gallenkirch
1756–58
–1787/88
1788–97; 1798–1800
Amtsdauer
–1794
1794–98
1799–1806
Amtsdauer
Johann Georg Stemer
Schruns
1756–58
Thomas Sander
St. Gallenkirch
1758–60
Peter Nayer
Tschagguns
1758–60
Johann Georg Stemer
Schruns
1760–62
Valentin Kraft
St. Gallenkirch
1760–62
Johann Ulrich Tschofen
Gaschurn
1762–64
Peter Nayer
Tschagguns
1762–64
Peter Nayer
Tschagguns
1764–66
Valentin Kraft
St. Gallenkirch
1764–66
Peter Nayer
Tschagguns
1766–68
Thomas Sander
St. Gallenkirch
1766–68
Peter Nayer
Tschagguns
1768–70
Valentin Kraft
St. Gallenkirch
1768–70
Thomas Sander
St. Gallenkirch
1770–72
Oswald Tschohl
Schruns
1770–72
Peter Nayer
Tschagguns
1772–74
Valentin Kraft
St. Gallenkirch
1772–74
Oswald Tschohl
Schruns
1774–76
Christian Mangeng
Bartholomäberg
1774–76
Johann Joseph Nayer
Tschagguns
1776–78
Johann Ulrich Tschofen
Gaschurn
1776–78
Oswald Tschohl
Schruns
1778–80
Christian Mangeng
Bartholomäberg
1778–80
Johann Joseph Nayer
Tschagguns
1780–82
Johann Ulrich Tschofen
Gaschurn
1780–82
Oswald Tschohl
Schruns
1782–84
Christian Mangeng
Bartholomäberg
1782–84
Johann Joseph Nayer
Tschagguns
1784–86
Christian Vogt
Schruns
1784–86
Johann Ulrich Tschofen
Gaschurn
1786–88
104
montfort Zeitschrift für Geschichte Vorarlbergs Band 2 / 2011
Vorgesetzter
Wohnort
Vorgesetzter
Wohnort
Johann Joseph Bartold
St. Anton
1786–88
Matthias Drexel
Tschagguns
1801–02
Anton Makloth
Tschagguns
1788–90
Ignaz Sander
Schruns
1801–02
Johann Anton Kessler
St. Gallenkirch
1788–90
Peter Lorenz Kessler
St. Gallenkirch
1802–04
Oswald Tschohl
Schruns
1790–92
Johann Ulrich Rudigier
Schruns
1802–04
Peter Fleisch
Tschagguns
1790–92
Alois Tagwercher
Schruns
1804–06
Johann Anton Kessler
St. Gallenkirch
1792–94
Johann Joseph Versell
Tschagguns
Johann Ignaz Vonier
Schruns
1792–94
Johann Ulrich Rudigier
Schruns
1806–08/10
Anton Makloth
Tschagguns
1794–96
Matthias Drexel
Tschagguns
1806–08/10
Johann Ulrich Tschofen
Gaschurn
1794–96
Johann Ignaz Vonier
Schruns
1796–98
Standesrepräsentant
Wohnort
Johann Anton Kessler
St. Gallenkirch
1796–98
Ignaz Vonier
Schruns
Peter Lorenz Kessler
St. Gallenkirch
1798–1800
Matthias Drexel
Tschagguns
Alois Tagwercher
Schruns
1798–1800
Jakob Jochum
Schruns
Ignaz Vonier
Schruns
1800–01
Mathias Drexel
Tschagguns
1800–01
1 Vorarlberger Landesarchiv (fortan: VLA), Stand
und Gericht Montafon, Hds. 12, Protokoll vom
29.12.1794.
2 Reinhart KOSELLECK, Einleitung. In: Geschichtliche
Grundbegriffe, Bd. 1, hg. von Otto BRUNNER/Werner CONZE/Reinhart KOSELLECK. Stuttgart 1979,
S. XV.
3 Vgl. Karl Heinz BURMEISTER, Die Vorarlberger Landesverfassungen bis 1919. In: 75 Jahre selbständiges Land Vorarlberg (1918 – 1993). Bregenz 1993,
S. 105–134; Thomas KLAGIAN, Die Geschichte der
Vorarlberger Stände. Neubewertungen – Umbewertungen. Eine Bestandsaufnahme. In: Montfort
52 (2000), S. 137–161; Alois NIEDERSTÄTTER, Ständische Mitbestimmung und Landtage. Protodemokratische Strukturen in Vorarlberg (14. bis 18.
Jahrhundert). In: 75 Jahre selbständiges Land Vorarlberg (1918 – 1993). Bregenz 1993, S. 39–60; Alois NIEDERSTÄTTER, Die Stände der Herrschaften
vor dem Arlberg, ihre Entstehungsbedingungen
und Wirkungsmöglichkeiten. In: Innsbrucker historische Studien 14/15 (1994), S. 33–50; Alois NIEDERSTÄTTER, Bürger und Bauern – die Vorarlberger
Stände. Entstehungsbedingungen und Wirkungsmöglichkeiten. In: Landschaften und Landstände
in Oberschwaben. Bäuerliche und bürgerliche Repräsentation im Rahmen des frühen europäischen
Parlamentarismus, hg. von Peter BLICKLE. Tübingen 2000, S. 119–131; Alois NIEDERSTÄTTER, Bürger und Bauern – die Vorarlberger Stände zwischen
Anspruch und Realität. In: Ruf aus Vorarlberg um
Gleichberechtigung. Politik in Vorarlberg vor 1918,
hg. von Georg SUTTERLÜTY. Regensburg 2002,
S. 13–30.
4 Mit einer Ausnahme: Karl Heinz BURMEISTER,
Die Vorarlberger Abgeordneten auf dem Ausschuss-Landtag zu Linz im November 1541. In:
Mitteilungen des Oberösterreichischen Landesarchivs 18 (1996), S. 347–355; vgl. Claudia MOCEK, Kommunale Repräsentation auf den Landtagen Schwäbisch-Österreichs. Eine Prosopographie
der Abgeordneten aus der Grafschaft Hohenberg
und der Landvogtei Schwaben (Schriften zur
Amtsdauer
5
6
7
8
9
10
11
Amtsdauer
1804–06
Amtsdauer
1816–28
1830–47
1847/48–67
südwestdeutschen Landeskunde 61). Ostfildern
2008.
Vgl. Michael KASPER, Modernisierungsverlierer?
Ländliche Eliten als ständische Repräsentanten in
der Sattelzeit – Das Beispiel Montafon. In: Abschied
vom Freiheitskampf? Tirol und ‚1809‘ zwischen politischer Realität und Verklärung (Schlern-Schriften
346), hg. von Brigitte MAZOHL/Bernhard MERTELS­
EDER. Innsbruck 2009, S. 175–197.
Vgl. Benedikt BILGERI, Vorarlberger Demokratie vor
1861. In: Landstände und Landtag in Vorarlberg.
Geschichtlicher Rückblick aus Anlaß der Wiedererrichtung einer Volksvertretung vor hundert Jahren
(1861–1961). Bregenz 1961, S. 11–90; Montafoner
Heimatbuch. Schruns 1974.
Werner TROSSBACH, „Das Dorf“ im 18. Jahrhundert. Eine Gemeinschaft von Ungleichen. In: Sozialwissenschaftliche Informationen 27 (1998),
S. 167–175.
Vgl. Alois NIEDERSTÄTTER, Die Vorarlberger Städte
und ihr Land bis zum Dreißigjährigen Krieg. Ein Beitrag zu den Stadt-Land-Beziehungen im Spätmittelalter und in der frühen Neuzeit. In: Montfort 44
(1992), S. 203–221; Meinrad TIEFENTHALER, Über
die Montafoner Freiheiten und den Viehmarkt zu
Schruns. In: Alemannia 1/2 (1937), S. 187–198;
Manfred TSCHAIKNER, Die auswärtige Verschuldung des Montafons in der ersten Hälfte des 17.
Jahrhunderts. In: Bludenzer Geschichtsblätter 30
(1996), S. 45–50.
Niels GRÜNE, Kommunalistische Rhetorik zwischen
sozialer Differenzierung und obrigkeitlichem Zugriff. Dörfliche Politik in einer kurpfälzischen Gemeinde an der Wende zum 19. Jahrhundert. In:
Zeitschrift für die Geschichte des Oberrheins 157
(2009), S. 357–385, hier S. 357–358.
Vgl. Benedikt BILGERI, Die demokratische Bewegung Vorarlbergs im frühen 18. Jahrhundert. In:
Montfort 17 (1965), S. 3–47.
Brigitte MAZOHL-WALLNIG, Zeitenwende 1806.
Das Heilige Römische Reich und die Geburt des
modernen Europa. Wien/Köln/Weimar 2005,
S. 205.
12 Margot HAMM, Die bayrische Integrationspolitik
in Tirol 1806–1814 (Schriftenreihe zur bayrischen
Landesgeschichte 105). München 1996, S. 30.
13 Wolfgang SCHEFFKNECHT, Beharrung und Reform:
Vorarlberg zwischen Österreich und Bayern. In: Die
Integration in den modernen Staat. Ostschwaben,
Oberschwaben und Vorarlberg im 19. Jahrhundert
(Forum Suevicum 7), hg. von Carl A. HOFFMANN/
Rolf KIESSLING. Konstanz 2007, S. 91–122, hier
S. 98.
14 Johann Jakob STAFFLER, Tirol und Vorarlberg, statistisch und topographisch, mit geschichtlichen
Bemerkungen, I. Theil. Innsbruck 1839, S. 662.
15 SCHEFFKNECHT (wie Anm. 13), S. 98.
16 Mathias MOOSBRUGGER, Jenseits von Bauernrepublik und Bezegg. Neue Perspektiven auf die Geschichte der Gerichtsgemeinde im Hinteren Bregenzerwald (Verba volant. Onlinebeiträge des
Vorarlberger Landesarchivs 63). http://www.vorarlberg.at/pdf/vv63mbbregenzerwald.pdf (8. Juni
2011), S. 18.
17 1786: 8.115, 1808: 8.156, 1823: 8.620. Nach: Kurt
KLEIN, Die Bevölkerung Vorarlbergs 1754 bis 1869.
In: Montfort 20 (1969), S. 154–173, hier S. 167.
18 Vgl. Michael KASPER, Kulturlandschaftsentwicklung und gesellschaftlicher Wandel im südlichen
Vorarlberg vom 19. bis zum 21. Jahrhundert. In:
ÖGL. Österreich in Geschichte und Literatur mit
Geographie 54 (2010), S. 339–356.
19 Otto UHLIG, Vorarlberger Schwabenkinder. In: Jahrbuch des Vorarlberger Landesmuseumsvereins
122/123 (1978/79). Bregenz 1979, S. 143–180, hier
S. 158.
20 Die Berichte des Kreishauptmannes Ebner. Ein Zeitbild Vorarlbergs aus der 1. Hälfte des 19. Jahrhunderts (Schriften zur Vorarlberger Landeskunde 2),
bearb. von Meinrad TIEFENTHALER. Dornbirn 1950,
S. 94.
21 Otto UHLIG, Die Schwabenkinder aus Tirol und Vorarlberg (Tiroler Wirtschaftsstudien 34). Innsbruck
31998, S. 46.
22 Alois NIEDERSTÄTTER, Das Mittelalter. In: Montafon
2. Besiedlung – Bergbau – Relikte. Von der Steinzeit
Kasper Vom „Land“ Montafon zum Stand Montafon
23
24
25
26
27
28
29
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31
32
33
34
35
36
37
bis zum Ende des Mittelalters (Das Montafon in Geschichte und Gegenwart 2), hg. von Robert ROLLINGER. Schruns 2009, S. 92–125, hier S. 112–113.
Vgl. Karl Heinz BURMEISTER, Die Vorarlberger
Landsbräuche und ihr Standort in der Weistumsforschung (Rechtshistorische Arbeiten 5). Zürich
1970.
Karl Heinz BURMEISTER, Zu der geplanten Ausgabe der Vorarlberger Weistümer. Mit einer Textedition des Montafoner Landsbrauchs von 1545.
In: Montfort 19 (1967), S. 77–105; Vorarlberger
Weistümer I. Teil (Bludenz – Blumenegg – St. Gerold) (Österreichische Weistümer 18), hg. von Karl
Heinz BUR­MEISTER. Wien 1973, S. 53–161; Meinrad TIEFENTHALER, Die Montafoner Landsordnung. In: Feierabend 33/34 (1932), S. 537–540,
543–548.
Alois NIEDERSTÄTTER, Bäuerliche „Länder“ im alemannischen Südwesten. Beobachtungen zur Verwendung des Begriffs „Land“ im Spätmittelalter. In:
Tirol – Österreich – Italien. Festschrift für Josef Riedmann zum 65. Geburtstag (Schlern-Schriften 330),
hg. von Klaus BRANDSTÄTTER/Julia HÖRMANN.
Innsbruck 2005, S. 483–492, hier S. 490.
Hermann SANDER, Beiträge zur Geschichte des
Montafoner Wappens. Mit Anmerkungen über die
Familie Friz und die Vorgesetzten von Montafon
(Beiträge zur Geschichte von Bludenz, Montafon
und Sonnenberg 5). Innsbruck 1903, S. 7.
Bei den Wahlen der Vorgesetzten des Standes bedankten sich die abtretenden Amtsträger jedes Mal
dafür, daß man ihnen auf zwey Jahr das Vaterland
[sic!] anvertrauet. Vgl. VLA, Stand und Gericht Montafon, Hds. 1, Landprotokolle 1780–1806.
Karl Heinz BURMEISTER, Die Verfassung der ländlichen Gerichte Vorarlbergs vom Spätmittelalter bis
zu Beginn des 19. Jahrhunderts. In: Zeitschrift für
Agrargeschichte und Agrarsoziologie 19 (1971),
S. 26–39, hier S. 38.
Mariapia BIGARAN, Lokale Eliten und Stadtregierung: Der Fall Trient. In: Eliten um 1800. Erfahrungshorizonte, Verhaltensweisen, Handlungsmöglichkeiten (Historische Beiträge zur Elitenforschung
1), hg. von Anja Victorine HARTMANN/Małgorzata
MORAWIEC/Peter VOSS. Mainz 2000, S. 299–331,
hier S. 300.
NIEDERSTÄTTER (wie Anm. 3), S. 41; vgl. MOOSBRUGGER (wie Anm. 16).
Den Konferentialständen gehörten Bludenz, Bregenz, Feldkirch, Hofrieden, Hofsteig, Hohenegg, Innerbregenzerwald, Montafon, Rankweil-Sulz und
Sonnenberg an.
BURMEISTER, (wie Anm. 28), S. 36–37.
Montafon Archiv (fortan: MA), Josef-Zurkirchen-Archiv, Montafon 14, 1796.
Karl Heinz BURMEISTER, Geschichte Vorarlbergs.
Ein Überblick, Wien 31989, S. 140.
Anton BRUNNER, Die Vorarlberger Landstände
von ihren Anfängen bis zum Beginn des 18. Jahrhunderts. Ein Beitrag zur Verfassungsgeschichte Vorarlbergs (Forschungen zur Geschichte Vorarlbergs und Liechtensteins 3). Innsbruck 1929,
S. 33.
VLA, Stand und Gericht Montafon, Hds. 2, Protokoll
vom 29.12.1794.
Kirchspiel = Gemeinde, Pfarre; vgl. Manfred
TSCHAIKNER, Herrschaft, Gericht, Steuergenossen-
38
39
40
41
42
43
44
45
46
47
48
49
50
51
52
53
54
schaft, Kirchspiel und Gemeinde. Zur Verwaltungsgeschichte des Großraums Bludenz in der Frühen
Neuzeit. In: 200 Jahre Gemeindeorganisation. Almanach zum Vorarlberger Gemeindejahr 2008, hg.
von Ulrich NACHBAUR/Alois NIEDERSTÄTTER. Bregenz 2009, S. 281–300, hier S. 281
Benedikt BILGERI, Das Vorarlberger Unterland und
seine alten Gemeinden. In: Jahrbuch des Vorarlberger Landesmuseumsvereins 97 (1954), S. 5–35, hier
S. 34.
Karl Heinz BURMEISTER, Die ländliche Gemeinde
in Vorarlberg bis 1800. In: Die ländliche Gemeinde. Historikertag in Bad Ragaz 16. – 18. X. 1985
(Schriftenreihe der Arge Alp). Bozen 1988, S. 139–
157, hier S. 148.
Bartholomäberg 8, Gaschurn 5, Lorüns 1, St. Anton
1, St. Gallenkirch 8, Schruns 6, Silbertal 4, Stallehr
1, Tschagguns 8, Vandans 4. VLA, Kreisamt I, Sch.
312, Bericht Landgericht Montafon über die Wahl
in Schruns am 23.5.1816.
VLA, Stand und Gericht Montafon, Hds. 12, Protokoll vom 16.06.1797
Hans BARBISCH, Vandans. Eine Heimatkunde aus
dem Tale Montafon in Vorarlberg. Innsbruck 1922,
S. 112.
Alfons LEUPRECHT, Die Vorgesetzten in Montafon.
In: Heimat 11 (1930), S. 169–176, hier S. 169.
Wolfgang PFEFFERKORN, Der Stand Montafon. In:
Montafoner Heimatbuch, hg. vom Stand Montafon. Schruns 1974, S. 337–356, hier S. 339.
VLA, Stand und Gericht Montafon 11/269.
MA, Josef-Zurkirchen-Archiv, Montafon 13/2.2.
SANDER (wie Anm. 26), S. 15.
Vgl. Alois NIEDERSTÄTTER, Die Ammänner – lokale Amtsträger im Spätmittelalter. Zur Funktion
des Dienstadels und der bäuerlichen Oberschichten. In: Eliten im vorindustriellen Voralberg (Untersuchungen zur Strukturgeschichte Vorarlbergs 3),
hg. von Wolfgang HARTUNG/Alois NIEDERSTÄTTER. Dornbirn 1994, S. 62–76; Wolfgang SCHEFFKNECHT, Die Hofammänner von Lustenau. Ein Beitrag zur Verfassungs- und Sozialgeschichte des
Reichshofes. Masch. phil. Diss. Innsbruck 1988;
Wolfgang SCHEFFKNECHT, Dörfliche Eliten am
Beispiel der Hofammänner von Lustenau und der
Landammänner von Hohenems. In: Eliten im vorindustriellen Voralberg (Untersuchungen zur Strukturgeschichte Vorarlbergs 3), hg. von Wolfgang
HARTUNG/Alois NIEDERSTÄTTER, Dornbirn 1994.
S. 77–96; Alexander SCHNEIDER, Die Landammänner von Blumenegg und ihre verwandtschaftlichen
Beziehungen. In: Montfort 13 (1961), S. 141–191.
SANDER (wie Anm. 26), S. 15.
BRUNNER (wie Anm. 35), S. 16.
Peter BLICKLE, Ständische Repräsentation und genossenschaftliche Verbände der Bauern im Erzstift
Salzburg. In: Zeitschrift für bayerische Landesgeschichte 32 (1969), S. 131–192, hier S. 158, 160.
Barbara STOLLBERG-RILINGER, Vormünder des Volkes? Konzepte landständischer Repräsentation in
der Spätphase des Alten Reiches (Historische Forschungen 64). Berlin 1999, S. 5–6.
http://www.vorarlberg.at/landtag/landtag/derlandtag/weitereinformationen/historie/dieland­
staende.htm (21. Mai 2011).
http://stand-montafon.at/stand/sample-about/geschichte (2. Juni 2011).
105
55 LEUPRECHT (wie Anm. 43), S. 171.
56 Thomas KIRISITS, Die Rolle des Montafons in den
Franzosenkriegen (1792–1801) (Schriftenreihe der
Rheticus-Gesellschaft 13). Feldkirch 1982, S. 78.
57 VLA, Stand und Gericht Montafon, Hds. 12, Protokoll vom 11.06.1796.
58 Ebenda, Protokoll vom 04.08.1796.
59 Alois NIEDERSTÄTTER, „Unterjochung“ und „aufgeklärte Tyrannei“? Die Eingliederung der Vorarlberger Städte in den frühmodernen Staat. In: Die
Mediatisierung der oberschwäbischen Reichsstädte im europäischen Kontext (Oberschwaben – Geschichte und Kultur 11), hg. von Peter BLICKLE/Andreas SCHMAUDER. Epfendorf 2003, S. 259–269,
hier S. 261.
60 Vgl. Johannes DILLINGER/Claudia MOCEK, Ständewesen und Repräsentation in Schwäbisch-Österreich. In: Bündnispartner und Konkurrenten
der Landesfürsten? Die Stände in der Habsburgermonarchie (Veröffentlichungen des Instituts
für Österreichische Geschichtsforschung 49), hg.
von Gerhard AMMERER u.a. Wien/München 2007,
S. 194–211, hier S. 207.
61 VLA, Stand und Gericht Montafon, Hds. 77/5, 77/13,
77/16, 77/17, 77/21.
62 Vgl. Katharina SIEH-BURENS, Oligarchie, Konfession und Politik im 16. Jahrhundert. Zur sozialen
Verflechtung der Augsburger Bürgermeister und
Stadtpfleger 1518–1618 (Schriften der Philosophischen Fakultät der Universität Augsburg 29). München 1986, S. 11–12.
63 Vgl. Michael KASPER, Ländliche Eliten im Wandel?
Lokale Oberschichten in Westtirol und Vorarlberg
zwischen 1780 und 1830. In: Eliten in Tirol zwischen
Ancien Régime und Vormärz/Le élites in Tirolo tra
Antico Regime e Vormärz. Akten der internationalen
Tagung vom 15. bis 18. Oktober 2008 an der Freien
Universität Bozen/Atti del Convegno internazionale del 15–18 ottobre 2008 presso la Libera Università di Bolzano (Veröffentlichungen des Südtiroler
Landesarchivs/Pubblicazioni dell’Archivio provinciale di Bolzano 31), hg. von Marco BELLABARBA u.a.
Innsbruck/Wien/Bozen 2010, S. 267–285.
64 Wundärzte.
65 Ernst BRUCKMÜLLER, Die Bauern. In: Österreichs
Sozialstrukturen in historischer Sicht (Schriften
des Instituts für Österreichkunde 36), hg. von Erich
ZÖLLNER. Wien 1980, S. 89–106, hier S. 90.
66 Wolfgang SCHEFFKNECHT, Bludenz im Jahrhundert der Aufklärung (1730–1814). In: Geschichte
der Stadt Bludenz. Von der Urzeit bis zum Beginn
des 20. Jahrhunderts, hg. von Manfred TSCHAIKNER. Sigmaringen 1996, S. 281–421, hier S. 294.
67 Manfred TSCHAIKNER, Lukas Tschofen von
Gaschurn – Zur Geschichte einer Montafoner Oberschichtfamilie im 16. und 17. Jahrhundert. In: Lukas Tschofen und Gaschurn (Bludenzer Geschichtsblätter 14/15), hg. von Andreas RUDIGIER/Manfred
TSCHAIKNER. Bludenz 1993, S. 9–86, hier S. 17.
68 Als „Landeshauptmann“ wurde der Oberkommandant der Montafoner Landesverteidigungsmannschaft bezeichnet.
69 VLA, Vogteiamt, Oberamt und Kreisamt Bregenz,
Sch. 160, „Die Untersuchung, Vertheidigung u. Freisprechung des Herrn Landammans Joseph Batlogg
v. Montafon, aus seiner eigenen Handschrift und
den Thatbestands Acten entnommen.“ S. 4.
106
montfort Zeitschrift für Geschichte Vorarlbergs Band 2 / 2011
70 VLA, Vogteiamt, Oberamt und Kreisamt Bregenz,
Sch. 160, 946/18; MA, Montafoner Familienbuch,
Batlogg.
71 Friedrich Wilhelm LORINSER, Gedenkblätter der
Familie Lorinser mit culturgeschichtlichen Bemerkungen über Bludenz, Sonnenberg und Montavon in Vorarlberg. Schussenried in Würtemberg/
Niemes in Böhmen/Wien 1868, S. 29.
72 MA, Montafoner Familienbuch, Fritz.
73 Ebenda.
74 Karl Heinz BURMEISTER, Eine Notarernennungsurkunde der Innsbrucker Juristenfakultät für Valentin Kraft aus St. Gallenkirch vom 2. Juli 1757. In: Bludenzer Geschichtsblätter 24–26 (1995), S. 24–31,
hier S. 27.
75 Hermann SANDER, 600 Jahre Sander im Montafon,
Festschrift zum ersten Sippentag der Sander am
22. Juni 1991 im Hotel Adler in St. Anton. Schruns
1991, S. 42–44. MA, Montafoner Familienbuch,
Sander.
76 Das in die Eh gebrachte und vererbte Vermögen des
Vaters [gemeint ist Oswald Tschohl]: 8.444 fl […]
Mütterliches in die Ehe gebrachtes und ererbte Ver­
mögen 18.898 fl. VLA, Stand und Gericht Montafon
31/795.
77 Von hochlöblicher Regierung und Kammer wird re­
skribiert, dass die Erlassung des Oswald Tschols von
Schruns von denen Vorgesetzt, Geschworenen und
Gemeindeämtern, damit er sich pro doctoratu ex sci­
entia medica bereiten könne bewilligt sein solle. VLA,
Vogteiamt Bludenz, Registratur 187/1772.
78 Gebhard BLANK, Die Vorarlberger Studenten an
der Universität Innsbruck von 1756 bis 1817 ihr
Studiengang, ihr Berufsleben. Masch. phil. Hausarb. Innsbruck 1956, S. 59.
79 MA, Montafoner Familienbuch, Tschohl.
80 BLANK (wie Anm. 78), S. 83.
81 Ferdinand HIRN, Vorarlbergs Erhebung im Jahre
1809. Bregenz 1909, S. 391–392.
82 MA, Josef-Zurkirchen-Archiv, Montafon 3/1.0; Ludwig VALLASTER, Alpen Mareu und Albona. In: Montafoner Heimatbuch, hg. vom Stand Montafon.
Schruns 1974, S. 537–541, hier S. 538–539.
83 VLA, Kreisamt I, Sch. 312, Landgericht Montafon an
Kreisamt Vorarlberg 16.08.1833.
84 Tiroler Landesmuseum Ferdinandeum (fortan:
TLMF), FB 2076, Nr. 156, Bericht Kreisamt Vorarlberg die Vermögenssteuer in Vorarlberg betreffend, 1835.
85 Arno J. FITZ, Die Frühindustrialisierung Vorarlbergs
und ihre Auswirkungen auf die Familienstruktur
(Vorarlberg in Geschichte und Gegenwart 2). Dornbirn 1985, S. 40.
86 So setzte sich das Gesamtvermögen von Oswald
Tschohl, das sich im Jahr 1810 auf 47.663 Gulden
belief, in erster Linie aus einnehmenten Schuld­
bosten in der Höhe von 39.211 Gulden sowie Realitäten im Wert von 4.389 Gulden, 1.300 Gulden
Bargeld sowie einigen weiteren kleineren Posten
zusammen. Vgl. Michael KASPER, Die Herren im Tal.
Die Montafoner Oberschicht zwischen 1780 und
1830. In: 200 Jahre Gemeindeorganisation. Almanach zum Vorarlberger Gemeindejahr 2008, hg.
von Ulrich NACHBAUR/Alois NIEDERSTÄTTER. Bregenz 2009, S. 271–279, hier S. 274.
87 Die „Marken“ waren auch die Recheneinheit in den
Steuerbüchern und Steuerprotokollen.
88 TLMF, FB 2076, Nr. 156, Bericht Kreisamt Vorarlberg die Vermögenssteuer in Vorarlberg betreffend, 1835.
89 VLA, Stand und Gericht Montafon, Hds. 20.
90 VLA, Stand und Gericht Montafon 11/271.
91 VLA, Stand und Gericht Montafon, Hds. 12.
92 VLA, Stand und Gericht Montafon, Hds. 22.
93 VLA, Stand und Gericht Montafon 11/269.
94 VLA, Stand und Gericht Montafon 11/271.
95 VLA, Stand und Gericht Montafon 11/269.
96 VLA, Stand und Gericht Montafon, Hds. 82/15.
97 Vgl. Michael KASPER, Armut und Reichtum im ländlichen Raum. Die Sozialstruktur des Montafons an
der Wende vom 18. zum 19. Jahrhundert. In: Jahrbuch des Vorarlberger Landesmuseumsvereins
(2011), S. 142–161.
98 KIRISITS (wie Anm. 56), S. 66–75.
99 Joseph BITSCHNAU, Darstellung der merkwürdigern Begebenheiten aus den letzten französischen Kriegen von den Jahren 1796, bis zum Lüneviller-Frieden in Hinsicht auf das Land Vorarlberg
mit vorausgeschickter kurzen Uebersicht der wichtigern Daten vom Entstehen der französischen Revolution, und von den fränkischen Feldzügen bis
zum Jahr 1796, Erste Abtheilung. Bregenz 1807,
S. 128.
100 VLA, Stand und Gericht Montafon, Hds. 12, Protokoll vom 04.08.1798.
101 Ebenda, Protokoll vom 24.02.1800.
102 Ebenda, Protokoll vom 07.11.1801.
103 VLA, Stand und Gericht Montafon, Hds. 78/8.
104 VLA, Stand und Gericht Montafon, Hds. 79/10.
105 VLA, Stand und Gericht Montafon, Hds. 84/9, Steuerbuch 1790/91.
106 VLA, Stand und Gericht Montafon, Hds. 78/8.
107 VLA, Stand und Gericht Montafon, Hds. 81/12.
108 VLA, Stand und Gericht Montafon, Hds. 77/13.
109 VLA, Stand und Gericht Montafon, Hds. 80/8.
110 VLA, Stand und Gericht Montafon, Hds. 82/15.
111 VLA, Stand und Gericht Montafon, Hds. 83/10.
112 VLA, Stand und Gericht Montafon, Hds. 12, Protokoll vom 13.08.1799.
113 Johann Jakob STAFFLER, Tirol und Vorarlberg, statistisch und topographisch, mit geschichtlichen
Bemerkungen; in zwei Theilen, II. Theil, 1. Band, 1.
Heft. Innsbruck 1841, S. 137.
114 Beispielsweise im Jahr 1781 der Vorgesetzte Johann Nayer aus Tschagguns. MA, Josef-Zurkirchen-Archiv, Montafon 12/1, Kirchen-Steuer für
Chur 1781.
115 TSCHAIKNER (wie Anm. 37), S. 286–287.
116 VLA, Vogteiamt Bludenz 39/358.
117 VLA, Vogteiamt Bludenz 81/902.
118 Ebenda.
119 Vgl. MOOSBRUGGER (wie Anm. 16), S. 18–19.
120 TSCHAIKNER (wie Anm. 37), S. 287.
121 Ludwig WELTI, Gericht und Verwaltung. In: Montafoner Heimatbuch, hg. vom Stand Montafon,
Schruns 1974, S. 474–488, hier S. 479.
122 VLA, Vogteiamt Bludenz 81/902.
123 Manfred TSCHAIKNER, Herrschaft, Gericht, Steuergenossenschaft, Kirchspiel und Gemeinde. Zur Verwaltungsgeschichte des Großraums Bludenz in der
Frühen Neuzeit (Verba Volant. Onlinebeiträge des
Vorarlberger Landesarchivs 65). http://www.vorarlberg.at/pdf/vv65mtbludenz.pdf (8. Juni 2011),
S. 12–13.
124 VLA, Stand und Gericht Montafon, Hds. 2, Protokoll
vom 15.04.1789.
125 Ludwig WELTI, Gerichtsbarkeit. In: Montafoner Heimatbuch, hg. vom Stand Montafon, Schruns 1974,
S. 474–488, hier S. 481.
126 Vgl. VLA, Stand und Gericht Montafon 11/271.
127 Franz QUARTHAL/Georg WIELAND/Birgit DÜRR,
Die Behördenorganisation Vorderösterreichs von
1753 bis 1805 und die Beamten in Verwaltung, Justiz und Unterrichtswesen (Veröffentlichungen des
Alemannischen Instituts Freiburg i. Br. 43). Bühl/Baden 1977, S. 419.
128 VLA, Landgericht Montafon, Sch. 3, 12.03.1787.
129 VLA, Vogteiamt, Oberamt und Kreisamt Bregenz
Sch. 160, „Die Untersuchung, Vertheidigung u. Freisprechung des Herrn Landammans Joseph Battlogg v. Montafon, aus seiner eigenen Handschrift
und den Thatbestands Acten entnommen.“
130 MA, Josef-Zurkirchen-Archiv, Montafon 13/1.0. Anweisungen für das Gericht, 1790.
131 Ebenda. Gerichts-Kompetenzen 1794.
132 VLA, Vogteiamtsarchiv Bludenz, Registratur
845/1798.
133 STAFFLER (wie Anm. 14), S. 668.
134 VLA, Vogteiamtsarchiv Bludenz, Registratur
560/1797.
135 MA, Josef-Zurkirchen-Archiv, Montafon 13/1.0. Gerichtsbeisitzerwahl 1797.
136 VLA, Vogteiamtsarchiv Bludenz, Registratur
518/1797.
137 VLA, Stand und Gericht Montafon 11/275.
138 Vgl. BURMEISTER (wie Anm. 74).
139 VLA, Vogteiamtsarchiv Bludenz 53/711.
140 Vgl. VLA, Vogteiamtsarchiv Bludenz, Registratur
474/1799.
141 VLA, Vogteiamtsarchiv Bludenz, Registratur
804/1794.
142 VLA, Stand und Gericht Montafon 35/1015.
143 Ulrich NACHBAUR, Über das Werden und Wesen
von „Marktgemeinden“ in Vorarlberg. Die Markterhebung von Schruns 1927. In: Die Markterhebung
von Schruns. Marktgemeinden in Vorarlberg (Montafoner Schriftenreihe 13), hg. von Ulrich NACHBAUR/Peter STRASSER. Schruns 2004, S. 9–126,
hier S. 39.
144 VLA, Stand und Gericht Montafon, Hds. 12, Protokoll vom 11.05.1786.
145 VLA, Stadtarchiv Bludenz 370/51.
146 VLA, Stand und Gericht Montafon 11/269.
147 Vgl. Helmut REINALTER, Aufklärung – Absolutismus
– Reaktion. Die Geschichte Tirols in der 2. Hälfte
des 18. Jahrhunderts. Wien 1974, S. 82–95; Johann
Erich SOMWEBER, Die Reformen Maria Theresias
und Josef II. in Vorarlberg. Masch. phil. Diss. Wien
1931.
148 Österreichisches Staatsarchiv (fortan: ÖStA), Allgemeines Verwaltungsarchiv, Hofkanzlei, Karton
1351, Tirol 1771–1791 (Anstalten gegen Tumulte),
Bericht des Guberniums an die Hofkanzlei vom
9.12.1789.
149 Tiroler Landesarchiv (fortan: TLA), Cod. 378: Geogr.,
pol. u. ök. Landes – dann Individuale Domainen-Be­
schreibung des Kreises Vorarlberg. Aufgenommen
durch die zur Untersuchung des Domainenstan­
des dahin abgeordnete Gubernial-Kommission. Ver­
faßt von Gub.-Rat Karl v. Schmidt. Im Jahre 1792. fol.
105. Zitiert nach: Reinhold BERNHARD, Einiges zur
Kasper Vom „Land“ Montafon zum Stand Montafon
Vorgeschichte des Falles „Ignaz Anton von Indermauer“. In: Jahrbuch Vorarlberger Landesmuseumsverein 121/122 (1976/77). Bregenz 1978, S. 68–
86, hier S. 69.
150 Otto STOLZ, Verfassungsgeschichte des Landes Vorarlberg. In: Montfort 5 (1950), S. 1–100, hier S. 72.
151 Hermann SANDER, Johann Josef Batlogg, der Landammann von Montafon. Ein Lebensbild. Innsbruck
1900, S. 4–8.
152 VLA, Vogteiamt, Oberamt und Kreisamt Bregenz,
Sch. 160, „Die Untersuchung, Vertheidigung u. Freisprechung des Herrn Landammans Joseph Battlogg v. Montafon, aus seiner eigenen Handschrift
und den Thatbestands Acten entnommen.“
153 Ludwig WELTI, Bludenz als österreichischer Vogteisitz 1418–1806. Eine regionale Verwaltungsgeschichte (Forschungen zur Geschichte Vorarlbergs
2). Zürich 1971, S. 193–194.
154 VLA, Stand und Gericht Montafon Hds. 12, Protokoll vom 07.08.1788.
155 VLA, Stand und Gericht Montafon, Hds. 12, Protokoll vom 04.09.1789.
156 MAZOHL-WALLNIG (wie Anm. 11), S. 223.
157 Hubert WEITENSFELDER, Industrie-Provinz. Vorarlberg in der Frühindustrialisierung 1740–1870
(Studien zur Historischen Sozialwissenschaft 29).
Frankfurt/Main 2001, S. 64.
158 Benedikt BILGERI, Geschichte Vorarlbergs IV. Zwischen Absolutismus und halber Autonomie. Wien/
Köln/Graz 1982, S. 181.
159 Gebhard FISCHER, Joh. Jos. Battlogg, ein Montavoner Patriot. In: Jahres-Bericht des Ausschusses des
Vorarlberger Museums-Vereins 27 (1888), S. 16–25.
160 VLA, Vogteiamt, Oberamt und Kreisamt Bregenz,
Sch. 160.
161 VLA, Tauf-, Trauungs-, Firm- und Sterbebuch St. Anton 1677–1789.
162 VLA, Stand und Gericht Montafon, Hds. 12, Protokoll vom 18.09.1794.
163 Reinhold BERNHARD, Vorarlberg im Brennpunkt
politischen und geistigen Wandels 1789–1801
(Vorarlberg in Geschichte und Gegenwart 1). Dornbirn 1984, S. 168.
164 VLA, Stand und Gericht Montafon, Hds. 12, Protokoll vom 03.11.1796.
165 22. Juli.
166 VLA, Stand und Gericht Montafon, Hds. 12, Protokoll vom 30.05.1797.
167 Roman A. SIEBENROCK, Bis zum letzten Blutstropfen. Tiroler Wehrhaftigkeit und die Verehrung des
Herzen Jesu: Eine Spurensuche im Blick auf 1809.
In: Abschied vom Freiheitskampf? Tirol und ‚1809‘
zwischen politischer Realität und Verklärung
(Schlern-Schriften 346), hg. von Brigitte MAZOHL/
Bernhard MERTELSEDER. Innsbruck 2009, S. 347–
369, hier S. 349; vgl. Roman A. SIEBENROCK, Im Vertrauen auf Gott für Religion, Kaiser und Vaterland.
Zur politischen Theologie ausgewählter Herz-JesuPredigten vor 1809. In: Opfer – Helden – Märtyrer.
Das Martyrium als religionspolitische Herausforderung (Innsbrucker theologische Studien 83), hg.
von Józef NIEWIADOMSKI/Roman A. SIEBENROCK.
Innsbruck/Wien 2011, S. 65–74.
168 Vgl. Hermann SANDER, Die Ermordung des vorarlbergischen Kreishauptmanns I. A. von Indermauer
(am 10. August 1796) und ihre Folgen. Innsbruck
1896.
69 Vgl. BERNHARD (wie Anm. 149).
1
170 VLA, Kreis- und Oberamt Bregenz, Sch. 148/24, 6,
Ganahl an Kreisamt 27.05.1796; zitiert nach: BERNHARD (wie Anm. 149), S. 74.
171 VLA, Stand und Gericht Montafon, Hds. 12, Protokoll vom 01.09.1797.
172 Ebenda, Protokoll vom 29.09.1797.
173 BITSCHNAU (wie Anm. 99), S. 143. Vermutlich handelte es sich um Johann [sic!] Anton Kessler.
174 SANDER (wie Anm. 168), S. 148–149.
175 Ebenda, S. 207.
176 Ebenda, S. 106.
177 VLA, Stand und Gericht Montafon, Hds. 12, Protokoll vom 29.09.1797.
178 Guido BURTSCHER, Die Ermordung des Kreishauptmannes I. A. von Indermauer zu Bludenz im Jahre
1796. In: Bludenzer Geschichtsblätter 18/19 (1994),
S. 175–180, hier S. 178f; vgl. SANDER (wie Anm.
168).
179 VLA, Vogteiamtsarchiv Bludenz, Registratur
834/1797.
180 SANDER (wie Anm. 151), S. 37–138.
181 FISCHER (wie Anm. 159), S. 22.
182 VLA, Vogteiamtsarchiv Bludenz, Registratur
950/1798.
183 Arnulf BENZER/Meinrad TIEFENTHALER, Vorarlberg 1809. Ein Kampf um Freiheit und Selbständigkeit. Bregenz 1959, S. 16; KIRISITS (wie Anm. 56),
S. 75–78.
184 BITSCHNAU (wie Anm. 99), S. 229–230.
185 VLA, Trauungs- und Sterbebuch St. Anton
1785–1943.
186 SANDER (wie Anm. 151), S. 35.
187 VLA, Vogteiamt, Oberamt und Kreisamt Bregenz,
Akten Sch. 160, 946/18.
188Grete GULBRANSSON-JEHLY, Batlogg. Montafoner
Heimatstück in 6 Bildern. Schruns [1928]; J[osefine]
SCHREGENBERGER, Joh. Josef Batlogg, der tapfere
Landammann von Montafon. Volksschauspiel in 4
Akten. Bregenz 1910.
189 SANDER (wie Anm. 26), S. 15.
190 VLA, Stand und Gericht Montafon, Hds. 12, Protokoll vom 29.10.1800.
191 Ebenda, Protokoll vom 02.03.1801.
192 QUARTHAL/WIELAND/DÜRR (wie Anm. 127), S. 420.
193 Gemälde Vonier: Montafoner Heimatmuseum
Schruns, Gemälde Batlogg: Vorarlberger Landesmuseum Bregenz.
194 VLA, Stand und Gericht Montafon, Hds. 12, Protokoll vom 21.06.1802.
195 MA, Josef-Zurkirchen-Archiv, Montafon 13/2.2. III,
1805.
196 frz. douceur = besänftigende Gabe.
197 Der Louis d’or war eine weit verbreitete französische Goldmünze.
198 VLA, Stand und Gericht Montafon, Hds. 12, Protokoll vom 03.04.1805.
199 WELTI (wie Anm. 121), S. 485.
200 VLA, Vogteiamtsarchiv Bludenz, Registratur
667/1794.
201 Ebenda 670/1794.
202 Ebenda 667/1794.
203 Ebenda 570/1798.
204 Ebenda 826/1798.
205 WELTI (wie Anm. 153), S. 205, 208.
2
06VLA, Bayerische Akten, Sch. 84, Organisationsentwurf 1806; zitiert nach: Ulrich NACHBAUR,
107
Auswirkungen der bayerischen Reformen von
1806 bis 1814 auf die Vorarlberger Verwaltungsstrukturen. In: 200 Jahre Gemeindeorganisation.
Almanach zum Vorarlberger Gemeindejahr 2008,
hg. von Ulrich NACHBAUR/Alois NIEDERSTÄTTER.
Bregenz 2009, S. 371–445, hier S. 399.
207 SANDER (wie Anm. 168), S. 279.
208 NACHBAUR (wie Anm. 206), S. 401.
209 Ulrich NACHBAUR, Von den Ständen zu den Gemeinden. In: 200 Jahre Gemeindeorganisation. Almanach zum Vorarlberger Gemeindejahr 2008, hg.
von Ulrich NACHBAUR/Alois NIEDERSTÄTTER. Bregenz 2009, S. 19–24, hier S. 21.
210 NACHBAUR (wie Anm. 206), S. 397–398.
211 Ebenda, S. 401, 419.
212 VLA, Kreisamt I, Sch. 330, XXI/114, Gubernium Innsbruck an Kreisamt Vorarlberg am 29.12.1834.
213 VLA, Kreisamt I, Sch. 330, XXI/114, Landgericht
Montafon an Kreisamt Vorarlberg am 20.01.1835.
214 VLA, Kreisamt I, Sch. 330, XXI/114, Gubernium Innsbruck an Kreisamt Vorarlberg am 12.08.1836.
215 VLA, Kreisamt I, Sch. 330, XXI/114, Gubernium Innsbruck an Kreisamt Vorarlberg am 06.05.1836.
216 VLA, Kreisamt I, Sch. 330, XXI/114, Kreisamt Vorarlberg an Gubernium Innsbruck am 22.10.1835.
217 VLA, Kreisamt I, Sch. 330, XXI/114, Kreisamt Vorarlberg an Gubernium Innsbruck am 31.07.1836.
218 VLA, Kreisamt I, Sch. 330, XXI/114, Gubernium Innsbruck an Kreisamt Vorarlberg am 12.08.1836.
219 SANDER (wie Anm. 168), S. 278–280.
220 HIRN (wie Anm. 81), S. 47.
221 Michael KASPER, Grenzgeschichte. Historisches
zum Thema Grenze im Montafon. In: Grenzüberschreitungen. Von Schmugglern, Schleppern,
Flüchtlingen. Aspekte einer Grenze am Beispiel
Montafon-Prättigau (Sonderband zur Montafoner
Schriftenreihe 5), hg. von Edith HESSENBERGER.
Schruns 2008, S. 25–50, hier S. 42.
222 VLA, Landstände, Sch. 83, Relation über die Kapitu­
lanten Hebung vom Monat 8ber 1806.
223 Vgl. Hubert WEITENSFELDER, Fabriken, Kühe und
Kasiner: Dornbirn im Zeitraum von 1770 bis 1914.
In: Geschichte der Stadt Dornbirn 2: Von der Frühindustrialisierung bis zur Jahrtausendwende, hg.
von Werner MATT/Hanno PLATZGUMMER. Dornbirn 2002, S. 11–128, hier S. 76.
224 Karl Heinz BURMEISTER, Die bayerische Verwaltung in Vorarlberg. In: Neue Perspektiven 1809 (Informationsbuch 1), hg. von Gerhard WANNER. Lochau 1985, S. 57–66, hier S. 61.
225 VLA, Landstände, Sch. 83, Eigenschaften und Ex­
emtions-Gründe welche nach dem königl. Bayr.
Kantonsreglement von der Militardienstschuldig­
keit befreyen:
Ammänner, Geschworene; ständische Kanzlis­
ten […] bey […] ständischen Aemtern angestell­
te Schreibpersonale, Lehrer, Aerzte und ihr Söhne,
Advokaten, Studenten und Praktikanten, Revier­
förster, alle mit Güther und Häuser angesessene
Unterthanen, Künstler, Fabrikanten und Manufak­
turisten, Handelsleuthe so wie ihre Diener und Lehr­
jungen, Lehrjungen, Handwerksgesellen, Söhne auf
dem Lande, die zur Landwirtschaft unumgänglich
nothwendig, oder zum Unterhalt einer hilflosen Fa­
milaie ohnentbährlich sind.
226 VLA, Landstände, Sch. 83, D. 40.
227 NACHBAUR (wie Anm. 206), S. 412.
108
montfort Zeitschrift für Geschichte Vorarlbergs Band 2 / 2011
228 Martin P. SCHENNACH: Revolte in der Region. Zur
Tiroler Erhebung 1809. Innsbruck 2009, S. 273.
229 HIRN (wie Anm. 81), S. 40.
230 VLA, Bayerische Akten, Sch. 7, 577, Bitte von Johann
Ulrich Rudigier, Aloysius Tagwercher, Johann Ignatz
Fitsch, Johan Martj Marenth, Johannes Stemmer
und Johan Ignatz Sander an das k. b. Landgericht
Montafon vom 25.10.1810.
231 VLA, Bayerische Akten, Sch. 7, 577, Bitte von Johan
Bartlome Stemer, Johann Joseph Tschaffen, Johann
Josep Mangeng, Johann Joseph Gannahl, Johann
Christian Lorez, Johann Dominikus Mall, Johann Joseph Thönny (Bartholomäberg) an das k. b. Landgericht Montafon vom 15.11.1810; Bitte von Petter
Lorenz Kessler, Johann Joseph Sander, Johann Joseph […], Johann Burger, Andrä Mangard, Johan
Jocob Satler, Peter Netzer, Johan Joseph Nezer, Joh.
Georg Bargehr (St. Gallenkirch) an das k. b. Landgericht Montafon vom 01.12.1810.
232 MA, Josef-Zurkirchen-Archiv, Montafon 13/2.2. II,
1800.
233 MA, Josef-Zurkirchen-Archiv, Montafon 13/2.2.
III, 1810; Schruns: Gemeindevorsteher (GV) Johann Ulrich Rudigier, Gemeinderäte (GR) Ignatz
Vonier, Ignatz Fitsch; Tschagguns: GV Johann Joseph Versell, GR Mathias Drexel, Joseph Schapler;
Vandans: GV Franz Joseph Miller, GR Franz Joseph
Stemer, Anton Ganahl; Silbertal: GV Ignatz Dönz,
GR Ludwig Loretz, Valentin Loretz; Bartholomäberg: GV Johann Joseph Tschofen, GR Johann Lorenz Loretz, Johann Joseph Thöny; Innerberg: GV
Dominikus Moll; St. Gallenkirch: GV Johann Georg Bargehr, GR Ignatz Mangard, Johann Joseph
Burger.
234 MA, Josef-Zurkirchen-Archiv, Montafon 13/2.2. II,
1800.
235 Margret FRIEDRICH, Die Verfassung des Landes Tirol – bald ein vollkommen gleichseitiges, bald ein
längliches Viereck, bald ein Fünfeck? In: Tirol – Österreich – Italien. Festschrift für Josef Riedmann
zum 65. Geburtstag (Schlern-Schriften 330), hg.
von Klaus BRANDSTÄTTER/Julia HÖRMANN. Innsbruck 2005, S. 231–247, hier S. 241–242.
236 Vgl. Klaus W. O. GNAIGER, Vorarlberg zur Bayernzeit. Masch. phil. Hausarb. Salzburg 1977, S. 95–98;
HAMM, Die bayerische Integrationspolitik in Tirol,
S. 265.
237 NACHBAUR (wie 206), S. 414f: Bartholomäberg
mit St. Anton und Stallehr, Gaschurn, St. Gallenkirch, Schruns, Silbertal, Tschagguns, Vandans mit
Lorüns.
238 NACHBAUR (wie Anm. 209), S. 21.
239 HIRN (wie 81), S. 54.
240 BILGERI (wie Anm. 158), S. 228.
241 Ebenda, S. 240.
242 Ferdinand HIRN, Vorarlberg vor dem Heimfalle an
Österreich. In: Archiv für Geschichte und Landeskunde Vorarlbergs 9 (1915), S. 1–18, hier S. 12–13.
243 KLAGIAN, Die Geschichte der Vorarlberger Stände,
S. 150.
244 MA, Josef-Zurkirchen-Archiv, Montafon 14/0.0.
245 VLA, Stand und Gericht Montafon 11/274.
246 VLA, Stand und Gericht Montafon 11/269.
247 VLA, Stand und Gericht Montafon, Hds. 12, Protokoll vom 17.06.1794.
248 VLA, Vogteiamtsarchiv Bludenz, Registratur
1089/1798, Bitte des Johann Anton Kessler aus St.
Gallenkirchen um Entlaß- und Loszehlung aller öf­
fentlichen und privaten Beamtungen.
249 Karl Heinz BURMEISTER, „… daß die Judenschaft
auf ewige Zeiten aus unseren Vorarlbergischen
Herrschaften abgeschafft und ausgerottet bleibe
…“ Die Judenpolitik der Vorarlberger Landstände.
In: Antisemitismus in Vorarlberg. Regionalstudie
zur Geschichte einer Weltanschauung (Studien zur
Geschichte und Gesellschaft Vorarlbergs 4), hg. von
Werner DREIER. Bregenz 1988, S. 19–64, hier S. 57.
250 Thomas ALBRICH, Vorarlberg 1809. Am Rande des
Aufstands. Das Tagebuch des Christoph Anton Kayser. Innsbruck 2009, S. 43.
251 Aron TÄNZER, Die Geschichte der Juden in Hohen­
ems, unveränderter Nachdruck. Bregenz 1982,
S. 178.
252 VLA, Stadtarchiv Bludenz 384/258.
253 VLA, Stand und Gericht Montafon 14/331.
254 BILGERI (wie Anm. 158), S. 272.
255 Alois NIEDERSTÄTTER, Pulverdampf und Heldenschweiß. Das Jahr 1809 als Markstein der Vorarlberger Geschichte? (Verba volant. Onlinebeiträge
des Vorarlberger Landesarchivs 71). http://www.
vorarlberg.at/pdf/vv71an1809.pdf am 2. November 2009, S. 7.
256 HIRN (wie Anm. 81), S. 196.
257 SCHENNACH (wie Anm. 228), S. 340.
258 „Ereignisse im Außerfern“. Nach den Aufschreibungen von Dr. Franz Xaver Zobel, weil. Pfarrer und Dechant von Breitenwang (Reutte), hg. von Heinrich
von WÖRNDLE. In: „Aus vergilbten Blättern“. Zeitgenössische Beiträge zur Geschichte von anno Neun.
Innsbruck 1909, S. 3–32, hier S. 8.
259 HIRN (wie Anm. 81), S. 170–171.
260 Vgl. Michael KASPER, Der Kampf um Macht und
Geld? Die Rolle der ländlichen Eliten bei der Erhebung 1809. In: Zeit des Umbruchs. Westösterreich, Liechtenstein und die Ostschweiz im Jahr
1809 (Schriftenreihe des Arbeitskreises für interregionale Geschichte des mittleren Alpenraumes 1),
hg. von Hannes LIENER/Andreas RUDIGIER/Christof
THÖNY. o.O. 2010, S. 47–64.
261 Der Erzähler 44 (1809), S. 186.
262 Andreas OBERHOFER, Der Andere Hofer. Der
Mensch hinter dem Mythos (Schlern-Schriften
347). Innsbruck 2009, S. 324.
263 SCHENNACH, Revolte in der Region, S. 339–340.
264 Ebenda, S. 346.
265 HIRN (wie Anm. 81), S. 295.
266 Ebenda, S. 310.
267 Vgl. Michael KASPER, „Helden“ des Jahres 1809
in Vorarlberg. Masch. phil. Seminararb. Innsbruck
2005, http://textfeld.ac.at/text/844 (17.11.2009),
S. 13–16.
268 HIRN (wie 81), S. 365–366.
269 NACHBAUR (wie 206), S. 406.
270 HIRN (wie Anm. 81), S. 397; VLA, Stand und Gericht
Montafon, 28/625.
271 BILGERI (wie Anm. 158), S. 239.
272 Ferdinand HIRN, Die Aushebung der Geisel in Vorarlberg 1813 (Separat-Abdruck aus dem XII. [XXXV.]
Jahresbericht der k. k. Oberrealschule Dornbirn).
Dornbirn 1913, S. 21.
273 Ebenda, S. 22.
274 NACHBAUR (wie Anm. 206), S. 409.
275 VLA, Kreisamt I, Sch. 312, Bericht des Landgerichts über die Wahl in Schruns am 23.5.1816.
Die Montafoner Landrichter im Vormärz waren:
Josef Anton Oesterle aus Vorarlberg; Ratz [?] aus
Bregenzerwald; Albrecht aus Bregenzerwald; Le­
opold v. Lutterotti von Innsbruck; Ignaz Maldoner
v. Lechtal 11.3.1825–18.10.1825; Ferdinand Kat­
zenmayer v. Bildstein bis 3.2.1829; Johann Wiede­
rin von Braz 8.12.1829–24.11.1841; Martin Meßner
[…] 24.5.1842. Liste nach: VLA, Taufbuch Gaschurn
1721–1810.
276 Ernst BRUCKMÜLLER, Herkunft und Selbstverwaltung bürgerlicher Gruppierungen in der Habsburgermonarchie. Eine Einführung. In: Bürgertum in
der Habsburgermonarchie, hg. von Ernst BRUCKMÜLLER u.a. Wien 1990, S. 13–20, hier S. 14–15.
277 Anton BUNDSMANN, Die Entwicklung der politischen Verwaltung in Tirol und Vorarlberg seit Maria Theresia bis 1918. Dornbirn 1961, S. 161–163.
278 VLA, Kreisamt I, Sch. 312, Gubernium Innsbruck an
Kreisamt Vorarlberg am 19.05.1816.
279 TLA, Jüngeres Gubernium, Geheime Präsidialakten
X, Stimmungsbericht 21.06.1816.
280 Peter BUSSJÄGER, Was ist der Stand Montafon? Wissenswertes zur Vergangenheit und Zukunft eines
eigentümlichen Gebildes (Verba volant. Onlinebeiträge des Vorarlberger Landesarchivs 61). http://
www.vorarlberg.at/pdf/vv61pbmontafon.pdf (8.
Juni 2011), S. 1.
281 BILGERI (wie Anm. 158), S. 272; Hermann GSTEU,
Ein Beitrag zur Geschichte der Vorarlberger Ständeverfassung. Die ständische Verfassung Vorarlbergs von 1816 bis 1848. In: Vierteljahresschrift
für Geschichte und Landeskunde Vorarlbergs 9
(1925), S. 1–12, hier S. 3; TLA, Jüngeres Gubernium, Geheime Präsidialakten X 2, Stimmungsbericht 18.01.1816.
282 TLA, Jüngeres Gubernium, Geheime Präsidialakten
X, Stimmungsbericht 18.01.1816.
283 TLA, Jüngeres Gubernium, Geheime Präsidialakten
X, Stimmungsbericht 23.09.1816.
284 PFEFFERKORN (wie Anm. 44), S. 340.
285 Markus BARNAY, Die Erfindung des Vorarlbergers. Ethnizitätsbildung und Landesbewußtsein
im 19. und 20. Jahrhundert (Studien zur Geschichte und Gesellschaft Vorarlbergs 3). Bregenz 1988,
S. 138–139.
286 TLA, Jüngeres Gubernium, Geheime Präsidialakten
X, Stimmungsbericht 27.01.1819.
287 VLA, Kreisamt I, Sch. 309, Präs. D.
288 Ebenda.
289 Ebenda.
290 Die Vertreter der einzelnen Stände waren: Feldkirch: Jenj, Bregenz: Gmeinder, Sonnenberg: Greber, Innerbregenzerwald: Metzler, Montafon: Vonier, Dornbirn: Danner.
291 Michael KASPER, „Achtzehnhundertundzutodegefroren“. Die Hungerkrise 1814 bis 1818 im südlichen Vorarlberg. In: Jahre der Heimsuchung. Historische Erzählbilder von Zerstörung und Not im
Montafon (Sonderband zur Montafoner Schriftenreihe 12), hg. von Edith HESSENBERGER u.a.
Schruns 2010, S. 11–69, hier S. 43–45.
292 BILGERI (wie Anm. 158), S. 275.
293 Peter SCHEITLIN, Meine Armenreisen in den Kanton Glarus und in die Umgebungen der Stadt St.
Gallen in den Jahren 1816 und 1817, nebst einer
Darstellung, wie es den Armen des gesammten
Vaterlandes im Jahr 1817 erging. Ein Beytrag zur
Kasper Vom „Land“ Montafon zum Stand Montafon
Charakteristik unsrer Zeit. In Abendunterhaltungen für die Jugend, jedoch für Jedermann. St. Gallen 1820, S. 443–444.
294 VLA, Kreisamt I, Sch. 309, Präs. D.
295 Ebenda.
296 Ebenda.
297 Ebenda.
298 Christoph VALLASTER, Kleines Vorarlberger Schützenscheibenbuch (Ländle-Bibliothek I). Dornbirn
1984, S. 72–73.
299 MA, Josef-Zurkirchen-Archiv, Schruns 8/5. Montafoner Zeichenschule. Vgl. Christoph VALLASTER,
Die Feldkircher Zeichnungsschule. In: Montfort 29
(1977), S. 15–29, hier S. 21–22.
300 Rupert TIEFENTHALER, Am Anfang war’s nur Feuer.
Die Vorarlberger Landes-Versicherung und die Geschichte des Feuer-Versicherungswesens in Vorarlberg. [Dornbirn] 1995, S. 33.
301 MA, Josef-Zurkirchen-Archiv, Montafon 12/1, 1826.
302 VLA, Sterbebuch Schruns 1784–1918.
303 SANDER (wie Anm. 168), S. 281.
304 VLA, Kreisamt I, Sch. 312, Vorarlberger Standesrepräsentanten an ständische Activität Tirol am
09.02.1828.
305 VLA, Kreisamt I, Sch. 312, Ständische Activität Tirol
an Kreisamt Vorarlberg 24.03.1828.
306 LORINSER (wie Anm. 71), S. 29; Roswitha ZWETTI,
Johann Josef Maklott: Künstler zwischen Tschagguns und München. In: Maklott – Jehly – Schmid.
Das Montafon im Blickfeld kunsthistorischer Betrachtungen des 19. Jahrhunderts. Katalog zur Ausstellung im Montafoner Heimatmuseum Schruns
27. Mai bis 26. Oktober 2004, hg. von Roswitha
ZWETTI/Andreas RUDIGIER, Schruns 2004, S. 13–
59, hier S. 18.
307 VLA, Kreisamt I, Sch. 312, Bericht über Mathias
Drexel vom 26.6.1837.
308 Ebner-Tagebuch 1836, hg. vom Verein Vorarlberger Wirtschaftsgeschichte, Feldkirch 1994, S. 21, 52,
68–70; Ebner-Tagebuch 1838, hg. vom Verein Vorarlberger Wirtschaftsgeschichte, Feldkirch 1995,
S. 48, 71, 85.
309 BILGERI (wie Anm. 158), S. 437.
310 VLA, Kreisamt I, Sch. 312, Landgericht Montafon an
Kreisamt Vorarlberg am 24.08.1832.
311 Ebenda, Landgericht Montafon und Gemeindevorsteher an Kreisamt Vorarlberg am 24.08.1832.
312 Ebenda, Landgericht Montafon an Kreisamt Vorarlberg am 09.04.1836.
313 Ebenda, Kreisamt Vorarlberg an Landgericht Montafon am 14.04.1836.
314 Johann Georg WÖRZ, Gesetze und Verordnungen
in Bezug auf die Kultur des Bodens in Tirol und
Vorarlberg. Innsbruck 1842, S. 514; zitiert nach: Arthur HAGER, Aus dem Finanz- und Zollwesen seit
dem Jahre 1808. In: Jahrbuch des Vorarlberger
Landesmuseums-Verein 124/125 (1980/81). Bregenz 1982, S. 91–138, hier S. 97–98.
315 BILGERI (wie Anm. 158), S. 275.
316 GSTEU (wie Anm. 281), S. 10.
317 Protokolle des Vorarlberger Landtages 1848, ed.
von Cornelia ALBERTANI/Ulrich NACHBAUR. In: „…
haßt als warmer Republikaner die Fürsten“. Beiträge zur Revolution 1848/49 in Vorarlberg (Alemannia Studens. Mitteilungen des Vereins für
Vorarlberger Bildungs- und Studenten-Geschichte. Sonderband 4), hg. von Alois NIEDERSTÄTTER/Wolfgang SCHEFFKNECHT. Regensburg 1998,
S. 249–278, hier S. 249.
318 VLA, Kreisamt I, Mathias Drexel an Kreisamt Vorarlberg am 28.04.1837.
3
19VLA, Kreisamt I, Landgericht Montafon an Kreisamt
Vorarlberg am 26.06.1837.
320 Peter BUSSJÄGER, „… zu Luxusbauten wird kein
Holz verabfolgt!“ – Die Geschichte des Forstfonds
des Standes Montafon. In: Montafoner Standeswald. Beiträge zur Geschichte und Gegenwart
eines kommunalen Forstbetriebes (Montafoner
Schriftenreihe 18), hg. von Hubert MALIN/Bernhard MAIER/Monika DÖNZ-BREUSS. Schruns 2007,
S. 9–24, hier S. 12.
321 PFEFFERKORN (wie Anm. 44), S. 349.
322 Egon GMEINER, Die Vorarlberger Landesverfassung
und ihre Entstehung 1848 bis 1923. Schwaz 1991,
S. 51–52.
323 Amtliche Berichte über die politische Lage in Vorarlberg 1848/49, ed. von Cornelia ALBERTANI/Ulrich NACHBAUR. In: „… haßt als warmer Republikaner die Fürsten“. Beiträge zur Revolution 1848/49 in
Vorarlberg (Alemannia Studens. Mitteilungen des
Vereins für Vorarlberger Bildungs- und StudentenGeschichte. Sonderband 4), hg. von Alois NIEDERSTÄTTER/Wolfgang SCHEFFKNECHT. Regensburg
1998, S. 229–248, hier S. 235.
324 Hubert WEITENSFELDER, Kein Aufstand, nur Protest: Vorarlberg in der Revolution von 1848/49 und
die Folgen. In: „Schwarzrotgold’ne Banner küssen“.
Die Jahre 1848/49 als Zeitenwende im Bodensee­
raum, hg. von Werner MATT/Wolfgang WEBER.
Konstanz 1999, S. 139–165, hier S. 154.
325 Vgl. Paula GEIST, Geschichte Vorarlbergs im Jahre
1848/49. Ein Beitrag zur politischen Entwicklung
des Landes im 19. Jahrhundert (Forschungen zur
Geschichte Vorarlbergs und Liechtensteins 2). Bregenz 1922; Alois NIEDERSTÄTTER, Das 19. Jahrhundert: Landeseinheit und Vorarlberger Identität. In:
75 Jahre selbständiges Land Vorarlberg (1918 –
1993), hg. vom Vorarlberger Landtag, Vorarlberger Landesregierung. Bregenz 1993, S. 61–87, hier
S. 68–69.
326 Amtliche Berichte über die politische Lage (wie
Anm. 323), S. 230–232.
109
327 Ulrich NACHBAUR, Für Gott, Kaiser und Vaterland?
Oberschützenmeister Carl Ganahl und seine Feldkircher Standschützen in den Revolutionsjahren
1848/49. In: „… haßt als warmer Republikaner die
Fürsten“. Beiträge zur Revolution 1848/49 in Vorarlberg (Alemannia Studens. Mitteilungen des
Vereins für Vorarlberger Bildungs- und StudentenGeschichte. Sonderband 4), hg. von Alois NIEDERSTÄTTER/Wolfgang SCHEFFKNECHT. Regensburg
1998, S. 75–138, hier S. 105.
328 Ebenda, S. 115.
329 22., 23. Mai 1848 und 5. bis 7. Juni 1848 in Bregenz.
Nach: Protokolle des Vorarlberger Landtages 1848
(wie Anm. 317), S. 251, 278.
330 Jakob Ignaz Jochum, 25.10.1807–31.12.1889; Eltern: Peter Jochum, Mutter: Maria Katharina Fritzin.
331 GEIST (wie Anm. 325), S. 31–32.
332 VLA, Bezirksamt Montafon, 1854, Abt. VI, Sch. 5,
Zahl 64.
333 VLA, Bezirksamt Montafon, 1858, Abt. XIX, Sch. 14,
Zahl 45.
334 VLA, Bezirksamt Montafon, 1861, Abt. XIX, Sch. 20,
Zahl 12.
335 Die exakte Fläche wurde im Vertrag nicht angegeben. Auf der Grundlage anderer Quellen kann
auf eine Gesamtfläche zwischen 9078 und 9945,16
Hektar geschlossen werden. Bernhard MAIER,
Grundeigentum, Grenzen und Waldverteilung. In:
Montafoner Standeswald. Beiträge zur Geschichte und Gegenwart eines kommunalen Forstbetriebes (Montafoner Schriftenreihe 18), hg. von Hubert
MALIN/Bernhard MAIER/Monika DÖNZ-BREUSS.
Schruns 2007, S. 25–41, hier S. 26.
336 BUSSJÄGER (wie Anm. 320), S. 10–11.
337 PFEFFERKORN (wie Anm. 44), S. 342.
338 MA, Josef-Zurkirchen-Archiv, Schruns 3/5. WälderBesteuerung im Montafon 1813.
339 Peter BAHL, Der Stand Montafon. Masch. Dipl. Innsbruck 1964, S. 29–33; PFEFFERKORN (wie Anm. 44),
S. 343–346.
340 PFEFFERKORN (wie Anm. 44), S. 346.
341 Ebenda, S. 347.
342 Bartholomäberg, Gaschurn, Lorüns, St. Anton, St.
Gallenkirch, Silbertal, Schruns, Stallehr, Tschagguns, Vandans.
343 Bartholomäberg, Gaschurn, St. Anton, St. Gallenkirch, Silbertal, Schruns, Tschagguns, Vandans.
344 PFEFFERKORN (wie Anm. 44), S. 343.
345 Vgl. BUSSJÄGER (wie Anm. 280).
346 Vgl. http://www.stand-montafon.at/stand-montafon/
geschichte (10. Jänner 2011).
347 VLA, Stand u. Gericht Montafon, Hds. 9, 11, 12;
LEUPRECHT (wie Anm. 43), S. 174–176; SANDER
(wie Anm. 26), S. 14f; http://stand-montafon.at/
stand/sample-about/die-standes-repraesentantenseit-1830 (1. Juni 2011).
Burmeister Eine Empfangsbestätigung für ein Vierteljahresgehalt von Georg Joachim Rheticus vom 2. März 1539
Karl Heinz Burmeister
Eine Empfangs­
bestätigung für ein
Vierteljahresgehalt
von Georg Joachim
Rheticus vom
2. März 1539
111
Die Quittung vom 2. März 1539
Dank der Aufmerksamkeit von Dr. Arnulf Häfele in Hohenems konnte jüngst eine bisher unbekannte RheticusQuelle entdeckt werden. Es handelt sich um eine Quittung,
in der Paul Eber am 2. März 1539 den Empfang einer Quartalsbesoldung für Rheticus bestätigt. Diese Quittung trägt
auf einem Papierstreifen im Format ca. 17,5 x 6,3 cm fünf
Zeilen mit brauner Tinte eigenhändig geschriebene Zeilen:
Ich Paulus Eber bekenn, das ich an statt Magistri Ioachimi
Rhetici empfangen hab von dem wirdigen Licentiato Christoff
Planck 20 fl. vff das quartal Reminiscere Anno 1539.
Auf der Rückseite des Schriftstücks befindet sich ein ähnlicher Text, mit dem ebenfalls der Empfang einer Quartalszahlung quittiert wird, hier aber nicht durch Eber, sondern
durch den Empfangsberechtigten selbst: Ich Wenceslaus Arpinus Lector mensae beken, das ich fur mein quartel empfangen hab iij fl. auf das quartale reminiscere. Dieser zweite Text
steht in keinem ursächlichen Zusammenhang mit dem ersten; er ist rein zufällig auf die Rückseite der Empfangsbestätigung Ebers geraten. Wir können diesen Text daher weitgehend unbeachtet lassen.
Dem in beiden Texten das Quartalsgehalt auszahlenden
Lizentiat Christoph Planck oblag 1536–1541 die Finanzverwaltung der Universität Wittenberg. Planck (ca. 1480–1541)
stammte aus Ulm, studierte an den Universitäten Tübingen,
Wien und Ingolstadt, promovierte 1515 in Wittenberg zum
Lizentiaten der Rechte, lehrte an der dortigen Juristenfakultät und war 1531 Rektor der Universität.1
Wenzeslaus Arpinus aus Böhmisch-Kamnitz (Česká Kamenice), † 1582, war ein tschechischer Humanist und neulateinischer Dichter, Schüler Melanchthons in Wittenberg,
hatte dort 1539 die Aufgabe übernommen, während des Gemeinschaftstisches die üblichen Lesungen zu halten, wofür
er ein geringes Quartalsgehalt von 3 Gulden bezog. Arpinus
promovierte ein Jahr später am 5. Februar 1540 zum Magister der Philosophie.2 Er lehrte anschließend Griechisch
an der Universität Prag und wurde 1542 Rektor der berühmten tschechischen Schule in Saaz (Žatec), wo er Latein
unterrichtete.3
Zur Datierung des Schriftstücks
Man teilte das Jahr in vier Quartale (Quatember, quatuor
tempora, vierzeiten).4 Die Quatemberwoche nannte man im
Hinblick auf den zu erwartenden Geldsegen die „Goldwoche“. (1) Quatember in den vasten = Mittwoch bis Samstag
nach Invocavit, 26. Februar bis 1. März 1539, der Sonntag Reminiscere fiel auf den 2. März; (2) Pfingstquatember, 28. bis
31. Mai 1539; (3) Quatember im herbst, 17. bis 20. September
1539; (4) Quatember vor Weihnachten, 17. bis 20. Dezember
1539. Danach ist der Empfang der Zahlung durch Paul Eber
auf den oder auch um den 2. März 1539 zu datieren.
112
montfort Zeitschrift für Geschichte Vorarlbergs Band 2 / 2011
Herkunft
Das hier vorliegende Schriftstück ist 2010 im Antiquariatshandel aufgetaucht. Das Versandantiquariat Manuscryptum
(Dr. Ingo Fleisch) in Bamberg bot es in einem Katalog „Historische Dokumente von Stadt und Universität Wittenberg
(16.–17. Jh.)“5 an. Im Mai 2010 wurde es durch Dr. Arnulf Häfele aus dem genannten Antiquariat für seine Vorarlbergensiensammlung erworben.
Bei den Quittungen handelt es sich um Eintragungen aus
Rechnungsbüchern (Quittungsbüchern) der Finanzverwaltung der Universität Wittenberg, die aus dem ursprünglichen
Original herausgeschnitten wurden. Gerade unser Beispiel
zeigt sehr schön, dass die letzte Zeile der ersten Eintragung
in die erste Zeile der folgenden Eintragung übergeht, auch
wenn es sich nur um die Schnörkel einzelner Buchstaben
handelt (vgl. besonders die Abb. 1). Das ist auch der Grund
dafür, warum unser Schriftstück untrennbar mit der Empfangsbestätigung auf der Rückseite verbunden ist. Zu dieser
besteht kein sachlicher Zusammenhang, sieht man davon ab,
dass die rückseitige Eintragung zufällig in der chronologischen Aufzeichnung ihren Platz hier auf der Rückseite gefunden hat.
Das Universitätsarchiv Wittenberg hatte in den Franzosenkriegen zu Beginn des 19. Jahrhundert (französische Besatzung 1813) durch unsachgemäße Umlagerungen und Auslagerungen sowie durch Feuer stark gelitten, Akten wurden
auch für die Herstellung von Patronen verwendet.6 1826/27
wurde das Archiv unter schwierigen Bedingungen neu geordnet: „Der Staub von so vielen Jahren, ungeheure Spinngewebe, die Feuchtigkeit und das Ungeziefer haben auch das
ihrige getan“.7 „Ein widriger, fauler Geruch von oft halb verwesten Heften und der äußerst feine und schwer auf die Brust
fallende Staub machen es fast unmöglich, sich lange und anhaltend damit zu beschäftigen“. 8 Nach Beendigung dieser
mühevollen und kostspieligen Ordnungsarbeiten wurde 1827
in einem Gutachten die Vernichtung des größten Teils des
Archivs empfohlen. 1830 beschloss man aber seine Teilung,
die 1837 durchgeführt wurde, nachdem es erneut in beträchtliche Unordnung gebracht worden und durch Holzwürmer
und Mäusefraß neue Schäden erlitten hatte. Ein Teil des Archivs verblieb in Wittenberg, ein anderer Teil wurde in die
Universität nach Halle verbracht. Aber noch um die Wende
des 19. zum 20. Jahrhundert musste die Feststellung getroffen werden: „Der wiederholte Wechsel des Aufenthaltsortes
und das Fehlen einer fachmännischen Leitung brachten das
Archiv wieder in eine solche Verwirrung, dass eine abermalige Neuordnung notwendig wurde“.9
Die Geschichte des Universitätsarchivs gibt keine erschöpfende Auskunft über die hier in Frage kommenden Rechungsbücher bzw. Quittungsbücher, enthält aber immerhin
einen konkreten Hinweis darauf. „Hervorhebung verdienen
übrigens zwei Quittungsbücher aus dem Anfang der zweiten
Hälfte des 16. Jahrhunderts, in denen die damaligen Professoren ihre Gehaltsbezüge quittierten. Schade, dass sich für Melanchthons Quittungen ein Autographenliebhaber gefunden
hat; sie sind in dem einen der beiden Quittungsbücher bis auf
eine einzige, ihm jedenfalls entgangene, herausgeschnitten“.10
Laut freundlicher Mitteilung des Universitätsarchivs
Halle vom 18. Januar 2011 werden dort unter der Signatur
UA H Rep. 1 Nr. 2374 das „Quittungsbuch von empfangenem
Sold der kurfürstl. geordneten Stipendien der Herren Professoren … (1555/59)“ und unter der Nr. 2375 das „Quittungsbuch über die geordnete Stipendialbesoldung der Professoren u.a. inkorporierten Personen (1559/62)“ aufbewahrt; aus
diesen Akten sind augenscheinlich Seiten entfernt worden.
Eine sachliche Begründung für das Herausschneiden der
Empfangsbestätigungen ist nicht zu erkennen. Ein Rechnungs- oder Quittungsbuch der Universität Wittenberg aus
den ersten Jahrzehnten der Reformation war zu jeder Zeit
ein schützenswertes Archivale, das aus historischen Gründen für eine Skartierung wohl nie in Frage gekommen ist.
Die Eingriffe sind offensichtlich rechtswidrig geschehen und
anscheinend der Vergessenheit anheim gefallen. Ziel dieser
Aktion dürfte es gewesen sein, den Bedürfnissen von Autographensammlern entgegenzukommen. In ähnlicher Weise sind häufig auch Stammbücher von Studenten wegen der
Eintragung von Professoren das Opfer vergleichbarer Mutilationen gewesen. Hier finden wir auch alle oben beschriebenen Elemente wieder: Eine Eintragung recto, eine Eintragung
verso, das Ineinandergreifen der Schriftbilder von Eintragungen usw.
Wann die Seiten aus dem Wittenberger Quittungsbüchern herausgeschnitten wurden, wissen wir nicht, vermutlich aber in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts, als auch
in Deutschland der Autographenhandel nach dem Vorbild
Frankreichs (hier schon im 17. Jahrhundert) und Englands
(im 18. Jahrhundert) aufblühte. 1857 wurde der Versteigerungskatalog der Autographensammlung von Prof. Dielitz
in Berlin angelegt, der verschiedene Quittungen der hier vorliegenden Art enthält.
Eine Vielzahl von Quittungen konnte durch Herausschneiden aus den Quittungsbüchern über den großen
Markt des Antiquariatshandels in private Hände gelangen,
aber ebenso auch wieder in öffentliche Archive, Bibliotheken oder Museen zurückkehren. Solche „Ausschnitte“ im
wahrsten Sinne des Wortes aus Wittenberger Quittungsbüchern sind in großer Zahl im Melanchthonhaus in Bretten
zu finden, ein einzelnes Stück in der Stadtbibliothek Wuppertal-Elberfeld.11 Es ist aber eine viel weiter gehende Streuung solcher Belege zu erwarten, sei es im öffentlichen, sei es
in privatem Besitz. Im Antiquariatshandel werden diese Belege heute noch angeboten.
Der Katalog des Versandantiquariats Manuscryptum
„Historische Dokumente von Stadt und Universität Wittenberg (16.–17. Jh.)“12 enthält nicht nur unter Nr. 4 unsere Quittung von Eber/Rheticus/Arpinus, sondern unter Nr. 3 auch
eine Empfangsbestätigung des Quartalgehalts des Theologen
Georg Major13 für den Zeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember
1538. Dieses Schriftstück im Format 15,2 x 3 cm stammt mit
Sicherheit aus dem gleichen Rechnungsbuch wie die Empfangsbestätigung von Eber/Rheticus/Arpinus. Georg Major
Burmeister Eine Empfangsbestätigung für ein Vierteljahresgehalt von Georg Joachim Rheticus vom 2. März 1539
Abb. 1: Vorderseite der Quittung von Paul Eber vom 2. März 1539.
aus Nürnberg (1502–1574), ein Schüler Luthers und Melanchthons und enger Freund Ebers, lehrte seit 1536 Theologie
an der Universität Wittenberg. Der Text lautet: Ich Georgius
Maior beckhenne, das ich von dem wirdigen Herrn Licenciato Christoffen Planckhen xx fl auff das Quartal Lucie empfangen habe 1538.14
Ein anderes Stück von Gregor Major aus dem Jahre
1558 von drei Zeilen Umfang wurde 1858 in Leipzig mit der
Sammlung Dielitz versteigert.15 Eine dritte Quittung Majors
von 1544 wird im Melanchthonhaus in Bretten aufbewahrt16
(siehe unten).
Das Verzeichnis der
Autographensammlung Dielitz
Am 27. Januar 1858 wurde in Leipzig die Autographensammlung von Prof. Dielitz versteigert. Auktionator war H. Hartung. Der Katalog dazu erschien unter dem Titel „Verzeichnis der Autographen-Sammlung des Herrn Prof. Dielitz in
Berlin (Leipzig 1857)“. Dielitz hatte bis dahin dreißig Jahre
lang Autographen gesammelt. Bemerkenswert ist, dass unter
den Siglen (Kürzeln) dieses Verzeichnisses der Buchstabe Q
zu finden ist, der für Quittungen steht. Die Quittungen werden hier zu einer besonderen Art von Autographen geführt.
Tatsächlich lassen sich denn hier auch eine ganze Reihe von
Quittungen den Wittenberger Quittungsbüchern zuordnen:
S. 24, Nr. 431, Johann Bugenhagen d. J. aus Wittenberg
(1527–1594), seit 1556 Professor für Hebräisch, luth. Theologe, Quittung 1557, vier Zeilen Umfang.
S. 26, Nr. 460, Gregor Major, Quittung 1558, drei Zeilen Umfang.
S. 26, Nr. 466, Jakob Milichius aus Freiburg/Br. (1501–
1559), Professor der Mathematik und der Medizin, einer von
Rheticus’ Lehrern, Quittung 1556, vier Zeilen Umfang.
S. 27, Nr. 482, Johann von Schneidewein aus Stolberg/
Harz (1519–1568), seit 1551 Professor der Rechte in Wittenberg, Quittung für das Quartal Kreuzerhöhung 1555, drei
Zeilen Umfang.
S. 28, Nr. 493, Veit Örtel Windsheim, aus Windsheim
(1501–1570), Professor für Rhetorik, Griechisch und Medizin
in Wittenberg, einer von Rheticus’ Lehrern, Quittung 1557.
S. 28, Nr. 494, Graf Hans Ernst von Mansfeld-Heldrungen (1530–1572), Quittung 1551.
113
Abb. 2: Rückseite der Quittung von Wenzeslaus Arpinus vom 2. März 1539.
Der Katalog des
Melanchthonhauses in Bretten
In erheblicher Zahl sind Quittungen der beschriebenen Art
im Melanchthonhaus in Bretten vorhanden.17 Der Melanch­
thonforscher Heinz Scheible beschreibt in dem von ihm und
Walter Thüringer bearbeiteten siebten Band von Melanchthons Briefwechsel beispielsweise die Handschrift 25 des
Melanchthonhauses in Bretten:18 „Melanchthon: Quittung,
Deutsch. 2276 Melanchthon bestätigt, von Vinzenz Hase 75
Gulden [Gehalt] für das Quartal Luciae empfangen zu haben.
7429. Eigenhändig, Bretten, Hs. 25. Auf der Rückseite des aus
einem Rechnungsbuch ausgeschnittenen Streifens stehen die
Quittungen von Anton Walter19 über 20 Gulden und von Elias Balthasar für seinen Vetter Dr. Christoph Arndt (Fragment). Datum: Luciae ist der 13. Dezember“. Es werden hier
weitere Quittungen ähnlicher Art genannt,20 auf die wir hier
ebenso wie auf die übrigen Bände des Briefwechsels nicht näher eingehen wollen.
Dieser Befund stimmt weitestgehend mit unserer Quittung
von Eber/Rheticus/Arpinus überein: Quittung über den Empfang eines Quartalgehalts der Universität Wittenberg, Datierung mit der Goldwoche, Ausschnitt aus einem Rechnungsbuch, Beschriftung der Rückseite mit einer nicht in einem
direkten Zusammenhang stehenden Quittung ähnlicher Art.
S. 54, Nr. 15, Johann von Schneidewein, Quittung für das
Quartal Kreuzerhöhung 1557 an Vinzenz Hase.
S. 85, 86, Nr. 129–130, Hieronymus Schürpf aus St. Gallen
(1481–1554), seit 1502 in Wittenberg, Professor der Rechte,
ging 1547 nach Frankfurt/Oder,21 Quittungen 1530 an Bernhard Sal, kursächsischer Rentschreiber.
S. 85, Nr. 133, 134, Hieronymus Schürpf, Quittungen 1532
und 1533 an Sebastian Schad von Wickerstadt, kursächsischer Kammerschreiber.
S. 88, Nr. 135–137, Hieronymus Schürpf, Quittungen
1534, 1535, 1537 an den kursächsischer Landrentmeister
Hans von Taubenheim.
S. 54, Nr. 129, 130, Augustin Schürpf aus St. Gallen (1493–
1548), Professor der Medizin in Wittenberg, Quittungen
1530 an Bernhard Sal, kursächsischer Rentschreiber.
S. 54, Nr. 131–134, Augustin Schürpf, Quittungen 1531
(2 x), 1532, 1533 an Sebastian Schad von Wickerstadt, kursächsischer Kammerschreiber.
S. 54, Nr. 135–137, Augustin Schürpf, Quittungen 1534,
1535, 1537 an den kursächsischen Landrentmeister Hans von
Taubenheim.
114
montfort Zeitschrift für Geschichte Vorarlbergs Band 2 / 2011
S. 62, Nr. 342, Petrus Vincentius22 aus Breslau (1519–1581),
Mag. phil in Wittenberg 1543, 1546 Prof. in Greifswald,
1558 Prof. für Rhetorik in Wittenberg, 1560 Rektor, deutsche Quittung, eigenhändig, ausgestellt am 14. September
1559 an Vinzenz Hase.
Stadtbibliothek Wuppertal-Elberfeld
Eine weitere Quittung, ebenfalls von Melanchthon, wird in
der Stadtbibliothek Wuppertal-Elberfeld aufbewahrt. Diese
wird bei Scheible/Thüringer beschrieben: „Deutsch. → 7362.
Melanch­thon bestätigt, von Vinzenz Hase 75 Gulden [Gehalt]
für das Quartal Reminiscere empfangen zu haben. → 7523. Eigenhändig: Wuppertal-Elberfeld StB, Melanchthon, Philipp a 1.
Datum: Der Sonntag Reminiscere fiel 1555 auf den 10. März“.23
Im Katalog des Melanchthonhauses werden die Ausschnitte durchwegs als „Originale“ bezeichnet. Aus der
Sicht des Autographensammlers stellen diese auch durchaus Originale dar. Gleichwohl bestehen Bedenken gegen die
Verwendung dieses Begriffs; denn es handelt sich doch um
Ausschnitte aus einem Quittungsbuch, das als Original anzusprechen ist bzw. war. Die ausgeschnittenen Quittungen
sind allenfalls Originale zweiter Ordnung, die aus willkürlichen Schnitten aus dem Original hervorgegangen sind. Sie
nachträglich gegen besseres Wissen als Originale zu bezeichnen kommt einer unzulässigen Aufwertung gleich. Vor allem
hätte man sich auch gewünscht, dass irgendwo in dem Katalog ein Hinweis auf die wirkliche Herkunft der „Originale“
Platz gegriffen hätte und damit auch die doppelte bzw. doppelseitige Beschriftung geklärt worden wäre.
Opfer der Verstümmelung ist nicht nur ein Rechnungsoder Quittungsbuch geworden; die gesamte Gattung dieser
Bücher war betroffen. Der Ausschnitt Eber/Rheticus/Arpinus entstammt einem Quittungsbuch, das 1539 geführt wurde. Neun der Brettener Ausschnitte von der Hand des Mediziners Augustin Schürpf weisen auf die Jahre 1530 bis 1537,24
eine von Gregor Major für den Hebraisten Heinrich Forster
auf 1544.25 Die Quittungen, die in Bretten vorliegen, konzentrieren sich sonst auf die Jahre 1554 bis 1559.
Paul Eber als Stellvertreter
beim Gehaltsempfang
Paul Eber hat, ähnlich wie für Rheticus, auch für andere
Kollegen das Quartalsgehalt in Empfang genommen. 1554
quittierte er in Leipzig für seinen Landsmann Sebastian
Rücklein,26 auf Reminiscere 1556 für Elias Balthasar.27 Eine
Quittung stellte er Weihnachten 1559 für Matthäus Blöchinger aus Wittenberg aus (1520–1584), einen Schüler Luthers,
der 1538 Bakkalar und 1544 Magister der Philosophie wurde,
lateinische Grammatik lehrte, seit 1560 aber Mathematik.28
Die Freundschaft von Rheticus und Eber
Während Rheticus’ mehrjähriger Abwesenheit besorgte Eber
dessen Angelegenheiten vor Ort. Die Voraussetzung für dieses Vertrauensverhältnis war die Freundschaft, die Rheticus
und Eber verbunden hat. Eber war “Rheticus’s best friend,
[…] a friendship that flourished despite, or even because of,
the two men’s profound differences of character. Rheticus
recognized in Eber depths of spirituality that he himself never did achieve and possibly never could.”29 Die tiefe Freundschaft zeigt sich nicht nur in den acht erhaltenen Briefen aus
den Jahren 1541 bis 1566,30 sondern auch in sechs fiktiven
Briefen von Rheticus an Eber aus dem Jahre 1539, die Ulrich
Maché in seine Publikation „The Stranger behind the Copernican Revolution“ eingefügt hat.31
Es gibt viele Gegensätze, aber auch viele Gemeinsamkeiten zwischen Eber und Rheticus. Beide stimmen darin überein, dass sie große Trinker gewesen sind, worin sie andern
Mitstreitern Luthers, beispielsweise ihrem Wittenberger Kollegen Jodok Mörlin (1490–1550) aus Feldkirch nicht nachgestanden sind. Immerhin verpflichtete Mörlin sich 1528, als
ihm die Amtsenthebung als Pfarrer drohte, sich solch seines Saufens und Trinkens zu mäßigen. Rheticus verweigerte eine Eheschließung, wiewohl ihm gute Freunde dazu rieten. Eber hingegen erscheint in dem von Lukas Cranach d. J.
gemalten Votivbild in der Stadtpfarrkirche von Wittenberg
mit seiner Frau und 14 Kindern. Eber stand voll im Lichte
der Öffentlichkeit, er verkehrte mit zahlreichen Fürsten und
allen Reformatoren aus dem deutschen Sprachgebiet. Rheticus verkörpert hingegen eher den Typus des stillen und einsamen Gelehrten.32
Paul Eber,33 geboren am 8. November 1511 in Kitzingen,
gestorben am 10. Dezember 1569 in Wittenberg, wirkte an
der Universität Wittenberg als Professor für lateinische Sprache (1541), Physik (1543), lateinische Grammatik (1544) und
hebräische Sprache (1553). 1558 wechselte er auf das geistliche Amt eines Stadtpfarrers von Wittenberg und Generalsuperintendenten des kursächsischen Kreises, hatte aber zugleich an der Universität einen Lehrstuhl für Theologie inne
(1559 Dr. theol.).
Nach dem Besuch der Schule in Kitzingen, der Lateinschule in Ansbach (1523), der Lorenzschule und des Aegidiengymnasiums in Nürnberg (1525) war er an die Universität Wittenberg gewechselt, wo er sich im Sommersemester
1532 unter dem Rektorrat des Melchior Fend, mag. art. und
lic. medicinae, als Paulus Eberus de Kytzingen immatrikulierte34 Hier begegnete Eber erstmals seinem späteren Freund
Rheticus, der sich ebenfalls im Sommersemester 1532 als Georgius Joachimus de Porris feldkirch eingeschrieben hat.35
Vier Jahre lang besuchten Eber und Rheticus die gleichen
Vorlesungen. Beide promovierten am gleichen Tag, am 27.
April 1536, unter dem Dekan Mag. Jakob Milichius zu Magistern der freien Künste.36 Rheticus wurde im ersten Rang
eingestuft, Eber im dritten. Rheticus wurde am 5. Januar
1537, Eber am 27. April 1537 in das Kollegium der Magister
aufgenommen.37 Rheticus wurde im Wintersemester 1541/42
Burmeister Eine Empfangsbestätigung für ein Vierteljahresgehalt von Georg Joachim Rheticus vom 2. März 1539
Dekan der Artistenfakultät,38 Eber im anschließenden Sommersemester 1542.39 Nachdem Rheticus 1542 einem Ruf an
die Universität Leipzig gefolgt und dort für das Wintersemester 1548/49 zum Dekan der Artistenfakultät gewählt worden
war,40 wurde Eber in Wittenberg 1550 erneut Dekan und 1552
sogar Rektor41 der Universität. Auch Rheticus hatte die größten Aussichten, zum Rektor der Universität Leipzig gewählt
zu werden, wäre er nicht 1551 relegiert worden.
Die Studiengänge und zugleich ihre akademische Karrieren sind für Rheticus und Eber völlig parallel gelaufen, zumindest für die elf Jahre von 1532 bis 1542. Es überrascht unter diesen Umständen nicht, dass Eber 1539 und vermutlich
auch 1540 und 1541 die Besoldung für seinen dienstlich abwesenden Freund und Kollegen in Empfang nahm.
Zu erwähnen ist noch, dass Rheticus und Eber die besondere Förderung durch Melanchthon genossen haben. Eber
wohnte 1541 im Hause Melanchthons (Witebergae in aedibus
Philippi Melanthonis42). Eber galt in den Kreisen der Theologen als Respectorium Philippi,43 als Statthalter Melanchthons;
auch des Philippus treuer Achates wird er genannt.44
Rheticus und Eber verband ein großes Interesse für die
Astrologie. Beide werden dem so genannten Melanchthonzirkel zugerechnet.45 Sie waren, wie viele andere Wittenberger Professoren auch, Anhänger der Astrologie. Das gilt
besonders für ihre Studienzeit, aber auch noch Jahre und
Jahrzehnte später hingen beide der Astrologie an. Es ist daher
nicht ganz zutreffend, wenn bei Brosseder davon die Rede ist,
Eber habe sich von einem gewissen Zeitpunkt an nur mehr
der Theologie gewidmet. Für seine Publikationen mag das
durchaus gelten; sein Interesse an der Astrologie tritt aber
immer wieder ans Licht.46
Rheticus hat in einem Brief an Eber eine besonders schöne Formulierung für seine und seines Freundes Tätigkeit gefunden: „Ich weiß, dass Du bei Deinen Betrachtungen des
unsichtbaren Himmels den sichtbaren nicht vergisst, sondern manche Beobachtungen zu den Wirkungen der Sterne
machst“.47 In seinem seit 1550 in vielen Auflagen erschienenem Kalender verzeichnete Eber alle für die Erstellung von
Horoskopen wichtigen Daten zahlreicher Fürsten, Gelehrter,
Künstler und Pfarrer. So notiert er zum 16. Februar: Georgius
Ioachimus Rheticus nascitur in oppido Feltkirch anno Christi 1514 minutis novem ante horam secundam matutinam.48
Auf die enge Verbindung von Rheticus und Eber mag
auch wohl zurückzuführen sein, dass Paul Eber der Jüngere
1552 an die Universität Leipzig ging, um bei Rheticus’ Freund
und Nachfolger auf seiner Professur Johannes Hommel Mathematik zu studieren.49 Rheticus hatte zwar 1551 Leipzig bereits verlassen, aber die Studienpläne seines Sohnes hat Paul
Eber vielleicht noch mit Rheticus abgesprochen; auch war ja
noch mit einer Rückkehr von Rheticus zu rechnen.
1 Vgl. Versandantiquariat Manuscryptum (Dr. Ingo
Fleisch) in Bamberg, Katalog Historische Dokumente von Stadt und Universität Wittenberg (16.–17.
Jh.). http://www.manuscryptum.de (18. November
2010), Nr. 4.
115
Aus der Zeit des Interims liefert uns Eber einen Beweis dafür,
wie sehr ihm auch das Schicksal der Stadt Lindau (Bodensee)
zu Herzen ging, ein Thema, das vor allem Rheticus berührt
hatte. Rheticus erzählte, als er im Herbst 1548 nach Leipzig zurückgekehrt war, von den Vorgängen in Lindau und
Konstanz. Darüber schrieb Melanchthon am 16. September
1548 an Joachim Camerarius: „Rhetico salutem opto, quem
scio narasse historias urbium vicinarum suae patriae minime
iucundas“ (Ich wünsche Rheticus Glück, von dem ich weiß,
dass er höchst unerfreuliche Geschichten über die Städte seines Vaterlands berichtet hat).50 Eber äußerte sich dazu am 5.
August 1548 in einem Brief an seinen Jugendfreund Friedrich Bernbeck (1511–1570), Rat und Bürgermeister zu Kitzingen: Cum senatus Lindauensis oppidi siti ad lacum Podomicum deliberavit de libro Augustano approbando aut rejiciendo,
magno quidem consensu senatores significa­r unt, se paratos
quidvis pati potius, quam authores esse, ut revocarentur impii ritus in Ecclesiam. Sed obstitit plerisque mulierum et parvulorum periculum (Als der Lindauer Rat, einer Stadt am Bodensee, darüber beratschlagte, ob er das Augsburger Interim
billigen oder zurückweisen sollte, erklärten die Räte mit großer Übereinstimmung, sie wollten lieber was auch immer
erdulden als Urheber dafür zu sein, dass sie gottlosen Gebräuche in die Kirche wieder eingeführt würden. Aber die
meisten befürchteten eine Gefahr für die Frauen und Kinder).51 Konstanz musste am 14. Oktober 1548 kapitulieren;
die Reichsstadt wurde zu einer österreichischen Landstadt.
Lindau konnte durch ein vorübergehendes Nachgeben gegenüber dem Kaiser seine Reichsfreiheit behaupten.
Ergebnis
Die vorstehende Untersuchung hat gezeigt, wie eine falsch
verstandene Liebe der Autographensammler zu Wissenschaft und Kunst zu einer verantwortungslosen Zerstörung
wertvoller Archivalien geführt hat. Man darf dabei allerdings nicht ganz aus den Augen verlieren, dass das Universitätsarchiv Wittenberg viele Jahre einer nicht weniger verantwortungslosen Verwahrlosung anheim gefallen war und
einer fachgerechten Führung entbehrte. Immerhin konnten
hier in einem ersten Ansatz Wege aufgezeigt werden, wie
aus den noch zahlreich vorhandenen Fragmenten eine zumindest teilweise Rekonstruktion der verlorenen bzw. verstümmelten Quittungsbücher ermöglicht werden könnte. Es
wäre wünschenswert, dass im Rahmen einer Forschungsarbeit an einer Archivschule dieses Thema weiter verfolgt werden könnte. 2 Julius KÖSTLIN, Die Baccalaurei und Magistri der
Wittenberger philosophischen Facultät 1538–
1546. Halle 1890, S. 12.
3 Biographisches Lexikon zur Geschichte der böhmischen Länder, hg. von Heribert STURM, Bd. 1.
München 1979, S. 27–28; Georg LOESCHE, Luther,
Melanthon und Calvin in Österreich-Ungarn. Tübingen 1909, S. 161; František Faustin PROCHÁZKA, Miscellaneen der Böhmischen und Mährischen
Litteratur. Prag 1784, S. 114–115.
116
montfort Zeitschrift für Geschichte Vorarlbergs Band 2 / 2011
4 Vgl. dazu Hermann GROTEFEND, Taschenbuch der
Zeitrechnung des deutschen Mittelalters und der
Neuzeit. 13. Aufl. Hannover 1991, S. 16.
5 http://www.manuscryptum.de (18. November
2010), Nr. 4.
6 Friedrich ISRAEL, Das Wittenberger Universitätsarchiv: seine Geschichte und seine Bestände, nebst
den Regesten der Urkunden des Allerheiligenstiftes und den Fundationsurkunden der Universität
Wittenberg (Forschungen zur thüringisch-sächsischen Geschichte 4). Halle/Saale 1913, S. 7–9.
7 Ebenda, S. 10.
8 Ebenda.
9 Ebenda, S. 18.
10 Ebenda, S. 19 – 20.
11 Heinz SCHEIBLE/Walter THÜRINGER, Melanchthons Briefwechsel. Kritische und kommentierte Gesamtausgabe, Bd. 7, Regesten 6691–8071
(1553–1556). Stuttgart-Bad Cannstatt 1993, S. 289,
Nr. 7362.
12 http://www.manuscryptum.de (18. November
2010), Nr. 3.
13 Über ihn vgl. Timothy J. WENGERT, Georg Major (1502–1574), Defender of Wittenberg’s Faith
and Melanchthonian exegete. In: Melanchthon
in seinen Schülern, hg. von Heinz SCHEIBLE (Wolfenbütteler Forschungen 73). Wiesbaden 1997,
S. 129–156.
14 http://www.manuscryptum.de (18. November
2010), Nr. 3.
15 Verzeichnis der Autographen-Sammlung des Herrn
Prof. Dielitz in Berlin. Leipzig 1857, S. 26, Nr. 460.
16 Karl August MEISSINGER, Die Urkundensammlung
des Brettauer Melanchthonhauses. In: Archiv für
Reformationsgeschichte 24 (1927), S. 22–97.
17 Ebenda, passim.
18 SCHEIBLE/THÜRINGER (wie Anm. 11), S. 262, Nr.
7429.
19 1553 in Wittenberg in das Kollegium der Professoren aufgenommen, Prof. für Rhetorik und Griechisch († 1558).
20 Zum Beispiel S. 289 (Nr. 7362), S. 374 (Nr. 7665) usw.
21 Über ihn Wibke SCHAICH-KLOSE, D. Hieronymus
Schürpf, Leben und Werk des Wittenberger Reformationsjuristen 1481–1554. Trogen 1967.
22 Allgemeine Deutsche Biographie 39 (1895), S. 736.
23 SCHEIBLE/THÜRINGER (wie Anm. 11), S. 289.
24 MEISSINGER (wie Anm. 16), S. 54, Nr. 129–137.
25 Ebenda, Nr. 67.
26 Ebenda, S. 50, Nr. 41.
27 Ebenda, S. 49, Nr. 24.
28 Ebenda, S. 49, Nr. 23
29 Dennis DANIELSON, The First Copernican. Georg
Joachim Rheticus and the Rise of the Copernican
Revolution. New York 2006, S. 167.
30 Karl Heinz BURMEISTER, Georg Joachim Rhetikus,
1514–1574. Eine Bio-Bibliographie, Bd. 1–3. Wiesbaden 1967/68, hier Bd. 3, Brief Nr. 4, 38–41, 44, 47
und 48.
31 Ulrich MACHÉ, The Stranger behind the Copernican
Revolution. Notes, letters and diary entries of G. Joachim Rheticus, 1539–1543. New York 2005, S. 15–
20, 33 f., 47–49, 77 f., 104–107 und 117–119.
32 Vgl. dazu Claudia BROSSEDER, Im Bann der Sterne, Caspar Peucer, Philipp Melanchton und andere Wittenberger Astrologen. Berlin 2004, S. 140.
33 Zu seiner Biographie vgl. Walter THÜRINGER, Paul
Eber (1511–1569), Melanchthons Physik und seine
Stellung zu Copernicus. In: Melanchthon in seinen
Schülern, hg. von Heinz SCHEIBLE (Wolfenbütteler Forschungen 73). Wiesbaden 1997, S. 321: ältere Darstellungen: Christian Heinrich SIXT, Dr. Paul
Eber, der Schüler, Freund und Amtsgenosse der Reformatoren. Heidelberg 1843; DERS., Paul Eber, Ein
Stück Wittenberger Lebens aus den Jahren 1532
bis 1569. Ansbach 1857; Theodor PRESSEL, Paul
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Eber. Elberfeld 1862; Georg BUCHWALD, D. Paul
Eber, der Freund, Mitarbeiter und Nachfolger der
Reformatoren. Leipzig 1897. Vgl. auch Rolf HÄFELE,
Die Studenten der Städte Nördlingen, Kitzingen,
Mindelheim und Wunsiedel bis 1580 (Trierer Historische Forschungen 13,1). Trier 1988, S. 107.
Karl Eduard FÖRSTEMANN, Album academiae Vitebergensis. Leipzig 1841, S. 145.
Ebenda, S. 146
Julius KÖSTLIN, Die Baccalaurei und Magistri der
Wittenberger philosophischen Facultät 1518–
1537. Halle 1888, S. 23.
Ebenda, S. 25.
Ebenda, S. 7–8, 13–14, 21.
Ebenda, S. 8, 14, 23.
Georg ERLER, Die Matrikel der Universität Leipzig,
Bd. 1–3, Leipzig 1895/1902, hier Bd. 2, S. 704.
Julius KÖSTLIN, Die Baccalaurei und Magistri der
Wittenberger philosophischen Facultät 1548–
1560. Halle 1891, S. 24.
BURMEISTER (wie Anm. 30), Bd. 3, S. 26 (1541).
SIXT 1857 (wie Anm. 33), S. 19.
Ebenda; PRESSEL (wie Anm. 33), S. 8. Bei Vergil,
Aeneis 1, 120, ist Achates der Waffenträger des
Aeneas.
Vgl. dazu BROSSEDER (wie Anm. 32), S. 11–17 und
passim.
SIXT 1857 (wie Anm. 33), S. 34; BURMEISTER (wie
Anm. 40), Bd. 3, S. 160–161, 163–164.
BURMEISTER (wie Anm. 30), Bd. 3, S. 161 (Brief von
Rheticus an Eber vom 8. Oktober 1561). Vgl. auch
DANIELSON (wie Anm. 29), S. 224.
Paul EBER, Calendarium historicum. Wittenberg
1550, S. 98.
PRESSEL (wie Anm. 33), S. 93.
Philipp MELANCHTHON, Opera omnia, Bd. 7, ep.
No. 4361.
SIXT 1843 (wie Anm. 33), S. 231–233, hier S. 232.
Lauterer Zur Herkunft der Mehrerauer Wiegen- und Frühdrucke
Kassian Lauterer
Zur Herkunft der
Mehrerauer Wiegenund Frühdrucke
117
Nicht nur bei Menschen und Kunstwerken, sondern
auch bei alten Büchern ist ihre Herkunft interessant und
aufschlussreich. Bei der Erfassung eines Buches interessieren zunächst Inhalt und Verfasser sowie Ort und Jahr des
Druckes. Aber auch die Odyssee, die ein Buch von vormaligen Besitzern bis zum heutigen Standort zurückgelegt hat,
gehört zu seiner Geschichte. In Vorarlberg dürfte allgemein
bekannt sein, dass die Bücher der Bibliothek des um 1097 gegründeten Benediktinerklosters Mehrerau bei dessen Aufhebung durch die bayerische Zwischenregierung 1806 ziemlich
barbarisch in alle Winde zerstreut, gestohlen oder verbrannt
wurden.1 Bei den Klosteraufhebungen in der Schweiz, wo der
Konvent von Wettingen-Mehrerau ursprünglich beheimatet
war, ging man insofern mit den Archiven und Bibliotheken
sorgsamer um, als diese zwar auch verstaatlicht, aber wenigstens beisammen gehalten wurden. Die weltberühmte Bibliothek der Fürstabtei St. Gallen verblieb sogar bis heute an
Ort und Stelle im Besitz des katholischen Konfessionsteils
des Kantons St. Gallen. Unter diesen Voraussetzungen fragt
man sich, wie die heutige Klosterbibliothek Mehrerau zu einem solchen Schatz von Inkunabeln und Frühdrucken gekommen ist. Als Vorbereitung für die Erarbeitung eines Gesamtkatalogs der Vorarlberger Wiegendrucke sichteten Mag.
Norbert Schnetzer und Herr Erik Weltsch in den Jahren 1999
bis 2001 die unter der Signatur W befindlichen Druckwerke.
Das vorläufige Ergebnis dieser Bestandsaufnahme war, dass
diese Abteilung der Klosterbibliothek Mehrerau 225 Wiegendrucke (bis 31. Dezember 1500) und 232 Frühdrucke (bis 31.
Dezember 1525) aufweist.2
Wettinger Inkunabeln
Die 1841 aus ihrem Aargauer Kloster Wettingen ausgewiesenen Zisterzienser konnten 1854 in Mehrerau ihr klösterliches
Leben wieder fortsetzen. Eine Büchersammlung mussten sie
aber erst mühsam und langsam wieder aufbauen. Bibliothek
und Archiv von Wettingen wurden bei der Aufhebung sofort
versiegelt und die Bestände später in die Kantonshauptstadt
Aarau abtransportiert. Nur die Bücher, die jeder Mönch zum
täglichen Gebrauch auf seiner Zelle hatte, durften mitgenommen werden. In diesem Grundstock der Mehrerauer Bibliothek befanden sich aber doch einige Inkunabeln und einige wenige Handschriften. Die Benediktiner der Abtei Muri,
die gleichzeitig aufgehoben wurde und deren Mönche später in Gries bei Bozen einen Zufluchtsort fanden, waren vorausschauender als die Zisterzienser und hatten schon vor
der Aufhebung die wertvollsten Handschriften und Drucke
in Sicherheit gebracht. Unter den von Wettingen nach Mehrerau mitgebrachten Büchern hat Inge Dahm immerhin 39
Wiegendrucke nachgewiesen.3
118
montfort Zeitschrift für Geschichte Vorarlbergs Band 2 / 2011
Abb. 1: Stephan Brulefer, Textus Formalitates, Basel 1501; aus Wettingen nach
Mehrerau mitgenommen (W 134 bu).
Bücher der alten Benediktiner-Mehrerau
Aber auch aus der alten Benediktiner-Mehrerau sind einige
Bücher, darunter auch Inkunabeln und Handschriften, später wieder zurückgekehrt. Man kennt sie leicht an dem auf
dem Titelblatt mit Tinte eingeschriebenen Vermerk „Monasterii Brigantini“ oder später „Augiae maioris“. Einen Bibliotheksstempel oder Ex Libris-Drucke gab es offenbar nicht.
Aus dem Nachlass der letzten Mehrerauer Benediktiner Pater
Joseph Gegenbauer und Pater Meinrad Merkle, die nacheinander von 1806 bis 1845 Rektoren des Feldkircher Gymnasiums waren, konnten wertvolle Bücher und Schriften erworben werden. Gegenbauer war von 1812 bis zu seinem Tod
1842 Pfarrer von Wasserburg am Bodensee.4 Sein damaliger
Kaplan Michael Hornstein trat 1855 als Novize bei den Zisterziensern in Mehrerau ein,5 wo er als Pater Stephan eine Art
Bindeglied zur alten Mehrerau wurde und mehrere Bilder,
Skulpturen und Bücher aus deren Besitz vermitteln konnte.
Beim Abriss oder Umbau alter Bregenzer und Vorklöstner
Häuser fanden sich immer wieder Mehrerauer Bücher, die
als Isoliermaterial in den Zwischenböden eingelegt worden
waren. Die Bregenzer Kapuziner und auch die Mehrerauer
Patres, die bei Krankenbesuchen solche Schätze entdeckten
Abb. 2: Hieronymus, In Vitas Patrum, Lyon 1512; alter Besitzvermerk: „FF.
(= Fratrum) Augiae Maioris Brigantinae“; von Fürstbischof Simon Aichner,
Brixen, an die Bibliothek Mehrerau zurückgegeben, mit handschriftlicher
Widmung in zwei lateinischen Distychen (WW 254 hu): Augia dum destructa
fuit, loca vasta reliqui, Ea cinere enascens Augia me recipit. Simon Episc.
Brixinen. Ad Dominum clamat res: ergo restituetur, Ut fur delicti desinat esse
reus. Deutsch: Als die Au zerstört wurde, habe ich den verwüsteten Ort
verlassen. Aus der Asche wiedergeboren nimmt mich die Au wieder auf.
Nach dem Herrn schreit die Sache: daher muss sie zurückgegeben werden,
damit der Dieb aufhört, am Verbrechen schuldig zu sein.
oder auch Kinder damit spielen sahen,6 animierten die Hausbesitzer, sie dem Kloster Mehrerau zum Kauf anzubieten.
Ein Stock von etwa 30 alten Mehrerauer Inkunabeln soll
nach dem Zweiten Weltkrieg von einem amerikanischen Offizier in einer Südtiroler Burg gefunden worden sein. Er übergab sie dem Brixener Diözesanmuseum, wo sie heute aufbewahrt werden. Bemühungen von Pater Kolumban Spahr,
diese Bücher zurück zu erwerben, waren erfolglos. Ein einziges Buch, das von Brixen nach Mehrerau zurückkam, weist
auf dem Vorsatzblatt den handschriftlichen Eintrag des damaligen Fürstbischofs Simon Aichner7 auf: „Res clamat ad
dominum“. Dieser altrömische Rechtsgrundsatz „die Sache
schreit nach ihrem Herrn“ scheint auch im innerkirchlichen
Bereich nicht immer beachtet zu werden.
Lauterer Zur Herkunft der Mehrerauer Wiegen- und Frühdrucke
119
Abb. 3: Früh- und Wiegendrucke aus dem Prämonstratenserkloster Churwalden, zu erkennen an den Beschriftungsschildchen auf dem Einbandrücken.
Legate von Johann Baptist Hagg
Den größten Zuwachs an Inkunabeln und Frühdrucken verdankt die heutige Mehrerauer Klosterbibliothek mehreren
Legaten des großen Büchersammlers und -liebhabers Johann
Baptist Hagg, geboren in Feldkirch am 19. Februar 1826, zum
Priester geweiht am 28. Juni 1850, Generalvikariatsrat in Feldkirch seit 1872, Landesschulinspektor von Vorarlberg.8 Dieser hatte aus der Bibliothek des 1383 gegründeten und 1785
unter Kaiser Josef II. aufgehobenen Minoritenklosters Viktorsberg eine beträchtliche Anzahl von Handschriften, Inkunabeln und Frühdrucken erworben, die er großenteils der
Mehrerauer Bibliothek vermachte. Mehrere prachtvolle Ausgaben der lateinischen Klassiker hatten die Minoriten ihrerseits aus dem Besitz der Feldkircher Familie Schmid von Altmannshausen geschenkt bekommen, was durch eingeklebte
Widmungsschildchen belegt ist. Die Brüder Diepold und Michael Schmid sind ab 1509 in der Universitätsmatrikel Freiburg
im Breisgau belegt. Nach Humanistenmanier latinisierten sie
ihren Namen in „Fabricius“. Diepold Fabricius, dessen groß
und schwungvoll geschriebener Name sich auf den Titelblättern mehrerer Mehrerauer Bücher findet, wurde Domherr in
Chur. Michael Schmid wurde in Freiburg Doktor beider Rechte und war seit 1521 Pfarrer von St. Nikolaus in Feldkirch. Diese Jahre waren gezeichnet durch die Agitation der Reformatoren zur Einführung des neuen Glaubens in Feldkirch.9 Nach
Aufgabe der Pfarre zog er 1533 nach Chur, wo er 1535 als Domkantor starb. Das Grabepitaph der beiden Brüder befand sich
früher in der Feldkircher Pfarrkirche, dem heutigen Dom.10
Ein weiterer größerer Posten von Inkunabeln und Frühdrucken mehr theologischen und liturgischen Inhalts
stammt aus dem ehemaligen Prämonstratenserkloster Churwalden im Engadin, gegründet 1164, das seit der Reformation keine Äbte mehr hatte und von einem Administrator aus
der Abtei Roggenburg betreut wurde. 1808 wurde es ganz
aufgehoben und mit dem Seminar St. Luzi in Chur vereint.
Johann Baptist Hagg erwarb aus dem Nachlass dieses Stiftes viele wertvolle Inkunabeln und andere alte Bücher, die er
dann der Mehrerau überließ.
Abb. 4: Sancti Ambrosii Opera, Basel 1506; Vorbesitzer: Diepold Fabricius,
Feldkirch, durch Altmannshausen nach Viktorsberg, durch J.B. Hagg nach
Mehrerau (W 21 ar).
Abb. 5: Virgilii Maronis Opera, Straßburg 1502, mit 214 Holzschnitten;
Vorbesitzer: Michael Altmannshausen, Feldkirch, später dem Franziskanerkloster Viktorsberg geschenkt, über J.B. Hagg an die Bibliothek Mehrerau
gekommen (WW 493 vo).
Heinrich von Hermann
Als weiterer Donator sei noch Heinrich von Hermann, Bürger von Freiburg i. Br., viele Jahre wohnhaft in Lindau und
dort 1908 gestorben, genannt.11 Er war ein bekannter Sammler von Kunst und Büchern. Mit dem Mehrerauer Abt Maurus Kalkum eng befreundet, schenkte er diesem einen Zyklus von Wappenscheiben, die jetzt in unserem Kreuzgang in
die Bleiverglasung eingefügt sind, eine Münzensammlung,
die teilweise auf die ehemalige Abtei Salem zurückging, und
viele wertvolle Bücher, darunter ein schön erhaltenes Exemplar der 1616 von Bartholome Schnell gedruckten berühmten Emser Chronik, dem ältesten Vorarlberger Druckwerk,
aber auch mehrere Inkunabeln.
120
montfort Zeitschrift für Geschichte Vorarlbergs Band 2 / 2011
Abt Laurentius Wocher
Treibende Kraft für den Aufbau und die Organisation der Bibliothek im Konvent selbst war unbestritten Pater Laurentius Wocher. Anton Wocher war 1856 in Bregenz aus der so
genannten „Rathauslinie“ der weit verzweigten Sippschaft
geboren und besuchte die Gymnasien in Feldkirch und in
Brixen. Seine Lieblingsfächer waren deutsche Literatur, Mathematik und Physik, aber auch Ästhetik und Baukunst. Mit
18 Jahren erstellte er auf Veranlassung seines Onkels General
Ludwig von Wocher als Ferienarbeit aus mehreren Archiven
einen Stammbaum der Wocher, den er bis 1315 zurückführen konnte. 1875 trat er als erster Vorarlberger in das Noviziat von Mehrerau ein. Bereits als Theologiestudent befasste
er sich nebenher intensiv mit der Geschichte des alten Klosters Mehrerau.
Nach der Priesterweihe 1879 unterrichtete er an der Klosterschule. Abt Maurus ernannte ihn 1880 zum Archivar und
ein Jahr später zum Bibliothekar des Klosters. Die Großzügigkeit seines Abtes erlaubte ihm, die Bestände der bisherigen Bibliothek um mehrere 10.000 Werke zu vermehren. Da
dafür der Platz in der Barockbibliothek nicht mehr ausreichte, beschloss man den Anbau des Südflügels mit Refektorium
und großer Magazinbibliothek und fast gleichzeitig des Ostflügels mit Noviziat, Schneiderei, Bäckerei und dem historistischen Kapitelsaal. Die fein und präzis ausgeführten Bauzeichnungen, aber auch die gut durchdachten Entwürfe für
die malerische Gestaltung und die heraldische Thematik der
Glasmalereien stammen von Pater Laurenz. Ebenso geht die
bis heute gültige Systematik der Signaturen für alle Abteilungen der Bibliothek auf ihn zurück. 1890 ernannte Abt Maurus Pater Laurenz zum Großkellner, der für die Verwaltung
1 Kolumban SPAHR, Die Bibliothek der Zisterzienserabtei Wettingen-Mehrerau. In: Montfort 28 (1976),
S. 217–220, hier S. 218–219.
2 Erik WELTSCH/Norbert SCHNETZER, Die Inkunabeln und Frühdrucke der Klosterbibliothek Mehrerau. In: Montfort 53 (2001) S. 407–410.
3 Inge DAHM, Aargauer Inkunabel-Katalog. Aarau
1985, S. 393.
4 Pirmin LINDNER, Album Augiae Brigantinae. Bregenz 1904, S. 53–55.
5 Dominicus WILLI, Album Wettingense. Limburg a.
d. Lahn 1904, Nr. 845, S. 194–195.
des Klosters zuständig war. Nach dem Tod von Abt Maurus wurde der erst 37-jährige Laurenz Wocher am 31. Januar 1893 zum Abt gewählt. Mit Feuereifer stürzte er sich in
seine neue Aufgabe, die ihn auch zum Präses der aufblühenden Schweizerisch-deutschen Kongregation machte. Er
trieb Raubbau mit seinen Kräften, arbeitete oft ganze Nächte durch und starb schließlich 1895 noch nicht 40 Jahre alt
an einem Gehirnschlag. Mehrere Laufmeter Abschriften von
Dokumenten zur Geschichte der alten Mehrerau, die er säuberlich binden ließ, Baupläne für die Mehrerauer Neubauten
und die Kirche des Frauenklosters Gwiggen, Entwürfe für
die Ausstattung dieser Bauten und eine Menge handschriftlicher Korrespondenz im Klosterarchiv zeugen von der ungeheueren Arbeitskraft, aber auch von der drängenden Unruhe dieses früh vollendeten Mannes.12
Diese Ausführungen sind nur ein grober Überblick
über die Herkunft der wertvollsten Bestände an alten Drucken in der Mehrerauer Klosterbibliothek. „Eine exakte
Analyse der Vorbesitzer wird […] erst möglich sein, wenn
die auf die vorliegende Bestandsaufnahme aufbauende kodikologische Beschreibung der Druckwerke abgeschlossen
sein wird.“13 Gern warten wir in Geduld auf diese Analyse, danken aber jetzt bereits allen, die an der Neuordnung
und dem Ausbau unserer Bibliothek, sowie der aufwändigen Restaurierung der schadhaften Inkunabeln tätig mitgearbeitet haben und dem Land Vorarlberg, der Landeshauptstadt Bregenz und den Sponsoren, die uns mit ihren
Beiträgen diese Arbeiten erst ermöglicht haben. Der Wertzuwachs, den die Klosterbibliothek dadurch erfahren hat,
ist nicht nur dem Konto des Klosters gutzuschreiben, sondern ein kultureller Gewinn des Landes und der interessierten Öffentlichkeit. 6 SPAHR (wie Anm. 1), S. 219.
7 1882–1884 Weihbischof und Generalvikar in Feldkirch, 1884–1904 Fürstbischof von Brixen.
8 Gestorben am 17. November 1898 als Domherr von
Brixen.
9 Karel MENHART, Anfänge der Reformation in Vorarlberg. In: Montfort, 30 (1978), S. 83.
10 Andreas ULMER, Die Burgen und Edelsitze Vorarlbergs und Liechtensteins. Dornbirn 1978 (Nachdruck der Ausgabe 1925), S. 750 und Andreas
ULMER/Christoph VALLASTER, Bedeutende Feldkircher. Bregenz 1975, S. 102, 272.
11 Im Nekrologium von Mehrerau als großer Wohltäter an seinem Todestag, dem 29. Juni 1908,
verzeichnet.
12 Heinrich GRONER, Kreuz und Stab. In: 100 Jahre
Zisterzienser in Mehrerau 1854–1954, Mehrerauer Grüße, NF. 1, Bregenz 1954, S. 63–65.
13 WELTSCH/SCHNETZER (wie Anm. 2), S. 409.
Dobras Ein zwölftes Harder-Herbarium in der Nationalbibliothek in Wien gefunden
Werner Dobras
Ein zwölftes
Harder-Herbarium in
der Nationalbibliothek
in Wien gefunden
121
Als ich vor nicht langer Zeit über das so genannte Heidelberger Herbar des Bregenzer Amateurbotanikers Hieronymus Harder (1523 bis 1607), das sich seit etwa 1930 in Privatbesitz befindet und seither nicht mehr zugänglich ist, an
dieser Stelle berichtete,1 schrieb ich, dass zur Zeit elf Pflanzensammlungen bekannt seien. Eben dieses Heidelberger
Herbar galt bisher als das älteste von seiner Hand. Man ging
stets davon aus, dass Harder insgesamt elf Sammlungen angelegt habe, in denen sich auch, freilich wenige, in Vorarlberg, etwa bei Hohenems, gesammelte Pflanzen befinden.
Als ältestes galt bisher eben das so genannte Heidelberger
Herbar aus dem Jahre 1562, als jüngstes das in der Lindauer
Ehemals Reichsstädtischen Bibliothek befindliche Stück von
1607 (oder 1601?).2 Durch einen Zufall stieß ich kürzlich auf
eine zwölfte Sammlung aus dem Jahre 1596, die sich in der
Österreichischen Nationalbibliothek in Wien unter der Bezeichnung Cod.11129 (Med.13) befindet.
Der in sehr schlechtem Zustand befindliche Foliant ist in
weißes Leder über Holzdeckeln gebunden, das mit Rollenund Plattenstempeln bearbeitet wurde. Unter anderem finden wir dort Judith mit dem Haupt des Holofernes als Blinddruck eingepresst. Die Maße des Bandes betragen 34,3 x 22
x 7 Zentimeter. In der Nationalbibliothek ist er, damals mit
der Signatur „Med.13“, erstmals zu Beginn des 18. Jahrhunderts nachweisbar. Wann er in die dortige Bibliothek kam,
ist nicht feststellbar, ebenso wenig, wer der oder die Vorbesitzer waren. Leider ist die Sammlung heute in so desolatem
Zustand, dass sie nicht eingesehen werden kann. Der Mi­
krofilm, mit dem ich arbeitete, ist vermutlich in den Sechzigerjahren des vorigen Jahrhunderts angefertigt worden und
von ziemlich schlechter Qualität.3 Gottlob ist das zweite Harder-Herbar, das sich in Wien im dortigen Naturhistorischen
Museum4 befindet, in besserem Zustand. Der Film erlaubt
immerhin ein ordentliches Durchsehen: Der Text ist gut zu
lesen, die meisten Pflanzen einigermaßen zu identifizieren.
Der Titel der Sammlung stimmt fast wörtlich mit dem der
anderen Harder-Herbare überein: „Kreuterbuoch Darinn 640.
Lebendiger Kreuter begriffen und eingefast sind wie sie der Allmöchtig Gott selbs erschaffen. Und auf erden hatt wachsen lassen, also das unmüglich ist ainem maler (Auch wie kunstreich
er sey) so laeblich an tag zu geben. Naeben den Getruckten
Kreuter biechern die Kreuter zu erkhenen lernen gantz nützlich:“ Auf der gleichen Seite, etwas weiter unten, meldet Harder sich nochmals zu Wort und nennt uns seinen Namen,
den Beruf und das Entstehungsjahr: „Zusamen getragen, und
in diß werck gebracht. Durch Hieronymum Harderum Schuldiener in der understen class der Lateinischen Schul zu Ulm.
1594.“ Es fällt höchstens auf, dass er sich hier nicht als „Simplizist“, als Kräuterfachmann, bezeichnet, wie er das sonst in
anderen Sammlungen nicht unterlassen kann.
Gleich der einleitende Text, der auf dem nächsten Blatt
beginnt, eine Art Vorwort, wie Harder es fast jedem seiner
Werke voranstellte, brachte eine Überraschung. Während
man bis jetzt davon ausging, dass Harder sein erstes Herbar
1562 fertig stellte, muss man nun doch eventuell Harders erste, uns aber nicht bekannte, Arbeit schon früher ansetzen.
122
montfort Zeitschrift für Geschichte Vorarlbergs Band 2 / 2011
Harder schreibt hier nämlich, dass er sich bereits seit vierzig
Jahren mit der Herstellung solcher Sammlungen beschäftigt
habe. Da das hier vorgestellte Herbar datiert ist, wissen wir,
dass es 1596 vollendet wurde, was nichts anderes heißen würde, als dass er mit der ersten Sammlung schon um 1556 begonnen haben müsste. Die Aussage lässt aber auch noch andere Ausdeutungen zu: Vielleicht hat er schon damals mit
dem Heidelberger Herbar begonnen und es erst 1562 abgeschlossen. Diese Jahreszahl trägt es nämlich. Unwahrscheinlich ist diese Deutung trotzdem, denn er schreibt weiter, dass
das erste Buch Herzog Albrecht von Bayern erhalten habe:
„Dern werck ich das aller erste hab ain Gebracht. Bey Hertzog Albrecht von Bayern Hochloblicher Gedaechtnuß. Welches
Buch begriffen hatt 270. Laebendigen Kreuter.“ Jetzt wüssten
wir nur noch gerne, wo dieses botanische Kleinod verblieben
ist, ja ob es überhaupt noch irgendwo existiert.
Gleich anschließend lässt er uns wissen, wer die drei
nächsten Herbare erhielt: „Dem nach hab ich ain Schöner
werck gemacht dar Ein Ich 437. Simplicia gebracht hab. Für
welches mier Ir Fürstliche E. hatt verehret 20 gulden und für
das erste geringes Werck 10 gulden das dritte Buch hab ich anbracht Gen Haidel Berg, das vierdte Bey dem Marg: von Durlach. Das fünfte bey dem Bischoff von Augspurg der ainer von
Kneringen gewesen.“ Dass Harder mit diesem „Vergabe-System“ nur den Gepflogenheiten der Zeit folgte, sei am Rande
erwähnt. Autoren gaben gern ihre Werke an hochgestellte
Persönlichkeiten weiter, stets in der Erwartung, dafür entsprechend entlohnt zu werden, was in der Regel auch der Fall
war. Für das erste Werk habe er 20 Gulden bekommen, für
ein anderes allerdings nur halb so viel.
Voller Stolz schreibt er von der Mühe des Botanisierens
und davon, dass es ihm „solches haben wöllen andere nach­
thun haben es aber bald mießen stecken lassen habens nicht
hoch gebracht. Etc. Und wol mann etlich zeit her großen fleiß
und mie angewendet hatt und auch nicht wenig uncosten daran gewendet, die Kreuter Schön leblich in das werck Gebracht“.
Schließlich nennt er einige berühmte zeitgenössische Autoren gedruckter Kräuterbücher wie Matthiolus, Fuchs, Lonicer, Bock und Lobelius, die „mier solches haben wöllen
nachthun haben es aber bald mießen stecken lassen habens
nicht hoch gebracht. Etc. Und wol mann etlich zeit her großen
fleiß und mie angewendet hatt und auch nicht wenig uncosten daran gewendet, die Kreuter Schön leblich in das werck
Gebracht“. An anderer Stelle nennt er schließlich noch den
Schweizer Conrad Gesner, seinen Zeitgenossen, den er sogar
gekannt haben könnte.
Harder schließt sein „Vorwort“ wie in den anderen
Sammlungen mit einem Dank an Gott: „Der Allmötige Gott
verleiche uns sein gnad das mier sein Herrliche gaben Recht
lernen erkennen und mitt Rechter Danckbarkait uns dern gebrauchen. Ime zu lob ehr und preiß, unserer sellen und leib zu
gesundthait und hail. Amen“, nachdem er sich zuvor mit der
Tierwelt und den Pflanzen im Detail auseinandergesetzt hat,
wobei es hauptsächlich darum geht, dass die Pflanzen den
Tieren so lebensnotwendig seien und dass Gott eben in seiner Güte auch das zum Besten ausgerichtet habe.
Diesem dreiseitigen Text folgt der sechsseitige „Index latinorum nomen clationum Herbarum“, der später noch einige
Nachträge erhielt, und das „Register der teutschen Kreuter
namen nach ordnung“ mit sieben Seiten, ebenfalls mit eingeschobenen Nachträgen.
Wir kommen zum eigentlichen Teil des Herbariums mit
seinen gepressten Pflanzen auf 209 meist beidseitig beklebten Blättern. Hin und wieder finden wir auch eine Leerseite,
manchmal aber erst später durch längst abgefallene Pflanzenkorpora entstanden. Ab und zu kommt es auch vor, dass Harder die Angabe der Seitenzahl übersehen hat, ja manche auch
doppelt vergeben hat. Fast alle eingeklebten Pflanzen sind beschriftet, sowohl mit dem lateinischen (der in der Regel aus zwei
Worten besteht) und dem deutschen Namen. Letzterer ist vielleicht auch für Volkskundler von Interesse, bringt er doch teilweise ortsübliche schwäbische Bezeichnungen. Seine Schrift ist
wie in allen seinen Sammlungen bemerkenswert schön, sicher
und sauber. Die Seiten tragen von einer bis zu sechs Pflanzen.
Wie auch in seinen anderen Sammlungen hat unser Pflanzenfreund den meisten Pflanzen Ergänzungen durch den Zeichenstift beigegeben. Es ist Harders Spezialität. Sie sind auch hier
in der Regel äußerst schlicht, ja naiv gehalten, manchmal aber
auch bemerkenswert. Bei diesen Ergänzungen handelt es sich
meistens um Wurzeln oder Wurzelstöcke, manchmal auch um
verfärbte Blütenteile, eben Pflanzenstücke, die sich dem Pressen und Kleben auf diese Weise widersetzen.
Die Sammlungen Harders ähneln sich in ihrer Anlage
stark. Auch in diesem Herbar zeigt er uns als erstes die „Hornungsblum“, die „in unseren landen die erste blum ist, so in
früling herfür khompt, so hab ich auch die nicht unbillich zu
vorderst in meine lebendige kreuter biecher geordnet.“ Und er
bemüht auch gleich den römischen Naturforscher Plinius,
der in seiner Naturkunde von dieser Pflanze schreibt: „Leucoion Teophrasti. Florum prima ver nunciantium Viola alba.“
Als sei es damit noch immer nicht genug, zeigt er uns auf der
gegenüberliegenden Seite die gleiche Pflanze noch mit hinzugemalter Zwiebel. Dem dann folgenden Huflattich hat er auf
diese Weise eine lange Wurzel hinzugefügt. Auf der Rückseite des neunten Blattes hat er mehrere Leberkräuter auf einen
gemalten Baumstamm gesetzt, ganz wie sie in der Natur zu
finden sind. Vom Aronstab auf der Rückseite des 15. Blattes
sind nur die zwei Blätter der Natur entnommen; Blüte und
Wurzelstock verdanken dem Zeichenstift ihr Dasein, ebenso
bei der folgenden Drachenwurz, die er als Dracunculus maior
bezeichnet. Um den Namen „Frösch mord – Morsus Rane“,
besser erklären zu können, setzte er der gemalten Wurzel einen an ihr nagenden Frosch hinzu. Die Mohnpflanze (31r)
erhielt einen Schmetterling zur Gesellschaft, mehreren Arten des „Baum mieß“ (26v) ließ er einen Specht, der aus dem
hohlen Stamm herausschaut, zukommen. Der Frauenschuh
(48r), den er als „Sack pfeiff “ bezeichneet, hat seine schöne Blüte ebenso von Harders Hand wie die als „Colchicum
Zeitloswurtz“ bezeichnete Herbstzeitlose (187r). Ab und zu
spricht unser Amateurbotaniker auch von Männlein und
Weiblein und meint damit jeweils die größere und die kleinere Art einer Pflanze.
Dobras Ein zwölftes Harder-Herbarium in der Nationalbibliothek in Wien gefunden
Später ist das Herbarium noch mit Zusätzen von anderer
Hand (Blatt 210r bis 211v) versehen worden, bei denen es
sich um medizinische Angaben zu einzelnen Pflanzen handelt. Es scheint sich um den Kommentar eines Arztes zu handeln, der von seinem Herrn, wohl dem Besitzer des Herbariums, zu diesen Angaben aufgefordert wurde. Bei fast allen
besprochenen Pflanzen handelt es sich um solche gegen Frauenkrankheiten. Der Kommentator nennt sich nicht selbst,
wohl aber seinen Sohn Hanns Ulrich. Den Angesprochenen
bezeichnet er mit „Euer Gnaden“.
Da das Herbarium wohl auf lange Zeit der Öffentlichkeit,
auch nicht der Forschung, zugänglich sein wird, gebe ich den
gesamten Text des Vorwortes wieder:
An den Günstigen Leser.
Die weil man nun in den alten Kreuter biechern nicht wenig
Fehl und mangel befunden hatt. So haben fleißige
Medici fürsechung gethon, Das mann die Kreuter mitt mehrem fleiß abconterfey und male. Wie sich dann das deutlich
befindt in den newen kreuter biechern. Nach solchem hatt
mann auch noch weitere fürsechung gethon, damitt mann
Rechte und ware erkantnus der Kreuter bekomen möge.
Derhalb ist mann dahin bedacht worden, das mann auch die
Recht und war haffte erkantnuß der Kreuter haben möcht.
Ist mann dahin bedacht worden wie mann möchte die Recht
lebendige Kreuter in biecher zu bringen. Also wie sij
der Allmöchtig Gott selber erschaffen und auß der erden
hatt waxen lassen. Die geben die Recht und Ware erkantuß der Kreuter. Dern man dan biß zu dißer hatt fein und
ordenlich wie auch nutzlich in das werck gebracht. Wie
dann diß Buch auß weist. Dern ich dann etliche Jetz in viertzig
Jaren verricht und gemacht hab. Doch nicht mitt wenig mie
und arbeit. Danaeben auch manch geuar außgestanden
mitt berg und felsen übersteigen, danaeben manch tal durch
loffen Möser durchwatten, danaeben mich auch beflißen
mancherlay Kreuter in denn Gaerten zu pflantzen den selbigen fleißig gewart Somer und Winter. Damitt Ich solche
Lebendige Kreuter biecher desto weiter und mehrer ersetzen
Künd mitt der zal. Dern werck ich das aller erste hab ain
gebracht. Bey Hertzog Albrecht von Bayern Hochloblicher
gedaechtnuß. Welches Buch begriffen hatt 270. Laebendigen
Kreuter. Dem nach hab ich ain Schöner werck gemacht darEin Ich 437. Simplicia gebracht hab. Für welches mier Ir
Fürstliche Gnaden hatt verehret 20 gulden und für das erste
geringes
Werck 10 gulden das dritte Buch hab ich anbracht Gen Haidel
Berg, das vierdte Bey dem Margrafen von Durlach. Das fünfte
bey dem Bischoff von Augspurg der ainer von Kneringen
gewesen. Dem nach drey gen Augspurg. Welche lebendige
Kreuter biecher nicht alain Lustig zu secher sonder auch
für ain wunder zu erkhennen. Ich hab etliche erfaren die
Seite 2:
mier solches haben wöllen nach thun haben es aber bald
mießen stecken laßen habens nicht hoch gebracht. Etc.
Und wol mann etlich zeit her grosen fleiß und mie angewendet hatt und auch nicht wenig uncosten daran gewendet, die
123
Kreuter Schön leblich in das werck Gebracht. Wie man sicht
In den Mathiolo, L. Fuchsio. Lonicero. Bockio. Und Jetzunden
sonderlich bey dem Lobelio. Welcher figuren doch gar schön und
auch leblich abconterfeyt sind. Je dass so find man Kreuter
dern nicht müglich ist so leblich zu malen, und sonderlich
die so wollen haben als das wullin Kraut. Die knawel geschlechter. und andern etliche mehr. Auch da naeben zu
ist zu bedencken das Kain Maler dem Allmöchtigen Gott
wirdt bevor thun.
Jetzunder haben wier uns zu erinneren und zu bedencken
wie uns der liebe Gott so herrlich und hochbegabt habe
mitt so vil und manigfaltigen Kreuter und wurtzen, die
nicht alain denn Menschen zu gutem sonder auch den Thieren und vöglen, Als das ich nur Kurtz von etlich vöglen
exempla erzel. Wie der Allmöchtig Gott das gflügel zu winters zeiten so wunderbar erhelt und In Narung beschert
wann das erdreich gantz und gar mitt schne bedeckt ist, so
suchen die vögel mehrtails auff denn dirren Kreuterstenglen
so über den Schne auffragen. Als der schöne blutfinck
den man Goll nennet der sucht zu winters zeit sein narung auff der Eysenkraut Stauden, welcher same ime
gantz angenem ist. Da zu nert er sich auch von den bain
Holtz beren dz man nent im Latein Ligustrum. Demnach
suochen die Blettlin welches vögelin dem gsoeßlin gleicht
allerding alain hatt das Blettlin ain Blurotes blettlin
auff seinem Kopff da haer im der nam volget diß vögelin
sucht im Winter die Neßel Stengel und nert sich von den
selbigen samen. Das Rechte geschößlin aber sucht sein
narung auff der großen Scabiosen. Distelvögel neren
sich den Winter auff denn Karten distlen doehaer sij dann
auch Ieren namen hand. Das Zinslin sucht zu der winter
Zeit sein Narung auff den Erlen in den bollen derselbig
sam ist in auch angenaem. Das Rotbrüstlin sucht sein
Seite 3 (III):
nahrung auff dem zweck holtz die gelbe kerner oder samen
wie auch vom Aron samen. Das Haselhun ner sich denn
winter von Hasel zaeppflin da haer es auch denn namen hatt
Der Kramet vogel nert sich auff den wecholdern, Die Troßel und ampsel von den Schwelckenberen und melberen
Der Ziemer oder Mistler nert sich auff den hochen Baeumen
von Mistel beren, Der Creutzvogel und Citrinlin neren
sich den Winter in den Hochen Dannen von dem samen
so in den Danzapffen waext. Also auch andere vögel der
Ir narung also von Gott beraitet ist. Darab sich off die ain
Faltigen menschen wunderen und sprechen etwan. Wann der
Erdboden mitt Schne bedeckt ist so vermainen sij die vögel solten
kain narung finden. Gott aber der für alles sorget der last
niemant, der mitt seiner allmacht auch wider aller menschchen vernunfft alles erhalten und erretten kan. thut er
Nun solches mitt den armen vögelin und Thierlin, wie
vil mehr wirt er es thu mitt uns vernünfftigen Creaturen thun, die er uns nach seinem ebenbild erschaffen
hatt. Ja so mier auch danckbar sind und nach seinem willlen leben, wier haben auch ain exempel der danckbarkait
bey den vöglen abzunemen. Das sij Gott so hoch preißen
mitt ierem gesang wie gesnerus und andere schreiben
124
montfort Zeitschrift für Geschichte Vorarlbergs Band 2 / 2011
das die vögelin Gott loben mitt Ierem gesang on underlaß
als man sicht an dem bletling der facht im Abrellen an zu
Morgen So bald der tag am Himel khumpt und singt on
underlaß. Das thutt auch die Nachtigall nicht alain den
tag sonder auch die nacht. Dahaer sij Iren namen hatt.
Aber under den Menschen findt mann so undanckbare die
Ja kaum ain gantzen tag ain andaechtig vatter unser betten
mögen. Etc.
Neben anderem haben wier auch zu bedencken wie Herrlich
und schön der Allmöchtig Gott die gaerten und felder zieret
Jaerlich mitt so vilfaltigen Kreutern und schönen blumen durch
den gantzen Summer. Und facht gemaincklich an Im Hornung da kumpt die erste blum das Leucoion Theophrasti.
Das ist die Hornungs Blum welche Ire zeit und monat
nicht überschreit. und ob es schon noch winterig und
gefroren ist. Wie ich dann offt gute ehrliche Herren in
disem monat so auch Schne gelegen, ist die schöne weyse
Seite 4:
blum in dem Schne gestanden also das sich die leut darab
haben mießen verwundern das sij sich also im Schne herfür
geben, und dieweil das die erste blum im Jar erscheint
hab ich die nicht unbillich zu Anfang meiner lebendigen
Kreuter biecher gesetzt die blumen waeren gemaincklich von
Hornung biß nach mittlern Mertzen dem nach vergond sij
Und weren durch denn gantzen summer kaine mehr gesechen,
dan fachen an Herfür khomen die schöne Mertzen violen
dem nach im Abrellen die weysen Abrellen blumen und
Matengen. Als dann Im Mayen das herrliche und lustige
Lilium Convallium die May bliemlin mitt Ieren lieblichen
und angenaemen geruch Also bringt dann ain Jeder Monat
durch den gantzen Summer seine lustige Kreuter und Blummen biß zu end deß Sumers.
Demnach hatt auch der Allmöchtig Gott Kreuter erschaffen
Die denn gantzen winter grien bleiben auch under dem
Schne und kann In weder Schne noch gefrirne schaden
Als do ist fürnaemlich das wintergrien, das sygrien,
Holtz mangolt und Ebheu. Kerferen kraut. Binetsch.
Und Rechter Mangolt wie auch andere mehr. Etc.
Weiter haben mier auch anzusechen die wunderwerck
Gottes mitt erscheinung der blumen. Dann etliche gond
Schnell auff und vergen doch auch bald. Als die blu an
dem Birgel. Die gatt am Vormittag auff zwischen 8.
und 9. urn von zu 10 urn ist sij schon verrisen, dahaer
wenig wissen was das für ain blu gibt, Ja manche
vermainen wol es blie gar nicht. So es doch ain gelb
klains unachtbar bliemlin gebürt. Also blieen auch
der gleichen die Waßernuß. Doch geberen die ain weiß
bliemlin. Item der braun Bocksbart. Tragoppogon
Purpureum genant. Das thut sein blumen auff vorm
Mittag zu 9. urn. Nach Mittag thut sij sich widerumb
Seite 5:
zu und get nicht mehr auff. Aber am gelen Bocksbart get
die blum zu morgen mitt der sunnen auff und zu abend mitt
der Sunnen Nidergang zu. also thut sij sich drey tag nachain
ander auff ehe sij gar verget. Also gen etlich blumen mitt
der sunnen auff und mitt der Sunnen nidergang zu, als do
auch ist die blo wegwarten blumen. Etlich blumen gond
aber gar langsam auff als die Viola Mariana Merglogcken die bleiben wol 3. wuchen oder lenger offen. Die sind
sunder lieblich zu sechen schö blo. Etc.
Letzstlich haben wier noch ain gab zu bedencken an
den schönen Kreuter und blumen. Namlich der edle geruch, Da aber etlicher Kreuter und blumen gar schön gestalt und doch unlieblichen geruch, als die indianisch naegelin Herpst Rosen und der gleichen. Andere haben wenig an
sechens als das Gerannium Moscatum. Der Arabisch storcken
schnabel. Und die Coniza maior. Die groß dürwurtz die 2.
Kreuter haben ain schlechtes ansechen aber ain lieblichen bisem geruch, davon man auch weit löffiger in den Kreuter
biechern lesen kann. Der Allmötige Gott verleiche uns sein
gnad das mier sein Herrliche gaben Rech lernen erkennen
und mitt Rechter Danckbarkait uns dern gebrauchen. Ime
zu lob ehr und preiß, unserer sellen und leib zu gesundthait und hail. Amen
Auf Seite 6 beginnt der:
Index latinorum clationum Herbarum
1. Seite: 65 Pflanzen
2. Seite: 71 Pflanzen
3. Seite: 60 Pflanzen
4. Seite: 73 Pflanzen (davon mehrere Nachträge)
5. Seite: 74 Pflanzen, auch den Tabak
6. Seite: 27 Pflanzen
Blatt VIII:
Register der teutschen Kreuter namen nach ordnung
1. Seite (Blatt VIII): beginnt mit Abrellenblume auf S. 6: 57
Pflanzen, einschließlich Nachträge
2. Seite: 58 Pflanzen, Nachträge dabei
3. Seite (Blatt IX): 67 Pflanzen
4. Seite: 59 Pflanzen
5. Seite: 68 Pflanzen, mit Nachträgen
6. Seite: 60 Pflanzen
7. Seite: 9 Pf lanzen (ist Blatt XI, röm. Nummer später
angebracht).
Wir können und wollen am Schluss nur hoffen, dass sich in
nicht allzu langer Zeit ein edler Spender, ein Pflanzenfreund
findet, der es ermöglicht, das Unikat wieder der Benutzung
zuzuführen. Dobras Ein zwölftes Harder-Herbarium in der Nationalbibliothek in Wien gefunden
1 Werner DOBRAS, Ich Hieronymus Harderus von Bregentz. Das Heidelberger und das Zürcher Herbar des
Hieronymus Harder. In: Montfort, 61 (2009), S. 55–
66. Über Harders Leben und alle harderschen Herbare am ausführlichsten: DERS., Hieronymus Harder und seine zwölf Pflanzensammlungen. In: Ulm
u. Oberschwaben, 56 (2009), S.46–82. Das nächste
Neujahrsheft des Historischen Vereins Lindau wird
ebenfalls diesem Thema gewidmet sein.
2 Ich habe neuerdings Zweifel, ob die angegebene Jahreszahl 1607 beibehalten werden kann, da
Harder ja bereits im Frühjahr 1607 verstorben ist.
Könnte es sich also vielleicht um eine Eins, also
1601, handeln?
3 Ich danke Herrn Mag. Friedrich Simader, Österreichische Nationalbibliothek, Sammlung von Handschriften und alten Drucken, Wien.
125
4 Werner DOBRAS, Das Wiener Herbarium. In: Pharmazeutische Zeitung 17. September 1970, S.1328
Mein Dank gilt Frau Prof. Christa Riedl-Dorn, Leiterin des Archivs des Naturhistorischen Museums in
Wien, für ihre Hinweise.
Dür „Ich hatte den Roth gerne wie noch nie einen Mann“
Alfons Dür
„Ich hatte den Roth
gerne wie noch nie
einen Mann.“
Die im Dezember 1940
in Feldkirch
gescheiterte Flucht
der holländischen
Jüdin Elisabeth Sloves
und ihres deutschen
Freundes Eduard Roth
in die Schweiz
127
Karl Heinz Burmeister würdigt in seiner 1993 erschienenen „Geschichte der Juden in Stadt und Herrschaft Feldkirch“ die Bedeutung von Feldkirch als Tor zur Schweiz für
die vor der nationalsozialistischen Diktatur fliehenden Juden und schildert dort auch den Fluchtversuch der holländischen Jüdin Elisabeth Sloves und ihres deutschen Freundes Eduard Roth, der am 11. Dezember 1940 in Feldkirch auf
tragische Weise endete.1 Der folgende Beitrag berichtet auf
einer erweiterten Aktengrundlage2 über die Umstände dieser Flucht und das weitere Schicksal von Elisabeth Sloves.
Am 11. Dezember 1940 befanden sich die Hilfszollbetriebsassistenten Anton Weixelmann und Ludwig Haselbeck
seit 12 Uhr mittags auf „Sonderstreife“ im Überwachungsrayon der Grenzaufsichtsstelle Feldkirch-Tosters. Gegen 18.30
Uhr kontrollierten sie in der Nähe der Kirche von Tosters
einen Mann, der aus Feldkirch kam und in Richtung auf
den an der Grenze zu Liechtenstein liegenden Ortsteil Hub
ging. Dieser teilte ihnen „unaufgefordert“ mit, dass er kurz
vorher im Ortsbereich von Tosters auf der „Fahrstraße“ von
zwei Personen „um den Weg nach Liechtenstein gefragt“ worden sei. Die beiden Hilfszollassistenten nahmen daraufhin
die Fahndung nach diesen Personen auf und trafen beim
Schulhaus in Tosters einen Mann und eine Frau an, die in
Richtung Hub gingen. Der Mann gab an, dort Verwandte
besuchen zu wollen und zeigte, um sich auszuweisen, ein Arbeitsbuch. Die Frau hingegen konnte sich nicht ausweisen.
Haselbeck sprach daraufhin die Festnahme aus und erklärte den beiden, sie müssten mitkommen, da die vorgewiesenen Arbeitspapiere nicht ausreichten. Eine Durchsuchung
der beiden nahmen die Zollorgane nicht vor.
Auf dem Weg zur Grenzaufsichtsstelle Antoniusheim ließen sie die Festgenommenen vor sich gehen. „Die Frau hängte sich beim Manne ein.“ Dieser fragte, wie lange es noch
dauere, er habe Hunger. Weixelmann antwortete, „dass wir
in einer Viertelstunde dort sein werden“ und bot ihm sein
„Nachtessen“ an. Die Frau fragte die Grenzaufsichtsorgane
mehrmals, warum sie denn die Passanten, „die uns begegneten, nicht (auch) anhalten“.
Im Antoniusheim erstattete der aus dem Sudetengau
stammende, 21 Jahre alte Hilfszollbetriebsassistent Weixelmann dem diensthabenden Beamten, Zollsekretär Klien, Meldung über die erfolgte Anhaltung. Klien wies ihn an,
die beiden Festgenommenen in die „Schreibstube im ersten
Stock“ zu bringen. Was dort geschah, schildert Weixelmann
wie folgt:
„Der Mann stellte sich im Zimmer in die linke Ecke ca. 2
Meter vom Fenster entfernt auf, während wir beide, dh.
Weixelmann und Zollsekretär Klien in ca. ½ Meter Entfernung von ihm Aufstellung nahmen. Zollsekretär Klien
verlangte von dem Manne neuerlich Ausweisdokumente,
worauf er in die innere Manteltasche griff und ein Arbeitsbuch herauszog. Zollsekr. Klien besah sich das Arbeitsbuch
und stellte dann an den Mann verschiedene Fragen. Unter
anderem wollte er wissen, was er die letzte Zeit getrieben
habe, wovon er lebe usw. Schließlich forderte er ihn auf,
128
montfort Zeitschrift für Geschichte Vorarlbergs Band 2 / 2011
seinen Mantel auszuziehen, um bei ihm eine Leibesdurchsuchung vornehmen zu lassen. Auf das hin entgegnete der
Mann: „Lassen sie mich bis morgen früh hier schlafen,
dann werde ich ihnen alles hier sagen. Auf die Antwort,
dass das heute noch erledigt werden müsse, machte er eine
Drehung nach links, schloss seinen Mantel auf, griff mit
der linken Hand in die linke äußere Manteltasche, zog einen Trommelrevolver, besann sich einen kurzen Augenblick und gab, ohne daran gehindert werden zu können,
in kurzer Aufeinanderfolge zwei Schüsse auf seine Begleiterin ab, welche auf der rechten Seite des Zimmers auf einem Sessel saß. Die Frau stürzte auf die zwei Schüsse hin
zu Boden, während sich der Mann eine Kugel in die linke
Schläfe schoss. … Die Frau wurde bei dem ersten Schusse in die rechte Hand und zwar am Ringfinger getroffen,
während der zweite Schuss sie im rechten Hinterkopf traf.
Der Mann selbst stürzte bei dem dritten Schuss, den er auf
sich selbst abgegeben hatte, zu Boden und kam mit seiner
linken Körperseite nach abwärts dort zu liegen. Wir verständigten von unserer Stelle aus die städtische Schutzpolizei, den Arzt Dr. Pontesegger und den Rettungswagen
des DRK. Der nach kurzer Zeit erschienene Dr. Pontesegger stellte bei dem Mann den Eintritt des Todes fest, während die schwerverletzte Frau in das Spital Feldkirch übergeführt wurde.“
Mit diesen in der Grenzaufsichtsstelle Tosters in Feldkirch,
Antoniushaus, Blasenberggasse 3, abgegebenen Schüssen endete auf tragische Weise die Flucht eines deutschen Wehrmachtssoldaten und seiner jüdischen Geliebten, die die beiden von Rotterdam über Nürnberg nach Feldkirch geführt
hatte, wo sie die Grenze zur Schweiz überqueren wollten.
Bei der Durchsuchung der Kleider des Toten wurde in
der inneren Rocktasche
„ein Soldbuch, auf den Namen Eduard R o t h, Soldat, 17.
12. 1919 in Nürnberg geboren, evangelisch, von Beruf Monteur, Truppenkörper: Pz-Abw.Ers.Kp. 46, Erkennungsmarke 241, Wehrnummer Nürnberg I 19/R/17/1, ausgestellt am
14. November 1940 von der Dienststelle Feldpostnummer
08816, Nachschubstab zur besonderen Verfügung 686, vorgefunden. Als Anschrift der Angehörigen ist die Mutter Babette Roth, geb. Pomrader, Nürnberg, Denisstr. 70 whft.,
angeführt.“
Seine Begleiterin wurde als Elisabeth Sloves, geboren am 20.
Oktober 1920 in Rotterdam, Tochter des Hijman und der Rebekka, geb. de Roode, Jüdin, Verkäuferin mit einem Wochenlohn von 7 Gulden, wohnhaft in Rotterdam, Westkruiskade
32, Fernruf 30607, ledig, Religion: „mosaisch“ identifiziert.
Elisabeth Sloves wurde mit folgenden Verletzungen in das
Spital von Feldkirch eingeliefert:
„Rissquetschwunde am kleinen Finger rechts mit Knochenbruch (Grundglied), Rissquetschwunde am Kopf, 3
bis 4 cm lang in der Scheitelgegend. Einschusswunde am
Hinterhaupt. Etwa 4 cm davon steckte die Kugel, welche
gleich nach der Einlieferung entfernt wurde (unter der
Haut).“
Die Verletzungen waren leichter Natur und verheilten rasch.
Am 3. Januar 1941 wurde Elisabeth Sloves aus dem Spital entlassen und in die Haftanstalt des Landgerichtes3 eingeliefert,
wo über sie die Untersuchungshaft verhängt wurde.
Gegen Elisabeth Sloves wurde nun ein Verfahren wegen
versuchten unbefugten Grenzübertrittes eingeleitet, das bereits am 17. Januar 1941 mit ihrer Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe von einem Monat wegen Vergehens gegen den
§ 1 Zl. 11 der Passstrafenverordnung vom 9. April 1923, RGBl
I, S 249, beendet wurde. In diesem Verfahren wurde ihr zur
Last gelegt, es am 11. Dezember 1940 unternommen zu haben,
„die Reichsgrenze nach der Schweiz bei Tisis unbefugt,
insbesondere ohne im Besitze eines nach den bestehenden Vorschriften erforderlichen Ausweises oder der zum
Grenzübertritte berechtigenden Vermerke zu sein und an
anderen Stellen als den von den zuständigen Behörden
festgesetzten Grenzübergangsstellen zu überschreiten“.
Mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat fiel die über Elisabeth Sloves verhängte Strafe vergleichsweise mild aus. Milder jedenfalls, als vom Staatsanwalt beantragt, der eine Freiheitsstrafe von zwei Monaten gefordert hatte.
Mit dieser Verurteilung hatte die strafgerichtliche Verfolgung von Elisabeth Sloves jedoch noch kein Ende. Denn am
10. Januar 1941 war der Ermittlungsakt des „Befehlshabers
der Sicherheitspolizei und des SD für die besetzten Niederländischen Gebiete“ gegen Eduard Roth in Feldkirch eingelangt,
aus dem zu ersehen war, dass Elisabeth Sloves unmittelbar
vor der Fahnenflucht von Eduard Roth ein Zimmer für sie
beide angemietet und Zivilkleider, die Roth für seine Flucht
verwendete, abgeändert hatte. Kameraden des Verstorbenen
hatten überdies angegeben, „dass Roth völlig im Banne dieser Jüdin gestanden hat“. Dass sie ihm bei der Flucht Gefolgschaft geleistet, ein Zimmer für die letzte Nacht beschafft und
ihm die Zivilkleider abgeändert hatte, wurde ihr nunmehr
als „Mitwirkung bei der Fahnenflucht eines Soldaten“ angelastet. So kam es in Feldkirch zu einem zweiten Strafverfahren gegen Elisabeth Sloves, das ebenso wie das erste äußerst
rasch abgeschlossen wurde. Am 18. Februar 1941 verurteilte
sie ein Senat des Sondergerichtes beim Landgericht Feldkirch
„wegen eines Verbrechens der Zersetzung der Wehrkraft nach
§ 5 (1) Zl. 3 der KSStVO vom 17. 8. 1938, BGBl, I, S 1455 aus
1939“ zu einer weiteren Gefängnisstrafe von acht Monaten.
Auch in diesem Verfahren fiel die verhängte Strafe wesentlich milder aus als vom Staatsanwalt beantragt. Da sich Elisabeth Sloves „als Jüdin“ mit einem „deutschen Soldaten in
ein rassenschänderisches Verhältnis eingelassen und dadurch
dessen Fahnenflucht und Tod herbeigeführt“ habe, hielt nämlich der Generalstaatsanwalt von Innsbruck, der gegenüber
der Staatsanwaltschaft Feldkirch weisungsbefugt war, „eine
Zuchthausstrafe von wenigstens 3 Jahren für erforderlich“.
Dür „Ich hatte den Roth gerne wie noch nie einen Mann“
Dass Elisabeth Sloves nicht auch wegen Rassenschande verurteilt wurde, ist auf eine Besonderheit des meist abgekürzt
als „Blutschutzgesetz“ bezeichneten „Gesetzes zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre (RGBl. I,
S.1146)“ zurückzuführen, das jeden Verkehr zwischen „Juden und Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten
Blutes“ unter Strafe stellte. Nach § 5 Abs. 2 des „Blutschutzgesetzes“ machte sich nämlich nur der dem Verbot zuwiderhandelnde Mann strafbar. Die Frau blieb straflos. Dies wurde
auch in § 2 der „Verordnung zur Ergänzung der Ersten Ausführungsverordnung zum Blutschutzgesetz vom 16. Februar
1940“ ausdrücklich festgelegt: „Für das Verbrechen der Rassenschande ist der Mann verantwortlich. Daher kann die beteiligte Frau auch nicht wegen Teilnahme oder Begünstigung
… bestraft werden.“
Die erhalten gebliebenen Strafakten gegen Elisabeth
Sloves geben Einblick, unter welchen Umständen sich Eduard Roth und Elisabeth Sloves kennen gelernt haben und
wie es dazu kam, dass sich die beiden zu einer Flucht in die
Schweiz entschlossen. Elisabeth Sloves, die bei einer Einvernahme einmal erwähnte, im ersten Monat von Roth schwanger zu sein, was sich aber bei einer ärztlichen Untersuchung
nicht als richtig herausstellte, wurde dazu mehrmals sowohl
von der Polizei als auch vom Gericht befragt. Zur Überprüfung ihrer Angaben wurden auch mehrere Personen in Rotterdam durch die örtlich zuständige „Feldgendarmerie“ der
Wehrmacht vernommen. Aus diesen Angaben ergibt sich folgendes Bild:
Elisabeth Sloves hatte Eduard Roth etwa 4 bis 5 Monaten vor ihrem Fluchtversuch kennen gelernt, als dieser öfters
in einem jüdischen Lebensmittelgeschäft, in dem sie als Verkäuferin arbeitete, einkaufte.
„Roth war damals etwa 8 Tage in Rotterdam. Schon am
zweiten Tage unseres Bekanntseins sagte ich ihm, dass ich
eine Jüdin bin. Roth erklärte mir, dass ihm das gleichgültig sei und er breche deshalb seine Beziehungen zu mir
nicht ab. Ich erklärte dem Roth, es wäre noch früh genug,
um Schluss zu machen. … Ich hielt ihm auch vor, dass
er mich doch nicht heiraten könne, worauf er erwiderte,
wenn der Krieg aus ist, so könne er mich dennoch heiraten. Ich hatte, wie ich bereits schon bei der ersten Vernehmung angab, den Roth sehr gerne. In der Folge traf ich den
Roth jeden Tag.“
Bei ihrer ersten Vernehmung im Stadtspital von Feldkirch
hatte sie angegeben: „Ich hatte den Roth gerne wie noch nie
einen Mann“.
Durch das Verhältnis mit Roth habe sie ihre Arbeit und
den Aufenthalt bei ihren Eltern verloren. Sie habe wiederholt
zu ihm gesagt, dass es besser wäre,
„wenn wir nicht mehr miteinander gingen, er aber war es,
der mich nicht gehen ließ, er sagte nur, er lasse mich nicht,
wenn es schief geht, erschieß ich mich.“ Sie sei schließlich ganz auf ihn angewiesen gewesen: „Roth hatte mich
129
zur Aufgabe der Arbeit veranlasst, damit ich ihm voll und
ganz zur Verfügung stehe, nachhause konnte ich nicht
mehr, weil der Vater das Verhältnis mit Roth nicht dulden wollte.“
Roth selbst machte aus seiner Beziehung zu Elisabeth Sloves
offenbar kein allzu großes Geheimnis, was ihm dann aber
zum Verhängnis wurde:
„Roth hatte in seiner Vertrauensseligkeit seinem Unteroffizier, der Name desselben ist mir nicht bekannt, erzählt,
dass er mit einer Jüdin ein Verhältnis habe. Dies hat mir
Roth erzählt. Ich sagte zu ihm, warum er so unvorsichtig
ist, das seinem Vorgesetzten zu erzählen, da dieser uns
doch verraten könne. Roth sagte, das tue der Unteroffizier
nicht. Auch der Soldat Alwin Simon wusste davon, noch
bevor es aufkam. Roth hat damals gesagt, wenn es aufkommen würde, so würde er sich erschießen. … Etwa 1 Woche
bevor Roth fahnenflüchtig wurde, sagte er mir, dass es nun
der Feldwebel wisse, dass er (Roth) mit einer Jüdin verkehre und der Feldwebel habe ihm befohlen, sofort Schluss zu
machen. … Am Donnerstag, den 14. 11. 40 abends sah
der Feldwebel des Roth, dass dieser mit mir in einem dem
Verladestab gehörenden Auto, das vor dem Stabsgebäude stand, saß. Roth erzählte mir am Freitag, den 15. 11.
40, dass ihn der Feldwebel deswegen zur Rede gestellt hat.
Der Feldwebel habe auch zu ihm gesagt, er werde nun Meldung an den Kommandeur machen. … Roth sagte, er werde sich nun erschießen und er fragte mich, ob ich mit ihm
aus dem Leben scheiden wolle. Ich war damit einverstanden, denn wenn Roth nicht mehr für mich sorgen konnte
und ich auch nicht mehr nach Hause konnte und da ich
auch keine Arbeit hatte, so konnte ich zu keinem anderen
Entschluss kommen.“
Elisabeth Sloves berichtete dann, dass sie die Absicht gehabt
habe „zum Stabskommandeur zu gehen und ihm alles zu erzählen. denn ich hoffte, dass es dann noch gut ausgehen werde. Roth wollte davon jedoch nichts wissen.“ Schließlich habe
Roth Stubenarrest bekommen und man habe ihm mit dem
Einsperren gedroht.
Da habe er erklärt, „er lasse sich nicht einsperren, er werde
sich erschießen, denn er wollte nicht seiner Mutter die Schande
antun, wegen Rassenschande eingesperrt zu werden.“
Am Tag darauf, am Samstag, dem 16. November 1940,
kam Roth wieder „in die Pension Snoeij“, in der Elisabeth
Sloves damals ein Zimmer gemietet hatte, „und sagte mir, er
habe die Absicht vom Militär fortzugehen, er wolle noch gerne weiterleben. Er sagte, er wolle sich mit mir nach Groningen begeben.“
Im Detail schildert Elisabeth Sloves dann die
Fluchvorbereitungen:
„Wir nahmen zusammen das Abendessen ein und gingen
nach etwa einer Viertelstunde wieder fort und begaben uns
in das Cafe Vente im Diergaardesingel. Dort ersuchte mich
130
montfort Zeitschrift für Geschichte Vorarlbergs Band 2 / 2011
Roth, ich solle dem Autogeschäftsinhaber Verheiden in der
Spangeschekade anrufen. Diesem sagte ich durch das Telefon, dass er unbedingt dem Roth Geld geben müsse, sonst
würde sich Roth erschießen. Ich trage noch nach, dass Roth
mittags zu mir sagte, dass er 10 Gulden und Zivilkleidung
von Verheiden bekommen solle und Verheiden werde die
Zivilkleidung nach der Pension Snoeij schicken. Roth sagte
auch zu mir, ich solle die Kleider des Verheiden, die ihm zu
groß seien, enger machen. Anschließend an mein Telefongespräch mit Verheiden sprach dann noch Roth mit ihm.
Ich möchte hier anfügen, dass Roth dem Verheiden einmal Autobestandteile der Wehrmacht gegeben hat. Ob er
dafür Geld bekommen hat, weiß ich nicht. Verheiden sollte nun glauben, dass Roth, als er das Geld von Verheiden
forderte, wegen des Diebstahles oder der Unterschlagung
der Autobestandteile bestraft werde, jedoch zu fliehen beabsichtige und deshalb Geld brauche.“
Elisabeth Sloves hatte Frau Snoeij, die Inhaberin der Pension, in der sie wohnte, ins Vertrauen gezogen und dieser
auch gesagt,
„dass für den Roth Zivilkleider gebracht werden und dass
ich diese Kleider enger machen müsse. Ich habe der Frau
Snoeij schon Samstag mittags, als mir Roth seinen Entschluss zu fliehen mitgeteilt hatte, gesagt, dass Roth vom
Militär fortgehen wollen. Frau Snoeij war daher im Bilde.
Frau Snoeij hat zu mir gesagt, Roth soll nicht fortgehen, er
soll sich auch nicht erschießen, er solle sich einsperren lassen, denn er sei noch jung. Auf keinen Fall wollte sie davon wissen, dass ich die Kleider des Verheiden, die Roth
zur Desertion benützen wollte, in ihrer Wohnung kleiner machen solle. Ein Pensionär namens Brugmann sagte nämlich zu Frau Snoeij, wenn die Kleider in der Pension umgeändert würden, so gehe er sofort aus dem Hause.
Frau Snoeij sagte dann zu mir, ich solle ihretwegen zu
Frau Groot gehen, um dort ein Zimmer zu bestellen, wo
ich dann die Kleider umändern könnte. Sie wolle jedoch
damit nichts zu tun haben.“
Elisabeth Sloves hatte schon zuvor zweimal bei Frau Groot
im „Diergaardesingel“ übernachtet und konnte auch in dieser
Nacht für sich und ihren „Verlobten“ dort ein Zimmer mieten. „Frau Groot wusste von der beabsichtigten Fahnenflucht
nichts.“ Dort änderte Elisabeth Sloves auch die Zivilkleider
ab, die Roth für seine Flucht verwenden wollte.
„Am nächsten Tag, es war Sonntag der 17. 11. 40, standen wir gegen 6.30 h auf. Roth zog sich den Zivilanzug an
und wollte die Uniform verbrennen. Ich riet ihm davon
ab. Er packte dann die Uniform zusammen und ließ sie im
Zimmer liegen. Gegen 7.30 h verließen wir die Wohnung.
Vorher hatte Roth noch zur Frau Groot gesagt, er wolle in
Urlaub gehen und zu diesem Zwecke die Uniform bei ihr
lassen. Die Frau war damit einverstanden.“
Am 17. November 1940 fuhren Eduard Roth und Elisabeth
Sloves von Rotterdam nach Groningen, wo sie eine Woche in
einem Gasthaus Hollevoet wohnten. Dort wurden sie auch
von holländischen Polizeibeamten in Zivil kontrolliert, aber
nicht beanstandet. Weil Elisabeth Sloves dann aber Heimweh bekam, kehrten sie nach Rotterdam zurück. Da sie bei
Frau Groot, bei der die Polizei mittlerweile nach ihnen gesucht hatte, kein Zimmer mehr bekommen konnten, nächtigten sie in dieser Zeit in verschiedenen Strohscheunen im
Raum Schiedam, Vlaardingen und Rotterdam.
Roth wollte dann, dass Elisabeth ihre
„Eltern um Geld bitten solle, weshalb ich mich nachhause
begab, um mit meiner Mutter zu sprechen, ich hörte dann
aber die Stimme des Vaters, worauf ich davon eilte, da ich
mich vor ihm fürchtete, weil er ja von meinem Verhältnis nichts wissen wollte. Nun meinte Roth, er wolle nach
Nürnberg zu seiner Mutter.“
Die Grenze von Holland nach Deutschland
„haben wir auf Schleichwegen überschritten. Die Absicht,
ins Ausland zu fliehen, fassten wir erst auf dem Wege nach
Nürnberg. Wir wollten in die Schweiz. Wir waren dann 2
Tage in Frankfurt bei Verwandten des Roth, die der Meinung waren, Roth habe Urlaub, weiters wohnten wir 3, 4
Tage in Nürnberg bei der Mutter des Roth, die über das
Erscheinen des Sohnes sehr aufgeregt war, da er ihr gesagt
hatte, dass er eigenmächtig vom Militär gegangen war.“
Von Nürnberg aus fuhren Eduard Roth und Elisabeth Sloves
nach Lindau „und von dort mit einem Schiff nach Bregenz“.
Dort kamen sie am 10. Dezember 1940 an. Sie übernachteten in einer „Wirtschaft“, wo sie am anderen Morgen um
7.30 Uhr „von uniformierter Polizei kontrolliert“ wurden.
„Wir wurden gefragt, ob wir verheiratet seien und Roth bejahte dies. Ich wies meinen Ausweis nicht vor, da Roth erklärte, dass ich seine Frau sei.“
Elisabeth Sloves gab bei ihrer Einvernahme auch an, dass
Roth nach ihrer Festnahme auf dem Weg zur Grenzaufsichtsstelle Antoniushaus mehrmals zu ihr gesagt habe: „‚Wir erschießen uns‘. Ich gab ihm darauf nie eine Antwort und hoffte, dass er es doch nicht tun werde.“ Roths Tat schilderte sie
dann so:
„Roth wurde aufgefordert seinen Mantel auszuziehen.
Roth, der Linkshänder ist, griff mit seiner linken Hand
in die linke äußere Manteltasche, zog einen Trommelrevolver heraus und brachte ihn gegen den Zollbeamten in
Anschlag. Er machte dann eine Wendung und brachte die
Waffe gegen mich in Anschlag. Ich erschrak darüber heftig
und konnte mich nicht vom Platze rühren. Gleich darauf
gab er zwei Schüsse auf mich ab. Ich hatte schon vorher die
Hände abwehrend gegen den Kopf gehalten. Als Roth die
Schüsse abgab, verspürte ich im Hinterkopf einen Schmerz.
Auch der kleine Finger der rechten Hand, die ich vor den
Dür „Ich hatte den Roth gerne wie noch nie einen Mann“
Kopf gehalten hatte, schmerzte mich. Nach dem zweiten
Schuss ließ ich mich zu Boden fallen, um mich gegen weitere Schüsse zu decken. Gleich darauf hörte ich einen dritten
Schuss und dachte mir, dass sich nun Roth selbst erschossen hat. Die anwesenden Zollorgane legten mich dann auf
ein Bett und verbanden meine Wunden.“
Mehrfach erklärte Elisabeth Sloves, dass der Entschluss zur
Desertion nicht von ihr, sondern allein von Eduard Roth ausgegangen sei. „Der einzige Grund, warum Roth fahnenflüchtig wurde, war die Angst vor der Bestrafung, wenn es aufkommt, dass er mit einem jüdischen Mädchen ein Verhältnis
unterhielt.“
Eine Freiheitsstrafe von insgesamt neun Monaten hatte
Elisabeth Sloves auf Grund der in Feldkirch gefällten Urteile zu verbüßen. Zur Verbüßung ihrer Strafe wurde sie am 28.
Februar 1941, 10.15 Uhr mit einem Sammeltransport in das
„Frauenstrafgefängnis Rothenfeld“ verlegt. Diese bayrische
Haftanstalt ist heute eine Außenstelle der Justizvollzugsanstalt Landsberg am Lech und war nach dem damaligen Strafvollzugsplan zur Aufnahme von weiblichen Häftlingen aus
verschiedenen Haftanstalten, darunter auch jener von Feldkirch, bestimmt. Laut Bericht des Frauenstrafgefängnisses
Rothenfeld traf Elisabeth Sloves dort am 4. März 1941, um
9 Uhr ein. Der Transport von Feldkirch dorthin dauerte somit gut vier Tage. Diese lange Dauer ist damit zu erklären,
dass die Deutsche Bahn eigene Züge für Gefangenentransporte führte, die in fahrplanmäßig festgelegten Routen jeweils mehrere Haftanstalten anfuhren, sodass sich längere
Transportzeiten ergeben konnten.
Am 3. Oktober 1941 hatte Elisabeth Sloves ihre Strafe
verbüßt. Um sie wieder an ihren Herkunftsort Rotterdam zu
bringen, wurde sie am 30. September 1941, also vier Tage vor
dem Ende ihrer Strafzeit, „zum Zwecke der Verschiebung über
die Reichsgrenze“ mittels Sammeltransportes nach München
überstellt. „Den Rest der Strafe verbüßt Sloves somit auf dem
Transportwege“, heißt es dazu in einem Bericht des Frauenstrafgefängnisses Rothenfeld an das Landgericht Feldkirch.
Über das Leben von Elisabeth Sloves nach ihrer Rückkehr
nach Rotterdam ist nichts Näheres bekannt, es ist aber anzunehmen, dass sie wieder zu ihren Eltern zurückgekehrt ist
und bei diesen gelebt hat. Gemeinsam mit ihren Eltern Hijman und Rebekka Sloves, geb. de Roode sowie ihrer Schwester Hester wurde sie jedenfalls im Herbst 1942 in das in der
niederländischen Provinz Drenthe gelegene Durchgangslager Westerbork deportiert.
Westerbork wurde 1939 als zentrales Flüchtlingslager sowohl für die legal in den Niederlanden zugelassenen als auch
die illegal dort lebenden jüdischen Flüchtlinge errichtet.4 Es
war zunächst nicht umzäunt und auch nicht bewacht und
bot etwa 700 Flüchtlingen Unterkunft. Nach dem deutschen
Überfall auf die Niederlande vom 10. Mai 1940 änderte sich
am Charakter dieses Flüchtlingslagers zunächst nichts. Erst
nach dem 1. Juli 1942 erhielt das Lager im Zusammenhang
mit der „Entjudung“ der Niederlande eine neue Bestimmung
als Judendurchgangslager. Nunmehr wurde das Lager mit
131
einem 2 m hohen Stacheldraht und sieben Wachttürmen umgeben. Westerbork wurde nunmehr zum Sammelpunkt für
Tausende niederländische Juden, die von dort in den Osten
deportiert wurden. Ab Juli 1942 kam es von Westerbork aus
zu Deportationen nach Auschwitz und in andere Konzen­
trationslager. Von hier aus wurde auch Anne Frank – am 2.
September 1944 mit dem letzten Transport, der von Westerbork dorthin ging – nach Auschwitz deportiert.
Auch Elisabeth Sloves und ihre Familie waren für die
Deportation nach Auschwitz bestimmt. Vorher kam es aber
noch zu einem denkwürdigen Ereignis. Elisabeth heiratete
im Lager von Westerbork am 14. Oktober 1942 in Anwesenheit ihrer Eltern und ihrer Schwester Hester den 23 Jahre alten Büroangestellten Michel Salomon van Dantzig aus Rotterdam. Die Eheschließung fand im Lager statt und wurde
vom Kanzler des Personenstandsamtes namens Molhuisen
beurkundet. Als Trauzeugen fungierten Elisabeths Schwester Hester Sloves und Salomon Vilback, ein Angestellter. Im
Trauungsbuch unterschrieben auch die Eltern von Elisabeth
Sloves, Hijman und Rebekka Sloves.5
Abb. 1: Eintrag der Eheschließung, Trauungsbuch des Durchgangslagers
Westerbork (Gemeentearchief Midden-Drenthe).
132
montfort Zeitschrift für Geschichte Vorarlbergs Band 2 / 2011
Insgesamt 267 Ehen wurden in der Zeit von 1940 bis 1945
im Lager Westerbork geschlossen6. Von den dort Getrauten
wird allerdings kaum jemand überlebt haben. Denn von den
101.208 Menschen, die von Westerbork aus nach Auschwitz
und in andere Konzentrationslager deportiert wurden, überlebten nur knapp 5.000.
Hijman und Rebekka Sloves, Elisabeth’s Eltern und
ihre Schwester Hester wurden nur wenige Tage nach der
Trauung nach Auschwitz deportiert. Sie überlebten nicht.
1 Karl Heinz BURMEISTER, Geschichte der Juden in
Stadt und Herrschaft Feldkirch (Schriftenreihe der
Rheticus Gesellschaft 31). Feldkirch 1993, S. 176–178.
2 Die Darstellung beruht auf den Akten Vr 5/41 und
SLs 1/41 Landgericht Feldkirch (Vorarlberger Landesarchiv, Landesgericht Feldkirch, Strafsachen,
Sch. 235 und Landesgericht Feldkirch, Verschiedenes, Sch. 54), sowie auf den in der Dokumentensammlung der Johann August Malin Gesellschaft vorhandenen Kopien von Aktentücken
der Kriminalpolizei (VLA: Dokumentensammlung
der Malin Gesellschaft, Sch XV/1 Mappe Sloves
Ihr Todesdatum in Auschwitz wird mit 22. Oktober 1942
angegeben.7
Elisabeth Sloves gelangte mit einem anderen Transportzug als ihre Eltern und ihre Schwester nach Auschwitz. Ihr
Todesdatum wird mit 2. November 1942 angegeben.8
Über das Schicksal ihres Ehegatten Michel Salomon van
Dantzig ist nur bekannt, dass auch er starb: in „Mitteleuropa“, am 31. März 1944.9 Elisabeth). Sämtliche Zitate stammen aus diesen
Akten. Schreibfehler und Abkürzungen werden, soweit dies zum besseren Verständnis angebracht erscheint, stillschweigend korrigiert.
3 Das Landesgericht Feldkirch hatte damals nach
der deutschen Behördenterminologie die Bezeichnung Landgericht.
4 Die Angaben zum Lager Westerbork beruhen auf
der Darstellung von Coenraad J. F. STUHLDREHER, Deutsche Konzentrationslager in den Niederlanden. In: Wolfgang Benz/Barbara Distel (Hg.),
Dachauer Hefte, Studien und Dokumente zur
5
6
7
8
9
Geschichte der nationalsozialistischen Konzentrationslager (1989), Heft 5, S. 161–173.
E-mail von Marjolein Bijmolt vom Gemeentearchief
Midden-Drenthe/NL an den Verfasser vom 4. Januar 2011.
E-mail von Marjolein Bijmolt vom Gemeentearchief
Midden-Drenthe/NL an den Verfasser vom 19. Januar 2011.
http://www.joodsmonument.nl/page/360074/en
http://www.joodsmonument.nl/person/452425
http://www.joodsmonument.nl/person/452069/
en
Rezensionen
Rezensionen
Mathias Moosbrugger
Der Hintere Bregenzerwald –
eine Bauernrepublik?
Neue Untersuchungen zu seiner Verfassungsund Strukturgeschichte im Spätmittelalter
Forschungen zur Geschichte Vorarlbergs 9
UVK, Konstanz 2009
369 Seiten
ISBN 978-3-86764-161-6
€ 39,00
von Wolfgang Scheffknecht
Bei der hier zu besprechenden Arbeit handelt es sich um eine
an der Universität Innsbruck verfasste Dissertation. Mathias
Moosbrugger hat für seine akademische Abschlussarbeit ein
überaus anspruchsvolles Thema gewählt. Er will, wie der Untertitel lautet, „Neue Untersuchungen zu einer Verfassungsund Strukturgeschichte“ des Hinteren Bregenzerwaldes im
Spätmittelalter vorlegen. Ein schwieriges Unterfangen, galt
doch dieses Thema lange Zeit vor allem durch die Forschungen Benedikt Bilgeris als umfassend und gewissermaßen abschließend behandelt. Dieser hatte nämlich, wie der Verfasser betont, „praktisch das gesamte Quellenmaterial, das es
zu Fragestellungen in diesem Kontext gibt, gesichtet, aufgearbeitet und ausgewertet“ (S. 26). Die Auseinandersetzung
mit den Thesen Bilgeris zieht sich daher auch wie ein ‚roter Faden’ durch die ganze Arbeit. Mathias Moosbrugger
wählt allerdings einen ganz anderen Ansatz als jener: Es geht
ihm „nicht primär um die Erhebung von historischen Fakten, sondern um den Versuch der Rekonstruktion ihrer Bedeutung auf verfassungsgeschichtlicher Ebene“ (S. 14). Dieses Vorhaben – das sei vorausgeschickt – ist mehr als nur
gelungen.
In einem ersten Hauptteil setzt sich der Verfasser zunächst mit der Frage der besitzgeschichtlichen Verhältnisse
im Hinteren Bregenzerwald auseinander (S. 55–99). Ausgehend von den Befunden jüngst durchgeführter paläobotanischer Untersuchungen, kann er, gestützt auf eine genaue Autopsie der vorhandenen schriftlichen Quellen, zeigen, dass
Besiedlung und herrschaftliche Erschließung keineswegs
zeitlich parallel zu einander erfolgten. Die Besiedelung ging
der grundherrschaftlichen Erschließung, die durch das Kloster Mehrerau, die Grafen von Montfort, das Reich sowie königliche und gräfliche Dienstleute erfolgte, teilweise tatsächlich um Jahrhunderte voraus.
Es folgt eine Untersuchung der pfarrlichen Organisation
des Hinteren Bregenzerwaldes (S. 99–136). Eingehend werden dabei die Pfarren Andelsbuch, Schwarzenberg und Egg,
die von diesen abhängigen Filialpfarren sowie die Rolle des
133
Klosters Mehrerau untersucht. Dabei konnte unter anderem
gezeigt werden, dass „die Filiationen mitunter weniger einen Verlust an Rechten für eine bestimmte Pfarrkirche bedeutet haben, sondern ganz im Gegenteil als Instrumente
dazu dienen konnten, den eigenen Einflussbereich zu erweitern, was nicht zuletzt abgabenseitige Vorteile mit sich brachte“ (S. 134–135).
Anschließend werden die erarbeiteten Befunde zu den
grundherrschaftlichen und pfarrlichen Strukturen miteinander verglichen. Dabei wird deutlich, „dass – anders als in
der regionalgeschichtlichen Literatur angenommen – keine Identität zwischen diesen beiden Sphären bestanden hat“
(S. 354).
Der zweite Hauptteil ist der Entwicklung der Gerichtsgemeinde gewidmet. Das „lange 15. Jahrhundert“, gerechnet vom ersten urkundlichen Beleg für Ammann Wilhelm
von Fröwis (1391) bis zur „tiefgreifende[n] Restrukturierung“
des „organisatorischen Skeletts“ der Gerichtsgemeinde (1522)
bildet dabei gewissermaßen eine Achsenzeit, in welcher die
„gewohnheitsrechtliche Pragmatik […] einer umfassenden
verfassungspolitischen Verrechtlichung“ wich (S. 217). Es
steht daher auch im Zentrum der Untersuchung Moosbruggers. Eingehend werden dabei vor allem drei Themenbereiche
behandelt: die Hoch- oder Blutgerichtsbarkeit, die Huldigungen und Privilegienbestätigungen sowie die Entwicklung einer kollektiven Steuerleistung. Dabei zeigt sich, dass die entscheidenden Impulse für die Gemeindebildung jeweils von
der Herrschaft und nicht von einer im Sinne Bilgeris freien
Bauernschaft ausgegangen sind. Anders als in anderen Teilen
Vorarlbergs entstanden im Hinteren Bregenzerwald nämlich „niemals […] klassische Dorfgemeinden“ (S. 197). Aufgrund der lockeren Siedlungsstruktur fehlte dazu im ökonomischen und nachbarschaftlichen Bereich offensichtlich ein
entsprechender Regelungsdruck. Vielmehr entwickelte sich
hier ein „überlokale[r] Personenverband […], der durch die
Landesherrschaft als solcher geschaffen worden war, und in
dem nunmehr die Notwendigkeit zur Installierung einer stabilen Instanz zur Regelung von Konflikten verschiedener Art
bestand“ (S. 199). Erste Ansätze dazu werden seit den 1380er
Jahren greifbar, wobei ein Zusammenhang mit dem Beginn
der habsburgisch-österreichischen Herrschaft unübersehbar
ist. Entscheidende Bedeutung kam dabei „kommunikative[n]
Ort[en]“ (S. 227) wie der Huldigung und der Blutgerichtsbarkeit zu.
Insgesamt tritt uns im Falle des spätmittelalterlichen
Hinteren Bregenzerwaldes eine Welt entgegen, die sich „in einem fundamentalen Transformationsprozess befunden hat“
(S. 276). Dies gilt – mutatis mutandis – für alle untersuchten Teilbereiche: die pfarrliche Organisation, die Gerichtsgemeinde, nicht zuletzt den Bereich der Hochgerichtsbarkeit,
die Territorialisierung, die Durchsetzung bzw. Ausformung
der landesherrlichen Autorität usw., wobei freilich die unterschiedlichen Entwicklungsprozesse zeitlich nicht unbedingt parallel verliefen.
Die urkundliche Überlieferung bildet das Herzstück der
Quellenbasis, auf der der Verfasser seine Arbeit aufbaut.
134
montfort Zeitschrift für Geschichte Vorarlbergs Band 2 / 2011
Ergänzend wurden auch chronikalische Überlieferungen
etwa der Klöster Petershausen und Mehrerau sowie – allerdings nur für den jüngsten Untersuchungszeitraum – Steuerverzeichnisse herangezogen. Moosbrugger räumt, wie in
der Einleitung angekündigt, der Interpretation der wichtigsten Urkunden „breite[n] Raum“ (S. 13) ein. Schritt für Schritt
– und dadurch für den Leser genau nachvollziehbar – analysiert und interpretiert er die entsprechenden Texte. Stets
versucht er dabei, „das dahinter stehende Rechtsverständnis
herauszudestillieren“ (S. 229). Breiter Raum wird – ganz im
Gegensatz zu Benedikt Bilgeri – auch der Analyse des Urkundenaufbaus gewidmet. So gelingt es dem Verfasser immer wieder, auch aus Quellen, die seit Jahrzehnten, in einigen Fällen bereits seit rund einem Jahrhundert in Editionen
vorliegen und die in der bisherigen Forschung wiederholt bearbeitet wurden, neue, teilweise geradezu grundstürzende
Erkenntnisse zu gewinnen. Eine genaue Untersuchung der
Urkundenformulare führt etwa zu einer Neubewertung der
Rolle des Ammanns im hochgerichtlichen und zivilrechtlichen Bereich um 1400. Dieser war damals „der Vertreter
des Landesherrn und dem Verfahren selbst gegenüber ein
gewissermaßen extern bleibendes, rechtssicherndes Organ“.
So brachte er „bestimmte, sozusagen juristische Sicherungsstrategien und damit entscheidenden landesherrschaftlichen
Einfluss in den Hinteren Bregenzerwald“ (S. 235–236).
Indem Mathias Moosbrugger „die Struktur der vorhandenen blutgerichtlichen Urkunden und das sich dahinter abzeichnende Prozessverständnis genauer“ untersucht, kann er
auch die bisher gleichsam kanonisierte Lehre, dass „die Gerichtsgemeinde im Hinteren Bregenzerwald […] als solche
autonom über den Blutbann verfügte“ (S. 266), eindrucksvoll widerlegen. Vielmehr war es „immer der Landammann
[..], der ihn nur auf der Grundlage einer eindeutig von der
Herrschaft herrührenden obrigkeitlich normierten Delegation ausgeübt hat“ (S. 267). Anfänglich erfolgte diese anlassbezogen, seit 1497 jährlich im Rahmen der Ammannamtsbesatzung. Damit waren die Mitwirkung des landesfürstlichen
Vogtes sowie die Eidleistung des jeweiligen Blutrichters gegenüber dem Landesfürsten festgeschrieben.
Durch die Untersuchung der „herrschaftsgeschichtlichen Rahmenbedingungen“ (S. 280) von Privilegienbestätigungen kann Moosbrugger auch die von Bilgeri geäußerte
und häufig rezipierte Auffassung, dass die Hinterbregenzerwälder – gleichsam im Unterschied zu allen anderen – das
Recht besessen hätten, dem Landesherrn erst huldigen zu
müssen, nachdem ihnen dieser ihre Privilegien bestätigt hatte, widerlegen. Die Urkunde, die Bilgeri als Beweis für seine These ins Treffen führt, würde nämlich nur dann seine
Auffassung stützen, wenn man sie völlig isoliert betrachten
könnte. Tatsächlich handelt es sich hier keineswegs um eine
Huldigung „im herrschaftskonstitutiven Sinn des Wortes“
(S. 281). Diese hatten die Hinterbregenzerwälder bereits zwei
Jahre zuvor gegenüber König Sigismund geleistet und dabei die überall übliche Reihenfolge – zuerst Huldigung und
dann Privilegienbestätigung – selbstverständlich eingehalten. 1417 ging es lediglich noch darum sicherzustellen, dass
die beiden königlichen Verwalter „das bereits vor zwei Jahren
zwischen dem eigentlichen Landesherrn (König Sigismund)
und der Gemeinde im Hinteren Bregenzerwald konstituierte landesherrschaftliche Verhältnis, das für die Hinterbregenzerwälder allem Anschein nach außerordentlich wichtig
war, in vollem Umfang als Grundlage ihrer Amtsrechte und
ihrer Präsenz vor Ort zu akzeptieren bereit waren“ (S. 283).
Gleichsam nebenbei fördert Moosbrugger auf diese Weise auch noch eine Fülle von Details zu Tage, die für verschiedene landesgeschichtliche Fragestellungen wie auch für diverse Ortsgeschichten wertvolle Erkenntnisse bieten. So
können etwa dank der genauen Analyse der hochgerichtlichen Prozesse des 15. Jahrhunderts die Anfänge des institutionalisierten Scharfrichteramts für den Bereich Vorarlbergs
um rund zwanzig Jahre in die Zeit um 1450 vordatiert werden, um nur ein Beispiel zu nennen.
Die Arbeit Moosbruggers besticht durch einen klaren
Aufbau. Der Leser findet sich daher in der materialreichen
Studie leicht zurecht. Zwei sorgfältig gestaltete Register – je
eines für Personen- und Ortsnamen – erleichtern die Benützung des Werks noch weiter. Die verwendeten ungedruckten Quellen werden in einem nach Archiven geordneten Verzeichnis detailliert ausgewiesen, wobei eine Untergliederung
nach Quellentypen vorgenommen wird. Hier sei – ohne allzu beckmesserisch erscheinen zu wollen – auf einen kleinen
terminologischen Fehler verwiesen: Bei dem im Quellenverzeichnis (S. 358) genannten Bayerischen Hauptstaatsarchiv
Augsburg handelt es sich in Wirklichkeit um das Staatsarchiv Augsburg. Das Hauptstaatsarchiv befindet sich dagegen in München. Gedruckte Quellenwerke und Sekundärliteratur werden in einem umfangreichen eigenen Verzeichnis
angeführt.
Mathias Moosbrugger führt mit seinem Werk die spätmittelalterliche Geschichte des Hinteren Bregenzerwaldes
aus dem lange Schatten der Forschungen Benedikt Bilgeris
heraus. Indem er dessen Geschichtsmythen eindrucksvoll
und bestechend klar dekonstruiert, eröffnet er – endlich –
die Möglichkeit, sich der Geschichte dieses Tales vorurteilsfrei zu nähern. Dem Buch ist eine breite Rezeption zu wünschen, dann könnte es der weiteren Erforschung nicht nur
der Geschichte des Hinteren Bregenzerwaldes, sondern sogar
des ganzen Landes entscheidende Impulse verleihen. So wäre
es durchaus lohnenswert, die Privilegien- und Freiheitsbriefe, die andere Gerichte und Herrschaften zwischen Arlberg
und Bodensee im Spätmittelalter erhalten haben, ebenfalls
daraufhin zu untersuchen, wie sehr diese zur Konsolidierung
der Stellung jener beigetragen haben, welche sie erteilt haben,
und sie nicht nur einseitig – und damit anachronistisch –
im Sinne eines modernen Freiheitsbegriffs zu interpretieren.
Auch die These, dass sich spätmittelalterliche Verfassungswirklichkeit nicht zuletzt in der Kommunikation zwischen
Landesherrschaft und Gerichtsgemeinde manifestiert, ließe
sich ohne Zweifel gewinnbringend auch auf andere Gerichte anwenden. Dem Wunsch des Verfassers, dass seine Studie dazu anregen möge, eine Strukturgeschichte des frühneuzeitlichen Hinteren Bregenzerwaldes zu schreiben, kann
Rezensionen
man sich nur anschließen. Bleibt zu hoffen, dass dieser Abschnitt der Geschichte einen ähnlich kompetenten und sorgfältigen Bearbeiter findet.
Die Investiturprotokolle der
Diözese Konstanz aus dem 16. Jahrhundert
Teil I
Aach – Kurzenbach
bearb. von Franz Hundsnurscher
Veröffentlichungen der Kommission
für geschichtliche Landeskunde
in Baden-Württemberg A 48/1
W. Kohlhammer Verlag Stuttgart 2008, XVI
514 Seiten
ISBN 978-3-17-020795-0
€ 45,00
Teil II
Lachen – Zwiefaltendorf
bearb. von Franz Hundsnurscher
Veröffentlichungen der Kommission
für geschichtliche Landeskunde
in Baden-Württemberg A 48/2
W. Kohlhammer Verlag Stuttgart 2008, X
578 Seiten
ISBN 978-3-17-020796-7
€ 45,00
Teil III
Einführung, Verzeichnisse, Register
bearb. von Dagmar Kraus
Veröffentlichungen der Kommission
für geschichtliche Landeskunde
in Baden-Württemberg A 49
W. Kohlhammer Verlag Stuttgart 2008, XXIV
845 Seiten, 1 Karte
ISBN 978-3-17-020797-4
€ 60,00
von Alois Niederstätter
Wer sich mit der älteren Vorarlberger Kirchengeschichte
bzw. der der Geistlichkeit befasst, konnte bislang über die
meist sehr lückenhafte örtliche Überlieferung hinaus nur auf
das „Repertorium Germanicum“,1 eine Regestensammlung
der deutschen Betreffe aus den vatikanischen Registerserien und Kameralbeständen für das ausgehende Mittelalter,
sowie für den Konstanzer Diözesanteil des Landes auf die
von 1938 bis 1954 in Fortsetzungen erschienenen Investiturprotokolle dieses Bistums der Jahre 1436 bis 1518 zurückgreifen.2 Nun liegen erfreulicherweise auch die daran anschließenden Protokolle aus dem 16. Jahrhundert (1518 bis
1599) in Form von Regesten im Druck vor. Sie wurden von
135
Franz Hundsnurscher (bis 1998 Direktor des Erzbischöflichen Archivs in Freiburg im Breisgau, † 2008) mit größter
Sorgfalt und höchster Sachkenntnis bearbeitet. Redaktion
und Drucklegung besorgte die Kommission für geschichtliche Landeskunde in Baden-Württemberg.
Es handelt sich dabei um Amtsbücher bzw. Auslaufregister (insgesamt 16 Bände von 1436 bis 1623 im Erzbischöflichen Archiv Freiburg), in die das Investituramt der Konstanzer Kurie die zentralen Daten der anlässlich der Besetzung
geistlicher Pfründen ausgestellten, größtenteils längst verloren gegangenen Urkunden chronologisch eintrug. Für die
Publikation wurden die Einträge in den Protokollen nach
Orten – mehr als 1900 des seinerzeit flächenmäßig größten
Bistums des Heiligen Römischen Reichs in Baden-Württemberg, der Schweiz und Vorarlberg – zusammengestellt.
Der Nutzen für die regionale Geschichtsforschung ist
enorm. Allein zu den Bregenzer Pfründen (ohne das Kloster
Mehrerau) finden sich an die 70 Eintragungen. Für Egg lässt
sich beispielsweise eine mit allen Daten versehene Liste der
Pfarrer erstellen: Auf den verstorbenen Thomas Schwarz,
der zuvor (ab 8. April 1518 als Nachfolger des Wolfgang
Muchsel) Kaplan am Egger Liebfrauenalter gewesen war,
folgte am 29. April 1546 Johannes Weinzurn, nach dessen
Tod am 14. Mai 1557 Johannes Fädum (Vadem) sowie nach
Fädums Resignation am 5. März 1583 Johannes Koler. 1520
erhielt Jodok Helbock die Erlaubnis, seine Primiz in Egg zu
feiern. Darüber hinaus sind die Konstanzer Investiturprotokolle eine wertvolle Fundgrube für die Kirchengeschichte
im Allgemeinen, die Geschichte der Konfessionalisierung,
die Sozial- und Bildungsgeschichte. Ihre Benützung wird
durch den von Dagmar Kraus bearbeiteten Registerband
wesentlich erleichtert. Er enthält neben einer gediegenen
Einführung in die Quelle die erforderlichen Informationen
über ihre Wiedergabe, außerdem Übersichten (u. a. Verzeichnis der Dekanate und der zugehörigen Dekanatsorte,
Patrozinien, Listen der Bischöfe und Generalvikare), Orts-,
Personen- und Sachregister, sachthematische Verweise sowie eine Diözesankarte.
1 Repertorium Germanicum. Verzeichnis der in den päpstlichen Registern und Kameralakten vorkommenden Personen, Kirchen und Orte des Deutschen Reiches,
seiner Diözesen und Territorien vom Beginn des Schismas bis zur Reformation:
1. Bd.: Clemens VII. von Avignon (1378–1394), bearb. von Emil GÖLLER. Berlin 1916
(Nachdruck Hildesheim 1991);
2. Bd.: Urban VI., Bonifaz IX., Innocenz VII. und Gregor XII. (1378–1415), 1. Lfg. Einleitung und Regesten, bearb. von Gerd TELLENBACH. Berlin 1933–38 (Nachdruck
Hildesheim 2000), 2. Lfg.: Personenregister, bearb. von Gerd TELLENBACH. Berlin 1938 (Nachdruck Hildesheim 2000), 3. Lfg.: Ortsregister, bearb. von Hermann
Diener. Berlin 1961;
3. Bd.: Alexander V., Johann XXIII., Konstanzer Konzil (1409–1417), bearb. von Ulrich KÜHNE. Berlin 1935 (Nachdruck Hildesheim 1991);
4. Bd.: Martin V. (1417–1431), Teil 1 (A-H), bearb. von Karl August FINK. Berlin 1943
(Nachdruck Hildesheim 2000), Teil 2 (I, J, Y), bearb. von Karl August FINK. Berlin
1957 (Nachdruck Hildesheim 2000),
Teil 3 (L-Z), bearb. von Karl August FINK. Berlin 1958 (Nachdruck Hildesheim 2000),
Teil 4: Personenregister, bearb. von Sabine WEISS. Tübingen 1979.
5. Bd.: Eugen IV. (1431–1447), Teil 1: Text, bearb. von Hermann DIENER/Brigide
SCHWARZ, Teil 2: Indices, bearb. von Christoph SCHÖNER. Tübingen 2004.
6. Bd.: Nikolaus V. (1447–1455), Teil 1: Text, bearb. von Josef Friedrich ABERT/
136
montfort Zeitschrift für Geschichte Vorarlbergs Band 2 / 2011
Walter DEETERS. Tübingen 1985, Teil 2: Indices, bearb. von Michael REIMANN.
Tübingen 1989.
7. Bd.: Calixt III. (1455–1458), 2 Teile., bearb. von Ernst PITZ. Tübingen 1989.
8. Bd.: Pius II. (1458–1464), Teil 1: Text, bearb. von Dieter BROSIUS/Ulrich SCHESCH­
KEWITZ, Teil 2: Indices, bearb. von Karl BORCHARDT. Tübingen 1993.
9. Bd.: Paul II. (1464–1471), 2 Teile, bearb. von Hubert HÖING/Heiko LEERHOFF/
Michael REIMANN. Tübingen 2000.
2 Manfred KREBS, Die Investiturprotokolle der Diözese Konstanz aus dem 15. Jahrhundert. In: Freiburger Diözesanarchiv 66 (1938), Anhang S. 1–104, 67 (1940), Anhang S. 105–264, 68 (1941), Anhang S. 265–424, 70 (1950), Anhang S. 425–546,
71 (1951), Anhang S. 547–642, 72 (1952), Anhang S. 643–786, 73 (1953), Anhang
S. 787–1047, 74 (1954), Anhang S. 1–160 (Registerband).
Richard Schober
Tirol zwischen den Weltkriegen
Teil 2: Politik, Parteien und Gesellschaft
Universitätsverlag Wagner Innsbruck 2009
540 Seiten
ISBN 978-3-7030-0470-4
€ 49,90
von Franz Valandro
Der Zusammenbruch der Donaumonarchie und damit verbunden das Ende des Ersten Weltkrieges wirkten sich in Tirol gravierender aus als in den meisten anderen österreichischen Bundesländern: Neben den nachhaltigen politischen,
sozioökonomischen und kulturellen Konsequenzen hatte die
Niederlage im Krieg vor allem auch den Verlust von Südtirol
an Italien zur Folge. Dieser Einschnitt prägte die Tiroler Politik und Gesellschaft noch über lange Zeit und muss bei jeder Analyse der folgenden zwei Dekaden, der so genannten
Zwischenkriegszeit, jedenfalls berücksichtigt werden. Folgerichtig eröffnet der Tiroler Historiker Richard Schober seine
Publikation „Tirol zwischen den Weltkriegen: Teil 2: Politik,
Parteien und Gesellschaft“ mit einer umfang- und faktenreichen Darstellung dieses einschneidenden Ereignisses.
Schobers Publikation ist der zweite Teil seiner umfassenden Darstellung der Geschichte Tirols in der Zwischenkriegszeit. Während der bereits 2005 veröffentlichte und in
der „Montfort“ (Heft 2/2006) bereits besprochene erste Band
der wirtschaftlichen Entwicklung gewidmet war, thematisiert der zweite Band primär die politische Entwicklung Tirols in der Zwischenkriegszeit. Die Lektüre des ersten Bandes über das wirtschaftliche Leben ist auch auf Grund der
Konzeption der beiden Publikationen demnach unerlässlich
für ein gutes Verständnis des zweiten Bandes über die politische Dimension. Die agrarisch-bäuerlich geprägte Tiroler
Wirtschaft musste sich nach dem Ersten Weltkrieg ebenso
wie jene in Vorarlberg völlig neu orientieren – und das in einem Umfeld, das von hoher Arbeitslosigkeit, einer restriktiven staatlichen Budgetpolitik und später dann auch von der
Weltwirtschaftskrise der frühen 1930er Jahre geprägt wurde.
Ebenso wie in Vorarlberg war in Tirol die Zeit zwischen
den beiden Weltkriegen eine Epoche, die durch sozioökonomische Krisen, eine generelle Entsolidarisierung der
Gesellschaft und letztlich daraus resultierend durch eine politische Radikalisierung gekennzeichnet war. Richard Schober analysiert ausführlich und schlüssig, dass letztlich das
alle Lebensbereiche durchdringende politische Lagerdenken
und die Militarisierung den Weg in das autoritäre System
des austrofaschistischen Ständestaats und in weiterer Folge der nationalsozialistischen Diktatur bereiteten (S. 175 ff.).
Zu Recht unterstreicht Schober die große Relevanz des Jahres 1927 und seines konfliktiven Verlaufs (Stichwort: Justizpalastbrand) für die historische Entwicklung Tirols in der
Zwischenkriegszeit (S. 239 ff.). Das Jahr 1927 zeigte der Tiroler Sozialdemokratie deutlich die Grenzen ihrer politischen
und nicht zuletzt auch (para-)militärischen Macht auf, denn
gerade in Tirol und Vorarlberg gingen die Landesregierungen massiv gegen Streikbewegungen wie beispielweise jene
der Eisenbahner vor. Wie in Vorarlberg war in Tirol – insbesondere dann auch nach 1927 – der Konflikt zwischen den
großen politischen Lagern der Christlichsozialen und der Sozialdemokraten nicht so intensiv wie in anderen Bundesländern. Die Tiroler Sozialdemokratie war im traditionell chistlich-konservativ geprägten Tirol relativ schwach organisiert
und trat darüber hinaus – wiederum im Vergleich zu anderen österreichischen Bundesländern – eher gemäßigt auf.
Im Gegensatz zu Vorarlberg, wo maßgebliche Exponenten der christlichsozialen Partei wie beispielsweise Otto Ender die Errichtung eines christlich geprägten autoritären
Ständestaates maßgeblich beeinflussten und mit gestalteten, standen Teile die christlichsoziale Elite Tirols dieser
Entwicklung eher skeptisch gegenüber, wie Schober erläutert (S. 264 ff.). Insbesondere der Landesrat Hans Gamper,
der seine Wurzeln in der christlichsozialen Arbeiterbewegung hatte, opponierte gegen den Weg in das austrofaschistische System. Im Gegensatz dazu war die in Tirol besonders starke Heimatwehr und ihr bedeutsamster Exponent,
Richard Steidle, ausgesprochen starke Befürworter eines autoritären Systems. Im letzten und abschließendem Teil des
Buches thematisiert Schober schließlich den Anschluss Österreichs an Deutschland und die spezielle Situation Tirols
in dieser Zeit. Ein ausführliches Quellen- und Literaturverzeichnis sowie ein exaktes Orts- und Personenregister dienen dem Leser als Hilfestellung bzw. als Anhaltspunkt für
vertiefende oder erweiternde Lektüre.
Gestützt auf eine außergewöhnlich detaillierte und umfassende Quellenforschung hat Richard Schober somit eine
Publikation verfasst, welche die Entwicklung Tirols in der
Zwischenkriegszeit unter spezieller Berücksichtigung des
Wechselspiels der herrschenden politischen und sozioökonomischen Verhältnisse sehr gut und faktenreich herausarbeitet. Aus Vorarlberger Perspektive sind vor allem die Ähnlichkeiten und Unterschiede zur Entwicklung in unserem
Land interessant, wobei für Vorarlberg leider mit Ausnahme von Werner Dreiers Publikation aus dem Jahr 1986 kein
vergleichbares Überblickswerk vorliegt.
Rezensionen
Herbert Wehinger
Die Wehinger
600 Jahre Vorarlberger Familiengeschichte
Bucher Verlag Hohenems/Wien 2009
540 Seiten, zahlr. Abbildungen
ISBN 978-3-902612-09-0
€ 56,50
von Alois Niederstätter
Die ohne Zweifel umfangreichste in den letzten Jahren in
Vorarlberg erschienene Familiengeschichte stammt aus der
Feder von Herbert Wehinger und hat selbstverständlich das
gleichnamige, seit dem 15. Jahrhundert hierzulande urkundlich erwähnte Geschlecht zum Thema. Erstmals treten Träger des Namens Wehinger als Zuwanderer aus dem schwäbischen Raum – sieht man vom Dornbirner Ammann Hans
Jäger mit dem Beinamen „der Wähinger“ ab, der hier sicher
zurecht aus der Wehinger-Genealogie ausgeschieden wird –
am Viktorsberg sowie in Fraxern auf, jeweils in räumlichem
Zusammenhang mit Gütern des Klosters am Viktorsberg,
sodass der Autor auf einen Zusammenhang mit dieser Niederlassung des Minoritenordens schließen kann. Von dort
nahmen offensichtlich die späteren Wehinger in Altenstadt,
Levis, Gisingen, Göfis, Dafins und wohl auch im Walgau, im
Ebnit und in Dornbirn ihren Ausgang. Ein genealogischer
Zusammenhang mit dem bedeutenden Adelsgeschlecht derer von Wehingen lässt sich nicht nachweisen.
Besonderes Augenmerk legte Herbert Wehinger auf die „heute weit verbreiteten, vor allem in Röthis, in Sulz, in Götzis
und im Kanton St. Gallen lebenden Nachkommen“ von Johann Meinrad Wehinger (geb. 1823) und Agatha Katharina Tschabrun (geb. 1827), bei denen die Vollständigkeit
der Daten angestrebt wurde. Über die Verschwägerungen
mit den Atzger, Bildstein, Brugger, Keckeis, Koch, Mayer/
Maier, Schnetzer und Tschabrun wird anhand so genannter „Stammbaumfelder“ informiert, chronologische Längsschnitte zu den Wehinger-Stämmen in Feldkirch (samt Altenstadt, Gisingen und Levis), Bürserberg, Dafins, Dornbirn,
Göfis, Hohen­ems und Sulz bieten exemplarisch weiteres Datenmaterial. Dass allein das den Band abschließende Personenverzeichnis 39 (!) klein gedruckte Seiten umfasst, lässt die
Fülle an Informationen erahnen, die Herbert Wehinger gesammelt und aufbereitet hat.
Primäres Anliegen familiengeschichtlicher Arbeiten ist
es, aus dem vorhandenen Quellenmaterial Abstammungsverhältnisse, genealogische Zusammenhänge zu erschließen
und in geeigneter Form darzustellen. Darüber hinaus bieten
sie wesentliche, sonst nicht zugängliche Beiträge zur Ortsgeschichte, zur regionalen Sozial- und Wirschaftsgeschichte,
zur Mentalitätsgeschichte. So findet sich in Herbert Wehingers sauber gearbeiteten und bestens ausgestatteten Buch genug „Fleisch auf den Knochen“, um auch außerhalb des Kreises der Namensträger landeskundlich Interessierte zufrieden
zu stellen, ihnen über das Faktengerüst hinaus ein spannende Lektüre zu bieten.
137
Emmerich Gmeiner
Eugen Zardetti und
die Auto-Vorarlberger
Eine Geschichte des frühen
Automobilismus im Ländle
Hecht Verlag Hard 2007
573 Seiten
zahlr., meist farbige Abbildungen
ISBN 978-3-85298-146-8
€ 58,50
von Werner Matt
Manche Bücher werden mit guter Absicht gekauft, schon seltener mit Interesse gelesen und verschwinden dann allmählich aus dem Blickfeld. Es gibt aber auch Publikationen, deren Qualität sich mit den Jahren stets aufs Neue beweist. Sie
besitzen als Standardwerke in der heutigen schnelllebigen
Welt einen ganz besonderen Wert, jenen der Beständigkeit.
Emmerich Gmeiners Geschichte des frühen Motorisierung
in Vorarlberg gehört dazu.
1893 erwarb der Bregenzer Kunstmaler Eugen Zardetti
einen Motorwagen von Carl Benz und war damit drei Jahre lang der einzige Besitzer eines Automobils in Vorarlberg.
Eindrücklich wird im ersten und zweiten Teil des Buches der
Auto-„Alltag“ dieses Pioniers dargestellt. Einer einleitenden
Biographie folgt eine ausführliche Auswertung des Motorwagen-Tagebuches, das die oft mühsamen Prozeduren des
Startens, die Zündprobleme aber auch die Schwierigkeiten
bei Steigungen erst deutlich macht. Vor allem erlaubt es eine
eingehende Analyse der unternommenen Fahrten, der am
Ziele vorgenommenen Besuche und der Erlebnisse während
der Fahrt und erhält dadurch auch eine sozialgeschichtliche
Komponente. Abgerundet wird dieser Teil durch die Miteinbeziehung von Zardettis Motorboot „Eugen“, des ersten Motorbootes auf dem Bodensee.
Der umfangreichste Teil des Buches, beinahe vierhundert Seiten stark, ist der Geschichte des Automobils in Vorarlberg gewidmet. Ausgehend von den gesetzlichen Voraussetzungen, z.B. wurde damals noch in Wien links, in
Vorarlberg aber rechts gefahren, über die Vergabe von
Kennzeichen, Vorarlberg erhielt nach der Bukowina (T)
den Buchstaben W, bis hin zum Thema Geschwindigkeit
wird eine kompetente Darstellung des sich schnell entwickelnden Verkehrsmittels vorgelegt. Neben Zardetti werden auch die später nachfolgenden Autopioniere Karl Kofler (Dornbirn), Martin Bilgeri (Rieden-Vorkloster), Franz
Barbisch (Rankweil) und die Gebr. Rosenthal (Hohenems)
vorgestellt.
Wertvolles und durchaus auch vergnügliches Zeitko­
lorit bringt die Schilderung der Ereignisse des Vorarlberger
und Tiroler Abschnitts des Automobilrennens Paris-Wien
im Jahre 1902. Der Autor weist nach, wie in Vorarlberg bestimmte Ereignisse während dieses Rennens die öffentliche Stimmung zum Thema Automobil über Jahre negativ
beeinflussten.
138
montfort Zeitschrift für Geschichte Vorarlbergs Band 2 / 2011
Die Vorarlberger Automobilisten bis zum Ersten Weltkrieg
werden einzeln erfasst und beschrieben. Die Kraftfahrzeuge zwischen dem Ersten und dem Zeiten Weltkrieg werden
durch ein „virtuelles Museum“ erfasst. Gestützt auf die Zulassungsakten wird jedes Kraftfahrzeug, das eine Sondergenehmigung benötigte, bildlich dargestellt und ausführlich
beschrieben. Damit ergibt sich eine umfangreiche Gesamtdarstellung aller möglichen Fahrzeugtypen und auch Verwendungszwecke. Modelle wie der „Ford T“, der „Opel
Phaeton“, unterschiedlichste Motorräder, umgebaute Kleinlastwagen für Milchhändler, Omnibusse und Taxis, Eigenbaumodelle, Spezialfahrzeuge für Kriegsversehrte und für
die Landwirtschaft ergeben ein aussagekräftiges Bild der erstaunlich vielfältigen Motorisierung Vorarlbergs.
Emmerich Gmeiner hat in diesem Buch seine Erfahrung
als Archivar und seine Verbindungen rund um den Bodensee genützt und eine auf vielfältige Quellenstudien gestützte
sowie umfassende Arbeit vorgelegt. Durch die Bearbeitung
des Motorwagen-Tagebuches von Eugen Zardettis ist dem
Autor auch ein europaweiter Sensationsfund gelungen. Herausragend, der Liebe zur sowie der langjährigen Beschäftigung mit der historischen Fotografie zu verdanken, ist die
opulente und bestechende Bebilderung des Buches.
Autoren
139
em. Univ.-Prof. DDr. Karl Heinz Burmeister
Autoren
Am Stäuben 18, D-88131 Lindau
PD Dr. Johannes Dillinger
Johannes Gutenberg Universität Mainz, Historisches Seminar
Saarstraße 21, D-55122 Mainz
Werner Dobras
Wackerstraße 15, D-88131 Lindau-Aeschach
Dr. Alfons Dür
Oberdorfweg 6, CH-9470 Buchs
MMag. Michael Kasper
Montafoner Museen
Kirchplatz 15, A-6780 Schruns
em. Abt. Dr. Kassian Lauterer
Abtei Mehrerau
Mehrerauerstraße 66, A-6900 Bregenz
Mag. Werner Matt
Stadtarchiv Dornbirn
Marktplatz 11, A-6850 Dornbirn
Dr. Ulrich Nachbaur
Vorarlberger Landesarchiv
Kirchstraße 28, A-6900 Bregenz
ao. Univ.-Prof. Dr. Alois Niederstätter
Vorarlberger Landesarchiv
Kirchstraße 28, A-6900 Bregenz
Prof. Dr. Wolfgang Scheffknecht
Historisches Archiv der Marktgemeinde Lustenau
Kaiser-Franz-Josef Straße 4a, A-6890 Lustenau
Univ.-Doz. Dr. Manfred Tschaikner
Vorarlberger Landesarchiv
Kirchstraße 28, A-6900 Bregenz
Dr. Franz Valandro
Arbeiterkammer Vorarlberg
Widnau 2–4, A-6850 Feldkirch
Alfons Dür
Endstation Feldkirch
ca. 200 Seiten, mit zahlreichen Abbildungen
fest gebunden mit Schutzumschlag
ca. € 19.90/SFr 28.90
ISBN 978-3-85218-735-8
Alfons Dür, ehemaliger Präsident des Landesgerichtes Feldkirch, schildert anhand erhalten gebliebener Akten und Zeugnisse die bedrückende und berührende Geschichte eines Liebespaares: Zu Ostern 1942 befreit der 22-jährige Deutsche Heinrich Heinen unter lebensgefährlichen Bedingungen
seine jüdische Braut Edith Meyer aus dem Ghetto von Riga. In Feldkirch an der Grenze zur Schweiz
scheitert ihre Flucht. Packend schildert Alfons Dür, wie Justiz und Gestapo von Feldkirch auf diesen
Fall von „Rassenschande“ reagierten und welches Schicksal dem Liebespaar bevorstand, das vergeblich den Rassegesetzen des Nationalsozialismus zu entfliehen suchte.
Erscheint im Februar 2012 im Haymon Verlag
www.haymonverlag.at
Montfort
Zeitschrift für Geschichte Vorarlbergs
MONTFORT erscheint 2x jährlich.
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Jahresabonnement 2011: € 34.00/sfr 53.90
(inkl. MwSt., zuzügl. Versand)
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Einzelheft: € 19.90/sfr 33.50
(inkl. MwSt., zuzügl. Versand)
2011
Band 1/2011 Offener Themenband
Band 2/2011 Festgabe für Karl Heinz Burmeister
zum 75. Geburtstag
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T: 0043/512/395045; F: 0043/512/395045-15;
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