massearme insolvenzen - Wydział Prawa i Administracji
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massearme insolvenzen - Wydział Prawa i Administracji
Marek Porzycki Katedra Prawa Cywilnego Wydział Prawa i Administracji Uniwersytet Jagielloński MASSEARME INSOLVENZEN Rozprawa doktorska Dissertation zur Erlangung des Grades eines Doktors der Rechte Promotor/Betreuer: dr hab. Fryderyk Zoll Kraków 2005 Massearme Insolvenzen Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Einführung..............................................................................................................................8 I. Die Zwecke und Schranken der Regelung der massearmen Insolvenzen ....................14 1. Zwecke des massearmen Verfahrens – Argumente für seine Durchführung................14 1.1. Sicherung der Gläubigergleichbehandlung durch Durchführung des Verfahrens......14 1.2. Abwicklung und Beseitigung der zahlungsunfähigen juristischen Personen.............16 1.3. Bedeutung der o.g. Zwecken – Vorrang des Insolvenzverfahrens?............................19 1.4. Ermöglichung der Restschuldbefreiung der natürlichen Personen.............................19 2. Schranken der Verwirklichung der Regelungszwecken: wirtschaftliche Rentabilität des Insolvenzverfahrens......................................................................................................20 2.1. Das germanische Regelungsmodell............................................................................21 2.2. Das romanische Regelungsmodell..............................................................................27 2.3. Erwähnung der Lösung in common law-Ländern.......................................................32 2.4. Das Bedürfnis nach der wirtschaftlichen Untersuchung des Problems......................35 2.5. Ziel dieser Arbeit........................................................................................................35 II. Die Regelung der massearmen Insolvenzen im polnischen Konkurs- und Sanierungsrecht de lege lata.........................................................................................38 1. Begriff der Massearmut......................................................................................................38 1.1. Masselosigkeit (Massearmut im engeren Sinne)...............................................................38 1.2. Begriff der Kosten des Konkursverfahrens und ihre Rechtsstellung.................................38 1.3. Masseunzulänglichkeit (Massearmut im weiteren Sinne)..................................................40 1.4. Überbelastung der Masse ..................................................................................................41 1.5. Mangel der liquiden Mittel................................................................................................41 1.6. Bedeutung der dargestellten Formen der Massearmut.......................................................41 2. Das Vorhandensein des kostendeckenden Vermögens als Voraussetzung für die Konkurseröffnung (Art. 13 KSR).......................................................................................43 2.1. Grundentscheidung des Gesetzgebers................................................................................43 1 Massearme Insolvenzen Inhaltsverzeichnis 2.2. Umfang der Hypothese des Art. 13 KSR – die Masselosigkeit und die Masseunzulänglichkeit ......................................................................................................44 2.3. Obligatorischer Charakter der Abweisung mangels Masse, Bezug auf die Anfechtungsmöglichkeiten................................................................................................45 2.4. Möglichkeit des Abschlusses eines Liquidationsvergleichs..............................................48 2.5. Feststellung und Bewertung des Schuldnervermögens für die Zwecken der Feststellung der Massearmut..................................................................................................................50 2.6. Kosten des Konkurseröffnungsverfahrens bei einer massearmen Insolvenz.....................53 3. Die Finanzierung des eröffneten Konkursverfahrens beim Mangel der liquiden Mittel....61 3.1. Einleitung...........................................................................................................................61 3.2. Kostenvorschuss eines Gläubigers.....................................................................................61 a) Zweck des Kostenvorschusses............................................................................................61 b) keine Begrenzung auf den antragstellenden Gläubiger.......................................................62 c) Folgen der Nichtleistung des Kostenvorschusses...............................................................63 d) keine Vorschussfinanzierung der anfänglichen Phasen des Verfahrens ............................63 e) freiwillige Leistung des Vorschusses ohne Erfüllung der Voraussetzungen des Art. 232 KSR.....................................................................................................................................66 f) Rechtsnatur des Kostenvorschusses....................................................................................68 g) Fälligkeit des Rückerstattungsanspruchs des Gläubigers...................................................69 h) Bedingungen für die Vorschussbereitschaft der Gläubiger................................................70 3.3. Alternative Finanzierungsquellen......................................................................................70 a) masseexterne Finanzierung – Bankkredit, Darlehen oder vorläufiger Vorschuss des Fiskus.................................................................................................................................70 b) Vorabverkauf der beweglichen Sachen..............................................................................71 c) Bestimmung der Mittel aus alternativen Finanzierungsquellen.........................................73 3.4. Ergebnis: Kostendeckungsdefizit der anfänglichen Phasen des Verfahrens .....................74 4. Die Bedeutung der dinglichen Sicherheiten für die Einschätzung des kostendeckenden Vermögens..........................................................................................................................74 4.1. Grundsatz: Anpassung der Regelung an das Absonderungsrecht......................................74 4.2. Deutsche und französische Regelungen des Problems......................................................74 4.3. Auslegungseinzelheiten.....................................................................................................77 a) unklarer Wortlaut der Vorschriften....................................................................................77 2 Massearme Insolvenzen Inhaltsverzeichnis b) mangelnde Koordinierung der fakultativen Abweisung mit der obligatorischen Einstellung..........................................................................................................................78 c) Veränderlichkeit des Sicherungsumfangs...........................................................................79 d) Nichtberücksichtigung der aus dem Sicherungsgut zu befriedigenden erstrangigen Ansprüche...........................................................................................................................80 e) dinglich gesicherte Forderungen der Anteilseigner gegen eine Kapitalgesellschaft..........81 4.4. Mangelnde Koordinierung der Folgen der Massearmut mit dem in Art. 346 KSR vorgesehenen Bruch von dem Absonderungsrecht............................................................81 4.5. Einfluss der treuhänderischen Sicherheiten auf die Bewertung des Schuldnervermögens aus dem Sichtpunkt der Massearmut.................................................................................83 5. Die Massearmut im eingeleiteten Verfahren......................................................................85 5.1. Allgemeines. Systematik der Rechtsfolgen.......................................................................85 5.2. Befriedigung der Verfahrenskosten nach einem Verteilungsplan gem. Art. 343 Abs. 1 in fine KSR............................................................................................................................86 5.3. Einstellung mangels Masse nach Art. 361 KSR................................................................88 6. Einfluss der Abweisung mangels Masse und der Einstellung mangels Masse auf die weitere Rechtslage des Schuldners ..........................................................................................91 6.1. Juristische Personen, insbesondere Kapitalgesellschaften ................................................91 a) Umfang des Regelungsdefizits............................................................................................91 b) massearme Gesellschaft in Liquidation..............................................................................93 c) massearme Gesellschaft ohne Liquidation........................................................................100 d) Sonderfall der Sanktion des Verbotes der Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit.......102 e) Eintragungen in das Landesgerichtsregister......................................................................102 f) Löschung der vermögenslosen juristischen Personen kraft besonderer Regelungen des Genossenschaftsrechts .....................................................................................................103 6.2. Erwähnung der Personengesellschaften...........................................................................104 6.3. Natürliche Personen........................................................................................................ 106 6.4. Zulässigkeit der Einzelzwangsvollstreckung in das Schuldnervermögen.......................108 6.5. Die Sonderarten der Vollstreckung in das Unternehmen des Schuldners........................111 7. Zusammenfassung ............................................................................................................114 3 Massearme Insolvenzen III. Inhaltsverzeichnis Erwägung der Möglichkeiten einer lückenausfüllenden Auslegung des geltenden Rechts..........................................................................................................................116 1. Systematik der Untersuchung....................................................................................116 2. Die Erweiterung des Anwendungsbereiches des Konkursrechts - Vorwegbefriedigung der Verfahrenskosten?................................................................................................116 2.1. Grundlagen und grundsätzliche Folge der Vorwegbefriedigung..............................116 2.2. Andere Wirkungen der Vorwegbefriedigung...........................................................119 3. Masseexterne Finanzierungsmöglichkeit - Finanzierung des Konkursverfahrens einer natürlichen Person im Rahmen der familienrechtlichen Unterhaltspflicht?....................123 4. Das außerkonkursliche geordnete Abwicklungsverfahren......................................... 127 4.1. Auflösung des massearmen Rechtsträgers................................................................127 a) keine Grundlage für die Auflösung der Kapitalgesellschaft im Fall ihrer Massearmut......................................................................................................................127 b) abweichender Wortlaut der Vorschrift bei den Personengesellschaften.....................129 4.2. Keine überzeugende Begründung für die Annahme eines Vollstreckungsverbots nach Abweisung bzw. Einstellung mangels Masse..................................................................130 a) Analogie zum Konkursrecht?......................................................................................130 b) Anwendung des Art. 5 ZGB im Fall der Erfüllung der Voraussetzungen der Restschuldbefreiung?.......................................................................................................132 c) Anwendung anderer Generalklauseln?........................................................................135 d) Unpfändbarkeit der Einlageforderungen der GmbH zugunsten unvollwertiger Ansprüche?......................................................................................................................136 e) Zwischenbefund: keine Vollstreckungssperre ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage.........................................................................................................................137 4.3. Keine Grundlagen für ein zweckmäßiges Abwicklungsverfahren für den Fall der Massearmut im Rahmen des geltenden Liquidationsrechts.............................................138 a) Abwicklung durch einen aufgrund Art. 42 ZGB bestellten Pfleger............................138 b) Abwicklung durch einen aufgrund Art. 26 KRS-Gesetzes bestellten Pfleger.............147 c) analoge Anwendung des Konkursrechts?....................................................................148 d) Gebot der Gleichbehandlung der Gläubiger im Liquidationsverfahren?....................149 4 Massearme Insolvenzen Inhaltsverzeichnis e) Analogie zur Abwicklung des massearmen Nachlasses?..........................................152 3. Folge: ein Regelungsbedürfnis.................................................................................155 IV. Die Lösungsansätze für die Probleme der Massearmut in den ausländischen Rechtsordnungen.........................................................................................................157 1. Umfang und Zweck der Darstellung des ausländischen Rechts................................157 2. Finanzierung des Verfahrens aus der Masse .............................................................158 2.1. Kostenbegrenzung und Privilegierung der Verfahrenskosten im engeren Sinne. Besondere Verfahren für den Fall der Masseunzulänglichkeit...........158 2.2. Eröffnung beim Vorhandensein eines die Anlaufkosten deckenden Vermögens.....................................................................................................165 2.3. Bezug auf die Anfechtungsmöglichkeit........................................................168 2.4. Kostenbeiträge der absonderungsberechtigten Gläubiger.............................169 3. Fremdfinanzierung des Verfahrens ...........................................................................170 3.1. Kostenvorschüsse der Verfahrensbeteiligten................................................170 3.2. Finanzierung aus den öffentlichen Mitteln ..................................................174 4. Obligatorische Insolvenzeröffnung beim Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit – keine Abweisung mangels Masse.........................................................................................179 5. Wiederaufnahme des geschlossenen (eingestellten) Verfahrens...............................183 6. Besondere Behandlung der natürlichen Personen, die eine Restschuldbefreiung anstreben.....................................................................................................................189 6.1.Methoden der Finanzierung des Verfahrens zwecks Restschuldbefreiung...190 6.2. Verfahrenskostenhilfe nach allgemeinen Regeln..........................................191 6.3.Absehen vom Kostendeckungserfordernis im Privatkonkurs. Stundung der Verfahrenskosten............................................................................................192 6.4.Erwähnung des französischen Rechts............................................................198 7. Abwicklung der massearmen Kapitalgesellschaften..................................................199 8. Alternative Finanzierungslösungen............................................................................205 V. Vorschläge de lege ferenda.........................................................................................209 1. Annahme des romanischen Modells?........................................................................209 2. Alternativlösungen für die Konkurseröffnung ohne Rücksicht auf die Massearmut?..............................................................................................................210 5 Massearme Insolvenzen Inhaltsverzeichnis 3. Behaltung der Abweisung des Konkursantrags mangels Masse, Verhältnis zur Privilegierung der Steuerforderungen........................................................................211 4. Herabsetzung der eröffnungshindernden Kosten.......................................................212 4.1. Vorwegbefriedigung der Verfahrenskosten (Einführung der „Kategorie Null”)......212 4.2. Verfahrenseröffnung beim Vorhandensein der Anlaufkosten..................................213 5. Einführung des Verfahrens der Masseunzulänglichkeit............................................214 6. Zusammenfassung: Schema der vorgeschlagenen Reihenfolge der Gläubigerbefriedigung...............................................................................................217 7. Lockerung der Voraussetzungen für die Leistung eines Kostenvorschusses............218 8. Umgestaltung der Regelung der Kosten des Konkurseröffnungsverfahrens.............221 8.1. Subsidiäre staatliche Finanzierung?..........................................................................222 8.2. Subsidiäre staatliche Finanzierung nur bei der Antragspflicht?...............................223 8.3. Würdigung beider Alternativen................................................................................224 9. Einführung eines Kostenbeitrags der absonderungsberechtigten Gläubiger?............224 10. Besondere Behandlung der masselosen Verfahren mit dem Entschuldungszweck...226 10.1. Grundsatz: Ausnahme vom Kostenneutralitätsprinzip...........................................226 10.2. Abhängigkeit von der allgemeinen Reform der Verfahrenskostenhilfe sowie der Entschuldung natürlicher Personen............................................................................227 10.3. Erste Alternative: Anpassung an die geltende Regelung des KSR........................228 10.4. Einbeziehung der Kostenhilferegelung in die neu einzuführende allgemeine Regelung des Entschuldungsverfahrens....................................................................231 11. Besondere Lösungen für juristische Personen (am Beispiel der Kapitalgesellschaften)................................................................................................235 11.1. Vorschusslösung: die Anteilseigner als mögliche Quelle der Fremdfinanzierung des Konkursverfahrens...............................................................................................236 11.2. Beschränkung der Belastung der Anteilseigner mit den Verfahrenskosten...........239 11.3. Verhältnis zu möglichen Alternativlösungen.........................................................241 a) Nachschusspflicht......................................................................................................241 b) Kostenvorschuss für die Sachverständigenkosten im Konkurseröffnungsfahren......242 c) Depot- oder Versicherungslösungen..........................................................................242 11.4. Beschränkte Wirkung der Vorschusslösung...........................................................243 11.5. Masselosigkeit als Auflösungsvoraussetzung........................................................243 11.6. Beschränkung der Möglichkeit der Fortsetzung der Gesellschaft.........................244 11.7. Amtslöschung nach dem Fristablauf......................................................................245 6 Massearme Insolvenzen Inhaltsverzeichnis 12. Erwähnung der Personengesellschaften....................................................................249 13. Schlusswort................................................................................................................249 Abkürzungen...........................................................................................................................251 Literaturverzeichnis................................................................................................................254 7 Massearme Insolvenzen Einführung Einführung Das Konkursverfahren bezweckt im polnischen Recht, wie in mehreren anderen Rechtsordnungen in erster Reihe die Befriedigung der Gläubiger (als ein Verfahren der Gesamtvollstreckung). Erst danach wird immer häufiger die Sanierung des Schuldnerunternehmens zum Ziel des Insolvenzrechts. Ein solcher Gedanke kommt z. B. im Art. 2 des polnischen Konkurs- und Sanierungsrechts1 (KSR) zum Ausdruck. Auch im deutschen Recht dient das Insolvenzverfahren grundsätzlich der gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger, wobei im einschlägigen § 1 InsO2 auch von den abweichenden Zwecken des Insolvenzplans, insbesondere dem Erhalt des Unternehmens, die Rede ist. Eine solche Zielbestimmung setzt eine wirtschaftliche Zweckmäßigkeit des Insolvenzverfahrens voraus – es ist nämlich kein Verfahren zu führen, wenn die daraus resultierenden Kosten vom Vermögen des Schuldners nicht gedeckt werden können, denn in einem solchen Fall die Befriedigung der Gläubiger, wenn auch in einem geringen Ausmaß, nicht möglich ist 3. Auch die Sanierungsversuche scheinen dann aussichtslos zu sein. Bei dieser Zielbestimmung bedeutet also die Massearmut (oder Masselosigkeit)4 eine Insolvenz, mit deren Folgen sich die Rechtsordnung außerhalb des Insolvenzverfahrens auseinandersetzen muss (in Italien verwendet man in diesem Zusammenhang die anschauliche Bezeichnung fallimento negativo5). Es liegt eine Pluralität der Gläubiger bei unausreichenden Mitteln vor, ohne Instrumenten des Insolvenzrechts, die vor einem concursus creditorum schützen, d.h. ohne Vollstreckungssperre, ohne Vorschriften, welche der Anreichung der Masse dienen sollten, ohne einen vom Schuldner unabhängigen Verwalter oder Abwickler, also ohne irgendwelche Regeln für eine gemeinschaftliche Befriedigung6. In der modernen Marktwirtschaft kommt manchmal eine solche Lage bei mehr als der Hälfte der Insolvenzen vor7. Die Lage wird 1 Gesetz vom 28.02.2003, Prawo upadłościowe i naprawcze, Dz. U. Nr. 60, Pos. 535 Gesetz vom 5.10.1994, Insolvenzordnung, BGBl. I 1994, S. 2866 3 Vgl. Komisja Kodyfikacyjna, Uzasadnienie projektu prawa upadłościowego, Warszawa 1935, s. 23-24; M. Allerhand, Prawo upadłościowe. Komentarz, Bielsko-Biała 1991, S. 65 (These 1 zu Art. 13) 4 Eingehend zu den in dieser Arbeit angenommenen Begriffen der Massearmut und Masselosigkeit s. Kapitel II, 1 5 A. Fiale, Diritto fallimentare, Napoli 2002, S. 469 6 Vgl. K. Schmidt, Die stille Liquidation: Stiefkind des Insolvenzrechts, ZIP 1982, Nr. 1, S. 11-13 7 In Deutschland lag erst 2001 die Zahl der mangels Masse abgewiesenen Anträge unter 50% - von 49.326 Insolvenzeröffnungsanträge sind 22.360, d.h. 45,3 % mangels Masse abgewiesen. Von dieser Statistik werden jedoch die späteren Einstellungen mangels Masse nicht erfasst, welche diese Zahl noch erhöhen (Statistiken aus der Geltungszeit der KO zeigen, dass die Zahl der Einstellungen mangels Masse ungefähr 15% der abgewickelten Konkurs- und Vergleichsverfahren erreichte: in 1998 waren es 13,8%, in 1997 – 14,3%). In früheren Jahren war die Zahl der Abweisungen mangels Masse wesentlich höher: - in 2000 waren es 50,5%, in 1999 – 63,3 %, was sowieso eine bemerkenswerte Verbesserung der Lage im Vergleich zu den Statistiken aus 2 8 Massearme Insolvenzen Einführung insbesondere durch die zahlreiche Aus- und Absonderungsrechte erschwert, wodurch das Schuldnervermögen schon im Vorfeld der Insolvenz ausgeschöpft wird, so dass im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine verfahrenskostendeckende Masse mehr in Frage kommt. Auf diese Weise kommt es zu einer Vorverteilung des Schuldnervermögens zwischen die dinglich gesicherten Gläubiger8. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erscheint deswegen unbrauchbar9. Die zunehmende Massearmut bei Insolvenzen kann auch mit der allgemeinen Entwicklungstendenz der Wirtschaft verbunden werden. Je mehr dienstleistungsorientiert die Wirtschaft ist, desto häufiger liegt der Schwerpunkt der Unternehmen in den oft nicht liquidierbaren immateriellen Werten. Diese erweisen sich im der letzten Geltungsjahren der Konkursordnung darstellte (in 1998 ist 73,6% aller Konkurseröffnungsanträge abgewiesen worden, die frühere Zahlen sind ähnlich, erst vor 1970 lag die Zahl der eröffneten Konkurse über die Zahl der Abweisungen mangels Masse). Quelle: Statistisches Jahrbuch für die Bundesrepublik Deutschland 2001 und 2002, frühere Statistiken siehe auch bei M. Häusler, Die Bedeutung der Kosten für die Eröffnung und Durchführung des Insolvenzverfahrens, Diss. Würzburg 1999, S. 1-3. Auch in Österreich war in den Jahren 1995-2000 (mit Ausnahme des Jahres 1998) bei den Unternehmensinsolvenzen die Zahl der mangels Masse abgewiesener Konkursanträge wesentlich höher als die Zahl der eröffneten Insolvenzverfahren (Konkurs- sowie Ausgleichsverfahren). Ab 2001 zeigen die Statistiken eine Verbesserung, der Anteil der Abweisungen mangels Masse liegt aber immer noch bei über 40% - z.B. im ersten Halbjahr von 2003 wurden 1415 Konkurs- und Ausgleichsverfahren eröffnet, wobei 1237 Konkursanträge mangels Masse (also 46,6%) abgewiesen wurden. Bei den Statistiken der Privatkonkursverfahren scheint die Lage zwar viel besser aussehen (z.B. im ersten Halbjahr von 2003 wurden 1784 Verfahren eröffnet, gegen 287 mangels Masse abgewiesenen Anträge), das aber ist ausschließlich auf die Möglichkeit der staatlichen Kostentragung im Privatkonkurs heranzuführen (s. Kapitel IV, 6.3.). Quelle: O. Zetter, Insolvenzstatistik für Österreich, ZIK 2003, Nr. 4, S. 120; 2002, Nr. 1, S. 9-10; 2001, Nr. 1, S. 13 In Polen ist der genaue Ausmaß des Problems nicht bekannt, da die vorhandenen Insolvenzstatistiken weder nach dem Grund der Abweisung des Konkursantrags noch der Verfahrenseinstellung unterscheiden. In früheren Statistiken werden die Verfahrenseinstellungen überhaupt nicht erfasst. Die Statistik aus den letzten Jahren der Geltung des Konkursrechts 1934 zeigt aber, dass die Zahl der abgewiesenen Konkursanträge seit 1993 fast in jedem Jahr (mit Ausnahme von 1998) die Zahl der eröffneten Verfahren übersteigt. So wurden im Jahre 2000 882 Anträge abgewiesen gegen 876 eröffnete Verfahren, 2001 lag das Verhältnis bei 1200 zu 905, 2002 bei 1388 zu 1141, 2003 (bis zum Inkrafttreten des KSR am 1.10.) bei 1250 zu 1150. Quelle: Konkursstatistik des Justizministeriums für die Jahre 1990-2003, www.ms.gov.pl Die Einführung des neuen Konkurs- und Sanierungsrechts änderte an der Regelung der Massearmut nicht viel, so hat sich das Verhältnis nach 1.10.2003 nicht unterschiedlich gestaltet. In den drei ersten Monaten der Geltung des neuen Gesetzes (1.10- 31.12.2003) wurden 149 Liquidationskonkurse und 22 Vergleichskonkurse gegen 240 Abweisungen des Konkursantrags eröffnet. Im 2004 betrug die Zahl der Konkurseröffnungen 925 (Liquidationskonkurse) zzgl. 240 Vergleichskonkurse, gegen 1091 Antragsabweisungen. Im Jahre 2004 sind insgesamt 104 Konkurs- und Vergleichsverfahren (davon anscheinend die überwiegende Mehrheit noch nach dem alten Recht) zum Abschluss gebracht worden, davon wurden 30 Konkurse abgeschlossen, 27 Vergleiche bestätigt sowie 39 Verfahren eingestellt. Quelle: Anfrage bei der Abteilung für Statistik bei dem Justizministerium. Da die Massearmut den in der Praxis wohl häufigsten Abweisungsgrund darstellt, ist es folglich zu vermuten, dass der Anteil der Abweisungen mangels Masse in Polen bei etwa 50% aller Konkurssachen liegt. Mit Einberechnung der Einstellungen mangels Masse kommt man zum Ergebnis, dass mehr als die Hälfte der Konkurssachen in Polen wegen der Massearmut nicht ordentlich abgewickelt werden können. Selbstverständlich begrüßenswert wäre aber die Erstellung der genauen Statistiken des Problems – möglicherweise durch das Justizministerium. 8 L. Häsemeyer, Insolvenzrecht, 3 Aufl., Köln-Berlin-Bonn-München 2003, S. 145; G. Pape, W. Hauser, Massearme Verfahren nach der InsO, Köln 2002, S. 8 9 Ausgenommen der Fälle, wenn das Insolvenzverfahren für die gesicherten Gläubiger vorteilhafter als die Einzelvollstreckung ist. In diesen Fällen wird aber das Insolvenzverfahren manchmal im alleinigen Interesse der gesicherten Gläubiger durchgeführt, was im krassen Widerspruch zur grundsätzlichen Zweckbestimmung des Insolvenzverfahrens als eines Gesamtverfahrens steht, s. L. Häsemeyer, Insolvenzrecht, 3 Aufl., S. 145 9 Massearme Insolvenzen traditionell auf Einführung die Liquidation der materiellen Vermögenswerten gerichteten Insolvenzverfahren wenig brauchbar10. Das Problem wäre von weniger Bedeutung, wenn die Massearmut gleich eine vollständige Vermögenslosigkeit bedeutet hätte. Diese Vereinfachung ist aber häufig falsch11. In manchen Rechtsordnungen (wie auch nach h.M. im polnischen Recht, vgl. Art. 342 Abs. 1 Pkt. 1 KSR) sind die Kosten des Verfahrens in der Befriedigungsreihenfolge manchen anderen Forderungen gleichgestellt, die manchmal zu einer bedeutenden Höhe herausragen können, wie z. B. die Arbeitnehmeransprüche. In einem solchen Rechtssystem ist eine Insolvenz denkbar, in der rechtlich gesehen die eröffnungshindernde Massearmut vorliegt, obwohl die Mittel in Millionenhöhe vorhanden sind, die sich andernfalls in der nach dem Konkursrecht abzuwickelnden Masse hätten befinden können. In vielen Fällen kann eine scheinbare Masselosigkeit im Fall der Eröffnung des Verfahrens mit Hilfe des Instrumentariums des Insolvenzrechts beseitigt werden, so etwa dank einer effizienten Masseverwaltung, Ermittlung der versteckten Vermögenswerte oder im Wege der erfolgreichen Anfechtungsklagen. Ohne Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann es auch in dem Fall zum Ausfall der Gläubigerforderungen kommen, wenn tatsächlich eine Möglichkeit der zumindest teilweisen Befriedigung bestand. Es besteht in einem solchen Fall eigentlich keine Abwehr gegen die unlauteren oder kriminellen Handlungen des Schuldners12. Man kann also auch von einem öffentlichen Interesse an der Lösung der Probleme der masselosen Insolvenzen im Rahmen eines geregelten Verfahrens sprechen13. Auch wenn eine tatsächliche Vermögenslosigkeit vorliegt, besteht Bedarf nach der Beseitigung des insolventen Rechtsträgers aus dem Verkehr. In allen diesen Fällen erscheint die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit seinem zwingenden Instrumentarium sowie seinem Grundsatz par condicio creditorum die sinnvollste Lösung14. Es soll also nach Wegen untersucht werden, die eine solche Eröffnung trotz der unausreichenden Mittel ermöglichen oder zumindest erleichtern15. Es stellt sich die 10 M. Kopetzky, Konkurs-Sicherungsgeld. Theoretische Überlegungen zur Vermeidung der Konkursabweisungen mangels Masse, Diss. Univ. Wien 1996, S. 15 11 Vgl. dazu W. Schulz, Die masselose Liquidation der GmbH, Heidelberg 1986, S. 6 ff. 12 Vgl. Begründung des Regierungsentwurfs zur deutschen Insolvenzordnung, BT-Drucksache 12/2443, S. 73 ff. 13 Vgl. UNCITRAL Draft legislative guide on insolvency law, Wien, 9-13 Dezember 2002 (Dokument A/CN.9/WG.V/WP.63/Add.4), S. 13, Par. 53 14 Vgl. UNCITRAL Draft legislative guide..., a.a.O., S. 14, Recommendations, wo klargestellt wurde: „The purpose of provisions on application and commencement of insolvency proceedings is: a) facilitate access for debtors and creditors to the remedies provided by the insolvency law (...)” sowie S. 17, Par. (26): „The insolvency law should address the treatment of those estates where there are no assets. (...)” 15 Zum Gegenstand dieser Arbeit wird aber nicht die Frage, auf welche Weise die zeitgemäße Stellung des Antrags auf Konkurseröffnung zu erreichen ist, obwohl sie für die Vorbeugung der Massearmut sowie Steigerung der Erfolgschancen des Konkursverfahrens eine zweifellos entscheidende Rolle spielt. Die Aufgabe 10 Massearme Insolvenzen Einführung Frage ob dem Insolvenzrecht nicht ein zusätzlicher Zweck zugeschrieben werden soll, nämlich die Beseitigung der zahlungsunfähigen Rechtsträger aus dem Verkehr (Vollbeendigungszweck, s. Kapitel I, 1.2.), und ob deswegen von dem Rentabilitätsgrundsatz nicht abgewichen werden sollte. Die Optimalisierung der Eröffnungsvoraussetzungen und die dadurch erreichte Steigerung des Anteils der eröffneten Verfahren im Verhältnis zu abgewiesenen Konkursanträgen kann aber das Problem nicht beseitigen. Man muss also endlich auf die schwierigste Frage kommen: Wie sind von der Rechtsordnung die Insolvenzen zu behandeln, wo auch trotz maximaler Erleichterung der Eröffnungsvoraussetzungen und der Verfahrensfinanzierung die Instrumenten des Insolvenzrechts nicht eingesetzt werden können? In wie weit können die Grundsätze des Insolvenzrechts die Rechtslage in einem solchen Fall prägen? Kann in einem solchen Fall in das Vermögen des Schuldners nach allgemeinen Grundsätzen der Singularvollstreckung vollgestreckt werden? Ist die juristische Person aufzulösen? Wie ist die Liquidation zu führen? Genügt hier die Anwendung der Liquidationsvorschriften des Rechts der juristischen Personen, insbesondere des Gesellschaftsrechts? Dieser Problemkreis wird in vorliegender Dissertation bearbeitet. Daneben erscheint eine andere Frage, die unmittelbar mit der immer häufiger zugelassenen Möglichkeit der Restschuldbefreiung verbunden ist16. Neben der Gläubigerbefriedigung und der Sanierung des Unternehmens gibt dieses Rechtsinstitut dem Insolvenzverfahren einen zusätzlichen Zweck, der darin besteht, dem Schuldner einen Neuanfang (fresh start) zu ermöglichen. Die Konkurseröffnung kann gleichermaßen im Interesse des Schuldners liegen, der aus der Entschuldungsmöglichkeit Gebrauch machen will. Deswegen kann die Abweisung oder Einstellung mangels Masse derjenigen Schuldnern, für die eine Möglichkeit der Restschuldbefreiung bestehen würde (im polnischen Recht nach Art. 369 KSR - wie auch in meisten anderen Rechtsordnungen besteht diese Möglichkeit nur für natürliche Personen), den Rechtsweg sperren. Dieser Rechtsstand kann verfassungs- und menschenrechtliche Bedenken entstehen lassen. Auf diese Frage ist in der Dissertation näher einzugehen. Es ist schließlich darauf hinzuweisen, dass der in dieser Arbeit vorgeschlagene Überblick als eine Art des Versuches einer Gesamtbetrachtung der mit der Massearmut verbundenen Rechtsproblemen geplant wird. Wenn nicht in der polnischen Literatur, die der Massearmut sehr wenige Aufmerksamkeit widmet17, so sind im ausländischen (insbesondere dieser Untersuchung ist eher ein Versuch der Systematisierung und Kritik der Rechtsfolgen der schon bestehenden Massearmut. 16 In Polen wurde diese Möglichkeit 2003 mit Art. 369 KSR eingeführt. 17 Das polnische Schrifttum zum Thema setzt sich fast vollständig aus (wenn auch vielen) Randbemerkungen in den allgemeinen Arbeiten sowie Teilbetrachtungen aus einem anderen Sichtpunkt zusammen. Die speziell dem 11 Massearme Insolvenzen Einführung deutschsprachigen) Schrifttum zahlreiche Monographien und Aufsätze entstanden, die hier besprochene Problematik aus einem besonderen Sichtpunkt darstellen. So sind z. B. detailliert die Frage der Bedeutung der Kosten für das Insolvenzverfahren18, die Folgen der massearmen Insolvenz für die Kapitalgesellschaften19, die Besonderheiten der Restschuldbefreiung einer massearmen natürlichen Person20, die Versuche einer alternativen Finanzierung massearmer Verfahren21 im Schrifttum dargestellt worden. Eine speziell auf eine von diesen miteinander eng verbundenen Problemgruppen eingehende Untersuchung wäre aber aus dem Sichtpunkt des polnischen Schrifttums insoweit weniger brauchbar, als zuerst Bedarf nach einer komplexen und kritischen Schilderung der gesamten Problematik der Massearmut im polnischen Recht besteht. Diesem Bedarf versucht die davorstehende Arbeit nachzukommen. * * * Der Gegenstand der Untersuchung ist grundsätzlich das geltende polnische Recht. Das erste Anliegen liegt in der Kommentierung der polnischen Regelung, mit dem Hinweis auf ihre Schwachpunkte. Dann werden Vorschläge zu ihrer Verbesserung gestellt. Diese Arbeit wird also weder als eine rechtsvergleichende noch als eine rechtshistorische Arbeit geplant. Bei den Überlegungen zum polnischen Recht sind aber häufige Einblicke in das fremde Recht, Lehre und Rechtsprechung, sowie im geringeren Maß auch in die frühere Rechtslage von großer Bedeutung. Die Darstellung des polnischen Rechts im Kontext der wichtigsten Modellen der Regelung der massearmen Insolvenz kann für das bessere Verständnis der Bedeutung mancher Regelungen sowie vor allem der möglichen, bei der Erarbeitung der Änderungsvorschläge für das polnische Recht zu berücksichtigenden Alternativen beitragen. Vor allem die Art und Weise der Erleichterung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens trotz nicht ausreichenden Mitteln erweist sich als ein gutes Material für die Rechtsvergleichung. Die rechtsvergleichende Methode, sowie ggf. auch Bezüge auf das nicht mehr geltende Recht werden also in dieser Arbeit (insbesondere im Kapitel IV) als eine Hilfsmethode zum Problem der Massearmut gewidmete Abhandlungen, wie der Aufsatz von I. Karasek, Oddalenie wniosku o ogłoszenie upadłości ze względu na obciążenie składników masy zabezpieczeniami rzeczowymi, TPP 2000, Nr. 4, S. 61 stellen eine seltene Ausnahme dar. 18 M. Häusler, Die Bedeutung der Kosten für die Eröffnung und Durchführung des Insolvenzverfahrens, Diss. Würzburg 1999; E. Senoner, Handbuch der Kostendeckung, Wien 1999 19 U.a. W. Schulz, Die masselose Liquidation der GmbH, Diss. Hamburg, Heidelberg 1986; H. Konzen, Der Gläubigerschutz bei Liqiudation der masselosen GmbH, in: Festschrift für Peter Ulmer zum 70 Geburtstag am 2. Januar 2003, Berlin 2003, S. 323 ff.; J. Uhlenbruck, Die Rechtsfolgen der Abweisung oder Einstellung mangels Masse für die GmbH, in: K. Fuchs (Hrsg.), Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, Berlin 2000, S. 1187 ff. 20 W. Kohte, M. Ahrens, H. Grote, Verfahrenskostenstundung, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenzverfahren. Kommentar, 2 Auflage, Neuwied, Kriftel 2002; G. Kodek, Handbuch Privatkonkurs. Die Sonderbestimmungen für das Konkursverfahren natürlicher Personen, Wien 2002 21 M. Kopetzky, Konkurs-Sicherungsgeld... 12 Massearme Insolvenzen besseren Verständnis Einführung des polnischen Rechts sowie für die Formulierung der Änderungsvorschläge angewandt22. Wegen der relativen Knappheit des polnischen Schrifttums, wird auch oft die ausländische (insbesondere deutsche) Literatur zum besseren Verständnis des polnischen Rechts zitiert. Das fremde Recht wird aber ohne Anspruch auf Vollständigkeit dargestellt, es werden nur die für einen Vergleich mit dem polnischen Recht bedeutenden Lösungen besprochen. Wegen ihrer rein funktionellen Rolle ist daher die rechtsvergleichende Methode in dieser Arbeit als untergeordnet anzusehen und für die Bestimmung ihres Rahmens und ihrer Struktur von nicht entscheidender Bedeutung. Sowohl bei der Auswahl der besprochenen Rechtsordnungen, als auch bei der Struktur der Bezüge zum fremden Recht werden demgemäss manchmal die gebotenen Grundsätze der rechtsvergleichenden Methode23 bewusst nicht beachtet. Für die Beschreibung der polnischen Rechtsformen werden in dieser Arbeit der Klarheit wegen entsprechende deutsche Begriffe verwendet. Es sollte aber dadurch kein Eindruck geschaffen werden, dass z.B. die polnische spółka z ograniczoną odpowiedzialnością einer deutschen GmbH oder die spółka akcyjna einer deutschen AG gleich sei. Überall in dieser Arbeit wo eine deutschsprachige Beschreibung einer Rechtsform auftritt, ist es dem Kontext zu entnehmen, ob es die entsprechende polnische, deutsche oder in einem anderen Land vorgesehene Rechtsform betrifft. Diese Arbeit wurde grundsätzlich nach dem Rechtsstand vom Anfang September 2005 verfasst. Im polnischen Recht wurde auch das im März 2006 in Kraft tretende Gesetz vom 28.7.2005 über die Gerichtskosten in Zivilsachen (GKZ-Gesetz)24 berücksichtigt. Das französische Recht wurde nach dem Rechtsstand nach dem Inkrafttreten am 1.1.2006 der Änderungen des Code de commerce durch das Gesetz vom 26.7.2005 über die Erhaltung der Unternehmen25 dargestellt. Die polnische Literatur und Rechtsprechung wurden bis September 2005 berücksichtigt, die ausländischen Quellen konnten hingegen grundsätzlich bis zum Forschungsaufenthalt im jeweiligen Land (Sommer 2003 in Deutschland, September 2003 in Frankreich, März 2004 in Österreich, Februar 2005 in Italien) berücksichtigt werden. 22 Zur Rolle der rechtsvergleichenden Methode in der Gesetzgebung sowie der Auslegung des inländischen Rechts vgl. K. Zweigert, H. Kötz, Einführung in die Rechtsvergleichung, 3. Aufl., Tübingen 1996, S. 14-20 23 Vgl. hierzu K. Zweigert, H. Kötz, Einführung in die Rechtsvergleichung, S. 31-46, die jedoch diese Grundsätze insoweit relativisieren, dass sie auf erste Stelle die Funktionalität als den methodischen Grundprinzip der Rechtsvergleichung hervorheben. 24 Ustawa o kosztach sądowych w sprawach cywilnych, Dz.U. Nr. 167, Pos. 1398 25 Loi no. 2005-845 de sauvegarde des entreprises 13 Massearme Insolvenzen Kapitel I Kapitel I Die Zwecke und Schranken der Regelung der massearmen Insolvenzen 1. Zwecke des massearmen Verfahrens – Argumente für seine Durchführung 1.1. Sicherung der Gläubigergleichbehandlung durch Durchführung des Verfahrens Der Grundgedanke, die ratio legis des Insolvenzrechts liegt darin, eine nach gerechten Regeln geordnete teilweise Befriedigung der Gläubiger aus einem für die völlige Befriedigung nicht ausreichenden Vermögen zu regeln. Mit einiger Vereinfachung ist in diesem Bezug oft von der Gläubigergleichbehandlung die Rede, obwohl das Insolvenzrecht in den meisten Rechtsordnungen tatsächlich eher die Regelung einer bestimmten Reihenfolge der Befriedigung vorsieht. Der Übersehbarkeit wegen wird aber hier der Begriff „Gläubigergleichbehandlung“ für die vom Gesetzgeber bestimmte Reihenfolge der Befriedigung im Rahmen eines Gesamtverfahrens angewandt. Der Bedarf nach diesen festen Regeln liegt besonders akut in dem Fall vor, wenn das Vermögen des Schuldners für die Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens nicht ausreicht. Da die Massearmut nur selten einer völligen Vermögenslosigkeit gleich ist (vgl. Einführung; Kapitel II, 1), besteht in einem solchen Fall in der Regel ein Vermögen, das zwischen die Gläubiger zu verteilen ist. Die beste und ohnehin einzige Möglichkeit einer gerechten Verteilung liegt in der Durchführung des Insolvenzverfahrens. Dieses zu verteilende Vermögen kann in mehreren Fällen durch unlautere Handlungen des Schuldners schon ausgeschöpft sein oder in Ansprüchen bestehen, dessen Geltendmachung nicht im Interesse des Schuldners (oder der Geschäftsführer der Schuldnergesellschaft) liegt. Auch für diese Schwierigkeiten ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die beste Abwehr26. In nahezu allen Rechtsordnungen verbindet der Gesetzgeber mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die besonderen Anfechtungstatbestände, die auf eine oder andere Weise die Rückgängigmachung der unlauteren oder einfach gläubigerbenachteiligenden Handlungen des Schuldners ermöglichen. Diese Ansprüche, sowie die anderen zur Insolvenzmasse gehörenden Ansprüche werden durch einen unabhängigen Masseverwalter geltend gemacht, der in verschiedenen Rechtsordnungen entweder ein Gerichtsbeamte oder ein professionell tätiger Freiberufler sein kann, aber immer vom Schuldner unabhängig ist und unter der staatlichen (gerichtlichen) Kontrolle bleibt. Dies soll gewährleisten, dass er nicht nur das 26 Detaillert nach dem deutschen Recht M. Stobbe, Die Durchsetzung gesellschaftsrechtlicher Ansprüche der GmbH in Insolvenz und masseloser Liquidation, Köln 2001, S. 9 ff. 14 Massearme Insolvenzen Kapitel I Vermögen des Schuldners unabhängig verwaltet, aber auch die dazu gehörenden Ansprüche ermittelt und geltend macht, soll es sich auch für den Schuldner selbst nachteilig erweisen. Ein unabhängiger Verwalter soll also die gesellschaftsrechtlichen Ansprüche der in die Insolvenz geratenen Gesellschaft gegen die Gesellschafter oder Geschäftsführer geltend machen, ebenso wie die Schadensersatzansprüche, die sich aus den für das 27 Schuldnervermögen nachteiligen Handlungen erweisen , dabei kann er auch die zuständigen Behörden auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Schuldners oder ihm nahestehenden Personen hinweisen. Erfüllt der Insolvenzverwalter seine Pflichten mit Sorgfalt, so ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nur für die geordnete und gerechte Verteilung des Schuldnervermögens sondern auch für die Aufdeckung und Erhaltung dieses Vermögens von entscheidender Bedeutung. Diese Funktion des Insolvenzverfahrens weist über die Gleichbehandlung der Gläubiger hinaus, auch auf ein wesentliches öffentliches Interesse an seiner Durchführung hin28. Wo das Rentabilitätsprinzip herrscht und die Insolvenzverfahren mangels Masse nicht eröffnet werden, droht, wie nach dem deutschen Recht nach dem vielzitiertem Spruch, dass „der Könner nicht einfach Konkurs macht, der macht masselos Konkurs“29. Die Durchführung des Insolvenzverfahrens ermöglicht nämlich die Entdeckung und Bestrafung vieler Straftaten sowie eine privatrechtliche Abwendung der Folgen der unlauteren Handlungen des Schuldners. Falls der Gesetzgeber sich für eine weite Nichtanwendung des Insolvenzrechts aus Kostengründen entscheidet, muss er in Kauf nehmen, dass sich dadurch die Bekämpfung der Pathologien des Wirtschaftslebens wesentlich erschwert. Eine solche Regelung kann dem unlauteren Schuldner (oder typischerweise den Geschäftsführern der Schuldnergesellschaft) gerade einen Ansporn dazu geben, für eigene „Sicherheit“ die Insolvenz über die Konkursreife hinaus bis zur Masselosigkeit heranzutreiben30. Neben den oben genannten Gründen kann wohl auch der Effizienzfaktor ein Argument für die weite Anwendbarkeit des Konkursrechts darstellen. Vorausgesetzt, dass das Insolvenzverfahren entsprechend elastisch und kostensparend gestaltet wird, kann es sich oft 27 Vgl. dazu W. Schulz, Die masselose Liquidation..., S. 71 ff.; vgl. aber zu den mit der Feststellung derartigen Ansprüche verbundenen Schwierigkeiten G. Buchner, Amtslöschung, Nachtragsliquidation und masselose Insolvenz von Kapitalgesellschaften, Diss. Berlin 1987, S. 67 ff. 28 Vgl. W. Schulz, Die masselose Liquidation..., S. 14-17 29 J. Kilger auf der Sitzung des Insolvenzrechtsausschusses des Deutschen Anwaltvereins, zitiert nach H. Konzen, Der Gläubigerschutz bei Liquidation der masselosen GmbH, in: Festschrift für Peter Ulmer zum 70 Geburtstag am 2. Januar 2003, Berlin 2003, S. 323 30 K. Schmidt in: K. Schmidt, W. Uhlenbruck, Die GmbH in der Krise, Sanierung und Insolvenz, Köln 1997, S. 316 (Rn 593) 15 Massearme Insolvenzen Kapitel I erweisen, dass die Durchführung des Insolvenzverfahrens eine ohnehin billigere Lösung ist, als die Einleitung mehrerer Vollstreckungen durch einzelne Gläubiger31. 1.2. Abwicklung und Beseitigung der zahlungsunfähigen juristischen Personen Ein weiteres wesentliches Argument für die Durchführung der massearmen Insolvenzverfahren ist der Bedarf nach der Abwicklung und Beseitigung der überschuldeten und im ordentlichen Wirtschaftsverkehr überlebensunfähigen juristischen Personen, vor allem Kapitalgesellschaften. Wenn bei den Gebilden, die nicht allein für ihre Schulden haften, wie bei den Personengesellschaften, dieses Problem weniger gravierend, weil schließlich zum Problem der Zahlungsfähigkeit der Haftenden (Gesellschafter) reduzierbar ist32, gewinnt es bei den juristischen Personen, die ausschließlich allein für ihre Schulden haften, eine akute Bedeutung. Solche Gesellschaften am Leben zu halten, bedeutet bewusst eine offene Tür für ihren Missbrauch zu unlauteren Zwecken zu lassen. Hinter den in den Zeitungen oft vorkommenden Anzeigen wie „Kaufe eine überschuldete GmbH“, mit Angabe der HandyNummer, steht zumindest eine Umgehung der Gründungsvorschriften, aber oft wahrscheinlich auch seriösere Pathologien wie Geldwäsche, Betrüge usw. Dementsprechend hat nach der überwiegenden Meinung das Insolvenzverfahren neben dem Hauptzweck der Gläubigerbefriedigung und der Gewährleistung der Gläubigergleichbehandlung auch einen vom öffentlichen Interesse geprägten Nebenzweck der Beseitigung der überschuldeten juristischen Personen33. Die Lehre ist aber nicht einig in der Beurteilung der Bedeutung dieses Verfahrenszwecks und seines Verhältnisses zu anderen Zwecken (vor allem der Gläubigerbefriedigung) sowie zur Verfahrensfinanzierung. Im polnischen Schrifttum wird einerseits die Ansicht vertreten, dass die grundlegende Bedeutung des Konkursrechts in der Beseitigung der untauglichen Schuldnern aus dem Marktverkehr liege. Das Verfahrensziel der Schutz der Gläubiger und der Gewährleistung ihrer Gleichbehandlung werde stark durch diesen Beendigungszweck geprägt. Dem Insolvenzrecht sei also die Funktion eines Regulatores des Marktsystems zuzuschreiben, der über weitere wirtschaftliche Existenz der zahlungsunfähigen Unternehmer entscheidet34. Ein anderer Autor erkennt zwar den Beseitigungszweck des Konkursverfahrens an, schreibt aber diesem Zweck eine wesentlich niedrigere Bedeutung eines Sekundärzwecks im Verhältnis zum Primärzweck 31 M. Stobbe, Die Durchsetzung..., S. 10-11 Vgl. F. Merz, Buchbesprechung: W. Schulz, Die masselose Liquidation der GmbH, ZZP 1987, Heft 4, S. 494 33 Zu diesem Zweck bei den massearmen GmbH vgl. W. Schulz, Die masselose Liquidation..., S. 14-17 34 So A. Torbus, Ważny cel postępowania upadłościowego (Anmerkung zur Entscheidung des SN von 26.08.1999, III CKN 24/99, OSNC 2000, Pos. 54), Prawo Spółek 2002, Nr. 3, S. 57 32 16 Massearme Insolvenzen Kapitel I der Befriedigung der Gläubiger zu. Diese Bedeutung reiche folglich für die Eröffnung des Konkursverfahrens in dem Fall, wenn es zwar den Gläubigern keinen Vorteil bringt, aber das Schuldnervermögen für die Deckung der Verfahrenskosten ausreicht. Sollte aber das Schuldnervermögen für die Kostendeckung nicht ausreichen, so fiele der Liquidationszweck weg, denn es an einem Grund für die Tragung dieser Kosten durch eine andere Person als der Schuldner fehle35. Die andere Ansicht verneint überhaupt die Beseitigungsfunktion des Konkursverfahrens mit dem Hinweis, das Konkursverfahren diene grundsätzlich der Befriedigung der Gläubiger sowie der Vorbeugung weiterer Insolvenzen, nicht aber der Beendigung der wirtschaftlichen Existenz des Schuldners. Der allgemeine Grundsatz des Konkursrechts sei, dass die juristischen Personen ihre Existenz nicht verlieren, sowie ihre Organe grundsätzlich weiter bestehen, mit alleiniger Beschränkung ihrer Kompetenzen in bezug auf die Angelegenheiten der Konkursmasse. Die Frage der wirtschaftlichen Existenz des Schuldners sei Gegenstand des Rechts der jeweiligen Rechtsform (z.B. des Gesellschaftsrechts) und aus dem Sichtpunkt des Insolvenzrechts irrelevant36. Diese letzte Ansicht kann aber nur aus dem Sichtpunkt des getrennt betrachteten Insolvenzrechts gerechtfertigt erscheinen, keinesfalls aber aus dem Sichtpunkt des gesamten Rechtsystems. Da es eine allgemeine Regel ist, infolge des Insolvenzverfahrens die juristischen Personen auf eine oder andere Weise abzuwickeln und ihre Existenz verlieren zu lassen, lehnt die in dieser Dissertation vertretene Meinung die These nach ihrem insolvenzunabhängigen Existenzrecht ab37. Dies wird zu einer der Voraussetzungen der danachfolgenden Versuche, im Wege der vorgeschlagenen Auslegung oder Vorschläge de lege ferenda alle überschuldeten, massearmen juristischen Personen (insbesondere Kapitalgesellschaften) zu einer Vollbeendigung zu bringen. 35 A. Jakubecki, Glosa do postanowienia SN z dnia 1 kwietnia 2003 r., II CK 484/02, OSP 2004, Nr. 3, Pos. 38, S. 161-162 36 So S. Gurgul, Prawo upadłościowe i naprawcze. Komentarz, 5. Aufl., Warszawa 2004, S. 903 f. (Thesen 4 f. zum Art. 361); derselbe, Życie po końcu, Rzeczpospolita von 15.05.2001, S. C3; derselbe, Ingerencja z zewnątrz jest niedopuszczalna, Rzeczpospolita von 29.08.1997, S. 16 Als ein offensichtliches Missverständnis sollte hingegen die noch weiter gehende Ansicht von D. Czajka, Przedsiębiorstwo w kryzysie. Upadłość lub układ, Warszawa 1999, S. 41-42 bezeichnet werden, wonach die Nichtdurchführung der massearmen Konkursverfahren dadurch zu begründen sei, dass der Zweck der Gesamtvollstreckung nicht in der „Rechtfertigung der Untauglichkeit oder der Betrüge der Schuldner in der Majestät des Gesetzes“ liege. Zu einer solchen Rechtfertigung würde nach dieser Ansicht der Abschluss der wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners durch einen für die Löschung des Unternehmens aus dem Handelsregister erlaubenden Beschluss führen. Die Beseitigung der zahlungsunfähigen juristischen Person aus dem Verkehr sei also nach dieser Ansicht eine Art von Preis, den der massearme Schuldner nicht verdient. 37 Vgl. dazu W. Schulz, Die masselose Liquidation..., S. 99-100. In diesem Zusammenhang entsteht auch die Frage nach der Zulässigkeit der Freigabe des Schuldnervermögens sowie nach dem Schiksal des konkursfreien Vermögens im Konkurs der juristischen Personen (s. dazu Kapitel II, 6.1.a)). Da es sich aber dabei um die Probleme des eröffneten Konkursverfahrens handelt, ragen sie über das Thema dieser Arbeit hinaus. 17 Massearme Insolvenzen Kapitel I Im ähnlich (aus dem Sichtpunkt der Kostendeckung) gestalteten deutschen Insolvenzrecht wurde der Liquidationszweck des Insolvenzverfahrens (darunter auch möglichst weite Abwicklung der massearmen Gesellschaften) schon im Regierungsentwurf der InsO38 und seiner Begründung39 ausdrücklich anerkannt. In der Begründung heißt es u.a.: „Das Verfahren übernimmt bei Gesellschaften regelmäßig zugleich die Aufgabe der gesellschaftsrechtlichen Abwicklung bis hin zur Herbeiführung der Löschungsreife und anschließenden Löschung. Für eine außergerichtliche Liquidation im Anschluss an das Insolvenzverfahren besteht dann kein Bedürfnis mehr. Im Interesse des Rechtsverkehrs wird sichergestellt, das insolvente Gesellschaften nach Durchführung des Verfahrens in aller Regel gelöscht werden“.40 Diese Aufgabe sollte durch das Insolvenzrecht im Zusammenhang mit den Regelungen zur Löschung der juristischen Personen wahrgenommen werden41. Ob jedoch ihre Verwirklichung dem deutschen Gesetzgeber gerade bei der Massearmut lückenlos gelungen ist, kann aber gezweifelt werden42 (näher s. Kapitel IV, 7). Es bleibt übrigens zweifellos, dass der Vollbeendigungszweck nur eine Nebenaufgabe des deutschen Insolvenzrechts sein kann, die in allen Fällen dem Hauptzweck der gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung (vgl. § 1 InsO) untergeordnet werden muss. Dies kann eine Relativisierung oder sogar Ablehnung des Vollbeendigungszwecks begründen43. Nach weiter gehenden Ansichten kann übrigens irgendeine Art von Liquidation nicht nur bei einem geringen Vermögen aber auch bei vollständiger Vermögenslosigkeit erforderlich sein44. Die Vermögensverhältnisse der aufzulösenden Gesellschaft bedürfen auch in einem solchen Fall einer Klärung und die Gesellschaft einer ordentlichen Beseitigung. Nicht zuletzt wird in diesem Zusammenhang auf das Interesse der Gläubiger hingewiesen, einen Satisfaktionsgefühl zu erlangen, dass alles Mögliche getan wurde, um das Schuldnervermögen aus der Sichtpunkt der effektiven Befriedigung ihrer Forderungen durchzuprüfen45. Zweifelsohne ist aber dieser Fall von marginaler Bedeutung im Vergleich zu 38 In der Grundvorschrift zu den Zielen des Insolvenzverfahrens wurde der später nicht Gesetz gewordene § 1 Abs. 2 S. 3 RegEInsO enthalten, im Wortlaut: „Bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit tritt das Verfahren an die Stelle der gesellschafts- oder organisationsrechtlichen Abwicklung“, s. BT-Drucksache 12/2443 39 Begründung zum RegEInsO, BT-Drucksache 12/2443, S. 72-73, 77, 83-84 40 Ibidem, S. 83-84 41 Zur Zweckbestimmung der Löschungsregelungen (noch unter Geltung des alten Löschungsgesetzes) vgl. G. Buchner, Amtslöschung..., S. 25 ff. 42 Vgl. stichwortartig K. Schmidt, Insolvenzordnung und Unternehmensrecht – Was bringt die Reform?, in: K. Fuchs (Hrsg.), Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, Berlin 2000, S. 1216-1217 (Rn 41) 43 Vgl. insbesondere G. Pape, W. Hauser, Massearme Verfahren..., S. 119-120 und die dort zitierte Rechtsprechung 44 W. Schulz, Die masselose Liquidation..., S. 231 45 M. Domagalski, Bankructwo bez pieniędzy, Rzeczpospolita vom 07.03.2005 18 Massearme Insolvenzen Kapitel I den Fällen des Vorliegens einiges, obwohl für die Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens nicht ausreichenden Vermögens. 1.3. Bedeutung der o.g. Zwecken – Vorrang des Insolvenzverfahrens? Die oben genannten Zwecken des Insolvenzverfahrens führen manchmal zur Erkenntnis, dass zwischen den mehreren Formen der Abwicklung einer juristischen Person im Rahmen der Rechtsordnung das Insolvenzverfahren den Vorrang habe46. Dies wird u.A. auf der auch in der Liquidation geltenden Pflicht der Insolvenzantragstellung gestützt, die bedeutet, dass sich der Gesetzgeber bewusst entschieden hat, auch die sich in der Liquidation befindenden überschuldeten juristischen Personen eher nach den Regeln des Insolvenzverfahrens als nach dem Liquidationsrecht abzuwickeln. Dieser Ansicht kann aber einiges entgegengehalten werden, insbesondere, dass dieser Vorrang auf das unmittelbare Ziel des Insolvenzverfahrens beschräkt sei47, d.h. auf die Befriedigung der Gläubiger. Gibt das Insolvenzverfahren keine Aussichten auf die Befriedigung der Gläubiger, wie etwa im Fall der Massearmut, so gelte dieser Vorrang nicht mehr und entfällt der Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die Stellung zu der Bedeutung dieser Zwecken des Insolvenzverfahrens wird also einen unmittelbaren Einfluss auf die Wahl zwischen den unten dargestellten Modellen des Verfahrens haben. 1.4. Ermöglichung der Restschuldbefreiung der natürlichen Personen Dem Insolvenzverfahren kann in vielen Rechtsordnungen in einer besonderen Fallgruppe auch ein (Neben-)Zweck der Restschuldbefreiung der natürlichen Personen zugefügt werden. Dieser Zweck wird seit der Einführung der Entschuldungsregelung der Art. 369, 370 KSR auch dem polnischen Konkursrecht als eine untergeordnete Nebenaufgabe gestellt48. Die Nichtdurchführung des Verfahrens im Fall der Massearmut schließt folglich gerade diese Schuldner, deren Lage am meisten hoffnungslos ist und die am meisten eine Restschuldbefreiung brauchen von der Anwendung dieses Rechtsinstitutes aus. Dies kann verfassungsrechtliche Bedenken hervorrufen. Dieses Problem liegt zur Zeit im vollen Umfang im polnischen Recht vor, während der deutsche und der österreichische Gesetzgeber haben es durch einen Kosteneinsatz des Staates und Übernahme der Finanzierung der massearmen, zwecks der Restschuldbefreiung geführten Verfahren gelöst. Näheres s. Kapitel II, 6.3; IV, 6. 46 Vgl. W. Schulz, Die masselose Liquidation..., S. 95-96 So unter dem alten deutschen Recht G. Buchner, Amtslöschung..., S. 72 48 Vgl. die Begründung zum Entwurf des KSR (Uzasadnienie do projektu ustawy – Prawo upadłościowe i naprawcze, Warszawa 2002, Sejm-Druck Nr. 809, S. 100). 47 19 Massearme Insolvenzen Kapitel I Der Umfang des Zugangs zur Restschuldbefreiung für die massearmen Schuldner ist meistens von dem Verhältnis des Entschuldungszwecks zum Gläubigerbefriedugungszweck abhängig. Dient das Insolvenzverfahren primär der Haftungsverwirklichung, so ist in seinem Rahmen die Entschuldung des massearmen Schuldners nicht zu rechtfertigen, da ein solches Verfahren zu keiner, nicht mal teilweisen Befriedigung der Gläubiger führen würde. Wird hingegen im Insolvenzrecht der fresh start-Gedanke als ein autonomes Verfahrenszweck anerkannt, so besteht damit Grundlage zur Durchführung der massearmen Verfahren notfalls auf Kosten des Staates49. 2. Schranken der Verwirklichung der Regelungszwecken: wirtschaftliche Rentabilität des Insolvenzverfahrens Die Verwirklichung der o.g. Zwecken des Insolvenzverfahrens ist von der Finanzierung des Verfahrens abhängig. Bei der Massearmut, da keine Finanzierung aus dem Schuldnervermögen mehr möglich ist, entsteht folglich ein Spannungsverhältnis zwischen den zu realisierenden Zwecken des Insolvenzrechts und der Unwilligkeit des Staates die Realisierung dieser Zwecken durch eine Kostenübernahme zu gewährleisten. Im kontinentalen europäischen Recht wird die Frage nach zwei Grundmodellen gelöst – dem germanischen Regelungsmodell, wonach die Durchführung des Insolvenzverfahrens von seiner Rentabilität abhängig gemacht wird, und dem romanischen Modell, das in gewissen Grenzen die staatliche Kostenübernahme für die unrentablen Insolvenzverfahren voraussetzt. Dabei befinden sich die auf dem germanischen Modell gestützte Regelungen im Rahmen der Europäischen Union eher in der Minderheit – die um die Universität Nijmegen organisierte internationale Arbeitsgruppe zur Schaffung der Principles of European Insolvency Law, eines Corpus der europaweit anerkannten Kernregelungen des Insolvenzrechts50 gelang sogar zur Erkenntnis, dass die im deutschen Recht vorgesehene Abhängigkeit der Verfahrenseröffnung vom Vorliegen einer kostendeckenden Masse eine „Extremposition“ sei, die „keine Aussicht zu haben“ scheine, „jemals breiteren Anklang in Europa zu finden“51. Folglich wurde diese 49 Vgl. deutsche Bundesministerium der Justiz, Zwischenbericht zu einer Reform der Verbraucherentschuldung, Beschluss Nr. 3.4 der Herbstkonferenz 2004, Dokument vom 14.3.2005, S. 5 f., unter www.f-sb.de/inso/insoreform2004/insoreform2004index.htm abrufbar (besucht am 15.6.2005) 50 Das Ergebnis der Forschungen der Arbeitsgruppe wurde in der Monographie von W.W. McBryde, A. Flessner, S. Kortmann (Hrsg.), Principles of European Insolvency Law, Deventer 2003 dargestellt. S.auch die Aufsätze von A. Flessner, Grundsätze des europäischen Insolvenzrechts, ZEuP 2004, Nr. 4, S. 887 sowie von C. Carrara Ceradi, I principi europei di diritto fallimentare: un recente progetto accademico per l’individuazione di principi comuni europei sul fallimento, Il dir. fallim. 2004, Teil I, Nr. 3-4, S. 623 51 A. Flessner, Grundsätze..., S. 905. Am Rande ist aber zu bemerken, dass dieser Anklang vielleicht größer war, als es die Mitglieder der Arbeitsgruppe annahmen, da die Einführung einer nach dem deutschen Vorbild gestalteten Regelung auch in Frankreich und Italien diskutiert wurde und wird, s. zum französischen Recht F. 20 Massearme Insolvenzen Kapitel I Lösung sogar als eine Dispositivregelung zu den Principles nicht übernommen. Im § 13, letzter Satz der Principles wird lediglich bestimmt, wie nach wohl allen wesentlichen Rechtsordnungen (darunter sowohl des germanischen als auch des romanischen Modells), dass das Verfahren bei der Masselosigkeit eingestellt wird („The proceeding is closed if there are insufficient assets to fund the proceeding“). Was aber aus der Sichtpunkt der ausschließlich aus Juristen aus den westeuropäischen Mitgliedstaaten der EU zusammengesetzten Arbeitsgruppe eine Marginallösung oder Extremposition scheint, wird im Rechtskreis der neuen mitteleuropäischen Mitgliedstaaten (darunter auch Polen) zum zumindest gleich bedeutenden, wenn nicht überwiegenden Modell der Gestaltung der Verfahrensfinanzierung. Da das polnische Recht das germanische Modell angenommen hat, wird also die Analyse der polnischen Regelung in dieser Arbeit um die Gegensätze zwischen diesem Modell und dem Romanischen gebildet. Das Gemeinschaftsrecht trägt der Verschiedenheit der im Recht der Mitgliedstaaten angenommenen Lösungen Rechnung indem es im Art. 30 der Verordnung Nr.1346/2000 über Insolvenzverfahren den Mitgliedstaaten erlaubt, deren Insolvenzrecht für die Verfahrenseröffnung die Kostendeckung durch das Schuldnervermögen voraussetzt, bei der Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahrens vom Antragsteller einen Kostenvorschuss oder eine Sicherheitsleistung zu verlangen. 2.1. Das germanische Regelungsmodell Als Ausgangspunkt des germanischen Regelungsmodells ist wohl hervorzuheben, dass das Insolvenzrecht in erster Reihe auf die Befriedigung der Gläubiger gerichtet ist. Das öffentliche Interesse an der Durchführung des Verfahrens wird im Vergleich zum privaten Interesse der Gläubiger an einer Befriedigung aus dem Schuldnervermögen als weniger bedeutend erachtet. Das Insolvenzrecht nähert sich seiner historisch ersten und primären Funktion der Gesamtvollstreckung. Eine logische Folge dieser Betrachtung der Funktion des Insolvenzverfahrens ist die Entscheidung des Gesetzgebers die Durchführung des Verfahrens von einem zu erwartenden wirtschaftlichen Vorteil abhängig zu machen und jede Form staatlicher Finanzierung Pérochon, R. Bonhomme, Entreprises en difficulté. Instrument de crédit et de paiement, 5. Aufl., Paris 2001, S. 151, Rn. 155, Fn. 1 sowie zum italienischen G. U. Tedeschi, Osservazioni sul progetto di „mini riforma“ del diritto fallimentare e sulla futura riforma delle procedure concorsuali, Il dir. fallim. 2004, Teil I, Nr. 1, S. 147148 21 Massearme Insolvenzen Kapitel I abzulehnen52. Das Insolvenzverfahren wird für den Staat kostenneutral gestaltet (Prinzip der Kostenneutralität)53. Der Staat stellt zwar die Gerichtsbarkeit zur Durchführung eines geordneten Verfahrens zur Verfügung, dies aber, ähnlich wie im Zivilprozess, kann aber ausschließlich bei der Kostenübernahme durch die Parteien erfolgen54. Entweder müssen also die Verfahrenskosten durch das Schuldnervermögen (oder genauer gesagt die Masse) gedeckt werden, oder muss sie ein Dritter (in der Regel ein Gläubiger) durch einen Kostenvorschuss mindestens vorläufig (bis zur Deckung aus der Masse) übernehmen55. Diese Systemvoraussetzungen führen zur Annahme ungefähr auf folgende Weise gestalteten Regelungen: Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird von der Überschreitung der Schwelle der Deckung der Kosten durch die (künftige) Masse abhängig gemacht. Reicht das Schuldnervermögen nicht aus, die Verfahrenskosten zu decken, wird der Eröffnungsantrag abgewiesen. Die Abweisung unterbleibt wenn sich eine Person bereit findet, ausreichende Mittel für die Kostendeckung vorzuschießen56. In einem solchen Fall wird das Insolvenzverfahren auf die Kosten des Vorschussleistenden durchgeführt, der einen Regressanspruch gegen den Schuldner hat. Taucht im Insolvenzverfahren Schuldnervermögen auf, wird dieser Anspruch mit allerersten Privilegierung befriedigt. Wird diese Schwelle bei der Insolvenzeröffnung überschritten und das Insolvenzverfahren eingeleitet, bedeutet es nicht, dass das Insolvenzverfahren bis zum Ende durchgeführt wird. In jedem Zeitpunkt während des Verfahrens muss die Masse für die Deckung der Verfahrenskosten ausreichen, sonst wird das wirtschaftlich nicht mehr sinnvolle Verfahren eingestellt. Die Erfüllung der Voraussetzung der Kostendeckung wird also laufend während der gesamten Dauer des Verfahrens geprüft. Ähnlich wie bei der Verfahrenseröffnung, unterbleibt die Einstellung falls ein entsprechender Kostenvorschuss geleistet wird und das Verfahren auf Kosten des Vorschussleistenden fortgeführt werden kann57. 52 Vgl. die Entscheidung des Rayonsgericht in K., zitiert von S. Gurgul, Prawo upadłościowe i naprawcze, S. 916 (These 51 zum Art. 361) 53 Vgl. G. Buchner, Amtslöschung..., S. 70 54 Vgl. A. Kröpelin, Die massearme Insolvenz, Köln 2003, S. 14; B. Kübler, Die Behandlung massearmer Insolvenzen nach neuem Recht, in: K. Fuchs (Hrsg.), Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, Berlin 2000, S. 977 (Rn 36) 55 R. Rattunde, C. Röder, Verfahrenseröffnung und Kostendeckung nach der InsO, DZWIR 1999, Nr. 8, S. 309 56 In diesem Bezug weicht das polnische Recht von diesem Schema ab, indem es keine Möglichkeit der Abwendung der Abweisung mangels Masse durch Kostenvorschuss vorsieht. Auch nach dem bis 2003 geltendem Konkursrecht von 1934, das die Möglichkeit der Vorschussleistung bei der Konkurseröffnung vorsah, war der Kostenvorschuss nach Art. 11 KR nicht für die Finanzierung der massearmen Verfahren sondern für die Erleichterung der Verfahrensfinanzierung im Fall des Mangels der liquiden Mitteln bestimmt. Im Fall der Massearmut war der Konkursantrag nach Art. 13 KR abzuweisen. Näher s. Kapitel II, 3.2. a) 57 Auch in dieser Hinsicht unterscheidet sich das polnische Recht von diesem Schema – nach Art. 232 und Art. 361 Ziff. 2 KSR ist der während des Verfahrens geleistete Kostenvorschuss für die Finanzierung des Verfahrens im Fall des Mangels der liquiden Mitteln bestimmt. Eine während des Verfahrens festgestellte Massearmut führt 22 Massearme Insolvenzen Kapitel I In einem solchen Modell erfolgt die Eröffnung des Konkursverfahrens stets auf Antrag, eine Möglichkeit der Eröffnung von Amts wegen und meistens auch auf Antrag des Staatsanwalts wird als Folge der Annahme der Ansicht vom fehlenden oder wenig bedeutenden öffentlichen Interesse am Insolvenzverfahren verneint. Dies bedeutet nicht, dass der Staat ohne Einfluss auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bleibt – wie von jedem anderen Gläubiger, kann der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch von dem öffentlichen Gläubiger, in der Regel von der Steuerbehörde, gestellt werden58. Die Rolle und Stellung des Staates in einem solchen Verfahren unterscheidet sich aber im wesentlichen nicht von der Rolle und Stellung eines Privatgläubigers (mit Ausnahme der systemwidrigen Privilegierung der Steuerforderungen, s. unten). Der Staat stellt also den Antrag auf die Insolvenzeröffnung nicht wegen dem öffentlichen Interesse an der Verfahrensdurchführung, sondern um seine eigenen Fiskalinteressen durchzusetzen. Dieses Modell hat zweifelsohne einen seriösen Nachteil – in einem erheblichen Teil der Insolvenzen wird wegen der Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens die Erreichung der Zwecken des Insolvenzrechts vereitelt. Bei der Massearmut gibt es folglich nur eine beschränkte59 Möglichkeit die gläubigerbenachteiligenden Geschäfte des Schuldners anzufechten, sein Vermögen genau zu ermitteln, Betrüge zu entdecken und strafrechtlich zu verfolgen. Durch die Erlaubnis auf die Entstehung einer solchen Lage kann das Rechtsystem die Schuldner gerade demoralisierend beeinflussen, da er dadurch diese unredlichen Schuldner „bevorzugt“, welche ihre Unternehmen in die tiefste Insolvenz getrieben und dadurch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wermieden haben. In diesem Zusammenhang ist schon im deutschen Schrifttum ironisch festgestellt worden: „Der Könner macht nicht einfach Konkurs, der macht masselos Konkurs“60. Diesem Nachteil steht ein prosaischer Vorteil gegenüber – in dem germanischen Modell ist das Insolvenzverfahren für den Staat einfach billiger. Obwohl eine völlige, jeden Fall umfassende Kostenneutralität eher Theorie als echte Regelungsgestaltung bleibt, kostet das Insolvenzverfahren bei diesem Modell den Staat erheblich weniger und im Regelfall tatsächlich nichts. Somit entsteht ein im Grunde genommen ethisches Problem nicht – warum sollen die Steuerzahler Insolvenzverfahren über das Vermögen der individuellen Schuldner unabhängig von einem Kostenvorschuss zur Einstellung gemäß Art. 361 Ziff. 1 KSR. Näher s. Kapitel II, 5.3. . Ähnliche Lösung gilt auch im tschechischen Recht, s. § 5 i.V.m. § 12a Abs. 4 und 5 des Konkurs- und Vergleichsgesetzes (Zákon č. 328/1991 Sb. o konkursu a vyrovnání). 58 So auch im polnischen Recht, s. Entscheidung des SN von 26.08.1999, III CKN 24/99, OSNC 2000, Nr. 3, Pos. 54 59 Im polnischen Recht nach Art. 527 ff. ZGB, nicht jedoch nach Art. 127 ff. KSR. 60 Die Aussage J. Kilgers, zitiert nach H. Konzen, Der Gläubigerschutz..., S. 323 23 Massearme Insolvenzen Kapitel I finanzieren? In einem System, das im Insolvenzverfahren auf den ersten Plan die Interessen der Gläubiger stellt, ist eine solche Belastung der Allgemeinheit im Interesse einer engen Gruppe der Gläubiger des bestimmten Schuldners logisch abzulehnen. Besonders sichtbar in diesem Modell des Insolvenzverfahrens wird die Systemwidrigkeit der Privilegierung der Steuerforderungen. Entscheidet sich der Staat das Insolvenzverfahren für sich kostenneutral zu gestalten, sich in keinem Fall die Durchführung der Gesamtvollstreckung im Interesse der Gläubiger zu Lasten kommen zu lassen, so gebietet schon der Prinzip der Gerechtigkeit, dass er als Gläubiger in diesem Verfahren gleich wie die anderen Gläubiger behandelt wird. Die Privilegierung der Steuerforderungen erweist sich eklatant ungerecht in einem Verfahren, dessen Kosten de facto von den anderen (nicht staatlichen) Gläubigern getragen werden (entweder durch einen Kostenvorschuss oder einfach weil die Verfahrenskosten die Masse schmälern), die zusätzlich noch für die Steuerschulden des Schuldners wirtschaftlich einstehen müssen (weil die Befriedigung der privilegierten Steuerforderungen die übrige Masse schmälert61). Diese Systemwidrigkeit ist im deutschen Recht mit der Insolvenzordnung von 1994 beseitigt worden, indem nunmehr nur eine einheitliche Kategorie der Insolvenzgläubiger vorgesehen wird, ohne Privilegierung für den öffentlich-rechtlichen Gläubiger (§ 38 InsO)62. Auch in Österreich hat sich der Gesetzgeber schon 1982 für einen „klassenlosen Konkurs“ entschieden - nach §§ 50, 51 KO sind alle Konkursgläubiger ohne Unterteilung in Kategorien anteilsmäßig zu befriedigen63. Umstritten im germanischen Modell ist die Zweckmäßigkeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in dem Fall, wenn das Schuldnervermögen zwar für die Deckung der Verfahrenskosten ausreicht, aber nach der Kostendeckung für die Gläubigerbefriedigung entweder gar nichts oder sehr wenig übrig bleibt. Wird der Vorrang des Interessen der Gläubiger an der Befriedigung konsequent angenommen, kann in einem solchen Fall die Eröffnung des kostenverursachenden aber für die Gläubiger nutzlosen oder gar nachteiligen Verfahrens zweckwidrig erscheinen64. Dieser Ansicht wird entgegen gehalten, dass derart 61 Auf die grundlegende Systemwidrigkeit der Regelungen des Insolvenzrechts, die auf eine solche Weise das „Privatvermögen (...) mit der Insolvenz seines Trägers (...) in eine Verfügungsmasse für soziale Präferenzen oder öffentliche Prioritäten“ verwandeln, weist L. Häsemeyer, Insolvenzrecht, 2. Aufl., Köln-Berlin-Bonn-München 1998, S. 17 hin. 62 Eine privilegierte Stellung haben – aus wohl offensichtlichen Gründen – die Massegläubiger, deren Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung des Insolvenzverfahrens entstehen (§§ 53-55 InsO). Außerdem wird eine Kategorie der nachrangigen Insolvenzgläubiger für einige Arten von weniger bedeutenden Forderungen vorgesehen (§ 39 InsO). 63 S. W. Rechberger, M. Thurner, Insolvenzrecht, Wien 2001, S. 42 (Rn 124) 64 So L. Häsemeyer, Insolvenzrecht, 3. Aufl., Köln, Berlin, Bonn, München 2003, S. 145 (Rd 7.27), der deswegen die gestiegene Eröffnungsquote nach der Einführung der InsO für ein Mißerfolg der neuen Regelung 24 Massearme Insolvenzen Kapitel I klare Fälle nur selten vorkommen, da es sich bei der Beurteilung des Schuldnervermögens im Insolvenzeröffnungsverfahren lediglich um Prognosen zu seinem Stand handelt, der sich nach der Ermittlung im eröffneten Verfahren wesentlich besser erweisen kann65. Daneben wird auch auf den Vollbeendigungszweck hingewiesen, der die Durchführung eines solchen Verfahrens bei einer juristischen Person rechtfertigt66. Die Entscheidung über diese Frage hängt also schließlich von der angenommenen Ansicht zum Verhältnis des Befriedigungszweckes zu anderen Zwecken des Insolvenzverfahrens (Ermittlung des Schuldnervermögens, Vollbeendigung) ab. Ohne eine klare Entscheidung des Gesetzgebers oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung67 wird aber die Gerichtspraxis im germanischen Modell in der Regel die Eröffnung der derartig wenig versprechenden und schwierigen Insolvenzverfahren zu vermeiden versuchen68. Unabhängig von der angenommenen Ansicht ist schließlich im Rahmen des germanischen Modells (also ohne staatliche Kostendeckung) keine volle Integrierung der o.g. Zwecken in das Insolvenzrecht möglich69. Im ganzen Umfang ist diese nur im romanischen Modell realisierbar (s. unten). Das germanische Modell des Insolvenzverfahrens mit dem Prinzip der Kostenneutralität gilt nahezu70 ausnahmslos im polnischen Recht (s. Kapitel II, 2). Von den ausländischen Rechtsordnungen wurde es im deutschen Recht angenommen (obwohl mit der Ausnahme für das Insolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen, die die Restschuldbefreiung anstreben, s. Kapitel IV, 6), sowie in Österreich (mit ähnlicher Ausnahme des Privatkonkurses, s. Kapitel IV, 6), Schweiz (ein Sonderfall, s. unten) und mehreren anderen Länder (z.B. Tschechien, Slowakei71, Südafrika72). hält. Ähnlich R. Rattunde, C. Röder, Verfahrenseröffnung..., S. 311. Im polnischen Schrifttum in diesem Sinne M. Pannert, Niewypłacalność jako przesłanka ogłoszenia upadłości, MoPr 2004, Nr. 16, S. 737 65 A. Kröpelin, Die massearme Insolvenz, S. 47 66 A. Jakubecki, Glosa do postanowienia SN z dnia 1 kwietnia 2003 r., II CK 484/02, S. 161-162 67 Vgl. dazu die zu einer anderen Frage aber bei ähnlicher Interessenlage ergangene Entscheidung des polnischen SN von 04.03.2005, III CZP 95/04, Biul. SN 2005, Nr. 3, S. 8 zur Eröffnung des Konkursverfahrens bei der Glaubhaftmachung der Anfechtungstatbestände (Art. 13 Abs. 3 KSR). 68 G. Pape, Anmerkung zu AG Charlottenburg, Beschl. v. 30.3.1999, ZInsO 1999, Nr. 10, S. 597 69 W. Schulz, Die masselose Liquidation..., S. 248 70 Die Vorschriften über die Gerichtskosten lassen teilweise die vorläufige staatliche Finanzierung des Konkurseröffnungsverfahrens zu, s. Kapitel II, 2.6. 71 S. P. Pacherová, J. Lowitzsch in: J. Lowitzsch (Hrsg.), Das Insolvenzrecht Mittel- und Osteuropas, Berlin 2004, S. 235-236 72 Hier kommt der Gedanke der wirtschaftlichen Rentabilität des Verfahrens besonders stark zum Ausdruck, da der antragstellende Gläubiger beweisen muss, dass der Konkurs für ihm vorteilhaft sein wird – vgl. Sec. 12 (1)(c) des südafrikanischem Insolvenzgesetzes (Insolvency Act 24 of 1936) vom 17.06.1936, s. dazu R. Sharrock, E. de la Rey, K. van der Linde, A. Smith, Hockly’s Insolvency Law, Kenwyn 1998, S. 31-33 25 Massearme Insolvenzen Kapitel I Nach etwa anderem, aber von gleichen Voraussetzungen geprägten Schema wird die Frage im schweizerischen Recht geregelt. Das Konkursverfahren als Teil des Schuldbetreibungsrechts wird in diesem System in die Vollstreckung der Geldforderungen eingegliedert und im einheitlichen Bundesgesetz vom 11.04.1889 über Schuldbetreibung und Konkurs geregelt. Entsprechend seiner Stellung im Rechtssystem ist das Konkursverfahren auf Gläubigerbefriedigung eingerichtet und demgemäss erfolgt grundsätzlich auf Kostenrisiko des Antragstellers73. Der Antragsteller haftet gemäß Art. 169 Abs. 1 SchKG als Zweitschuldner (als Erste schuldet gemäß der allgemeinen Regel des Art. 68 SchKG der Schuldner) für die anfänglichen Kosten des Konkursverfahrens, deren Deckung die Feststellung des Schuldnervermögens und Entscheidung über den weiteren Verlauf des Verfahrens ermöglicht. Vom antragstellenden Gläubiger kann gemäß Art. 169 Abs. 2 SchKG ein Kostenvorschuss verlangt werden. Wird der verlangte Kostenvorschuss nicht geleistet, so findet die Einleitung des Konkursverfahrens nicht statt74. Das Prinzip der Kostenneutralität herrscht also im Grundsatz bis zur Bestimmung, dass ohne gesicherte Kostendeckung nicht mal die Prüfung der Konkursvoraussetzungen erfolgen kann. Nach dem Ergebnis der Feststellung des Schuldnervermögens wählt das Gericht die Verfahrensweise, wobei bei der Massearmut gemäß Art. 230 SchKG die Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven geboten ist. Die Einstellung mangels Aktiven ist gemäß Art. 230 Abs. 2 SchKG auflösend bedingt75 – ein Gläubiger kann trotzdem die Durchführung des Konkursverfahrens veranlassen indem er für dessen Kosten Sicherheit leistet. Die Verfahrensdurchführung bei der zweifelhaften Kostendeckung ist also von dem Willen und der Kostenübernahme seitens erstens des Antragstellenden (nicht immer des Gläubigers), der für die Einleitung des Konkurses einstehen muss, und zweitens eines Gläubigers, der dafür interessiert ist, das Verfahren trotz mangelnder Aktiven weiter durchzuführen und folglich zu finanzieren. Von dieser Regelung hat der schweizerische Gesetzgeber eine Ausnahme in dem Fall vorgesehen, in dem die Durchführung des Konkursverfahrens im besonderen öffentlichen Interesse liegt, was in der Pflicht zur Antragstellung Ausdruck findet. Wird das Konkursbegehren von einem Vertreter der Kapitalgesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien oder Genossenschaft in Erfüllung der gesetzlichen Pflicht gestellt, haftet der 73 Vgl. K. Spühler, S. Pfister, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, 2. Aufl., Zürich 1999, Band I, S. 63 f. K. Spühler, S. Pfister, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Band II, S. 10; C. Jaeger (Begr.), H.U. Walder, T. M. Kull, M. Kottman, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl., Zürich 1997/99, Band II, S. 39 (Rn 5 zu Art. 171) 75 C. R. Stocker, Entscheidungsgrundlagen für die Wahl des Verfahrens im Konkurs, Zürich 1985, S. 178 74 26 Massearme Insolvenzen Kapitel I Antragsteller nach Art. 194 Abs. 1 i.V.m. Art. 192 SchKG nicht für die Anlaufkosten. In diesem Fall kann das Verfahren bis zur Feststellung des Schuldnervermögens auf Kosten des Staates durchgeführt werden, erst später, als dem öffentlichen Interesse in der Klärung der Verhältnisse der konkursreifen juristischen Person genug getan wird, kann das Konkursverfahren nach allgemeinen Regeln des Art. 230 SchKG mangels Aktiven eingestellt werden. In diesem letzten Bereich nähert sich die im schweizerischen Recht angenommene Lösung der allgemeinen Voraussetzung des romanischen Systems – der Eröffnung des Konkurses und Durchführung, notfalls auf Kosten des Staates, bis zur Feststellung des Schuldnervermögens (s. unten, 2.2.). Wie das schweizerische Recht bei der Insolvenz der Gesellschaften, sehen auch das deutsche und österreichische Recht bei der Insolvenzverfahren der natürlichen Personen zwecks Restschuldbefreiung eine Abweichung von dem Kostenneutralitätsprinzip vor (s. Kapitel IV, 6). Dies ist ein klares Beispiel für die Möglichkeit der flexiblen Anpassung des germanischen Modells zum verschiedenen Grad des öffentlichen Interessen an der Durchführung des Verfahrens. 2.2. Das romanische Regelungsmodell Einen Gegensatz zum germanischen Modell des kostenneutralen Insolvenzverfahrens stellen die nach dem romanischen Modell gestalteten Regelungen der Kostenfrage im Insolvenzverfahren dar. Der Grund für die Annahme dieses Modells liegt in der Entscheidung des Gesetzgebers, dass das Insolvenzverfahren nicht nur (und auch nicht primär) auf die Wahrnehmung der Interessen der Gläubiger gerichtet ist, sondern in erster Reihe Erreichung anderer Interessen, darunter auch wesentlichen öffentlichen Interessen zu dienen hat. Diese Interessen spiegeln sich in mehreren Verfahrenszwecken wider, die je nach der Lage des Einzelfalls zur erstrangigen Bedeutung gelingen. Bei der Insolvenz der juristischen Personen ist es die Vollbeendigung der überschuldeten juristischen Person, da ihre Beseitigung aus dem Rechtsverkehr die anderen Verkehrsteilnehmer vor dem Risiko schützt, mit insolventer Gegenpartei zu kontrahieren. Bei den natürlichen Personen kommt oft die Gewährung der Möglichkeit, eine Restschuldbefreiung zu erlangen auf die erste Stelle. Im allgemeinen besteht zweifellos das öffentliche Interesse an der Untersuchung der Vermögensverhältnisse des Schuldners zwecks Entdeckung der unlauteren Vermögensverschiebungen und anderer Wirtschaftsstraftaten. Nicht zuletzt ist also auf eine der Grundfunktionen des Insolvenzrechts hinzuweisen, nämlich auf die Wahrung des sozialen Friedens durch die Vollstreckungssperre und Abwicklung des Schuldnervermögens in einem geordneten Verfahren. 27 Massearme Insolvenzen Kapitel I Im romanischen Modell der Regelung der Kostenfrage im Insolvenzverfahren rechtfertigt das öffentliche Interesse an der Verfahrensdurchführung die Finanzierung der Verfahrenskosten aus den öffentlichen Mitteln76. Diese Interessenentscheidung entspricht auch der in den romanischen Rechtsordnungen vorgesehenen Möglichkeit der Konkurseröffnung vom Amts wegen (vgl. Art. L. 631-5 frz. Code de commerce, Art. 6 it. L.F.)77. Im Gegensatz zum germanischen Modell wird also in dem Romanischen das Insolvenzverfahren immer beim Vorliegen der Voraussetzung der Zahlungsunfähigkeit, drohender Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung usw. eröffnet, ohne Rücksicht auf die Deckung der Verfahrenskosten durch das Schuldnervermögen. Die Massearmut stellt demgemäss kein Eröffnungshindernis dar. Die Deckung der voraussichtlichen Verfahrenskosten wird folglich bei der Entscheidung über die Verfahrenseröffnung überhaupt nicht geprüft. Eine solche Regelung hat zur Konsequenz, dass in manchen Verfahren (nämlich diesen, die nach dem germanischen Modell gar nicht eröffnet wären) die Masse zu knapp ist, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Damit das Verfahren bis zur zumindest teilweisen Erreichung seiner Zwecken durchgeführt werden kann, wird in dem notwendigen Ausmaß78 eine Finanzierung aus den öffentlichen Mitteln vorgesehen. Diese erfolgt in der Regel durch einen Kostenvorschuss des öffentlichen Haushalts (so nach Art. L. 663-1 frz. C.com. sowie nach Art. 146 des it. Gerichtskostendekretes, vormals Art. 91 L.F.). Die vorgeschossenen Summen sind dem Staat mit absoluter Privilegierung aus den ersten verfügbaren Massemitteln zurückzuerstatten (Art. L. 663-1 Abs. 4 frz. C.com., Art. 146 Abs. 4 it. GKD). Näheres zum Kostenvorschuss der Staatskasse s. Kapitel IV, 3.2.. Die staatliche Finanzierung des Verfahrens bedeutet wohl nicht, dass seine Durchführung von den Kriterien der wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit völlig abgekoppelt wird. Das 76 Vgl. im italienischen Recht R. Provinciali, Manuale di diritto fallimentare, 4. Aufl., Milano 1962, S. 379. Das öffentliche Interesse an der Durchführung des Insolvenzverfahrens wird aber vom Teil des Schrifttums verneint, so z.B. nach G. Ragusa Maggiore, Istituzioni di diritto fallimentare, 2. Aufl., Padova 1994, S. 475 kommt sein Mangel bei der nach Art. 118 Ziff. 3 L.F. vorgesehenen Einstellung des Verfahrens beim mangelnden Gläubigerinteresse zum Ausdruck. 77 Vgl. R. Provinciali, Manuale..., S. 327-328; G. Lo Cascio, La liquidazione del compenso del curatore fallimentare e del commissario giudiziale nelle procedure concorsuali, Milano 1978, S. 22. Die Eröffnung vom Amts wegen dient aber nicht der Gewährleistung der par condicio creditorum sondern eher der Beschränkung des “Domino-Effektes”, der im Falle der Weiterführung insolventer Unternehmen droht, s. L. Guglielmucci, Lezioni di diritto fallimentare, 2. Aufl., Torino 2003, S. 307 78 Vgl. z.B. F. Del Vecchio, Le spese e gli interessi nel fallimento, 2. Aufl., Milano 1988, S. 141, der den Umfang der italienischen Regelung der staatlichen Kostendeckung an ihre Zweckbestimmung bedingt, das öffentliche Interesse an der Durchführung des Verfahrens wegen der Hinderung der Betrüge wahrzunehmen, nicht jedoch das ausschließliche Interesse der Gläubiger an der Finanzierung der Durchführung der Vermögenstreite auf Rechnung der Konkursmasse. Vgl. auch Kapitel IV, 3.2. 28 Massearme Insolvenzen Kapitel I Interesse an der Durchführung eines masselosen Verfahrens besteht nur insoweit, als die Vermögensverhältnisse des Vermögensverschiebungen, Schuldners versteckten in Hinsicht Vermögenswerte, auf die eventuellen Anfechtungsklagen, gesellschaftsrechtlichen Ansprüche, Schadensersatzansprüche usw. untersucht werden. Ist es bereits erfolgt, so besteht keine wesentliche Ursache mehr das masselose Verfahren weiterzuführen. Demgemäss sehen die Regelungen des romanischen Modells die Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels Aktiven vor. Dabei kann sie, wie im französischen Recht (Art. L. 643-9 Abs. 2 C.com.), mit der ordentlichen Verfahrensbeendigung nach der Erschöpfung der Masse durch die Erlösverteilungen an die Gläubiger in einem Tatbestand vereinigt werden. Diese Lösung ermöglicht einen Vorteil zu erreichen, dass die Einstellung mangels Masse gleiche Rechtsfolgen hat, wie die Verfahrensbeendigung nach der Masseverteilung (z.B. die Restschuldbefreiung, s. Kapitel IV, 4; IV, 6.4.). Andere mögliche Lösung ist ein besonderer Einstellungstatbestand des Mangels von Aktiven wie im italienischen Recht (Art. 118 Ziff. 4 L.F.), was in dieser Hinsicht von den Lösungen des germanischen Modells nicht abweicht. Auch in diesem Fall sollte aber die zuerst erfolgte Verfahrenseröffnung eine Untersuchung des Schuldnervermögens durch eine unabhängige Person (Insolvenzverwalter oder Insolvenzrichter) ermöglichen. In manchen (ziemlich häufigen) Fällen ist aber auch die Untersuchung des Schuldnervermögens nicht mehr nötig, da es vom Anfang an offensichtlich ist, dass der Schuldner gar kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt, die Kosten des Insolvenzverfahrens dadurch nicht gedeckt werden können und auch bei der Eröffnung des Verfahrens keine Aussichten für eine Masseanreichung durch z.B. Durchsetzung der Anfechtungsklagen bestehen. In einem solchen Fall könnte die rigoros verstandene Pflicht der Verfahrenseröffnung in jedem Fall zur unnötigen Verschwendung der Mittel führen. Ein Lösungsansatz für diesen Fall besteht im romanischen Modell mit der oben erwähnten Einstellung mangels Masse, die bei der offensichtlichen Massearmut möglichst früh erfolgen sollte, manchmal sogar zugleich mit der Verfahrenseröffnung. Dies erfolgt in der Regel durch die von der Lehre mehr oder weniger befürwortete Gerichtspraxis79. Es kann aber auch schon im Gesetz vorgesehen werden, dass nach der Prüfung der Eröffnungsvoraussetzungen, falls sich die Massearmut erweist, zwar der Konkurs erklärt, aber das Verfahren zugleich 79 So z.B. im französischen Recht, wo die Zulässigkeit der Verfahrenseröffnung und Schließung mangels Aktiven während derselben Gerichtsitzung in der Lehre umstritten ist, s. Kapitel IV, 4 29 Massearme Insolvenzen Kapitel I eingestellt wird80. Eine solche Lösung, obwohl formell dem romanischen Modell entsprechend, nähert sich im Ergebnis eher dem germanischen zu (nicht zuletzt dadurch, dass die sofortige Einstellung mangels Masse bei der Eröffnung durch einen Kostenvorschuss vermieden werden kann81), da die einzige Bedeutung der Verfahrenseröffnung bei der Massearmut in einem solchen System in der Feststellung der Insolvenz liegt. Diese wird aber auch im germanischen System durch die Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse festgestellt. Der nach den Principles of European Insolvency Law als europaweit anerkannte Grundsatz, dass die Kosten des Insolvenzverfahrens aus der Masse finanziert werden müssen82, kann also nur im germanischen Modell oder in diesen Rechtsordnungen des romanischen Modells verwirklicht werden, die sich in der Praxis dem germanischen Modell annähern, weil sie eine sofortige Einstellung nach der Eröffnung eines massearmen Verfahrens vorsehen. Die Durchführung des massearmen Verfahrens, wenn auch nur eine kurzfristige zwecks Feststellung des masseexterner Schuldnervermögens, Quellen voraus. setzt Obwohl unvermeidlich dabei in der eine Finanzierung Theorie auch aus andere Finanzierungsquellen denkbar sein könnten (s. dazu Kapitel IV, 8), erfolgt die Finanzierung der massearmen Verfahren in der Praxis entweder aus den Kostenvorschüssen der Verfahrensbeteiligten, oder, wenn diese keine Vorschüsse leisten, auf Kosten des Staates. Aus diesem Sichtpunkt scheinen also die Principles of European Insolvency Law etwa inkohärent zu sein, indem sie ohne Alternativlösungen einerseits bewusst die von der Kostendeckung unabhängige Verfahrenseröffnung (§ 1.2, vgl. auch § 13), andererseits aber die Finanzierung der Verfahrenskosten aus der Masse (§ 5) als europaweite Grundsätze des Insolvenzrechts anerkennen. Der Vorteil des romanischen Modells liegt allgemein in der Möglichkeit der Erreichung der aus dem Sichtpunkt der Öffentlichkeit bedeutenden Zwecken des Insolvenzverfahrens in allen Insolvenzfällen. Wohl wichtigste in dieser Hinsicht ist die Untersuchung des Schuldnervermögens in jedem Fall von einem unabhängigen Verwalter und/oder Gerichtsorgane. Das romanische Modell lässt also entscheidend weniger Platz für Betrüge, Vermögensverschiebungen und andere unlautere Tätigkeiten des Schuldners83. In Frankreich 80 So nach Art. 632 des bulgarischen Handelsgesetzes von 1994, s. M. Neydenowa in: J. Lowitzsch (Hrsg.), Das Insolvenzrecht..., S. 79-80 81 S. M. Neydenowa in: J. Lowitzsch (Hrsg.), Das Insolvenzrecht..., S. 79 82 Vgl. § 5 der Principles, s. auch A. Flessner, Grundsätze…, S. 905 83 In diesem Sinne F. Del Vecchio, Le spese..., S. 141 30 Massearme Insolvenzen Kapitel I fuhr diese Tatsache zur Ablehnung der erwogenen Einführung einer nach dem deutschen Recht gestalteten Regelung der Abweisung mangels Masse84. Der Nachteil dieses Modells ist ebenfalls offensichtlich und liegt im Verbrauch öffentlicher Mittel. Manchmal werden sie erfolgreich verbraucht, durch Entdeckung und Anfechtung der Schuldnergeschäfte die Masse angereichert und folglich sowohl der Staat die vorgeschossenen Kosten zurückerhält, als auch die Gläubiger in einem größeren Teil befriedigt werden. In vielen anderen Fällen erweist sich aber die Belastung des öffentlichen Haushalts für die Durchführung eines hoffnungslosen Verfahrens ein reiner Verlust sowohl für den Staat, als auch für die Gläubiger, die in einem solchen Verfahren letzte Chancen verlieren, auf das vielleicht noch existierende, wenn auch geringe Restvermögen des Schuldners im Wege der Einzelvollstreckung zu greifen85. Da es im Voraus nur selten erkennbar ist, ob die Eröffnung des massearmen Konkursverfahrens in einem Fall vorteilhaft sein oder nur unnötige Verluste mit sich bringen wird, erinnert die Lage in dieser Hinsicht manchmal an einem Glücksspiel. Sehr hilfreich, obwohl in der Praxis außerordentlich schwierig wären in diesem Bereich umfangreiche volkswirtschaftliche und statistische Forschungen zum Verhältnis der beiden Fällenkategorien zueinander. Die vorliegenden Einschätzungen sind meistens sehr grob und weichen voneinander ab86. Die Befürwortung einer oder anderen Regelung wird also meistens von der Abwägung der in Frage kommenden Interessen abhängig gemacht, ohne jedoch auf festen quantitativen Grundlagen zu beruhen. Die für das romanische Modell der Finanzierung der Kosten des Insolvenzverfahrens am meisten typischen Regelungen werden in französischem und italienischem Recht vorgesehen (s. auch Kapitel IV, 3.2.; IV, 4). Die Erkenntnis, in manchen Bereichen des Insolvenzrechts bestehe ein Interesse, der einen bestimmten Umfang der Verfahrensfinanzierung aus öffentlichen Mitteln rechtfertigt, setzt sich aber auch in manchen Rechtsordnungen durch, die im allgemeinen das germanische Modell folgen. So wird in deutschem und in österreichischem Recht gegebenenfalls das massearme Insolvenzverfahren einer natürlichen 84 F. Pérochon, R. Bonhomme, Entreprises en difficulté..., S. 151, Rn. 155, Fn. 1: „Le modèle allemand consistant à ne pas ouvrir de procédure si les actifs sont à l’évidence insuffisants pour couvrir les frais a été envisagé puis écarté en 1994 et depuis 1998 au motif qu’il pourrait favoriser la fraude.” 85 Vgl. die Kritik des geltenden italienischen Rechts und den Vorschlag der Einführung einer dem § 26 dt. InsO nachgebildeten Regelung bei G. U. Tedeschi, Osservazioni sul progetto..., S. 147-148: „(...) dichiarare un fallimento in mancanza di attivo non giova a nessuno.“ 86 So schätzt z.B. P. Zimmerman, der Vorsitzende des Warschauer Konkursgerichts, dass in der polnischen Praxis in 10% der massearmen Insolvenzfälle Anfechtungsansprüche zu entdecken sind, s. M. Domagalski, Bankructwo bez pieniędzy, Rzeczpospolita vom 07.03.2005. Vgl. auch im deutschen Schrifttum die von M. Stobbe, Die Durchsetzung..., S. 3 „ohne den Anspruch auf eine empirische Untermauerung“ gestellte These, dass in der ganz überwiegenden Zahl der Gesellschaftsinsolvenzen die Ansprüche gegen Gesellschafter, Organe oder sonst mit der Gesellschaft verbundene Personen unaufgedeckt bleiben. Wie nah an der Tatsache diese Schätzungen sind, läßt sich aber nicht feststellen. 31 Massearme Insolvenzen Kapitel I Person, die eine Restschuldbefreiung anstrebt, durchgeführt und seine Kosten vom Staat getragen (s. Kapitel IV, 6). Auch im polnischen Recht, das eine solche Ausnahme für die Restschuldbefreiung nicht kennt, gilt eine Sonderregelung für den Bankenkonkurs. Gemäß Art. 428 KSR kann im Bankenkonkurs mangels Masse weder der Eröffnungsantrag abgewiesen noch das Verfahren eingestellt werden. Die Kosten des bis zum Abschluss durchzuführenden massearmen Verfahrens werden durch die Nationalbank von Polen getragen (Art. 428 Abs. 3 KSR). In der Praxis aber, wegen dem Mechanismus der Eröffnung des Bankenkonkurses, ist eine solche Lage kaum möglich87. In den Systemen, in denen das Insolvenzverfahren gegebenenfalls vom Staat finanziert werden kann erscheint die Privilegierung der staatlichen Ansprüche (typischerweise Steuerforderungen) weniger systemwidrig88. Dies ändert aber an der Tatsache nicht, dass die Befriedigung dieser Forderungen wirtschaftlich auch in diesen Systemen auf Kosten der übrigen Gläubiger erfolgt89. Aus dem Sichtpunkt des puren Gerechtigkeitsprinzips kann ausschließlich die Privilegierung des Anspruches des Staates auf die Rückerstattung der gedeckten Verfahrenskosten (das jedoch als Masseverbindlichkeit) gerechtfertigt werden90. 2.3. Erwähnung der Lösung in common law-Ländern Aus dem Sichtpunkt des polnischen, nach dem germanischen Modell geprägten Konkursrechts erscheint es zweckmäßig, die rechtsvergleichenden Ansätze in dieser Dissertation grundsätzlich auf die Alternative zwischen germanischem und romanischem Modell zu beschränken. Beide stellen eine Art einander entgegengesetzter Idealtypen dar. Die tatsächlichen Regelungen der Finanzierungsfrage können im Bereich zwischen ihnen, also zwischen Rentabilität und Kosteneinsatz des Staates gestaltet werden. Nicht anders ist es in den common law- Rechtsordnungen, wo die Regelungen rechts- und verfahrenstechnisch zwar von den kontinentalen abweichen, notwendigerweise aber auf das gleiche Problem stießen müssen. Wegen gleicher Problemlage bei anderer Gestaltung des Rechtsystems, sind also die common law Lösungen für das polnische Recht in diesem Bereich von weniger Bedeutung als 87 S. Gurgul, Prawo upadłościowe i naprawcze, S. 994 (These 1 zum Art. 428) Eine solche Privilegierung gilt z.B. im französischen Recht, übrigens nicht kraft Vorschriften des Konkursrechts, sondern aufgrund Art. 1920 ff. des Allgemeinen Steuergesetzbuches (Code général des impôts). 89 Vgl. andere Argumenten gegen die Privilegierung der Steuerforderungen bei B. K. Morgan, Should the Sovereign Be Paid First? A Comparative International Analysis of the Priority for Tax Claims in Bankruptcy, 88 Am. Bankr. L.J. 74 (Fall 2000), S. 466-469 90 Die Ungerechtigkeit der Privilegierung der Steuerforderungen läßt sich m.E. nicht durch die Tatsache beseitigen, dass es sich dabei jeweils um eine rein politische Entscheidung des Gesetzgebers handelt (deswegen treffen die Principles of European Insolvency Law diesbezüglich keine Entscheidung, s. A. Flessner, Grundsätze..., S. 896). 32 Massearme Insolvenzen Kapitel I die kontinentalen. Deswegen werden sie in dieser Arbeit nur am Rande erwähnt, wobei ausnahmsweise auf eine Lösung der Einzelfrage hingewiesen wird (s. Kapitel IV). Im englischen Insolvenzrecht der Körperschaften91 herrscht die im XIX Jahrhundert angenommene92 „no assets no order“-Regel seit 1907 nicht mehr. Nach section 125 Abs. 1 des Insolvency Act von 1986 kann die Vermögenslosigkeit des Schuldners kein ausschließlicher Grund für die Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sein. Die Eröffnung liegt aber im Ermessen des Gerichts, das einen Eröffnungsbeschluss in der Regel erlässt, wenn Vermögenswerte durch die Anfechtung der Geschäfte des Schuldners erlangt werden können. Ist es nicht der Fall, so ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines massearmen Schuldners wohl ungewöhnlich. Die Behauptung, dass der Gläubiger, der einen formgerechten Antrag gestellt hat, einen Anspruch auf die Verfahrenseröffnung „ex debito iustitiae“ habe, stimmt also im englischen Recht nicht zu93. Auch im US-amerikanischen Recht94 gibt es keine Regel, wonach der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Kostendeckung abzuweisen sei. Der Antragsteller hat aber zwingend eine Gerichtsgebühr einzuzahlen, dessen Höhe von der Art des Konkursverfahrens (Chapter des Bankruptcy Code) abhängig, aber relativ niedrig ist (bis zu 175 $). Nach der Entscheidung Kras v. United States (1971) gelten für diese Gebühr die allgemeinen Regeln der Prozesskostenhilfe (forma pauperis) nicht, da der Zugang zum Konkursverfahren durch die US-Verfassung nicht gewährleistet ist. Man kann also zu arm sein, um in den Konkurs zu gehen (too poor to go bankrupt). Diese (übrigens nicht einstimmig ergangene) Entscheidung wurde heftig kritisiert95. Es wurde auch inzwischen (1994-1997) in einem beschränkten Umfang ein Pilotprogramm zur Untersuchung der Möglichkeit der Anwendung der Prozesskostenhilfe im Konkursverfahren durchgeführt, dessen Ergebnisse sich versprechend erwiesen96. Im Grundsatz heißt es aber immer noch, dass die Konkursgerichtsbarkeit 91 Die folgende Zusammenfassung wurde nach dem Handbuch von E. Bailey, H. Groves, C. Smith, Corporate Insolvency. Law and Practice, Butterworths, London-Edinburgh-Dublin 2001, S. 255 (Rn 7.7.), 292 (Rn 7.95) erstellt. 92 So in der Sache Chapel House Colliery Co, 1883, 24 Ch D 259 93 E. Bailey, H. Groves, C. Smith, Corporate Insolvency, S. 292 (Rn 7.95) 94 Die folgende Zusammenfassung wurde nach dem Handbuch von M. J. Herbert, Understanding Bankruptcy, Matthew Bender, New York-San Francisco 1995, S. 77; sowie nach den Aufsätzen von K. Gross, S. Rosenberg, In Forma Pauperis Bankruptcy: Reflecting On and Beyond United States v. Kras, Am. Bankr. Inst. L. Rev. 1994, Nr. 2, S. 57; H. J. Sommer, In Forma Pauperis in Bankruptcy: The Time Has Long Since Come, Am. Bankr. Inst. L. Rev. 1994, Nr. 2, S. 93; M.C. Markham, B. Scharrer, In Forma Pauperis: An Unnecessary Privilege in Bankruptcy, Am. Bankr. Inst. L. Rev. 1994, Nr. 2, S. 73 erstellt. 95 Vgl. dissenting opinion des Richters Marshall sowie K. Gross, S. Rosenberg, In Forma Pauperis….; H. J. Sommer, In Forma Pauperis... 96 S. dazu Implementing and Evaluating the Chapter 7 Filing Fee Waiver Program. Report to the Committee on the Administration of the Bankruptcy System of the Judicial Conference of the United States, Federal Judicial 33 Massearme Insolvenzen Kapitel I selbstfinanzierbar sein muss97. Die Frage der Finanzierung wird aber im Zusammenhang mit der Leistung der Gebühr und nicht mit dem Vorliegen des kostendeckenden Schuldnervermögens erwogen. Das US-amerikanische Konkursrecht ist aber für das polnische Recht ein besonders wenig nützliches Material zur Rechtsvergleichung im Bereich der Verfahrensfinanzierung, weil die Zwecken des Konkursrechts in Polen und in den USA eine völlig unterschiedliche Struktur ausweisen. Obwohl das Konkursverfahren in den USA auch auf Antrag eines Gläubigers, also mit dem Zweck der Gläubigerbefriedigung, eröffnet werden kann, ist die Zahl der Gläubigeranträge in der Praxis äußerst gering, während die überwiegende Mehrheit Selbstanträge der Schuldner sind. Die Praxis neigt also noch mehr als die Gestaltung des Gesetzes dazu, als einen Primärzweck des Konkursverfahrens die Restschuldbefreiung anzuerkennen98. Im indischen Recht99 wird die Festsetzung der Regeln der Kostentragung im Insolvenzverfahren nach beiden Insolvenzgesetzen (section 76 des Provincial Insolvency Act von 1920 sowie sections 112 Abs. 2, 125 des Presidency Towns Insolvency Act von 1909) den Kompetenz der High Courts überlassen100. Beide Insolvenzgesetze sehen bei der Vermögenslosigkeit kein Eröffnungshindernis vor. Der Insolvenzantrag kann aber wegen eines ausreichenden Grundes (sufficient cause) abgewiesen werden. Die Feststellung, wann ein solcher Grund vorliegt, wird grundsätzlich dem Ermessen des Gerichts überlassen. In der noch aus dem Ende des XIX Jahrhunderts stammenden Rechtsprechung101 wurde angenommen, dass eine bloße Erkenntnis, der Schuldner hat kein Vermögen zur Verteilung, kein ausreichender Grund ist, weil zum Zeitpunkt der Entscheidung das Gericht noch keine ausreichende Kenntnis des Schuldnervermögens hat. Andererseits ist aber der Antrag abzuweisen, wenn es offensichtlich ist, dass es kein Vermögen gibt und keines entdeckt werden kann. Die Wahrscheinlichkeit, dass das vorliegende Vermögen von den Verfahrenskosten aufgezehrt wird, genügt hingegen nicht zur Abweisung. Die Lage ist also dem englischen Recht wohl ähnlich, was insoweit keine Überraschung ist, als die beiden Insolvenzgesetze noch aus der Kolonialzeit stammen. Center 1998 (http://www.fjc.gov/public/pdf.nsf/lookup/IFPRepor.pdf/$file/IFPRepor.pdf, Seite besucht am 7.6.2005) 97 Vgl. M.C. Markham, B. Scharrer, In Forma Pauperis..., S. 77 98 Vgl. dazu M. J. Herbert, Understanding Bankruptcy, S. 1 ff., 84 99 Die folgende Zusammenfassung wurde nach dem Handbuch von S. Narayan (Bearb.), D. Mulla (Begr.), The Law of Insolvency in India, 4 Aufl., Mumbai 1997 erstellt. 100 Vgl. S. Narayan (Bearb.), D. Mulla (Begr.), The Law of Insolvency…, S. 590 101 Folgende Entscheidungen zitiert nach S. Narayan (Bearb.), D. Mulla (Begr.), The Law of Insolvency…, S. 118 34 Massearme Insolvenzen Kapitel I 2.4. Das Bedürfnis nach der wirtschaftlichen Untersuchung des Problems Wie aus der oben erwähnten Alternative ersichtlich, sollte die Entscheidung der Frage nach der Finanzierung des Konkursverfahrens eigentlich von der wirtschaftlichen Beurteilung abhängen. Deswegen wären zweifellos volkswirtschaftliche Studien zu den Kosten und Vorteilen beider Modellen äußerst begrüßenswert. Darunter sind nicht nur bloße Statistiken der Abweisungen und Einstellungen mangels Masse oder der staatlichen Ausgaben für die Finanzierung der Konkursverfahren sondern vor allem die Schätzungen der durch die Eröffnung des massearmen Verfahrens im Wege der Insolvenzanfechtung, Geltendmachung der gesellschaftsrechtlichen Ansprüche usw. durch die Gläubiger zu erhaltenen Mittel zu verstehen. Auch der Einfluss der Eröffnung der massearmen Verfahren auf die Wirtschaftskriminalität könnte mit einem zweifellosen Vorteil untersucht werden. Nicht nur der Einfluss der Annahme des einen oder anderen Modells für die Ausgaben des Staates, sondern in erster Reihe für die gesamte Wirtschaft, bei der Berücksichtigung aller in Frage kommenden Interessen wäre dabei zu untersuchen. Für derartige Forschungen könnte die law and economics-Methode von großer Bedeutung sein. Ohne die oben genannten Faktoren in Zahlen ausgedrückt zu kennen, müssen jede bloß juristische Erwägungen wie im Nebel bleiben, denn eine klare Antwort auf die Frage nach der Abwägung der Kostenneutralität mit der Kostenbelastung des Staates kann nicht gegeben werden. 2.5. Ziel dieser Arbeit Dieser grundsätzliche Schwachpunkt der hier dargestellten Analyse trägt aber nicht zu ihrer Entbehrlichkeit bei. Eine umfassende und detaillierte wirtschaftliche Erforschung der Vorund Nachteile der massearmen Insolvenzverfahren wäre sehr schwer, wenn nicht gar unmöglich zu verwirklichen. Die in Frage kommenden Interessen sind aber auch aus dem juristischen Sichtpunkt, ohne wirtschaftswissenschaftliche Spezialkenntnisse, zu identifizieren. Obwohl das Verhältnis dieser Interessen zueinander zahlenmäßig durch eine juristische Analyse nicht festgestellt werden kann, können jedenfalls im geltenden Recht, sowie aus dem Sichtpunkt der ausländischen Lösungen, Problembereiche und Schwachpunkte identifiziert und in mehreren Fällen Verbesserungen bei keinem oder geringem Kosteneinsatz des Staates vorgeschlagen werden. So wird die Aufgabe dieser Forschung verstanden – das geltende polnische Recht aus diesem Sichtpunkt zu analysieren, damit mit kleinstmöglichem Einsatz der öffentlichen Mittel die größtmöglichen Vorteile des romanischen Modells, also der Eröffnung der massearmen Verfahren, erreicht werden könnten. In dieser Hinsicht ist vor allem die Möglichkeit der Eröffnung möglichst vieler Verfahren bei der Kostendeckung aus 35 Massearme Insolvenzen Kapitel I der Masse zu untersuchen. Zweitens ist die Möglichkeit der Verfahrensfinanzierung aus alternativen Quellen zu untersuchen. Letztens ist die Möglichkeit der staatlichen Finanzierung in solchen Fällen zu untersuchen, wo sie durch eine besondere Interessenlage besonders gerechtfertigt erscheinen kann, wobei manchmal die außerwirtschaftlichen (wie z.B. die axiologischen) Gründe in Vordergrund treten. Dabei müssen aber manchmal mangels Kenntnis der genauen wirtschaftlichen Daten manche Thesen im voraus angenommen werden. Eine solche These ist die Vorteilhaftigkeit der Durchführung des Insolvenzverfahrens. In den an Massearmut grenzenden Fällen ist die Frage nach ihrer Richtigkeit besonders akut, denn es droht, dass das vorliegende Schuldnervermögen durch die Verfahrenskosten in der Gesamtheit oder überwiegenden Mehrheit aufgezehrt wird und für die Gläubiger weniger übrig bleibt, als sie im Wege der Einzelzwangsvollstreckung erlangen könnten102. Ohne es an den empirischen wirtschaftlichen Daten stützen zu können, wird aber in dieser Arbeit die Ansicht vertreten, dass das Insolvenzverfahren die vom Gesetzgeber gewünschte Weise der Abwicklung des Vermögens eines zahlungsunfähigen Schuldners ist. Es wird folglich angenommen, dass wegen der Ordnungsfunktion des Insolvenzrechts und wegen der in vielen Fällen vorliegenden Möglichkeit der Aufdeckung der Vermögenswerte, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in den Fällen, in denen tatsächlich, nutzlos für die Gläubiger, das restliche Vermögen dadurch erschöpft wird, als notwendiger Preis der Funktionierung des Insolvenzverfahrens in der Rechtsordnung zu akzeptieren ist. Dabei kann es auch nicht außer Acht gelassen werden, dass die Gläubiger, die sich aus dem Vermögen des massearmen Schuldners im Wege der Einzelvollstreckung am schnellsten befriedigen in der Praxis entweder die Banken (da sie in der Regel über einen Vollstreckungstitel verfügen, vgl. Art. 96 ff. Bankrecht) oder die mit dem Schuldner in der nähen Beziehungen, nicht selten in einem Einverständnis zum Nachteil der anderen Gläubiger stehenden Gläubiger sind. Die anderen Gläubiger erlangen im Wege der Einzelvollstreckung in das massearme Vermögen in der Regel gar nichts, also die Eröffnung des Insolvenzverfahrens für sie keinen Nachteil haben kann. Das Interesse beider o.g. Gläubigergruppen kann bei den an Massearmut grenzenden Fällen für weniger schutzwürdig gehalten werden. Die Banken werden von der Rechtsordnung ohnehin in privilegierter Lage gestellt, dabei verfügen sie in der Regel sowieso über angemessene Sicherheiten. Die dem Schuldner nahestehenden Gläubiger sind hingegen im Verhältnis zu den anderen in der Regel 102 S. oben, 2.1. 36 Massearme Insolvenzen Kapitel I besser informiert. Deswegen erscheint das Interesse der Gläubiger an der Nichtdurchführung des Insolvenzverfahrens in einem solchen Fall aus dem Sichtpunkt der Gerechtigkeit nicht bedenkenlos. Selbstverständlich hindert es nicht an dem Bedarf einer möglichst weiten Beschränkung der Kosten solcher Insolvenzverfahren. 37 Massearme Insolvenzen Kapitel II Kapitel II Die Regelung der massearmen Insolvenzen im polnischen Konkurs- und Sanierungsrecht de lege lata 1. Begriff der Massearmut Als Massearmut wird in dieser Arbeit stichwortartig die Vermögenslage des Schuldners verstanden, in der sein Vermögen nicht ausreicht um die Kosten des Konkursverfahrens über sein Vermögen zu decken (vgl. Art. 13 Abs. 1 KSR). Um die Anwendung dieses Begriffes bei der Analyse des polnischen Konkurs- und Sanierungsrechts zu ermöglichen muss es zwischen nachfolgend dargestellten Erscheinungsformen der Massearmut unterschieden werden. 1.1. Masselosigkeit (Massearmut im engeren Sinne) Erstens kommt die „reine“ Form der Massearmut in Betracht, die man auch als Massearmut im engeren Sinne103 bezeichnen kann. Es geht um die Situation, wenn das Vermögen des Schuldners schon dafür nicht ausreicht, bloße Verfahrenskosten zu decken, wären sie auch das einzige, was aus diesem Vermögen bezahlt werden sollte. Dieser Fall wird nachfolgend auch als Masselosigkeit bezeichnet104. Um zwischen der Masselosigkeit und anderen Formen der Massearmut zu unterscheiden, müssen zuerst der Umfang und die Rechtsstellung der Kosten des Konkursverfahrens dargestellt werden. 1.2. Begriff der Kosten des Konkursverfahrens und ihre Rechtsstellung Der Umfang der Kosten des Konkursverfahrens wird im polnischen Recht in Art. 230 KSR geregelt, wonach zu dieser Kategorie die Gerichtsgebühren sowie die zur Erreichung des Verfahrenszwecks notwendigen Auslagen gehören. Diese Auslagen werden in Art. 230 Abs. 2 und 3 KSR aufgezählt105. Im Fall des Konkursverfahrens, das die Liquidation des Schuldnervermögens umfasst, sind die Verfahrenskosten nach Art. 342 Abs. 1 Ziff. 1 KSR in der ersten Kategorie zu befriedigen. Außer der Verfahrenskosten befinden sich aber in der 103 B. Kübler, Die Behandlung massearmer Insolvenzen..., in: KSInsO, S. 971 (Rn. 13); A. Kröpelin, Die massearme Insolvenz, S. 2 104 Vgl. W. Schulz, Die masselose Liquidation..., S. 6; vgl. auch die Begriffsbestimmungen bei M. Stobbe, Die Durchsetzung..., S. 7-8. A. Kröpelin, Die massearme..., S. 1-2 verwendet den Begriff „Massekostenarmut“ 105 Trotz dem Gesetzeswortlaut handelt es sich dabei um keine abschließende Aufzählung, die Verfahrenskosten umfassen auch z.B. die in Art. 185 Abs. 4 KSR genannte Kosten der Tätigkeit der Organe des Konkurschuldners, s. S. Cieślak, Fundusze masy upadłości – postępowanie podziałowe. Komentarz, Warszawa 2004, S. 53-54 (Rn. 23 zum Art. 342) 38 Massearme Insolvenzen Kapitel II ersten Kategorie auch viele anderen Forderungen, die insgesamt etwa ungenau als Masseverbindlichkeiten bezeichnet werden, obwohl sie nicht immer während des Konkursverfahrens und zum Zwecke seiner Durchführung begründet worden sind (wie z. B. vor der Eröffnung des Verfahrens entstandene Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis)106. Von grundlegender Bedeutung für die Möglichkeit der Deckung der Verfahrenskosten aus der Masse ist also die Frage, ob alle diese Forderungen mit den Verfahrenskosten den gleichen Vorrang genießen. Nach dem alten Recht (Art. 204 KR 1934) war die Antwort nahezu eindeutig – bei der Befriedigung der Forderungen der ersten und zweiten Kategorie sah man keine Sonderregelung für die Kosten vor. Für eine Sonderpriorität der Verfahrenskosten fehlte es an Grundlagen, im Fall der Masseunzulänglichkeit (s. unten – 1.3.) mussten sie zusammen mit anderen Forderungen erster Kategorie anteilsmäßig befriedigt werden107. Das neue Gesetz gibt auf diese Frage keine eindeutige Antwort mehr. Im neuen Gesetz entspricht der Vorschrift des Art. 204 KR 1934 die Regelung des Art. 343 Abs. 1 KSR. Inhaltlich stimmen die beiden Vorschriften im wesentlichen überein, mit einer Änderung jedoch, dass nach dem neuen Recht für die laufende Befriedigung der erstrangigen Forderungen die Zustimmung des Richter-Kommissars erforderlich ist. Darüber hinaus wurde im neuen Gesetz der Abs. 2 dem Art. 343 hinzugefügt, der eine Ausnahme vom § 1 für die Verfahrenskosten begründet. Nach der wörtlichen Auslegung des Art. 343 Abs. 2 KSR könne von dieser Ausnahme eine Nichtanwendung des Abs. 1 und die Pflicht einer unverzüglichen Bestreitung der Verfahrenskosten je nach den zur Verfügung stehenden Mitteln herausgeleitet werden108. Nach der allgemein angenommenen Gegenansicht bedeute jedoch Abs. 2 lediglich eine Ausnahme von dem im Abs. 1 vorgesehenen Erfordernis der Zustimmung des RichterKommissars für die laufende Befriedigung der Verfahrenskosten jenseits eines Verteilungsplans. Diese Ausnahme sei durch den Bedarf nach der Zügigkeit der Bestreitung 106 Vgl. ihre Systematik und detaillierte Aufzählung bei S. Cieślak, Fundusze masy..., S. 44-75 (Rn. 5-53 zum Art. 342). Grundsätzlich decken sie sich mit dem Umfang der Forderungen aus der ersten und zweiten Kategorie des früheren polnischen Konkursrechts (Art. 204 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 KR); s. Aufteilung bei S. Cieślak, Długi masy upadłościowej, PPH 1996, Nr. 5, S. 8 f. 107 So fast einstimmig das Schrifttum, s. D. Altman, Prawo upadłościowe. Komentarz, Warszawa 1936, S. 363 (Thesen zum Art. 204); F. Zoll, A. Kraft, M. Thurner, Polnisches Insolvenzrecht, Wien 2002, S. 104; Th. Paintner, Die Insolvenz des Unternehmers in Polen, Frankfurt am Main 2003, S. 105; M.Glabas, Kwalifikowanie i zaspokajanie wierzytelności w postępowaniu upadłościowym, Prawo Spółek 1997, Nr. 2 , S. 25; D. Czajka, Przedsiębiorstwo w kryzysie, S. 19-20; in diesem Sinne auch M. Allerhand, Prawo upadłościowe. Komentarz, Bielsko-Biała 1991, S. 470-471 (These 1 zu Art. 205); J. Korzonek, Prawo upadłościowe i prawo o postępowaniu układowem. Komentarz, Kraków 1935 (Neudruck Wrocław 1992), S. 643 (Thesen zu Art. 204); S. Cieślak, Podział funduszów masy upadłości, Warszawa 2000, S. 55-56, 251-253; vgl. aber a. A. von T. Kohorewicz, Umorzenie postępowania upadłościowego, Prawo Spółek 1998, Nr. 3, S. 39, der schon unter der Geltung des alten Konkursrechts aus systemathischer Auslegung mit dem Hinweis auf die ratio legis der Art. 11, 13, 111, 217 KR eine Pflicht der Vorwegbefriedigung der Verfahrenskosten herausleitete. Vgl. auch D. Kłodnicki, Podział funduszy masy upadłości, Prawo Spółek 1998, Nr. 10, S. 35 108 Näheres s. Kapitel III, 2 39 Massearme Insolvenzen Kapitel II der Verfahrenskosten gerechtfertigt. Eine Privilegierung der Verfahrenskosten folge aber daraus nicht, der Konkursverwalter bleibe also weiter verpflichtet abzuschätzen, ob die vorhandenen Mittel für die Befriedigung aller fälligen erstrangigen Forderungen ausreichen und im Fall einer negativen Antwort auf die anteilsmäßige Befriedigung nach einem Verteilungsplan umzustellen.109 Unabhängig von dem rechtspolitischen Bedarf nach einer Privilegierung der Verfahrenskosten im Verhältnis zu den anderen Forderungen erster Kategorie (s. Kapitel III, 2 sowie Kapitel V, 4.1.), werden die Gerichte nach höchster Wahrscheinlichkeit dieser Ansicht des Entwurfsverfassers folgen. Die übrigen Bestimmungen des Gesetzes (vgl. vor allem Art. 342 Abs. 1 Ziff. 1 und Art. 344 KSR) setzen die Anwendung des Proportionalitätsprinzips innerhalb der jeweiligen Kategorie voraus. Die Privilegierung der ersten Kategorie würde außerdem einen so schwerwiegenden Bruch von dem vorherigen Recht bedeuten, dass es zweifellos entweder in der Gesetzesbegründung oder im Kommentar der Mitglieder des Kodifizierungsausschusses eine zumindest knappe Erklärung finden würde. Eine solche Erklärung fehlt aber in der Begründung110, im Kommentar wird die Gegenmeinung vertreten. De lege lata wird also angenommen, dass die Verfahrenskosten keinen Vorrang vor anderen Forderungen der ersten Kategorie genießen. Da die Erwägungen in diesem Kapitel den bestehenden Zustand darstellen sollen, wird hier die letztgenannte Ansicht zur Voraussetzung der danachstehenden Analyse. Ob eine Korrektur dieser Lage im Wege der Auslegung des geltenden Rechts erreicht werden könnte und welche Folgen es bringen würde, ist im nächsten Kapitel zu diskutieren (s. Kapitel III, 2). 1.3. Masseunzulänglichkeit (Massearmut im weiteren Sinne) Es ist also wohl denkbar, dass, trotz vorhandenen Mitteln, die Verfahrenskosten nicht vollständig befriedigt werden. Eine solche Lage kommt dann vor, wenn die vorhandenen Mittel zwar höher sind als die Kosten alleine, jedoch nicht ausreichen, um die sämtlichen Masseverbindlichkeiten der ersten Kategorie zu befriedigen. In diesem Fall ist ein Verteilungsplan zu erstellen, nach dem alle Masseverbindlichkeiten verhältnismäßig zu ihrer 109 So etwa unpräzis einer von den Mitgliedern des Kodifizierungsausschusses A. Jakubecki in: A. Jakubecki, F. Zedler, Prawo upadłościowe i naprawcze, Zakamycze 2003, S. 890 (These 5 zum Art. 343); ebenso mit der Verweisung auf diesen Werk S. Cieślak, Fundusze masy..., S. 94 (Rn. 6 zum Art. 343). Beide Autoren lassen (wörtlich) auf eine anteilsmäßige Befriedigung dann umstellen, wenn die vorhandenen Gelder für die Befriedigung aller fälligen Verfahrenskosten nicht ausreichen. Aus dem Kontext (bei S. Cieślak Rn. 2 auf der Vorseite, Rn. 2 zum Art. 440, S. 158-159; bei A. Jakubecki These 2 zum Art. 440, S. 1073) folgt aber, dass nach der von beider Autoren vertretener Ansicht auf dieser Stelle statt den „Verfahrenskosten” von den „Masseverbindlichkeiten” die Rede sein sollte. 110 Uzasadnienie do projektu ustawy – Prawo upadłościowe i naprawcze, Warszawa 2002, Sejm-Druck Nr. 809 40 Massearme Insolvenzen Kapitel II Höhe teilweise befriedigt werden (Art. 343 KSR)111. Es liegt damit die Massearmut im weiteren Sinne112, die nach deutschem Recht als Masseunzulänglichkeit113 bezeichnet wird. Ob der Unterscheidung zwischen Massearmut im engeren und im weiteren Sinne (Masselosigkeit und Masseunzulänglichkeit) im polnischen Recht de lege lata normative Bedeutung zukommen kann, ist weiter zu besprechen (s. 2.2; Kapitel III, 2). 1.4. Überbelastung der Masse Die dritte Form der Massearmut, die in Betracht kommt, ist mit der Behandlung der dinglich gesicherten Gläubiger verbunden. Nach Art. 336 KSR steht diesen Gläubigern das Recht auf abgesonderte Befriedigung zu. Dementsprechend sieht Art. 13 Abs. 2 KSR eine fakultative Abweisung des Konkurseröffnungsantrags vor, wenn das Vermögen des Schuldners mit den Hypotheken, Pfandrechten, Registerpfandrechten, Steuerpfandrechten oder Seehypotheken in dem Umfang belastet wird, dass das sonstige Schuldnervermögen für die Deckung der Verfahrenskosten nicht ausreicht. Es besteht also die Armut des unbelasteten Teils oder die Überbelastung der Masse. In einem solchen Fall ist die Frage zu beantworten, ob die Befriedigung der gesicherten Gläubiger im Rahmen des Konkursverfahrens oder eher im Weg der Zwangsvollstreckung erfolgen soll. Auf diese Frage ist weiterhin einzugehen (s. 4). 1.5. Mangel der liquiden Mittel Die vierte Hypothese, die in Betracht genommen werden soll, ist der Fall, in dem es sich in der Masse zwar Vermögensgegenstände befinden, deren Wert ausreicht um die Verfahrenskosten zu decken, diese Gegenstände aber nur schwer oder in dem Augenblick gar nicht veräußerbar sind. Infolgedessen fehlt es an liquiden Mitteln für die Deckung der laufenden Kosten. Die Befriedigung der Verfahrenskosten ist insoweit bedroht, dass es zumindest mit längerer Verzögerung gerechnet werden muss. In diesem Fall ist die Lösung im Wege einer vorläufigen Finanzierung der Verfahrensdurchführung zu suchen, insbesondere durch einen Kostenvorschuss. Es liegt aber keine echte Massearmut vor. 1.6. Bedeutung der dargestellten Formen der Massearmut 111 Eingehender s. unten, 5.2, vgl. A. Jakubecki in: A. Jakubecki, F. Zedler, Prawo upadłościowe i naprawcze, S. 888-889 (These 2 zu Art. 343); S. Gurgul, Prawo upadłościowe i naprawcze. Komentarz, 5. Aufl., Warszawa 2004, S. 881 (Rn. 6 zu Art. 343); derselbe, Prawo upadłościowe i układowe. Komentarz, 4. Aufl., Warszawa 2003, S. 702 (Rn. 5 zu Art. 205) 112 B. Kübler, Die Behandlung massearmer Insolvenzen..., in: KSInsO, S. 971 (Rn 13); A. Kröpelin, Die massearme..., S. 2 113 Vgl. § 208 Abs. 1 InsO; A. Kröpelin, Die massearme..., S. 2 41 Massearme Insolvenzen Kapitel II Die ratio legis der Regelungen der Massearmut in den Rechtssystemen, die im Fall der Massearmut von der Durchführung der Insolvenzabwicklung absehen, liegt in rein wirtschaftlichen Gründen. Vom Insolvenzverfahren wird in solchen Rechtsystemen die wirtschaftliche Rentabilität erwartet. Der Mangel an Regelung der Insolvenzen114, wo das Vermögen des Schuldners für die Deckung der Verfahrenskosten nicht ausreicht, wird dadurch gerechtfertigt, dass dies für die zu befriedigenden Gläubiger völlig nutzlos wäre115. Auch im polnischen Recht bedeutet aber die Massearmut nicht immer Vermögenslosigkeit116. Trotz Massearmut können sich im Schuldnervermögen erhebliche Werte befinden. Sogar im Fall der Massearmut im engeren Sinne (Masselosigkeit) ist darauf hinzuweisen, dass die in Art. 230 und Art. 185 Abs. 4 KSR aufgezählten Kosten des Konkursverfahrens zur erheblichen Höhe herausragen können. Zu diesen Kosten gehören u. a. die Vergütung und Auslagen des Konkursverwalters, Gerichtsaufsehers oder Sachwalters (Art. 230 Abs. 2 Ziff. 1 KSR), die Vergütung von Personen, die vom Konkursverwalter, Gerichtsaufseher oder Sachwalter eingestellt worden sind (Ziff. 2), sowie, noch bedeutender, im Fall des Liquidationskonkurses die Abfindungen und Schadensersatzansprüche, die den Arbeitnehmern des Konkursschuldners wegen Auflösung des Arbeitsverhältnisses zustehen, sowie ihre Vergütung für die Zeit nach der Konkurseröffnung (Art. 230 Abs. 3 Ziff. 2), samt Sozialversicherungsbeiträgen (Ziff. 3)117. Bei größeren Unternehmen können diese Kosten sogar bei schnellstmöglicher Liquidation ohne Fortführung des Unternehmens einen erheblichen Wert erreichen. Um so höher kann der Wert der Masse bei der Massearmut im weiteren Sinne (Masseunzulänglichkeit) liegen, wobei zu Masseverbindlichkeiten der ersten Kategorie nach Art. 342 Abs. 1 Ziff. 1 KSR auch sämtliche Arbeitnehmeransprüche und Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmer gehören. Die Befriedigung der Arbeitnehmeransprüche aus dem nach dem Gesetz vom 29 Dezember 1993118 gegründeten 114 W. Schulz, Die masselose Liquidation..., S. 6, spricht von der „stiefmütterlicher Behandlung der masselosen Liquidation in der Gesetzgebung, Rechtsprechung und der Literatur”. Vgl. auch K. Schmidt, Die stille Liquidation..., S. 9 115 S. z. B. die Gesetzesbegründung zum Konkursrecht von 1934 (Komisja Kodyfikacyjna, Uzasadnienie projektu prawa upadłościowego, Warszawa 1935), s. 23 116 Vgl. zum früheren deutschen Recht (KO) W. Schulz, Die masselose Liquidation..., S. 6 ff. 117 Von einer detaillierten Darstellung der Verfahrenskosten sowie Masseverbindlichkeiten ist hier abzusehen, vgl. in der Literatur zum neuen Recht F. Zedler in: A. Jakubecki, F. Zedler, Prawo upadłościowe i naprawcze, S. 596-599 (Thesen zum Art. 230), A. Jakubecki in: ibidem, S. 870-880 (Thesen 3 bis 15 zum Art. 342); S. Cieślak, Fundusze masy..., S. 44-75 (Rn. 5-53 zum Art. 342); zum alten Recht (KO von 1934) u. A. S. Cieślak, Długi masy upadłościowej, PPH 1996, Nr. 5, S. 8 f.; derselbe, Podział funduszów masy upadłości, S. 61-106; A. Przysiężniak, Wielkość sum przeznaczonych do podziału a zakończenie postępowania upadłościowego przez podział masy, Monitor Prawniczy 2002, Nr. 23, S. 1099-1102. 118 Gesetz vom 29 Dezember 1993 über den Schutz der Arbeitnehmeransprüche im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (Ustawa o ochronie roszczeń pracowniczych w razie niewypłacalności pracodawcy), Dz. U. 2002, Nr. 9, Pos. 85 42 Massearme Insolvenzen Kapitel II Fonds für garantierte Arbeitnehmeransprüche ändert an der Lage nichts, denn nach Art. 238 KSR und Art. 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 29.12.1993 genießen die Regressforderungen des Fonds den gleichen Vorrang wie die befriedigten Arbeitnehmerforderungen119. Es ist demnach wohl denkbar, dass es sich in diesem Fall in der Masse Mittel in Millionenhöhe befinden und trotzdem Massearmut vorliegt, vor allem im wohl vorkommenden Fällen der Großunternehmen, die während der Zahlungsschwierigkeiten im Vorfeld des Konkurses mit den Vergütungen und Sozialversicherungsbeiträgen in Rückstand geraten waren. Im ersten Fall (Masselosigkeit) ist der Konkurseröffnungsantrag gem. Art. 13 Abs. 1 KSR abzuweisen bzw. das eingeleitete Verfahren nach Art. 361 Ziff. 1 KSR einzustellen. Auf die Frage ob im zweiten Fall (Masseunzulänglichkeit) das Konkursverfahren de lege lata durchzuführen ist, ist weiterhin näher einzugehen. In beiden Fällen besteht aber zweifellos Interesse nach einer Abwicklung des nicht unerheblichen Schuldnervermögens. 2. Vorhandensein des kostendeckenden Vermögens als Voraussetzung für die Konkurseröffnung (Art. 13 KSR). 2.1. Grundentscheidung des Gesetzgebers Der polnische Gesetzgeber hat in Art. 13 Abs. 1 KSR eine grundsätzliche Entscheidung für die wirtschaftliche Rentabilität des Konkursverfahrens getroffen120. Das Verfahren ist nicht durchzuführen, falls sein primärer Zweck – die Befriedigung der Gläubiger nicht erreicht werden kann121. Im Hintergrund dazu steht der Gedanke, dass ein solches Verfahren zu vermeiden ist, infolge dessen der Schuldner sein übrigbleibendes Vermögen und somit die Gläubiger die letzte, wenn auch geringe, Chance auf die Befriedigung im Wege der Einzelzwangsvollstreckung verlieren würden122. Diesem Gedanken kann erwidert werden, dass selbst wenn das Verfahren für die Gläubiger keinen Vorteil bringt, ordnet es die Abwicklung des Schuldnervermögens und erfüllt somit einen sekundären Zweck des Konkursrechts123. Selbst dieser Zweck rechtfertige aber nicht die Durchführung des Verfahrens auf die Kosten einer anderen Person als des Schuldners, denn für eine solche 119 A. Jakubecki in: A. Jakubecki, F. Zedler, Prawo upadłościowe..., S. 626 (These 2 zu Art. 238), S. 874 (These 7 zu Art. 342) 120 S. F. Zedler in: A. Jakubecki, F. Zedler, Prawo upadłościowe i naprawcze, S. 47 (These 1 zu Art. 13); zum alten Recht vgl. die Gesetzesbegründung (Komisja Kodyfikacyjna, Uzasadnienie projektu prawa upadłościowego, Warszawa 1935), S. 23 121 A. Jakubecki, Glosa do postanowienia SN z dnia 1 kwietnia 2003 r., II CK 484/02, S. 161 122 Vgl. M. Pannert, Niewypłacalność..., S. 737 123 A. Jakubecki, Glosa do postanowienia SN z dnia 1 kwietnia 2003 r., S. 161 43 Massearme Insolvenzen Kapitel II Kostentragung fehle es an jeder rechtlichen Grundlage124. Insbesondere kann das Konkursverfahren nicht auf die Kosten des Fiskus durchgeführt werden, was entspricht auch der Regelung, dass es gemäß Art. 3 KSR nicht von Amts wegen eingeleitet werden kann125. Demzufolge hat sich der Gesetzgeber für eine Pflicht der Abweisung des Konkurseröffnungsantrags entschlossen, sollte das Vermögen des Schuldners für die Deckung der Verfahrenskosten nicht ausreichen. Damit wird das Vorhandensein eines die Verfahrenskosten deckenden Vermögens zur zusätzlichen Voraussetzung der Konkurseröffnung126. 2.2. Umfang der Hypothese des Art. 13 KSR – die Masselosigkeit und die Masseunzulänglichkeit Von grundlegender Bedeutung ist bei der Auslegung des Art. 13 Abs. 1 KSR die Frage, ob die Formulierung „das Vermögen des zahlungsunfähigen Schuldners für die Befriedigung der Verfahrenskosten nicht ausreicht“ (verba legis) nur eigentliche Masselosigkeit (Massearmut im engeren Sinne) bedeutet, oder aber auch die Massearmut im weiteren Sinne (Masseunzulänglichkeit) umfasst. Ist also der Eröffnungsantrag erst dann abzuweisen, wenn das vorhandene Vermögen Verfahrensdurchführung oder niedriger schon ist dann, als die wenn voraussichtlichen es für die Kosten Befriedigung der aller Verbindlichkeiten der ersten Kategorie (Art. 342 Abs. 1 Pkt. 1 KSR) nicht ausreicht? Wörtliche Auslegung des Art. 13 Abs. 1 KSR liegt der ersten Antwort nahe127. Wäre aber de lege lata bei Massearmut im weiteren Sinne das Verfahren zu eröffnen und durchzuführen, würde es stets zu einer Verteilung nach Art. 343 KSR führen, in der auch die Verfahrenskosten nur teilweise befriedigt wären128. Keine Privilegierung der Verfahrenskosten im Rahmen der ersten Kategorie (s. oben, 1.2.) bewirkt denn, dass auch bei der Massearmut im weiteren Sinne das Vermögen für die Befriedigung der Verfahrenskosten fehlt. Erweist sich eine solche Lage erst während des Verfahrens, so können die Verfahrenskosten nicht mehr laufend und im ganzen, sondern im Rahmen der nach Art. 343 124 A. Jakubecki, ibidem Rayonsgericht in K. zitiert von S. Gurgul, Prawo upadłościowe i naprawcze, S. 916 (Rn 51 zu Art. 361) 126 Vgl. z. B. die Systematik der Monographie von Th. Paintner, Die Insolvenz des Unternehmers in Polen, Frankfurt am Main 2003 127 Vgl. die Überlegungen von S. Cieślak, Podział funduszów masy upadłości, S. 251 f., der eine solche Ansicht bei der Auslegung der Vorschriften über Einstellung mangels Masse annimmt. So auch anscheinend (aber nicht ausdrücklich) SN in der Begründung des Beschlusses vom 3.3.1998, I CKN 540/97, OSNC 1998, Pos. 204, zur Stellung des SN vgl. I. Karasek, Oddalenie wniosku o ogłoszenie upadłości ze względu na obciążenie składników masy zabezpieczeniami rzeczowymi, TPP 2000, Nr. 4, S. 72 128 Vgl. A. Jakubecki in: A. Jakubecki, F. Zedler, Prawo upadłościowe i naprawcze, S. 890 (These 5 zu Art. 343); s. oben 125 44 Massearme Insolvenzen Kapitel II KSR zu erfolgenden Verteilung lediglich anteilsmäßig befriedigt werden. Demzufolge ist es anzunehmen, dass bei der Massearmut im weiteren Sinne die Hypothese des Art. 13 Abs. 1 KSR erfüllt ist, was eine Pflicht zur Abweisung des Eröffnungsantrags bedeutet129. Da zur ersten Kategorie nach Art. 342 Abs. 1 Pkt. 1 KSR u. a. die Arbeitnehmerforderungen gehören, muss de lege lata der Eröffnungsantrag gegebenenfalls beim Vorhandensein eines erheblichen Vermögens abgewiesen werden130. Diese Lösung widerspricht der allgemeinen Tendenz zur Erleichterung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und ist mit dem Bedarf der Wirtschaft nicht vereinbar131. Bei der Annahme der herrschenden Meinung über die gleichmäßige Befriedigung der Verfahrenskosten und den übrigen Forderungen der ersten Kategorie hat also die Unterscheidung zwischen der Massearmut im engeren und weiteren Sinne nach dem polnischen Recht de lege lata keine Bedeutung. 2.3. Obligatorischer Charakter der Abweisung mangels Masse, Bezug auf die Anfechtungsmöglichkeiten Die Abweisung des Konkursantrags aufgrund Art. 13 Abs. 1 KSR hat im Unterschied zum ursprünglichen und bis 1997 geltenden Wortlaut des Konkursrechts von 1934 einen obligatorischen Charakter. Der Gesetzgeber hat bewusst auf den Ermessenspielraum des Gerichts verzichtet. Das in der Gesetzesbegründung von 1934 hervorgehobene Argument, das Ermessen des Gerichts sei für den Fall brauchbar, wo trotz vorliegender Massearmut Aussichten für eine Masseanreichung durch eine nach Verfahrenseröffnung geltendzumachende Anfechtungsklage bestehen132, kann wegen dem Bezug auf diese Masseanreichungsmöglichkeit im Art. 13 Abs. 3 KSR teilweise beiseite gelassen werden. Nach der letztgenannten Vorschrift sind die Absätze 1 und 2 (zur Abweisung des Konkursantrags nach Abs. 2 wegen Belastung des Schuldnervermögens siehe unten, 4) nicht 129 Eingehend s. J. Brol, Prawo upadłościowe w świetle praktyki sądowej, Warszawa 1995, S. 154. In diesem Sinne auch F. Zoll, A. Kraft, M. Thurner, Polnisches Insolvenzrecht, S. 104; F. Zoll, O projekcie nowego prawa upadłościowego, Przegląd Legislacyjny 2001, Nr. 3, S. 25; I. Karasek, Oddalenie wniosku..., S. 72-73; Th. Paintner, Die Insolvenz.., S. 105-106; A. Przysiężniak, Wielkość sum..., S. 1102; M. Glabas, Kwalifikowanie..., S. 25; D. Czajka, Przedsiębiorstwo w kryzysie, S. 19-20, 42-43. Vgl. auch die in der Geltungszeit der deutschen KO herrschende Meinung, dass der Konkurs erst dann zu eröffnen war, wenn nicht nur die Massekosten, sondern auch die vor den Massekosten vorrangigen Masseschulden (§ 59 Ziff. 1 u. 2 KO) aus der Masse völlig befriedigt werden konnten, s. M. Stobbe, Die Durchsetzung..., S. 46 und die dort zitierte Literatur 130 Vgl. M. Glabas, Kwalifikowanie..., S. 25 131 I. Karasek, Oddalenie wniosku..., S. 73. Auf den unlogischen Charakter dieses Ergebnisses weist auch D. Kłodnicki, Podział funduszy..., S. 35 hin, der deswegen für die Vorwegbefriedigung der Verfahrenskosten plädiert. 132 Komisja Kodyfikacyjna, Uzasadnienie projektu prawa upadłościowego, Warszawa 1935, S. 23-24 45 Massearme Insolvenzen Kapitel II anzuwenden, wenn es glaubhaft gemacht133 wird, dass die in sonstigen Fällen eine Abweisung begründenden Belastungen entweder nach Vorschriften des KSR unwirksam sind oder zwecks der Gläubigerbenachteiligung bestellt worden waren. Ebenso ist trotz der Massearmut der Eröffnungsantrag dann nicht abzuweisen, wenn es glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner andere Rechtsgeschäfte vorgenommen hatte, aufgrund deren er sich des für die Verfahrenskosten ausreichenden Vermögens entledigt hatte. In solchen Fällen bedeutet die Verfahrenseröffnung viel mehr umfangreiche Möglichkeiten der Anfechtung solcher Rechtsgeschäfte nach Art. 127-134 KSR als das allgemeine Anfechtungsrecht des ZGB (die in Art. 527 ff. ZGB vorgesehene sog. actio Pauliana)134. Die Eröffnung des Konkursverfahrens und Bestellung eines Konkursverwalters kann also in einem solchen Fall zur Entdeckung der unlauteren, gläubigerschädigenden Geschäfte des Schuldners sowie zur zumindest teilweisen Deckung der daraus resultierenden Verluste führen135. Sollte es auch zur Deckung der Verluste nicht kommen, dürfte man die Bedeutung der bloßen (wenn auch ergebnislosen) Untersuchung des Schuldnervermögens für die Gläubiger nicht unterschätzen – es entsteht zumindest der Eindruck, dass alles Mögliche getan wurde136. Die Ersetzung des früher geltenden Gerichtsermessens durch den direkten Bezug auf Anfechtungsmöglichkeiten hat aber den Nachteil, dass diese Möglichkeit schon in dem Zeitpunkt der Entscheidung über Verfahrenseröffnung glaubhaft gemacht werden muss. Nach dem vor 1997 geltenden Recht lag dagegen die Einschätzung dieser Möglichkeit im Ermessen des Gerichts. Im Ergebnis ermöglichte die Eröffnung des Verfahrens in manchen Fällen die erfolgreiche Erhebung der Anfechtungsklagen, wo diese Möglichkeit erst nach der Verfahrenseröffnung ermittelt wurde. Die Vorschrift des Art. 13 Abs. 3 KSR stellt eine Ausnahme von der Regel des Art. 13 Abs. 1 KSR dar, indem es vor der Konkurseröffnung (also in der Zeit der Abschätzung der Anfechtungsmöglichkeit) in der Regel noch kein Anfechtungsanspruch besteht und somit kein kostendeckendes Vermögen Anfechtungsansprüche (aufgrund vorliegt. Die Art. 127-130 im KSR) Konkursrecht entstehen vorgesehenen erst mit der 133 Bei der Glaubhaftmachung gelten nicht die formellen Erfordernisse des Beweisverfahrens (Art. 243 ZVGB), die Grundlage zur Glaubhaftmachung kann also z.B. die schriftliche Erklärung eines Dritten sein, s. P. Sokal, Wpływ ogłoszenia upadłości na zapezpieczenie prawem zastawu, MoPr 2004, Nr. 20, S. 938. 134 F. Zedler in: A. Jakubecki, F. Zedler, Prawo upadłościowe i naprawcze, S. 48 (These 4 zu Art. 13) 135 So im Tatbestand des Beschlusses des SN von 04.03.2005, III CZP 95/04, Biul. SN 2005, Nr. 3, S. 8; s. M. Domagalski, Bankructwo bez pieniędzy, Rzeczpospolita vom 07.03.2005 136 M. Domagalski, Bankructwo... 46 Massearme Insolvenzen Kapitel II Konkurseröffnung137. Diese Vorschrift ist also eine Grundlage für die Eröffnung eines anfänglich massearmen Konkurses, falls die Aussichten bestehen, diese Massearmut nachträglich zu beseitigen. Von dieser Hypothese ist die Möglichkeit der Aufdeckung der unterschiedlichen Forderungen des Schuldners (z.B. aller gesellschaftsrechtlichen Ansprüche gegen die Gesellschafter oder Organmitglieder) zu unterscheiden, die schon vor der Konkurseröffnung bestehen, aber unbekannt bleiben. Im Konkurseröffnungsverfahren soll alles Mögliche unternommen werden, um diese Forderungen aufzudecken und dann entsprechend ihrer mutmaßlichen Realisierbarkeit als kostendeckendes Vermögen im Sinne des Art. 13 Abs. 1 KSR zu berücksichtigen (s. unten, 2.5). Im Fall der anfänglichen Massearmut, wenn aber das Verfahren aufgrund Art. 13 Abs. 3 zu eröffnen ist, stellt sich die Frage nach der Finanzierung des Verfahrens. Die dabei erscheinenden Probleme werden sich grundsätzlich mit denen decken, die beim Fehlen der liquiden Mittel vorkommen, es ist also hier auf die nachfolgend (s. 3) gegebenen Ausführungen hinzuweisen. Soll die erhobene Anfechtungsklage keinen Erfolg bringen, ist das Verfahren gemäß Art. 361 Ziff. 1 einzustellen, eine Finanzierung aus einem Kostenvorschuss der Gläubiger kann es in diesem Fall genauso wie beim Fehlen liquider Mittel nur in einem erfolgsversprechenden Verfahren geben. Dasselbe gilt auch für den Fall, in dem sich die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage als äußerst gering erweisen. Während des nach Art. 13 Abs. 3 KSR eröffneten Verfahrens hat also das Konkursgericht in der Zusammenarbeit mit dem Konkursverwalter laufend die Erfolgsaussichten für eine erfolgreiche Anfechtung zu schätzen und diese mit den zu erwartenden Kosten abzuwägen. Bei der Erhebung einer Anfechtungsklage für die unzulängliche Masse ist auch auf die Möglichkeit der Befreiung des Konkursverwalters von den Prozesskosten gemäß den entsprechend angewandten Art. 103 GKZ-Gesetz Bezug zu nehmen. Nach Art. 32 KSR wird nur die Befreiung des Schuldners von den Prozesskosten im Konkurseröffnungsverfahren ausdrücklich ausgeschlossen. Diese Möglichkeit besteht aber ohne weiteres in einem Anfechtungsprozess für den für die Masse nach der Konkurseröffnung tätigen Konkursverwalter. Besonders in einem aufgrund des Art. 13 Abs. 3 KSR eröffneten, also eigentlich massearmen Verfahren erscheint die Gewährung dieser Erleichterung gerechtfertigt138. Der Konkursverwalter soll also in einem solchen Verfahren jedenfalls die 137 Eine Ausnahme stellen die Anfechtungsansprüche nach Art. 527 ff. ZGB dar, die schon vor der Konkurseröffnung bestehen, die Konkurseröffnung ändert aber ihren Inhalt sowie die Art und Weise ihrer Geltendmachung (Art. 131 f. KSR). 138 Vgl. die Möglichkeit der PKH-Finanzierung der Anfechtungsprozesse im masseunzulänglichen Verfahren nach deutschem Recht, s. G. Pape, W. Hauser, Massearme Verfahren nach der InsO, Köln 2002, S. 68-69, Rn. 47 Massearme Insolvenzen Kapitel II Befreiung von den Prozesskosten beantragen. Die Aussichten auf diese Erleichterung der Verfahrensfinanzierung sind bei der oben erwähnten Abwägung des Verhältnisses zwischen den Erfolgaussichten und den einzugehenden Kosten unter Betracht zu nehmen. Der fakultative Charakter der Abweisung mangels Masse nach dem bis zur 1997-Novelle geltenden Recht wurde auch dadurch begründet, dass erst nach der Eröffnung des Konkursverfahrens eine genaue und glaubwürdige Feststellung des Schuldnervermögens erfolgen kann. Die Abweisung des Eröffnungsantrags konnte nach Art. 13 KR 1934 nur dann erfolgen, wenn das Vermögen des Schuldners für die Kostendeckung offensichtlich nicht ausreichte. In jedem Zweifelsfall war das Verfahren zu eröffnen. Während des eingeleiteten Verfahrens dagegen, da es schon die Möglichkeit der genauen Prüfung des Schuldnervermögens bestand, war im Fall der festgestellten Massearmut das Verfahren einzustellen139. Nach dem neuen Recht muss demgegenüber eine eingehende Prüfung des Schuldnervermögens schon im Konkurseröffnungsverfahren stattfinden140. Eine Abhilfe dafür schafft die in Art. 31 KSR neu eingeführte Möglichkeit, in diesem Verfahren den Beweis aus dem Gutachten eines Sachverständigen zum Zustand des Schuldnerunternehmens zuzulassen. Von dieser fakultativen Lösung wird aber wohl nicht in jedem Fall Gebrauch gemacht. In der Gerichtspraxis wird es häufig von der Leistung eines Kostenvorschusses durch den antragstellenden Gläubiger oder Schuldner abhängig gemacht (aufgrund der allgemeinen Vorschriften über die Gerichtskosten in Zivilsachen, s. 2.6.). Selbst wenn ein Gutachten erstellt wird, kann es weniger eingehend als die im Konkursverfahren vom Konkursverwalter vorgenommene Maßnahmen sein. In manchen Fällen wird also die obligatorische Abweisung mangels Masse nach Art. 13 Abs. 1 KSR zur Nichtdurchführung des Verfahrens in den Fällen führen müssen, wo nach einer Verfahrenseröffnung noch versteckte Werte im Schuldnervermögen zu finden wären. Ein Reflex des früheren Ermessens bei der Abweisung mangels Masse befindet sich in der Regelung des Art. 13 Abs. 2 KSR über die Abweisung des Eröffnungsantrags wegen Überbelastung der Masse mit den dinglichen Sicherheiten (s. 4). 2.4. Möglichkeit des Abschlusses eines Liquidationsvergleichs 148; vgl. auch § 63 Abs. 2 öst. ZPO sowie die Entscheidung des OLG Linz vom 8.5.1998, I R 96/98p, ZIK 1998, Nr. 5 , S. 170 139 S. M. Allerhand, Prawo upadłościowe, S. 65 (These 2 zu Art. 13), 488 (These 3 zu Art. 217); vgl. auch M. Kaszubski, Umorzenie postępowania upadłościowego banku. Glosa do postanowienia SW w Jeleniej Górze z dnia 15 marca 1996 r., Glosa 1996, Nr. 12, S. 17 140 A. Jakubecki, Glosa do postanowienia SN z dnia 1 kwietnia 2003 r., S. 164 48 Massearme Insolvenzen Kapitel II Es besteht die Frage, ob trotz vorliegender Massearmut der Abschluss eines Liquidationsvergleichs nach Art. 271 KSR möglich ist, indem die Gläubiger beschließen, das Vermögen des Schuldners nach den vom Konkursrecht abweichenden Grundsätzen zu verwerten und eine solche Verwertung selbst zu finanzieren. Der Regelfall des im eröffneten Verfahren abgeschlossenen Vergleichs kommt hier nicht in Frage, denn nach Art. 13 KSR würde es in einem solchen Fall gar nicht zur Verfahrenseröffnung kommen, und wenn schon, dann wäre es kein Vergleichskonkurs sondern ein Liquidationskonkurs. Der Abschluss eines Liquidationsvergleichs an der noch vor der Konkurseröffnung durchzuführenden anfänglichen Gläubigerversammlung kommt in der Regel auch nicht in Frage, weil diese Versammlung nach Art. 44 Abs. 1 KSR nur beim Vorliegen der Konkurseröffnungsgründe einberufen wird. Die Massearmut als ein negativer Konkurseröffnungsgrund schließt also die Einberufung der anfänglichen Gläubigerversammlung aus. Sollte die anfängliche Gläubigerversammlung jedoch einberufen und die Massearmut erst nach deren Einberufung festgestellt werden, dann ist im Fall eines Vergleichsabschlusses Art. 13 KSR aus teleologischen Gründen nicht anzuwenden – trotz des Vorliegens der Massearmut soll also das Gericht einen Konkurseröffnungsbeschluss erlassen, dass nach Art. 55 KSR zugleich einen Beschluss über die Bestätigung des Vergleichs beinhalten soll. Nach der Rechtskraft eines solchen Beschlusses ist nach Art. 293 Abs. 1 KSR ein Beschluss über die Beendigung des Konkursverfahrens zu fassen, wobei bei natürlichen Personen die bei einem Liquidationsvergleich geltende Möglichkeit der Restschuldbefreiung nach Art. 369 KSR besteht. In der Regel aber wird es zur Anwendung dieses Rechtsinstitutes nicht kommen, denn die Frage des weiteren Bestehens der Verbindlichkeiten des Schuldners im Vergleich geregelt wird. In den übrigen Fällen, falls die anfängliche Gläubigerversammlung wegen Massearmut nicht einberufen wird, bleibt die Möglichkeit eines außergerichtlichen Vergleichs mit den Gläubigern. Es bedarf aber der Zustimmung aller von einem solchen Vergleich betroffenen Gläubigern. Eine noch weitere Abweichung von Art. 13 KSR kann in dem Fall erwogen werden, wenn eine überwiegende Mehrheit der Großgläubiger im Einvernehmen Anträge auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines massearmen Schuldners stellen, wobei sie alle den Abschluss eines Liquidationsvergleichs vorschlagen. Gegen die Eröffnung des Konkurses und Abschluss des Vergleichs im eröffneten Verfahren spricht de lege lata sowohl Art. 13 KSR als auch die Unsicherheit, ob es zum Vergleichsabschluss überhaupt kommt. Es kann aber in einem solchen Fall die teleologische Abweichung von Art. 44 Abs. 1 KSR und die 49 Massearme Insolvenzen Kapitel II Einberufung der anfänglichen Gläubigerversammlung befürwortet werden. Wird an einer solchen Versammlung Liquidationsvergleich abgeschlossen, so ist die Eröffnung des Konkurses zusammen mit der Bestätigung des Vergleichs eine viel mehr vorteilhafte Lösung als Abweisung des Konkursantrags mangels Masse. Ist das Ergebnis der anfänglichen Gläubigerversammlung negativ, so soll der Konkursantrag mangels Masse abgewiesen werden. Der Nachteil dieser Lösung besteht darin, dass die Kosten der (von Amts wegen einberufenen – vgl. Art. 44 Abs. 1 KSR) anfänglichen Gläubigerversammlung gemäß Art. 83 GKZ-Gesetz141 vorläufig vom Fiskus getragen werden müssten. Erst im Beschluss über die Eröffnung des Konkursverfahrens und Bestätigung des Vergleichs (Art. 55 KSR) wäre der Schulder gemäß Art. 83 Abs. 2 i.V.m. Art. 113 GKZ-Gesetz auf die Rückerstattung der Kosten verurteilt, was den Staat mit dem Ausfallsrisiko belasten würde (vgl. auch unten, 2.6). 2.5. Feststellung und Bewertung des Schuldnervermögens für die Zwecken der Feststellung der Massearmut Für die Entscheidung über die Eröffnung des Konkursverfahrens oder die Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse muss das Gericht einerseits die voraussichtlichen Kosten des Verfahrens, andererseits die voraussichtliche Masse schätzen (wovon die Kosten des Verfahrens abhängig sein werden). In beiden Fällen handelt es sich um eine Prognose142, da eine definitive Feststellung beider Werte erst während der Durchführung des Verfahrens möglich ist. Beim Eigenantrag des Schuldners ist er gemäß Art. 23 KSR verpflichtet dem Antrag genaue Angaben zu seinem Vermögen beizufügen, die sowohl ein Vermögensverzeichnis mit der schätzungsweisen Bewertung, als auch einen Finanzbericht oder eine Bilanz umfassen. Das Gericht hat also im Konkurseröffnungsverfahren vom Anfang an die genauen Daten zum Schuldnervermögen, die aber einer Prüfung bedürfen. Bei einem Gläubigerantrag hingegen, muss das Gericht bei der Feststellung des Schuldnervermögens eine aktive Rolle spielen. Dabei ist von der in Art. 30 KSR vorgesehenen Möglichkeit der Anhörung des Schuldners Gebrauch zu machen. Gemäß Art. 248 ZVGB, der aufgrund der Verweisung des Art. 35 KSR Anwendung findet, kann das Gericht vom Schuldner die Vorlage seiner Geschäftsbücher oder anderer Dokumente verlangen. Darüber hinaus sieht Art. 31 KSR eine fakultative Möglichkeit eines Sachverständigengutachtens zum Zustand des Schuldnerunternehmens vor. Von dieser 141 Gesetz vom 28.07.2005 über die Gerichtskosten in Zivilsachen (ustawa o kosztach sądowych w sprawach cywilnych), Dz.U. Nr. 167, Pos. 1398 142 A. Kröpelin, Die massearme Insolvenz, S. 51 50 Massearme Insolvenzen Kapitel II Möglichkeit ist jedoch vorsichtig Gebrauch zu machen – im Fall der offensichtlichen oder sehr wahrscheinlichen Massearmut sind die Kosten des Konkurseröffnungsverfahrens nicht unnötig zu mehren (s. unten, 2.6.). Im übrigen fällt der Schwerpunkt der Feststellungsaufgaben in diesem Bereich auf dem im Sicherungsverfahren zu bestellenden vorläufigen Gerichtsaufseher oder Zwangsverwalter (Art. 38 Abs. 2, Art. 40 KSR). Bei der Beurteilung des Wertes des Schuldnervermögens für die Zwecken der Feststellung der Massearmut wird nach Art. 29 des Gesetzes über die Buchführung143 der Liquidationswert angenommen. Um die Eröffnungsvoraussetzung des Art. 13 Abs. 1 zu erfüllen, muss das kostendeckende Vermögen nicht notwendig aus liquiden Mitteln bestehen144. Auch die nicht einfach liquidierbaren Werte sind zu berücksichtigen, jedoch unter Rücksichtnahme auf die Aussichten auf ihre Verwertung und des zu erwartenden Erlöses145. Als kostendeckendes Vermögen kommen auch die dem zahlungsunfähigen Schuldner zustehende Forderungen in Frage146, jedoch unter Berücksichtigung der Prozessaussichten und des mutmaßlichen, von der Bonität des Schuldners abhängigen Realisierungswertes147. Mit besonderer Sorgfalt gesellschaftsrechtlichen sind die Ansprüche Erfolgsaussichten des Schuldners auf gegen die die Durchsetzung der Gesellschafter und Organmitglieder zu prüfen, die häufig eine seriöse Möglichkeit der Finanzierung des Verfahrens darstellen können148. Dabei ist auch (wie bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten der Anfechtungsklagen, s. 2.3) die Möglichkeit der Befreiung des Konkursverwalters von den Prozesskosten gemäß (entsprechend angewandten) Art. 103 GKZ-Gesetz zu berücksichtigen. In der Lehre ist die Ansicht geäußert worden, dass das künftige Vermögen des Schuldners, insbesondere der künftige Erwerb aus der Fortführung seines Unternehmens aus dem Sichtpunkt des Art. 13 KSR als kostendeckendes Vermögen nicht berücksichtigt werden 143 Gesetz vom 29 September 1994 – Ustawa o rachunkowości, Dz. U. von 2002, Nr. 76, Pos. 694 So SN im Beschluss von 13.03.1998, I CKN 540/97, OSNC 1998, Nr. 12, Pos. 204; PPH 1999, Nr. 12, S. 42. Vgl. auch § 71 Abs. 2 S. 2 öst. KO 145 Nach M. Allerhand, Prawo upadłościowe..., S. 65 (These 3 zu Art. 13) ist der Eröffnungsantrag aber dann abzuweisen wenn es sich zwar im Vermögen des Schuldner Vermögengegenstände befinden, die aber nur unter außerordentlich großen Schwierigkeiten oder gar nicht veräußert werden könnten. In der Praxis wird die richtige Unterscheidung zwischen der ersten und der zweiten Lage nicht immer einfach sein. In der Lehre ist auch vorgeschlagen worden, dass die Entscheidung des Gerichts bei einem schwer veräußerbaren Vermögen von den Aussichten auf die Erlangung eines Kostenvorschusses auf die Verfahrenskosten abhängig werden sollte, so A. Jakubecki, Glosa do postanowienia SN z dnia 1 kwietnia 2003 r., S. 161 146 Als zweckwidrig ist die Ansicht des SN abzulehnen, wonach die Forderungen und Ansprüche kein Vermögen des Schuldners im Sinne des Art. 13 KR darstellen, so Beschluss von 01.04.2003, II CK 484/02, OSP 2004, Heft 3, Pos. 38, mit Recht kritisiert in der Anmerkung von A. Jakubecki, OSP 2004, Heft 3, Pos. 38 147 Vgl. M. Stobbe, Die Durchsetzung..., S. 104 148 Für eine eingehende Analyse des Einflusses der gesellschaftrechtlichen Ansprüche auf die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenverfahrens unter dem deutschen Recht, sowie der dabei in Betracht kommenden Faktoren s. M. Stobbe, Die Durchsetzung..., S. 96-141 144 51 Massearme Insolvenzen Kapitel II kann149. Dieser Ansicht ist grundsätzlich zuzustimmen. Es soll immerhin präzisiert werden, dass sie nur den hypothetischen, unbestimmten künftigen Erwerb des Schuldners umfasst. Künftiges Vermögen, insbesondere künftige Forderungen können und sollen als kostendeckendes Vermögen bei der Entscheidung des Gerichts in Betracht genommen werden, wenn mit ihrem Erwerb für die Masse in näher Zukunft (während der voraussichtlichen Dauer des Konkursverfahrens) mit hoher, an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist. Insbesondere ist hier der Fall zu nennen, wenn schon ein Anwartschaftsrecht besteht, das auch vor dem Erwerb des Vermögensgegenstandes vom Konkursverwalter veräußert werden kann. Das polnische Konkurs- und Sanierungsrecht von 2003 hat mit dem unter dem Konkursrecht von 1934 herrschenden Territorialitätsprinzip gebrochen150 und geht von der Voraussetzung aus, dass die in Polen eröffnete Konkursverfahren auch auf das im Ausland belegene Schuldnervermögen wirken151. In den Verhältnissen mit den anderen Mitgliedstaaten der EU (mit Ausnahme Dänemarks) folgt dieser Grundsatz aus der Verordnung Nr. 1346/2000 vom 29.5.2000 über Insolvenzverfahren152. Im Fall des Vorhandenseins eines Auslandsvermögens ist also auch dieses Vermögen bei der Beurteilung der Kostendeckung zu berücksichtigen, wenn es im Konkursverfahren tatsächlich verwertet werden kann und somit für die Deckung der Kosten zur Verfügung steht, sei es aufgrund EuInsVO, sei es aufgrund eines (künftigen, da zur Zeit keine vorliegen) zwischenstaatlichen Abkommen, sei es aufgrund des innerstaatlichen Rechts des betroffenen Staates153. Dies wird in den Beziehungen mit anderen EU-Mitgliedstaaten in der Regel der Fall sein, solange der Schuldner in diesem anderen Mitgliedstaat, wo sich das in Frage kommendes Vermögen befindet, keine Niederlassung hat; was bedeutet, dass in diesem Mitgliedstaat kein Partikularoder Sekundärinsolvenzverfahren nach Art. 3 Abs. 2 und 4 i. V. m. Art. 27 ff. EuInsVO eröffnet werden kann. Hat der Schuldner in einem anderen Mitgliedstaat eine Niederlassung, kommt für die Kostendeckung im Hauptinsolvenzverfahren nur ein eventueller Überschuss im Sekundärinsolvenzverfahren in Frage (Art. 35 EuInsVO). Kann das im Ausland belegene Vermögen nur nach einer gewissen Zeit zum polnischen Konkursverfahren gezogen werden, 149 A. Jakubecki, Glosa do postanowienia SN z dnia 1 kwietnia 2003 r., S. 164 (Fn. 17) Vgl. zur früheren Rechtslage M. Allerhand, Prawo upadłościowe, S. 84-85 (These 9 zu Art. 20); F. Zedler, Prawo upadłościowe i układowe, 2. Aufl., Toruń 1999, S. 49-51 151 F. Zedler in: A. Jakubecki, F.Zedler, Prawo upadłościowe i naprawcze, S. 975 (These 4 zu Art. 378) 152 ABl. L 160 vom 30.6.2000, S. 1 f. 153 Ähnlich im österreicheischen und im deutschen Recht, vgl. G. Kodek, Handbuch Privatkonkurs. Die Sonderbestimmungen für das Konkursverfahren natürlicher Personen, Wien 2002, S. 42; W. Uhlenbruck in: W. Uhlenbruck (Hrsg.), Insolvenzordnung. Kommentar, München 2003, S. 616-617 (Rn. 11 zu § 26); 150 52 Massearme Insolvenzen Kapitel II so ist die Lage wie bei den Schwierigkeiten mit der Verwertung des Vermögens zu beurteilen, es kann also in diesem Fall der Mangel der liquiden Mittel vorliegen (s. unten, 3). Die Feststellung der Kostendeckung im Konkurseröffnungsverfahren erfolgt von Amts wegen. Der Konkursantragsteller muss also nicht beweisen, nicht einmal glaubhaft machen, dass die negative Konkursvoraussetzung des Art. 13 KSR nicht vorliegt. Stellt der Gläubiger einen Konkursantrag, ist es anzunehmen, dass die in Art. 22 Abs. 1 Ziff. 3 KSR vorgesehene Pflicht zur Glaubhaftmachung der Konkurseröffnungsvoraussetzungen das Vorhandensein des kostendeckenden Vermögens nicht umfasst154. Besonders in dieser Hinsicht herrscht also im Konkurseröffnungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz155. Selbst wenn die Massearmut offensichtlich ist, bleibt der Schuldner oder seine Vertreter nach Art. 21 KSR zur Konkursantragstellung verpflichtet156. Unterlassen sie den Konkursantrag zu stellen, machen sie sich nach Art. 21 Abs. 3 KSR schadensersatzpflichtig, sowie müssen mit der in Art. 373 ff. KSR vorgesehenen Sanktion des Verbots der Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit rechnen. 2.6. Kosten des Konkurseröffnungsverfahrens bei einer massearmen Insolvenz Selbst wenn der Konkurseröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen wird, entstehen im Konkurseröffnungsverfahren vor der Abweisung die Kosten dieses Verfahrens, insbesondere sind es Kosten des nach Art. 36 KSR obligatorischen Sicherungsverfahrens157. Im Gegensatz zur Kostenregelung des eröffneten Konkursverfahrens (Art. 230-235 KSR), sieht das Gesetz (mit Ausnahme von Art. 32 KSR) keine besondere abschließende Regelung der Kosten des Konkurseröffnungsverfahrens vor. Kraft der Verweisung des Art. 35 KSR findet also an die im Art. 32 KSR nicht geregelten Angelegenheiten die allgemeine Kostenregelung des ZVGB 154 Eine Ausnahme stellt aber der Fall der erneuten Antragstelleung nach der Abweisung mangels Masse dar. In diesem Fall is es aus teleologischen Gründen anzunehmen, dass der Antragsteller eine zwischenzeitliche Ermittlung des kostendeckenden Schuldnervermögens glaubhaft machen soll, vgl. im deutschen Recht Beschluss des BGH von 5.8.2002, IX ZB 51/02, NZI 2002, Heft 11, S. 601 155 Vgl. im österreichischen Recht § 71 Abs. 3 iVm § 173 Abs. 5 KO, s. W. Kossak, Das neue Konkureröffnungsverfahren aufgrund des IRÄG 1997 im Spiegel der Rechtsprechung des OLG Linz, ZIK 1998, Heft 6, S. 181 f. Vgl. auch die Amtsermittlungspflicht im deutschen Insolvenzverfahren (§ 5 Abs. 1 InsO). 156 So SN im Beschluss von 19.06.1996, III CZP 66/96, OSNC 1996, Heft 10, Pos. 133; S. Gurgul, Prawo upadłościowe i naprawcze, S. 48-49 (Rn 11 zu Art. 13); P. Sokal, Wpływ ogłoszenia upadłości..., S. 938 157 Zur Vermeidung der unnötigen Kosten ist es aber anzunehmen, dass in den hoffnungslosen Fällen, wenn die Massearmut vom Anfang an erkennbar und offensichtlich ist, trotz des kategorischen Wortlautes des Art. 36 KSR das Sicherungsverfahren als zwecklos nicht durchzuführen ist, so M. Godlewska in: S. Gurgul, Prawo upadłościowe i naprawcze, S. 104 (Rn 3 zu Art. 38); in diesem Sinne auch Z. Świeboda, Prawo upadłościowe i naprawcze. Komentarz, Warszawa 2003, S. 40 (These 6 zu Art. 13); über die Zweifeln der Gerichtspraxis s. G. Ordak, Trwają już prace nad nowelizacją, Rzeczpospolita von 25.11.2003. In einem solchen Fall ist der Konkursantrag schnellstmöglich nach Art. 13 KSR abzuweisen. In vielen anderen Fällen werden aber diese Kosten vor der Feststellung der Massearmut des Schuldners entstehen müssen. 53 Massearme Insolvenzen Kapitel II Anwendung158. Die Verweisung an das ZVGB setzt auch die Anwendung der allgemeinen Regeln der Kostentragung im Zivilprozess, also des Gesetzes über die Gerichtskosten in Zivilsachen voraus159. Zu den Kosten des Konkurseröffnungsverfahrens zählen: Kosten des fakultativen Gutachtens eines Sachverständigen160 (Art. 31 KSR), die Vergütung des obligatorisch zu bestellenden vorläufigen Gerichtsaufsehers161 (Art. 38 Abs. 2 KSR), an den die Vorschriften über die Vergütung des Konkursverwalters Anwendung finden (insbesondere Art. 162 KSR), eventuell die Vergütung des Zwangsverwalters (Art. 40 KSR), eventuell (aber in den an Massearmut grenzenden Fällen in der Regel nicht) die Kosten der anfänglichen Gläubigerversammlung. Alle diese Auslagen stellen als Auslagen im Sinne des Art. 5 des GKZ-Gesetzes die Gerichtskosten dar162. Gemäß Art. 32 Abs. 3 KSR sind diese Kosten im Fall der Abweisung des Konkursantrags nach Art. 13 KSR dem Schuldner aufzuerlegen. Von Bedeutung ist aber, wer diese Kosten vorläufig deckt und somit das Risiko trägt, dass sie sich vom Schuldner nicht einziehen lassen. Nach dem bisherigen Rechtsstand war die in Frage kommende Vorschrift Art. 41 GKZ-Gesetzes 1967, wonach die mit Auslagen verbundenen Handlungen von einem Vorschuss der antragstellenden Partei finanziert werden sollten (Abs. 1). Nach der Praxis der Gerichte und auch nach einigen Ansichten im Schrifttum konnte 158 A. Jakubecki in: A. Jakubecki, F.Zedler, Prawo upadłościowe i naprawcze, S. 90-91 (These 2 zu Art. 32) Dies ist anzunehmen obwohl sich im Gesetz keine direkte Verweisung an das GKZ-Gesetz findet, vgl. F. Zedler, Prawo upadłościowe i układowe, 2. Aufl., S. 149 160 Es ist darauf hinzuweisen, dass nach dem alten Konkursrecht für die Kosten des Sachverständigengutachtens die Sonderregelung des Art. 10 § 3 KR 1934 (idF von 1997) galt, wonach sie von dem Antragsteller zu tragen waren. Diese Vorschrift, zusammen mit Art. 11 KR 1934 oder Art. 41 GKZ-Gesetz 1967 (Dz.U. vom 2002, Nr. 9, Pos. 88 mit Änd.) galt als eine Sondergrundlage für die Einforderung eines Kostenvorschusses vom Konkursantragsteller, der jedoch auf die Deckung der Kosten des Gutachtens beschränkt war, s. M. Godlewska in: in: S. Gurgul, Prawo upadłościowe i układowe, 4. Aufl., S. 72 (Rn 18 zu Art. 10). Nach dem Konkurs- und Sanierungsrecht hingegen, da keine Sonderregelung vorgesehen wird, sind die Kosten des Sachverständigengutachtens nach allgemeinen Regeln, wie die übrigen Kosten des Konkurseröffnungsverfahrens zu finanzieren (s. unten). 161 Es ist anzunehmen, dass der vorläufige Gerichtsaufseher wegen des kategorischen Wortlautes des Art. 38 KSR immer bei einem Schuldnerantrag zu bestellen ist, es sei denn die Zwangsverwaltung nach Art. 40 KSR bestellt wird. Bei einem Gläubigerantrag ist Art. 36 KSR auf die Weise auszulegen, dass das Gericht verpflichtet ist das Sicherungsverfahren einzuleiten, die Wahl der Art und Weise der Sicherung liegt aber in seinem Ermessen. Darüber hinaus kann das Gericht in diesem Fall die Durchführung des Sicherungsverfahrens von der Glaubhaftmachung des Konkursgrundes abhängig machen (Art. 41 KSR). Fraglich jedoch ist, ob die Einleitung des Sicherungsverfahrens in diesem Fall eines besonderen Antrags des Gläubigers bedarf. Eine genaue Analyse des Sicherungsverfahrens hätte den Rahmen dieser Arbeit gesprungen, eingehender s. A. Hrycaj, Postępowanie zabezpieczające według ustawy – Prawo upadłościowe i naprawcze, Prawo Spółek 2004, Heft 9, S. 41 f.; P. Litwiński, Postępowanie zabezpieczające, Rzeczpospolita von 14.07.2003, S. C3; M. Godlewska in: S. Gurgul, Prawo upadłościowe i naprawcze, S. 93-119 (Thesen zu Art. 36-43); A. Jakubecki in: A. Jakubecki, F.Zedler, Prawo upadłościowe i naprawcze, S. 98-114 (Thesen zu Art. 36-43) 162 So (unter dem GKZ-Gesetz 1967) M. Godlewska in: S. Gurgul, Prawo upadłościowe i naprawcze, S. 98 (Rn 23 zu Art. 36); A. Hrycaj, Postępowanie zabezpieczające..., S. 44-45. Der Auslagenkatalog des Art. 4 GKZGesetz 1967 hatte keinen geschlossenen Charakter, so A. Zieliński, Ustawa o kosztach sądowych w sprawach cywilnych. Komentarz, Warszawa 1999, S. 53 (These 29 zum Art. 4). Dieser Gedanke läßt sich ohne weiteres auf Art. 5 GKZ-Gesetz 2005 übertragen. 159 54 Massearme Insolvenzen Kapitel II aufgrund dieser Vorschrift die Leistung des Kostenvorschusses von demjenigen eingefordert werden, der den Antrag auf die Eröffnung des Konkursverfahrens stellt163. Diese Praxis konnte mindestens als bedenklich bezeichnet werden (s. unten). Dabei wurde nicht unterschieden, ob der Antrag von einem Gläubiger (oder anderer berechtigten Person) oder vom Schuldner164 gestellt wird. Gemäß Art. 41 Abs. 3 in fine GKZ-Gesetz 1967 wurde die in Frage kommende Handlung auch trotz der Nichtleistung des Vorschusses vorgenommen und vorläufig vom Fiskus finanziert165, falls es das Gericht als für die Entscheidung der Sache notwendig erachtet. Da die im Konkurseröffnungsverfahren vorzunehmenden Handlungen (insbesondere das Sicherungsverfahren, vgl. Art. 36 KSR) von Amts wegen vorgenommen werden, sollte die vorläufige Staatsfinanzierung bei der Nichtleistung des Vorschusses zur Regel werden166. Die vom Fiskus vorläufig zur Deckung der Verfahrenskosten ausgegebene Gelder wurden gemäß Art. 41 Abs. 4 GKZ-Gesetz 1967 von der zur Leistung des Vorschusses verpflichteten Partei zwangsweise eingezogen. Für die getragenen Auslagen stand dieser Partei (oder dem Fiskus) aufgrund Art. 32 Abs. 3 KSR der Regressanspruch gegen den Schuldner zu. Der massearme Schuldner ist kraft Art. 32 Abs. 4 KSR zusätzlich verpflichtet, dem Gläubiger die von ihm getragene Kosten zurückzuerstatten. Es wurde darauf hingewiesen, dass bei einem Schuldnerantrag die Nichtleistung des eingeforderten Kostenvorschusses einen Hinweis auf die Massearmut darstellt. In diesem Fall sollte das Gericht überlegen, ob der Konkurseröffnungsantrag des Schuldners nicht aufgrund Art. 13 KSR abzuweisen ist167. Obwohl dieser Gedanke in vielen Fällen zutreffend war, fuhr er auch zum Risiko der Entwicklung einer Praxis der automatischen Abweisung der Schuldneranträge ohne eingehende Prüfung. Eine solche Praxis wäre schon in dieser Hinsicht höchstens unerwünscht, da sie die Entscheidung über die Konkurseröffnung tatsächlich dem Schuldner einräumen und somit die Aufdeckung vieler Anfechtungstatbestände, gesellschaftsrechtlicher Ansprüche oder sogar Straftaten unmöglich machen würde. Es war folglich anzunehmen, dass auch in einem solchen Fall (mit Ausnahme einer offensichtlichen Massearmut, s. oben) das Verfahren aufgrund Art. 41 Abs. 3 GKZ-Gesetz 1967 vorläufig vom Fiskus finanziert werden sollte. Dabei waren aber (bei der Annahme der wohl nicht unbedenklichen Ansicht von der Anwendbarkeit der Vorschriften des GKZ-Gesetzes 1967 über den Vorschuss des Antragstellers) die Auslagen des Fiskus vom Schuldner gemäß Art. 41 Abs. 4 GKZ-Gesetz 1967 einzuziehen. Erst im Fall der Erfolglosigkeit dieser Einziehung bestand ein starker Hinweis auf die Massearmut. 163 M. Godlewska in: S. Gurgul, Prawo upadłościowe i naprawcze, S. 98 (Rn 23 zu Art. 36); ebenso A. Hrycaj, Postępowanie zabezpieczające..., S. 42, 45. Es ist übrigens hinzuweisen, dass bei der wörtlichen Auslegung des Art. 41 Abs. 1 S. 2 GKZ-Gesetzes 1967 der Kostenvorschuss theoretisch nicht immer von dem Antragsteller, sondern nach dem Gerichtsermessen auch von anderen Teilnehmer des Konkursverfahrens eingefordert werden konnte (da das Sicherungsverfahren von Amts wegen durchgeführt wird, Art. 36 KSR). Eine solche Auslegung wäre aber eigentlich eine reductio ad absurdum der Anwendung des Art. 41 GKZ-Gesetz 1967 im Konkurseröffnungsverfahren. 164 Unter einem Schuldnerantrag wird hier auch der Antrag einer aufgrund Art. 21 KSR dazu verpflichteten Person verstanden, da diese Person als Vertreter des Schuldners handelt, vgl. A. Jakubecki in: A. Jakubecki, F.Zedler, Prawo upadłościowe i naprawcze, S. 65-66 (These 15 zu Art. 20). Es ist folglich anzunehmen, dass der Kostenvorschuss in einem solchen Fall nicht von der antragstellenden Person, sondern von dem Schuldner verlangt und eingezogen werden konnte. 165 Vgl. auch den Hinweis des SN auf diese Finanzierungsmöglichkeit im eröffneten Konkursverfahren in der Begründung zum Beschluss von 13 März 1998, I CKN 540/97, PPH 1999, Nr. 12, S. 43; abgelehnt (ohne Begründung) von S. Gurgul, Prawo upadłościowe i naprawcze, S. 48 (Rn 10 zu Art. 13) 166 A. Hrycaj, Postępowanie zabezpieczające..., S. 45; vgl. auch die Entscheidung des SN von 10.01.1968, II CZ 14/68, OSP 1968, Pos. 202 167 A. Hrycaj, Postępowanie zabezpieczające..., S. 45 55 Massearme Insolvenzen Kapitel II Als um so mehr unbegründet war die Praxis mancher Gerichte zu beurteilen, bei der Nichtleistung des Kostenvorschusses durch den antragstellenden Gläubiger den Antrag nach Art. 13 KSR abzuweisen. In einem solchen Fall befreite die Nichtleistung des Vorschusses das Gericht nicht von der Pflicht, zuerst das Schuldnervermögen aus dem Sichtpunkt der Kostendeckung zu überprüfen. War das Gericht selbst dazu nicht in der Lage, konnte das Gutachten eines Sachverständigen geholt werden, das beim Bedarf nach Art. 41 Abs. 3 GKZ-Gesetz 1967 vorläufig vom Fiskus zu finanzieren war. Die Praxis der Einforderung des Kostenvorschusses bei einem Antrag des Gläubigers oder anderen berechtigten Person hatte diese sehr negative Folge, dass sie diese Personen von der Antragstellung abschreckte. Insbesondere abschreckend konnte die Möglichkeit der Einziehung der Auslagen des Fiskus nach Art. 41 Abs. 4 GKZ-Gesetz 1967 im Fall der Nichtleistung des Vorschusses wirken168. Schon unter der Geltung des alten Konkursrechts ist darauf hingewiesen worden, dass die in Art. 11 KR 1934 vorgesehene Möglichkeit, vom antragstellenden Gläubiger einen Kostenvorschuss zu fordern, die Bereitschaft der Gläubiger zur Antragstellung vermindert169. Der Kostenvorschuss nach Art. 11 KR konnte dabei auf keiner Weise eingezogen werden und die einzige Sanktion bei seiner Nichtleistung war die Zurückweisung des Antrags170. Fraglich erscheint die systematische Bedeutung der Abschaffung der Regelung des Art. 11 KR. Zur Zeit der Verabschiedung des Konkursrechts von 1934 stellte die Vorschrift des Art. 11 KR eine Sonderregelung zum Art. 70 der Verordnung des Präsidenten der Republik von 24.10.1934 über die Gerichtskosten171 dar. Es wurde folglich angenommen, dass die Einforderung des Kostenvorschusses vom Schuldner und anderen antragstellenden Personen (mit Ausnahme des Gläubigers) aufgrund Art. 70 der Kostenverordnung möglich war172. Die Vorschrift des Art. 11 KR hingegen bildete eine Grundlage für die Einforderung eines umfangreicheren Kostenvorschusses (mit Einbeziehung der Vergütungskosten) von dem antragstellenden Gläubiger. Da die Sonderregelung des Art. 11 KR in das neue Gesetz nicht übernommen wurde, konnte sich die Gerichtspraxis der Einforderung des Kostenvorschusses nach Art. 41 Abs. 1 GKZ-Gesetz 1967 von jedem Antragstellenden gewissermaßen auf der historischen Auslegung stützen. Diese Auslegung hatte aber etwa schwache Grundlagen in dem Rechtsstand noch aus den 30. Jahren des vorigen Jahrhunderts. Wie hingegen die aktuellere Ansicht von F. Zedler, eines der Verfasser des Entwurfs des Konkurs- und Sanierungsrechts zeigt173, kann die Abschaffung der Regelung des Art. 11 KR auch in der Weise verstanden werden, dass der Gesetzgeber jede Möglichkeit der Einforderung des Kostenvorschusses im Konkurseröffnungsverfahren ausschließen wollte174. Die Annahme dieser Auslegung würde bedeuten, dass die Praxis der Einforderung der 168 Im deutschen Schrifttum wurde hervorgehoben, dass die Einstandspflicht für die Kosten des Sicherungsverfahrens im Konkurseröffnungsverfahren dem antragstellenden Gläubiger nicht zumutbar ist, so A. Kröpelin, Die massearme Insolvenz, S. 59 169 J. Brol, Prawo upadłościowe..., S. 77; Th. Paintner, Die Insolvenz..., S. 93 170 M. Godlewska in: S. Gurgul, Prawo upadłościowe i układowe, 4. Aufl., S. 75 (Rn 10 zu Art. 11). 171 Rozporządzenie Prezydenta Rzeczypospolitej o kosztach sądowych, Dz. U. von 1934, Nr. 93, Pos. 837 172 So M. Allerhand, Prawo upadłościowe, S. 59 (These 2 zu Art. 11). Der von diesem Vorschuss gedeckte Kostenkatalog des Art. 69 der Kostenverordnung hatte aber im Unterschied zum Katalog des Art. 4 GKZGesetzes einen geschlossenen Charakter und umfasste die Vergütungen der im Konkurseröffnungs- und Konkursverfahren tätigen Personen nicht. 173 F. Zedler, Prawo upadłościowe i układowe, 2. Aufl., S. 153 nahm an, dass der Konkursantragsteller grundsätzlich keinen Kostenvorschuss zu leisten brauchte, mit ausschließlicher Ausnahme der im Konkursrecht vorgesehenen Fälle (wie Art. 11 KR). Ein Kostenvorschuss aufgrund der allgemeinen Vorschriften über die Gerichtskosten wäre dadurch ausgeschlossen. 174 Auf diese Bedeutung dieser Änderung weist auch mittelbar die Kritik des Art. 11 KR durch J. Brol, Prawo upadłościowe..., S. 77 hin. Dieser Hinweis gewinnt an Bedeutung durch die Entstehungsgeschichte der Arbeit 56 Massearme Insolvenzen Kapitel II Kostenvorschüsse nach Art. 41 Abs. 1 GKZ-Gesetz 1967 von den Antragsteller unbegründet war. Es ist zu bedauern, dass die Auseinandersetzung mit dieser Frage in der Gesetzesbegründung175 verschwiegen wurde. Darüber hinaus war auf die mangelnde Regelung der Rückerstattung des nach Art. 41 Abs. 1 GKZ-Gesetz 1967 geleisteten Kostenvorschusses im eröffnetem Verfahren hinzuweisen. Das alte Recht stellte im Bezug auf diese Frage eine kohärente Regelung dar. Während die Rückerstattung des Kostenvorschusses eines Gläubigers (Art. 11 KR 1934) nach der Vorschrift des Art. 86 KR 1934 im ersten Befriedigungsrang erfolgte (s. auch unten, 3.2.) und der Kostenvorschuss (aufgrund allgemeinen Kostenvorschriften) anderer zur Antragstellung berechtigten Person als Teil der Verfahrenskosten176 auch in erster Kategorie zurückzuerstatten war, findet nunmehr im neuen Recht die Rückerstattungsvorschrift des Art. 233 KSR ausschließlich für den nach Art. 232 KSR geleisteten Kostenvorschuss (s. auch unten, 3.2. e), f)) Anwendung und gelten die Kosten des Konkurseröffnungsverfahrens nicht mehr als Kosten des Konkursverfahrens177. Die Rückerstattung des nach Art. 41 Abs. 1 GKZ-Gesetz 1967 geleisteten Kostenvorschusses richtete sich also nach den Regeln der Kostentragung im Konkurseröffnungsverfahren, also in erster Reihe nach dem Art. 32 KSR, dann in der ungeregelten Fragen kraft Verweisung des Art. 35 KSR nach den Vorschriften der Art. 98 f. ZVGB178. Nach Maßgabe des Art. 98 § 1 ZVGB sind im Fall der Konkurseröffnung die Kosten des Konkurseröffnungsverfahrens (also einschließlich des Kostenvorschusses) auf das Verlangen des Antragstellers (Gläubigers oder anderer berechtigten Person) von dem Konkursschuldner zurückzuerstatten. Bei dem Liquidationskonkurs kann die Rückerstattung nur aus der Konkursmasse im Rahmen der Masseverteilung stattfinden179. Die im KSR angenommene strikte Teilung zwischen den Kosten des Konkurseröffnungsverfahrens und den Kosten des Konkursverfahrens könnte sich in diesem Punkt als problemverursachend erweisen. Die wörtliche Auslegung des Gesetzes führt zum völlig zweckwidrigen Ergebnis, dass, da die Kosten des Konkurseröffnungsverfahrens nicht mehr die Kosten des Konkursverfahrens darstellen, deren Rückerstattung nicht in erster, sondern erst in dritter Kategorie erfolgen könne. Die teleologischen Gründe gebieten jedoch in diesem Fall eine autonome erweiternde Auslegung des Kostenbegriffs des Art. 342 Abs. 1 Ziff. 1 KSR, der nicht nur die Kosten des Konkursverfahrens im engen Sinne (nach Art. 230 KSR), sondern auch die vom Schuldner zu tragenden Kosten des Konkurseröffnungsverfahrens umfassen sollte180. Gleiches galt für die Rückerstattung der vom Fiskus nach Art. 41 Abs. 3 GKZ-Gesetz 1967 vorläufig zur Verfügung gestellten Mitteln. Das Bedürfnis in diesem Fall an die teleologische Auslegung zu greifen lässt an ein Versehen des Gesetzgebers schließen, der im (in dieser Hinsicht aus dem alten Recht übernommenen) dieses Autors als eines in Zusammenarbeit mit dem Justizministerium entstandenen Forschungsvorhabens des Instituts des Justizwesens (Instytut Wymiaru Sprawiedliwości). Dies weist darauf hin, dass die dort erwogenen Problemen bei den Arbeiten an dem Entwurf des Konkurs- und Sanierungsrechts zumindest bekannt waren. 175 Uzasadnienie do projektu ustawy – Prawo upadłościowe i naprawcze, Warszawa 2002, Sejm-Druck Nr. 809 176 Nach dem alten Recht war es wegen des Wortlautes des Art. 68 KR angenommen, dass die Kosten des Konkurseröffnungsverfahrens im Fall der Konkurseröffnung einen Teil der Kosten des Konkursverfahrens darstellten, so F. Zedler, Prawo upadłościowe i układowe, 2. Aufl., S. 154; vgl. auch A. Jakubecki in: A. Jakubecki, F.Zedler, Prawo upadłościowe i naprawcze, S. 91 (These 2 zu Art. 32) 177 Argumentum ex Art. 230 KSR; A. Jakubecki in: A. Jakubecki, F.Zedler, Prawo upadłościowe i naprawcze, S. 91 (These 2 zu Art. 32); S. Gurgul, Prawo upadłościowe i naprawcze, S. 87 (Rn 7 zu Art. 32) 178 A. Jakubecki in: A. Jakubecki, F.Zedler, Prawo upadłościowe i naprawcze, S. 90-91 (These 2 zu Art. 32); S. Gurgul, Prawo upadłościowe i naprawcze, S. 86-87 (Thesen zu Art. 32) 179 A. Jakubecki in: A. Jakubecki, F.Zedler, Prawo upadłościowe i naprawcze, S. 91 (These 3 zu Art. 32) 180 So (für die Befriedigung in erster Kategorie), jedoch ohne Begründung A. Jakubecki in: A. Jakubecki, F.Zedler, Prawo upadłościowe i naprawcze, S. 91 (These 3 zu Art. 32). 57 Massearme Insolvenzen Kapitel II Wortlaut des Art. 342 Abs. 1 Ziff. 1 KSR nicht berücksichtigt hat, dass der Begriff der Kosten des Konkursverfahrens nach dem neuen Gesetz nicht mehr die Kosten des Konkurseröffnungsverfahrens umfasst. Aus dem oben Dargestellten folgt, dass das Inkrafttreten des neuen Konkurs- und Sanierungsrechts und insbesondere die darunter entwickelte Gerichtspraxis unter GKZ-Gesetz 1967 für den antragstellenden Gläubiger eine wesentliche Verschlechterung der Rechtslage bedeutete. Während nach dem alten Konkursrecht der Kostenvorschuss nach Art. 11 KR nicht eingezogen werden konnte und deren Rückerstattung im eröffneten Konkursverfahren in erster Kategorie erfolgte, konnte nach der Praxis unter KSR und GKZ-Gesetz 1967 der Verfahrenskostenvorschuss nach Art. 41 Abs. 4 GKZ-Gesetz 1967 zwangsweise einzgezogen werden und für den Gläubiger in der Praxis verloren gehen - im Fall seiner Befriedigung in der dritten Kategorie (da die Möglichkeit einer wörtlichen Auslegung nicht ausgeschlossen werden kann), oder in der aussichtslosen Vollstreckung gegenüber dem massearmen Schuldner. Der unerwünschte Effekt des Abschreckens der Gläubiger von der Antragstellung wurde also unter dem neuen Recht bis zum Verabschieden des GKZ-Gesetz 2005 unvergleichbar größer. Aufgrund der Regelung des Art. 41 Abs. 3 GKZ-Gesetz 1967 konnte es sowohl bei einem Schuldner- als auch bei einem Gläubigerantrag dazu kommen, dass die Kosten des Konkurseröffnungsverfahrens im Endergebnis den Staat belasten. Sowohl ihre Einziehung von dem Antragsteller als auch der Regress gegen den Schuldner konnten erfolglos sein. Trotz des Grundsatzes der Rentabilität des Konkursverfahrens (Art. 13, Art. 361 KSR) kam es also dadurch zur finanziellen Belastung des Staates infolge der massearmen Insolvenzen. Diese komplizierte und nicht durchsichtliche Rechtslage wird aber mit dem Inkrafttreten des GKZ-Gesetzes 2005 wesentlich vereinfacht. Gemäß Art. 83 GKZ-Gesetz werden die Auslagen bei allen Tätigkeiten, die nach dem Gesetz pflichtgemäß von Amts wegen vorgenommen werden, vom Fiskus vorläufig zu finanzieren. Art. 83 GKZ-Gesetz wird also nunmehr sowohl auf die Kosten des Sicherungsverfahrens als auch ggf. der Berufung der anfänglichen Gläubigerversammlung Anwendung finden, da diese beiden Tätigkeiten nach dem KSR obligatorisch sind und von Amts wegen vorgenommen werden. Gemäß Art. 83 Abs. 2 i.V.m. Art. 113 GKZ-Gesetz steht dem Fiskus nach dem Verfahrensabschluss ein Regressanspruch gegen den Schuldner zu. Die vorläufige staatliche Tragung dieser Auslagen und somit das Ausfallrisiko des Fiskus bei der Durchsetzung des Regressanspruchs gegen dem massearmen Schuldner wird also einen noch weitergehenden Bruch von dem Kostenneutralitätsprinzip als nach der bisherigen Kostenregelung darstellen. Nicht allzu klar erscheint die Rechtslage bei der Finanzierung des nach Art. 31 KSR fakultativen Sachverständigengutachtens. Da aber Art. 83 GKZ-Gesetz ausdrücklich nur die obligatorischen Tätigkeiten umfaßt, wird es in dieser Hinsicht höchstwahrscheinlich bei der bisherigen Gerichtspraxis der Einforderung des Kostenvorschusses von den Konkursantragsteller verbleiben (nunmehr nach Art. 1304 § 1 ZVGB n.F.). Eine wesentliche 58 Massearme Insolvenzen Kapitel II Änderung stellt aber die Abschaffung der Regelung über die zwangsweise Einziehung des eingeforderten Kostenvorschusses dar – nach Art. 1304 § 5 ZVGB n.F. verbleibt die Nichtvornahme der mit Auslagen verbundenen Tätigkeit die einzige Sanktion für die Nichtleistung des Vorschusses. Zur Beseitigung der Unklarheit über die Stellung der Kosten des Konkurseröffnungsverfahrens im Verhältnis zu den privilegierten Verfahrenskosten i.S.d. Art. 342 Abs. 1 Ziff. 1 KSR hat die neue Regelung nicht beigetragen. Es verbleibt also bei dem oben gestellten Vorschlag der teleologischen Auslegung des Art. 342 Abs. 1 Ziff. 1 KSR für die Befriedigung der Rückerstattungsforderung des Fiskus oder des vorschussleistenden Antragstellers gegen dem Konkursschuldner in erster Kategorie. Die mit GKZ-Gesetz 2005 eingeführten Änderungen der Kostenregelung können eine wesentliche Erleichterung der Eröffnung massearmer Konkurse bedeuten, indem die Antragsberechtigten durch das Risiko der Einforderung eines einziehbaren Kostenvorschusses von der Konkursantragstellung nicht mehr abgeschreckt werden. Diese Verbesserung der Rechtslage kann sich aber wegen der fünffachen Erhöhung der Konkursantragsgebühr von 200 zł (so nach § 55 der Verordnung vom 17.12.1996 über die Höhe der Gebühren in Zivilsachen181) auf 1000 zł (so nach Art. 74 GKZ-Gesetz) illusorisch erweisen. Darüber hinaus kann die Vorschrift des Art. 1304 § 5 ZVGB n.F. bei der Gerichtspraxis der Einforderung der Kostenvorschüsse für die Kosten des Sachverständigengutachten zum Ergebnis führen, dass die Untersuchung des Schuldnervermögens durch die Sachverständigen in der Praxis zum Ausnahmefall wird und somit in mehreren Fällen kostendeckende Vermögenswerte unaufgedeckt bleiben. Im Endergebnis kann also vielleicht sogar die Vergrößerung der Zahl der mangels Masse abgewiesenen Konkursanträge befürchtet werden. Das Schema der im deutschen Recht angenommenen Lösung ist dem polnischen Recht unter GKZ-Gesetz 1967 ähnlich. Nach § 23 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG)182 schuldet zwar der Antragsteller bei der Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens für die im Insolvenzeröffnungsverfahren entstandene Auslagen. Unter der Geltung der früheren Fassung des Gerichtskostengesetzes wurde aber allgemein angenommen, dass in diesem Fall dem Schuldner nach allgemeiner Regel der § 4 InsO i.V.m. § 91 ZPO die Kosten des Insolvenzeröffnungsverfahrens vom Gericht aufzuerlegen sind, da er genauso wie bei der Eröffnung des Verfahrens unterliegt, der Verfahrenseröffnung steht aber nur das formale Hindernis der Masselosigkeit 181 182 Dz.U. vom 1996, Nr. 154, Pos. 753 mit Änd. Gesetz vom 5.5.2004, BGBl I 2004, 718 59 Massearme Insolvenzen Kapitel II entgegen183. Dieses Argument behaltet auch unter der neuen Kostenregelung seine Gültigkeit. Nach § 29 Nr. 1 i.V.m. § 31 Abs. 2 GKG ist der Kostenschuldner kraft Kostenentscheidung des Gerichts als Erstschuldner zu behandeln. Der antragstellende Gläubiger haftet also für die Kosten des Insolvenzeröffnungsverfahrens im Fall der Abweisung mangels Masse als ein Zweitschuldner gemäß § 31 Abs. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 GKG, was die Haftung bei der Erfolglosigkeit oder Aussichtslosigkeit der Vollstreckung in das Vermögen des Erstschuldners bedeutet184. Dieses Schema gilt aber nicht für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, die in der Praxis den wesentlichsten Teil der Kosten des Insolvenzeröffnungsverfahrens darstellt. Da es im Gerichtskostengesetz an einem entsprechenden Auslagentatbestand fehlt, stellt diese Vergütung nach diesem Gesetz keine Auslage dar185. Demzufolge können die Kosten der Vergütung nicht dem Antragsteller auferlegt werden, falls er zur Tragung der Kosten des Insolvenzeröffnungsverfahrens verpflichtet ist186. Der vorläufige Insolvenzverwalter kann sein Vergütungsanspruch ausschließlich aus dem verwalteten Schuldnervermögen befriedigen. Auch der Fiskus haftet nicht (nach der überwiegenden, aber kontroversen Meinung187) für den von der Massearmut verursachten Ausfall seiner Vergütung. Der Verwalter trägt also das Risiko, im Fall der Massearmut leer auszugehen. Ein Vorwurf der Verfassungswidrigkeit dieser Lösung ist von dem Bundesgerichtshof abgelehnt worden. BGH wies darauf hin, dass das Ausfallrisiko dem vorläufigen Insolvenzverwalter einen Anstoß gegen die unbrauchbare Verlängerung des Verfahrens in hoffnungslosen Fällen gibt, übrigens bleibt es wegen seiner rechtlichen Möglichkeiten einer entsprechend frühen Erkennung der Ausfallgefahr recht begrenzt188. Da die Kosten dieser Vergütung dem Antragsteller nicht aufgebürdet werden können, wird auch dadurch die Bereitschaft zur Antragstellung nicht reduziert189. Auch im österreichischen Recht wird (nach allgemeinen Regeln der Kostentragung im Zivilprozess) die Haftung des antragstellenden Gläubigers für den Ersatz der aus Amtsgelder berichtigten Kosten des Konkurseröffnungsverfahrens angenommen. Dies wird dadurch begründet, dass die Kosten für die Ermittlung der Konkursvoraussetzungen von dem antragstellenden Gläubiger veranlasst werden190. Wegen der Stellung des Konkursverfahrens als Teils des Verfahrens der Schuldbetreibung entfällt hingegen die strikte Unterscheidung zwischen dem Konkurseröffnungsverfahren und eigentlichem Konkursverfahren im schweizerischem Recht. Entsprechende Rolle spielt demgemäss die Vorschrift des Art. 169 SchKG, die eigentlich die Finanzierung der Anlaufkosten des Konkursverfahrens gewährleistet. Nach dieser Vorschrift haftet der antragstellende Gläubiger für die Kosten der ersten Phase des Konkursverfahrens, sowie ist er verpflichtet, einen Kostenvorschuss auf diese Kosten zu leisten. S. näher Kapitel IV, 2.2; 3.1. 183 M. Stobbe, Die Durchsetzung..., S. 80-81; A. Kröpelin, Die massearme Insolvenz, S. 57-58 sowie die von ihnen zitierte Literatur 184 Vgl. U. Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, Köln 2000, S. 156-157 185 Eine Ausnahme davon ist die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters im Fall der Stundung der Verfahrenskosten nach § 4a InsO, die gemäß Nr. 9018 des Kostenverzeichnisses zum GKG eine Auslage darstellt. Diese Auslage schuldet aber nach § 23 Abs. 1 S. 2 GKG nur der Schuldner des Insolvenzverfahrens, der Antragsteller haftet selbst als Zweitschuldner nicht. 186 M. Stobbe, Die Durchsetzung..., S. 82 187 Literaturangaben zum Meinungsstreit s. in der Begründung zum BGH-Beschluss vom 22.Januar 2004, BGH WM 2004, 698; die Argumentation für die subsidiäre Haftung der Staatskasse s. bei A. Kröpelin, Die massearme Insolvenz, S. 59-63 188 BGH WM 2004, 698; vgl. auch W. Uhlenbruck in: W. Uhlenbruck (Hrsg.), Insolvenzordnung..., S. 613 (Rn. 2 zu § 26) 189 M. Stobbe, Die Durchsetzung..., S. 82 190 E. Feil, Konkursordnung. Praxiskommentar, 4. Aufl.,Wien 2002, S. 415 (Rn 8 zu § 70) 60 Massearme Insolvenzen Kapitel II 3. Finanzierung des eröffneten Konkursverfahrens beim Mangel der liquiden Mittel 3.1. Einleitung Von grundlegender Bedeutung für die Auslegung des Art. 13 Abs. 1 KSR sind die Fragen, die im Fall des Mangels der liquiden Mittel für die Durchführung des schon eröffneten Konkursverfahrens auftauchen. In einer solchen Lage ist es am Anfang des Verfahrens unmöglich, die Verfahrenskosten aus der Masse zu befriedigen. Bloße Annahme, dass auch in diesem Fall das Schuldnervermögen für die Deckung der Kosten nicht ausreicht und der Eröffnungsantrag nach Art. 13 Abs. 1 KSR abzuweisen ist, hätte aber zu Nichtdurchführung des Konkursverfahrens in vielen Fällen führen müssen, wo letztendlich freilich ausreichende Mitteln zu finden wären. Dem Eröffnungsantrag ist also in diesem Fall stattzugeben, die Voraussetzung des Art. 13 Abs. 1 KSR wird nicht erfüllt191. Diese Vorschrift bedingt die Verfahrenseröffnung an das Vorhandensein des Vermögens als solches (sollte es auch nur aus schwer veräußerbaren Gegenständen bestehen), nicht des liquiden Vermögens (s. oben, 2.5.). Die in erster Phase bevorstehenden Verfahrenskosten müssen vorläufig aus masseexternen Quellen finanziert werden. In dieser Hinsicht sieht Art. 232 KSR die Möglichkeit vor, die Gläubiger zur Einzahlung eines Kostenvorschusses zu verpflichten. Wenn erforderlich, wird nach dieser Vorschrift vom Richter-Kommissar entweder die Gläubigerversammlung zwecks Fassung eines Beschlusses über die Einzahlung eines Kostenvorschusses einberufen, oder werden die Großgläubiger (deren Forderungen insgesamt mindestens 30% der Summe der Forderungen betragen, die zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung berechtigen) verpflichtet, einen Kostenvorschuss zu leisten. Erst bei Nichtleistung dieses Kostenvorschusses und beim weiteren Fehlen an liquiden Mitteln ist das Verfahren gemäß Art. 361 Ziff. 2 KSR einzustellen. Die Voraussetzungen des Art. 13 KSR decken sich also nicht mit den Einstellungsvoraussetzungen des Art. 361 Ziff. 2 KSR192. 3.2. Kostenvorschuss eines Gläubigers a) Zweck des Kostenvorschusses 191 192 So SN im Beschluss von 13.03.1998, I CKN 540/97, OSNC 1998, Nr. 12, Pos. 204; PPH 1999, Nr. 12, S. 42 Zu unterscheiden von den Einstellungsvoraussetzungen des Art. 361 Ziff. 1 KSR (s. unten, 5.3.). 61 Massearme Insolvenzen Kapitel II Im Unterschied zu deutschem und österreichischem Recht193 liegt der Zweck des Kostenvorschusses im polnischen Recht nicht darin, das Verfahren im Fall der Massearmut zu finanzieren, sondern die am Anfang auftretenden Kosten vorläufig zu decken - bis die Liquidation des Schuldnervermögens ausreichende Mittel bringt, um die Verfahrenskosten zu begleichen194. Kommt die in Art. 13 Abs. 1 KSR vorgesehene Vermögenslage des Schuldners vor, so ist der Eröffnungsantrag abzuweisen195, tritt diese Lage während des Verfahrens auf, so ist es gemäß Art. 361 Ziff. 1 KSR einzustellen, unabhängig davon ob sich die Gläubiger finden, die zur Finanzierung des massearmen Verfahrens bereit wären196. Im Fall der eingetretenen Massearmut kann also von den Gläubigern kein Kostenvorschuss nach Art. 232 KSR gefordert werden. Wurde ein Kostenvorschuss geleistet und stellt sich erst später heraus, dass die Masse für die Deckung der Verfahrenskosten nicht ausreicht, so ist das Verfahren gemäß Art. 361 Ziff. 1 KSR einzustellen, auch in dem Fall, wenn der Kostenvorschuss die Begleichung der sonstigen Kosten ermöglichen würde. Der Anspruch auf Rückerstattung des Kostenvorschusses gehört nämlich auch zu Verfahrenskosten (Art. 233 KSR), die mit der Leistung des Vorschusses um so höher sind, die Voraussetzung des Art. 361 Ziff. 1 KSR bleibt also weiter erfüllt197. b) keine Begrenzung auf den antragstellenden Gläubiger Im Gegensatz zum alten Recht ist die Möglichkeit der Anforderung des Kostenvorschusses nicht auf den antragstellenden Gläubiger begrenzt198. Diese Lösung hat zur Folge, dass nunmehr auch die auf Schuldnerantrag eröffneten Konkurse durch einen Kostenvorschuss der 193 Vgl. § 26 Abs. 1 S. 2 sowie § 207 Abs. 1 S. 2 dt. InsO; § 71a sowie § 166 S. 2 öst. KO, im österreichischen Recht jedoch ist der Konkurs nicht zu eröffnen und durch einen Vorschuss zu finanzieren wenn vom Anfang an offensichtlich ist, dass kein für die Kostendeckung (und Zurückgewährung des Vorschusses) ausreichendes Vermögen auftaucht. Der Kostenvorschuss ist also eher für Zweifelsfälle gedacht, s. B. Kloiber, Die Konkurseröffnung nach dem IRÄG 1997, ZIK 1997, Heft 5, S. 156 194 F. Zedler in: A. Jakubecki, F. Zedler, Prawo upadłościowe i naprawcze, S. 601 (These 1 zu Art. 232); J. Korzonek, Prawo upadłościowe..., S. 34 (Thesen zu Art. 11). Kritisch dazu J. Brol, Prawo upadłościowe..., S. 77 195 Vgl. M. Allerhand, Prawo upadłościowe..., S. 60 (These 7 zu Art. 11) 196 Z. Świeboda, Prawo upadłościowe i naprawcze. Komentarz, Warszawa 2003, S. 41 (These 9 zu Art. 13); R. Kaszubski, Umorzenie..., S. 17 197 J. Korzonek, Prawo upadłościowe..., S. 670-671 198 Art. 11 Konkursrecht von 1934 sah eine Möglichkeit der Aufforderung zum Kostenvorschuss von dem antragstellenden Gläubiger bereits vor dem Konkurseröffnung vor. Wurde der aufgeforderte Kostenvorschuss nicht geleistet, war der Eröffnungsantrag ohne Prüfung zurückzuweisen (poln. odrzucić). Dabei wurde zwischen den Kosten des Konkurseröffnungsverfahrens und den anfänglichen Kosten des eröffneten Konkursverfahrens insoweit nicht unterschieden, als der Kostenvorschuss nach Art. 11 KR 1934 für die Deckung der beiden Kostengruppen bestimmt war, vgl. dazu M. Godlewska in: S. Gurgul, Prawo upadłościowe i układowe, 4. Aufl., S. 73-74 (Rn 4 zu Art. 11). Darüber hinaus sah Art. 75 KR 1934 die Möglichkeit der Aufforderung zum Kostenvorschuss während des Verfahrens vor, aber nur von dem antragstellenden Gläubiger. 62 Massearme Insolvenzen Kapitel II Gläubiger finanziert werden können. Dadurch ist eine erhebliche Lücke des alten Rechts beseitigt worden199. Nach einer unter der Geltung des Konkursrechts von 1934 vertretenen Ansicht kann der Kostenvorschuss nicht von einem aufgrund Art. 113 ZVGB (nunmehr Art. 102 GKZ-Gesetz) von der Kostentragungspflicht befreiten Gläubiger eingefordert werden200. Dieser Ansicht ist grundsätzlich auch nach dem neuen Recht zu folgen, der Richter-Kommissar kann also von einem solchen Gläubiger keinen Kostenvorschuss einfordern201. Die Möglichkeit der Leistung des Vorschusses durch solche Gläubiger aufgrund eines Beschlusses der Gläubigerversammlung scheint sich aber im Rahmen der Gläubigerautonomie zu halten, deswegen ist sie zu bejahen. c) Folgen der Nichtleistung des Kostenvorschusses Schießen die Gläubiger die eingeforderten Beträge nicht vor und fehlt es weiter an liquiden Mitteln für die Verfahrensdurchführung, so ist das Verfahren gemäß Art. 361 Ziff. 2 KSR einzustellen. Die Einstellung ist die einzige Konsequenz der Nichterbringung des Kostenvorschusses, wegen der Verpflichtung eines Gläubigers zur Leistung des Kostenvorschusses kann aus dessen Vermögen nicht vollgestreckt werden202. Es ist leicht zu bemerken, dass diese Regelung völlig vom Gläubigerbefriedigungszweck des Konkursverfahrens beeinflusst wurde und das Ergebnis des Verfahrens den Gläubigern überlässt. Es kann also sogar dann zur Einstellung des Konkursverfahrens kommen, wenn das Schuldnervermögen zur Deckung aller Forderungen der ersten Kategorie ausreicht, es findet sich aber kein Gläubiger, der dazu bereit ist, notwendige Kosten vorzuschießen. Die Abwicklung auch solchen Schuldnern wird aus dem Bereich des Konkursrechts ins unklare Feld der außerkonkurslichen Liquidation und/oder Forderungsgeltendmachung verschoben. d) keine Vorschussfinanzierung der anfänglichen Phasen des Verfahrens Im Konkurs- und Sanierungsrecht von 2003 hat der polnische Gesetzgeber auf die frühere Möglichkeit der Anforderung des Kostenvorschusses von dem antragstellenden Gläubiger noch vor der Konkurseröffnung verzichtet (Art. 11 KR 1934). Nach Art. 11 § 2 KR 1934 war 199 Vgl. Begründung zum Beschluss des SN vom 13.03.1998, I CKN 540/97, OSNC 1998, Pos. 42; PPH 1999, Nr. 12, S. 42, wo der SN die vorläufige Finanzierung der vom Schuldner beantragten Konkurse durch den Fiskus (Art. 41 Abs. 3 GKZ-Gesetz 1967, nunmehr Art. 83 GKZ-Gesetz 2005) oder durch die vom Konkursverwalter zu beschaffende Kredite vorschlug. 200 Z. Świeboda, Komentarz do prawa upadłościowego i prawa o postępowaniu układowym, 2.Aufl., Warszawa 1999, s. 38 (These 4 zu Art. 11); F. Zoll, A. Kraft, M. Thurner, Polnisches Insolvenzrecht, S. 102 201 So S. Gurgul, Prawo upadłościowe i naprawcze, S. 650 (Rn 7 zu Art. 232) 202 F. Zedler in: A. Jakubecki, F. Zedler, Prawo upadłościowe i naprawcze, S. 602-603 (These 6 zu Art. 232) 63 Massearme Insolvenzen Kapitel II der Eröffnungsantrag im Fall der Nichtleistung des Vorschusses zurückzuweisen203. Die Abschaffung dieser Regelung wäre allgemein positiv zu beurteilen, nicht zumindest wegen der dadurch verursachten Abschreckung der Gläubiger von der Antragstellung204. Dadurch ist aber ein praktisches Problem mit der Finanzierung des Verfahrens durch einen Kostenvorschuss entstanden, der wohl darin liegt, dass der Vorschuss nach dem Wortlaut des Art. 232 KSR erst in fortgeschrittener Phase des Verfahrens eingefordert werden darf. Diese Lücke kann nicht durch den Kostenvorschuss aufgrund der allgemeinen Vorschriften des GKZ-Gesetzes (s. oben, 2.6.) gefüllt werden, denn dieser nur für die Kosten des Konkurseröffnungsverfahrens eingefordert werden kann. Im eröffneten Konkursverfahren bleibt aufgrund der abschließenden Kostenregelung der Art. 230-235 KSR für einen Kostenvorschuss nach allgemeinen Vorschriften kein Raum. Die erste Möglichkeit der Leistung des Kostenvorschusses nach Art. 232 KSR setzt einen Beschluss der Gläubigerversammlung voraus. Die Einberufung der Gläubigerversammlung kann aber erst nach der Forderungsprüfung und Erstellung der Forderungsliste erfolgen205. Nach Art. 195 Abs. 1 KSR können an der Versammlung grundsätzlich nur diese Gläubiger teilnehmen, deren Forderungen anerkannt wurden. Die Anerkennung der Forderungen erfolgt aber durch ihre Eintragung auf die Forderungsliste (s. Art. 245 Abs. 1 Ziff. 1 KSR). Auch die zweite Möglichkeit der Einforderung des Kostenvorschusses durch den Richter-Kommissar ändert nicht viel an dieser Lage. Es besteht hier zwar kein Bedürfnis, die Gläubigerversammlung einzuberufen, der Kostenvorschuss kann aber nach dem Gesetz nur von solchen Großgläubigern eingefordert werden, die zusammen über mindestens 30% der gesamten Summe der Forderungen verfügen, die zur Teilnahme an einer Gläubigerversammlung berechtigen. Um dies festzustellen muss folgerichtig auch die Forderungsliste erstellt werden. Im Fall eines Schuldnerantrags ist zwar der Schuldner nach Art. 23 Abs. 1 Ziff. 3 KSR verpflichtet dem Antrag eine Liste der Gläubiger beizufügen, auch 203 Poln. odrzucić, was im polnischen Zivilverfahren eine Ablehnung aus formellen Gründen bedeutet, im Gegensatz zur Abweisung (oddalenie) aus materiellen Gründen. Nach dem Konkursrecht vom 1934 war die Nichtleistung des Kostenvorschusses ein formeller, dagegen Massearmut ein materieller Grund der Ablehnung der Konkurseröffnung, s. F. Zoll, A. Kraft, M. Thurner, Polnisches Insolvenzrecht, S. 101-102 204 Vgl. J. Brol, Prawo upadłościowe..., S. 77; Th. Paintner, Die Insolvenz..., S. 93. Bis Inkrafttreten des GKZGesetzes 2005 war aber dieser Vorteil durch die Gerichtspraxis der Einforderung des Kostenvorschusses für die Kosten des Konkurseröffnungsverfahrens aufgrund Art. 41 Abs. 1 GKZ-Gesetz 1967 zunichte gemacht (s. oben, 2.6) 205 Für die Fassung eines Beschlusses über die Leistung des Kostenvorschusses kommt die nach Art. 44 f. KSR schon im Konkurseröffnungsverfahren einzuberufende anfängliche Gläubigerversammlung nicht in Betracht. Die Fassung eines Beschlusses in diesem Bereich läge jenseits der in Art. 45 Abs. 1, 2 KSR genannten Kompetenzen der anfänglichen Gläubigerversammlung, welche über die in dieser Vorschrift Genannten hinaus nicht erweitert werden können, vgl. F. Zedler in: A. Jakubecki, F. Zedler, Prawo upadłościowe i naprawcze, S. 117 (These 2 zu Art. 45); M. Godlewska in: S. Gurgul, Prawo upadłościowe i naprawcze, S. 122 (Rn 4 zu Art. 45). 64 Massearme Insolvenzen Kapitel II in diesem Fall müssen aber die Forderungen dem Verfahren der Forderungsprüfung unterstellt werden, um anerkannt zu werden. Die Finanzierung des Verfahrens im Wege des Kostenvorschusses ist also während der ersten kritischen Phase nach der Konkurseröffnung weitgehend ausgeschlossen. Ein Ausweg aus dieser Schwierigkeit könnte im Fall der Einberufung der anfänglichen Gläubigerversammlung im Konkurseröffnungsverfahren bestehen. Die erste Tätigkeit dieser Versammlung ist gemäß Art. 45 Abs. 3 KSR die Erstellung eines Forderungsverzeichnisses, an den teilweise Vorschriften über die Forderungsliste entsprechende Anwendung finden. Das Forderungsverzeichnis ist durch den im Sicherungsverfahren bestellten vorläufigen Gerichtsaufseher oder Verwalter zu erstellen. Da sie beiden vom Schuldner unabhängig sind und vom Gericht bestellt werden, unterscheidet sich die Glaubwürdigkeit des durch sie zu erstellenden Forderungsverzeichnisses im Wesentlichen von der äußerst geringen Glaubwürdigkeit des vom Schuldner gemäß Art. 23 Abs. 1 Ziff. 3 KSR vorzulegenden Gläubigerverzeichnisses. Nach der anfänglichen Gläubigerversammlung, an der kein wirksamer Vergleich abgeschlossen worden ist (sonst entfiele die Notwendigkeit der Weiterführung des Konkursverfahrens, Art. 55 KSR), besteht also schon im Zeitpunkt der Konkurseröffnung ein von der unabhängigen Person erstelltes Forderungsverzeichnis. Das Bestehen dieses Forderungsverzeichnisses ist ein Argument für die Erweiterung im Wege der Analogie des im Art. 232 KSR vorgesehenen Merkmales „der zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung berechtigten Gläubiger“ auch auf die Gläubiger, deren Forderungen zwar noch nicht im Verfahren der Art. 236 ff. KSR anerkannt wurden, jedoch sich auf dem Forderungsverzeichnis nach Art. 45 Abs. 3 KSR befinden. Es ist folglich anzunehmen, dass trotz einem offensichtlichen Risiko der Ungenauigkeit eines solchen Forderungsverzeichnisses, kann er die Grundlage für die Feststellung sein, von welchen Großgläubigern der Kostenvorschuss nach Art. 232 eingefordert werden kann. Die praktische Bedeutung dieser Lösung wird aber wohl marginal bleiben, weil im Falle des Mangels der liquiden Mittel meistens offensichtlich ist, dass das Konkursverfahren nur mit Liquidationszweck durchgeführt werden kann. Demgemäss wird in der Regel in einem solchen Fall die anfängliche Gläubigerversammlung als zwecklos nicht einberufen. Die von der Erstellung der Forderungsliste zu begleichenden Kosten sind u.a. die Kosten der Bekanntmachung der Konkurseröffnung in dem Gerichts- und Wirtschaftsmonitor (MSiG) sowie in einer lokalen Tageszeitung (Art. 53 Abs. 1 KSR), Kosten der Erstellung des Inventars und der Bewertung des Massevermögens (Art. 69 KSR), Kosten des 65 Massearme Insolvenzen Kapitel II Beweisverfahrens und der Anhörung bei der Forderungsprüfung (Art. 243 Abs. 2 KSR)206. Außerdem können auch die Vergütung des Konkursverwalters sowie die ihm zurückzuerstattenden Auslagen in Betracht kommen, die zwar endgültig erst aufgrund der Bestätigung seines Schlussberichtes (Art. 165 Abs. 2 KSR) festgesetzt werden, während des Verfahrens aber durch die nach Art. 166 dem Konkursverwalter zustehenden Vorschüsse die Masse belasten. Ob im Fall des Mangels der liquiden Mittel der Richter-Kommissar mit der Gewährung des Vorschusses auf die Vergütung und Auslagen des Konkursverwalters bis zur Erstellung der Forderungsliste warten kann, erscheint angesichts des Wortlauts des Art. 166 Abs. 1 KSR fraglich. Zweifellos wäre es für den Konkursverwalter eine unverhältnismäßige Benachteiligung, denn die Einstellung des Verfahrens gem. Art. 362 Ziff. 2 KSR wegen der Nichtleistung des Kostenvorschusses würde in diesem Fall einen vollständigen Ausfall seiner Vergütung- und Rückerstattungsforderungen bedeuten. Zur Deckung dieser „Anlaufkosten“207 des Konkursverfahrens muss also auf andere Art und Weise nach Mitteln gesucht werden (s. unten). e) freiwillige Leistung des Vorschusses ohne Erfüllung der Voraussetzungen des Art. 232 KSR Das Erfordernis eines Beschlusses der Gläubigerversammlung oder der Aufforderung durch den Richter-Kommissar ist auch deswegen kritisch zu beurteilen, weil es die Leistung des Kostenvorschusses durch einen vom Anfang an dazu bereiten Gläubiger unnötig erschwert. Leistet ein Gläubiger freiwillig einen Kostenvorschuss ohne erforderlichen Beschluss der Gläubigerversammlung oder Aufforderung des Richter-Kommissars, so hat er angesichts des Wortlauts des Art. 233 KSR keinen Anspruch auf deren Rückerstattung aufgrund dieser Vorschrift208. Ein Anspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung der Masse kommt nach Art. 411 Ziff. 1 ZGB nur dann in Frage, wenn der Gläubiger den Kostenvorschuss unter dem Vorbehalt der Rückgabe leistet209. Andernfalls besteht aber kein Anspruch auf die Rückgabe der ungerechtfertigten Bereicherung, weil der leistende Gläubiger 206 Vgl. M. Godlewska in: S. Gurgul, Prawo upadłościowe i układowe, 4. Aufl., S. 73 (Rn. 1 zu Art. 11) Vgl. den Begriff der Anlaufkosten des Konkursverfahrens im österreichischen Recht (§ 71 Abs. 2 KO), wo dadurch die Auslagen gedacht werden, die bis zur Feststellung des tatsächlich vorhandenen Vermögens aufgewendet werden müssen, s. B. Kloiber, Die Konkurseröffnung..., ZIK 1997, S. 154 208 F. Zedler in: A. Jakubecki, F. Zedler, Prawo upadłościowe i naprawcze, S. 601 (These 3 zu Art. 232). S. Gurgul, Prawo upadłościowe i naprawcze, S. 650 (Rn 8 zu Art. 232) lehnt sogar im allgemeinen die Möglichkeit des Bestehens des Rückerstattungsanspruches unabhängig von dessen Grundlage ab. 209 In diesem Fall ist dieser Anspruch nach Art. 342 Abs. 1 Ziff. 1 KSR auch in der ersten Kategorie zu befriedigen, es besteht also für den Gläubiger kein Unterschied zu dem aufgrund des Beschlusses der Gläubigerversammlung oder Aufforderung des Richter-Kommissars geleisteten Kostenvorschuss. Anders bei der Annahme der Privilegierung der Verfahrenskosten binnen der ersten Kategorie, s. Kapitel III, 2 207 66 Massearme Insolvenzen Kapitel II wusste, dass er zur Erbringung der Leistung nicht verpflichtet ist. Die im Schrifttum210 vorgeschlagene Lösung bei den kostenvorschussbereiten Gläubigern ist entweder Einberufung einer Gläubigerversammlung und Fassung eines gerade diesen Gläubigern zum Kostenvorschuss verpflichtenden Beschlusses, oder die Verpflichtung diesen Gläubigern durch den Richter-Kommissar (vorausgesetzt jedoch, dass die 30%-Schwelle des Art. 232 von den kostenvorschussbereiten Gläubigern überschritten wird!). Auch bei der Initiative eines solchen opferbereiten Gläubigers kann die Erbringung des Kostenvorschusses auf diese Weise nicht beschleunigt werden, daneben würden ggf. ganz unnötig die Kosten der Gläubigerversammlung entstehen. Nach dem neuen Recht ist es auch nicht mehr möglich, dass ein anderer Gläubiger die Einstellung nach Art. 361 Ziff. 2 KSR durch die Leistung des Kostenvorschusses an der Stelle des dazu verpflichteten Gläubigers abwendet211. Eine Möglichkeit für einen vorschussbereiten Gläubiger bleibt die Vorschussleistung unter dem Vorbehalt der Rückgabe. Es werden sich aber ganz selten solche finden – abgesehen von der Befriedigung des Rückgabeanspruchs zusammen mit anderen Ansprüchen erster Kategorie, besteht bei einem solchen Vorschuss für den Fall seiner Nichtleistung keine Möglichkeit der Verfahrenseinstellung nach Art. 361 Ziff. 2 KSR. Das Verfahren ist also ohne liquiden Mitteln mindestens bis zu dem Zeitpunkt zu führen, in dem die Gläubiger von der Gläubigerversammlung verpflichtet oder von dem Richter-Kommissar aufgefordert werden können und trotzdem keinen Kostenvorschuss leisten, oder, in der mehr optimistischen Alternative, bis zum Einfluss der ersten Mittel aus der Verwertung des Massevermögens. Der entscheidende Nachteil eines solchen „freiwilligen“ Kostenvorschusses liegt auch darin, dass er als eine ungerechtfertigte Bereicherung der Masse keinen zweckgebundenen, ausschließlich für die Befriedigung der Verfahrenskosten bestimmten Sondervermögen (zu dieser Qualifizierung des nach Art. 232 KSR geleisteten Kostenvorschusses s. unten, f) darstellen kann. Demzufolge müsste eine auf solche Weise geleistete Geldsumme nach der herrschenden Meinung über die Gleichbehandlung der Verfahrenskosten in erster Kategorie für die Befriedigung aller Forderungen erster Kategorie bestimmt werden. Um eine tatsächliche Finanzierung der Verfahrenskosten zu gewährleisten müsste also der Kostenvorschuss nicht nur die Verfahrenskosten, aber auch die Gesamthöhe der Forderungen erster Kategorie decken. Insbesondere beim Vorliegen der Arbeitnehmeransprüche wäre also die Bereitschaft zur Leistung eines solchen Vorschusses niemandem zumutbar. 210 F. Zedler in: A. Jakubecki, F. Zedler, Prawo upadłościowe i naprawcze, S. 601-602 (These 3 zu Art. 232) Diese Möglichkeit bestand wohl nach dem alten Recht, s. F. Zoll, A. Kraft, M. Thurner, Polnisches Insolvenzrecht, S. 276; J. Korzonek, Prawo upadłościowe..., S. 671 211 67 Massearme Insolvenzen Kapitel II f) Rechtsnatur des Kostenvorschusses Es muss auch nach der Rechtsnatur des von einem Gläubiger geleisteten Kostenvorschusses gefragt werden. Das Gesetz bestimmt im Art. 233 S. 2 in fine, dass der unter Beachtung der Erfordernisse des Art. 232 KSR geleistete Kostenvorschuss dem Gläubiger zurückzuerstatten ist, wenn die Gelder der Konkursmasse zu seiner Deckung ausreichen. Trotz eines dazu naheliegenden Wortlautes bedeutet diese Vorschrift jedoch nicht, dass dieser Anspruch aus der Masse vorweg zu befriedigen ist. Nach meistvertretener Ansicht stellt der Rückerstattungsanspruch des Gläubigers einen Teil der Verfahrenskosten dar und fällt somit in die erste Kategorie nach Art. 342 Abs. 1 Ziff. 1 i.V. m. Art. 343 KSR212. Der vorschießende Gläubiger übernimmt das Risiko der Nichtdeckung der Kosten und rückt auf diese Weise mit seinem Rückerstattungsanspruch auf die Stelle des aus seinem Vorschuss befriedigten Kostengläubigers ein213. Dementsprechend ist es anzunehmen, dass der Kostenvorschuss ausschließlich dafür bestimmt ist, die Verfahrenskosten zu begleichen, nicht jedoch andere Masseverbindlichkeiten aus der ersten Kategorie. Der Kostenvorschuss bildet also in der Masse ein zweckgebundenes treuhänderisches Sondervermögen, das einer Verteilung nicht unterliegt214. Wird der Kostenvorschuss nicht verbraucht (wenn sich z. B. liquide Mittel in der Masse finden oder das Verfahren mangels Masse nach Art. 361 Ziff. 1 KSR eingestellt wird), ist er dem leistenden Gläubiger vorweg zurückzugewähren, jenseits der Masseverteilung. Der treuhänderisch überlassene Betrag ist als ein dem Schuldner nicht gehörender Vermögensgegenstand zu betrachten. In einem solchen Fall ist es folglich anzunehmen, dass an dem Kostenvorschuss dem Gläubiger ein Aussonderungsrecht (Art. 70 KSR) zusteht. Die Aussonderung des Kostenvorschusses erscheint einfach wenn dieser Betrag in der Masse getrennt von anderen Massefonds (z.B. auf einer besonderen Bankrechnung) gehalten wird. 212 F. Zedler in: A. Jakubecki, F. Zedler, Prawo upadłościowe i naprawcze, S. 603 (These 2 zu Art. 233); S. Gurgul, Prawo upadłościowe i naprawcze, S. 652 (Rn 6 zu Art. 233); unter altem Recht J. Korzonek, Prawo upadłościowe..., S. 38, 277, 630-631; M. Godlewska in: S. Gurgul, Prawo upadłościowe i układowe, 4.Aufl., S. 74 (Rn. 5 zu Art. 11); S. Gurgul, ibidem, S. 386 (Rn. 6 zu Art. 86), S. 691 (Rn. 6 zu Art. 204); Th. Paintner, Die Insolvenz..., S. 92, 281; J. Brol, Prawo upadłościowe..., S. 77 a. A. (für die Vorwegbefriedigung noch vor der ersten Kategorie) D. Zienkiewicz in: D. Zienkiewicz, J. Minkus, A. Świderek, Prawo upadłościowe i naprawcze. Komentarz, Warszawa 2004, S. 442 (Thesen zum Art. 233); unter altem Recht M. Allerhand, Prawo upadłościowe..., S. 256-257 (These 3 zu Art. 86); F. Zoll, A. Kraft, M. Thurner, Polnisches Insolvenzrecht, S. 102 213 Vgl. H.-P. Kirchhof in: D. Eickmann, A. Flessner, F. Irschlinger, H.-P. Kirchhof, G. Kraft, H.-G. Landfermann, W. Marotzke, Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, Heidelberg 2001, S. 146 (Rn. 25 zu § 26) 214 Vgl. im deutschen Recht, statt vielen H. Haarmeyer in: H.-P. Kirchhof, H. J. Lwowski, R. Stürner (Hrsg.), Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, München 2001, S. 571-572 (Rn. 29 zu § 26); H. Hefermehl, aaO, S. 1309 (Rn. 37 zu § 207) 68 Massearme Insolvenzen Kapitel II Wird der Kostenvorschuss hingegen mit anderen Massemitteln vermischt oder im Widerspruch mit seiner Bestimmung zur Begleichung anderer Forderungen als die Verfahrenskosten bestimmt, sollte die Regelung der Ersatzaussonderung (Art. 71 Abs. 2 KSR) entsprechende Anwendung finden, mit der Folge, dass der Rückerstattungsanspruch des Vorschussleistenden ebenfalls vorweg zu befriedigen ist215. Ist die Ersatzaussonderung mangels Mitteln in der Masse nicht mehr möglich, kann dem Vorschussleistenden ggf. ein Schadensersatzanspruch gegen den Konkursverwalter zustehen216. Der Schadensersatzanspruch gegen die Konkursmasse ist hingegen nach Art. 71 Abs. 2 KSR wegen der Nichtübernahme der früheren Regelung des Art. 28 § 3 S. 2 KR 1934 ausgeschlossen217. g) Fälligkeit des Rückerstattungsanspruchs des Gläubigers Falls der Kostenvorschuss verbraucht wird, wird der Rückerstattungsanspruch des vorschussleistenden Gläubigers erst zu diesem Zeitpunkt fällig, in dem feststeht, dass die voraussichtlichen Verfahrenskosten für das ganze Verfahren durch die Masse gedeckt sind218, also bei der Annahme der Ansicht von der Nicht-Privilegierung der Kosten binnen der ersten Kategorie in zwei Fällen: wenn die Masse für die Befriedigung aller voraussichtlichen Ansprüche der ersten Kategorie ausreicht, oder in dem in der Praxis kaum möglichen Fall, wenn die Befriedigung aller erstrangigen Ansprüche nicht gewährleistet wird, aber die gesamten Verfahrenskosten aus dem Vorschuss schon beglichen worden sind und voraussichtlich keine Kosten mehr entstehen. Eine beschleunigte Fälligkeit dieses Anspruchs kann auch wegen eingetretener Zahlungsunfähigkeit der Barmasse erfolgen. In diesem Fall wird er nach Art. 343 Abs. 1 KSR nach einem Verteilungsplan anteilsmäßig befriedigt (näher s. unten, 5.2.). Der Kostenvorschuss ist dem Gläubiger zurückzuerstatten, soweit die Massegelder dafür ausreichen (Art. 233 in fine KSR), der Rückerstattungsanspruch ist also ausschließlich aus der 215 Nicht konsequent erscheint die Ansicht von F. Zedler in: A. Jakubecki, F. Zedler, Prawo upadłościowe i naprawcze, S. 180 (These 3 zu Art. 71), dass der Anspruch auf Ersatzaussonderung einer Geldsumme in erster Kategorie zu befriedigen sei. Der Sinn der Aussonderung liegt gerade in der Befriedigung des Berechtigten mit Ausschluß aller anderen (Konkurs-)Gläubiger, d.h. in der Vorwegbefriedigung. 216 Vgl. F. Zedler in: A. Jakubecki, F. Zedler, Prawo upadłościowe i naprawcze, S. 180 (These 4 zu Art. 71) 217 Vgl. F. Zedler in: A. Jakubecki, F. Zedler, Prawo upadłościowe i naprawcze, S. 180 (These 4 zu Art. 71); zu altem Recht vgl. M. Allerhand, Prawo upadłościowe, S. 108-109 (Thesen 13-16 zu Art. 28) 218 Vgl. im deutschen Recht W. Uhlenbruck, in: W. Uhlenbruck (Hrsg.), Insolvenzordnung..., S. 623 (Rn. 23 zu § 26); im österreichischen Recht hingegen ist dieser Anspruch nach § 47 Abs. 2 Ziff. 3 KO den übrigen Verfahrenskosten in der Rangordnung unterstellt. 69 Massearme Insolvenzen Masse zu befriedigen219. Kapitel II Folglich, nach der Beendigung oder Einstellung des Konkursverfahrens besteht der Rückerstattungsanspruch gegen den Schuldner nur im Fall der Freigabe der Restmasse fort. Die Haftung des Schuldners für diesen Anspruch ist auf die freigegebene Restmasse beschränkt220. Über diese Begrenzung hinaus kann aber gegebenenfalls die Schadensersatzhaftung des Schuldners bestehen, z. B. für den Verlust des Vorschusses wegen der verspäteten Antragstellung. h) Bedingungen für die Vorschussbereitschaft der Gläubiger Zum Schluss der Erwägungen zum Kostenvorschuss bleibt es zu erwähnen, dass selbst wenn das Verfahren glücklicherweise über die Schwelle der Erstellung der Forderungsliste hindurchkommt und die Gläubiger zur vorläufigen Finanzierung des Verfahrens im Wege eines Kostenvorschusses verpflichtet werden können, ob sie dazu bereit sind, hängt von den Aussichten auf ihre Befriedigung im durchzuführenden Konkursverfahren ab. Die einfachen Konkursgläubiger werden nur ganz selten Kosten vorschießen – die Chancen für die Befriedigung ihrer Forderung sind in der Regel gering, dazu kommt das seriöse Risiko des Verlustes des geleisteten Vorschusses, denn selbst von ihrem Rückerstattungsanspruch werden sie wegen der Gleichbehandlung mit den Arbeitnehmerforderungen ganz oft nur eine Konkursquote bekommen. Die einzigen Gläubiger, für die es sich u. U. lohnen kann, Kosten vorzuschießen, sind die absonderungsberechtigten gesicherten Gläubiger, denn ihre Stellung im Konkursverfahren in der Regel viel vorteilhafter ist als im Fall einer Einzelvollstreckung (s. unten, 4). 3.3. Alternative Finanzierungsquellen Als Folge der oben beschriebenen praktischen Schwierigkeiten mit der Finanzierung des Verfahrens durch einen Kostenvorschuss des Gläubigers stellt sich die Frage nach alternativen Methoden der Finanzierung. Insbesondere müssen liquide Mittel für die Finanzierung der Forderungsprüfung gefunden werden. a) masseexterne Finanzierung – Bankkredit, Darlehen oder vorläufiger Vorschuss des Fiskus Die nach altem Recht vom Obersten Gericht (SN) empfohlene Möglichkeit der Finanzierung aufgrund eines Kreditvertrags, der vom Konkursverwalter für die Masse eingegangen werden 219 S. J. Korzonek, Prawo upadłościowe..., S. 316 (Thesen zum Art. 86); S. Gurgul, Prawo upadłościowe i naprawcze, S. 652 (Rn 5 zu Art. 233) 220 So auch im deutschen Recht, s. H. Hefermehl in: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, S. 1309 (Rn 38 zu § 207) 70 Massearme Insolvenzen Kapitel II sollte221, kann man als einen absoluten Ausnahmefall beiseite lassen. Es ist meistens außerordentlich schwer eine dazu bereite Bank zu finden, der Konkursmasse Kredit zu gewähren. Ihr Anspruch auf die Rückzahlung des Kredites als ein Anspruch aus einem durch Konkursverwalter eingegangenen Geschäft wäre auch nicht vorweg, sondern in der ersten Kategorie zu befriedigen, was bei hohen Arbeitnehmerforderungen wohl oft zu seiner anteilsmäßigen Befriedigung führen müsste. Darüber hinaus müsste die Kreditsumme wegen der nach der herrschenden Meinung angenommenen Gleichbehandlung der Verfahrenskosten mit anderen erstrangigen Forderungen für die Deckung nicht nur der Verfahrenskosten, sondern der gesamten ersten Kategorie ausreichen. Mangels der Sondervorschriften wie bei dem Kostenvorschuss nach Art. 232 KSR kann eine Stellung des zweckgebundenen Sondervermögen (s. oben, 3.2.f)) nicht begründet werden. Wegen Belastungsverbot (Art. 81 Abs. 1 KSR) fällt die Möglichkeit einer zum Absonderungsrecht führenden Sicherung des dem Konkursverwalter gewährten Kredites aus. Etwa realistischer als ein Bankkredit erscheint die Möglichkeit, dass der Masse ein Darlehen von einer an der Verfahrensfinanzierung interessierten Person (z.B. einem Gläubiger) gewährt wird. Wie der Bankkredit, ist aber diese Finanzierungsmöglichkeit wegen der Notwendigkeit der Deckung der gesamten ersten Kategorie sowie der Gleichstellung des Rückzahlungsanspruchs mit der anderen erstrangigen Forderungen unpraktikabel. Die vom Obersten Gericht in derselben Entscheidung empfohlene Finanzierung von den durch den Staatschatz aufgrund Art. 41 Abs. 3 S. 2 GKZ-Gesetz 1967 (nunmehr Art. 83 GKZGesetz 2005) vorläufig zur Verfügung gestellten Mitteln wird in der Praxis, wegen des Mangels der ausdrücklichen Grundlage im Konkursrecht, auch nur in Ausnahmefällen zustande kommen222. b) Vorabverkauf der beweglichen Sachen Im Regelfall bleibt es im Ergebnis bei der Finanzierung durch den im Art. 310 Abs. 1 S. 1 KSR vorgesehenen Vorabverkauf der beweglichen Massegegenstände. Nach dieser Vorschrift können, wenn es zur Kostendeckung erforderlich ist, bewegliche Massegegenstände von dem 221 Begründung zum Beschluss des SN von 13 März 1998, I CKN 540/97, OSNC 1998, Pos. 42; PPH 1999, Nr. 12, S. 43 222 Z. Świeboda, Prawo upadłościowe i naprawcze, S. 40 (These 3 zu Art. 13) hält eine solche Finanzierung für nicht begründbar nach dem neuen Recht, wegen des allgemeinen Grundsatzes, dass das Konkursverfahren nicht auf Kosten des Staates durchgeführt wird. Ebenso (aber ohne Begründung) S. Gurgul, Prawo upadłościowe i naprawcze, S. 48 (Rn 10 zu Art. 13), der aber an anderer Stelle die Möglichkeit der staatlichen Finanzierung im Fall der Befreiung des Gläubigers von den Prozesskosten zulässt, ibidem, S. 650 (Rn 7 zu Art. 232) 71 Massearme Insolvenzen Kapitel II Konkursverwalter schon vor dem Beginn der ordentlichen Liquidation der Masse verkauft werden. Nach dem alten Recht wurde angenommen, dass diese Art der Finanzierung des Verfahrens einen außerordentlichen Charakter habe und nur in dringlichen Fällen anzuwenden sei. Insbesondere seien auf diese Art und Weise nicht die Vorschüsse auf die Vergütung des Konkursverwalters zu finanzieren223. Diese Ansicht könne nach altem Recht wohl vertretbar scheinen, da es schon vor der Konkurseröffnung eine Möglichkeit gab, das Verfahren auf andere Art und Weise zu finanzieren indem von dem antragstellenden Gläubiger ein Kostenvorschuss gefordert werden durfte. Die Möglichkeit der Leistung eines Kostenvorschusses im Laufe des Verfahrens war auch flexibler gestaltet als nach dem geltenden Konkurs- und Sanierungsrecht. Dieser Ansicht war jedoch schon unter dem alten Konkursrecht nicht zu folgen, denn die im Wege des Vorabverkaufs erwirtschafteten Mittel sowohl nach altem als auch nach neuem Recht genauso wie Liquidationserlös in die Masse fallen (s. unten) und somit nicht nur für die Begleichung der notwendigsten Kosten bestimmt sind, aber für die Befriedigung aller fälligen Forderungen der ersten Kategorie (ggf. im Wege der Verteilung nach Art. 343 Abs. 1 S. 1 in fine KSR) zu verbrauchen sind. Die Vorschrift des Art. 310 Abs. 1 KSR kann somit keine Grundlage für die Vorwegbefriedigung mancher Verfahrenskosten noch vor den übrigen Forderungen erster Kategorie bilden224. Im Unterschied zu dem aus masseexterner Quellen erworbenen Kostenvorschuss, schmälern die durch Vorabverkauf erworbenen und herausgegeben Mitteln die Masse. Ihre Bestimmung ausschließlich für die notwendigsten Kosten würde also eine Umgehung der zwingenden Vorschriften über die Verteilung des Erlöses aus der Liquidation der Masse bedeuten. Hinzu kommt, dass nach dem neuen Recht der Vorabverkauf der Massegegenstände zur nahezu einzigen Möglichkeit der Beschaffung der liquiden Mittel in der ersten Phase des Verfahrens geworden ist. Abgesehen von der nach h.M abgelehnten Bildung der Kategorie „Null“ (Vorwegbefriedigung der Verfahrenskosten) würde also die Annahme der Ansicht von der ausnahmsweisen Bedeutung des Vorabverkaufes und seiner Bestimmung ausschließlich für die Begleichung der notwendigsten Kosten auch in vielen Fällen zur Unmöglichkeit der Durchführung des Verfahrens führen müssen. Entgegen dem Art. 166 Abs. 1 KSR würde es auch in zahlreichen Fällen das Recht des Konkursverwalters auf die Vergütungsvorschüsse vereiteln. Deswegen 223 So M. Allerhand, Prawo upadłościowe..., S. 289 (These 4 zu Art. 111) ; F. Zoll, A. Kraft, M. Thurner, Polnisches Insolvenzrecht, S. 203 (Fn. 8); so auch SN in dem zitierten Beschluss vom 13 März 1998 224 So zutreffend I. Karasek, Oddalenie wniosku..., TPP 2000, Nr. 4, S. 72 72 Massearme Insolvenzen Kapitel II ist dieser Ansicht nicht zu folgen. Der Vorabverkauf der Massegegenstände nach Art. 310 Abs. 1 S. 1 KSR ist folgerichtig immer dann zulässig, wenn es für die laufende Finanzierung des Verfahrens (samt Vorschüsse für den Konkursverwalter) liquide Mittel fehlen. c) Bestimmung der Mittel aus alternativen Finanzierungsquellen Im Unterschied zum Kostenvorschuss des Gläubigers, der ein zweckgebundenes Sondervermögen bildet, fallen die Summen, die infolge des Vorabverkaufs der Massegegenstände von dem Konkursverwalter erwirtschaftet werden, nicht gesondert in die Masse und unterliegen demgemäss der Verteilung unter alle Gläubiger erster Kategorie nach Art. 342 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Art. 343 Abs. 1 KSR225. Dies bedeutet, dass auf diese Art und Weise viel höhere Summen in die Masse einfließen müssen, um ggf. auch die Deckung der Arbeitnehmeransprüche zu ermöglichen. Sollte der Vorabverkauf aus freier Hand erfolgen, bedarf es gemäß Art. 326 Abs. 1 KSR der Zustimmung des Richter-Kommissars226. In der Praxis stellt vor Finanzierungsweise Konkursverwalter allem dar. für die erste Dasselbe die Masse Tatsache gilt für bezogenen einen die erheblichen Finanzierung Kredit. Als ein Nachteil durch einen dieser vom zweckgebundenes Sondervermögen können dagegen die vom Fiskus aufgrund Art. 83 GKZ-Gesetz vorläufig zur Verfügung gestellten Summen angesehen werden. Der Anspruch des Staatschatzes auf ihre Rückzahlung aus der Masse ist dementsprechend in der ersten Kategorie an der Stelle des befriedigten Kostengläubigers zu befriedigen. Die tatsächliche Rolle dieser Art von Finanzierung wird aber, wie schon oben gesagt, wohl marginal bleiben. 3.4. Ergebnis: Kostendeckungsdefizit der anfänglichen Phasen des Verfahrens Gelingt es auf diese Art und Weise nicht, liquide Mittel für die Durchführung des Verfahrens zu beschaffen und findet sich auch kein dazu bereiter Gläubiger, einen Kostenvorschuss ohne Beachtung des Art. 232 KSR unter Rückgabevorbehalt zu leisten, muss das Verfahren mindestens bis zum Zeitpunkt fortgeführt werden, in dem man den Kostenvorschuss nach Art. 232 KSR von den Gläubigern fordern kann (s. oben). Erst nach der Nichtleistung dieses Vorschusses kommt es gemäß Art. 361 Ziff. 2 KSR zur Einstellung des Verfahrens. Für eine 225 S. Gurgul, Prawo upadłościowe i naprawcze, S. 802 (Rn 6 zu Art. 310) In diesem Aspekt unterscheidet der Gesetzgeber nicht zwischen dem Vorabverkauf und dem Verkauf während der eigentlichen Liquidation, s. A. Jakubecki in: A. Jakubecki, F. Zedler, Prawo upadłościowe i naprawcze, S. 603 (These 2 zu Art. 310) 226 73 Massearme Insolvenzen Kapitel II Einstellung vor diesem Zeitpunkt fehlt es an gesetzlicher Grundlage227. Es besteht also die Gefahr, dass die Kostengläubiger im Endergebnis nicht befriedigt werden. Insbesondere kann in solchen Fällen der Konkursverwalter mit seinem Vergütungsanspruch völlig ausfallen, falls anfänglich keine Mittel für die Vorschüsse auf seine Vergütung zur Verfügung stehen, dann der eingeforderte Kostenvorschuss nicht geleistet und das Verfahren eingestellt wird. 4. Die Bedeutung der dinglichen Sicherheiten für die Einschätzung des kostendeckenden Vermögens 4.1. Grundsatz: Anpassung der Regelung an das Absonderungsrecht Eine in der Praxis wahrscheinlich wichtigste Form der Massearmut liegt in dem in Art. 13 Abs. 2 KSR beschriebenen Fall, wenn das Vermögen des Schuldners mit den Hypotheken, Pfandrechten, Registerpfandrechten, Steuerpfandrechten oder Seehypotheken in einem solchen Umfang belastet wird, dass das sonstige Schuldnervermögen für die Deckung der Verfahrenskosten nicht ausreicht. In einem solchen Fall kann das Gericht den Eröffnungsantrag abweisen (nach dem Wortlaut des Gesetzes fakultativ). Parallel zu dieser Vorschrift wird die Einstellung mangels Masse nach Art. 361 Ziff. 1 KSR vorgesehen. Erweist sich während des Verfahrens, dass die Masse nach dem Ausschluss der belasteten Gegenstände für die Befriedigung der Verfahrenskosten nicht ausreicht, ist das Verfahren einzustellen (in diesem Fall obligatorisch). Im Gegensatz zu entsprechenden Vorschriften des Konkursrechts von 1934 in der Fassung nach der 1997-Novelle228, sind diese Vorschriften grundsätzlich an die Behandlung der dinglichen Sicherheiten im neuen Recht zugeschnitten. Das im Art. 336 KSR gewährleistete Absonderungsrecht bedeutet, dass die gesicherten Gläubiger grundsätzlich ähnliche Stellung wie bei der Zwangsvollstreckung außerhalb des Konkursverfahrens Konkursverfahrens gewinnen zwecklos, sollen. wenn Dementsprechend die gesicherten sei die Durchführung Gläubiger infolge des der Zwangsvollstreckung befriedigt werden können und für die Befriedigung sonstiger Gläubiger die Masse nicht ausreicht229. 4.2. Deutsche und französische Regelungen des Problems 227 Nach der Entscheidung des SN von 9 November 1994, III CZP 139/94, OSNCP 1995, Nr. 3, Pos. 44 bilden die Einstellungsvoraussetzungen des Art. 218 § 1 KR von 1934 einen geschlossenen Katalog. Diese Ansicht ist auf Art. 361 KSR völlig zu übertragen, so F. Zedler in: A. Jakubecki, F. Zedler, Prawo upadłościowe i naprawcze, S. 923 (These 1 zu Art. 361). 228 S. die Kritik des in den Jahren 1998-2003 geltenden Rechts bei I. Karasek, Oddalenie wniosku..., TPP 2000, Nr. 4, S. 61 ff. 229 So F. Zedler in: A. Jakubecki, F. Zedler, Prawo upadłościowe i naprawcze, S. 48 (These 2 zu Art. 13) 74 Massearme Insolvenzen Kapitel II Diese Stellung zu den Rechten der gesicherten Gläubiger kommt aber nicht in allen Rechtsordnungen vor. Nach dem französischen Recht (das übrigens eigentlich kein absolutes Absonderungsrecht vorsieht, da vor den gesicherten Gläubigern manche privilegierte Forderungen, u.A. Verfahrenskosten Vorrang haben, s. Art. L. 64113 Code de commerce, Art. 2095 f. Code civil) sind dinglich gesicherte Forderungen im Rahmen der Insolvenzabwicklung zu befriedigen. Die Überbelastung des Schuldnervermögens hat keinen Einfluss auf den Verzicht auf ihre Durchführung. Nach Art. L. 643-2 Code de commerce kann jedoch der dinglich gesicherte Gläubiger im Fall der gerichtlichen Liquidation (liquidation judiciaire) des Schuldnervermögens in das Sicherungsgut vollstrecken, wenn der Liquidator binnen 3 Monate seit der Liquidationseröffnung die Verwertung der belasteten Gegenstände nicht vorgenommen hat. Die Befriedigung aus dem Sicherungsgut erfolgt also primär im Verfahren der gerichtlichen Liquidation, erst sekundär kann sie im Weg der Einzelzwangsvollstreckung des Gläubigers in das Sicherungsgut durchgeführt werden, auch dann jedoch ersetzt die Zwangsvollstreckung nicht das Verfahren der gerichtlichen Liquidation, erfolgt nur parallel. Dementsprechend ist die Verfahrensschließung mangels Aktiven (clôture pour insuffisance d’actif – entspricht sowohl der Beendigung des Verfahrens nach der Masseverteilung als auch der Einstellung mangels Masse, s. Kapitel IV, 4) erst dann zulässig, wenn sich im Vermögen des Schuldners keine pfändbaren Aktiven mehr befinden, gleichgültig ob sie dinglich belastet sind230. Dabei tritt die Restschuldbefreiung (oder eher die Fortgeltung des Vollstreckungsverbotes, s. Kapitel IV, 6.4.) nach Art. L. 643-11 C.com. mit der Verfahrensschließung mangels Aktiven ein, sie ist also erst nach der Befriedigung aus dem Sicherungsgut möglich, was eine Harmlosigkeit für die gesicherten Gläubiger bedeutet. Das französische Recht sichert aber nicht die Deckung der Kosten eines solchen Verfahrens aus dem Schuldnervermögen, indem es keinen Kostenbeitrag wie die deutsche InsO (s. unten) vorsieht. Diese Kosten sind grundsätzlich von dem nach Art. L. 663-1 C. com. vorgesehenen Kostenvorschuss des Fiskus zu finanzieren231 (näher s. Kapitel IV, 3.2.). Nach dem deutschen Recht hingegen, obwohl hierzu eine explizite Vorschrift wie Art. 13 Abs. 2 poln. KSR fehlt, werden bei der Feststellung der Massekostendeckung i.S.d. §§ 26, 207 InsO die mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstände grundsätzlich im Wert des Überschusses über dem Sicherungswert berücksichtigt232. Die Befriedigung aus dinglichen Sicherheiten sollte also im Fall der Überbelastung der Masse in der Regel jenseits der Insolvenzabwicklung erfolgen. Mit der Kostenbeitragregelung der §§ 170, 171 InsO ist aber eine gute Grundlage für die Finanzierung des Verfahrens bei der Überbelastung der Masse geschaffen worden, was bei Berücksichtigung des Kostenbeitrags bei der Berechnung der Massekostendeckung in vielen Fällen zur Erleichterung der Insolvenzeröffnung trotz der Überbelastung führt233. Nach dieser Regelung sind aus dem Erlös aus der Verwertung einer mit Absonderungsrecht belasteten beweglichen Sache oder Forderung, die dem Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters nach § 166 InsO unterliegt, insgesamt 9% als pauschale Kosten der Feststellung und Verwertung für die Insolvenzmasse zu entnehmen. Dabei können die Verwertungskosten 230 Vgl. J.-L. Vallens, L’effacement des dettes du débiteur en liquidation judiciaire, Petites Affiches 19.09.1997, S. 7. Nach dem Urteil des französischen Kassationsgerichtes - Cass. com., 5.03.2002, Act.proc.coll 2002, Heft 8, Nr. 104; J.-Cl. com., Fasc. 2770, Nr. 15 und 18; S. J. éd. entreprise et affaires 2002, Heft 16, Nr. 661 ist die Verfahrensschliessung immer dann unzulässig, wenn es noch pfändbare Aktiven gibt, seien sie sogar schwer liquidierbar oder sei ihre Realisierung nur zu höheren Kosten als die davon erwarteten Erträge möglich. 231 Vgl. B. Soinne, Bemerkungen zur Rechtsprechung, Rev. Proc. coll. 1998, Heft 1, S. 71 (Bemerkungen zum Urteil des Kassationsgerichtes von 6.05.1997) 232 S. L. Häsemeyer, Insolvenzrecht, 3. Aufl., S. 146 (Rd 7.28); H. Haarmeyer in: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, Band I, S. 569 (Rn. 21 zu § 26) 233 Zu diesem Ziel des Gesetzgebers s. Begründung zum RegEInsO, BT-Drucksache 12/2443, S. 80 75 Massearme Insolvenzen Kapitel II gemäß dem tatsächlichen Einwand von der 5%-Pauschale abweichen, die Pauschale für die Feststellungskosten steht hingegen mit 4% fest234. Der volle, sowohl Feststellungs- als auch Verwertungskosten umfassende Beitrag ist auch nicht bei jedem Absonderungsrecht an einer beweglichen Sache oder Forderung abzuführen235. Darüber hinaus gilt die Kostenbeitragregelung nicht für die häufig mit Absonderungsrechten belasteten Liegenschaften, die dem Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters nach § 166 InsO nicht unterliegen. Die Regelung der §§ 170-171 stieß auf die Kritik, dass die Verfahrenseröffnung in einem solchen Fall gerade nicht wünschenswert sei, weil sie nur zu einem kostenzehrenden und für die Insolvenzgläubiger nutzlosen Verfahren führe236. Auch der primäre Zweck dieser Vorschriften, der im Schutz der Insolvenzmasse und dadurch der ungesicherten Gläubiger vor der Belastung mit den im Interesse der gesicherten Gläubiger getragenen Feststellungs- und Verwertungskosten, also in der Sicherung der Verteilungsgerechtigkeit237 liegt, wird dadurch vereitelt, dass die Sicherungsnehmer den Sicherungsgebern nun die entsprechende Bemessung der Sicherheit im Verhältnis zum Kreditbetrag aufzwingen, damit auch der Kostenbeitrag im Sicherungswert aufgefangen wird238. Letztlich hat es also die Verminderung der durch die ungesicherten Gläubiger erhaltenen Insolvenzquote zur Folge. Die unterschiedliche Behandlung der beweglichen Sachen und Forderungen einerseits und der Liegenschaften239 andererseits in der deutschen Regelung, obwohl mit der anderen, in §§ 49, 165 InsO vorgesehenen Verwertungsart der Liegenschaften verbunden, trägt zu einem Nebeneffekt bei, dass die Kostenbeitragsregelung, außer der Sicherung der Verfahrensfinanzierung bei der Überbelastung des Schuldnervermögens, auch die Abschwächung der Folgen der Publizitätlosigkeit der Sicherheiten mit sich bringt240. Die publizitätlosen Sicherheiten (insbesondere das in Deutschland unter den Mobiliarsicherheiten bedeutendste Sicherungseigentum, sowie die Sicherungsabtretung der Forderungen), die für etwaige Kontrahenten des Schuldners nicht erkennbar sind, sind dadurch nicht imstande, die Konkursmasse gänzlich auszuschöpfen. Die Immobilien belastenden Absonderungsrechte sind hingegen allgemein erkennbar, deswegen ist das Bedürfnis nach dem Schutz von der völligen Ausschöpfung der Masse entsprechend niedriger. 234 H.-J. Lwowski in: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, Band II, S. 1072 (Rn. 4 zu § 171), 1078 (Rn. 39 zu § 171), S. 1080-1081 (Rn. 53-57 zu § 171) 235 Wurde die Verwertung des Sicherungsgegenstandes dem absonderungsberechtigten Gläubiger vom Insolvenzverwalter vertraglich überlassen, so ist an die Masse nur der Feststellungskostenbeitrag, aber keine Verwertungskosten abzuführen. Wurde hingegen die Übernahme des Sicherungsgenestandes als günstigste Verwertungsart nach § 168 Abs. 3 InsO vereinbart, sind sowohl die Feststellungs- als auch die Verwertungskostenbeiträge zu entrichten. Der Kostenbeitrag umfasst auch nicht die Fälle, in denen der Gläubiger berechtigt ist, das Sicherungsgut selbst zu verwerten (§ 173 InsO), sowie die Finanzsicherheiten (§ 166 Abs. 3 InsO), die dem Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters nach § 166 Abs. 1, 2 InsO nicht unterliegen. Eingehender s. H.-J. Lwowski in: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, Band II, S. 1070 (Rn. 47-50 zu § 170) 236 So L. Häsemeyer, Insolvenzrecht, 3. Aufl., S. 145 (Rd 7.27) 237 H.-J. Lwowski in: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, Band II, S. 1062 (Rn. 2-3 zu § 170) 238 H. Hess in: H. Hess, M. Weis, R. Weiberg, InsO. Kommentar zur Insolvenzordnung mit EGInsO, Heidelberg 2001, Band I, S. 1805; H.-J. Lwowski in: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, Band II, S. 1062 (Rn. 4 zu § 170), S. 1069 (Rn. 45-46 zu § 170); M. Stobbe, Die Durchsetzung..., S. 90 239 Bei den Liegenschaften wird im Fall der Zwangsversteigerung durch den Insolvenzverwalter (§ 165 InsO) gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1a Zwangsversteigerungsgesetz lediglich eine Kostenpauschale zur Deckung der Kosten der Feststellung des mithaftenden Zubehörs zugunsten der Masse abgeführt, in der Höhe von 4% des Wertes des beweglichen Zubehörs, s. H.-J. Lwowski in: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, Band II, S. 984-985 (Rn. 220-222 zu § 165) 240 Obwohl dies nicht der unmittelbare Zweck des Gesetzgebers war, s. Begründung zum Regierungsentwurf der Insolvenzordnung, Bundestags-Drucksache 12/2443, S. 85, 89-90. 76 Massearme Insolvenzen Kapitel II 4.3. Auslegungseinzelheiten Die Einzelheiten der Auslegung der Art. 13 Abs. 2 und Art. 361 Ziff. 1 KSR bereiten eine Reihe von Schwierigkeiten, auf die im Folgenden einzugehen ist. a) unklarer Wortlaut der Vorschriften Der Wortlaut beider Vorschriften ist nicht klar in der Bestimmung, wann die von ihnen vorgesehene Abweisungs- bzw. Einstellungsvoraussetzung vorliegt. Zwischen dem Wortlaut des Art. 13 Abs. 2 KSR und dem des Art. 361 Ziff. 1 KSR liegt in dieser Hinsicht ein wesentlicher Unterschied vor. Während Art. 13 Abs. 2 KSR von der Belastung des Vermögens in einem solchen Ausmaß spricht, dass das übrige Vermögen für die Befriedigung der Verfahrenskosten nicht ausreicht, sieht Art. 361 Ziff. 1 KSR die Verfahrenseinstellung für den Fall vor, wenn das übrige Vermögen nach dem Ausschluss der belasteten Gegenstände für die Kostenbefriedigung nicht ausreicht241. Nach dem Wortlaut des Art. 13 Abs. 2 KSR ist schon zweifellos die Differenzwertmethode242 anzunehmen. Ist also der Sicherungswert niedriger als der Wert des belasteten Gegenstandes so ist die Differenz (die gemäß Art. 336 S. 2 KSR nach der Befriedigung der gesicherten Gläubiger in die Mittel der Masse fällt) dem übrigen für die Kostendeckung bestimmten Vermögen zuzurechnen243. Auslegungsschwierigkeiten können sich aber beim Art. 361 Ziff. 1 KSR stellen. Wäre diese Vorschrift wörtlich auszulegen, so hätten alle dinglich belasteten Vermögensgegenstände unberücksichtigt bleiben müssen, auch dann, wenn sie mit ihrem nach der Befriedigung des absonderungsberechtigten Gläubigers bei der Masse verbleibenden Überschuss einen für die Kostendeckung ausreichenden Wert dargestellt hätten. Diese in vielen Fällen zur unnötigen Verfahrenseinstellung führende Auslegung ist zu Recht als zweckwidrig und rechtspolitisch falsch bezeichnet worden244. Die Hypothese der aufgrund des Art. 361 Ziff. 1 KSR zu konstruierenden Norm ist also teleologisch auf diese Art und Weise einzuschränken, dass das Verfahren nur dann einzustellen ist, wenn für die Deckung der Verfahrenskosten das 241 Es ist zu bemerken, dass Art. 13 Abs. 2 KSR von dem Wortlaut des ihm entsprechenden Art. 13 § 1 S. 2 KR 1934 idF nach der 1997-Novelle abweicht, während Art. 361 Ziff. 2 KSR stimmt fast wörtlich mit dem entsprechenden Art. 218 § 1 Ziff. 1 ein. Diese Vorschriften des alten Konkursrechts sahen für die Abweisung und Einstellung gleiche Voraussetzungen vor. 242 S. F. Zoll, A. Kraft, M. Thurner, Polnisches Insolvenzrecht, S. 105 243 Dieser Ansicht war schon unter der Geltung des Art. 13 § 1 S. 2 KR 1934 idF nach der 1997-Novelle zu folgen, obwohl der Wortlaut dieser Vorschrift dem heutigen Art. 361 Ziff. 1 KSR entsprach; so zutreffend I. Karasek, Oddalenie wniosku..., TPP 2000, Nr. 4, S. 65-66; F. Zoll, A. Kraft, M. Thurner, Polnisches Insolvenzrecht, S. 105 244 I. Karasek, Oddalenie wniosku..., TPP 2000, Nr. 4, S. 65-66 77 Massearme Insolvenzen Kapitel II Vermögen nach dem Ausschluss der belasteten Gegenstände, aber zuzüglich des nach Art. 336 S. 2 KSR in die Massegelder fallenden Überschusses nicht ausreicht245. Damit ist trotz der unterschiedlichen Wortlaute der Vorschriften sowohl bei der Abweisung nach Art. 13 Abs. 2 KSR als auch bei der Einstellung nach Art. 361 Ziff. 1 KSR die Differenzwertmethode anzunehmen. b) mangelnde Koordinierung der fakultativen Abweisung mit der obligatorischen Einstellung Eine weitere Schwierigkeit stellt sich mit der mangelnden Koordinierung der fakultativen Abweisung nach Art. 13 Abs. 2 mit der obligatorischen Einstellung nach Art. 361 Ziff. 1 KSR. Auf dem ersten Augenblick scheint es, dass das Gericht zwar nach Ermessen ein Konkursverfahren beim Vorliegen der im Art. 13 Abs. 2 KSR beschriebenen Überbelastung eröffnen kann, dieses aber wegen des obligatorischen Charakters des Art. 361 Ziff. 1 KSR sofort eingestellt werden muss246. Ein von der Lehre vorgeschlagener Lösungsansatz setzt die Beschränkung der Anwendung des obligatorischen Einstellungsgrundes des Art. 361 Ziff. 1 KSR voraus. Diese Vorschrift wäre danach auf diese Fälle nicht anzuwenden, in den nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts trotz Vorliegen des fakultativen Abweisungsgrundes des Art. 13 Abs. 2 KSR das Verfahren eröffnet worden ist247. Dieser Ansicht zufolge würde die Entscheidung über die Befriedigung der dinglich gesicherten Gläubiger im Fall der Armut des unbelasteten Teils des Schuldnervermögens im Rahmen oder außerhalb des Konkursverfahrens im alleinigen Ermessen des Gerichts liegen. Die jeweilige Entscheidung des Gerichts für die Konkurseröffnung oder der Verweis auf Einzelnzwangsvollstreckung würde für die gesicherten Gläubiger erhebliche Vor- oder Nachteile bringen. Wegen des nach Art. 336 KSR vorgesehenen Absonderungsrechts wäre die Konkurseröffnung in der Regel für die gesicherte Gläubiger günstiger als die Zwangsvollstreckung, wo sie im Fall des Zusammenschlusses mehrerer Zwangsvollstreckungen nach Art. 1025 ZVGB erst im 5 (Hypothek und Registerpfandrecht) bzw. 8 (Pfandrecht) Befriedigungsrang befriedigt würden. Dies würde aber nicht immer der Fall sein, da die Befriedigung des gesicherten Gläubigers im Konkursverfahren u. U. erheblich länger als im Wege der Zwangsvollstreckung dauern kann248. Dabei gäbe es keine unmittelbaren gesetzlichen Hinweise, wie dieses Ermessen 245 I. Karasek, ibidem; so auch S. Gurgul, Prawo upadłościowe i naprawcze, S. 47 (Rn 3 zu Art. 13) Vgl. I. Karasek, Oddalenie wniosku..., TPP 2000, Nr. 4, S. 68 247 Th. Paintner, Die Insolvenz.., S. 322 248 Vgl. zu deutschem Recht L. Häsemeyer, Insolvenzrecht, 3. Aufl., S. 145 (Rn 7.27). Darüber hinaus ist es hinzuweisen, dass der mit einer Hypothek oder Schiffshypothek gesicherte Gläubiger auch im Konkursverfahren aus dem Erlös aus dem Sicherungsgegenstand erst nach den im Art. 346 KSR genannten Gläubigern befriedigt 246 78 Massearme Insolvenzen Kapitel II auszuüben wäre. Zweifelsohne würde es eine allzu große Macht des Gerichts bedeuten, die mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit unvereinbar wäre. Ein wesentliches Problem wäre auch mit der Finanzierung eines trotz Vorliegen des fakultativen Abweisungsgrundes des Art. 13 Abs. 2 KSR eröffneten Verfahrens verbunden. Wegen des den gesicherten Gläubigern eingeräumten Absonderungsrechts und mangels einer Kostenbeitragregelung wie §§ 170, 171 dt. InsO könnten nämlich die Verfahrenskosten ausschließlich aus dem unbelasteten Teil der Masse gedeckt werden. Gerade dieser Teil der Masse reicht aber in diesem Fall für ihre Befriedigung nicht aus. Bei der Finanzierung durch einen Kostenvorschuss müsste der Vorschussleistende bewusst im Kauf nehmen, dass ihm der Vorschuss nicht mehr erstattet werden kann. In dieser Lage kann als Vorschussleistende nur ein gesicherter Gläubiger in Betracht kommen, und zwar ausschließlich in dem Fall, wo für ihn die Konkursabwicklung erheblich vorteilhafter wäre als die Zwangsvollstreckung in den Sicherungsgegenstand. Der Widerspruch zwischen Art. 13 Abs. 2 KSR und Art. 361 Ziff. 1 KSR ist aber unter Bezug auf das ähnliche Verhältnis zwischen der ursprünglichen Regelung der Abweisung und Einstellung mangels Masse in den Vorschriften des Konkursrechts von 1934 zu verstehen (s. oben, 2.3.). Der fakultative Charakter der Abweisung des Eröffnungsantrags wegen Überbelastung der Masse im heutigen Recht kann genauso wie der fakultative Charakter der Abweisung des Antrags wegen Massearmut nach der ursprünglichen Fassung des Art. 13 § 1 KR von 1934 erklärt werden249. Das Verfahren ist also in einem solchen Fall zu eröffnen, wo zwar nach vorliegenden Daten das Bestehen des Abweisungsgrundes nach Art. 13 Abs. 2 KSR vorläufig angenommen werden kann, aber nur erst nach der Eröffnung des Konkursverfahrens der tatsächliche Ausmaß der Belastung des Schuldnervermögens ohne weiteres festzustellen möglich ist. Erweist es sich in einem solchen Fall, dass im eröffneten Verfahren die Überbelastung der Masse vorliegt, ist das Verfahren nach Art. 361 Ziff. 1 KSR einzustellen. Steht bereits im Konkurseröffnungsverfahren die Überbelastung des Schuldnervermögens zweifellos fest, liegt kein Ermessen des Gerichts vor, sondern ist der Eröffnungsantrag abzuweisen250. c) Veränderlichkeit des Sicherungsumfangs wird, was aber bei der Annahme der h.M. von der Gleichstellung der Kosten im Rahmen der ersten Kategorie sehr geringe praktische Bedeutung hat, s. unten, 4.4. 249 Vgl. M. Allerhand, Prawo upadłościowe..., S. 65 (These 2 zu Art. 13), 488 (These 3 zu Art. 217) 250 S. S. Gurgul, Prawo upadłościowe i naprawcze, S. 47 (Rn. 5 zu Art. 13); vgl. auch J. Brol, Prawo upadłościowe..., S. 80 79 Massearme Insolvenzen Kapitel II Bei der Berechnung des Sicherungswertes und des Wertes des Sicherungsgegenstandes können sich auch dann Probleme erweisen, wenn das Registerpfandrecht an einer Sachgesamtheit mit wechselndem Bestand begründet wird, sowie beim Bestehen einer ganz oder teilweise forderungsentkleideten, nicht akzessorischen Sicherheit (hier kommen das Registerpfandrecht beim Ausschluss der Akzessorietät nach Art. 18 Abs. 1 RegPfG sowie die Kautionshypothek in Betracht). Im Fall der Sachgesamtheit mit wechselnder Zusammensetzung soll ihr in letzter diesbezüglichen Erklärung vor der Entscheidung über die Konkurseröffnung angegebener Wert als maßgebend angenommen werden. Hat sich danach der Wert der Sachgesamtheit in der Weise vermindert, dass zu einer Überbelastung der Masse gekommen ist, bleibt immer die Möglichkeit das Verfahren nach Art. 361 Ziff. 1 KSR einzustellen251. Dieser Gedanke gilt auch für die treuhänderischen Sicherheiten an der Sachgesamtheit mit wechselndem Umfang (s. 4.5). Bei den nicht akzessorischen Sicherheiten kann die gesicherte Forderung ggf. nach der Eröffnung des Konkursverfahrens entstehen. Als einen typischen Fall kann man hier eine Schuld des Dritten nennen, die an dem Vermögen des Konkursschuldners gesichert ist. Da die Sicherheit zur Zeitpunkt der Konkurseröffnung schon bestand, kann darin nicht die nach Art. 81 KSR unzulässige Neubelastung der Konkursmasse gesehen werden252. Bei der Berechnung der Belastung des Schuldnervermögens im Zeitpunkt der Konkurseröffnung muss aber nicht auf den Höchstwert der Sicherheit Bezug genommen werden, aber auf die Höhe der in diesem Zeitpunkt bestehenden gesicherten Forderung253. Jede spätere Begründung oder Erhöhung der gesicherten Forderung kann zur Einstellung nach Art. 361 Ziff. 1 KSR führen. Man kann aber nicht schon im voraus annehmen, dass deswegen das Verfahren nicht durchführbar wird. Die Annahme einer solchen Ansicht hätte zur Abweisung des Konkursantrags in manchen Fällen führen müssen, wo letztendlich die Verfahrenskosten aus dem unbelasteten Teil der Masse gedeckt werden können. d) Nichtberücksichtigung der aus dem Sicherungsgut zu befriedigenden erstrangigen Ansprüche 251 I. Karasek, Oddalenie wniosku..., TPP 2000, Nr. 4, S. 71. In der Regel soll es aber zur Zeitpunkt der Konkurseröffnung zur sog. Kristalisierung der Sicherheit kommen (die Sicherheit belastet nunmehr die Gegenstände, die zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung belastet waren, die Ermächtigung zur Veräußerung der belasteten Gegenstände erlischt, die Möglichkeit der nachfolgenden Änderungen des Sicherungsumfangs wird also ausgeschlossen), was die Endgültigkeit der Bewertung zu diesem Zeitpunkt bedeutet und das hier besprochene Problem unerheblich macht, s. dazu I. Karasek, Zabezpieczenia wierzytelności na zbiorze rzeczy lub praw o zmiennym składzie, Zakamycze 2004, S. 240-243 252 I. Karasek, Oddalenie wniosku..., TPP 2000, Nr. 4, S. 71-72 253 Anders I. Karasek, Oddalenie wniosku..., TPP 2000, Nr. 4, S. 72 80 Massearme Insolvenzen Kapitel II Aus dem im Art. 346 KSR vorgesehenen Bruch von dem Absonderungsrecht (s. auch unten, 4.4.) folgt, dass bei der Beurteilung der Massearmut die erstrangigen Forderungen, die nach dieser Vorschrift aus dem mit Absonderungsrecht belasteten Gegenstand zu befriedigen sind (Unterhaltsforderungen, ein gewisser Umfang der Arbeitnehmeransprüche) als eröffnungshindernd nicht zu beachten sind. Da sie aus dem Sicherungsgegenstand vor dem gesicherten Gläubiger zu befriedigen sind, sind sie nicht in den Plan der Verteilung übrigen Masse einzubeziehen und somit schmälern sie den unbelasteten Teil der Masse nicht, der für die Kostenbegleichung zur Verfügung steht. e) dinglich gesicherte Forderungen der Anteilseigner gegen eine Kapitalgesellschaft Bei der Besprechung des Einflusses des Absonderungsrechts auf die Massearmut sind auch die dinglich gesicherten Forderungen der Gesellschafter und Aktionäre gegen den Schuldner, der eine Kapitalgesellschaft ist, in Betracht zu ziehen. Nach Art. 14 § 3 HGGB können diese Forderungen im Fall des Konkurses der Gesellschaft die sogenannten kapitalersetzenden Darlehen darstellen. Sind diese Forderungen kraft eines Darlehensvertrages entstanden, der binnen 2 Jahren vor der Konkurseröffnung geschlossen wurde, so sind sie im Konkursfall als Einlagen in die Gesellschaft zu betrachten. Demzufolge können sie nur im Ausnahmefall, erst nach vollständiger Befriedigung aller anderen Gläubiger befriedigt werden. Sind sie dinglich gesichert, so fällt der Gläubiger dementsprechend mit seinem Absonderungsrecht aus254. Da an den mit solchen Sicherheiten belasteten Vermögensgegenständen kein Absonderungsrecht besteht, schmälern diese Sicherheiten die anderen Gläubiger zur Verfügung stehende Haftungsmasse nicht. Der Anwendungsbereich der Art. 13 Abs. 2 und Art. 361 Ziff. 1 KSR ist insoweit zu beschränken, indem die dinglichen Sicherheiten, die das Vermögen des Schuldners zur Sicherung der unter Art. 14 § 3 HGGB fallenden255 Forderungen der Gesellschaftern oder Aktionäre belasten, bei der Schätzung der Belastung des Schuldnervermögens nicht in Betracht zu nehmen sind256. 4.4. Mangelnde Koordinierung der Folgen der Massearmut mit dem in Art. 346 KSR vorgesehenen Bruch von dem Absonderungsrecht 254 K. Oplustil, Pożyczki wspólników udzielane spółkom kapitałowym. Analiza regulacji art. 14 § 3 i art. 189 § 2 k.s.h., Zakamycze 2001, S. 107-109 255 Bei der Feststellung, welche Forderungen unter Art. 14 § 3 HGGB fallen, entstehen übrigens erhebliche Zweifeln, die eine beschränkende Auslegung dieser Vorschrift rechtfertigen. Vgl. hierzu u.A. K. Oplustil, Pożyczki..., S. 65 f.; sowie W. Jurcewicz, W sprawie interpretacji art. 14 § 3 i art. 189 § 2 k.s.h., PPH 2003, Nr. 7, S. 20 f. 256 K. Oplustil, Pożyczki..., S. 107-109 81 Massearme Insolvenzen Kapitel II Die Einführung eines ausnahmslosen Absonderungsrechts für die dinglichen Sicherheiten bringt mit sich die Gefahr, dass in vielen Fällen wegen der Ausschöpfung der Konkursmasse durch die Absonderungsrechte die Befriedigung der Forderungen erster Kategorie bedroht ist. Dieser Gefahr versuchte der Gesetzgeber teilweise Abhilfe zu schaffen, indem er in Art. 346 KSR einen Bruch von dem Absonderungsrecht vorsah, wonach aus dem Erlös aus einer mit dem Absonderungsrecht belasteten Liegenschaft (oder Seeschiffes) vor den gesicherten Gläubigern einige erstrangige Forderungen zu befriedigen sind (Unterhaltsforderungen, minimaler Umfang der Arbeitnehmerforderungen)257. Diese Vorschrift schlägt aber in den meisten Fällen insoweit ins Leere, als sie mit der Regelung der Massearmut bei der Annahme der herrschenden Ansicht über die Gleichbehandlung der Verfahrenskosten binnen der ersten Kategorie nicht koordiniert ist. Gerade in diesem Fall, für den Art. 346 KSR gedacht wurde, also falls es für die völlige Befriedigung der erstrangigen Forderungen keine ausreichende unbelastete Masse gibt, muss bei der Annahme der herrschenden Meinung das Verfahren wegen Massearmut eingestellt werden, war es nicht früher zur Abweisung des Konkursantrags nach Art. 13 Abs. 2 KSR gekommen. Die Befriedigung der Gläubiger in einem solchen Fall erfolgt daher im Wege einer Zwangsvollstreckung nach dem Zivilverfahrensgesetzbuch, wo übrigens nach Art. 1025 § 1 Ziff. 1a und 2 ZVGB genau gleichem Umfang der Forderungen (und darüber hinaus den Vollstreckungskosten) die Priorität vor dem gesicherten Gläubiger eingeräumt wird. Die praktische Bedeutung des Art. 346 KSR liegt demgemäss in diesen nicht oft vorkommenden Fällen, wo erst nach der Verwertung der belasteten Liegenschaft (oder des Schiffs) und der Verteilung des Erlöses die Massearmut auftritt und es zur Einstellung des Verfahrens kommt, darüber hinaus wegen des durch die ganze Dauer des Verfahrens bestehenden Mangels der liquiden Mittel die Unterhalts- und Arbeitnehmerforderungen bis zu diesem Zeitpunkt im Wege der laufenden Befriedigung nicht beglichen wurden. Der zweite Fall der praktischen Bedeutung dieser Vorschrift ist die Hypothese, in der die unbelastete Masse für die Befriedigung der gesamten ersten Kategorie zwar nicht ausreicht, aber die Deckung der ersten Kategorie abzüglich der nach Art. 346 KSR aus dem Sicherungsgut zu befriedigenden Forderungen schon gewährleistet ist (s. oben, 4.3. d)). Die Vorschrift des Art. 346 KSR wäre hingegen ein zweckmäßiges und breit anwendbares Schutzinstrument bei der Annahme der Ansicht über der Vorwegbefriedigung der Verfahrenskosten (s. Kapitel III, 2). 257 Auf diesen Zweck der Vorschrift wird im Schrifttum hingewiesen, s. A. Jakubecki in: A. Jakubecki, F. Zedler, Prawo upadłościowe i naprawcze, S. 900 (These 1 zu Art. 346); S. Cieślak, Fundusze masy..., S. 105 (Rn. 6 zum Art. 346) 82 Massearme Insolvenzen Kapitel II 4.5. Einfluss der treuhänderischen Sicherheiten auf die Bewertung des Schuldnervermögens aus dem Sichtpunkt der Massearmut Neben den in Art. 13 Abs. 2 KSR erwähnten dinglichen Rechten, belasten häufig in der Praxis die treuhänderischen Sicherheiten (die Sicherungsübereignung und die Sicherungsabtretung) das Schuldnervermögen. Die Behandlung dieser Sicherheiten im Konkurs bleibt eine der größten Streitfragen des polnischen Konkursrechts. Im neuen Gesetz wurde lediglich geregelt, dass sie im Verhältnis zur Konkursmasse wirksam sind, falls sie in einem mit feststehendem Datum (data certa, Art. 81 ZGB) abgeschlossenen Vertrag begründet wurden (Art. 101 Abs. 2 KSR). Folglich ist es anzunehmen, dass die ohne Einhaltung dieser Form zur Sicherung übereignete oder abgetretene Vermögensgegenstände des Schuldners ohnehin zur Konkursmasse gehören und auch bei der Bewertung des Schuldnervermögens aus der Sichtpunkt des Art. 13 KSR als künftiges Massevermögen zu berücksichtigen sind. Sie stellen also das kostendeckende Vermögen im Sinne des Art. 13 KSR dar. Etwa komplexer ist die Frage der Berücksichtigung der unter Beachtung der Formvorschrift übereigneten oder abgetretenen Vermögensgegenstände. Die Wirksamkeit des Sicherungsvertrages im Verhältnis zur Konkursmasse wird in polnischer Lehre auf zweifacher Weise verstanden. Eine rechtspolitisch empfehlenswerte, aber von der Gerichtspraxis und Mehrheit der Lehre ganz abgelehnte Meinung gebietet die Behandlung der treuhänderischen Sicherheiten im Konkurs auf die gleiche Weise wie das Pfandrecht. Demzufolge wären die übereigneten oder abgetretenen Vermögensgegenstände in die Masse einzubeziehen, aber aus dem Erlös aus dessen Verwertung der gesicherte Gläubiger wie Pfandgläubiger abgesondert zu befriedigen258. Das Ergebnis wäre also der deutschen unter der Geltung der KO im Wege der Rechtsfortbildung entwickelten und im § 51 Ziff. 1 InsO Gesetz gewordenen Lösung gleich. Andere, in der Praxis ganz herrschende und in der Lehre überwiegende Ansicht beruht auf der wörtlichen Auslegung des Art. 70 KSR. Es wird demzufolge angenommen, dass die übereigneten oder abgetretenen Vermögensgegenstände, nicht zum Konkursschuldner 258 So nach dem neuen Recht I. Karasek, Zabezpieczenia wierzytelności... , S. 236-238; s. auch J. Pisuliński, M. Liebscher, Dingliche Sicherheiten nach dem neuen polnischen Gesetz über Konkurs und Sanierung, in: J. Stelmach, R. Schmidt (Hrsg.), Krakauer-Augsburger Rechtstudien. Probleme der Angleichung des europäischen Rechts, Kraków-München 2004, S. 234-238; vgl. zum alten Recht F. Zoll, Sporu o zakres dopuszczalności przewłaszczenia na zabezpieczenie ciąg dalszy, PiP 1999, Heft 4, S. 79-80 83 Massearme Insolvenzen Kapitel II sondern zu den gesicherten Gläubiger gehören (weil an sie übereignet oder abgetreten) und demgemäss aus der Masse auszusondern seien259. Abgesehen von der dogmatischen Begründung, ist für die Bewertung des kostendeckenden Vermögens nach Art. 13 KSR die Wahl zwischen den oben dargestellten Ansichten neutral. Sollte dem gesicherten Gläubiger das Absonderungsrecht wie einem Pfandgläubiger zustehen, so wäre Art. 13 Abs. 2 analog anzuwenden, mit der Folge, dass die übereigneten oder abgetretenen Vermögensgegenstände nur in der Höhe des Überschusses des voraussichtlichen Realisierungserlöses über dem Wert der gesicherten Forderung als kostendeckendes Vermögen bei der Entscheidung über die Konkurseröffnung berücksichtigt werden könnten. Bei der Annahme der Ansicht über die Aussonderung des Sicherungsgegenstandes wäre zwar dieser Gegenstand in seinem gesamten Wert (einschließlich eventueller Übersicherung) kein potenzieller Teil der Masse und somit kostendeckendes Vermögen im Sinne des Art. 13 Abs. 1 KSR260. Der Betrag der Übersicherung könnte aber als eine dem Konkursschuldner zustehende (wenn auch künftige) Forderung auf deren Rückgabe als kostendeckendes Vermögen berücksichtigt werden. Das Ergebnis wäre also in beiden Fällen nahezu gleich261. Daran würde auch die Höhe der Massegelder als Bemessungsgrundlage für die Vergütung des Konkursverwalters (und somit für die voraussichtlichen Kosten des Konkursverfahrens) gemäß Art. 162 Abs. 2 KSR nichts ändern, da auch die mit Absonderungsrechte belasteten Gegenstände dazu nur in Höhe des Überschusses als Massegelder berücksichtigt werden (vgl. Art. 335, 336 KSR). Auch die Tatsache, dass die Sicherungsübereignung die potentielle Konkursmasse auf eine für die anderen Gläubiger völlig unerkennbare Weise aushöhlt262, bleibt durch die Annahme der Ansicht von der Absonderung des Sicherungsgegenstandes nicht berührt. Bei der Regelung des Art. 13 Abs. 2 KSR würde die Besitzlosigkeit der Sicherungsübereignung die von der Übereignung nicht wissenden Gläubiger auch bei dem 259 So A. Jakubecki in: A. Jakubecki, F. Zedler, Prawo upadłościowe i naprawcze, S. 270 (These 7 zu Art. 70); S. Gurgul, Prawo upadłościowe i naprawcze, S. 210-211 (Rn 71 zu Art. 70); P. Janda, Skutki ogłoszenia upadłości dla umowy przewłaszczenia na zabezpieczenie, MoPr 2003, Heft 17, S. 775-777 260 J. Korzonek, Prawo upadłościowe..., S. 42 (Thesen zu Art. 13); S. Gurgul, Prawo upadłościowe i naprawcze, S. 47 (Rn 4 zu Art. 13) 261 Die Annahme der Ansicht über die Aussonderung des zum Sicherungszweck übereigneten oder abgetretenen Vermögensgegenstandes würde hingegen eine große Schwierigkeit bei der Beurteilung des Konkurseröffnungsgrundes der Überschuldung (Art. 11 Abs. 2 KSR) bedeuten. Bei dieser Ansicht müsste man bei der nicht akzessorischen Sicherheiten annehmen, dass einerseits der Sicherungsgegenstand zum Vermögen des Schuldners nicht gehört (und somit die Sicherheit seine Aktiva um dessen Wert schmälert), andererseits würde die an diesem Gegenstand gesicherte Forderung die Passiva des Schuldners erhöhen. Durch die zweifache Berücksichtigung desselben wirtschaftlichen Wertes würde das Verhältnis zwischen der Aktiva und Passiva zugunsten der Passiva verfälscht und somit die Möglichkeit der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines wirtschaftlich nicht überschuldeten Schuldners geschaffen. Die eingehende Analyse dieser Frage reicht aber über das Thema dieser Arbeit hinaus. 262 Hingewiesen von J. Pisuliński, M. Liebscher, Dingliche Sicherheiten..., S. 236 84 Massearme Insolvenzen Kapitel II Absonderungsrecht in der Gefahr stellen, dass die Abweisung des Konkursantrags mangels Masse aus ihrer Sichtpunkt völlig unerwartet geschieht. Bei der Annahme der Meinung von der Aussonderung der zur Sicherung übereigneten Gegenstände könnten aber bei der Kostendeckung zusätzliche Schwierigkeiten dadurch entstehen, dass der in der Sicherungsabrede zum Verkauf des Sicherungsgegenstandes berechtigte Gläubiger diesen zu einem unverhältnismäßig niedrigen Preis verkauft. Der Gläubiger ist in der Regel an der schnellen Verwertung des Sicherungsgutes interessiert, wobei der an die Konkursmasse zu fallender Überschuss aus seinem Sichtpunkt gleichgültig ist. Der Schuldner oder der Konkursverwalter wird häufig wegen Beweisschwierigkeiten nicht imstande sein, den erlittenen Schaden gegen den Gläubiger geltend zu machen263. Aus dieser Sichtpunkt wäre die Verwertung der übereigneten Gegenstände durch den Konkursverwalter aufgrund der Analogie zum Pfandrecht eine für die Verfahrenskostendeckung sicherere Lösung. Es ist folglich auch anzunehmen, dass, unabhängig von der vertretenen Meinung zur Ausoder Absonderung, die treuhänderische Sicherheit an einer Sachgesamtheit mit wechselndem Bestand zum Zweck der Feststellung der Kostendeckung gleich wie das Registerpfandrecht in Betracht zu ziehen ist (s. 4.3. c)). 5. Die Massearmut im eingeleiteten Verfahren 5.1. Allgemeines. Systematik der Rechtsfolgen Wie bei der Entscheidung über die Konkurseröffnung ist auch im Laufe des schon eingeleiteten Verfahrens zwischen dem Mangel der liquiden Mittel und der Massearmut im eigentlichen Sinne zu unterscheiden. Bei der Annahme der h.M. über der Nichtprivilegierung der Kosten binnen der ersten Kategorie werden in diesem zweiten Fall die Rechtsfolgen an die Massearmut im weiteren Sinne (Masseunzulänglichkeit) angeknüpft, also an die Lage, in der die Masse für die Befriedigung der Forderungen erster Kategorie nicht ausreicht. Im Fall des Mangels der liquiden Mittel für die Befriedigung der Forderungen erster Kategorie wird die normalerweise stattfindende laufende Befriedigung dieser Forderungen ohne Verteilung nach ihrer Fälligkeit durch die Verteilung gemäß dem Verteilungsplan ersetzt (Art. 343 KSR). Sollte der Mangel der liquiden Mittel so langfristig sein um die Finanzierung des Verfahrens zu bedrohen, ist der Kostenvorschuss nach Art. 232 KSR einzufordern (s. 263 Auf diese Gefahr weist J. Pisuliński hin, Glosa do wyroku SN z 08.03.2002, III CKN 748/00, OSP 2003, Pos. 37, S. 168 85 Massearme Insolvenzen Kapitel II oben, 3). Wird der Kostenvorschuss nicht geleistet, so ist das Verfahren gemäß Art. 361 Ziff. 2 KSR einzustellen. Der Mangel der Barmasse begründet aber nicht die Einstellung des Verfahrens nach Art. 361 Ziff. 1 KSR, denn für die Erfüllung der Voraussetzungen dieser Vorschrift muss das gesamte Massevermögen, nicht nur die Barmasse, für die Befriedigung der erstrangigen Forderungen zu gering sein. Erweist sich aber im Laufe des Verfahrens, dass die gesamte (unbelastete) Masse für die Befriedigung der Forderungen erster Kategorie nicht ausreicht, tritt also nachträglich die in Art. 13 Abs. 1, 2 KSR vorgesehene Voraussetzung für die Abweisung des Eröffnungsantrags oder kommt sie erst nach der Konkurseröffnung aufs Tageslicht, dann ist das Verfahren gemäß Art. 361 Ziff. 1 KSR einzustellen. Auf diese Folgen ist im Folgenden näher einzugehen. 5.2. Befriedigung der Verfahrenskosten nach einem Verteilungsplan gem. Art. 343 Abs. 1 in fine KSR Im Regelfall sind die Forderungen der ersten Kategorie nach Art. 343 KSR ohne Masseverteilung laufend nach ihrer Fälligkeit zu befriedigen. Das Gesetz bedingt zwar ihre Befriedigung auf diese Art und Weise von der Zustimmung des Richter-Kommissars, dies ist aber nur als eine Kontrollbefugnis des Richter-Kommissars zu verstehen, der zu prüfen hat, ob die Barmasse für die Deckung aller fälligen Forderungen erster Kategorie ausreicht264. Diese Kontrollbefugnis gilt kraft Art. 343 Abs. 2 KSR nicht für die Verfahrenskosten, die aber sonst nach h.M. keine Priorität vor anderen erstrangigen Forderungen genießen265 (so nach der herrschenden Auslegung dieser Vorschrift, s. oben, 1.1.-1.3; für einen alternativen Vorschlag s. Kapitel III, 2). Die laufende Befriedigung erstrangiger Forderungen kann nur solange stattfinden, als die vorhandene Barmasse dafür ausreicht. Sollen die Barmittel in der Masse für die Befriedigung der zum Zeitpunkt fälligen266 Forderungen zu kurz werden, ist nach Art. 343 Abs. 1 S. 1 in fine KSR auf ihre anteilige Befriedigung nach einem zu erstellenden Verteilungsplan zu wechseln. Der Verteilungsplan wird nach Art. 347 ff. KSR erstellt und erfüllt. 264 A. Jakubecki in: A. Jakubecki, F. Zedler, Prawo upadłościowe i naprawcze, S. 889 (These 2 zu Art. 343) A. Jakubecki in: A. Jakubecki, F. Zedler, Prawo upadłościowe i naprawcze, S. 890 (These 5 zu Art. 343) 266 Entgegen der von S. Gurgul, Prawo upadłościowe i naprawcze, S. 881 (These 4 zu Art. 343) anscheinend vertretenen Ansicht, kann die laufende Befriedigung ohne Verteilung dann stattfinden, wenn die Barmasse für die Deckung aller fälligen Masseverbindlichkeiten ausreicht, nicht also erst dann, wenn alle Masseverbindlichkeiten, unabhängig von ihrer Fälligkeit, gedeckt sind. 265 86 Massearme Insolvenzen Kapitel II Die Feststellung der Unfähigkeit der vorhandenen Barmasse, fällige Forderungen erster Kategorie laufend zu befriedigen kann mutatis mutandis als „Konkurs im Konkurs“267 bezeichnet werden. Es handelt sich zwar in diesem Fall nicht um die Masseunzulänglichkeit wie nach § 208 Abs. 1 dt. InsO (da diese im polnischen Recht bei der h.M. über die Gleichstellung der Verfahrenskosten binnen der ersten Kategorie zur Einstellung mangels Masse führt), die Möglichkeit einer späteren Deckung der Masseverbindlichkeiten aus der Masse nach der Verwertung der Massegegenstände ist also (noch) nicht ausgeschlossen, es besteht aber zweifellos zum Zeitpunkt die Zahlungsunfähigkeit der Masse, die sich in der Nichterfüllung ihrer fälligen Verbindlichkeiten darstellt (vgl. Voraussetzung der Konkurseröffnung gemäß Art. 11 Abs. 1 KSR)268. Daraus folgend wurde die Ansicht269 erörtert, dass in diesem Zeitpunkt die Masseforderungen von den gleichen Auswirkungen getroffen werden, wie die Konkursforderungen im Zeitpunkt der Konkurseröffnung. Insbesondere werden also die nicht auf einen Geldbetrag lautenden Forderungen in Geldforderungen umgewandelt (Analogie aus Art. 91 Abs. 2 KSR) und die nicht fälligen Forderungen in diesem Zeitpunkt fällig (Analogie aus Art. 91 KSR). Die Verteilung habe folgend zwischen alle Forderungen der ersten Kategorie erfolgen, unabhängig davon ob sie schon früher fällig waren oder erst wegen der Zahlungsunfähigkeit der Konkursmasse fällig werden270. Dieser Ansicht ist nach dem geltenden Recht zu folgen. In anderem Fall käme es nach dem Verteilungsplan zu einer ungerechten Befriedigung nur fälliger Forderungen, während andere Massegläubiger wegen späterer Masseunzulänglichkeit und Einstellung des Verfahrens nach 267 So F. Zoll, A. Kraft, M. Thurner, Polnisches Insolvenzrecht, S. 266; zur entsprechenden Konzeption der Masseunzulänglichkeit nach deutschem Recht vgl. H.-G. Landfermann in: Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, S. 708 (Rn. 10 zu § 208). Verneinend im Fall der Unzulänglichkeit der Barmasse nach österreichischen Recht A. Konecny, Masseunzulänglichkeit und fehlende Liquidität, ZIK 2003, Heft. 1, S. 8 f. Zur deutschen und österreichischen Konzeption der Masseunzulänglichkeit s. unten, Kapitel IV, 2.1. 268 Die Masseunzulänglichkeit könnte hingegen der Überschuldung der Konkursmasse gleichgestellt werden, vgl. A. Kröpelin, Die massearme Insolvenz, S. 77-84 269 Vertreten von F. Zoll, A. Kraft, M. Thurner, Polnisches Insolvenzrecht, S. 266 270 Im Gegensatz zum deutschen Recht (vgl. § 210 InsO) hat der „Konkurs im Konkurs” nach dem polnischen Recht keinen Einfluß auf die Möglichkeit der Vollstreckung wegen der Masseverbindlichkeiten. Diese ist nach dem Grundsatz der Ausschließlichkeit des Konkursverfahrens gemäß Art. 146 Abs. 4 KSR sowohl vor als auch nach der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit der Masse unzulässig, so A. Jakubecki in: A. Jakubecki, F. Zedler, Prawo upadłościowe i naprawcze, S. 421 (These 3 zu Art. 146); so eindeutig auch die Gesetzesbegründung, Sejm-Druck Nr. 809, S. 116; a. A. S. Gurgul, Prawo upadłościowe i naprawcze, S. 469472 (Rn 19 f. zu Art. 146). Vgl. auch den unter der Geltung des KR 1934 geführten Streit, gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung u. A. T. Kohorewicz, Zasada wyłączności postępowania upadłościowego, Prawo Spółek 2001, Nr. 11, S. 43-46; F. Zedler, Prawo upadłościowe i układowe, 2. Aufl., S. 46; Beschluss des SN von 18.04.2000, III CZP 3/00, OSNC 2000, Pos. 196; Urteil des SN von 21.05.2002, III RN 67/01, OSNP 2003, Pos. 139; Beschluss des SN von 23.01.2004, III PZP 18/03, OSNP 2004, Pos. 166; für diese Möglichkeit S. Gurgul, Prawo upadłościowe i układowe, 4. Aufl., S. 702-704 (Rn 8 f. zu Art. 205) sowie die von ihm zitierte ältere Rechtsprechung. 87 Massearme Insolvenzen Kapitel II Art. 361 Ziff. 1 KSR oft mit ihren Forderungen völlig ausfallen müssten. Mangels der Priorität der Verfahrenskosten und des Verfahrens der Masseunzulänglichkeit wie in deutschem oder österreichischem Recht besteht nach dem KSR keine Möglichkeit der geordneten Abwicklung der Konkursmasse, sollte sie nicht mehr für alle Forderungen erster Kategorie ausreichen. Ein Versuch anderer Auslegung des geltenden Rechts unter Voraussetzung der Priorität der Verfahrenskosten, sowie ein Vorschlag für ein Verfahren der Masseunzulänglichkeit befinden sich im Kapitel III, 2 und Kapitel V, 5 . Die Verteilung nach dem gemäß Art. 343 Abs. 1 KSR erstellten Verteilungsplan kann nach der für die Ausübung des Verteilungsplanes allgemein geltenden Regel erst nach der Rechtskraft des Konkurseröffnungsbeschlusses erfolgen (Art. 352 Abs. 1 KSR)271. Es ist aber anzunehmen, dass die Vorschrift des Art. 337 Abs. 1 KSR an diese Verteilung (in der nur die Masseverbindlichkeiten der ersten Kategorie befriedigt werden) keine Anwendung findet, entgegen dieser Vorschrift kann sie also auch vor der Bestätigung der Forderungsliste (Art. 260 KSR) erfolgen272. Die Befriedigung der erstrangigen Forderungen ist unabhängig von ihrer Feststellung im Verfahren zur Erstellung der Forderungsliste, die ratio legis des Art. 337 Abs. 1 KSR greift also in diesem Fall nicht durch. Bei der Entscheidung über den Beginn des Verteilungsverfahrens in dem in Art. 343 Abs. 1 KSR vorgesehenen Fall muss der Konkursverwalter die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit der Verteilung erwägen. Die Verteilung hat nicht unbedingt sofort nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Masse zu erfolgen – ist die zu verteilende Summe niedrig und bestehen Aussichten auf einen Zufluss liquiden Mittel aus weiterer Liquidation der Masse, so ist es eher abzuwarten als das kostenverursachende Verteilungsverfahren einzusetzen273. 5.3. Einstellung mangels Masse nach Art. 361 KSR Parallel zu der im Art. 13 Abs. 1, 2 KSR vorgesehenen Abweisung mangels Masse, sieht Art. 361 Ziff. 1 KSR die Einstellung des schon eröffneten Konkursverfahrens mangels Masse vor. Entscheidet sich der Gesetzgeber, dass das Konkursverfahren nur dann durchzuführen ist, 271 F. Zoll, A. Kraft, M. Thurner, Polnisches Insolvenzrecht, S. 264 So S. Cieślak, Podział funduszów masy upadłości, S. 246-247; a. A. F. Zoll, A. Kraft, M. Thurner, Polnisches Insolvenzrecht, S. 264 273 S. Cieślak, Podział funduszów masy upadłości, S. 253. Der dort vertretenen Ansicht, dass in solcher Lage die in der Masse vorhandenen Mittel statt verteilt zu werden, für die Deckung der Liquidationskosten ausgegeben werden können, obwohl rechtspolitisch begründet, ist aber de lege lata bei der Annahme der Ansicht über die Gleichstellung der Verfahrenskosten binnen der ersten Kategorie nicht zu folgen. Es stünde in einem krassen Widerspruch sowohl zum Art. 343 Abs. 1 als auch zur Befriedigungsreihenfolge des Art. 342 Abs. 1 KSR. 272 88 Massearme Insolvenzen Kapitel II wo es zur wenigstens anteiligen Befriedigung der Gläubiger beitragen kann274, ist die Fortführung des Verfahrens zwecklos, wenn im dessen Laufe die Massearmut eintritt275. Die Voraussetzungen der Einstellung mangels Masse stimmen mit den im Art. 13 Abs. 1, 2 KSR vorgesehenen Voraussetzungen der Abweisung des Eröffnungsantrags überein. Es bestehen zwar zwei Unterschiede zwischen dem Wortlaut des Art. 361 Ziff. 1 und des Art. 13 Abs. 2 KSR, indem zuerst fakultative Abweisung aber obligatorische Einstellung vorgesehen wird, zweitens Art. 361 Ziff. 1 KSR die belasteten Gegenstände unabhängig von dem Verhältnis ihres Wertes zur Höhe der Sicherheit für die Kostendeckung außer Betracht zu lassen scheint. Der erste Unterschied bedeutet aber nur die Schaffung einer Möglichkeit der eingehenderen Klärung der Vermögensverhältnisse des Schuldners, der zweite, wie bereits erwähnt, ist nur die Folge der Wiederholung des früheren Gesetzestextes ohne normative Bedeutung (s. oben, 4.3 a) und b)). Eine Ausnahme von der obligatorischen Einstellung mangels Masse gemäß Art. 361 Ziff. 1 KSR stellt ein anfänglich massearmes Konkursverfahren dar, das aufgrund der Ausnahmeregelung des Art. 13 Abs. 3 KSR wegen der Anfechtungsmöglichkeit eröffnet worden ist. Solange diese Möglichkeit realistisch genug ist, um die Fortführung des Verfahrens aufgrund Art. 13 Abs. 3 KSR zu rechtfertigen, findet an ein solches Verfahren der Einstellungsgrund des Art. 361 Ziff. 1 KSR keine Anwendung. Das Verfahren ist aber einzustellen, falls die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Anfechtungsklagen aus dem Sichtpunkt des Art. 13 Abs. 3 KSR keine Konkurseröffnung mehr hätte begründen können (s. 2.3.). Die Einstellung mangels Masse erfolgt von Amts wegen276. Da in der Praxis weder das Konkursgericht noch der Richter-Kommissar genügende Möglichkeiten zur Feststellung des Einstellungsgrundes des Art. 361 Ziff. 1 KSR haben, muss das Gericht auf das Vorliegen dieses Grundes vom Konkursverwalter hingewiesen werden. Entgegen einer im Schrifttum vertretenen Ansicht277 muss aber kein förmlicher Antrag des Konkursverwalters vorliegen, reicht eine formlose Benachrichtigung. Der Konkursverwalter muss aber dem Gericht Beweise für das Vorliegen des Einstellungsgrundes vorlegen, denn eine bloße Vermutung der Massearmut reicht nicht für die Einstellung des Verfahrens278. 274 Vgl. F. Zedler in: A. Jakubecki, F. Zedler, Prawo upadłościowe i naprawcze, S. 47 (These 1 zu Art. 13) Vgl. die Gesetzesbegründung zum Konkursrecht von 1934 (Uzasadnienie projektu prawa upadłościowego, Warszawa 1935), s. 120-121; vgl. auch SN-Beschluss von 29.10.1997, III CZP 51/97, OSNIC 1998, Nr. 3, Pos. 37 276 M. Allerhand, Prawo upadłościowe..., S. 488 (These 1 zu Art. 217) 277 T. Kohorewicz, Umorzenie..., S. 38 278 M. Allerhand, Prawo upadłościowe..., S. 488 (These 2 zu Art. 217) 275 89 Massearme Insolvenzen Kapitel II Neben der Einstellung mangels Masse (also wegen einer materiellen279 Voraussetzung) wird auch im Art. 361 Ziff. 2 KSR die Einstellung des Konkursverfahrens wegen der Nichtleistung des nach Art. 232 eingeforderten Kostenvorschusses vorgesehen. Dieser Einstellungsgrund ist insoweit formell280, als er keine echte Massearmut voraussetzt, es kann also nach dieser Vorschrift auch ein Verfahren mit einer für die Befriedigung der ersten Kategorie ausreichenden Masse eingestellt werden. Trotz der Nichtleistung des Kostenvorschusses ist aber nach dieser Vorschrift das Verfahren nicht einzustellen, wenn sich für die Fortführung des Verfahrens liquide Mittel aus anderen Quellen finden. Die Einstellung des Konkursverfahrens nach Art. 361 KSR muss im polnischen Recht von der Beendigung des Verfahrens nach der Schlussverteilung oder nach der Befriedigung aller Gläubiger (Art. 368 KSR) unterschieden werden281. Obwohl bei der Beendigung des Konkursverfahrens kraft der Verweisung des Art. 368 Abs. 3 KSR die Vorschriften über die Folgen der Verfahrenseinstellung entsprechende Anwendung finden, stimmen die Rechtsfolgen in beiden Fällen nicht völlig überein, insbesondere wird nach der Einstellung des Konkursverfahrens keine Befreiung des Schuldners von den restlichen Verbindlichkeiten vorgesehen (Art. 369 KSR knüpft diese Möglichkeit nur an die Beendigung des Verfahrens an). Auf die Folgen dieses Unterschiedes ist weiterhin näher einzugehen (s. 6.3.). Es ist auch darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des polnischen Obersten Gerichts der Katalog der Einstellungsgründe des Konkursrechts einen geschlossenen Charakter habe282, die Einstellung des Konkursverfahrens aufgrund der allgemeinen Vorschrift des Art. 355 Abs. 1 ZVGB sei also unzulässig283. Neben der Massearmut und der Nichtleistung des Kostenvorschusses könne also das Konkursverfahren ausschließlich wegen der einstimmigen Anforderung aller Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, eingestellt werden (Art. 361 Ziff. 3 KSR). Eine eingehende Analyse dieser Frage hätte den Rahmen dieser Arbeit gesprungen, an dieser Stelle kann nur die Frage gestellt werden, ob ein solcher in Art. 361 KSR nicht vorgesehener Einstellungsgrund beim Wegfall des 279 Vgl. a. A. von T. Kohorewicz, Umorzenie..., S. 37; sowie S. Gurgul, Prawo upadłościowe i naprawcze, S. 903 (Rn 3 zu Art. 361) die alle Einstellungsgründe für formell halten. Bei Art. 361 Ziff. 1 KSR ist diese Meinung unbegründet, weil diese Vorschrift offensichtlich dem materiellen Konkurserhindernis des Art. 13 Abs. 1 und 2 KSR entspricht. 280 Vgl. die Unterscheidung zwischen der Abweisung (oddalenie) des Eröffnungsantrags mangels Masse und der Zurückweisung (odrzucenie) wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses nach altem Recht bei F. Zoll, A. Kraft, M. Thurner, Polnisches Insolvenzrecht, S. 101-102. 281 Vgl. dazu die einheitliche Verfahrensschließung mangels Aktiven (clôture pour insuffisance d’actif) nach Art. L. 643-9 Abs. 2 frz. Code de commerce, die sowohl dem Fall der Massearmut als auch des Ausschöpfens des Schuldnervermögens durch die erfolgte Verteilungen umfaßt, s. Kapitel IV, 4 . 282 Entscheidungen des SN von 29.02.2000, III CKN 939/99, LEX Nr. 51559; von 29.10.1997, III CZP 51/97, OSNC 1998, Heft 3, Pos. 37; von 09.11.1994, III CZP 139/94, OSNC 1995, Heft 3, Pos. 44. 283 F. Zedler in: A. Jakubecki, F. Zedler, Prawo upadłościowe i naprawcze, S. 923 (These 1 zu Art. 361) 90 Massearme Insolvenzen Kapitel II Eröffnungsgrundes nicht vorliegt, d.h. wenn die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nachträglich behoben worden ist284. Nach Art. 372 Abs. 1 KSR bestehen die materiellrechtlichen Folgen der Konkurseröffnung auf die Rechtsverhältnisse des Konkursschuldners nach der Einstellung des Verfahrens weiter. Folglich, die Forderungen gegen den Konkursschuldner bleiben fällig, diese, die ursprünglich nicht auf Geld lauteten bleiben weiterhin Geldforderungen (Art. 91 KSR). 6. Einfluss der Abweisung mangels Masse und der Einstellung mangels Masse auf die weitere Rechtslage des Schuldners 6.1. Juristische Personen, insbesondere Kapitalgesellschaften a) Umfang des Regelungsdefizits Die Folgen der Abweisung des Konkurseröffnungsantrags sowie der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Masse für die weitere Existenz der Gesellschaften finden im Recht der Gesellschaften mit beschränkter Haftung und der Aktiengesellschaften nahezu keine Regelung. Die einzigen Vorschriften, welche eine solche Situation erwähnen, sind Art. 289 § 2 HGGB, wonach eine GmbH (spółka z ograniczoną odpowiedzialnością) im Fall der Einstellung des Konkursverfahrens nicht aufgelöst wird, sowie der gleichlautende Art. 477 § 2 HGGB für die AG (spółka akcyjna). Diese Vorschriften stellen dadurch eine Ausnahme von der Regel der Art. 270 Ziff. 3 und Art. 459 Ziff. 3 HGGB dar, die eine Konkurseröffnung als Grund für die Auflösung der Kapitalgesellschaften vorsehen. Von der Folgen der Abweisung mangels Masse ist hingegen in den Vorschriften des HGGB keine Rede. Da die Beseitigung der Gesellschaften aus dem Verkehr nach dem polnischen Recht auf zweierlei Art und Weise erfolgen kann, nämlich im Weg des Liquidationsverfahrens nach dem HGGB, das für die zahlungsfähigen Gesellschaften zugeschnitten ist, und im Weg des Konkursverfahrens, das eine Liquidation bei den überschuldeten Gesellschaften ersetzt285, entsteht bei den massearmen Gesellschaften ein Regelungsdefizit im Grenzbereich zwischen dem Insolvenzund Gesellschaftsrecht, wo das Konkursrecht mangels Kostendeckung keine Anwendung findet und das Liquidationsrecht zur Abwicklung des überschuldeten Rechtsträgers nicht 284 Nach dem alten Recht für die Anwendung des Art. 355 § 1 ZVGB in solchem Fall bei der Konversion der Forderungen auf Anteile an einem in Konkurs geratenen Staatsunternehmen S. Gurgul, Prawo upadłościowe i układowe, 4. Aufl., S. 730 (Rn. 34-35 zu Art. 218); so auch in seinem früheren Werk F. Zedler, Prawo upadłościowe i układowe, 2. Aufl, S. 276. Unter dem neuen Recht vertritt aber S. Gurgul diese Meinung nicht mehr, Prawo upadłościowe i naprawcze, S. 915 (Rn 41 zu Art. 361) 285 Vgl. I. Weiss in: W. Pyzioł, A. Szumański, I. Weiss, Prawo spółek, Bydgoszcz-Kraków 2002, S. 442; vgl. zum deutschen Recht G. Buchner, Amtslöschung..., S. 49 91 Massearme Insolvenzen Kapitel II tauglich ist286. Um den Umfang dieses Defizits genauer darzustellen muss es zwischen vier Fallgruppen im Grenzbereich des Konkurs- und Liquidationsrechts unterschieden werden: Zur ersten Fallgruppe gehören die Gesellschaften, die sich während ihrer nach dem HGGB geführten Liquidation als zahlungsunfähig erweisen. Nach Art. 21 Abs. 2 KSR sind die Abwickler in einem solchen Fall zur Stellung eines Konkursantrags verpflichtet. Falls das Vermögen der Gesellschaft für die Deckung der Forderungen erster Kategorie ausreicht, wird das Konkursverfahren durchgeführt und nach dessen Beendigung die Gesellschaft gemäß Art. 289 § 1 bzw. Art. 477 § 1 HGGB aus dem Unternehmerregister gelöscht. In diesem Modelfall ist die Frage nach der rechtlichen Existenz der Gesellschaft im Wichtigsten klar, es besteht auch keine Massearmut, deswegen kann er in dieser Arbeit beiseite gelassen werden287. Die zweite Fallgruppe umfasst, gleich wie die erste, Gesellschaften, deren Konkursreife erst während einer schon geführten Liquidation auftritt. Im Gegensatz zu dem vorigen Fall tritt zusätzlich die Massearmut ein, was entweder Abweisung des Konkursantrags mangels Masse zur Folge hat, oder, falls anfänglich das Konkursverfahren eröffnet wird, seine Einstellung mangels Masse bewirkt. Die Konkurseröffnung fällt also als Grund für Auflösung der Gesellschaft weg (bei der Einstellung kraft Art. 289 § 2 oder Art. 477 § 2 HGGB). Im Fall der Einstellung des Konkursverfahrens fällt die Gesellschaft in die Lage zurück, in der sie sich in dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung befand288. Bei der Abweisung mangels Masse ist das Liquidationsverfahren fortzusetzen. Der Auflösungsgrund ist in beiden Fällen unabhängig von der Konkursreife noch früher eingetreten. Die überschuldete Gesellschaft ist also nach den an zahlungsfähige Rechtsträger geschnittenen Vorschriften des Liquidationsrechts abzuwickeln. Auf das entstandene Regelungsdefizit wird weiterhin noch zurückzukommen sein. In der dritten Fallgruppe kommen die Gesellschaften in Betracht, bei deren die Konkursreife eintritt, ohne dass sie sich vorher in die Liquidation befänden. Nach Art. 21 Abs. 2 KSR sind die Vorstandsmitglieder verpflichtet, einen Konkursantrag zu stellen. Ist die Gesellschaft nicht massearm, wird sie in einem Konkursverfahren abgewickelt und danach gemäß Art. 289 286 Auf dieses Regelungsdefizit weisen M. Litwińska, Anmerkung zur SN-Entscheidung von 18.12.1996, I CKN 20/96, PPH 1997, Nr. 11, S. 38-3; sowie F. Zoll, A. Kraft, M. Thurner, Polnisches Insolvenzrecht, S. 104 hin. 287 Das häufig wiederholte Fazit, dass die gesellschaftsrechtliche Liquidation vom Konkursverfahren ersetzt wird, in dessen Ergebnis eine vollständige Abwicklung der Gesellschaft erfolgt, bedeutet aber keine völlige Klarheit der Rechtslage in diesem Fall. Insbesondere ist es auf die in der polnischen Lehre noch nicht diskutierte Frage der Zulässigkeit der Freigabe des Schuldnervermögens im Konkurs der juristischen Personen und auf das rechtliche Schicksal des konkursfreien Vermögens nach der Beendigung des Konkursverfahrens hinzuweisen. Eine Zusammenfassung der deutschen und österrechischen Lehre zu diesem Thema s. bei B. Nunner, Die Freigabe von Konkursvermögen, Wien 1998, sowie fazitweise bei W. Jelinek, B. Nunner, Kein konkursfreies Vermögen im Konkurs juristischer Personen, ZIK 1997, Heft 4, S. 115 288 J. A. Strzępka, E. Zielińska in: J. A. Strzępka, W. Popiołek, A. Witosz, E. Zielińska, Kodeks spółek handlowych. Komentarz z orzecznictwem, 1. Aufl. Warszawa 2001, S. 721 (Rn 4 zum Art. 289) 92 Massearme Insolvenzen Kapitel II § 1 bzw. Art. 477 § 1 HGGB von dem Unternehmerregister gelöscht. Der Fall bleibt also in dieser Arbeit auch beiseite289. Zur vierten Fallgruppe gehören schließlich die Gesellschaften, die, ähnlich wie im vorigen Fall, konkursreif werden ohne sich vorher in der Liquidation zu befinden. Zusätzlich zur Konkursreife tritt aber noch die Massearmut hinzu, die entweder zur Abweisung des Konkursantrags oder zur Einstellung des Konkursverfahrens führt. Bei der Abweisung des Eröffnungsantrags liegt kein Auflösungsgrund vor. Auch bei der Einstellung des Konkursverfahrens gilt die frühere Konkurseröffnung gemäß Art. 289 § 2 bzw. Art. 477 § 2 HGGB als Auflösungsgrund nicht mehr. Die häufig vermögenslose oder zumindest überschuldete Gesellschaft besteht also weiter, ohne dass es einen rechtlichen Grund gäbe, sie wenigstens nach dem Liquidationsrecht abzuwickeln. In diesem Fall taucht das Regelungsdefizit besonders deutlich auf. In der zweiten und vierten Fallgruppen besteht mithin die mit der Massearmut der Gesellschaften verbundene Gesetzeslücke. An dieser Stelle werden nur die in dieser Lage ergangene Rechtsprechung und geäußerte Ansichten der Lehre zur Folgen der Massearmut für die Kapitalgesellschaften dargestellt. Die Versuche diese Lücke de lege lata zu füllen werden im Kapitel III, 4 besprochen . Ob sie de lege ferenda zumindest teilweise beseitigt werden kann, wird im Kapitel V, 11 überlegt . b) massearme Gesellschaft in Liquidation Die zweite Fallgruppe scheint weniger problematisch zu sein. Da sich die Gesellschaft in der Liquidation befindet, besteht ein Grund für ihre Auflösung und verliert sie infolgedessen nach der Durchführung des Liquidationsverfahrens ihre rechtliche Existenz. Das nach dem Gesellschaftsrecht durchzuführende Liquidationsverfahren ist jedoch an die zahlungsunfähige, überschuldete Gesellschaft nicht zugeschnitten290. Der Zweck dieses obligatorisch durchzuführenden Verfahrens liegt zwar in erster Reihe in der Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft291 und es wird hierfür ein Ersatz des Verfahrens der Forderungsanmeldung vorgesehen (Art. 279 und Art. 465 HGGB). Nach dem Modell dieses 289 Auch hier tritt der Problem des konkursfreien Vermögens auf, s. oben . In der früheren Lehre wurde sogar überlegt, ob die Löschung der Gesellschaft nicht erst dann möglich sein sollte, wenn ihre Schulden vollständig befriedigt werden. Dieser Ansicht wurde aber zu Recht nicht gefolgt, s. E. Marszałkowska-Krześ, S. Krześ, Wykreślenie spółki po likwidacji – gdy spółka jest niewypłacalna, Rzeczpospolita vom 21.06.1996; M. Świątkowski, Zasada obligatoryjności postępowania likwidacyjnego na podstawie przepisów o spółce z o.o., Radca Prawny 1997, Nr. 4, S. 44; in der Rechtsprechung SN-Beschluss von 27.06. 1995, III CRN 28/95, OSN 1995, Pos. 165 und insbesondere SN-Beschluss von 18.12.1996, I CKN 20/96, OSN 1997, Pos. 53 mit der Anmerkung von M. Litwińska, PPH 1997, Nr. 11, S. 36 291 I. Weiss in: W. Pyzioł, A. Szumański, I. Weiss, Prawo spółek, S. 433 f. 290 93 Massearme Insolvenzen Kapitel II Verfahrens werden aber alle Gesellschaftsgläubiger vollständig befriedigt und das übrige Vermögen zwischen die Gesellschafter verteilt. Demzufolge sieht das Liquidationsrecht keine konkursähnliche Zuordnung der Forderungen in Kategorien vor und enthält nicht bloß eine Norm über die Gleichbehandlung der Gläubiger, also die Pflicht deren anteilsmäßigen Befriedigung im Fall der Überschuldung der abzuwickelnden Gesellschaft292. Wäre eine solche Pflicht im Weg der Auslegung oder Rechtsfortbildung zu begründen, trüge die Möglichkeit der unbegrenzten Vollstreckung in das Vermögen der Gesellschaft zu ihrer praktischen Bedeutungslosigkeit bei (s. unten, 6.4; Kapitel III, 4.2). Die zu den Vorschriften des Konkursrechts ähnliche Regelungen, die Gleichbehandlung der Gläubiger gewährleisten sollen (wie Art. 91 KSR) gelten in der massearmen Liquidation entweder gar nicht oder gestalten nur in einem ungenügenden Ausmaß die Rechtslage. Einen wesentlichen Unterschied zu der Liquidation einer zahlungsfähigen Gesellschaft stellt zwar die beschleunigte Fälligkeit der Gesellschaftsschulden kraft Art. 458 ZGB dar293, allein diese Vorschrift kann aber keinesfalls die Gläubigergleichbehandlung gewährleisten (s. unten, 6.4). Der Gläubigerschutz im Liquidationsrecht ist, insbesondere im Vergleich zum Konkursrecht, für die im Fall der Überschuldung vorliegende Konfliktlagen zu schwach294. An die Abwicklung der überschuldeten Gesellschaft völlig unangepasst sind insbesondere die Regelungen über die Bestellung und Kompetenzen der Abwickler. Im Gegensatz zum Konkursverfahren, in dem eine von dem Konkursschuldner unabhängige und unter der Kontrolle des Gerichts stehende Person das Vermögen des Schuldners verwaltet und verwertet, obliegt im Liquidationsverfahren die Verwaltung und Verwertung des Gesellschaftsvermögens den Liquidatoren, die in der Regel die früheren Vorstandsmitglieder sind (Art. 276 § 1, Art. 463 § 1 HGGB). Sollte es nicht der Fall sein, entscheiden über die Bestellung und Abberufung der Liquidatoren die Anteilseigner der Gesellschaft (Art. 276 § 1,2, Art. 463 § 1 HGGB) oder es hängt zumindest von der Initiative der Anteilseigner ab (Art. 463 § 2 HGGB). Die Anteilseigner können auch den Liquidatoren in der Regel verbindliche Weisungen erteilen (Art. 282 § 2, Art. 468 § 2 HGGB), was leicht zugunsten der mit den 292 So eindeutig A. Szajkowski in: S. Sołtysiński, A. Szajkowski, A. Szumański, J. Szwaja, Kodeks spółek handlowych, Band II, Warszawa 2002, S. 734 (Rn 4 zum Art. 286); M. Tarska, Spółka z ograniczoną odpowiedzialnością. Istota. Ustrój. Funkcjonowanie, Warszawa 2003, S. 300-301; M. Litwińska, Anmerkung zur SN-Entscheidung vom 18.12.1996, I CKN 20/96, PPH 1997, Nr. 11, S. 39; A Piecko-Mazurek, Likwidacja spółek kapitałowych, Warszawa 2000, S. 65-66; J. Borowiec, Likwidacja spółki akcyjnej, Kraków 1999, S. 105 293 Vgl. J. Borowiec, Likwidacja spółki akcyjnej, S. 106-107 294 Vgl. M. Litwińska-Werner, Kodeks spółek handlowych. Komentarz, 2.Aufl., Warszawa 2005, S. 710 (Rn 5 zum Art. 282).Über dem Bedarf nach einem erhöhten Gläubigerschutz im Konkursverfahren im Unterschied zur ordentlichen Liquidation vgl. I. Weiss in: W. Pyzioł, A. Szumański, I. Weiss, Prawo spółek, S. 442. Von der Unangemessenheit des Liquidationsrecht an die Abwicklung einer überschuldeten GmbH vgl. auch nach dem deutschen Recht H. Konzen, Der Gläubigerschutz..., S. 329; W. Schulz, Die masselose Liquidation..., S. 55-93 94 Massearme Insolvenzen Anteilseigner Kapitel II verbundenen Gläubiger missbraucht werden kann. Die gerichtliche Liquidatorenbestellung wird hauptsächlich für den Fall vorbehalten, wenn die Gesellschaft kraft einer Gerichtsentscheidung aufgelöst wird (Art. 276 § 3, Art. 463 § 3 HGGB). Die Auflösung kraft einer Gerichtsentscheidung kann aber nur in den enumerativ genannten Fällen des Art. 21 und (bei der GmbH) des Art. 271 HGGB stattfinden. Die Abweisung des Konkursantrags oder Einstellung des Konkursverfahrens mangels Masse stellt keinen solchen Fall vor. Zwar könnte man eventuell überlegen, ob in diesem Fall bei einer GmbH nicht die in Art. 271 Ziff. 1 HGGB vorgesehene Voraussetzung der Unmöglichkeit der Erreichung des Zwecks der Gesellschaft oder einer anderen erheblichen durch die Verhältnisse der Gesellschaft hervorgerufenen Ursache oder die in Art. 271 Ziff. 2 HGGB erwähnte Bedrohung des öffentlichen Interesses durch die rechtswidrige Tätigkeit der Gesellschaft vorliegt. Bei der ersten Gruppe der Voraussetzungen kann aber die Gesellschaft nur auf Antrag eines Gesellschafters oder eines Mitglieds eines Organs der Gesellschaft aufgelöst werden, was diese Vorschrift als ein Werkzeug der effizienten Beseitigung der überschuldeten Gesellschaften aus dem Verkehr ausschließt. Im Fall des Art. 271 Ziff. 2 HGGB erfolgt die Auflösung zwar auf Antrag einer staatlichen Behörde, es hängt aber von dem Nachweis der Rechtswidrigkeit und der Bedrohung des öffentlichen Interesses, was diese Vorschrift eigentlich nur in diesen Fällen anwenden lässt, wenn es schon aus der Tätigkeit der überschuldeten Gesellschaft erhebliche Schäden entstanden sind. Bis jetzt bleibt die Anwendung dieser an besondere Gesetze verweisenden Vorschrift übrigens theoretisch, da es noch kein besonderes Gesetz verabschiedet worden ist295, das einer staatlichen Behörde Kompetenz einräumt, die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen. Eine präventive Beseitigung der potentiell gefährlichen massearmen Gesellschaften kann demgemäss auf Art. 271 HGGB nicht gestützt werden. Im Ergebnis dieser bei zahlungsfähigen Gesellschaften wohl kaum anders zu gestaltenden Rechtslage besteht bei den massearmen Gesellschaften ein enormes Risiko, der unlauteren, gläubigerbenachteiligenden vorstellbar, dass die Durchführung früheren des Liquidationsverfahrens. Vorstandsmitglieder als Liquidatoren Es ist ihre kaum eigene Geschäftstätigkeit redlich überprüfen und gegebenenfalls gegen sich selbst Ansprüche der 295 M. Litwińska-Werner, Kodeks spółek handlowych.., S. 693 (Rn 4 zum Art. 271); M. Rodzynkiewicz, Kodeks spółek handlowych. Komentarz, Warszawa 2005, S. 472-473 (These 4 zu Art. 271). Insbesondere das Gesetz über dem Schutz des Wettbewerbs und der Verbraucher (Gesetz vom 15.12.2000, Ustawa o ochronie konkurencji i konsumentów, Dz.U. von 2003, Nr. 86, Pos. 804 mit Änd.) ist kein solches Gesetz, da es im Art. 20 Abs. 2 Ziff. 3 eigene Sanktion der Auflösung der Gesellschaft kraft einer Entscheidung der Verwaltungsbehörde (des Präsidenten des Amtes zum Schutz des Wettbewerbs und der Verbraucher – UOKiK) vorsieht, nicht die Auflösung kraft einer Gerichtsentscheidung nach Art. 271 Ziff. 2 HGGB, vgl. A. Kidyba, Kodeks spółek handlowych, Zakamycze 2002, Band I, S. 1081 (Pkt. 6 zum Art. 271). 95 Massearme Insolvenzen Kapitel II Gesellschaft wegen z.B. für die Gesellschaft schädliche Handlungen geltend machen. Ist das Vermögen der Gesellschaft irgendwie von den Gesellschaftern missbräuchlich abgeleitet worden, wird ein von denselben Gesellschaftern bestellte und von ihnen abhängige Liquidator mit hoher Wahrscheinlichkeit alles tun, damit es nicht aufs Tageslicht kommt. Die Liquidatoren, die auf der im Gesellschaftsrecht vorgesehenen Weise bestellt werden, sind also keinesfalls geeignete Personen zur genauen, sorgfältigen und unabhängigen Ermittlung des Gesellschaftsvermögens sowie zur Geltendmachung der Ansprüche der Gesellschaft gegen die Gesellschafter oder die früheren Organmitglieder der Gesellschaft296. Auch der Mangel des Gebotes der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung (s. oben) erweist sich in Verbindung mit der Interessenkonfliktlage der Liquidatoren besonders gefährlich – die Liquidatoren neigen oft dazu, die eigenen Ansprüche, Ansprüche der Gesellschafter sowie anderer mit ihnen verbundenen Personen vorrangig zu befriedigen297. Eine Abhilfe für diese Mißstände scheint mit der Möglichkeit der gerichtlichen Ersetzung der Liquidatoren aufgrund des Art. 276 § 4, Art. 463 § 4 HGGB zu bestehen. Diese Möglichkeit gilt in allen Fällen, unabhängig von dem Auflösungsgrund. Diese Vorschriften geben aber nur eine Möglichkeit der Ersetzung der Liquidatoren aus einem wichtigen Grund, eine effektive Möglichkeit ihrer Anwendung wird es demgemäss meistens schon zu spät geben, wenn die zu ersetzenden Liquidatoren ihre unlauteren Zwecken schon längst erreicht haben. Ähnlich wie bei der Auflösung der GmbH, eine Möglichkeit der präventiven Bestellung der unabhängigen Liquidatoren besteht nach dieser Vorschrift nicht. Darüber hinaus wird es nach der wohl alten, aber von der neueren Literatur298 bestätigten Rechtsprechung299 angenommen, dass der Gläubiger der Gesellschaft kein rechtliches Interesse an der Ersetzung der Liquidatoren im Sinne des heutigen Art. 276 § 4 HGGB hat und demzufolge beim Gericht keinen Antrag auf die Ersetzung stellen kann. In der Begründung heißt es (in einem Regelfall der Liquidation einer zahlungsfähigen Gesellschaft wohl keinesfalls unzutreffend), dass die Liquidation auf keinen Fall eine Beschränkung der 296 Vgl. über ähnliche Probleme im deutschen Recht W. Schulz, Die masselose Liquidation..., S. 56 ff.; M. Stobbe, Die Durchsetzung..., S. 145-146. Die Interessengemeinschaft zwischen den Organen der Gesellschaft und den Anteilseigner stellt übrigens eine der Hauptursachen der Unzulänglichkeit des Gläubigerschutzes im kontinentalen Gesellschaftsrecht dar, vgl. A. Opalski, Kapitał zakładowy: skuteczny instrument ochrony wierzycieli czy przestarzała koncepcja prawna? Próba porównania modeli ochrony wierzycieli w prawie państw europejskich i Stanów Zjednoczonych, KPP 2004, Nr. 2, S. 461-462 297 M. Stobbe, Die Durchsetzung..., S. 146-150 298 J. A. Strzępka, E. Zielińska in: J. A. Strzępka, W. Popiołek, A. Witosz, E. Zielińska, Kodeks spółek handlowych, 1. Aufl. Warszawa 2001, S. 679 (Rn. 3 zum Art. 276); I. Weiss in: W. Pyzioł, A. Szumański, I. Weiss, Prawo spółek, S. 437; A. Piecko-Mazurek, Likwidacja spółek..., S. 49; a. A. M. Rodzynkiewicz, Kodeks spółek handlowych, S. 480 (These 7 zu Art. 276) 299 Entscheidung des SN von 20.4.1936, II C 2937/35, PPA 1936, Pos. 306 96 Massearme Insolvenzen Kapitel II eigentümerähnlichen Stellung der Gesellschafter mit sich bringen kann, demgemäss ist der Einfluss der Gläubiger auf die Personen der Liquidatoren ebensowenig gerechtfertigt, wie ein hypothetischer Einfluss auf den Vorstand der Gesellschaft. Bei der GmbH schließlich, selbst die aufgrund Art. 276 § 4 HGGB gerichtlich bestellten Liquidatoren sind gemäß Art. 282 § 2 HGGB verpflichtet, den einstimmigen Beschlüssen der Gesellschafter zu folgen. Im Unterschied zum Konkursverfahren haben also die Gläubiger keinen direkten Einfluss auf das gesellschaftsrechtliche Liquidationsverfahren300. Die Rechtsstellung der Gläubiger ist zusätzlich insoweit schwächer, als sie (mit Ausnahme eines allgemeinen Deliktanspruchs sowie ggf. des Anspruchs aus Art. 21 Abs. 3 KSR, s. unten) keine direkte Anspruchsgrundlage gegen die unredlichen Liquidatoren haben. Die Liquidatoren haften grundsätzlich nur gegenüber der Gesellschaft301 (Art. 293, Art. 483 HGGB). Umstritten bleibt, ob bei der GmbH die Vorschrift des Art. 299 HGGB über die direkte Haftung der Geschäftsführer für die Schulden der zahlungsunfähigen Gesellschaft (s. unten, c) auch für die Liquidatoren gilt302. Bei der AG ist der Liquidator kraft Art. 483 HGGB auch nur gegen die Gesellschaft verantwortlich. Eine speziell gegen das Risiko der Nichtgeltendmachung der Ansprüche aus Art. 293, Art. 483 HGGB gerichtete sog. actio pro socio (Art. 295, Art. 486 HGGB) steht bei der GmbH nur einem Gesellschafter zu, bei der AG neben den Aktionären jeder Person, die zur Teilnahme an dem Gewinn oder an der Verteilung des Gesellschaftsvermögens berechtigt ist, was jedenfalls die Gläubiger nicht umfasst303. Darüber hinaus kann diese Klage nur zugunsten der Gesellschaft geltend gemacht werden, ihr Erfolg bedeutet also keine automatische Befriedigung der Gläubiger sondern nur den Zufluss eines Vermögens, das erst von den Liquidatoren zu verteilen ist. 300 Vgl. A. Szumański in: W. Pyzioł, A. Szumański, I. Weiss, Prawo spółek, S. 808 Vgl. im deutschen Recht die im Schrifttum entwickelte Direktklage des Gläubigers, s. H. Konzen, Der Gläubigerschutz..., S. 330. Die Annahme eines solchen Anspruchs ohne gesetzliche Grundlage wäre aber im polnischen Recht als eine zu weitgehende Rechtsfortbildung unrealistisch. 302 Für diese Erweiterung des Anwendungsbereichs des Art. 299 HGGB A. Kidyba, Kodeks spółek handlowych, Band I, S. 1108 (Pkt. 1 zum Art. 280), S. 1174 (Pkt. 3 zum Art. 299) der aus der im Art. 280 HGGB vorgesehenen Anwendung der Vorschriften über Geschäftsführer auf die Liquidatoren die Verantwortung der letztgenannten für die Gesellschaftsschulden aufgrund Art. 299 HGGB herausleitet; ähnlich M. Rodzynkiewicz, Kodeks spółek handlowych, S. 517 (These 8 zu Art. 299). Dagegen spricht die Tatsache, dass im Art. 299 HGGB die Haftung ausschließlich der Geschäftsführer vorgesehen wird, während im Art. 293 HGGB neben den Geschäftsführern auch u.A. die Liquidatoren ausdrücklich erwähnt werden, s. R. Pabis, Spółka z o.o. Komentarz, 2. Aufl., Warszawa 2004, s. 523 (These 2 zu Art. 299); A. Karolak, A. Mariański, Odpowiedzialność członków zarządu za zobowiązania spółki z o.o. w świetle przepisów prawa handlowego i podatkowego, Warszawa 2004, S. 51. Da sich aber die Verantwortung der Liquidatoren aus rechtspolitischem Sichtpunkt genauso wie die Verantwortung der Geschäftsführer begründen lässt, ist de lege ferenda die entsprechende Ergänzung des Art. 299 § 1 HGGB zu befürworten. 303 Vgl. A. Kidyba, Kodeks spółek handlowych, Band II, S. 830 (Pkt. 2 zum Art. 486); M. Litwińska-Werner, Kodeks spółek handlowych.., S. 1083 (Rn 2 zum Art. 486) 301 97 Massearme Insolvenzen Kapitel II Eine Ausnahme hiervon bildet der allgemeine Deliktanspruch aus Art. 415 ZGB, der ausdrücklich von Art. 300, Art. 490 HGGB zugelassen wird. Zur erfolgreichen Geltendmachung eines solchen Anspruchs gegen die Geschäftsführer oder Liquidatoren einer Gesellschaft muss aber der Gläubiger nach allgemeinen Grundsätzen ihre Verantwortlichkeit nachweisen. Mangels irgendeine Kontrollbefugnisse oder zumindest Einsichtsmöglichkeiten in die Gesellschaftsbücher wird es für den Gläubiger meistens unmöglich sein, die Schuld eines Liquidatoren oder einen adäquaten Kausalzusammenhang zu beweisen. Darüber hinaus ist es fraglich, ob die Deliktklage eines Gläubigers von Art. 300 HGGB auch in diesen Fällen zugelassen wird, wenn der ihm zugefügte Schaden nicht unmittelbar verursacht wurde, sondern lediglich eine Nebenwirkung des der Gesellschaft zugefügten Schadens ist304. Auch in dieser Hinsicht lässt es sich also bei den massearmen Gesellschaften Bedarf nach einem geordneten, unabhängig geführten und kontrollierbaren Verfahren spüren. Einen engeren Anwendungsbereich hat die im Konkursrecht vorgesehene Verantwortung der zur Konkursantragstellung verpflichteten Personen für den Schaden wegen der Nichtstellung des Antrags in der gesetzlichen Frist (Art. 21 Abs. 3 KSR). Der Anspruch aus dieser Vorschrift kann zwar zweifellos dem Gläubiger zustehen305. Für die Geltendmachung des Anspruchs aus dieser Vorschrift ist aber ebenfalls die Erfüllung aller Voraussetzungen der Delikthaftung notwendig, wobei die Beweislast den Gläubiger trifft306. Der Schadensersatz umfasst dabei nach allgemeinen Regeln des Deliktrechts grundsätzlich den Unterschied zwischen der hypothetischen Konkursquote auf seine Forderung im Fall der fristgemäßen Antragstellung und dem tatsächlich erhaltenen Betrag. Im Fall der Abweisung mangels Masse trifft also dem Gläubiger theoretisch noch die Beweislast dafür, dass er keine Befriedigung mehr erlangen kann307, obwohl in diesem Fall erscheint im Rahmen der freien Beweiswürdigung durch das Gericht die Annahme dieser Vermutung begründet. 304 Dagegen (sich auf dem Art. 299 des alten HGB stützend) M. Litwińska-Werner, Kodeks spółek handlowych..., S. 747 (Rn. 1 zum Art. 300) 305 Die Gläubiger sind die wichtigste Gruppe der möglichen Berechtigten aufgrund dieser Vorschrift (vgl. Art. 171 KR 1934, wo von dem Anspruch eines Gläubigers ausdrücklich die Rede war), A. Jakubecki in: A. Jakubecki, F.Zedler, Prawo upadłościowe i naprawcze, S. 70 (These 5 zu Art. 21); S. Gurgul, Prawo upadłościowe i naprawcze, S. 65 (Rn 7 zu Art. 21) 306 A. Jakubecki in: A. Jakubecki, F.Zedler, Prawo upadłościowe i naprawcze, S. 70 (These 5 zu Art. 21); J.A. Strzępka, Odpowiedzialność członków zarządu spółki z ograniczoną odpowiedzialnością za niezgłoszenie w terminie wniosku o ogłoszenie upadłości, in: A. Nowicka (Hrsg.), Prawo prywatne czasu przemian. Księga pamiątkowa dedykowana Profesorowi Stanisławowi Sołtysińskiemu, Poznań 2005, S. 530 307 A. Jakubecki in: A. Jakubecki, F.Zedler, Prawo upadłościowe i naprawcze, S. 71 (These 7 zu Art. 21) 98 Massearme Insolvenzen Kapitel II Obwohl die Vorschriften des Liquidationsrechts einen zwingenden Charakter haben,308 und die Durchführung des Liquidationsverfahrens für die Auflösung der Gesellschaft obligatorisch ist309, liegt die Entscheidung der wichtigsten Frage über dem Aufhören oder der Fortsetzung der rechtlichen Existenz der Gesellschaft in den Händen der Gesellschafter. Nach Art. 273 HGGB können die Gesellschafter einer GmbH bis zur Stellung des Antrags auf die Löschung der Gesellschaft einstimmig (die Aktionäre einer AG nach Art. 460 HGGB mit der für eine Satzungsänderung erforderlichen Mehrheit, bei Anwesenheit der Aktionäre, die zumindest über die Hälfte des Kapitals verfügen) die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen. Trotz der Massearmut besteht also die Möglichkeit, sogar eine sich schon in der Liquidation befindende Gesellschaft fortzusetzen. Die Vorschriften des HGGB bestimmen zugleich nicht eindeutig, wie mit der vorliegenden Unterkapitalisierung einer solchen fortzusetzenden Gesellschaft umzugehen ist. Nach der wohl begründbaren und zu folgenden Ansicht des Schrifttums, ist in diesem Fall die Einbringung des Kapitals in der zur Zeitpunkt der Liquidationseröffnung im Gesellschaftsvertrag festgesetzten Höhe erforderlich310, mit der Möglichkeit einer Kapitalherabsetzung, aber nicht unter den in Art. 154 § 1 HGGB vorgesehenen Mindestkapital311. Die Ergänzung des Stammkapitals sollte in diesem Fall zur Voraussetzung der Wirksamkeit des Beschlusses über die Fortsetzung der Gesellschaft werden. Im Fall der Überschuldung müsste die Gesellschaft zusätzlich mit soviel Kapital ausgestattet werden, damit die Überschuldung beseitigt werden könnte. Wäre diese Ansicht einstimmig angenommen, würde es die Gefahr der Fortsetzung der überschuldeten Mantel-GmbH zumindest in der hier besprochenen Fallgruppe beseitigen. Es ist aber zu bemerken, dass sie keine direkten Grundlagen im Gesetz findet, solange es nicht ausdrücklich geregelt wird, besteht in diesem Punkt keine Rechtssicherheit. Die Vorschriften des Liquidationsrechts passen also ihrer Konzeption nach nicht zur Liquidation des zahlungsunfähigen Rechtsträgers. Die Aufgabe des Liquidationsrechts ist es im polnischen Rechtssystem, die Abwicklung der zahlungsfähigen juristischen Personen zu regeln, während die überschuldete in den Bereich des Konkursrechts fallen sollen. Für die massearme Liquidation sieht die Rechtsordnung de lege lata keine sachgemäße Regelung. 308 R. Potrzeszcz, Wykreślenie spółki kapitałowej bez (właściwej) likwidacji – ze stanowiska wierzycieli, Rejent 1998, Nr. 5, S. 144 309 Eingehend vgl. M. Świątkowski, Zasada obligatoryjności postępowania likwidacyjnego..., S. 38 f. 310 M. Litwińska-Werner, Kodeks spółek handlowych..., S. 695 (Rn 4 zum Art. 273). Vgl. auch die österreichische Rechtsprechung, wonach zur Fortsetzung der aufgelösten GmbH die Beseitigung der Konkursreife erforderlich ist, so OGH-Urteile vom 11.6.1992, 6 Ob 19/92, ecolex 1992, S. 855; vom 19.5.1994, 6 Ob 15/94, ecolex 1994, S. 762 311 M. Allerhand, Kodeks handlowy. Komentarz, nach der Auflage vom Verlag Park, Bielsko-Biała 1997, S. 389 (These 5 zum Art. 264) 99 Massearme Insolvenzen Kapitel II c) massearme Gesellschaft ohne Liquidation Ist die Lage in der zweiten von den beschriebenen Fallgruppen schwer, aber doch mit einer Möglichkeit eine Grundlage für die Auflösung der massearmen Gesellschaft zu finden, bildet die vierte Fallgruppe mit der ohne vorherige Liquidation eintretenden Massearmut ein klares Beispiel am Regelungsdefizit. Da die Abweisung mangels Masse keine Änderung in der rechtlichen Stellung der Gesellschaft bewirkt und die Einstellung mangels Masse die massearme Gesellschaft in die rechtliche Lage zurückstellt, die in der Zeitpunkt der Konkurseröffnung bestand312, besteht nicht einmal eine Grundlage für ihre Auflösung und Abwicklung nach den Vorschriften des Liquidationsrechts. Im Gegensatz z.B. zum deutschen Recht (vgl. § 60 Abs. 1 Ziff. 5 GmbHG, § 262 Abs. 1 Ziff. 4 AktG) gehört die Abweisung des Konkursantrags mangels Masse nicht zu den enumerativ genannten Gründe für die Auflösung der Gesellschaft (Art. 270, Art. 459 HGGB), obwohl in beiden Vorschriften zu diesen Gründen die Konkurseröffnung gehört. Auch die Grundlage für die Auflösung der Gesellschaft kraft eines Gerichtsbeschlusses (Art. 21 HGGB, für die GmbH auch Art. 271 HGGB) liegt in diesem Fall nicht vor (s. oben). Hinzu kommt die entsprechende Regelung des Art. 289 Abs. 2 und Art. 477 Abs. 2 HGGB, die eine Auflösung der Gesellschaft im Fall der Einstellung des Konkursverfahrens eindeutig ausschließt. Diese Regelung ist zwar offensichtlich auf die Fälle gerichtet, wo trotz der Konkurseröffnung zur Fortsetzung der Tätigkeit der Gesellschaft kommt, insbesondere nach dem Abschluss eines Vergleichs, Aufhebung des Konkurses oder Einstellung wegen der einstimmigen Forderung der Gläubiger. Beide Vorschriften unterscheiden aber nicht nach dem Grund der Einstellung des Konkursverfahrens, was zur Folge hat, das diese Ausnahme auch die Einstellung mangels Masse umfasst313. Es besteht folglich nach der Abweisung oder Einstellung mangels Masse kein Grund für die Auflösung der Gesellschaft und die Frage nach ihrem rechtlichen Schicksal wird völlig den Gesellschaftern oder Aktionären überlässt. Die Gesellschafter oder Aktionäre können wohl einen Beschluss über die Auflösung der Gesellschaft (Art. 270 Ziff. 2, Art. 459 Ziff. 2 HGGB) fassen314, falls sie sich aber dafür nicht entscheiden, besteht die überschuldete und 312 J. A. Strzępka, A. Zielińska, Kodeks spółek handlowych, 1. Aufl., S. 721 (Rn 4 zum Art. 289) Eine eventuelle teleologische Einschränkung der Art. 289 Abs. 2 und Art. 477 Abs. 2 HGGB scheitert wohl an der Tatsache, daß bei der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Masse genau gleiche Argumente wie bei der Abweisung des Konkursantrags mangels Masse für die Auflösung der Gesellschaft herangeführt werden können. Die Abweisung des Konkursantrags mangels Masse stellt aber keinen Auflösungsgrund dar. 314 Im Regelfall ist es die einzige Möglichkeit für die Beseitigung der massearmen Gesellschaft, vgl. E. Marszałkowska-Krześ, S. Krześ, Wykreślenie spółki po likwidacji... 313 100 Massearme Insolvenzen Kapitel II vermögenslose Gesellschaft trotz der Konkursreife fort, kann am Verkehr teilnehmen und gefährdet somit eventuelle Vertragspartner. Obwohl die Existenz einer solchen MantelGesellschaft manchmal wirtschaftlichen Sinne deswegen haben kann, dass sie Rechtsträger von Steuervorteilen, Warenzeichen oder öffentlich-rechtlichen Berechtigungen (Konzessionen, Erlaubnisse) ist, die ohne der Gesellschaft nur sehr schwer oder gar nicht veräußerbar sind, wird sie öfter zu unlauteren Zwecken missbraucht, nicht zuletzt zur Umgehung der Vorschriften über die Gründung der Gesellschaft, insbesondere ihren Mindestkapital. Eine solche Gesellschaft kann auch zwecks Geldwäsche missbraucht werden. Die Rechtsprechung der Gerichte, die in einem solchen Fall nach der Abweisung oder Einstellung mangels Masse die Liquidation der massearmen Gesellschaft zulässt315, nimmt etwa unklar an, dass dazu ein Beschluss der Gesellschafter oder Aktionäre erforderlich ist, die Massearmut wird demgemäss nicht zu einem zusätzlichen, praeter legem entwickelten Auflösungsgrund316 (näheres s. Kapitel III, 4.1.). Eine Erleichterung für die Gläubiger einer GmbH stellt hingegen die Vorschrift des Art. 299 HGGB dar. Gemäß dieser Vorschrift können die Geschäftsführer als Gesamtschuldnern persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften. Die Voraussetzung dieser Haftung ist die Erfolglosigkeit der Vollstreckung gegen die Gesellschaft. Gemäß Art. 299 § 2 HGGB kann der Geschäftsführer diese Haftung vermeiden, wenn er nachweist, dass er nicht schuldhaft unterlassen hat, einen Konkursantrag rechtzeitig zu stellen, oder trotz seiner schuldhaften Unterlassung der Gläubiger keinen Schaden erlitten hat. Die genaue Analyse dieser Vorschrift hätte den Rahmen dieser Arbeit gesprungen. Im Gegenstand dieser Arbeit bildenden Bereich darf jedoch erwähnt werden, dass die Abweisung des Konkursantrags oder die Einstellung des Konkursverfahrens mangels Masse einen ausreichenden Hinweis auf die Fruchtlosigkeit der Vollstreckung im Sinne des Art. 299 § 1 HGGB darstellt317. Somit muss bei den massearmen Gesellschaften für die Geltendmachung der Haftung der Geschäftsführer 315 Entscheidung des SN vom 18.12.1996, I CKN 20/96, OSNC 1997, Heft 5, Pos. 53, mit der Anmerkung von M. Litwińska, PPH 1997, Nr. 11, S. 36; sowie die Entscheidung des Rayonsgericht in K., zitiert von S. Gurgul, Życie po końcu, Rzeczpospolita von 15.05.2001, S. C3; S. Gurgul, Prawo upadłościowe i naprawcze, S. 907-909 (Rn 20 zu Art. 361). Vgl. hingegen die Entscheidung des SN von 25.05.1995, III CZP 64/95, OSN 1995, Pos. 150, wo das SN betont, dass das Fortbestehen des Schuldners (auch der juristischen Person) eine Grundvorstellung des Konkursrechts sei und nimmt folglich an, dass die Auflösung der Gesellschaft nur dann erfolgt, wenn es ausdrücklich vom Gesetz vorgesehen wird, also ausschließlich im Fall der Beendigung des Konkursverfahrens. 316 Vgl. I. Karasek, Oddalenie wniosku..., S. 73 317 A. Kidyba, Kodeks spółek handlowych, Band I, S. 1172 (Pkt. 1 zum Art. 299); M. Rodzynkiewicz, Kodeks spółek handlowych, S. 513-514 (These 2 zu Art. 299); P. Jamorski, Odpowiedzialność członków zarządu spółki z o.o. na podstawie art. 299 KSH, MoPr 2002, Nr. 14, S. 642 101 Massearme Insolvenzen Kapitel II keine Einstellung der Vollstreckung gegen die Gesellschaft wegen der offensichtlichen Erfolglosigkeit (Art. 824 § 1 Ziff. 3 ZVGB) vorherig erfolgt haben. Zum Umfang der Delikthaftung der Geschäftsführer nach Art. 415 ZGB i.V.m. Art. 300, 490 HGGB sowie nach Art. 21 Abs. 3 KSR gilt das oben bei den Liquidatoren Gesagte (s. b)). d) Sonderfall der Sanktion des Verbotes der Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit Im Kontrast zur allgemein im Bereich der massearmen Insolvenz und Liquidation bestehenden Gesetzeslücke, stellt die Abweisung des Konkursantrags mangels Masse kein Hindernis an der Durchsetzung des Verbotes der Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit durch die dazu verpflichteten Personen dar, die in der gesetzlichen Frist keinen Konkursantrag gestellt haben (Art. 373 Abs. 1 Ziff. 1 KSR) sowie durch die Vertreter der juristischen Person (oder anderer Unternehmer), die den Vertretenen schuldhaft in die Zahlungsunfähigkeit getrieben haben (Art. 374 Abs. 2 KSR). In beiden Fällen kann gemäß Art. 375 Abs. 2 KSR diese Sanktion auch bei der Nichteröffnung des Konkursverfahrens ausgesprochen werden. Eine nicht unerhebliche Rolle bei der Beseitigung der Gesetzeslücke der Regelung der Massearmut in dieser Hinsicht spielte die Erkennung, dass die Vermeidung der Anwendung dieser Sanktion gerade bei der Massearmut höchstens ungerecht wäre318. e) Eintragungen in das Landesgerichtsregister Die eventuellen Vertragspartner einer überschuldeten Gesellschaft können durch die Eintragung in das Unternehmerregister von der Lage der Gesellschaft gewarnt werden. Ein Vermerk über die Abweisung des Antrags auf die Konkurseröffnung mangels Masse ist gemäß Art. 41 Ziff. 4 des Gesetzes über das Landesgerichtsregister319 in die Abteilung 4 des Landesgerichtsregisters (KRS) einzutragen. Diese Eintragung wird aber gemäß Art. 42 KRSGesetz im Wirtschafts- und Gerichtsmonitor nicht veröffentlicht, und es gilt für sie keine Richtigkeitsvermutung. Wenn keine Eintragung vorliegt, gewährleistet es also nicht, dass die Gesellschaft zahlungsfähig ist. Über die Eröffnung des Konkurses, sowie über die Art und Weise seines Abschlusses (also u.A. über die Einstellung mangels Masse) ist gemäß Art. 44 Abs. 1 Ziff. 5 KRS-Gesetz die Eintragung in der Abteilung 6 zu erfolgen. Sowohl die Eintragung von der Abweisung mangels Masse als auch über das Konkursverfahren haben 318 Vgl. die unter altem Recht ergangene Entscheidung des SN von 18.10.2001, III CZP 56/01, OSP 2002, Pos. 80, sowie die Anmerkung von J. Naworski, Sankcje mimo nieogłoszenia upadłości, Prawo Spółek 2002, Nr.7-8, S. 96 319 Gesetz von 20 August 1997, Dz. U. von 2001, Nr. 17, Pos. 209 mit Änd. (nachfolgend KRS-Gesetz genannt) 102 Massearme Insolvenzen Kapitel II von Amts wegen zu erfolgen (Art. 45 KRS-Gesetz). Das Konkursgericht ist verpflichtet von der Abweisung mangels Masse das zuständige Registergericht zu benachrichtigen320. Die Kapitalgesellschaften unterliegen aber nicht der Eintragung in das Register der zahlungsunfähigen Schuldner (Art. 55 ff. KRS-Gesetz), das im Gegensatz zur Abteilung 4 des KRS im polnischen Recht grundsätzlich für die natürlichen Personen gedacht ist321. Auch hier ist also der Gedanke ersichtlich, dass die Zahlungsunfähigkeit der juristischen Personen zu ihrer Auflösung und Vollbeendigung führen soll, während vor den weiter existierenden zahlungsunfähigen natürlichen Personen andere Verkehrsteilnehmer durch die Registereintragung gewarnt werden sollen. Die Möglichkeit der weiteren Existenz einer zahlungsunfähigen massearmen juristischen Person scheint der Gesetzgeber im KRS-Gesetz insoweit nicht in Betracht genommen zu haben322. Das darüber dargestellte Regelungsdefizit des Konkurs- und Gesellschaftsrechts hat also auch eine Lücke in den Vorschriften über das Landesgerichtsregister zur Folge. f) Löschung der vermögenslosen juristischen Personen kraft besonderer Regelungen des Genossenschaftsrechts Es ist zu bemerken, dass das Rechtsinstitut der Löschung der vermögenslosen juristischen Person dem polnischen Recht nicht völlig unbekannt ist. Die entsprechenden Regelungen werden nach Art. 133 des Genossenschaftsrechts323 und nach Art. 43 des Gesetzes über die genossenschaftlichen Spar- und Kreditkassen324 vorgesehen. Reicht das Vermögen einer nicht mehr tätigen Genossenschaft (spółdzielnia) oder einer (noch tätigen oder nicht mehr tätigen) genossenschaftlichen Spar- und Kreditkasse (spółdzielcza kasa oszczędnościowo-kredytowa) für die Deckung der Kosten des Konkursverfahrens nicht aus, so kann das Gericht auf Antrag der Gläubiger oder des Landesgenossenschaftsrates (oder der Landesgenossenschaftlichen Spar- und Kreditkasse) ihre Löschung anordnen. In zwei Fällen besteht aber auch im Genossenschaftsrecht eine Gesetzeslücke, indem weder ein Konkursverfahren stattfindet noch ein Liquidationsverfahren zwingend angeordnet wird. 320 S. M. Romańska, Dane o kondycji finansowej przedsiębiorców w dziale 4 rejestru przedsiębiorców i rejestrze dłużników niewypłacalnych, TPP 2001, Nr. 4, S. 70-71 321 Eine Ausnahme stellt der Fall des Art. 55 Ziff. 3 KRS-Gesetz dar, wonach ins Register alle Schuldner (auch juristische Personen) einzutragen sind, die gemäß Art. 913 ff. ZVGB in einem gerichtlichen Beschluss zur Offenbarung des Vermögens verpflichtet wurden. 322 Vgl. einen Hinweis auf diesen Mangel der Regelung des KRS-Gesetzes bei W. Łukowski, Rejestr dłużników niewypłacalnych i dział 4 rejestru przedsiębiorców według ustawy o Krajowym Rejestrze Sądowym, Rejent 1999, Nr. 1, S. 110 323 Gesetz vom 16 September 1982 – Prawo spółdzielcze, Dz.U. vom 2003, Nr. 188, Pos. 1848 324 Gesetz vom 14 Dezember 1995 (Ustawa o spółdzielczych kasach oszczędnościowo-kredytowych), Dz. U. vom 1996, Nr. 1, Pos. 2 103 Massearme Insolvenzen Kapitel II Der erste Fall ist eine massearme, aber noch tätige Genossenschaft. In der Literatur325 wird in einem solchen Fall vorgeschlagen, dass die Genossenschaft entweder ihre Tätigkeit aufhören soll, um eine Löschung zu ermöglichen, oder die Zahlungsunfähigkeit nach Art. 130 § 3 Genossenschaftsrecht beseitigen. Daraus ergibt sich jedenfalls keine rechtliche Pflicht, es kann also geschehen, dass eine solche Genossenschaft fortgesetzt wird. Der zweite Fall liegt dann vor, wenn nach der Abweisung nach Art. 13 KSR bei einer nicht mehr tätigen Genossenschaft kein Antrag auf die Löschung gestellt wird. Sowohl in diesem, als auch in dem ersten Fall besteht die Möglichkeit der Liquidation nach den Vorschriften des Genossenschaftsrechts, welche, obwohl grundsätzlich auch an die Liquidation der überschuldeten juristischen Person nicht völlig angepasst, zumindest die Befriedigung nach Kategorien vorsehen (Art. 125 GenR)326. Wie bei Kapitalgesellschaften liegt aber keine zwingende Anordnung der Liquidation vor, die Fortsetzung der massearmen Genossenschaft ist daher nicht ausgeschlossen. Auch die Regelung der Löschung nach Art. 133 Genossenschaftsrecht kann nicht als lückenlos bezeichnet werden. Das Gesetz regelt nicht, was mit dem verbleibenden Genossenschaftsvermögen nach der Löschung geschehen soll. Insbesondere herrscht Unklarheit darüber, ob die Gläubiger daraus befriedigt werden dürfen und, im Fall einer bejahenden Antwort, auf welche Art und Weise. In der Literatur wird sogar die Meinung vertreten, dass es zu keiner Gläubigerbefriedigung kommen solle und das verbleibende Vermögen auf die in einem Beschluss der Hauptversammlung hingewiesenen oder anderen genossenschaftlichen oder sozialen Zwecke zu bestimmen sei (Analogie zu Liquidationsvorschriften)327. 6.2. Erwähnung der Personengesellschaften Die Rechtslage bei den Personengesellschaften entspricht im Allgemeinen der Regelung der Folgen der Massearmut bei den Kapitalgesellschaften. Nach Art. 58 HGGB ist die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer offenen Handelsgesellschaft (spółka jawna) eine Auflösungsvoraussetzung. Das Gesetz verschweigt jedoch die Abweisung des Antrags auf die Eröffnung des Konkurses mangels Masse, dazu wird im Art. 85 § 2 HGGB die Auflösung der Gesellschaft im Fall der Einstellung des Konkursverfahrens ausgeschlossen328. Diese 325 S. Gurgul, Upadłość spółdzielni mieszkaniowej, Monitor Prawniczy 2004, Nr. 5, S. 208 Vgl. F. Zoll, A. Kraft, M. Thurner, Polnisches Insolvenzrecht, S. 106 327 So S. Gurgul, Upadłość spółdzielni mieszkaniowej, S. 208 328 So einstimmig in der Lehre, s. S. Sołtysiński in: S. Sołtysiński, A. Szajkowski, A. Szumański, J. Szwaja, Kodeks spółek handlowych, Band I, Warszawa 2001, S. 429 (Rn 9, 11 zum Art. 85); K. Kruczalak in: J. 326 104 Massearme Insolvenzen Vorschriften Kapitel II finden kraft Art. 89 und Art. 103 HGGB auch an die Partnerschaftsgesellschaft329 (spółka partnerska) sowie die Kommanditgesellschaft (spólka komandytowa) Anwendung. Bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien (spółka komandytowo-akcyjna) bestehen im Katalog der Auflösungsgründe des Art. 148 HGGB sowie in Hinsicht an die im Art. 150 § 1 HGGB vorgesehene Anwendung der aktienrechtlichen Regelung der Liquidation der Gesellschaft diesbezüglich auch keine Unterschiede. Nach der Abweisung des Konkursantrags oder Einstellung des Konkursverfahrens mangels Masse kann die vermögenslose Personengesellschaft nach dem entsprechenden Gesellschafterbeschluss ohne Liquidation aufgelöst werden330 (mit Ausnahme der Kommanditgesellschaft auf Aktien, bei der kraft Art. 150 § 1 HGGB aktienrechtliche Liquidationsvorschriften gelten). Ohne einen Gesellschafterbeschluss über die Auflösung wird sie aber fortgesetzt und nimmt weiterhin am Verkehr teil. Diese Gesetzeslücke bereitet aber im Verhältnis zu den Kapitalgesellschaften relativ weniger Probleme, da eine Personengesellschaft für ihre Schulden nicht allein haftet331. Im Fall der Massearmut können die Gläubiger noch die subsidiäre Haftung der Gesellschafter (Komplementäre bei der KG und KGaA) geltend machen. Das Problem der Massearmut der Gesellschaft wird dementsprechend zur Frage nach der Zahlungsfähigkeit der haftenden Gesellschafter. Deswegen, und auch aus Gründen der Übersichtlichkeit dieser Arbeit, wird darauf hier nicht tiefer eingegangen. Die Informationen über die Abweisung des Konkursantrags oder Einstellung des Konkursverfahrens mangels Masse in bezug auf die Personengesellschaften werden aufgrund derselben Vorschriften und im demselben Umfang wie bei Kapitalgesellschaften in das Unternehmerregister eingetragen (s. oben, 6.1 e) –). Darüber hinaus werden die mit ihrem gesamten Vermögen haftenden Gesellschafter der Personengesellschaften nach der Konkurseröffnung oder Abweisung mangels Masse des Antrags auf die Eröffnung des Frąckowiak, A. Kidyba, K. Kruczalak, W. Opalski, W. Popiołek, W. Pyzioł, Kodeks spółek handlowych. Komentarz, Warszawa 2001, S. 129 (These 2 zum Art. 85); M. Litwińska-Werner, Kodeks spółek handlowych, S. 312 (Rn. 3 zum Art. 85); J. A. Strzępka, E. Zielińska in: J. A. Strzępka, P. Pinor, W. Popiołek, H. Urbańczyk, E. Zielińska, Kodeks spółek handlowych. Komentarz. Orzecznictwo, 2. Aufl., Warszawa 2003, S. 158 (Rn. 4 zum Art. 85). Im Unterschied zu der Regelung der Kapitalgesellschaften wird jedoch nach dem Wortlaut des Art. 85 § 2 HGGB nicht ausdrücklich die Auflösung der Gesellschaft sondern nur die Anwendung des § 1 ausgeschlossen. Ob es die Grundlage für eine eventuelle Auslegung bilden kann, die eine Auflösung im Fall der Einstellung mangels Masse begründet, ist weiterhin zu erwägen (s. Kapitel III, 4.1.). 329 Die Regelung der Partnerschaftsgesellschaft enthält zwar im Art. 98 HGGB ihren eigenen Katalog der Einstellungsgründe, der aber in Bezug auf die Massearmut von der Regelung der oHG nicht abweicht. Die Vorschrift des Art. 85 HGGB gilt auch für die Partnerschaftsgesellschaft kraft Verweisung aus Art. 89. 330 S. Sołtysiński in: S. Sołtysiński, A. Szajkowski, A. Szumański, J. Szwaja, Kodeks spółek handlowych, Band I, Warszawa 2001, S. 429 (Rn 11 zum Art. 85) 331 Ähnlich F. Merz, Buchbesprechung: W. Schulz..., S. 494 105 Massearme Insolvenzen Kapitel II Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft gemäß Art. 55 Ziff. 2 KRS-Gesetz in das Register zahlungsunfähiger Schuldner eingetragen. Die Eintragung in dieses Register betrifft aber nicht die ggf. weiter existierende Gesellschaft, es besteht also auch in diesem Fall die bei Kapitalgesellschaften erwähnte Gesetzeslücke. 6.3. Natürliche Personen Mit dem Konkurs- und Sanierungsrecht von 2003 ist die Restschuldbefreiung der Schuldner, die natürliche Personen sind, zu einem Nebenzweck des Konkursverfahrens geworden332. Diesem Zweck wird in Art. 369 KSR Rechnung getragen. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht im Beschluss über die Beendigung des Konkursverfahrens die Verbindlichkeiten des Konkursschuldners (aber nur einer natürlichen Person) tilgen, die im Konkursverfahren nicht befriedigt wurden. Diese Möglichkeit besteht im Konkursverfahren, das die Liquidation des Schuldnervermögens umfasst, sowie kraft Art. 293 Abs. 1 KSR auch im Vergleichskonkurs falls ein Liquidationsvergleich geschlossen wird. Eine an den Beschluss über die Konkursbeendigung anknüpfende Regelung schließt die Restschuldbefreiung der massearmen Schuldner aus. Weder im Fall der Abweisung mangels Masse noch bei der Einstellung mangels Masse kommt es zu einem solchen Beschluss, es fehlt also an den Grundlagen für eine Entscheidung über die Restschuldbefreiung. Diese Lösung wurde bewusst und zweckmäßig angenommen – eine der Voraussetzungen für die Restschuldbefreiung ist die redliche Erfüllung der Pflichten des Konkursschuldners im Konkursverfahren (Art. 369 Abs. 1 Ziff. 3 KSR), die erst nach der Durchführung des Verfahrens festgestellt werden kann333. Das Konkursverfahren kann aber bei einem massearmen Schuldner nicht durchgeführt werden. Der Gesetzgeber schließt im Art. 32 Abs. 1 KSR eindeutig die Anwendung der Vorschriften über die Befreiung von den Gerichtskosten an den Konkursschuldner aus, die staatliche Gerichtskostenhilfe kommt also de lege lata nicht in Frage. Die Gestaltung der Vorschriften über den Verfahrenskostenvorschuss schließt sogar die Finanzierung eines massearmen Verfahrens durch den Schuldner selbst oder die Gläubiger aus. Die Finanzierung des Verfahrens aus einem Kostenvorschuss der Gläubiger kommt nur beim Mangel der liquiden Mittel in Frage (s. oben, 3.2.). Durch diese Regelung werden folglich die massearmen Schuldner unterschiedlich von denen behandelt, die ein für die Kosten des eigenen Konkursverfahrens ausreichendes 332 Uzasadnienie do projektu ustawy – Prawo upadłościowe i naprawcze, Warszawa 2002, Sejm-Druck Nr. 809, S. 100-101 333 F. Zedler in: A. Jakubecki, F. Zedler, Prawo upadłościowe i naprawcze, S. 941 (These 3 zu Art. 369) 106 Massearme Insolvenzen Kapitel II Vermögen besitzen. Den ersten wird der Gerichtsweg zur Restschuldbefreiung versperrt. Eine solche Lösung ist als verfassungsrechtlich bedenklich zu beurteilen. In erster Reihe kann es erwogen werden, ob die Vorschriften der Art. 369 i.V.m. Art. 13 und Art. 361 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 KSR eine Verletzung des im Art. 45 Abs. 1 der Verfassung vorgesehenen Rechts auf das Gericht nicht darstellen. Diese Frage ist verneinend zu beantworten, denn das Recht auf das Gericht kann nicht als eine Verpflichtung des Staates zur Schaffung einer Möglichkeit der Restschuldbefreiung verstanden werden. Um dem verfassungsrechtlichen Erfordernis des Zugangs zum Gerichtsweg gerecht zu werden, reicht es die Möglichkeit der Prüfung der Begründetheit der Forderung gegen den Schuldner auf dem Gerichtsweg. Die verfassungsrechtlichen Bedenken entstehen aber dadurch, dass, obwohl die Möglichkeit der Restschuldbefreiung vom Gesetzgeber vorgesehen wird, steht sie ausschließlich und ausnahmslos diesen Schuldnern zu, die fähig sind, mit ihrem Vermögen die Kosten des Konkursverfahrens zu decken. Es kommt infolgedessen zu einer Unterscheidung, die aus dem Sichtpunkt der Gerechtigkeit als unbegründet scheint. Eine solche unbegründete Unterscheidung ist mit dem in Art. 32 Abs. 1 der Verfassung vorgesehenen Gleichheitsprinzip nicht vereinbar334. Der Regelung der Art. 369 i.V.m. Art. 13 und Art. 361 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 KSR ist daher ein Verstoß gegen das Gleichheitsprinzip des Art. 32 Abs. 1 der Verfassung zu entnehmen. Darüber hinaus und aus ähnlichen Gründen ist die Möglichkeit der Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) zu untersuchen. Die Einführung oder Nichteinführung von einem Staat-Partei der Konvention einer Möglichkeit der gerichtlichen Restschuldbefreiung ist aus dem Sichtpunkt des im Art. 6 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Rechts auf das Gericht völlig neutral und hängt von der souveränen Entscheidung des jeweiligen Staates ab. Erweitert der Staat durch die Einführung einer solchen Möglichkeit den Zugang zum Gericht über den von der EMRK vorgesehenen Maß hinaus, fällt es aber immer noch unter die Ausübung des Rechts auf das Gericht im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK. Die Unterscheidung wegen Vermögenskriterien bedeutet eine Diskriminierung in der Ausübung des Rechts auf das Gericht und somit ein Verstoß gegen Art. 14 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 EMRK. Eine solche These kann mit der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vertretenen Auffassung begründet werden, dass eine Maßnahme, die als solche keine Verletzung eines Artikels der EMRK darstellt, trotzdem 334 Über die Rolle des Gerechtigkeitsprinzips bei der Auslegung des Gleichheitsprinzips des Art. 32 Abs. 1 der Verfassung s. K. Wojtyczek in: P. Sarnecki (Hrsg.), Prawo konstytucyjne Rzeczypospolitej Polskiej, Warszawa 2004, S. 117-118 (Rn. 135-136) 107 Massearme Insolvenzen Kapitel II diesen Artikel im Zusammenhang mit Art. 14 verletzen kann, denn Art. 14 als ein integraler Teil jeder materiellen Vorschrift der EMRK zu verstehen ist335. Ähnliche verfassungsrechtliche Bedenken trugen 1997 zur Annahme der im Kapitel IV, 6.3 dargestellten Regelung zur Erleichterung der Finanzierung des Privatkonkurses in Österreich bei. Die österreichische Regelung wurde auch dem deutschen Gesetzgeber 2001 zum Vorbild indem die Stundungsregelung der § 4a ff. InsO eingeführt wurde (s. auch Kapitel IV, 6.3). Die massearmen Unternehmer, die natürliche Personen sind, unterliegen sowohl der Eintragung in das Register der zahlungsunfähigen Schuldnern (Art. 55 Ziff. 1 KRS-Gesetzes) als auch der Eintragung eines Vermerks über die Abweisung eines Konkursantrags mangels Masse (Art. 41 Ziff. 4 KRS-Gesetzes) oder über die Einstellung des Konkursverfahrens mangels Masse (Art. 44 Abs. 1 Ziff. 5 KRS-Gesetzes) in das Unternehmerregister. Bei der Nichteröffnung des Konkurses wegen Massearmut können die natürlichen Personen in bestimmten Fällen der Sanktion des Verbotes der Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit (Art. 373 Abs. 1 Ziff. 1, Art. 374 Abs. 1 KSR) unterliegen (s. dazu oben, 6.1.d). 6.4. Zulässigkeit der Einzelnzwangsvollstreckung in das Schuldnervermögen Nach der Abweisung oder Einstellung mangels Masse besteht nach dem geltenden Recht keine Grundlage für die Beschränkung der Möglichkeit der Vollstreckung in das Schuldnervermögen. Die Abweisung mangels Masse bedeutet, dass die Instrumenten des Konkursrechts nicht eingreifen und die rechtliche Lage des Schuldners unverändert bleibt. Eine zivilrechtliche Abhilfe für die Gläubigergleichheit könnte man teilweise im Art. 458 ZGB ersehen, der eine beschleunigte Fälligkeit im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners vorsieht. Bei der von mehreren Gläubiger zur gleichen Zeit geführten Zwangsvollstreckung wird der Erlös nach der Regel des Art. 1025 ZVGB geteilt336, man könnte also darin eine das Konkursrecht ersetzende Regel für die zweckmäßige Gläubigerbefriedigung ersehen. Die Verbesserung der Lage dieser Gläubiger, deren Forderungen kraft Art. 458 ZGB fällig werden, beseitigt aber nicht die grundlegende Ungleichheit zwischen diesen Gläubigern, die über einen Vollstreckungstitel verfügen und allen anderen. Während die ersten aus den verbleibenden Resten der 335 Vgl. bei M.A. Nowicki, Europejski Trybunał Praw Człowieka.Orzecznictwo, Band 2, Prawo do życia i inne prawa, Zakamycze 2002, S. 1454-1455 und die dort zitierte Entscheidungen (wie z.B. die Belgische Sprachentscheidung vom 23.07.1968). 336 Im Gegensatz zum deutschen Recht gilt also im polnischen Vollstreckungsrecht der Grundsatz prior tempore potior iure nur sehr eingeschränkt. 108 Massearme Insolvenzen Kapitel II Schuldnervermögen unverzüglich vollstrecken können, haben sowohl diese, deren Forderungen erst kraft Art. 458 ZGB fällig wurden, als auch andere, die über keinen Titel verfügen, ihre Forderungen zuerst gerichtlich geltend zu machen und auf eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung abzuwarten. Bevor sie ihren Vollstreckungstitel bekommen, wird es in der Regel kein Vermögen für die Zwangsvollstreckung mehr geben, von einer Verteilung nach Art. 1025 ZVGB werden sie demnach trotz der beschleunigten Fälligkeit nicht umfasst. Selbst wenn kein Gläubiger einen Vollstreckungstitel hat, wird die Einleitung der Zwangsvollstreckung seitens verschiedenen Gläubigern zu unterschiedlichen Zeitpunkten möglich, denn die Gerichtsverfahren gegen den Schuldner werden miteinander nicht zeitlich koordiniert. Privilegiert dabei sind die Banken, weil sie nach Art. 96 ff. Bankrecht337 berechtigt sind eigene Vollstreckungstitel ohne eine Gerichtsentscheidung aufzustellen. Darüber hinaus besteht keine Grundlage für die Umrechnung der nicht auf Geld lautenden Forderungen in Geldforderungen, selbst im Fall ihrer parallelen Zwangsvollstreckung werden sie also nach den besonderen Regeln für die nicht auf Geld lautenden Forderungen vollstreckt338. Eine geordnete Befriedigung der Gläubiger nach der Abweisung des Konkurseröffnungsantrags mangels Masse ist also de lege lata im Regelvollstreckungsverfahren nicht möglich. Etwas anders kann die Rechtslage nach der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Masse sein. In diesem Fall trat schon mit der Konkurseröffnung das Instrumentarium des Konkursrechts ein, was u.A. im häufigsten Fall des Liquidationskonkurses339 nach Art. 91 Abs. 1 KSR die beschleunigte Fälligkeit der Forderungen gegen den Konkursschuldner und nach Art. 91 Abs. 2 KSR die Umrechnung der nicht auf Geld lautenden Forderungen in Geldforderungen bedeutet. Kraft Art. 372 KSR gelten die aufgrund des Konkursrechts eingetretene Änderungen der Rechtsverhältnisse nach der Einstellung des Konkursverfahrens fort, was auch für die beschleunigte Fälligkeit und Umrechnung auf Geldforderungen gilt340. Im Zeitpunkt der Einstellung mangels Masse sind dementsprechend nicht nur alle Forderungen gegen den Konkursschuldner fällig, aber lauten auch alle auf Geld. 337 Gesetz vom 29 August 1997 – Prawo bankowe, Dz. U. von 2002, Nr. 72, Pos. 665 mit Änd. Dabei ist es zu berücksichtigen, dass bei den Forderungen aus gegenseitigen Verträgen der Vertragspartner des Konkursschuldners nach Art. 491 ff. ZGB ggf. eine Geldsumme als Schadensersatz statt Vornahme der vertraglich vereinbarten Leistung fordern kann. 339 Der Fall des Vergleichskonkurses kann hier als Ausnahme beiseite gelassen werden, denn in den an die Massearmut grenzenden Fällen, die später mit der Einstellung mangels Masse enden, wird in der Regel entweder der Liquidationskonkurs eröffnet oder der Vergleichskonkurs im Laufe des Verfahrens auf ein Liquidationskonkurs geändert. 340 M. Allerhand, Prawo upadłościowe, S. 118 (These 7 zum Art. 32), 497 (Thesen 1-3 zum Art. 224) 338 109 Massearme Insolvenzen Kapitel II Die Einstellung mangels Masse bewirkt nach Art. 364 Abs. 1 KSR, dass der Schuldner die freie Verwaltung und Verfügung über sein Vermögen zurückerlangt. Dementsprechend können von diesem Zeitpunkt ab wieder die Vollstreckungsverfahren in sein Vermögen eingeleitet werden. Im Hinsicht auf die Gleichheit der Chancen der Gläubiger in einer solchen Vollstreckung können hier verschiedene Rechtslagen unterschieden werden. Am völligsten kann diese Gleichheit in einem solchen Fall verwirklicht werden, wenn es im eingestellten Verfahren schon zur Erstellung der Forderungsliste und ihrer Bestätigung durch den RichterKommissar kam. In diesem Fall ist der Auszug aus der bestätigten Forderungsliste nach Art. 264 KSR nach der Einstellung des Konkursverfahrens ein Vollstreckungstitel gegen dem Schuldner341. Alle von der Liste erfassten Gläubiger können demzufolge gleich die Vollstreckbarkeitsklausel beantragen und die Zwangsvollstreckung in das Schuldnervermögen einleiten. Da die Zwangsvollstreckung von allen Gläubigern grundsätzlich zum nahezu gleichen Zeitpunkt eingeleitet werden kann und ausschließlich Geldforderungen betrifft, reicht für eine geordnete Gläubigerbefriedigung die Vorschrift des Art. 1025 ZVGB aus. Alle Gläubiger haben grundsätzlich gleiche Chancen, wenn also diese von ihnen verlieren, die sich mit der Einleitung der Zwangsvollstreckung verzögern, ist es aus der Sichtpunkt der Gerechtigkeit insoweit akzeptabel, als ihre Verluste Folge ihrer eigenen Vernachlässigung sind. Anders wird aber wohl in der Mehrheit der Einstellungsfälle sein, wo es vor der Einstellung mangels Masse nicht zur Bestätigung der Forderungsliste kam. In einem solchen Fall ist die Lage dem Zustand nach der Abweisung des Konkurseröffnungsantrags ähnlich – alle Forderungen gegen den Schuldner sind zwar fällig (und, im Unterschied zu der Lage nach der Abweisung, lauten auf Geld), nicht alle Gläubiger können aber gleich nach der Einstellung eine Zwangsvollstreckung in das verbleibende Schuldnervermögen einleiten. Diese, die noch vor der Konkurseröffnung aus dem Schuldnervermögen vollstreckten, können ggf. sogar das alte Vollstreckungsverfahren fortsetzen - nach Art. 146 Abs. 1 KSR wird das Vollstreckungsverfahren gegen dem Schuldner bis zur Rechtskraft des Konkurseröffnungsbeschlusses lediglich ausgesetzt, erst nach der Rechtskraft eingestellt. Andere, die über einen Vollstreckungstitel verfügen, können gleich nach der Konkurseinstellung Vollstreckungen einleiten. Alle andere können erst nach jeweils unterschiedlicher Dauer des Gerichtsverfahrens in das inzwischen wahrscheinlich kaum mehr 341 Da der Gläubiger über einen auf diese Weise erlangten Vollstreckungstitel verfügt, kann er in diesem Fall nicht mehr seine Forderung in einem Zivilverfahren gegen dem ehemaligen Konkursschuldner geltend machen. Ein solches Zivilverfahren ist einzustellen, so SN im Beschluss von 23.02.2001, II CKN 393/00, OSNC 2001, Pos. 162; s. auch die Anmerkung von J. Rusiński, Wierzytelność w umorzonym postępowaniu upadłościowym, PPH 2003, Nr. 11, S. 50 110 Massearme Insolvenzen Kapitel II existierende Schuldnervermögen vollstrecken. Eine geordnete Befriedigung der Gläubiger nach der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Masse ist also in der überwiegenden Mehrheit der Fälle auch nicht möglich, es herrscht (obwohl von der Reihenfolge des Art. 1025 ZVGB gemildert) der Grundsatz prior tempore, potior iure. Am Rande kann auch auf die realistische Betrachtung der Vollstreckungschancen nach der Abweisung oder Einstellung mangels Masse durch den Steuergesetzgeber hingewiesen werden: gemäß Art. 16 Abs. 1 Ziff. 25 i.V.m. Abs. 2 Ziff. 2 a) und b) des Gesetzes über die Einkommensteuer von juristischen Personen342 schmälern die nach der Abweisung oder Einstellung mangels Masse als undurchsetzbar abgeschriebene Forderungen als Kosten die Besteuerungsgrundlage des Gläubigers. 6.5. Die Sonderarten der Vollstreckung in das Unternehmen des Schuldners Das am 2.7.2004 verabschiedete und am 4.2.2005 in Kraft getretene Gesetz über die Änderung des Zivilverfahrensgesetzbuches sowie anderer Gesetze343 fuhr zwei Sonderarten des Vollstreckungsverfahrens ein, die aus der Sichtpunkt der Erfüllung der Zwecken des Insolvenzrechts besonders interessant erscheinen. Es handelt sich dabei um die nunmehr in Art. 10641 ff. ZVGB geregelte Vollstreckung durch die Zwangsverwaltung sowie die in Art. 106414 ff. ZVGB geregelte Vollstreckung durch die Veräußerung des Unternehmens oder des landwirtschaftlichen Betriebes. Beide Verfahren stellen eigentlich (als Ausnahme im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens) eine Art des Gesamtsvollstreckungsverfahrens in eine bestimmte Vermögensmasse (und zwar in das Unternehmen oder in den landwirtschaftlichen Betrieb) dar344. Diese Vermögensmasse wird gemäß Art. 10649 sowie Art. 106415 ZVGB der Verwaltung des Schuldners entzogen und der Zwangsverwaltung unterstellt. Gemäß Art. 106410 ZVGB muss der Zwangsverwalter über die Lizenz eines Konkursverwalters, Gerichtsaufsehers oder Vergleichsverwalters im Konkurs- oder Sanierungsverfahren verfügen. Die früher eingeleiteten Vollstreckungen in die in Frage kommende Vermögensmasse werden gemäß Art. 10646 § 2 sowie Art. 106416 § 2 ZVGB eingestellt und 342 Gesetz von 15 Februar 1992 – Ustawa o podatku dochodowym od osób prawnych, Dz. U. von 2000, Nr. 54, Pos. 654 mit Änd. 343 Dz. U. 2004, Nr. 172, Pos. 1804 344 Vgl. den Hinweis auf die starke Orientierung an das Konkursrecht bei der Gestaltung der Vollstreckung durch Veräußerung des Unternehmens in der Begründung des Regierungsentwurfs von 4.10.2002, Sejm-Drucksache Nr. 965, S. 26. 111 Massearme Insolvenzen Kapitel II die vollstreckenden Gläubiger treten kraft Gesetzes der „Gesamt“-Vollstreckung bei345. Neue Vollstreckungsverfahren in das durch die „Gesamt“-Vollstreckung umfasste Vermögen sind grundsätzlich unzulässig, mit Ausnahme des Beitritts des vollstreckenden Gläubigers zur „Gesamt“-Vollstreckung346. Der Erlös aus der Vollstreckung (im Fall der Vollstreckung durch die Zwangsverwaltung die während der Zwangsverwaltung erzielten Einkünfte aus dem Unternehmen oder landwirtschaftlichen Betrieb, in der Vollstreckung durch die Veräußerung des Unternehmens oder des landwirtschaftliches Betriebes der Erlös aus der Veräußerung) wird nach Art. 940 i.V.m. Art. 106411 § 3 ZVGB (i.V.m. Art. 106415 § 1 ZVGB) sowie nach einem Verteilungsplan gemäß Art. 1025 i.V.m. Art. 106413 oder Art. 106423 ZVGB verteilt. Dabei, im Gegensatz zur herrschenden Meinung beim Konkursverfahren, genießen die Verfahrenskosten schon nach Art. 940 Ziff. 1 ZVGB und auch nach Art. 1025 § 1 Ziff. 1 ZVGB eine Privilegierung gegenüber allen anderen Forderungen. Es stellt sich nun die Frage, in wie weit werden diese Verfahren eine geordnete Abwicklung des Vermögens eines zahlungsunfähigen und zugleich nach dem Konkursrecht massearmen Schuldners gewährleisten. Das Rentabilitätsprinzip gilt zwar gemäß Art. 824 § 1 Ziff. 3 ZVGB auch im Vollstreckungsverfahren, das von Amts wegen eingestellt werden muss, falls es offensichtlich wird, dass der erwartete Erlös die Kosten nicht übersteigt. Die absolute Privilegierung der Verfahrenskosten bedeutet aber, dass diese Schwelle für die Durchführung des Vollstreckungsverfahrens wesentlich niedriger als im beim Konkursverfahren ist. Entscheidend wird aber die Natur beider Vollstreckungsarten sein. Von der Natur dieser Vollstreckungsverfahren her folgt, dass es sich um ein funktionsfähiges Unternehmen handeln muss. Im Fall der Vollstreckung durch die Zwangsverwaltung muss das Unternehmen vom Zwangsverwalter weitergeführt werden, damit Einkünfte erzielt werden, die diese Vollstreckungsart überhaupt zweckmäßig machen. Bei der Vollstreckung durch die Unternehmensveräußerung muss das Unternehmen als ein 345 Die Möglichkeit der Einleitung der „Gesamt“-Vollstreckung bei früher anhängigen Vollstreckungen aus Bestandteilen des Unternehmens ist dabei beschränkt. Beide Arten der „Gesamt“-Vollstreckungen können auf Antrag der früher vollstreckenden Gläubiger eingeleitet werden oder falls es offensichtlich ist, dass sie dadurch befriedigt werden (Art. 10646 § 1 und Art. 106416 § 1 ZVGB). Die Vollstreckung durch Unternehmensveräußerung kann darüber hinaus auch auf Antrag des Schuldners eingeleitet werden (Art. 106416 § 1 ZVGB), was eine weitere Ähnlichkeit zum Konkursrecht darstellt. Der Schuldnerantrag ist aber nicht die Voraussetzung für die Einleitung der Vollstreckung im Allgemeinen (sie kann nach allgemeinen Regeln auf Antrag des Gläubigers sowie ausnahmsweise von Amts wegen eingeleitet werden), sondern dem Schuldner wurde lediglich eine Möglichkeit eingeräumt, die bereits geführte Vollstreckung in den Bestandteil seines Unternehmens in eine Vollstreckung durch die Veräußerung des Unternehmens umzuwandeln, vgl. A. Damasiewicz, Komentarz do art. 106416 k.p.c., in: LEX –Datenbank, Warszawa 2005 346 Bei der Vollstreckung durch die Zwangsverwaltung ergibt es sich aus Art. 106412 ZVGB, der diese „Vollstreckungssperre“ von den Aussichten auf die Befriedigung aller Gläubiger in der „Gesamt“-Vollstreckung abhängig macht. Bei der Vollstreckung durch die Unternehmensveräußerung folgt es aus den allgemeinen Grundsätzen (Art. 106414 § 2 i.V.m. Art. 927 ZVGB). 112 Massearme Insolvenzen Kapitel II Vermögenskomplex mindestens in einem solchen Umfang funktionsfähig sein, damit es für den in Frage kommenden Erwerber interessanter als die Summe einzelner Bestandteile erscheint. Beides wird bei der Massearmut des Schuldners mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht der Fall sein. Dies ist ein starker Hinweis auf die ausschließliche Möglichkeit der Vollstreckung in einzelne Vermögenswerten nach allgemeinen Regeln. In beiden Arten der Vollstreckung aus dem Unternehmen fehlen die wesentlichen Instrumente des Konkursrechts, und zwar die aus der Sichtpunkt der massearmen Abwicklung wesentlichsten. Die Anfechtungstatbestände des Insolvenzrechts kommen nicht zur Anwendung (es verbleibt bei den allgemeinen Vorschriften des Zivilrechts, insbesondere Art. 527 ff. ZGB). Auf die Existenz der Schuldnergesellschaft hat die Vollstreckung keinen Einfluss. Der Zwangsverwalter sollte zwar legitimiert werden, die gesellschaftsrechtlichen Ansprüche im Namen der Schuldnergesellschaft geltend zu machen prüfen (vorausgesetzt, dass sie einen Bestandteil des verwalteten Unternehmens darstellen), in der Regel wird er aber wahrscheinlich höchstens unwillig sein, sich in Prozesse zu engagieren. Aus der Natur des Vollstreckungsverfahrens erweist es sich auch, dass keine Antragspflicht des Schuldners vorgesehen wird. Die „Gesamt“-Vollstreckung nach den Vorschriften des ZVGB hat auch keinen konkursrechtsähnlichen Einfluss auf die Forderungen gegen den Schuldner. Nur diese Gläubiger können daran teilnehmen, die nach allgemeinen Grundsätzen die Vollstreckung gegen den Schuldner einleiten oder einer solchen Vollstreckung beitreten. Es wird kein allgemeines Verfahren der Forderungsanmeldung und –prüfung vorgesehen. In diesem Bezug gelten also die oben geschilderten (6.4.) Grundsätze des Vollstreckungsrechts, insbesondere bedeutet es die Ungleichheit zwischen den über einen Vollstreckungstitel verfügenden und anderen Gläubiger sowie zwischen Geldforderungen und nicht auf Geld lautenden Forderungen347. Aus dem Sichtpunkt der Gläubigergleichbehandlung bei einem überschuldeten, massearmen Schuldner ist diese Lage nicht befriedigend. Eine geordnete Befriedigung der Gläubiger nach der Abweisung des Konkurseröffnungsantrags oder Einstellung des Konkursverfahrens mangels Masse ist also de lege lata sowohl im Regelvollstreckungsverfahren als auch in den Sonderarten der 347 Für die nicht auf Geld lautenden Forderungen gilt z.B. keine „Vollstreckungssperre“ – sie können aus dem Unternehmen weiter vollgestreckt werden (vgl. Art. 106412 ZVGB), s. M. Uliasz, Kodeks postępowania cywilnego. Komentarz do nowelizacji, Warszawa 2005, s. 435 (These 3 zu Art. 106412) 113 Massearme Insolvenzen Kapitel II Vollstreckung in der Regel nicht möglich. Ob diese Lage im Weg der Rechtsfortbildung und „kreativer“ Auslegung zu ändern möglich ist, wird im Kapitel III, 4 überlegt . 7. Zusammenfassung Das polnische Recht setzt die Rentabilität des Konkursverfahrens für die Gläubiger voraus. Als Folge dieser Voraussetzung wird die Regelung angenommen, wonach die Durchführung eines Konkursverfahrens ausschließlich bei der Finanzierung aus der Masse möglich ist. Kann eine solche Finanzierung wegen Massearmut nicht gewährleistet werden, kommt es zur Abweisung des Konkursantrags oder zur Einstellung des schon eröffneten Konkursverfahrens. Entsprechend der Rechtsstellung der absonderungsberechtigten dinglich gesicherten Gläubiger, wird das dinglich belastete Schuldnervermögen aus der Finanzierung des Konkursverfahrens ausgeschlossen. Darüber hinaus besteht eine Unklarheit bei der grundsätzlichen Frage nach dem Umfang der eröffnungshindernden Massearmut, die nach der h.M. über die Gleichstellung der Kostenansprüche im Rahmen der ersten Befriedigungskategorie auf die völlig zweckwidrige Weise gelöst werden muss, indem sie immer dann vorliegt, wenn das Schuldnervermögen für die Befriedigung aller Ansprüche erster Kategorie nicht ausreicht. Ein der konkursrechtlichen Regelung auf diese Weise entkommender Bereich wird noch wegen der mangelnden Effizienz der Regelung der Finanzierung des Verfahrens im Fall des Mangels der liquiden Mittel im Schuldnervermögen erweitert. Es besteht auch keine praxisnahe Möglichkeit der Finanzierung eines massearmen Verfahrens durch die dazu bereiten Gläubiger oder Drittpersonen. Die Entscheidung des Gesetzgebers für die wirtschaftliche Rentabilität des Konkursverfahrens bedeutet aber nicht, dass im Fall der Abweisung des Konkursantrags mangels Masse keine Kosten entstehen. Vor der Abweisung muss das Konkurseröffnungsverfahren durchgeführt werden, während dessen das Vermögen des Schuldners vorläufig für die Zwecke der Entscheidung über die Konkurseröffnung festgestellt und (mit Ausnahme der offensichtlichen Massearmut) Sicherungsverfahren durchgeführt wird. Die Kosten des Konkurseröffnungsverfahren (samt Vergütung des vorläufigen Gerichtsaufsehers oder Zwangsverwalters) werden nach GKZ-Gesetz 2005 oft vorläufig von dem Fiskus getragen. Infolge der Insolvenz des Schuldners kommt es also manchmal zur Belastung der Staatskasse, indem das Konkurseröffnungsverfahren auf Kosten des Staates geführt wird. Jenseits des Anwendungsbereichs des Konkursrechts, aber in einer Fallgruppe sehr ähnlicher Natur entsteht folglich ein Regelungsdefizit. Bei den Gesellschaften fehlt eine 114 Massearme Insolvenzen Kapitel II Auflösungsgrundlage, was zur potentiell gefährlichen (besonders bei Kapitalgesellschaften) weiteren Teilnahme der überschuldeten Gesellschaften am Rechtsverkehr führt. Der Rechtsinstitut der Amtslöschung ist dem polnischen Recht fremd, außer dem verhältnismäßig weniger bedeutenden Genossenschaftsrecht. Selbst die Abwicklung nach dem Liquidationsrecht ist keine geeignete Lösung, weil seine Regelungen an die überschuldeten Gesellschaften unangepasst sind. Bei den natürlichen Personen versperrt dieses Regelungsdefizit dem Schuldner den Weg zur Restschuldbefreiung, was auf eine Verletzung der Verfassung sowie der europäischen Menschenrechtskonvention schließen lässt. Die Gläubiger eines massearmen Schuldners können in sein restliches Vermögen unverhindert vollstrecken, was zu einer sich nach der Fallgruppen unterscheidenden aber immer vorliegenden Ungleichheit zwischen ihnen führt. Es soll zuerst nach den Möglichkeiten der Heilung dieser oben geschilderten Mangeln des geltenden Rechts im Wege einer „kreativen“, an die Rechtsfortbildung grenzenden Auslegung dieses Rechts untersucht werden (Kapitel III). Dann, nach der Darstellung der ausländischen Lösungen ähnlicher Problembereiche (Kapitel IV), sollen Vorschläge für eine Änderung sowie Ergänzung der geltenden Regelung erarbeitet werden (Kapitel V). 115 Massearme Insolvenzen Kapitel III Kapitel III Erwägung der Möglichkeiten einer lückenausfüllenden Auslegung des geltenden Rechts 1. Systematik der Untersuchung Die Möglichkeiten der ergänzenden Auslegung des geltenden Rechts sind nach ihrer Zwecken zu untersuchen. Zuerst soll der Versuch einer Erweiterung des Anwendungsbereichs des Konkursrechts auf masseunzulängliche Fälle dargestellt werden. Demnächst kommt die Erwägung der Möglichkeit einer masseexternen Finanzierung des Konkursverfahrens. Schließlich ist auf die Möglichkeit eines außerkonkurslichen geordneten Abwicklungsverfahrens einzugehen, für dessen Durchführbarkeit drei Elementen notwendig wären: die Auflösung des massearmen Rechtsträgers (insbesondere der Gesellschaft), das Vollstreckungsverbot zur Abwendung des „Wettrennens der Vollstreckungen“ und das geordnete Verfahren selbst, mit der Bestimmung ihrer Finanzierung sowie der mit der Abwicklung anvertrauten Personen. Die Ergebnisse dieser Untersuchung stellen eine Grundlage für die abschließende Stellung der Vorschläge de lege ferenda zur Ausfüllung der Gesetzeslücken (Kapitel V). 2. Die Erweiterung des Anwendungsbereiches des Konkursrechts - Vorwegbefriedigung der Verfahrenskosten? 2.1. Grundlagen und grundsätzliche Folge der Vorwegbefriedigung Als die wichtigste Möglichkeit der Auslegung des geltenden Rechts zwecks einer zumindest teilweisen Beschränkung des Regelungsdefizits kommt der Versuch der Privilegierung der Verfahrenskosten binnen der ersten Befriedigungskategorie des Art. 342 Abs. 1 KSR in Betracht. Wie oben dargestellt (s. oben, Kapitel II, 1.2.), wird die nach dem alten Recht nahezu unbestrittene Gleichbehandlung der Verfahrenskosten mit sonstigen erstrangigen Forderungen auch nach dem neuen Gesetz vom Schrifttum einstimmig angenommen348. Dass es der Absicht des Gesetzgebers entspricht, kann dem Schweigen der Gesetzesbegründung entnommen werden. Das Verschweigen dieser Frage in der Gesetzesbegründung bedeutet aber auch, dass sie für den Gesetzgeber keinesfalls einen Kernelement des im Gesetz neu konzipierten Systems bildete. Mangels der darauf hinweisenden Materialien könnte man die Behauptung wagen, dass während der Arbeiten am Entwurf des neuen polnischen Konkursgesetzes diese Frage nicht zum Gegenstand einer gründlicher und eingehender 348 A. Jakubecki in: A. Jakubecki, F. Zedler, Prawo upadłościowe i naprawcze, S. 890 (These 5 zum Art. 343); S. Cieślak, Fundusze masy..., S. 94 (Rd. 6 zum Art. 343) 116 Massearme Insolvenzen Kapitel III Erwägung und Diskussion wurde. Eine auf der Absicht des Gesetzgebers beruhende Interpretation ist übrigens schon heute, kurz nach der Verabschiedung des Gesetzes, als historische Auslegung nur eine von den verschiedenen in Betracht kommenden Arten der Gesetzesinterpretation. Von viel wichtiger Bedeutung sollten sowohl die wörtliche und systematische als auch die teleologische Auslegung sein. Die wörtliche Auslegung der maßgeblichen Vorschriften des Konkurs- und Sanierungsrechts bringt aber entgegen der herrschenden Ansicht keine eindeutige Ergebnisse. Es ist zwar offensichtlich, dass die Verfahrenskosten in der Grundvorschrift des Art. 342 Abs. 1 KSR in die erste Kategorie zusammen und ohne irgendeine Unterscheidung mit einigen anderen Forderungen „hereingeworfen“ wurden. Für die Befriedigung nach Kategorien gilt nach der Vorschrift des Art. 344 KSR der Privilegierungs- und Proportionalitätsprinzip, nach dem die Forderungen einer höheren Kategorie vor den Forderungen einer niedrigeren zu befriedigen sind, wobei im Rahmen der gleichen Kategorie die gleichmäßige Befriedigung zum Gebot des Gesetzgebers wird. Bei der Vorschrift des Art. 343 KSR kann aber die wörtliche Auslegung zum völlig anderen Ergebnis führen. Der Wortlaut des Abs. 2 dieser Vorschrift deutet darauf hin, dass die gesamte Regelung des Abs. 1 für die Verfahrenskosten nicht gilt, die unverzüglich im Rahmen der vorhandenen Gelder zu befriedigen sind. Hier greift die systematische Auslegung ein. Ist die gesamte Regelung des Art. 343 KSR lediglich als eine Ausnahme von der sonst vorgesehenen Befriedigungsweise zu betrachten, schließt diese Vorschrift nach deren Maßgabe die Pflicht der Befriedigung im Wege der formellen Erlösverteilung aus, berührt aber nicht die im Art. 344 KSR vorgesehene Proportionalität der Befriedigung auch binnen der ersten Kategorie349. Wäre dieses Verhältnis beider Vorschriften zu bejahen, so müsste man der herrschenden Meinung über die Auslegung des Art. 343 Abs. 2 KSR zustimmen – trotz dem weit gefassten Wortlaut handelte es sich nur um eine Ausnahme von dem Erfordernis der Zustimmung des Richter-Kommissars für die laufende Befriedigung ohne Verteilung. Die hier vorgeschlagene Auslegung basiert auf einer dem Wortlaut des Art. 343 Abs. 2 KSR zu entnehmenden anderen systematischen Auslegung des Gesetzes. Die Vorschrift des Art. 343 Abs. 2 KSR könnte dahingehend wörtlich ausgelegt werden, dass sie systematisch eine Ausnahme nicht nur von der Befriedigungsweise sondern auch Befriedigungsordnung darstellte. Der Wortlaut dieser Vorschrift ist dementsprechend die Grundlage für die Annahme, dass sie auch mit dem Proportionalitätsprinzip des Art. 344 KSR 349 Vgl. A. Jakubecki in: A. Jakubecki, F. Zedler, Prawo upadłościowe i naprawcze, S. 1073 (These 2 zum Art. 440), der eine Ausnahme von dem Proportionalitätsgrundsatz binnen der ersten Kategorie nur beim Bankenkonkurs aufgrund Art. 440 Abs. 2 KSR zuläßt. 117 Massearme Insolvenzen Kapitel III in einem lex specialis-Verhältnis steht. Infolgedessen entsteht zusätzlich die Kategorie „0“, die ausschließlich die Verfahrenskosten umfasst und vor den übrigen Forderungen erster Kategorie zu befriedigen ist. Es ist zu überlegen, ob eine solche Auslegung auch der Regelung des Art. 440 Abs. 2 KSR systematisch entsprechen könnte. Nach der herrschenden Ansicht stellt diese Vorschrift die Grundlage zur einer ausnahmsweisen Bildung der Kategorie „0“ (für die Verfahrenskosten350 und Arbeitnehmerforderungen) sowie der Kategorien „I“ (die Regressforderungen des Bankengarantiefonds) und „Ia“ (Forderungen aus den Bankrechnungsverträgen) im Bankenkonkurs dar, wobei die übrigen Masseverbindlichkeiten (Forderungen erster Kategorie) nach dieser Vorschrift die Kategorie „Ib“ bilden351. Vom Wortlaut hin gesehen, sieht aber diese Vorschrift nicht unmittelbar eine von den allgemeinen Regeln gänzlich abweichende Teilung der ersten Kategorie vor, bestimmt nur die Privilegierung der Regressforderungen des Bankengarantiefonds, wobei am Rande bemerkt wird, dass sie nach den Verfahrenskosten und Arbeitnehmerforderungen, aber vor den anderen Forderungen in der ersten Kategorie zu befriedigen sind. Die Privilegierung der Verfahrenskosten und Arbeitnehmerforderungen scheint also nach dieser Vorschrift etwas vom voraus Angenommenes und sich aus anderen Vorschriften zu ergebendes zu sein. Eine solche Grundlage für die Vorwegbefriedigung der Verfahrenskosten könnte Art. 343 Abs. 2 KSR schaffen. Ein Argument für die herrschende Meinung bleibt aber mit dem Fehlen einer entsprechenden Vorschrift für die Arbeitnehmerforderungen, die im Bankenkonkurs auf der zweifellos alleinigen Grundlage des Art. 440 Abs. 2 KSR vorweg befriedigt werden. Als Ergebnis ist es anzunehmen, dass die Vorschrift des Art. 440 Abs. 2 KSR für die hier vorgeschlagene Auslegung zugunsten der Vorwegbefriedigung der Verfahrenskosten im allgemeinen Konkursverfahren weder ein positives noch ein negatives Argument darstellt. Ein wesentlicher Ansatz für die hier vorgeschlagene Auslegung des Art. 343 Abs. 2 KSR könnte aber in der teleologischen Auslegung liegen. Die Vorwegbefriedigung der Kosten des Verfahrens würde die Hypothesen sowohl der Abweisungsgrundlage des Art. 13 KSR als auch der Einstellungsgrundlage des Art. 361 Ziff. 1 KSR auf die Massearmut im engeren Sinne (Vermögenslosigkeit – s. Kapitel II, 1.1.) beschränken. Im Unterschied zu der aus der 350 Die Vorwegbefriedigung der Verfahrenskosten im Bankenkonkurs hat für die Beschränkung des mit der Massearmut verbundenen Regelungsdefizites insoweit wenig Bedeutung, dass bei den Banken die Abweisung und Einstellung mangels Masse kraft Art. 428 KSR ausgeschlossen ist und die Verfahrenskosten von der Polnischen Nationalbank (NBP) getragen werden. 351 So S. Cieślak, Fundusze masy..., S. 159 (Rd. 3 zum Art. 440); vgl. auch A. Jakubecki in: A. Jakubecki, F. Zedler, Prawo upadłościowe i naprawcze, S. 1073-1074 (These 2 zum Art. 440); S. Gurgul, Prawo upadłościowe i naprawcze, S. 1012 (Rn 6 zu Art. 440) 118 Massearme Insolvenzen Kapitel III herrschenden Ansicht folgenden Rechtslage könnte bei der Masseunzulänglichkeit (Massearmut im weiteren Sinne) das Konkursverfahren eröffnet und durchgeführt werden. Gerade solche Fälle, in denen in der Konsequenz der Annahme der herrschenden Ansicht das Regelungsdefizit am spürbarsten ist und das meiste Vermögen einer geordneten Abwicklung entkommt (s. Kapitel II, 7) würden also in den Regelungsbereich des Konkursrechts fallen. 2.2. Andere Wirkungen der Vorwegbefriedigung Neben der grundsätzlichen Wirkung der Erweiterung des Anwendungsbereiches des Konkursverfahrens trüge die Vorwegbefriedigung der Verfahrenskosten zu manchen anderen für das Konkursrecht meistens positiven Konsequenzen bei, die nachstehend geschildert werden. Die Annahme der Ansicht über die Vorwegbefriedigung der Verfahrenskosten würde die meisten Auslegungsschwierigkeiten bei den Vorschriften über die Finanzierung des Verfahrens beim Mangel der liquiden Mittel beseitigen. Auf diese Weise wären alle mehr oder weniger begründeten Versuche der Verteidigung einer Auslegung entbehrlich, welche die für die Finanzierung des Verfahrens erworbenen Mittel (sei es durch Kostenvorschuss, sei es durch Vorabverkauf der beweglichen Gegenstände oder auf andere Weisen) vor der Verteilung unter die gesamte erste Kategorie schützt. Im Einklang mit dem im Kapitel II, 3.3. erreichten Ergebnis wären insbesondere die aus dem Vorabverkauf der beweglichen Gegenstände (Art. 310 KSR) sowie aus der praktisch wenig bedeutenden Kreditfinanzierung erworbenen Mittel, die ohne weiteres der Konkursmasse angehören, in erster Reihe für die Befriedigung der Verfahrenskosten bestimmt. Darüber hinaus wäre die vorher diskutierte (s. Kapitel II, 3.2.) und wohl nicht unbestrittene Rechtsnatur des Kostenvorschusses von weniger praktischen Bedeutung – auch die Annahme, dass der Kostenvorschuss in die Masse fällt, ohne ihm die besondere Stellung eines zweckgebundenes Sondervermögens zuzuschreiben, würde seine Bestimmung für die alleinige Bestreitung der Verfahrenskosten nicht ändern. Die im vorigen Kapitel aufgeführte Argumentation für die besondere Rechtsnatur der aus einem Kostenvorschuss erworbenen Mittel behaltet übrigens auch bei der Vorwegbefriedigung der Verfahrenskosten ihre Zweckmäßigkeit. Im Verhältnis zu der Frage nach der Bestimmung des Vorschusses im Allgemeinen ist es aber nur eine Einzelheit von relativ weniger Bedeutung. Der Anspruch des vorschussleistenden Gläubigers auf die Rückerstattung des Kostenvorschusses wäre bei der Annahme dieser Ansicht schon dann fällig, wenn es feststeht, dass die voraussichtlichen Kosten für das ganze Verfahren gedeckt sind, nicht erst bei Deckung der gesamten ersten Kategorie (wie bei der herrschenden Meinung anzunehmen ist, 119 Massearme Insolvenzen Kapitel III s. Kapitel II, 3.2.g)). Als Teil der Verfahrenskosten wäre dann auch dieser Anspruch vorweg zu befriedigen. Dieselbe Wirkung, jedoch in einem sehr begrenzten Ausmaß, könnte zwar auch durch die Annahme der Ansicht über die Bestimmung des Kostenvorschusses (als eines zweckgebundenen Sondervermögens) ausschließlich für die Deckung der Verfahrenskosten zusammen mit der schon nach altem Recht vertretenen Ansicht über die Vorwegbefriedigung des Anspruches auf die Rückerstattung des Vorschusses352 erreicht werden. Dadurch ließe sich die Deckung der Kosten ohne einen Bedarf nach der Deckung der gesamten ersten Kategorie erreichen – anfänglich durch einen Kostenvorschuss, dann, nach der Rückerstattung des Vorschusses, aus der Masse. Gegen die Annahme dieser Ansicht bei der herrschenden Meinung über die Gleichbehandlung der Verfahrenskosten in der ersten Kategorie kann man aber mit dem ähnlichen Wortlaut der Art. 233 in fine und Art. 343 Abs. 2 KSR argumentieren – es scheint genauso gleich begründbar, den Rückerstattungsanspruch des vorschussleistenden Gläubigers aufgrund der ersten Vorschrift zu privilegieren wie die Verfahrenskosten im allgemeinen aufgrund der zweiten. Die Verneinung der Vorwegbefriedigung der Verfahrenskosten nach Art. 343 Abs. 2 KSR bei der Annahme der Vorwegbefriedigung des Rückerstattungsanspruchs nach Art. 233 KSR wäre demgemäss nicht konsequent und würde zu einem Bruch mit Proportionalitätsprinzip dem führen. in der ersten Bei der hier Kategorie sonst vorgeschlagenen angenommenen Ansicht über die Vorwegbefriedigung der Verfahrenskosten im allgemeinen, würde hingegen die Bedeutung des Art. 233 KSR nur darin liegen, dass nach dieser Regelung das Recht des Gläubigers zur Nachforderung des Rückerstattungsanspruchs von dem Konkursschuldner nach der Beendigung oder Einstellung des Konkursverfahrens auf die freigegebene Restmasse begrenzt ist (s. Kapitel II, 3.2 g)). Die Vorwegbefriedigung dieses Anspruchs würde sich schon ohnehin aus Art. 343 Abs. 2 KSR erweisen. Die Vorwegbefriedigung der Verfahrenskosten würde unterschiedliche Behandlung des Anspruchs auf die Rückgabe des nach Art. 232 KSR geleisteten Kostenvorschusses und der Rückgewährung des ohne Beachtung dieser Vorschrift freiwillig unter Rückgabevorbehalt geleisteten Vorschusses bedeuten (s. Kapitel II, 3.2. e)). Während der erste Anspruch als Teil der Verfahrenskosten vorweg zu begleichen wäre, wäre der zweite hingegen als Forderung 352 Für diese Ansicht M. Allerhand, Prawo upadłościowe..., S. 256-257 (These 3 zu Art. 86); F. Zoll, A. Kraft, M. Thurner, Polnisches Insolvenzrecht, S. 102, D. Zienkiewicz in: D. Zienkiewicz, J. Minkus, A. Świderek, Prawo upadłościowe i naprawcze. Komentarz, Warszawa 2004, S. 442 (Thesen zum Art. 233), s. Kapitel II, 3.2. 120 Massearme Insolvenzen Kapitel III wegen ungerechtfertigter Bereicherung der Masse auf gleichen Regeln wie übrige Forderungen erster Kategorie ggf. anteilsmäßig zu befriedigen. Bei der hier vorgeschlagenen Ansicht entspräche die Vorschrift des Art. 346 KSR ihrem vom Schrifttum anerkannten Zweck ( s. Kapitel II, 4.4.). Bei der Vorwegbefriedigung der Verfahrenskosten würde es zur Durchführung des Konkursverfahrens auch in solchen Fällen kommen, wo aus dem unbelasteten Teil der Konkursmasse nicht einmal die Unterhaltsforderungen und der Mindestteil der Arbeitnehmerforderungen befriedigt werden könnten. Statt der Abweisung des Konkursantrags oder Einstellung des Verfahrens würden in diesen Fällen die erstrangigen Forderungen anteilsmäßig befriedigt. Die gerade für solche Fälle gedachte (völlige) Befriedigung dieser Forderungen aus dem mit einem Absonderungsrecht belasteten Vermögensgegenstand würde demgemäss von einer Vorschrift sehr beschränkter Bedeutung zu einem wichtigen Schutzinstrument der Unterhaltsgläubiger und Arbeitnehmer. Aus dem oben Gesagten folgt, dass die Vorwegbefriedigung der Verfahrenskosten mit dem gesamten System des Konkursrechts besser im Einklang stünde, als die herrschende Meinung über ihrer Befriedigung nach dem Proportionalitätsgrundsatz. Die Vorschriften des Gesetzes sind an nahezu jeder Stelle, wo die Frage der Masseunzulänglichkeit auftaucht, so konstruiert, als wären die Verfahrenskosten gegenüber anderen erstrangigen Forderungen privilegiert. Sowohl die Vorschriften über die Verfahrensfinanzierung beim Mangel der liquiden Mittel als auch über die Voraussetzungen für die Abweisung des Konkursantrags oder Einstellung des Verfahrens mangels Masse lassen sich demgemäss bei der Annahme dieser Ansicht nahezu wörtlich und ohne Anstrengungen auslegen. Keine Privilegierung der Verfahrenskosten ist also als eine Inkonsequenz, wenn nicht als eine Systemwidrigkeit zu beurteilen353. Darauf deutet auch ein Vergleich mit der Zwangsvollstreckung sowie mit der Verwaltungsvollstreckung hin. Sowohl nach Art. 1025 § 1 Ziff. 1 ZVGB als auch nach Art. 115 § 1 Ziff. 1 des Gesetzes über das Vollstreckungsverfahren in der Verwaltung354 sind die Vollstreckungskosten aus dem Erlös in allerersten Kategorie zu befriedigen. Es besteht schließlich die Frage nach der Bedeutung des Abs. 1 des Art. 343 KSR bei der hier vorgeschlagenen Auslegung des Abs. 2. Das Gebot einer anteilsmäßigen Befriedigung der erstrangigen Gläubiger bei der Zahlungsunfähigkeit der Barmasse (s. hinzu Kapitel II, 353 Diese Beurteilung fuhr schon nach dem alten Konkursrecht zur systhematischen Auslegung der Vorschriften durch T. Kohorewicz, Umorzenie..., S. 39 zwecks Begründung der Vorwegbefriedigung der Verfahrenskosten. Dieser Auslegung ist aber nicht gefolgt worden, sie blieb eine isolierte Mindermeinung. Vgl. auch die Argumentation von D. Kłodnicki, Podział funduszy..., S. 35 354 Gesetz von 17.06.1966, Ustawa o postępowaniu egzekucyjnym w administracji, Dz. U. 2002, Nr. 110, Pos. 968 mit Änd. 121 Massearme Insolvenzen Kapitel III 5.2.) würde sich nun auch auf alle Fälle der Masseunzulänglichkeit erstrecken, wo nicht nur die Barmasse, sondern das gesamte Massevermögen für die völlige Befriedigung der ersten Kategorie nicht ausreicht. Um es analog zu den Konkurseröffnungsvoraussetzungen auszudrücken, der „Konkurs in Konkurs“ fände nicht nur bei der Zahlungsunfähigkeit der nicht überschuldeten Masse, sondern auch bei ihrer Überschuldung statt. Da die Vorwegbefriedigung der Verfahrenskosten in diesen Fällen die Durchführung des Verfahrens sichern würde, bestünde es kein Grund für die Einstellung des Verfahrens. Es wäre hingegen eine ordentliche Abwicklung der unzulänglichen Masse erforderlich, was nach einem Verteilungsplan nach Maßgabe des Art. 343 Abs. 1 KSR erfolgen sollte. Dieser Vorschrift wäre also dieselbe Bedeutung und Rolle zuzuschreiben, wie der deutschen Regelung der Masseunzulänglichkeit in §§ 208 f. InsO. Es bestünde desto mehr Grundlage für die Annahme der Ansicht über dem „Konkurs im Konkurs“355, die erst bei der Vorwegbefriedigung der Kosten ihre eigentliche Bedeutung erlangen könnte356. Sowohl bei der Zahlungsunfähigkeit der Barmasse als auch bei der Masseunzulänglichkeit, wäre also die beschleunigte Fälligkeit sowie die Umrechnung der nicht auf Geld lautenden Masseverbindlichkeiten auf Geldforderungen anzunehmen (Analogie aus Art. 91 KSR). Aus den vorhandenen Mitteln sollten in erster Reihe die Verfahrenskosten völlig befriedigt werden, dann nach einem Verteilungsplan anteilsmäßig die übrigen Masseverbindlichkeiten (alle Forderungen der ersten Kategorie). Nach der endgültigen Masseverwertung und –verteilung wäre das masseunzulängliche Verfahren nicht einzustellen sondern nach Art. 368 KSR zu beendigen (wobei auch die Schuldnergesellschaft gelöscht wäre oder bei natürlichen Personen gegebenenfalls auch die Möglichkeit der Restschuldbefreiung bestünde). Die Einstellung mangels Masse wäre auf die Fälle beschränkt, wenn es sich im Laufe des Verfahrens erweist, dass nicht nur die gesamte erste Kategorie, sondern auch die Verfahrenskosten alleine aus der Masse nicht befriedigt werden können. Die Durchführbarkeit vieler massearmen Verfahren im Ergebnis der Annahme der hier vorgeschlagenen Ansicht könnte zwar aus der Sichtpunkt des Gläubigers in diesen Fällen als nicht wünschenswert erscheinen, in denen die vorhandene (geringe) Haftungsmasse fast völlig durch die Kosten des Verfahrens erschöpft wäre, was die ohnehin geringen Aussichten auf 355 Vgl. F. Zoll, A. Kraft, M. Thurner, Polnisches Insolvenzrecht, S. 266 Bei der herrschenden Ansicht über die Gleichbehandlung der Kosten in der ersten Kategorie muss es bei der Masseunzulänglichkeit zur Einstellung mangels Masse kommen, der „Konkurs in Konkurs” tritt also ein und die Befriedigung nach Maßgabe des Art. 343 KSR kann nur in dem Fall erfolgen, wenn die Barmasse zwar für die Deckung aller fälligen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht, das gesamte Massevermögen jedoch für die völlige Befriedigung der ersten Kategorie ausreicht (Zahlungsunfähigkeit aber nicht Überschuldung der Masse, s. Kapitel II, 5.2.). 356 122 Massearme Insolvenzen Kapitel III eine zumindest teilweise Befriedigung im Wege der Zwangsvollstreckung effektiv auf Null senken würde357. Wie aber schon am Anfang dieser Überlegungen dargelegt (näher s. Kapitel I, 2.5.), ist nach meiner Ansicht das Konkursverfahren bei der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht zumindest wegen seiner Ordnungsfunktion und Möglichkeit der Aufdeckung des Schuldnervermögens womöglich zu eröffnen, wobei im Fall der Massearmut die Verfahrenskosten auf das minimale zu reduzieren sind. In vielen Fällen hätten dank der Durchführung des Verfahrens zumindest die erstrangigen Gläubiger viel bessere Aussichten auf eine zumindest teilweise Befriedigung. 3. Masseexterne Finanzierungsmöglichkeit - Finanzierung des Konkursverfahrens einer natürlichen Person im Rahmen der familienrechtlichen Unterhaltspflicht? Im deutschen Schrifttum wird auf die Möglichkeit der Finanzierung eines massearmen Konkursverfahrens der natürlichen Person, die eine Restschuldbefreiung beantragt, durch die zum Unterhalt des Schuldners verpflichteten Familienangehörige hingewiesen358. Die Grundlage dieser Möglichkeit ist § 1360a Abs. 4 BGB, wonach die Unterhaltspflicht des Ehegatten nach Maßgabe der Billigkeit auch die Kosten eines die persönlichen Angelegenheiten359 des anderen Ehegatten betreffenden Rechtsstreits umfasst360. Aufgrund § 1610 BGB i.V.m. § 1360a BGB analog betrifft es auch die anderen unterhaltspflichtigen Personen361. Der Prozesskostenvorschuss des Unterhaltspflichtigen hat Vorrang vor der Prozesskostenhilfe in dem Sinne, dass die PKH erst dann gewährt werden kann, wenn das Gericht feststellt, dass der Berechtigte von dem Unterhaltspflichtigen die Mittel zur Deckung der Verfahrenskosten nicht erlangen kann362. Auf etwa andere Weise gilt dies auch für die Stundung der Kosten des massearmen Insolvenzverfahrens einer natürlichen Person gemäß § 4a ff. InsO. Das Vorliegen eines voraussichtlichen Anspruchs gegen einen Unterhaltsverpflichteten auf einem Prozesskostenvorschuss gilt, wenn seine Geltendmachung erfolgsversprechend wäre, als Vorliegen der kostendeckenden Masse im Sinne des § 26 Abs. 1 InsO. In einem solchen Fall liegt also keine Massearmut vor, das Insolvenzverfahren ist ohne Stundung der Verfahrenskosten zu eröffnen. Die Prüfung der Möglichkeit der Finanzierung des Verfahrens aus einem 357 Vgl. M. Pannert, Niewypłacalność..., S. 737; im deutschen Schgrifttum L. Häsemeyer, Insolvenzrecht, 3. Aufl., S. 145 (Rd 7.27); R. Rattunde, C. Röder, Verfahrenseröffnung..., S. 311 358 S. H. Grote, Die Entscheidung über den Antrag auf Kostenstundung nach § 4a InsO, ZInsO 2002, Nr. 4, S. 180-182; W. Uhlenbruck in: W. Uhlenbruck (Hrsg.), Insolvenzordnung..., S. 66 (Rn 4 zu § 4a) 359 Dies ist z.B. nicht anzunehmen, wenn die im Insolvenzverfahren zu bereinigende Schulden aus vorehelichen Zeiten stammen, s. H. Grote, Anmerkung zu LG Düsseldorf, Beschl. v. 21.5.2002 – 25 T 129/02, ZInsO 2002, Nr. 12, S. 589-590 360 Zur Anwendbarkeit des § 1360a Abs. 4 BGB an die Finanzierung eines zwecks Restschuldbefreiung beantragten Insolvenzverfahrens s. Beschluss des LG Düsseldorf von 21.5.2002, ZInsO 2002, Nr. 12, S. 588589; Beschluss des AG Hamburg von 26.4.2002, ZInsO 2002, Nr. 12, S. 594-595 361 Statt vielen U. Diederichsen in: O. Palandt (Begr.), Bürgerliches Gesetzbuch, 62 Aufl., München 2003, S. 1886 (Rn 3-15 zu § 1610). 362 G. Brudermüller in: O. Palandt (Begr.), Bürgerliches Gesetzbuch, 62 Aufl., S. 1619 (Rn 13 zu § 1360a) 123 Massearme Insolvenzen Kapitel III Prozesskostenvorschuss des Unterhaltsverpflichteten gehört demgemäss zur allgemeinen Prüfung der Kostendeckung, nicht zur Prüfung der Voraussetzungen der Stundung der Verfahrenskosten nach § 4a f. InsO363. Es stellt sich die Frage, ob im polnischen Recht die Kosten des Konkursverfahrens eines massearmen Schuldners, der eine Restschuldbefreiung anstrebt, nicht von der zum Unterhalt verpflichteten Person getragen werden sollen. Im Gegensatz zum deutschen Recht befinden sich im Wortlaut der in Betracht kommenden Vorschriften des Familien- und Vormundschaftsgesetzbuches (FVGB)364 keine expliziten Hinweise auf die Kosten der Rechtsverfahren, dessen Partei der Unterhaltsberechtigte ist. Nach den Generalklauseln zum Umfang der Unterhaltspflicht (Art. 135 FVGB) sowie zur Pflicht der gegenseitigen Hilfe der Ehegatten (Art. 23 FVGB) und des Beitragens zur Erfüllung der Bedürfnisse ihrer Familie (Art. 27 FVGB) umfassen aber diese Pflichten zweifellos ggf. auch die teilweise oder gänzliche Deckung der Kosten der Gerichtsverfahren, dessen Partei der Unterhaltsberechtigte ist365. Der Umfang der Unterhaltspflicht nach Art. 135 FVGB ist in casu jeweils nach dem gerechtfertigten Bedürfnis des Berechtigten366 sowie nach den Vermögensverhältnissen und Arbeitskräften des Verpflichteten festzusetzen. Ist der Berechtigte kein zum selbständigen Unterhalt unfähiges Kind des Unterhaltspflichtigen, besteht die Pflicht zu den Unterhaltsleistungen nur in dem Fall in dem der Berechtigte in die Armut geraten ist (Art. 133 § 2 FVGB). Die gegenseitige Unterhaltspflicht der Ehegatten sowie die Verpflichtung zum Unterhalt ihrer zum selbständigen Unterhalt unfähigen Kinder (Art. 27 FVGB) ist viel weiter ausgestaltet – sie besteht nicht nur im Armutsfall und soll nicht nur die Sicherung der gerechtfertigten Bedürfnisse sondern das Leben aller Familieangehöriger auf dem gleichen Niveau gewährleisten367. Nach den Vorschriften der Art. 23, 27, 128, 135 FVGB kann es also nicht ausgeschlossen werden, dass ggf. der Schuldner die zu seinem Unterhalt verpflichtete 363 S. eingehender H. Grote, Die Entscheidung..., S. 181; so auch LG Düsseldorf im Beschluss von 21.5.2002, ZInsO 2002, Nr. 12, S. 589 364 Gesetz vom 25.02.1964, Kodeks rodzinny i opiekuńczy, Dz.U. Nr. 9, Pos. 59 mit Änd. 365 Im Schrifttum und in der Rechtsprechung wird es z. B. anerkannt, dass die Kosten der Verteidigung des Kindes im Strafverfahren sowie der Geltendmachung des Schadenersatzanspruches in seinem Namen von dem Unterhaltsanspruch des Kindes umfasst sind, so J. Pietrzykowski in: J. Gajda, J. Ignatowicz, J. Pietrzykowski, K. Pietrzykowski, J. Winiarz, Kodeks rodzinny i opiekuńczy. Komentarz, Warszawa 2003, S. 996 (Rn 14 zu Art. 128); Entscheidungen des SN von 25.5.1960, I CZ 42/60, OSP 1960, Pos. 8; von 6.2.1969, III CZP 129/68, OSN 1969, Pos. 170, mit der Anmerkung von K. Potrzobowski, Palestra 1970, Nr. 7, S. 70 366 Wobei die gerechtfertigen Bedürfnisse über das Existenzminimum hinausreichen, sie bedeuten eher die Sicherung der normalen Lebensverhältnisse, s. J. Pietrzykowski in: J. Gajda, J. Ignatowicz, J. Pietrzykowski, K. Pietrzykowski, J. Winiarz, Kodeks rodzinny i opiekuńczy, S. 1032 (Rn 9 zu Art. 135), vgl. auch den Beschluss des SN von 16.12.1987, III CZP 91/86, OSNC 1988, Pos. 42 367 S. dazu u.A. J. Gwiazdomorski, „Alimentacyjny“ obowiązek między małżonkami, Warszawa 1970, S. 12-13, 29 f.; J. Winiarz in: J. Gajda, J. Ignatowicz, J. Pietrzykowski, K. Pietrzykowski, J. Winiarz, Kodeks rodzinny i opiekuńczy, S. 289, 291 (Rn 8 u. 14 zu Art. 128); s. auch den Beschluss des SN von 16.12.1987, III CZP 91/86, OSNC 1988, Pos. 42 124 Massearme Insolvenzen Kapitel III Personen für die Deckung der Kosten eines massearmen Konkursverfahrens in Anspruch nehmen kann. Für die Entscheidung eines konkreten Falles werden vor allem die Erfolgsaussichten des Antrags auf die Restschuldbefreiung (erst bei seriösen Erfolgschancen erscheint das Bedürfnis des Berechtigten auf die Deckung der Verfahrenskosten gerechtfertigt), und die Vermögenslage des Unterhaltsverpflichteten maßgebend. Die genaue Analyse der Voraussetzungen der Unterhaltspflicht hätte den Rahmen dieser Arbeit gesprungen, prima facie scheint aber die Verpflichtung des zum Unterhalt des Schuldners verpflichteten Person zur Deckung der Kosten seines Konkursverfahrens nur im Ausnahmefall bei einer krassem Kontrast zwischen der Vermögenslage des Schuldners und des Unterhaltspflichtigen möglich. Dabei ist es in Betracht zu ziehen, dass bei der herrschenden Meinung über die Nichtvorwegbefriedigung der Verfahrenskosten aus den vom Unterhaltspflichtigen zur Verfügung gestellten Mitteln die Befriedigung der gesamten ersten Kategorie bis zum Beschluss über die Beendigung des Konkursverfahrens368 gewährleistet werden müsste. Der unnötig große Umfang dieser Kosten wird in der Praxis eine wichtige Ursache dazu sein, dass im Regelfall die Deckung der Konkurskosten über den Umfang der Unterhaltspflicht herausragen wird. Wenn schon haltbar, wird diese Verpflichtung meistens in den weiter ausgestalteten Grenzen der Unterhaltspflicht der Ehegatten denkbar sein369. Eine solche Verpflichtung bedeutet selbstverständlich nicht, dass das Konkursgericht von dem Unterhaltsverpflichteten einen Vorschuss auf die Kosten des Konkursverfahrens einfordern kann. Abgesehen davon, dass es für die Einforderung eines solchen Vorschusses keine Grundlagen sowohl im Konkurs- als auch im Zivilprozessrecht befinden, ist die Tatsache offensichtlich, dass aufgrund der Unterhaltspflicht die Gerichtskasse (also eine Drittperson) nicht zum Gläubiger werden kann370. Der einzige Gläubiger wäre in diesem Fall der massearme Schuldner und die Unterhaltsleistung wäre in diesem Fall eine solche Leistung in sein Vermögen, in dessen Ergebnis dieses Vermögen für die Konkurseröffnung gemäß Art. 13 KSR ausreichen würde. Die Geltendmachung einer solchen Unterhaltsleistung in einem Gerichtsverfahren wäre auch selbstverständlich mit der Schwierigkeit verbunden, dass die kostendeckenden Mittel dem Schuldner erst nach dem erfolgreichen Prozess und ggf. Vollstreckung zur Verfügung 368 Da gemäß Art. 369 Abs. 1 KSR die Restschuldbefreiung erst dann gewährt werden kann, s. Kapitel II, 6.3. Abgesehen von der Frage der Unterhaltsforderung gegen einen Ehegatten des Konkursschuldners ist die Tatsache zu betonen, dass nach dem neuen Recht das sämtliche zur Zeit der Konkurseröffnung vorliegende Gesamtvermögen der Ehegatten zur Konkursmasse gehört (Art. 124 KSR, vgl. A. Jakubecki in: A. Jakubecki, F. Zedler, Prawo upadłościowe i naprawcze, S. 324 f., Thesen zum Art. 124) und somit als kostendeckendes Vermögen im Sinne des Art. 13 KSR betrachtet werden soll. 370 Vgl. unter deutschem Recht G. Brudermüller in: O. Palandt (Begr.), Bürgerliches Gesetzbuch, 62 Aufl., S. 1619 (Rn 7 zu § 1360a) 369 125 Massearme Insolvenzen Kapitel III stünden. Damit die Voraussetzungen der Restschuldbefreiung (Art. 369 Abs. 1 Ziff. 2 i.V.m. Art. 373 Abs. 1 Ziff. 1 KSR) erfüllt bleiben, muss also der Schuldner unabhängig von dem Nichtvorhandensein des kostendeckenden Vermögens einen Konkursantrag in der gesetzlichen Frist des Art. 21 Abs. 1 KSR stellen371. Das Gericht könnte (nach dem Vorbild des deutschen Rechts), von der Bonität des Unterhaltsverpflichteten abhängig, schon zu diesem Zeitpunkt den vorliegenden Unterhaltsanspruch als das kostendeckende Vermögen anzuerkennen und das Konkursverfahren eröffnen. Der Anspruch auf Unterhaltsleistung wäre dann in dem zur Deckung der Konkurskosten notwendigem Umfang von dem Konkursverwalter durchzusetzen. Dies ist aber insoweit unwahrscheinlich, dass die Unterhaltsleistungen gemäß Art. 833 § 6 ZVGB nicht der Vollstreckung unterliegen, also kraft Art. 63 Nr. 1 KSR nicht zur Masse gehören. Es gebietet sich zwar eine teleologische Einschränkung dieser Vorschriften, um die Unterhaltsleistungen zur Deckung der Konkurskosten ausnahmsweise als Bestandteil der (künftigen) Masse, also als kostendeckendes Vermögen im Sinne des Art. 13 KSR zu qualifizieren. Diese Einschränkung wäre von der Tatsache zu begründen, dass die ratio legis des Ausschlusses der Unterhaltsleistungen aus der Vollstreckung zweifellos im Schutz der Existenzgrundlagen des Schuldners liegt. Gerade in diesem Fall jedoch liegt das Interesse des Schuldners, der die Restschuldbefreiung anstrebt, in der Einordnung der Unterhaltsleistung als Bestandteil der Masse. Diese Einordnung zwecks Ermöglichung der Konkurseröffnung ist auch der alleinige Zweck der Unterhaltsleistung. Es ist also anzunehmen, dass die Unterhaltsforderungen in diesem Umfang ausnahmsweise zur Konkursmasse gehören. In der Praxis ist es aber höchstens unwahrscheinlich, dass die Gerichte bei der Prüfung der Voraussetzungen der Konkurseröffnung überhaupt die voraussichtlichen Unterhaltsansprüche des Schuldners berücksichtigen werden. Mit großer Wahrscheinlichkeit werden sie die Frage der Berechtigung des Schuldners zum Unterhalt wegen der Vorschriften des Art. 63 Nr. 1 KSR i.V.m. Art. 833 § 6 ZVGB völlig außer Betracht lassen. Ein bei dieser Lage gestellter Konkursantrag wird also gemäß Art. 13 KSR abgewiesen. Der Schuldner sollte in diesem Fall seinen Anspruch auf Unterhaltsleistungen selbst geltend machen und unmittelbar nach seiner erfolgreichen Durchsetzung erneut Konkursantrag stellen. Nach der Einziehung der Unterhaltsleistungen gilt für die daraus erworbenen Gelder die Vollstreckungseinsschränkung des Art. 833 § 6 ZVGB nicht mehr, sondern nur die allgemeine Beschränkung des Art. 829 371 Wozu übrigens der Schuldner unabhängig von der Massearmut verpflichtet ist, so Beschluss des SN von 19.06.1996, III CZP 66/96, OSNC 1996, Heft 10, Pos. 133; M. Godlewska in S. Gurgul, Prawo upadłościowe i układowe, S. 85-86, (Rd. 13 zu Art. 13); s. Kapitel II, 2.5. 126 Massearme Insolvenzen Kapitel III Ziff. 5 ZVGB372. Auch ohne teleologische Einschränkung des Art. 63 Nr. 1 KSR i.V.m. Art. 833 § 6 ZVGB unterliegen also die sich schon im Vermögen des Schuldners befindende Gelder der Vollstreckung (mit Vorbehalt der Beschränkung des Art. 829 Ziff. 5 ZVGB) und werden mit dieser Beschränkung zum Bestandteil der Konkursmasse. 4. Das außerkonkursliche geordnete Abwicklungsverfahren 4.1. Auflösung des massearmen Rechtsträgers a) keine Grundlage für die Auflösung der Kapitalgesellschaft im Fall ihrer Massearmut Für die Konstruierung eines geordneten Abwicklungsverfahrens über das Vermögen einer massearmen juristischen Person ist in erster Reihe ihre Auflösung erforderlich. Die Versuche einer Auslegung, die eine Auflösung der massearmen juristischen Person voraussetzt erscheinen aber de lege lata weniger begründbar als die Vorwegbefriedigung der Verfahrenskosten. Für eine solche Auslegung fehlen insbesondere im Gesellschaftsrecht die Grundlagen. Befand sich die Gesellschaft vor der Eröffnung des Konkursverfahrens oder der Abweisung mangels Masse nicht in der Liquidation, kann ihre Tätigkeit fortgesetzt werden, für ihre Liquidation bedarf es des Vorliegens eines Auflösungsgrundes, insbesondere eines Gesellschafterbeschlusses (näher s. Kapitel II, 6.1. c)). Die polnische Rechtsprechung evoluiert in dieser Hinsicht aus einer völlig entgegengelegten Position – die vorliegenden Entscheidungen aus der neunziger Jahren beschäftigen sich nicht mit der Frage, ob die überschuldete massearme juristische Person (mit Ausnahme des geregelten Falles einer Genossenschaft – vgl. Kapitel II, 6.1.f)) aufgelöst werden soll, sondern mit der Frage, ob sie überhaupt aufgelöst werden darf373. Diese späte Folge der sozialistischen Wirtschaftsverhältnisse ist mit Recht überwunden worden, indem das Oberste Gericht die Auflösung einer juristischen Person auch in dem Fall zulässt, wenn es danach unbefriedigte Gläubigerforderungen verbleiben. In den Begründungen zu beiden Entscheidungen wurde dabei bemerkt, dass die Befriedigung der Gläubiger in einem solchen Fall nicht mehr möglich ist, was bei der Annahme der anderen Ansicht zur Unmöglichkeit der 372 So SN im Beschluss von 17.12.1981, III CZP 32/81, OSP 1983, Pos. 111; Urteil von 15.12.1976, II CR 398/76, OSN 1970, Pos. 170; s. auch A. Marciniak in: K. Piasecki (Hrsg.), Kodeks postępowania cywilnego. Komentarz, Band II, 3. Aufl., Warszawa 2002, S. 1197 (Rn 1 zu Art. 833) 373 Vgl. SN-Beschluss von 27.06. 1995, III CRN 28/95, OSN 1995, Pos. 165 und insbesondere SN-Beschluss von 18.12.1996, I CKN 20/96, OSN 1997, Pos. 53 mit der Anmerkung von M. Litwińska, PPH 1997, Nr. 11, S. 36 127 Massearme Insolvenzen Kapitel III Liquidation der juristischen Person führen müsste374. Der Mangel entsprechender Vorschriften kann aber kein Hindernis für die Auflösung eines „toten“ Wirtschaftssubjektes sein375. Bei der Konkursreife ersetzt das Konkursverfahren in der Regel die Liquidation, kann aber das Konkursverfahren mangels Masse nicht durchgeführt werden, bleibt die Liquidation ein einziger Weg zum Aufhören der rechtlichen Existenz des Schuldners. Dabei ist auf den Bedarf auf die Vorbeugung der Fortsetzung der fiktiven Wirtschaftssubjekten hingewiesen worden376. Diese Bemerkungen begründeten aber lediglich die Zulässigkeit der Auflösung einer überschuldeten juristischen Person nach allgemeinen Grundsätzen, waren aber kein Anlass zur Entwicklung eines zusätzlichen Auflösungsgrundes der Abweisung des Konkursantrags oder Einstellung des Konkursverfahrens mangels Masse377. Ein Schritt weiter scheint das Rayonsgericht in K. in einer von S. Gurgul zitierten Entscheidung378 gegangen zu sein. In der Begründung dieser Entscheidung wird (ohne nähere Begründung) gesagt, dass die Einstellung des Konkursverfahrens (mangels Masse) als die Ursache des Übergangs der Gesellschaft in die Phase der Auflösung zu verstehen ist. Die Abwicklung der Gesellschaft nimmt in diesem Fall die Form der ordentlichen (gesellschaftsrechtlichen) Liquidation an. Gleich danach wird es aber gesagt, dass diese Liquidation, abhängig von dem Willen der Gesellschafter, zur Fortsetzung der Gesellschaft oder Auflösung der Gesellschaft führen kann. Diese Entscheidung ist aber zu wenig präzis und ist in einem Gericht zu niedrigen Rangs ergangen, um eine Grundlage zur Konstruierung eines zusätzlichen Auflösungsrundes darzustellen. Im Vergleich zu den französischen oder deutschen Gerichten weigert sich übrigens die polnische Rechtsprechung im Allgemeinen von einer soweit gehenden, praeter oder sogar contra legem379 entwickelten Rechtsfortbildung. De lege lata ist demgemäss mit der Entwicklung einer solchen Rechtsprechung nicht zu rechnen. Nach der Rechtsprechung der polnischen Gerichte stellt der Mangel an der Regulierung der massearmen Liquidation im Gesellschaftsrecht kein Hindernis für die Löschung der überschuldeten Gesellschaft nach dem Liquidationsrecht, es besteht aber dabei keine selbständige Grundlage für die Auflösung, die auf allgemeinen Regeln erfolgen kann. Wie schon dargestellt (s. Kapitel II, 6.1; 7), ist diese Rechtslage als ungenügend und höchst gefährlich zu bezeichnen. 374 SN-Beschluss von 27.06. 1995, III CRN 28/95, OSN 1995, Pos. 165 SN-Beschluss von 18.12.1996, I CKN 20/96, OSN 1997, Pos. 53 376 SN-Beschluss von 18.12.1996, I CKN 20/96, OSN 1997, Pos. 53 377 Die SN-Entscheidung von 18.12.1996, I CKN 20/96, OSN 1997, Pos. 53 kann also nicht als „praeter legem ergangene” bezeichnet werden, anders I. Karasek, Oddalenie wniosku..., S. 73 378 S. Gurgul, Życie po końcu, Rzeczpospolita von 15.05.2001, S. C3; S. Gurgul, Prawo upadłościowe i naprawcze, S. 907-908 (Rn 20 zu Art. 361) 379 Vgl. Art. 289 § 2, Art. 477 § 2 HGGB 375 128 Massearme Insolvenzen Kapitel III b) abweichender Wortlaut der Vorschrift bei den Personengesellschaften Eine Möglichkeit der teleologischen Auslegung der Gesetzesvorschriften zwecks der Beschränkung des vorliegenden Regelungsdefizits kann hingegen bei den Personengesellschaften bestehen. Im Gegensatz zum Art. 289 § 2, 477 § 2 HGGB für die Kapitalgesellschaften schließt bei der offenen Handelsgesellschaft (spółka jawna) die Vorschrift des Art. 85 § 2 HGGB380 für den Fall u.A. der Einstellung des Konkursverfahrens nicht wörtlich die Auflösung der Gesellschaft, sondern überhaupt die Anwendung des § 1 aus. Bei der wörtlichen Auslegung könnte es bedeuten, dass die Bestimmung über die Auflösung der Gesellschaft erst nach der Beendigung des Konkursverfahrens und über dem Löschungsantrag des Konkursverwalters zwar ausgeschlossen wird, die Konkurseröffnung als Auflösungsvoraussetzung jedoch weiter gilt und folglich nach der Einstellung mangels Masse die Gesellschaft nach dem Liquidationsrecht abzuwickeln ist. Dabei gäbe es aber nach allgemeinen Grundsätzen des Liquidationsrechts keine Möglichkeit der Fortsetzung der Gesellschaft aufgrund des Beschlusses der Gesellschafter, da diese vom Art. 64 Abs. 1 HGGB ausdrücklich auf die Auflösungsgründe des Todes oder Konkurses eines Gesellschafters und der Kündigung der Gesellschaft beschränkt wird, gilt also nicht beim Konkurs der Gesellschaft. Gegen diese Auslegung spricht jedoch die Tatsache, dass Art. 85 § 2 nicht nur für die Einstellung des Konkursverfahrens gilt, sondern auch (wie Art. 289 § 2, 477 § 2 HGGB) für die Beendigung des Verfahrens mit dem Vergleich sowie für die Aufhebung des Konkurses. Für diese beiden Fälle ist die Fortsetzung der Gesellschaft gerade wünschenswert, was die Ansicht begründet, dass bei Art. 85 § 2 HGGB der Gedanke des Gesetzgebers genauso gleich war, wie bei den Vorschriften der Art. 289 § 2, 477 § 2 HGGB und der Unterschied im Wortlaut lediglich als Ergebnis einer Ungenauigkeit des Gesetzgebers betrachtet werden soll. An dem Grundsatz lege non distinguente wird wohl der Versuch einer teleologischen Auslegung scheitern, der die Beschränkung der oben überlegenen Auslegung und Auflösung der Gesellschaft auf die Einstellung mangels Masse mit der Annahme der Fortsetzung der Gesellschaft bei den übrigen Hypothesen des § 2 verknüpft. Trotz dem unterschiedlichen Wortlaut ist also der Vorschrift des Art. 85 § 2 und den Vorschriften der Art. 289 § 2, 477 § 2 HGGB keine unterschiedliche normative Bedeutung zuzuschreiben. Die Lage bei den Personengesellschaften weist also in dieser Hinsicht auf ein ähnliches Regelungsdefizit wie bei den Kapitalgesellschaften hin. 380 Diese Vorschrift gilt kraft Art. 89 und Art. 103 HGGB auch für die Partnerschaftsgesellschaft (spółka partnerska) sowie die Kommanditgesellschaft (spólka komandytowa) 129 Massearme Insolvenzen Kapitel III 4.2. Keine überzeugende Begründung für die Annahme eines Vollstreckungsverbots nach Abweisung bzw. Einstellung mangels Masse Wie schon an einigen Stellen festgestellt, ein geordnetes Abwicklungsverfahren über eine überschuldete Vermögensmasse muss durch eine Vollstreckungssperre gesichert werden. Liegt ein Vollstreckungsverbot nicht vor, können die Gläubiger durch die von ihnen unabhängig eingeleiteten und nicht koordinierten Vollstreckungsverfahren jede geordnete Verteilung des Schuldnervermögens vereiteln381, an deren Stelle ein nur teilweise durch die Rangordnungsvorschrift des Art. 1025 ZVGB gemilderter concursus creditorum im eigentlichen Sinne stattfände. Neben des ungerechten Ausschlusses des Teils der Gläubigerschaft von der Befriedigung, können dadurch die vorhandenen Vermögenswerten ausgeschöpft und dadurch die zumindest teilweise Deckung der Abwicklungskosten aus dem Schuldnervermögen unmöglich gemacht werden. In den Einzelzwangvollstreckungen werden am häufigsten die einfach veräußerbaren Vermögensgegenstände verwertet, während den Abwicklern die schwer oder gar nicht verwertbare Sachen und Rechte zur Abwicklung verbleiben. Demgemäss sieht das Konkursrecht in allen Rechtsordnungen vor, dass mit der Eröffnung des Konkurses die anhängigen Vollstreckungsverfahren ausgesetzt oder eingestellt werden und keine neuen Verfahren eingeleitet werden können (vgl. im polnischen Recht Art. 146 KSR). Auch in der massearmen Liquidation ist die geordnete Verteilung des Schuldnervermögens mit der Zulassung der Vollstreckungen unvereinbar382. Bevor also die Möglichkeiten der Konstruierung eines Abwicklungsverfahren erwägt werden, sind darunter die möglichen Grundlagen für eine Vollstreckungssperre im Fall der Massearmut außerhalb des Konkursverfahrens zu untersuchen. a) Analogie zum Konkursrecht? Die einfachste Weise der Begründung eines Vollstreckungsverbotes nach der Abweisung oder Einstellung mangels Masse ist ein Analogieschluss an das Konkursrecht383. Die Grundlage für die Analogie sollte darin bestehen, dass im Fall der Massearmut, genauso, wie im eröffneten Konkursverfahren, der abzuwickelnde Schuldner zahlungsunfähig, d.h. nicht imstande ist, alle seine Gläubiger völlig zu befriedigen. Um einen concursus creditorum zu 381 Zu den negativen Folgen der Einzelzwangvollstreckung für die massearme Abwicklung vgl. W. Schulz, Die masselose Liquidation..., S. 155-157 382 W. Schulz, Die masselose Liquidation..., S. 170 383 Eine etwa unpräzise Erwägung einer Analogie an das Konkurs- oder Vollstreckungsrecht (aber ohne Erwähnung der Vollstreckungssperre) für die massearme Abwicklung s. bei M. Litwińska, Anmerkung zur SNEntscheidung vom 18.12.1996, S. 39 130 Massearme Insolvenzen Kapitel III vermeiden und gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger in einem geordneten Verfahren zu sichern, hat sich der Gesetzgeber im Konkursrecht für eine Vollstreckungssperre entschieden (Art. 146, Art. 140 KSR). Gleiche Funktion haben übrigens die im Konkurs geltenden Aufrechnungsbeschränkungen (Art. 89, Art. 93-96 KSR). Ähnliche ratio legis liegt für die massearme Liquidation vor. Die auf einer Analogie zum Konkursrecht basierenden Vorschläge für eine Vollstreckungssperre in der massearmen Liquidation sind eingehender in der deutschen Lehre entwickelt worden. In seiner Arbeit hat insbesondere W. Schulz für die Erstreckung des Vollstreckungsverbotes auf die masselose Liquidation schon de lege lata plädiert. Die Grundlage dafür sollten die analog angewandten Vorschriften der §§ 14, 15 dt. KO darstellen384. Dem Ausschluss der Einzelvollstreckung folgt in seiner Konzeption ein Vorschlag eines geordneten Abwicklungsverfahrens für alle massearmen Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Eine besser differenzierte und ausgewogene Lösung schlägt H. Konzen vor. Nach seiner Ansicht ist das Vollstreckungsverbot (auch aufgrund der Analogie zum Insolvenzrecht) in diesen Fällen der massearmen Liquidation anzunehmen, in denen es sich Gläubiger finden, die an der geordneten Abwicklung des Schuldnervermögens interessiert sind und den dazu erforderlichen Aufwand vorschussweise zu finanzieren bereit sind. Kann die massearme Liquidation nicht von den Gläubigern finanziert werden, so sind die Einzelvollstreckungen ohnehin zulässig385. Eine völlig andere Ansicht vertritt M. Stobbe. Als „kleineres Übel“ nimmt er schon deswegen die Geltung des vollstreckungsrechtlichen Prioritätsprinzips in der massearmen Liquidation an, weil die Gewährleistung der zugleich effizienten und gerechten Verteilung des Vermögens der massearmen Gesellschaft de lege lata nicht realistisch, de lege ferenda auch zweifelhaft sei386. Im polnischen Recht ist es zuerst zu betonen, das jeder Versuch ein Vollstreckungsverbot in einem so weiten und fundamentalen Bereich wie die Vollstreckung in das Vermögen der massearmen Gesellschaft auf der Grundlage einer bloßen Analogie zu bilden völlig unrealistisch ist. Da de lege lata keine gesetzliche Beschränkung der Vollstreckung in das Vermögen des massearmen Schuldners vorliegt, wird auch keine solche von den Gerichten angenommen. Zu erwägen bleibt nur, ob eine solche Vollstreckungssperre in manchen Fällen aus allgemeinen Instituten des Zivilrechts herausinterpretiert werden kann (dazu s. unten b), c)) oder ob sie de lege ferenda zweckmäßig wäre (dazu s. Kapitel V, 3). Selbst aber bei der 384 W. Schulz, Die masselose Liquidation..., S. 171-172 H. Konzen, Der Gläubigerschutz..., S. 346-348 386 M. Stobbe, Die Durchsetzung..., S. 163-169 385 131 Massearme Insolvenzen Kapitel III Annahme der Ansicht von H. Konzen wäre ein Vollstreckungsverbot im polnischen Recht de lege lata schon deswegen unmöglich zu konstruieren, weil, abgesehen von dem Misstrauen der polnischen Gerichte zur weiten Analogiebildung, kein geordnetes Abwicklungsverfahren für die massearme Schuldner außerhalb des Konkursrechts im geltenden Recht entwickelt werden kann (s. unten 4.3.). b) Anwendung des Art. 5 ZGB im Fall der Erfüllung der Voraussetzungen der Restschuldbefreiung? Wie schon im Kapitel II, 6.3 dargestellt, versperrt die Massearmut den natürlichen Personen den Weg in die Restschuldbefreiung. Falls der Schuldner die übrigen Voraussetzungen der Art. 369, 370 erfüllt, ist seine für die Finanzierung des eigenen Konkursverfahrens zu schlechte Vermögenslage das einzige Hindernis für die Benutzung dieses Auswegs aus der Schuldenfalle. Wie früher erwähnt, verstießt diese Rechtslage sowohl gegen die polnische Verfassung als auch gegen die Europäische Konvention der Menschenrechte. Es ist aber zu überlegen, ob sich dieser Verstoß unter Anwendung des geltenden Rechts nicht beseitigen lässt. Das in Frage kommende Instrument könnte in Art. 5 ZGB bestehen, wonach die Ausübung des (subjektiven) Rechts nicht gestattet ist, falls sie mit der sozial-wirtschaftlichen Bestimmung dieses Rechts oder mit den Grundsätzen des sozialen Zusammenlebens unvereinbar ist. Zur Erreichung des angestrebten Ergebnisses müsste also die These gestellt werden, dass die Geltendmachung einer Forderung gegen einen massearmen Schuldner, der alle sonstigen Voraussetzungen der Restschuldbefreiung erfüllt, entweder der ersten oder der zweiten Generalklausel widerspricht. Die sozial-wirtschaftliche Bestimmung einer Forderung liegt grundsätzlich in der Befriedigung des Gläubigers und unterscheidet sich in den Einzelfällen nach der Natur und Grundlage der Forderung. Falls die Befriedigung des Gläubigers zu einem gegebenen Zeitpunkt mangels zugreifbaren Vermögens nicht möglich ist, könnte vielleicht damit ein (sehr schwacher) Hinweis für die Unvereinbarkeit der zu diesem Zeitpunkt vorgenommenen Vollstreckung mit dieser Generalklausel liegen. Der Grund für eine solche Annahme könnte aber ausschließlich dann vorliegen, wenn der Schuldner überhaupt kein pfändbares Vermögen besitzt. In sonstigen Fällen könnte die Möglichkeit der Befriedigung der Forderung (also der Realisierung ihrer Bestimmung) im Wege der Zwangsvollstreckung nicht ausgeschlossen werden. Darüber hinaus könnte man in der Entscheidung des Gesetzgebers, in einer bestimmten Fallgruppe die Möglichkeit der Befreiung des Schuldners von seinen Verbindlichkeiten zu gewähren, in Verbindung mit dem 132 Massearme Insolvenzen in der Verfassung Kapitel III und EMRK gewährleisteten Gleichheitsprinzip und dem Diskriminierungsverbot (s. Kapitel II, 6.3.) ein (obwohl sehr schwaches) Argument dafür sehen, dass die Vollstreckung einer Forderung in dieser Lage, wenn dem Schuldner nur auf eine gegen diese verfassungs- und menschenrechtliche Grundsätze verstiessende Weise der Zugang zur Restschuldbefreiung verwehrt wurde, vielleicht gegen die allgemeinen Rechtsund Gerechtigkeitsgrundsätze verstößt. Den Verstoß gegen diese allgemeinen Grundsätze könnte man als Verletzung der Grundsätze des sozialen Zusammenlebens zur Grundlage der Anwendung des Art. 5 ZGB zu entwickeln versuchen. Dabei ist der Grundsatz des vorläufigen Charakters des von Art. 5 ZGB gewährten Rechtsschutzes zu beachten, da diese Vorschrift nicht zu einer völligen Entrechtung des Gläubigers führen kann387. Es wäre also selbstverständlich anzunehmen, dass die Forderung des Gläubigers weiter bestünde. Bei der nachträglichen Bereicherung des Schuldners würde demgemäss die Grundlage für die Anwendung des Art. 5 ZGB wegfallen. Der Schuldner könnte dann die Restschuldbefreiung im jetzt durchführbaren Konkursverfahren anstreben, oder, beim Wegfall der Zahlungsunfähigkeit, gäbe es keine Grundlagen mehr die Vollstreckung der früher aufgrund Art. 5 ZGB nicht vollstreckbaren Forderung zu verhindern. Da die Restschuldbefreiung im Ermessen des Gerichts liegt, das vom Gesetzgeber nur allgemein durch die in Betracht zu nehmenden Umstände beschränkt ist (Art. 370 Abs. 1 KSR), wäre dasselbe Ermessen mit denselben Entscheidungskriterien auch bei der Entscheidung über die Anwendung des Art. 5 ZGB in jedem besonderen Fall anzuwenden. Bei jeder Änderung der in Betracht zu ziehenden Umständen und Verhältnisse könnte also die Sache erneut geprüft werden. Das mit Hilfe des Art. 5 ZGB erreichte Ergebnis wäre also einer vorläufigen Vollstreckungssperre gleich und somit eine Art Sanierungsperiode, die dem Schuldner ermöglichen würde, sich zu der endlichen Auseinandersetzung mit der Frage seiner Verschuldung vorzubereiten. Der oben skizzierten Konzeption können aber fundamentale Vorwürfe gestellt werden. Das Argument der Unvereinbarkeit der Vollstreckung wegen einer Forderung mit ihrer sozialwirtschaftlichen Bestimmung könnte schon deshalb widerlegt werden, dass beim vollständigen Mangel des pfändbaren Vermögens die Vollstreckung nach Art. 824 § 1 Ziff. 3) ZVGB einzustellen ist. Schon deswegen bleibt in diesem Fall für die Anwendung der Generalklausel der Unvereinbarkeit mit der sozial-wirtschaftlichen Bestimmung des Rechts kein Platz, da die Vorschrift des Art. 5 ZGB ausschließlich als ultima ratio in Frage kommen 387 Eingehender s. T. Justyński, Nadużycie prawa w polskim prawie cywilnym, Zakamycze 2000, S. 136-141 und die von ihm zitierte Rechtsprechung 133 Massearme Insolvenzen Kapitel III kann, wenn keine andere Rechtsnorm zum selben Ziel führen kann388. Im anderen Fall, wenn zumindest geringe Aussichten auf die Befriedigung der Forderung bestehen, kann die Vollstreckung wegen dieser Forderung aus offensichtlichen Gründen nicht als mit ihrer sozial-wirtschaftlichen Bestimmung unvereinbar beurteilt werden. Etwa seriöser könnte der zweite Versuch erwogen werden, zur Anwendung des Art. 5 ZGB über die Unvereinbarkeit mit den Grundsätzen des sozialen Zusammenlebens zu gelingen. Die Gegenargumente müssen aber auch in diesem Fall zur Ablehnung der Anwendung des Art. 5 ZGB führen. Ein Hinweis gegen die Anwendung des Art. 5 ZGB könnte schon darin liegen, dass prima facie kein Rechtsmissbrauch seitens des vollstreckenden Gläubigers vorliegt. Für die entstandene Lage ist der Gesetzgeber verantwortlich, der die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes im Gesetz sanktioniert hat. Das Verhalten des vollstreckenden Gläubigers, indem er von seinen gesetzlichen Rechte Gebrauch macht, kann nicht schon vorher, in abstracto als gegen die Grundsätze des sozialen Zusammenlebens verstossend beurteilt werden. Zwar muss es für die Annahme der Verletzung des Art. 5 ZGB kein Verschulden und keine Vorwerfbarkeit des Verhaltens des Berechtigten vorliegen, da letztendlich seine Wirkungen maßgebend sind389. Die Annahme, eine in abstracto bestimmte Fallgruppe der Verhalten verstießt in ihrem Ganzen und ausnahmslos schon deswegen gegen die Grundsätze des sozialen Zusammenlebens, weil der Gesetzgeber es vernachlässigt hatte, diese Fallgruppe entsprechend zu regeln, scheint aber über die Grenzen dieser Grundsätze weit hinauszugehen. Da Art. 5 ZGB zurückhaltend und ausnahmsweise anzuwenden ist390, wobei in jedem konkreten Fall seine Voraussetzungen erneut zu prüfen sind, kann diese Vorschrift nicht als ein Werkzeug der Korrektur der als ungerecht empfundenen Rechtslage gebraucht werden391. Daneben ist die Frage zu verneinen, ob die Grundsätze des Verfassungsrechts und europäischen Menschenrechts sogleich Grundsätze des sozialen Zusammenlebens im Sinne des Art. 5 ZGB darstellen, weil diese Rechtsnormen sind. Die Generalklausel der Grundsätze des sozialen Zusammenlebens umfasst keine Rechtsnormen, sondern ergänzt sie um andere, daneben vorliegende und allgemein akzeptierte Normen392. Die Realisierung der Rechtsnormen hat nicht über Art. 5 ZGB zu erfolgen, sondern über die im Rechtsystem für sie vorgesehenen Rechtsinstitute und Verfahren. Für die in einem Gesetz 388 T. Justyński, Nadużycie prawa..., S. 153 T. Justyński, Nadużycie prawa..., S. 95-97 und von ihm zitierte Rechtsprechung und Literatur 390 T. Justyński, Nadużycie prawa..., S. 152-153 391 Nach der Rechtsprechung des SN kann man wegen der Grundsätzen des sozialen Zusammenlebens nicht die ausdrücklichen Rechtsvorschriften in Frage stellen oder modifizieren, so im Urteil von 22.09.1987, III CRN 265/87, OSNC 1989, Pos. 80, s. auch T. Justyński, Nadużycie prawa..., S. 152-153 392 Vgl. T. Justyński, Nadużycie prawa..., S. 106-109 389 134 Massearme Insolvenzen Kapitel III nicht beachteten Normen der Verfassung oder eines gesetzlich ratifizierten internationalen Vertrages ist es das Rechtsinstitut der Verfassungsgerichtsbarkeit. Aus oben genannten Gründen ist die Möglichkeit der Begründung des Vollstreckungsverbotes bei den massearmen aber sonst für die Restschuldbefreiung qualifizierbaren Schuldnern abzulehnen. c) Anwendung anderer Generalklauseln? Neben der Vorschrift des Art. 5 ZGB können auch andere generalklauselartigen Tatbestande des Zivilrechts, die zum Bruch von dem Grundsatz pacta sunt servanda393 führen, als Grundlage des eventuellen Verbotes der Vollstreckung wegen der Forderungen gegen einen massearmen Schuldner erwägt werden. Erstens kommt die in Art. 3571 ZGB vorgesehene rebus sic stantibus-Klausel in Betracht. Die Voraussetzung ihrer Anwendung ist eine „außerordentliche Änderung der Verhältnisse“, was im gewissen Grade an die im Art. 369 Abs. 1 Ziff. 1 KSR vorgesehene Voraussetzung der Restschuldbefreiung anknüpfen lässt. Es ist aber in der Lehre nahezu einstimmig angenommen worden, dass die außerordentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des Art. 3571 ZGB ausschließlich einen generellen, also nicht einen bestimmten Schuldner betreffenden individuellen Charakter haben muss394. Insoweit ist der Umfang dieses Tatbestands enger, als die „außerordentlichen und vom Konkursschuldner unabhängigen Umstände“ des Art. 369 Abs. 1 Ziff. 1 KSR, die auch die individuell den Konkursschuldner betreffende Umstände (wie z. B. seine schwere Krankheit) umfassen395. Daneben führt die rebus sic stantibus-Klausel nicht zur Unzulässigkeit der Geltendmachung einer Forderung, sondern zu ihrer Modifikation, die nach den Umständen des Einzelfalls vom sehr weit ausgestalteten Ermessen des Gerichts abhängig ist. Dies führt zum Ergebnis, dass diese Klausel zwar in manchen Einzelfällen zur Erleichterung der Lage des massearmen Schuldners benutzt werden kann, ist aber keinesfalls geeignet um zum Instrument der Gesamtlösung der Frage der Beschränkung der Einzelzwangsvollstreckung in der massearmen Insolvenz zu werden. In der Lehre wird vorgeschlagen, dass der Schuldner, der wegen des individuellen Charakters der ihn betreffenden Umstände von der Anwendung der rebus sic stantibus393 oder, anders beurteilt, zur Ergänzung dieses Grundsatzes, s. A. Brzozowski in: K. Pietrzykowski (Hrsg.), Kodeks cywilny. Komentarz, Band I, Warszawa 2002, S. 686 (Rn 2 zu Art. 3571) 394 M. Smyk, Klauzula rebus sic stantibus a tzw. gospodarcza niemożliwość świadczenia, MoPr 2001, Nr. 14, S. 738-739; vgl. auch die bejahende aber kritische Stellung von A. Tropaczyński, Gospodarcza niemożliwość świadczenia, PS 2004, Nr. 3, S. 51-55 und die von ihm zitierte Literatur. 395 S.Gurgul, Prawo upadłościowe i naprawcze, S. 931 (Rn 4 zu Art. 369); F. Zedler in: A. Jakubecki, F. Zedler, Prawo upadłościowe i naprawcze, S. 198 (These 4 zu Art. 76) 135 Massearme Insolvenzen Kapitel III Klausel ausgeschlossen bleibt, durch die Generalklausel der wirtschaftlichen Unmöglichkeit der Leistung (Art. 354, Art. 475 § 1 ZGB analog) geschützt werde396. Es besteht aber Klarheit darüber, dass die wirtschaftliche Unmöglichkeit der Leistung keinesfalls wegen der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners angenommen werden kann397. Daneben ist es zu bemerken, dass als Kriterium der wirtschaftlichen Unmöglichkeit vor allem die Unvereinbarkeit der Leistung mit dem sozial-wirtschaftlichen Zweck des Schuldverhältnisses398 in Betracht zu ziehen ist. Dieses Kriterium ist einer der Voraussetzungen der Anwendung des Art. 5 ZGB sehr ähnlich. Das Vorliegen dieser Unvereinbarkeit ist bei der Vollstreckung gegen einen massearmen Schuldner schon wegen der bei Überlegung über die Anwendbarkeit des Art. 5 ZGB erwähnten Gründen abzulehnen. Das Vollstreckungsverbot in der massearmen Insolvenz kann also weder auf Art. 5 ZGB noch auf anderen Generalklauseln des Zivilrechts gestützt werden. d) Unpfändbarkeit der Einlageforderungen der GmbH zugunsten unvollwertiger Ansprüche? Ein Schritt in der Richtung des Vollstreckungsverbotes in der massearmen Liquidation könnte auch mit der in Deutschland weithin (aber nicht unumstritten) angenommenen Unpfändbarkeit der Einlageforderungen der GmbH zugunsten unvollwertiger Ansprüche399 bestehen. Dieser Zugriffseinschränkung steht der Gedanke zugrunde, dass das Stammkapital der Gesellschaft aller Gläubigern zur Verfügung stehen soll. Sind also die Forderungen der Gläubiger nicht vollwertig, in dem Sinne, dass wegen der Überschuldung der Gesellschaft (unabhängig davon, ob sie sich in der Liquidation befindet) nicht mehr alle Forderungen gänzlich befriedigt werden können, so kann die Einlageforderung nicht mehr von einem Gläubiger gepfändet werden, sondern muss über das Gesellschaftsvermögen allen Gläubigern zugute kommen. 396 A. Tropaczyński, Gospodarcza niemożliwość świadczenia, S. 53, 57 Z. Gawlik, Gospodarcza niemożliwość świadczenia, Rzeszowskie Zeszyty Naukowe „Prawo-Ekonomia”, 1996, Band XIX, s. 7; A. Tropaczyński, Gospodarcza niemożliwość świadczenia, S. 63 398 A. Tropaczyński, Gospodarcza niemożliwość świadczenia, S. 64-68 399 S. W. Schulz, Die masselose Liquidation..., S. 66; H. Konzen, Der Gläubigerschutz..., S. 326-327 und dort zitierte Rechtsprechung und Literatur. Vgl. aber die Stimmen für die uneingeschränkte Pfändbarkeit der Einlageforderungen bei F.Ebbing in: L. Michalski (Hrsg.), Kommentar zum GmbH-Gesetz, München 2002, S. 1447-1449 (Rn 84-86 zu § 19); A.Pentz in: H. Rowedder, C. Schmitt-Leithoff (Hrsg.), GmbH-Gesetz. Kommentar, 4. Aufl., München 2002, S. 678 (Rn 171 zu § 19), die es für unbegründet halten, den eigentlich dem Insolvenzrecht zuzuordnenden Gläubigerschutz auf Kapitalaufbringungsrecht zu erweitern. Insoweit bestehe es kein Grund für die Ausnahme von dem vor der Insolvenzeröffnung allgemein herrschenden Prioritätsprinzip. 397 136 Massearme Insolvenzen Kapitel III Wegen der ähnlich ausgestalteten Regelungen des Stammkapitals in deutschem und polnischem Recht könnte dieser Gedanke auch auf das polnische Recht400 übertragen werden401. Es ist aber im deutschen Schrifttum mit Recht hingewiesen worden, dass dieses Vollstreckungsverbot nur dann zweckmäßig ist, wenn die an die Gesellschaft geleisteten Einlagen zur Befriedigung aller Gläubigern im Rahmen eines geordneten Verfahrens bei der Behaltung ihrer gleichen Berechtigung zur Verfügung stehen402. Da sich kein solches geordnetes Verfahren im polnischen Recht für die massearme Liquidation de lege lata entwickeln lässt (s. unten, 4.3.), besteht es m.E. keine Grundlage für die Annahme einer solchen Vollstreckungsbeschränkung jenseits des Konkursverfahrens. Wäre diese Beschränkung auch begründbar, ist es übrigens auf die eigentlich marginale Bedeutung des Stammkapitals für den Gläubigerschutz hinzuweisen403, sie könnte also für die Gläubiger nur eine äußerst geringe Rolle spielen. e) Zwischenbefund: keine Vollstreckungssperre ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage Die oben geführten Erwägungen führen zum eindeutigen Ergebnis, dass ein Versuch scheitern muss, de lege lata eine allgemeine Vollstreckungssperre entweder für die massearme Abwicklung außerhalb des Insolvenzrechts im allgemeinen, oder für bestimmte abstrakt festzusetzenden Fallgruppen in ihrem Rahmen zu begründen. Alle eventuellen Grundlagen zum Vollstreckungsverbot können zwar auch bei der Massearmut des Schuldners in manchen Einzelfällen vorliegen, sie sind aber keinesfalls mit der Massearmut verbunden und stellen, wie auch im übrigen Bereich des Privatrechts außerhalb der Massearmut, eine seltene Ausnahme dar. Es ist zu betonen, dass die Vollstreckungssperre nur bei einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage gelten kann404. An einer solchen Grundlage fehlt es für den Fall der massearmen Abwicklung. 400 Wobei diese Lage im polnischen Recht eher bei den Aktiensgesellschaften vorliegen könnte (vgl. Art. 309 § 3 und 4 HGGB), da bei der GmbH die Einlagen schon bei der Gründung vollständig zu leisten sind (Art. 163 Ziff. 2 HGGB). 401 Für ein vollständiges Verbot der Pfändung der Einlageforderungen der Gesellschaft (unabhängig von der Vollwertigkeit der geltend gemachten Forderung) M. Allerhand, Kodeks handlowy, S. 528 (These 13 zu Art. 342). Für die uneingeschränkte Zulässigkeit der Pfändung (auch ohne Unterscheidung nach der Vollwertigkeit des Gläubigeranspruchs) S. Sołtysiński in: S. Sołtysiński, A. Szajkowski, A. Szumański, J. Szwaja, Kodeks spółek handlowych, Band III, Warszawa 2003, S. 236 (Rn 13 zu Art. 330) 402 So W. Schulz, Die masselose Liquidation..., S. 167. Nach der von M. Lutter, P. Hommelhoff, GmbH-Gesetz, 15. Aufl., S. 337-338 (Rn 29 zu § 19) vertretenen Meinung gilt deswegen der Vollwertigkeitsprinzip (ausnahmsweise) nicht und kann die Einlageforderung wegen einem nicht vollvertigen Anspruch gepfändet werden falls eine geordnete Liquidation nicht zu erwarten ist, also u.A. bei einer massearmen Insolvenz. 403 Vgl. dazu A. Opalski, Kapitał zakładowy..., KPP 2004, Nr. 2, S. 435 f. 404 Um so stärker kann also die von F. Merz, Buchbesprechung: W. Schulz, Die masselose Liquidation..., S. 493 nach deutschem Recht vertretene Skepsis für das polnische Recht gelten. 137 Massearme Insolvenzen Kapitel III 4.3. Keine Grundlagen für ein zweckmäßiges Abwicklungsverfahren für den Fall der Massearmut im Rahmen des geltenden Liquidationsrechts Im Kapitel II, 6.1. ist die Untauglichkeit des an zahlungsfähige Gesellschaften geschnittenen geltenden Liquidationsrechts zur Abwicklung einer massearmen Gesellschaft dargestellt worden. Darunter werden einige meistens im deutschen Schrifttum entwickelten Versuche der Anpassung an die Bedürfnisse der massearmen Liquidation im Wege der Auslegung der Vorschriften des Liquidationsrechts dargestellt. Dabei ist es zu beachten, dass es, wie oben dargestellt, im polnischen Recht de lege lata keine Grundlagen für ein Vollstreckungsverbot bestehen, was die Realisierbarkeit jedes Abwicklungsverfahrens einer überschuldeten Vermögensmasse wesentlich erschwert, wenn nicht gerade unmöglich macht. a) Abwicklung durch einen aufgrund Art. 42 ZGB bestellten Pfleger In der Monographie von Wolf Schulz ist für das deutsche Recht der Lösungsansatz entwickelt worden, wonach für die masselose Gesellschaften Notliquidatoren nach §§ 29, 48 BGB analog zu bestellen sind405. Da in dieser Hinsicht das deutsche Recht nicht besonders weit von dem polnischen abweicht, kann ähnliche Lösung auch für das polnische Recht erwogen werden. Die Grundlage dazu könnte in der Vorschrift des Art. 42 ZGB über die Bestellung des Pflegers für die juristische Person bestehen. Sowohl nach § 29 BGB als auch nach Art. 42 ZGB ist das Fehlen der geschäftsführenden Organe Voraussetzung für die gerichtliche Notbestellung. Nach dem Lösungsansatz von Wolf Schulz ist dies bei der überschuldeten Gesellschaft außerhalb des Konkursverfahrens stets anzunehmen, da die nach den Vorschriften des Liquidationsrechts handelnden Organe wegen der bei ihnen bestehenden Konfliktlagen406 zu entmachten sind. Diese Ansicht wurde im Recht der GmbH auf der Vorschrift über die Konkursantragspflicht bei der Überschuldung der Gesellschaft (§ 64 Abs. 1 GmbHG) gestützt, die kraft Art. 71 Abs. 4 GmbHG auch für die Liquidatoren gilt. Daraus wurde die Folge gezogen, dass bei der Überschuldung der Gesellschaft das vom Gesetzgeber gewollte Abwicklungsmodell das Konkursverfahren ist und die gesellschaftsrechtlichen Liquidatoren demgemäss an der Liquidationstätigkeit gehindert sind407. Die Voraussetzungen für diese Argumentation stehen genauso im polnischen Recht fest. Zwar ist die Konkursantragspflicht nicht im Gesellschafts- sondern im 405 W. Schulz, Die masselose Liquidation..., S. 106 f. W. Schulz, Die masselose Liquidation..., S. 56-58; vgl. auch H. Konzen, Der Gläubigerschutz..., S. 334-335. Gleiche Konfliktlagen bestehen im polnischen Recht, s. Kapitel II, 6.1. b) 407 W. Schulz, Die masselose Liquidation..., S. 107-108 406 138 Massearme Insolvenzen Kapitel III Konkursrecht vorgesehen (Art. 21 KSR), diesem Unterschied kann aber keine große Bedeutung zugeschrieben werden. Darüber hinaus ist die Geltung der Konkursantragspflicht auch bei der schon bestehenden und offensichtlichen Massearmut von der Rechtsprechung eindeutig bestätigt worden408. Die Zweiteilung zwischen dem Liquidationsverfahren bei den zahlungsfähigen Gesellschaften und dem Konkursverfahren bei den überschuldeten, mit der Betonung, dass die überschuldeten Gesellschaften gerade im Konkursverfahren abzuwickeln sind, wird im polnischen Schrifttum sogar stärker als in Deutschland angenommen (vgl. hierzu Kapitel II, 6.1. a)). Die Antwort auf die Frage, ob aus diesen Voraussetzungen im polnischen Recht auch die Folge der Entmachtung der gesellschaftsrechtlichen Liquidatoren gezogen werden kann, erscheint aber zweifelhaft. Der Entmachtung der Liquidatoren aufgrund der Vorschriften des Konkursrechts folgt ein geordnetes und genau reguliertes Konkursverfahren. Bei der Massearmut, wo kein solches Verfahren eingeleitet wird, bestehen keine Grundlagen für eine Analogie zu den Vorschriften des Konkursrechts, dessen einziges Ergebnis die Entmachtung der Liquidatoren wäre, weil es mangels Kostendeckung keine Möglichkeit ein dem Konkursverfahren entsprechendes Verfahren durchzuführen bestünde409. Die Analogie zum Konkursrecht bei der Abwicklung der massearmen Gesellschaften müsste de lege lata schon mangels Kostendeckung und mangels der konkursähnlichen Verfahrensorgane scheitern. Daneben ist auch zu beachten, dass die polnischen Gerichte in derartigen Rechtsfortbildung und bei solchen weitgehenden Analogieschlüssen wesentlich mehr Zurückhaltung zeigen als die deutschen. Ein systematisches Argument gegen die Entmachtung der Liquidatoren aufgrund einer Analogie an das Konkursrecht stellen auch die Vorschriften der Art. 170, 326 HGGB dar. Nach diesen Vorschriften ist die überschuldete, nicht mehr eintragungsfähige Vorgesellschaft (wörtlich „Gesellschaft in der Organisation“ - „spółka w organizacji“) in der Regel durch den Vorstand (die Geschäftsführer) bei der entsprechenden Anwendung der Vorschriften des Liquidationsrechts abzuwickeln410. Auch in dem Fall der Überschuldung, die dem 408 SN-Beschluss von 19.06.1996, III CZP 66/96, OSNC 1996, Heft 10. Pos. 133; vgl. Kapitel II, 2.5. – Nach dem Lösungsansatz von W. Schulz sind die Notliquidatoren beim Ausfall subsidiär durch den Staat zu finanzieren, W. Schulz, Die masselose Liquidation..., S. 120; kritisch dazu F. Merz, Buchbesprechung: W. Schulz, Die masselose Liquidation der GmbH, ZZP 1987, Heft 4, S. 494. Eine bloße Analogie scheint aber wenigstens im polnischen Recht viel zu schwache Grundlage dafür zu sein. 410 Es ist zwar fraglich, ob die Vorgesellschaft konkursfähig ist, was die Unklarheit zur Folge hat, ob die Regelung der Art. 170, 326 HGGB bei allen überschuldeten Vorgesellschaften oder nur bei massearmen Vorgesellschaften (nach der Abweisung oder Einstellung mangels Masse) Anwendung findet. Gegen die Konkursfähigkeit der Vorgesellschaft wurde gerade hervorgehoben, dass der Gesetzgeber in Art. 170, 326 HGGB eine andere als die im Konkursrecht vorgeschriebene Abwicklungsweise vorgesehen hat, s. M. Litwińska-Werner, Kodeks spółek handlowych, S. 475 (Rn 8 zu Art. 170). Unter der Geltung des Konkursrechts 409 139 Massearme Insolvenzen Kapitel III Regelungsbereich des Konkursrechts (zumindest in manchen Fällen) entkommt, hat sich der Gesetzgeber trotz dem bestehenden Bedarf und trotz den vorliegenden Konfliktlagen de lege lata für kein geordnetes und gläubigerschützendes Verfahren entschieden411. Wie oben dargestellt (Kapitel II, 6.1.) gelten also auch bei den massearmen Gesellschaften die allgemeinen Grundsätze des Gesellschaftsrechts, die Bestellung des Pflegers aufgrund Art. 42 ZGB ist demgemäss ausschließlich beim Fehlen der Gesellschaftsorgane anzunehmen. Aus dem oben Gesagten folgt, dass der Pfleger nach Art. 42 ZGB nicht in jedem Fall zur Abwicklung der überschuldeten, massearmen Gesellschaft bestellt werden kann. Selbst beim Mangel der Organe der Gesellschaft ist nach der Ansicht des Schrifttums der Pfleger nicht immer, sondern nur in dringlichen Fällen zu bestellen, insbesondere falls die Vertretung der Gesellschaft in einem Gerichtsverfahren notwendig ist (Art. 69 ZVGB)412. Auf diese Ansicht ist näher einzugehen. Dabei ist zwischen einem Prozesspfleger und dem Pfleger des materiellen Rechts zu unterscheiden. Im Kurzen413, der Prozesspfleger ist ein in der Regel aufgrund des Prozessrechts bestellter Pfleger, der von einem Gericht im anhängigen Verfahren bestellt wird und dessen Kompetenzen auf die Wahrnehmung der Interessen des Mündels in diesem bestimmten Verfahren begrenzt sind. Der Pfleger des materiellen Rechts ist hingegen berechtigt, als Vertreter (Art. 95, 96 ZGB) des Mündels im dessen Namen und auf dessen Rechnung Rechtsgeschäfte aller Art abzuschließen, darunter auch Prozesshandlungen. Dabei ist er von der materiellen Grundlage der Rechtspflegschaft in seinen Kompetenzen beschränkt. Nach dieser Systematik ist der nach Art. 42 ZGB bestellte Pfleger der juristischen Person ein Pfleger des materiellen Rechts, dessen Kompetenzen durch den im Art. 42 § 2 ZGB vorgesehene Ziel der Pflegschaft auf die zur Bestellung der Organe und ggf. Liquidation der juristischen Person führende Tätigkeiten beschränkt sind. Beim 1934 war es auch durch die Tatsache zu begründen, dass das Konkursrecht keine eigene Unternehmerdefinition vorsah, wobei nach überwiegender, aber umstrittenen Meinung die Vorgesellschaft kein Unternehmer im Sinne des Art. 2 Abs. 2 des damals geltenden Rechts der wirtschaftlichen Tätigkeit (Gesetz vom 19.11.1999 – Prawo działalności gospodarczej, Dz.U. von 1999, Nr. 101, Pos. 1178 mit Änd.) war, s. A. Barczak-Oplustil, K. Oplustil, Spółki kapitałowe w stadium organizacji, Warszawa 2002, S. 109 f. Nach dem Inkrafttreten des Konkurs- und Sanierungsrechts erscheint die Begründung dieser Ansicht sehr zweifelhaft. Die Vorgesellschaft, die schon eine wirtschaftliche Tätigkeit führt, ist ein (konkursfähiger) Unternehmer im Sinne des Art. 5 Abs. 2 KSR. Die Konkursfähigkeit der Vorgesellschaft, die keine wirtschaftliche Tätigkeit führt, kann möglicherweise über Art. 5 Abs. 3 Ziff. 1 KSR (Konkursfähigkeit aller Gesellschaften) i.V.m. Art. 11 § 2 HGGB (analoge Anwendung der Vorschriften über die eingetragene Gesellschaft) begründet werden. Ob die Konkursfähigkeit der Vorgesellschaft wegen dem blossen Argument aus Art. 170, 326 HGGB ausgeschlossen werden kann, erscheint äußerst zweifelhaft. Die genaue Analyse dieser Frage auf dieser Stelle hätte aber den Rahmen dieser Arbeit gesprungen. 411 Vgl. die Kritik von M. Litwińska-Werner, Kodeks spółek handlowych, S. 475 (Rn 8 zu Art. 170) 412 So S. Dmowski in: S. Dmowski, S. Rudnicki, Komentarz do kodeksu cywilnego. Księga pierwsza. Część ogólna, 6. Aufl., Warszawa 2005, S. 146 (These 2 zu Art. 42) 413 Eine eingehende Vergleichung beider Rechtsinstitute s. bei K. Korzan, Kurator w postępowaniu cywilnym, Warszawa 1966, S. 35-55 140 Massearme Insolvenzen Kapitel III Bedarf nach der Liquidation und im Rahmen dieses Zwecks hat also der Pfleger alle Kompetenzen der Gesellschaftsorgane414. Der Pfleger ist durch das nach dem Sitz der juristischen Person zuständige Vormundschaftsgericht zu bestellen (Art. 603 ZVGB), das es von Amts wegen tun kann (Art. 570 i.V.m. Art. 605 ZVGB). Der Umfang der Kompetenzen des Pflegers ist nach Art. 604 ZVGB vom Gericht zu bestimmen. Seine Vergütung ist nach Art. 179 § 1 des Familien- und Vormundschaftsgesetzbuches (FVGB) aus dem Vermögen des Mündels zu bestreiten. Sollte dieses Vermögen nicht ausreichen, belasten die Kosten der Vergütung die Person, auf dessen Antrag der Pfleger bestellt wurde. Bei der Bestellung von Amts wegen oder auf Antrag eines Staatsanwalts (berechtigt aufgrund Art. 7 ZVGB) bedeutet es die Ausfallhaftung des Fiskus415. In Fällen des Art. 69 ZVGB und Art. 818 § 1 ZVGB analog416 wird hingegen der Pfleger auf Antrag der Gegenpartei im Gerichts- oder Vollstreckungsverfahren gerichtlich bestellt. Für die Bestellung des Pflegers im Zivilverfahren (Art. 69 ZVGB) ist das Gericht zuständig, vor dem das Verfahren anhängig ist417, im Vollstreckungsverfahren findet die Zuständigkeitsvorschrift des Art. 603 ZVGB Anwendung. Die antragstellende Partei ist gemäß Art. 1304 § 1 ZVGB zur Leistung des Vorschusses auf die damit verbundenen Auslagen verpflichtet418. Diese Pflicht wird in der Regel die Gläubiger vor der Stellung eines solchen Antrags abschrecken – selbst wenn sie von den Prozesskosten befreit wurden, riskieren sie die Haftung für die Prozesskosten falls sie den Prozess verlieren. Beim erfolgreichen Prozess, aber nicht erfolgreichen Vollstreckung in das Vermögen der massearmen Gesellschaft können die Kosten des Pflegers (im Fall der Befreiung des Gläubigers von den Prozesskosten) im Endergebnis die Staatskasse belasten (Art. 102 GKZGesetz). Die Kompetenzen des in einem Gerichts- oder Vollstreckungsverfahren bestellten Pflegers als eines Prozesspflegers sind aber durch das Gericht zu den mit dem anhängigen 414 So SN-Beschluss von 15.09.1992, I CRN 136/92, unveröffentlicht, zitiert nach P. Suski, Rejestry sądowe spółek handlowych, spółdzielni, przedsiębiorstw państwowych, Warszawa 1994, S. 16 415 Gegen die Ausfallhaftung des Staates J. Ignatowicz in: J. Gajda, J. Ignatowicz, J. Pietrzykowski, K. Pietrzykowski, J. Winiarz, Kodeks rodzinny i opiekuńczy, S. 1118 (Rn. 7 zu Art. 179), der aber die Frage unbeantwortet lässt, indem er in diesem Fall auf keine andere für die Vergütung des Pflegers haftende Person hinweist. 416 Art. 818 ZVGB ist im Wege der Analogie bei den Mangeln in der Zusammensetzung der Organe der juristischen Person anzuwenden, so J. Jagieła in: K. Piasecki (Hrsg.), Kodeks postępowania cywilnego, Band II, S. 1134 (Rn 2 zu Art. 818) 417 K. Korzan, Kurator..., S. 107, 111-112 418 Eine in der Praxis wohl marginale Ausnahme stellt nach Art. 818 § 1 ZVGB die von Amts wegen geführte Vollstreckung, in dessen Fall der Pfleger ohne Antrag zu bestellen ist und dementsprechend vom Staat finanziert wird. 141 Massearme Insolvenzen Kapitel III Verfahren verbundenen Angelegenheiten zu beschränken419. Dazu ist die Bestellung des Pflegers aufgrund Art. 69 ZVGB, selbst zu den strikt mit dem anhängigen Verfahren verbundenen Geschäften, nach der in der Lehre und Praxis herrschenden Meinung als eine Ausnahme zu verstehen und soll nur im Fall eines dringlichen Erfordernisses erfolgen420. Es besteht zwar keine Rechtsvorschrift, die eine Erweiterung der Kompetenzen dieses Pflegers auch auf die im Art. 42 § 2 ZGB genannte Liquidation ausschließt. Da aber für die Bestellung des Prozesspflegers nach Art. 69 ZVGB zuständiges Gericht nicht das für die Bestellung des Pflegers des materiellen Rechts nach Art. 603 ZVGB zuständige Vormundschaftsgericht ist, können in diesem Fall seine Kompetenzen über den Bereich des anhängigen Verfahrens hinaus nicht erweitert werden. Der nach Art. 69 ZVGB bestellte Pfleger, als ein Prozesspfleger ohne Möglichkeit der Erweiterung seiner Kompetenzen kann also als ein möglicher Liquidator der massearmen Gesellschaften nicht in Betracht genommen werden. Anders ist die Lage bei dem Prozesspfleger im Vollstreckungsverfahren (Art. 818 § 1 ZVGB), der von demselben Vormundschaftsgericht, wie der Pfleger des materiellen Rechts nach Art. 42 ZGB bestellt wird. Es besteht also kein Hindernis für die Erweiterung seiner Kompetenzen auf die Liquidationsdurchführung. Da er aber auf Antrag des Gläubigers bestellt wird421, werden die Kosten seiner Vergütung bei der möglichen Erweiterung seiner Kompetenzen auf die Liquidation der massearmen juristischen Person womöglich aus dem Vermögen derselben, aber praktisch von dem Antragstellenden gedeckt (Art. 179 § 1 FVGB). Es ist also kaum zu erwarten, dass es sich ein dazu bereiter Gläubiger findet, die Bestellung des Pflegers mit erweiterten Kompetenzen zu beantragen. An mangelnder Finanzierung scheitert also auch dieser Versuch, einen Weg in das Verfahren der massearmen Liquidation zu finden. Schließlich ist auf die Möglichkeit der amtswegigen Bestellung eines Pflegers des materiellen Rechts durch das nach Art. 603 ZVGB zuständige Vormundschaftsgericht (Art. 570 i.V.m. Art. 605 ZVGB) einzugehen. Dabei müsste die oben zitierte Ansicht über einem Ausnahmecharakter der Bestellung des Pflegers aufgrund Art. 42 ZGB und der damit verbundenen Verweisung auf Art. 69 ZVGB abgelehnt werden. Entgegen dieser Ansicht handelt es sich hier um einen Pfleger des materiellen Rechts, für dessen Kompetenzen 419 K. Korzan, Kurator..., S. 55-58, 59 f.; in diesem Sinne auch M. Sychowicz in: K. Piasecki (Hrsg.), Kodeks postępowania cywilnego, Band I, Warszawa 2001, S. 344-345 (Rn 16 zu Art. 69); M. Jędrzejewska in: T. Ereciński, M. Gudowski, M. Jędrzejewska, Komentarz do kodeksu postępowania cywilnego. Część pierwsza. Postępowanie rozpoznawcze, Band I, 5. Aufl., Warszawa 2004, S. 191 (These 9 zu Art. 69) 420 K. Korzan, Kurator..., S. 109-110; M. Sychowicz in: K. Piasecki (Hrsg.), Kodeks postępowania cywilnego, Band I, S. 342 (Rn 4 zu Art. 69) 421 Von dem marginalen Fall der amtswegig eingeleiteten Vollstreckung wird hier abgesehen. 142 Massearme Insolvenzen Kapitel III alleinige Grundlage im Art. 42 ZGB liegt, der also unabhängig von den anhängigen Gerichtsoder Vollstreckungsverfahren bestellt wird. Als ein Vertreter der juristischen Person (Art. 95, 96 ZGB) ist er natürlich berechtigt, in ihrem Namen auch Prozesshandlungen wahrzunehmen422. Da er nicht auf Antrag bestellt wird, wird er subsidiär nicht von dem Antragsteller, sondern von der Staatskasse finanziert. Hier liegt die Ursache der geringen Bedeutung dieser Möglichkeit in der Praxis. Da Einleitung des Verfahrens von Amts wegen im Ermessen des Gerichts liegt, werden die Fälle nur ausnahmsweise geschehen, dass das Gericht zwecks der Liquidation einer massearmen juristischen Person sich bewusst für die Belastung des Fiskus entscheidet. Von etwa größerer Bedeutung sollte die Möglichkeit der Bestellung des Pflegers auf Antrag des aufgrund Art. 7 ZVGB berechtigten Staatsanwalts sein, der kraft Gesetzes (Art. 96 Abs. 1 Ziff. 6 GKZ-Gesetz) von der Kostentragungspflicht im Zivilverfahren befreit wird. Die Kosten des Pflegers belasten also auch in diesem Fall nach Art. 96 Abs. 3 GKZ-Gesetz vorläufig den Fiskus. In der Praxis wird sich aber der Staatsanwalt nur mit diesen Fällen beschäftigen, wo die juristische Person schon zu unlauteren Zwecken missbraucht worden ist. Daneben, wie oben gesagt, besteht die Möglichkeit der Bestellung des Pflegers nach Art. 42 ZGB nur beim Fehlen der „gesellschaftsrechtlichen“ Liquidatoren. Weder diese Berechtigung des Staatsanwalts noch die amtswegige Bestellung durch das Gericht kann also zum effizienten Werkzeug einer präventiven Beseitigung der massearmen juristischen Personen werden. Etwa mehr versprechend könnte die Möglichkeit der Bestellung des Pflegers des materiellen Rechts (Art. 42 ZGB) auf Antrag eines Gläubigers sein. Diese Lösung wäre insoweit pragmatisch, als es von der Entscheidung des unmittelbar Interessierten abhinge, der zu erwägen hätte, ob die zu erwartenden Vorteile das Risiko der Leistung des nach Art. 1304 § 1 ZVGB erforderlichen Kostenvorschusses rechtfertigen. Die Berechtigung des Gläubigers, einen Antrag auf die Bestellung des Pflegers nach Art. 42 ZGB für seinen Schuldner zu stellen, ist aber in der Lehre nicht ohne weiteres anerkannt. Einerseits hat der Gläubiger zweifellos im Verfahren über die Bestellung des Pflegers die Stellung eines zur Teilnahme am Verfahren berechtigten Interessierten (Art. 510 ZVGB), da der Pfleger in erster Reihe im Interesse der Gläubiger bestellt wird423. Andererseits aber ist diese Stellung verfahrensrechtlich nicht mit der Berechtigung zur Einleitung des Verfahrens gleich, die sich 422 K. Korzan, Kurator..., S. 38,54 Z. Radwański, Prawo cywilne – część ogólna, 7. Aufl., Warszawa 2004, S. 182 (Rn. 413); S. Dmowski in: S. Dmowski, S. Rudnicki, Komentarz do kodeksu cywilnego, S. 146 (These 1 zu Art. 42) 423 143 Massearme Insolvenzen Kapitel III aus besonderen Vorschriften erweisen soll424. Daraus wurde in der Lehre die Folge gezogen, dass der Pfleger grundsätzlich von Amts wegen bestellt wird, es sei denn eine besondere Vorschrift die Antragsberechtigung einer bestimmten Person vorsieht425. Bei der Bestellung des Pflegers des materiellen Rechts herrsche dabei der Grundsatz der Handlung von Amts wegen426. Aus dem Sichtpunkt der massearmen Liquidation erscheint die Ablehnung dieser Ansichten gerechtfertigt – bei der völligen Kostentragung sei es aus dem Schuldnervermögen, sei es aus dem Kostenvorschuss des antragstellenden Gläubigers sind keine Ursachen ersichtlich, warum sollte es dem Gläubiger verwehrt werden, die Bestellung eines Pflegers für seinen Schuldner zu beantragen. Die tatsächliche Bedeutung dieser Möglichkeit, sollte sie auch in der Gerichtspraxis anerkannt werden, für die Lösung der Probleme der massearmen Liquidation wird aber gering bleiben – erstens wegen der Voraussetzung des tatsächlichen Mangels der Organe der juristischen Person, zweitens werden es sich in meisten Fällen kaum dazu bereiten Gläubiger finden, um die Finanzierung einer solchen Liquidation zu riskieren. Bei der Annahme der zurückhaltenden Auslegung des Art. 42 ZGB ist es auch stets möglich, dass der Pfleger an der Liquidation der massearmen Gesellschaft durch die rechtsmäßige Bestellung ihrer Organe durch die Gesellschafter verhindert wird. In einer solchen Lage fällt der Grund für seine Bestellung weg, seine Kompetenzen gehen also auf die von den Gesellschafter bestellten (und in der Konfliktlage stehenden) Organe über. Die Lage könnte für die Liquidation der massearmen Gesellschaften viel günstiger werden, falls Art. 42 ZGB in der Richtung ausgelegt wäre, damit, wie nach den Vorschlägen des deutschen Schrifttums, das Fehlen der Organe und folglich die Möglichkeit der Bestellung des Pflegers auch wegen der Interessenkollision der bestehenden „gesellschaftsrechtlichen“ Liquidatoren mit den Interessen der Gläubiger anzunehmen wäre427. Dabei würde es sich nicht, wie im Vorschlag von Wolf Schulz, um eine analoge Anwendung des Konkursrechts und somit automatische Entmachtung der Liquidatoren bei einer massearmen Gesellschaft handeln, sondern eher um die Schaffung einer solchen Möglichkeit nur für die Fälle des Antrags eines Gläubigers, des Staatsanwalts oder der amtswegigen Bestellung des Pflegers 424 W. Siedlecki, Z. Świeboda, Postępowanie cywilne. Zarys wykładu, 5. Aufl., Warszawa 2004, S. 140 (§ 56) J. Ignatowicz in: J. Gajda, J. Ignatowicz, J. Pietrzykowski, K. Pietrzykowski, J. Winiarz, Kodeks rodzinny i opiekuńczy, S. 1115 (Rn. 11 zu Art. 178) 426 K. Korzan, Kurator..., S. 102-103 427 Ein Schritt in dieser Richtung ist die von K. Korzan, Kurator..., S. 164-165 vorgeschlagene weite Auslegung der Voraussetzung des Fehlens der Organe der juristische Person, die auch die Unfähigkeit des Organs zur Vertretung der juristischen Person umfassen sollte. 425 144 Massearme Insolvenzen Kapitel III durch das Gericht428. Bei dieser Auslegung bestünde es in der Mehrheit der Fälle für die massearmen Gesellschaften die Möglichkeit der Liquidation durch einen autonomen Pfleger429. Die Fallgruppen könnten dabei wie folgt aussehen: - die Bestellung des Pflegers in einem Vollstreckungsverfahren aufgrund Art. 818 § 1 ZVGB analog auf Antrag eines Gläubigers. Der Pfleger wäre aus dem Vorschuss des Gläubigers zu finanzieren (Art. 1304 § 1 ZVGB). Seine in der Regel beschränkte Kompetenzen könnten im Fall des entsprechenden Begehrens des Gläubigers im Antrag auf seine Bestellung auch auf die Liquidation der Gesellschaft (gemäß Art. 42 § 2 ZGB) erweitert werden. Diese Erweiterung der Kompetenzen wäre dabei von dem entsprechenden Kostenvorschuss des Gläubigers abhängig. - die Bestellung des Pflegers aufgrund Art. 818 § 1 ZVGB analog auf Antrag eines von der Tragung der Gerichtskosten befreiten Gläubigers. Die Kosten des Pflegers wären in dem zur Durchführung der Vollstreckung notwendigen Ausmaß subsidiär von dem Fiskus zu tragen (Art. 100 Abs. 1 GKZ-Gesetz). Falls der Gläubiger im Antrag die Erweiterung der Kompetenzen des Pflegers auf die Liquidation der Gesellschaft begehrte, wäre er aber unabhängig von der Befreiung von der Tragung der Prozesskosten zur Leistung eines entsprechenden Kostenvorschusses verpflichtet, da die Liquidation über den Bereich des anhängigen, von der Kostenbefreiung gedeckten Verfahrens hinausreicht und die Kosten des Pflegers des materiellen Rechts im Gegensatz zu den Kosten des prozessualen Pflegers nicht mehr zu den Auslagen nach Art. 5 Abs. 1 Ziff. 3 GKZ-Gesetz gehören430. In beiden oben genannten Fällen wäre der ursprüngliche Prozesspfleger wegen der Erweiterung seiner Kompetenzen zum Pfleger des materiellen Rechts. - die verfahrensunabhängige Bestellung des Pflegers des materiellen Rechts auf Antrag des Staatsanwalts oder von Amts wegen. In diesem Fall wäre der Pfleger zwar in erster Reihe aus dem Vermögen der zu liquidierenden Gesellschaft (Art. 179 § 1 FVGB), aber bei einem Ausfall aus der Staatskasse zu finanzieren. - die Bestellung des Pflegers des materiellen Rechts auf Antrag des Gläubigers. Der Pfleger wäre in erster Reihe aus dem Vermögen der zu liquidierenden Gesellschaft zu finanzieren (Art. 179 § 1 FVGB), das Ausfallrisiko würde aber der antragstellende Gläubiger tragen. 428 Irgendeine Analogie an das Konkursrecht könnte hier zwar wegen der ähnlichen Interessenslage als ein zusätzlicher Argument berufen werden, würde aber ganz im Hintergrund bleiben, s. auch unten, 4.2. 429 Ähnlich nach dem deutschen Recht (obwohl dem Lösungsansatz von W. Schulz bestreitend) H. Konzen, Der Gläubigerschutz..., S. 334-335 430 A. Zieliński, Ustawa o kosztach sądowych w sprawach cywilnych. Komentarz, Warszawa 1999, S. 44 (These 20 zu Art. 4) 145 Massearme Insolvenzen Kapitel III Diese Möglichkeit hängt aber von der Anerkennung der Berechtigung der Gläubiger zur Stellung des Antrags auf die Bestellung des Pflegers nach Art. 42 ZGB ab. Das Ergebnis der Annahme dieser Auslegung des Art. 42 ZGB kann also schon de lege lata eine nicht unerhebliche Änderung der Lage bedeuten. In zwei ersten Fällen könnten die Gläubiger aus eigener Initiative (und auf eigenes Kostenrisiko) die Bestellung eines autonomen Fremdliquidators für die massearme Gesellschaft erreichen431. Die Voraussetzung wäre aber die Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens gegen die Gesellschaft. Im vierten Fall könnte zwar die Erfüllung dieser Voraussetzung nicht mehr erforderlich werden, es würde aber die Anerkennung einer Ausnahme von den Grundsätzen des Verfahrensrechts bedeuten. Im dritten Fall hingegen könnte sogar die gesetzliche Grundlage für eine staatliche Finanzierung der Liquidation der massearmen Gesellschaft durch einen autonomen Fremdliquidator bestehen. Ob die Möglichkeit dieser Finanzierung zu nutzen wäre, hinge von der Entscheidung des Staatsanwalts oder des Gerichts ab. Praktisch gesehen, wären sie höchstwahrscheinlich beim Gebrauch dieser Möglichkeit mehr als zurückhaltend. Die Bestellung des Pflegers als Fremdliquidatoren beseitigt aber nicht alle Mängel der „gesellschaftsrechtlichen“ Liquidation der massearmen Gesellschaften. Mangels irgendeiner Regelung sind zu der vom Pfleger geführten Abwicklung der Gesellschaft die Vorschriften des Liquidationsrechts entsprechend anzuwenden432. Es bedeutet z. B., dass es wieder keine Norm zu finden ist, die eine Pflicht der anteilsmäßigen Befriedigung der Gläubiger begründet (s. Kapitel II, 6.1. b). Ein solches Gebot würde übrigens an dem Mangel der Vollstreckungssperre scheitern, denn es besteht keine Grundlage, das Recht der Gläubiger auf die Vollstreckung ihrer Ansprüche zu beschränken433 (s. oben, 4,2; Kapitel II, 6.4). Im Verhältnis zu der Liquidation durch die sich vom Anfang an im Interessenkonflikt befindenden „gesellschaftsrechtlichen“ Liquidatoren, wäre es aber sowieso eine wesentliche Verbesserung. Dabei ist es aber zu bemerken, dass die Bestellung eines Pflegers auf Antrag und Kosten eines Gläubigers nicht wahrscheinlich ist – dem Gläubiger ist es eher zumutbar, im eigenen Interesse die Kosten der Einleitung der Vollstreckung zu tragen, als im Interesse der Gläubigergesamtheit die Kosten des Pflegers. 431 Zum ähnlichen Ergebnis kommt nach dem deutschen Recht H. Konzen, Der Gläubigerschutz..., S. 334-335 Bei der hier vorgeschlagenen weiten Auslegung des Art. 42 ZGB wäre es selbstverständlich anzunehmen, dass die Vorschriften über die Berechtigungen der Gesellschafter in bezug auf die Tätigkeit des Pflegers sowie über die Möglichkeit der Bestellung der anderen Liquidatoren keine Anwendung finden, vgl. für das deutsche Recht W. Schulz, Die masselose Liquidation..., S. 128-142, der sich in dieser Hinsicht jedoch auf einer Analogie zum Konkursrecht stützt. 433 Auch im deutschen Schrifttum wurden die von W. Schulz, Die masselose Liquidation..., S. 160-181genannten Argumente für ein Gleichbehandlungsgebot sowie eine Vollstreckungssperre in der masselosen Liquidation als eine de lege lata nicht haltbare Rechtsfortbildung bezeichnet, so F. Merz, Buchbesprechung: W. Schulz..., S. 493 432 146 Massearme Insolvenzen Kapitel III b) Abwicklung durch einen aufgrund Art. 26 KRS-Gesetz bestellten Pfleger Es bleibt noch zu erwägen, ob die Liquidation der massearmen juristischen Personen durch den in Art. 26 ff. des Gesetzes über das Landesgerichtsregister (KRS-Gesetz)434 vorgesehenen Rechtsinstitut des „Register“-Pflegers erleichtert werden kann. Im Schrifttum ist die Hoffnung geäußert worden, dass die Tätigkeit dieses Pflegers als Folge die Beseitigung der tatsächlich nicht bestehenden oder fehlerhaft funktionierenden und geführten juristischen Personen mit sich bringen sollte435. Die Bestellung des im KRS-Gesetz vorgesehenen Pflegers wurde vom Gesetzgeber grundsätzlich als eine zur Richtigkeit der Angaben im Landesgerichtsregister zwingende Maßnahme konzipiert436. Im Grunde genommen ist er also als ein Pfleger ad actum (oder ad hoc)437 zu verstehen, der nach Art. 26 Abs. 1 KRS-Gesetz nur dann zu bestellen ist, wenn die ins Register eingetragene juristische Person trotz der Verhängung von Bußgelder die pflichtigen Angaben zum Register nicht macht. Die Bestellung dieses Pflegers steht also mit der Massearmut in überhaupt keinem Zusammenhang und kann nur in einer sehr beschränkten Anzahl der Fälle erfolgen. Dem Zweck entsprechend ist seine Tätigkeit auf höchstens 18 Monate beschränkt und seine Kompetenzen begrenzt. Insbesondere hat der „Register“-Pfleger keine Geschäftsführung- und Vertretungsbefugnisse438. Dem Wortlaut des Art. 26 Abs. 1 KRS-Gesetz kann entnommen werden, dass der „Register“-Pfleger im Regelfall parallel zu den bestehenden Organe der juristischen Person zu bestellen ist. Die Vorschriften über die Befugnisse dieses Pflegers (insbesondere Art. 28 und 29 KRS-Gesetz) sind aber mit dem Art. 26 Abs. 1 nicht koordiniert, da sie einen Mangel der Organe der juristischen Person voraussetzen439. Daraus ist die Folge zu ziehen, dass die einzige für die massearme Liquidation eventuell relevante Kompetenzvorschriften des Art. 28, 29 KRS-Gesetz ausschließlich in dem Fall anzuwenden sind, in dem die juristische Person keine Organe besitzt und trotzdem zur Bestellung des mit viel weiteren Kompetenzen ausgestatteten Pflegers aufgrund Art. 42 ZGB nicht gekommen ist440. Da es daneben zur Bestellung des 434 Gesetz vom 20.08.1997, Ustawa o Krajowym Rejestrze Sądowym, Dz.U. von 2001, Nr. 17, Pos. 209 mit Änd. So N. Kowal, Kurator „rejestrowy” w postępowaniu przed sądem prowadzącym Krajowy Rejestr Sądowy, PPH 2003, Heft. 9, S. 31; vgl. skeptischer D. Bugajna-Sporczyk, K. Kuć-Kwaśniewicz, Krajowy Rejestr Sądowy – uwagi praktyczne, Monitor Prawniczy 2001, Heft 4, S. 228 436 D. Bugajna-Sporczyk, K. Kuć-Kwaśniewicz, Krajowy Rejestr Sądowy..., S. 227 437 Vgl. K. Korzan, Kurator..., S. 21 438 D. Bugajna-Sporczyk, K. Kuć-Kwaśniewicz, Krajowy Rejestr Sądowy..., S. 227 439 Vgl. D. Bugajna-Sporczyk, K. Kuć-Kwaśniewicz, Krajowy Rejestr Sądowy..., S. 227 440 Es ist anzunehmen, dass beim Fehlen der Organe in erster Reihe ein Pfleger nach Art. 42 ZGB bestellt werden soll, so D. Bugajna-Sporczyk, K. Kuć-Kwaśniewicz, Krajowy Rejestr Sądowy..., S. 227, der dem „schwächeren” „Register”-Pfleger verdrängt. 435 147 Massearme Insolvenzen Kapitel III „Register“-Pflegers selbstverständlich auch die Voraussetzungen des Art. 26 Abs. 1 KRSGesetz kumulativ zu erfüllen sind, wird diese Lage bei den massearmen Gesellschaften nicht häufig vorkommen. Selbst in dem Fall, wenn alle o.g. Voraussetzungen erfüllt werden, helfen die in Art. 28, 29 KRS-Gesetz vorgesehenen wenig bedeutenden Kompetenzen des „Register“-Pflegers nicht viel weiter. Sowohl die im Art. 28 gebotenen Maßnahmen zur Bestellung der Organe, als auch die im Art. 29 Abs. 1 gebotenen Liquidationsmaßnahmen greifen über das Gesellschaftsrecht nicht heraus und sind lediglich als die Verpflichtung des Pflegers zu verstehen, die Anteilseigner (oder andere nach dem Gesellschaftsrecht berechtigte Organe oder Personen) zur Fassung eines erforderlichen Beschlusses aufzufordern441. Dabei hat der „Register“Pfleger keine Zwangsmittel zur Verfügung. In der Praxis bedeutet es, dass die Liquidation der Gesellschaft im Fall des Art. 29 Abs. 1 KRS-Gesetz von der autonomen Entscheidung der Anteilseigner abhängt und nach dem Gesellschaftsrecht zu erfolgen hat. Die einzige Möglichkeit des Handelns gegen dem Willen der Anteilseigner ist die im Art. 29 Abs. 2 KRSGesetz als ultima ratio vorgesehene Berechtigung des Pflegers zur Stellung des Antrags beim Registergericht auf die Auflösung der juristischen Person und Bestellung der Liquidatoren. Die Voraussetzungen dieser Auflösung, obwohl generalklauselartig gefasst, stimmen im wesentlichen mit den Voraussetzungen der Vorschriften des Art. 21, Art. 271 HGGB442 sowie Art. 42 ZGB überein. Im KRS-Gesetz sind auch keine Vorschriften über die Liquidation der aufgelösten Gesellschaft zu finden, was als eine Verweisung auf das Liquidationsrecht des HGGB zu verstehen ist. Im Vergleich zum Liquidationsrecht ist also im KRS-Gesetz keine besondere, an die Liquidation der massearmen Gesellschaften passende Regelung zu finden. Aus den oben genannten Gründen ist auch die im Art. 32 Abs. 2 KRS-Gesetz vorgesehene vorläufige vorschussweise Finanzierung des „Register“-Pflegers aus dem Fiskus für die massearme Liquidation bedeutungslos. c) analoge Anwendung des Konkursrechts? Auch im polnischen Schrifttum ist die Möglichkeit der analogen Anwendung der Vorschriften des Konkursrechts an die masselose Liquidation (wenn auch nur mit einem Fragezeichen am Rande und etwa unpräzis) erwähnt worden443. Diese Möglichkeit ist aber, 441 E. Marszałkowska-Krześ, Ustawa o Krajowym Rejestrze Sądowym. Komentarz, Warszawa 2001, S. 46-47 (Thesen zu Art. 28 u. 29) 442 Vgl. die Beispiele der „wichtigen Ursachen” bei N. Kowal, Kurator „rejestrowy”..., S. 28 443 M. Litwińska, Anmerkung zur SN-Entscheidung vom 18.12.1996, S. 39; M. Porzycki, Klauzule zabezpieczające przed niewypłacalnością strony umowy wzajemnej, Zakamycze 2002, S. 100 (Fn. 207) 148 Massearme Insolvenzen Kapitel III wie schon oben gesagt (s. 4.2 a)), schon wegen der Struktur des Konkursrechts grundsätzlich abzulehnen. Ein genau geregeltes, von vielen zwingenden Normen und einem großen Ausmaß des staatlichen Eingriffs geprägtes und durch genau bestimmte Organe durchzuführendes Verfahren lässt sich nicht völlig im Wege der Analogie an eine zwar ähnliche, aber seine Kostendeckung nicht gewährleistende Lage übertragen. Die analoge Anwendung nur manchen Regelungen des Konkursrechts mit Ausschluss der anderen, könnte sich deswegen als systemwidrig erweisen, weil diese Regelungen eng voneinander abhängen und eine nicht reduzierbare Gesamtheit darstellen. Das Konkursverfahren setzt schließlich eine nicht unerhebliche organisierte Beteiligung der Gläubiger voraus, die außerhalb des Konkursrechts und ohne ein entsprechendes Verfahren kaum vorstellbar ist444. Es würde demgemäss der Entwicklung einer sehr feinen und detailliert konzipierten Struktur bedürfen, wozu die richterliche Rechtsfortbildung allein, ohne einigen gesetzlichen Grundlagen, besonders in Polen eine einfach zu schwache Grundlage darstellen würde. Demzufolge kann die Analogie zum Konkursrecht nur dann im begrenzten Umfang und sehr vorsichtig als ein Hilfsmittel zugelassen werden, wo primär eine andere Grundlage für die Annahme des zu erreichenden Ergebnisses besteht (wie z. B. die Konfliktlage der „gesellschaftsrechtlichen“ Liquidatoren bei der Bestellung des Pflegers nach Art. 42 ZGB. s. oben, 4.1). d) Gebot der Gleichbehandlung der Gläubiger im Liquidationsverfahren? Es ist schon oben mehrmals gesagt worden, dass im Liquidationsverfahren (darunter auch in der von dem Pfleger geführten Liquidation) das Gebot der gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger nicht gilt (s. Kapitel II, 6.1.b), Kapitel III, 4.1.)445. Es bleibt noch zu erwägen, ob eine solche Pflicht nicht von dem strafrechtlichen Tatbestand der selektiven Befriedigung der Gläubiger herausgeleitet werden könnte. Dieser Tatbestand findet sich im Art. 302 § 1 StGB, der kraft Art. 308 StGB Anwendung auch an die Liquidatoren und andere sich mit den Angelegenheiten des Schuldners beschäftigenden Personen findet. Zwischen den Tatbestandsmerkmalen des Art. 302 § 1 StGB wird eindeutig die Bedrohung mit der Zahlungsunfähigkeit oder mit dem Konkurs erwähnt. Es leuchtet also erstens ein, dass es im Fall der Massearmut weder die Bedrohung mit der Zahlungsunfähigkeit (weil die Zahlungsunfähigkeit schon eingetreten ist), noch die Bedrohung mit dem Konkurs (weil der Konkursantrag schon abgewiesen oder das Konkursverfahren eingestellt wurde) vorliegt. Aus 444 Vgl. J. Uhlenbruck, Die Rechtsfolgen der Abweisung..., S. 1191 Wäre übrigens ein solches Gebot im Wege der Analogie zum Konkursrecht zu begründen, so richtiger wäre es nicht eine gleichmäßige Befriedigung, sondern die Befriedigung nach den zum Konkursrecht analogen Kategorien zu erwägen. 445 149 Massearme Insolvenzen Kapitel III dem strikten Verbot der Analogie zum Nachteil des Täters im Strafrecht könnte daher die Folge gezogen werden, dass Art. 302 § 1 StGB auf die massearme Liquidation keine Anwendung findet446. Der Wortlaut dieser Vorschrift, die als das nächste, mit der drohenden Zahlungsunfähigkeit oder Konkurs kumulativ zu erfüllende Merkmal, die (subjektive) Unmöglichkeit der Befriedigung der gesamten Gläubigerschaft vorsieht, kann aber darauf hindeuten, dass die Zahlungsunfähigkeit hier anders als im Konkursrecht zu verstehen ist. Danach sei zwischen der teilweisen und vollständigen Zahlungsunfähigkeit zu unterscheiden. Die teilweise Zahlungsunfähigkeit, in der der Schuldner imstande ist, manche von seinen Gläubigern, aber nicht alle zu befriedigen, obwohl als Überschuldung im Sinne des Art. 11 Abs. 2 KSR im Konkursrecht als Zahlungsunfähigkeit zu verstehen, sei keine Zahlungsunfähigkeit im Sinne des Art. 302 § 1 StGB. In dieser Vorschrift gehe es um die Bedrohung mit der vollständigen Zahlungsunfähigkeit, also mit einem Unvermögen, keinen Gläubiger mehr befriedigen zu können. Ist der Schuldner teilweise zahlungsunfähig und von der vollständigen Zahlungsunfähigkeit (also eigentlich von der Vermögenslosigkeit) bedroht, so werden die Tatbestandsmerkmale des Art. 302 § 1 StGB erfüllt447. Auch diese, aus dem Sichtpunkt der Garantiefunktion des Strafrechts zweifelhafte Auslegung bedeutet aber nicht, dass aus der Vorschrift des Art. 302 § 1 StGB ein Gebot der gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger in der Liquidation der massearmen Gesellschaft herausgeleitet werden kann. Aus dem Grundsatz der Subsidiarität des Strafrechts als ultimae rationis folgt, dass die Rechtswidrigkeit der Gläubigerbevorzugung in den Wirtschaftsverkehr regelnden Normen (insbesondere im Zivilrecht) bestimmt werden sollte. Besteht im gegebenen Fall keine solche Norm, so kann die Vorschrift des Strafrechts nicht die einzige, selbständige Grundlage der Rechtswidrigkeit eines Verhaltens darstellen448. In diesem Zusammenhang wurde der Vorschrift des Art. 302 § 2 StGB vorgeworfen, dass ihre Tatbestandsmerkmale zu ungenau bestimmt werden. Somit sei diese Vorschrift nur im Fall der rechtswidrigen Ungleichbehandlung im Konkurs- oder Vollstreckungsverfahren anzuwenden449. Im Liquidationsverfahren der massearmen Gesellschaften hingegen besteht 446 So bei der Annahme der Ansicht von J. Majewski in A. Zoll (Hrsg.), Kodeks karny. Część szczególna. Komentarz do art. 278-363 (Band III), Zakamycze 1999, S. 431-432 (These 3 zu Art. 302), der den Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit wörtlich (wie im Konkursrecht) auslegt, mit der Folge, dass der Anwendungsbereich des Art. 302 § 1 StGB sehr eng wird und alle Fälle der schon eingetretenen Konkursreife nicht umfaßt. 447 Diese Unterscheidung s. bei R. Zawłocki in: A. Wąsek (Hrsg.), Kodeks karny. Część szczegółowa. Komentarz, Band II, Warszawa 2004, S. 1199 (Rn 5 zum Art. 302). 448 R. Zawłocki in: A. Wąsek (Hrsg.), Kodeks karny, Band II, S. 1199 (Rn 6-7 zum Art. 302) 449 R. Zawłocki in: A. Wąsek (Hrsg.), Kodeks karny, Band II, S. 1200 (Rn 10 zum Art. 302) 150 Massearme Insolvenzen Kapitel III weder ein Gleichbehandlungsgebot, noch ist die ungleichmäßige Befriedigung der Gläubiger aufgrund Art. 302 § 1 i.V.m. Art. 308 StGB strafbar. Auf ähnlicher Weise kann auch die Frage beantwortet werden, ob die Gleichbehandlung der Gläubigern nicht über die Vorschriften des Zivilgesetzbuches über die Anfechtung der gläubigerbenachteiligenden Rechtsgeschäfte des Schuldners (Art. 527 ff. ZGB, sog. actio Pauliana) erreicht werden könnte. Die Zahlung einer Schuld an einen Gläubiger kann die Hypothese der wörtlich ausgelegten Anfechtungsvorschriften erfüllen. Infolge dieser Zahlung vergrößert in der Regel der massearme Schuldner den Zustand seiner Zahlungsunfähigkeit, das Rechtsgeschäft wird also mit der Benachteiligung der Gläubigern abgeschlossen (Art. 527 § 2 ZGB). Die subjektiven Kenntnis- und Bewusstseinsvoraussetzungen des Art. 527 § 1 ZGB werden von dem Schuldner in meisten Fällen, von den Gläubiger auch häufig erfüllt. Im Schrifttum wird aber die von der französischen Lehre übernommene Ansicht angenommen, dass die Zahlung einer fälligen Schuld (genauer gesagt: einer Schuld, deren Zahlung vom Gläubiger im Wege der Vollstreckung rechtlich erzwungen werden kann), der Anfechtung mit der actio Pauliana nicht unterliegt450. Als Begründung zu dieser Ansicht wird erhoben, dass der zahlende Schuldner sich gemäß einer Norm des allgemeinen Zivilrechts verhält, indem er seine Leistung nach der Fälligkeit erfüllt. Hätte er es nicht tun wollen, wäre der Gläubiger rechtlich (von der faktischen Möglichkeit wird hier abgesehen) in der Lage ihn dazu mittels der Vollstreckung zu zwingen (vgl. oben, 4.2.). Es besteht im Zivilrecht keine Vorschrift, die als Ausnahme von dem allgemeinen Gebot der Erfüllung der geschuldeten fälligen Leistungen dem Schuldner eine gleichmäßige Befriedigung seiner Gläubigern gebieten würde. Die Annahme der Anfechtbarkeit der Zahlung einer fälligen Schuld würde übrigens zu der absurden Konsequenz führen, dass nach der erfolgreichen Anfechtung der anfechtende Gläubiger als bevorzugt anzusehen wäre und die Zahlung der Schuld an ihm durch weitere Gläubiger angefochten werden könnte451. Der Anfechtung unterliegt hingegen die Zahlung einer nicht fälligen oder nicht einklagbaren Schuld. In einem solchen Fall handelt der Schuldner willkürlich, weil die Zahlung der Schuld rechtlich nicht erzwungen werden kann. Die Gläubiger, dessen Forderungen fällig sind, werden dadurch ohne einen rechtlichen Grund beeinträchtigt, was die Einräumung der Anfechtungsmöglichkeit rechtfertigt452. Ein Schritt in der Richtung der Gläubigergleichbehandlung besteht also nur mit der beschleunigten Fälligkeit der Forderungen kraft Art. 458 ZGB (nach der Abweisung mangels 450 Vgl. eine eingehende Analyse von M. Pyziak-Szafnicka, Ochrona wierzyciela w razie niewypłacalności dłużnika, Warszawa 1995, S. 208 f. und die dort zitierte Literatur 451 Eingehende Darstellung dieser Argumente bei M. Pyziak-Szafnicka, Ochrona wierzyciela..., S. 210-214 452 M. Pyziak-Szafnicka, Ochrona wierzyciela..., S. 214-218 151 Massearme Insolvenzen Kapitel III Masse) und/oder Art. 372 Abs. 1 i.V.m. Art. 91 KSR (nach der Einstellung mangels Masse) und der Teilung des Erlöses in einem durch mehrere Gläubiger parallel geführten Vollstreckungsverfahren nach Art. 1025 ZVGB (s. Kapitel II, 6.4.). Es ist auch zu bemerken, dass die Rangordnung der Gläubigerbefriedigung in der Liquidation dem polnischen Recht nicht völlig unbekannt ist. Eine entsprechende Regelung findet sich im Art. 125 Genossenschaftsrecht, wonach in der Liquidation der Genossenschaft deren Gläubiger nach der dort vorgesehenen Kategorien zu befriedigen sind. Es ist aber fraglich, ob diese Vorschrift gerade in dem Fall der Amtslöschung der überschuldeten Genossenschaft Anwendung findet (s. Kapitel II, 6.1.e). Für die Bildung irgendeiner Analogie aus dem Genossenschaftsrecht für die Liquidation der Gesellschaften erscheinen aber die Grundlagen zu schwach. Schließlich muss es erwähnt werden, dass ohne ein Vollstreckungsverbot kein Gleichbehandlungsgebot bei der Abwicklung der überschuldeten Vermögensmassen wirksam werden kann453. Die Lösung des Problems kann also erst im Wege der entsprechenden, diese beiden Elementen einführenden Gesetzgebung erfolgen. e) Analogie zur Abwicklung des massearmen Nachlasses? Es ist auch (wieder nach dem Lösungsansatz von Wolf Schulz454) die Möglichkeit der Bildung einer Analogie zur Abwicklung des massearmen Nachlasses zu untersuchen. Für die Abwicklung des überschuldeten Nachlasses sieht zwar das polnische Konkursrecht das Nachlasskonkursverfahren (Art. 7, Art. 418-425 KSR) vor. Die Voraussetzung der Eröffnung dieses Verfahrens ist aber, wie beim allgemeinen Konkursverfahren, das Vorhandensein eines kostendeckenden Vermögens. Das Nachlasskonkursverfahren wird ferner nicht eröffnet, wenn der Erblasser nicht konkursfähig war, sowie falls kein Konkurseröffnungsantrag binnen eines Jahres nach seinem Tode beim Gericht eingegangen ist (Art. 7 KSR). In allen diesen Fällen wird die Verantwortlichkeit der Erben für die Nachlassverbindlichkeiten sowie die Abwicklung des Nachlasses durch die Vorschriften des ZGB geregelt. Beim überschuldeten Nachlass kommen in der Praxis zwei Arten der Abwicklung besonders häufig vor. Die erste folgt der Annahme der Erbschaft mit der Beschränkung der Haftung für die Nachlaßschulden (dobrodziejstwo inwentarza, beneficium inventarii) gemäß Art. 1012, 1031 § 2 ZGB. In einem solchen Fall haftet der Erbe für die Nachlaßschulden bis zum Wert der Nachlassaktiven (Art. 453 W. Schulz, Die masselose Liquidation..., S. 170 W. Schulz, Die masselose Liquidation..., S. 164-165 weist hier auf §§ 1990 ff.BGB hin, die im deutschen Recht das einzige Verteilungsverfahren bei der Insolvenz außerhalb des Inzolvenzrechts darstellen, was von dem Autor für „einen Fingerzeig in die richtige Richtung” fur die masselose GmbH gehalten wird. 454 152 Massearme Insolvenzen Kapitel III 1031 § 2 ZGB), wobei er die ihm bekannten Nachlaßschulden bis zu diesem Wert anteilsmäßig zu befriedigen hat (dies folgt, obwohl nicht unmittelbar, aus Art. 1032 § 2 ZGB)455. Für die unbekannten Nachlaßschulden ist der Erbe gemäß Art. 1032 § 1 ZGB nur bis zur Höhe des Unterschiedes zwischen dem Wert der Nachlassaktiven und der Höhe der schon befriedigten Nachlaßschulden verantwortlich. Es wird also in diesem Fall sowohl die Person, die sich mit der Abwicklung zu beschäftigen hat und dafür persönlich, jedoch im beschränkten Maße verantwortlich ist (der Erbe), als auch die Befriedigungsweise bestimmt, was die grundsätzlichen Elemente für ein Abwicklungsverfahren darstellt. Dieses Verfahren, obwohl sehr knapp reguliert, unterscheidet sich von der Liquidation der Gesellschaften nach dem HGGB durch den aus dem Gesetz (Art. 1032 § 2 ZGB) klar auszuführenden Gebot der Gläubigergleichbehandlung. Die Vorschriften über die Kostendeckung im Zivilprozess regeln die Frage der Deckung der Kosten der Erstellung des Inventarverzeichnisses der Nachlassaktiven. Wird das Inventar auf Antrag erstellt, gelten die allgemeinen Kostentragungsregeln des Art. 1304 § 1 ZVGB mit der Folge, dass die Kosten den Antragsteller belasten. Bei der Erstellung von Amts wegen bestimmt hingegen § 5 der Verordnung über das Verfahren bei der Sicherung des Nachlasses und Erstellung des Inventars456, dass die Kosten aus dem Nachlassvermögen zu decken sind, woraus anzunehmen ist, dass sie beim nicht ausreichenden Nachlassvermögen im Endeffekt die Staatskasse belasten. Noch interessanter erscheint die zweite Möglichkeit der Abwicklung eines überschuldeten Nachlasses. Wird die Erbschaft von allen Erben ausgeschlagen (Art. 1012, 1020 ZGB), so fällt sie schließlich gemäß Art. 935 § 3 ZGB der Gemeinde oder dem Fiskus an. Die Gemeinde oder der Fiskus können die Erbschaft nicht ausschlagen (Art. 1023 § 1 ZGB), haften jedoch für die Nachlaßschulden beschränkt (mit dem beneficium inventarii, Art. 1023 § 2, 1031 § 2 ZGB). Dadurch findet sich die Gemeinde oder der Fiskus pflichtweise in der Rechtslage des Erben in der zuvor beschriebenen Alternative, mit dem Gebot der Befriedigung der Nachlassgläubiger gemäß Art. 1032 ZGB. Der Gesetzgeber hat also in diesem Fall eine pflichtige Abwicklung der überschuldeten Nachlasse durch die öffentliche Hand mit dem Grundsatz par condicio creditorum vorgesehen, falls es sich keine Erben dazu bereit finden. 455 Vgl. hierzu § 1991 Abs. 4 dt. BGB, der in einem begrenzten Umfang zur Befriedigungsweise des Insolvenzrechts verweist, s. W. Schulz, Die masselose Liquidation..., S. 164-165 456 Verordnung des Justizministers vom 1.10.1991, Dz.U. vom 1991, Nr. 92, Pos. 411 153 Massearme Insolvenzen Kapitel III In diesem Fall wird zwar gemäß Art. 637 Abs. 2 i.V.m. Art. 644 ZVGB a contrario der Inventar nicht von Amts wegen erstellt457. Besteht aber Interesse an der Inventarerstellung, so kann es auf Antrag des Interessierten erfolgen, der gemäß Art. 1304 § 1 ZVGB die Kosten vorschießen soll. Dies erfolgt in der Regel im Fall der Vollstreckung wegen der Nachlaßschulden auf Antrag des Schuldners (der Gemeinde oder des Fiskus), der dadurch die Beschränkung seiner Haftung nachweisen kann (s. Art. 319 ZVGB) oder früher auf Antrag des Gläubigers, der in der möglichst frühen Feststellung des Umfangs der Haftung der Gemeinde oder des Fiskus interessiert werden kann458. Der Nachweis der Haftungsbeschränkung kann also gegebenenfalls die staatliche Kostentragung bei der Abwicklung des ausgeschlagenen Nachlasses notwendig machen. Der Schwachpunkt der erbrechtlichen Abwicklung der überschuldeten Vermögensmassen besteht aber mit der mangelnden Koordinierung des Gleichbehandlungsgebotes mit den entsprechenden Vollstreckungsbeschränkungen. Der Erbe haftet gemäß Art. 1030 ZGB für die Erbschaftsverbindlichkeiten bis zur Annahme der Erbschaft ausschließlich aus dem Erbschaftsvermögen, nach der Annahme aus seinem ganzen Vermögen (beim beneficium inventarii bis zum Wert der Erbschaftsaktiven). Im Fall eines überschuldeten und letztendlich von allen Erben ausgeschlagenen Nachlasses ist die Vollstreckung sowohl bis zum Ablauf der gesetzlichen Fristen für die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft (gemäß Art. 779 ZVGB gegen allen Erben, die nach Art. 1030 ZGB bis zum Fristablauf nur mit dem Nachlaßvermögen haften), als auch nach dem Ablauf dieser Fristen gegen die Gemeinde (oder dem Fiskus) möglich. In der ersten Periode wird zwar die Vollstreckung in der Praxis wegen der in Art. 176 ZVGB vorgesehenen Aussetzung auf Antrag des Erben nur recht selten geführt459. Darüber hinaus, wenn schon geführt, wird sie durch das Risiko erschwert, dass sich im Laufe des Verfahrens der Schuldner noch ändert. Nach der endgültigen Übernahme der Erbschaft durch die Gemeinde oder den Fiskus kann aber aus dessen Vermögen bis zum Wert der Erbschaftsaktiven ohne Beschränkungen vollgestreckt werden. In der Praxis kann es dazu führen, dass das Gleichbehandlungsgebot eher ein Wunsch des Gesetzgebers als die tatsächliche Befriedigungsweise bleibt. 457 E. Skowrońska-Bocian, Prawo spadkowe, 3. Aufl., Warszawa 2003, S. 143-144 (Rn 189), Beschluss des SN vom 20.5.1968, III CZP 78/67, OSNC 1968, Nr. 12, Pos. 206 458 Beschluss des SN vom 20.5.1968, III CZP 78/67, ibidem 459 Für die Fortführung der schon vor dem Erbfall eingeleiteten Vollstreckung gegen die Erben nach Art. 819 ZVGB ist keine neue Vollstreckbarkeitsklausel erforderlich, so J. Jagieła in: K. Piasecki (Hrsg.), Kodeks postępowania cywilnego, Band II, S. 1142 (Rn 1 zu Art. 819); ebenso A. Marciniak, ibidem, S. 1076 (Rn 6 zu Art. 788). Die neue Vollstreckbarkeitsklausel ist nur im Fall des Art. 788 ZVGB notwendig, wenn der Erbfall vor der Einleitung der Vollstreckung eingetreten ist. 154 Massearme Insolvenzen Kapitel III Wie bei den anderen Lösungen der Problemen der massearmen Abwicklung, die von der deutschen Lehre den Rechtszweigen außerhalb des eigentlichen Insolvenz- und Liquidationsrechts entnommen werden, ist auch die Anwendung dieser erbrechtlichen Konstruktion im Wege der Analogie mit der im polnischen Recht herrschenden äußerst zurückhaltenden Auslegungspraxis nicht vereinbar. Selbst in der unvergleichbar mehr analogiefreundlichen deutschen Lehre ist die entsprechende Regelung des § 1991 Abs. 4 BGB nur als ein „Fingerzeig in die richtige Richtung“ für das Insolvenzverfahren und nicht als die Grundlage für eine Analogie bezeichnet worden460. Der Vergleich zum Erbrecht stellt aber in einem bestimmten Umfang eine interessante Grundlage für die Stellung der Vorschläge de lege ferenda dar (s. dazu Kapitel V, 11.7). 5. Folge: ein Regelungsbedürfnis Die Auslegung des geltenden Rechts kann nicht alle Mißstände des Regelungsdefizits im Bereich der massearmen Abwicklung beseitigen. Zwar ist die empfehlenswerte Auslegung denkbar, wonach die Kosten des Konkursverfahrens vorweg zu befriedigen und somit der Umfang des Regelungsdefizits zu Masselosigkeit allein beschränkt wäre. Auf diese Weise könnten die Fälle der Masseunzulänglichkeit, wo das Regelungsdefizit am spürbarsten eintritt weil das meiste Vermögen vorliegt, der geordneten Konkursabwicklung unterstellt werden. Ob aber die Gerichte diese Auslegung aus eigener Initiative, ohne gesetzgeberischen Eingriff annehmen werden, ist bei der zurückhaltenden Tradition der polnischen Rechtsprechung zweifelhaft. Selbst bei der Annahme dieser Ansicht verbleibt ein nicht unerheblicher Umfang der Fälle, die weiterhin dem Konkursrecht entkommen und, obwohl eine sehr ähnliche Interessenlage vorliegt, keine entsprechende Regelung finden. Weder die Auflösung der massearmen Gesellschaften, noch ein Verbot der Vollstreckung gegen einen massearmen Schuldner (sei es juristische oder natürliche Person) lassen sich im Wege der Auslegung und Rechtsfortbildung entwickeln. Für irgendein geordnetes Abwicklungsverfahren bestehen zwar zumindest in einem Teil der Fälle manche (schwache) Stutzpunkte, sie lassen sich aber nur sehr schwer (und in der Praxis unwahrscheinlich) entwickeln und selbst wenn es der Fall wäre, trüge die Möglichkeit der Vollstreckung in das Schuldnervermögen zu ihrer Nichtdurchführbarkeit. Insoweit besteht im polnischen Recht ein Regelungsbedürfnis, der zu Stellung der Vorschläge de lege ferenda in diesem Bereich veranlassen. Bevor aber die Vorschläge zur Änderung des polnischen Rechts entwickelt werden, sind die ausländischen 460 W. Schulz, Die masselose Liquidation..., S. 164-165 155 Massearme Insolvenzen Kapitel III Lösungen darzustellen. Ein Vergleich zwischen diesen Lösungen wird für die optimale Auswägung des Dilemmas zwischen der Kostenbelastung und Beseitigung des Regelungsdefizits sehr hilfreich sein. 156 Massearme Insolvenzen Kapitel IV Kapitel IV Die Lösungsansätze für die Probleme der Massearmut in den ausländischen Rechtsordnungen 1. Umfang und Zweck der Darstellung des ausländischen Rechts Die Frage nach dem Verhältnis der Kostenbelastung zu den Vorteilen der Verwirklichung des Zwecks des Insolvenzverfahrens stellt sich der Gesetzgeber in allen Rechtsordnungen, die das Insolvenzrecht kennen. Die Antwort auf diese Frage hängt vor allem von den angenommenen Zwecken und dem Modell des Insolvenzverfahrens ab (s. dazu Kapitel I), unabhängig davon werden aber interessante Methoden zur Entschärfung des Problems durch die Verbesserung der Finanzierung und Verminderung des Umfangs der Massearmut entwickelt. Im Folgenden werden sowohl Beispiele dieser Methoden, die im germanischen Regelungsmodell angewandt werden, als auch etwa breiter und weniger detailliert die grundsätzliche Funktionierungsweise sowie einige interessante Lösungen des romanischen Regelungsmodells dargestellt. Die Auswahl wird von dem Nutzen der Darstellung für die weiter folgenden Vorschläge de lege ferenda für das polnische Recht bedingt. Im grundsätzlich ähnlichen germanischen Regelungsmodell sind für das polnische Recht meistens die verschiedenen Details der Regelungsmethoden von Interesse, deswegen ist es hier auf die umfassende und systematisierte Darstellung der Regelung der Massearmut zu verzichten. Das vom polnischen Recht grundsätzlich unterschiedliche romanische Regelungsmodell bietet hingegen dem polnischen Gesetzgeber die Alternative einer vollständig unterschiedlichen Abwägung der grundsätzlichen Voraussetzungen an, deshalb ist es hier eher in Grundrissen als in den unmittelbar wenig bedeutenden Details darzustellen. Die in diesem Kapitel dargestellten Lösungen des ausländischen Rechts und Lehre betreffen meistens das Verhältnis zwischen der Finanzierung und der Eröffnung sowie der Durchführung des Verfahrens. Daneben wird auch das Schema der Abwicklung der massearmen Kapitalgesellschaften Liquidationsrecht besprochen. Der im Bereich tatsächliche zwischen Umfang der dem Insolvenz- Massearmut in und den Insolvenzstatistiken hängt selbstverständlich auch von der Gestaltung anderer Vorschriften des Insolvenzrechts (wie die Vorschriften zur Erzwingung der zeitgemäßen Antragstellung, die Anfechtungstatbestände usw.461) sowie anderer Rechtszweigen (wie z.B. Bilanzrecht, Strafrecht) ab, deren Vergleichung mit dem ausländischen Recht für die Beschränkung der 461 Vgl. die Aufzählung der Maßnahmen für die Erleichterung der Verfahrenseröffnung in der allgemeinen Begründung des Regierungsentwurfs der deutschen InsO, BT-Drucksache 12/2443, S. 84 f. 157 Massearme Insolvenzen Kapitel IV Massearmut auch zweifellos vorteilhaft wäre. Da aber diese Arbeit keine Analyse der Funktionierung und Effizienz des Insolvenzrechts im allgemeinen sein soll, hätte eine solche Erweiterung des Themas ihren Rahmen gesprungen. 2. Finanzierung des Verfahrens aus der Masse 2.1. Kostenbegrenzung und Privilegierung der Verfahrenskosten im engeren Sinne. Besondere Verfahren für den Fall der Masseunzulänglichkeit. Der erste in Frage kommende Schritt zur Rationalisierung der Finanzierung des Insolvenzverfahrens ist die Feststellung der für die Durchführung des Verfahrens absolut notwendigen Kosten (durch die Annahme eines möglich engen Kostenbegriffs), Abgrenzung dieser Kosten von allen anderen Masseverbindlichkeiten und ihre Privilegierung im Verhältnis zu allen anderen Schulden des Insolvenzschuldners und/oder der Insolvenzmasse. Die Verwirklichung dieses Vorschlags im polnischen Recht hängt von der Annahme der oben beschriebenen Mindermeinung zur Auslegung des Art. 343 KSR (s. Kapitel II, 2.2.). Im deutschen Recht war die Einengung des Kostenumfangs und die absolute Privilegierung der Verfahrenskosten gegenüber alle anderen Masseverbindlichkeiten (zwecks Erleichterung der Verfahrenseröffnung) ein der Anliegen der Insolvenzrechtsreform von 1994462. Die 1999 in Kraft getretene Insolvenzordnung unterscheidet klar zwischen den Kosten des Insolvenzverfahrens (nach § 54 InsO sind es die Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren sowie die Vergütungen und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Insolvenzverwalters sowie der Mitglieder des Gläubigerausschusses463) und sonstigen Masseverbindlichkeiten (§ 55 InsO). Ein so eng gefasster Kostenbegriff verursacht Unklarheit darüber, ob die Kosten des Insolvenzverfahrens über den Gesetzeswortlaut hinaus nicht die „unausweichlichen Verwaltungs- und Verwertungskosten“ umfassen sollen, ohne dessen Tragung die Verwertung des Massevermögens ohne nicht zumutbare persönliche Haftung des Insolvenzverwalters nicht möglich wäre464. Selbst bei der erweiterten Auslegung des Kostenbegriffes bleibt aber der Umfang der eröffnungshindernden Kosten relativ eng. 462 Vgl. Begründung zum Regierungsentwurf der Insolvenzordnung, Bundestags-Drucksache 12/2443, S. 84-85 Vgl. eingehend bei M. Häusler, Die Bedeutung der Kosten für die Eröffnung und Durchführung des Insolvenzverfahrens, Diss. Würzburg 1999, S. 88 ff. 464 Für eine solche teleologische Erweiterung des Kostenbegriffs R. Rattunde, C. Röder, Verfahrenseröffnung und Kostendeckung nach der InsO, DZWIR 1999, Heft 8, S. 311 f.; ebenso AG Charlottenburg im Beschluss von 30.3.1999, 102 IN 642/99, ZInsO 1999, Nr. 10, S. 597 mit kritischer Anmerkung von G. Pape; dagegen (auf dem Wortlaut des Gesetzes basierend) A. Kröpelin; Die massearme Insolvenz, S. 37-41, die aber die Abweisung mangels Masse befürwortet wenn die Verfahrenskosten rechnerisch gedeckt sind, aber tatsächlich nicht realisiert 463 158 Massearme Insolvenzen Kapitel IV Die Privilegierung der Verfahrenskosten gegenüber anderen Masseverbindlichkeiten gewinnt erst im Fall der Masseunzulänglichkeit oder bei einem Zahlungsengpass (Unfähigkeit der Masse alle zum Zeitpunkt fälligen Masseverbindlichkeiten zu befriedigen) Bedeutung. Demgemäss wird es im deutschen Recht erst in der Regelung des Verfahrens im Fall der Masseunzulänglichkeit (s. unten) die Privilegierung der Verfahrenskosten vorgesehen. Der österreichische Gesetzgeber hat sich für eine etwa unterschiedliche Technik der Regelung der Kosten des Konkursverfahrens entschieden. Die Kosten des Konkursverfahrens werden in der Konkursordnung (wie z.B. im polnischen Konkursrecht von 1934) nicht taxativ aufgezählt465, stellen aber gemäß § 46 Abs. 1 Ziff. 1 KO einen Teil der Masseforderungen dar. In § 47 Abs. 2 KO wird die Reihenfolge der Befriedigung der Masseforderungen für den Fall bestimmt, wenn sie nicht vollständig befriedigt werden können. Nach dieser Vorschrift sind in allerersten Reihe die unter den Kostenbegriff fallenden vom Masseverwalter vorschussweise bestrittenen Barauslagen zurückzuerstatten, dann folgen die übrigen Kosten des Konkursverfahrens, die im Fall eines Anschlusskonkurses gleichrangig mit den Kosten des früher geführten Ausgleichsverfahrens befriedigt werden. Die praktische Bedeutung gewinnt aber diese Reihenfolge (ähnlich wie im deutschen Recht) erst im Fall der Verteilung bei der Masseunzulänglichkeit (§ 124a Abs. 3 KO). Dabei ist es zu beachten, dass, im Unterschied zum deutschen Recht, für die Eröffnung des Konkursverfahrens nach § 71 Abs. 1,2 KO vom Schuldnervermögen nicht die gesamten voraussichtlichen Kosten des Konkursverfahrens, sondern lediglich die Anlaufkosten gedeckt werden müssen (dazu s. unten). Sowohl das deutsche als auch das österreichische Recht sehen eine Art des Sonderverfahrens für den Fall der Masseunzulänglichkeit vor, wenn die Kosten des Verfahrens gedeckt sind, aber die Masse für die Befriedigung der übrigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht. In einem solchen Fall wird das Konkursverfahren nicht eingestellt, sondern dient einer geordneten Verteilung der nunmehr zahlungsunfähigen oder überschuldeten Masse an die Massegläubiger gemäß der gesetzlich festgesetzten Reihenfolge, unter der Privilegierung der Verfahrenskosten. Insoweit kann von einem „Konkurs im Konkurs“ die Rede sein. Im deutschen Recht beginnt dieses Verfahren mit der Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch den Insolvenzverwalter an das Insolvenzgericht (§ 208 InsO). Der Insolvenzverwalter werden können, ibidem, S. 40; ähnlich vgl. auch W. Uhlenbruck in: W. Uhlenbruck (Hrsg.), Insolvenzordnung..., S. 614-616 (Rn 5-9 zu § 26) 465 Als Kosten des Konkursverfahrens gelten alle verfahrensnotwendigen Kosten, die bei der Durchführung des Verfahrens unweigerlich entstehen. Bei der Konkretisierung ihres Umfangs wird der Kostenbegriff des § 29 Ziff. 1 lit a der früheren KO von 1868 hilfreich sein. Eingehender E. Senoner, Handbuch der Kostendeckung, Wien 1999, S. 79-84 159 Massearme Insolvenzen Kapitel IV ist verpflichtet die Masseunzulänglichkeit in zwei Fällen anzuzeigen – wenn im bestimmten Zeitpunkt die Masse für die Deckung der fälligen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht (eingetretene Masseunzulänglichkeit, § 208 Abs. 1 S. 1 InsO), sowie wenn die Masse voraussichtlich nicht ausreichen wird, die bestehenden Masseverbindlichkeiten in der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu erfüllen (drohende Masseunzulänglichkeit, § 208 Abs. 1 S. 1 InsO). Die Masseunzulänglichkeit ist auch anzuzeigen, wenn die Masse als solche für die Deckung der Masseverbindlichkeiten zwar ausreicht, ihre Befriedigung aber wegen der Liquiditätsprobleme (Zahlungsengpässe) zumindest temporär nicht möglich ist466. Somit entsprechen die Fälle der Masseunzulänglichkeit den Insolvenzeröffnungsgründen der §§ 1719 InsO. Die Feststellung und Anzeige der Masseunzulänglichkeit ist eine alleinige Aufgabe des Insolvenzverwalters, die Anzeige wird mit ihrem Eingang beim Gericht wirksam, der keine weiteren Prüfungskompetenzen und keinen Beurteilungsspielraum hat467. Vernachlässigt der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit anzuzeigen, droht ihm gemäß § 61 InsO die Ausfallhaftung gegenüber die Massegläubiger, deren Forderungen nicht vollständig befriedigt werden können. Die Natur des Verfahrens der Masseunzulänglichkeit als einer „Insolvenz in der Insolvenz“ wird besonders durch die Wirkungen der Anzeige der Masseunzulänglichkeit erkennbar. Die Vollstreckung wegen den (vor Anzeige der Masseverbindlichkeit begründeten) Altmasseverbindlichkeiten wird nun kraft § 210 InsO unzulässig468. Kraft Analogie zu den Vorschriften über die Wirkungen der Insolvenzeröffnung treten ihre zahlreichen anderen Folgen in Bezug auf die Altmasseverbindlichkeiten ein, wie z. B. die Umrechnung in Geldforderungen469, Wahlrecht des Insolvenzverwalters (umstritten)470, Aufrechnungsbeschränkungen471 usw. Die Masseverbindlichkeiten werden nun gemäß § 209 Abs. 1 InsO in drei Kategorien geteilt – vorweg werden die Verfahrenskosten befriedigt, im zweiten Rang die (nach Neumasseverbindlichkeiten, der Anzeige schließlich der die Masseunzulänglichkeit anteilsmäßig zu begründeten) befriedigenden 466 H. Hefermehl in: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, Band II, S. 1330-1331 (Rn 24 zu § 208); eingehende Darstellung der Fälle der Masseunzulänglichkeit s. bei A. Kröpelin, Die massearme Insolvenz, S. 7784 467 S. eingehend bei H. Runkel, W. Schnurbusch, Rechtsfolgen der Masseunzulänglichkeit, NZI 2000, Heft 2, S. 50-52; vgl. auch W. Uhlenbruck in: W. Uhlenbruck (Hrsg.), Insolvenzordnung..., S. 2495 (Rn 4 zu § 208); kritisch hierzu T. Kluth, Das Verfahren bei unzulänglicher Insolvenzmasse oder ein „Himmelfahrtskommando” für den Insolvenzverwalter, ZInsO 2000, Nr. 4, S. 177 ff. 468 Vgl. dazu Urteile des BAG von 11.12.2001 – 9 AZR 80/01 sowie 9 AZR 459/02, ZInsO 2002, Nr. 18, S. 889, 891 (mit der Anmerkung von E.-D. Berscheid, ZInsO 2002, Nr. 18, S. 868); sowie des BGH vom 3.4.2003, IX ZR 101/02, WM 2003, Nr. 21, S. 1027 469 A. Kröpelin, Die massearme Insolvenz, S. 99 470 Vgl. A. Kröpelin, Die massearme Insolvenz, S. 102-107 471 Vgl. W. Uhlenbruck in: W. Uhlenbruck (Hrsg.), Insolvenzordnung..., S. 2501-2502 (Rn 22 zu § 208) 160 Massearme Insolvenzen Kapitel IV Altmasseverbindlichkeiten, die ihrer Bedeutung nach nunmehr den Forderungen der Insolvenzgläubiger im Regelverfahren entsprechen. Wird die Masse während des masseunzulänglichen Verfahrens auch für die vollständige Deckung der Neumasseverbindlichkeiten zu kurz, so sollte nach einem Vorschlag des Schrifttums erneut die „vertiefte“ Masseunzulänglichkeit bezüglich der Neumasseverbindlichkeiten angezeigt werden, mit der analogen Anwendung der Vorschriften der §§ 208 f. InsO472. Nach der Verteilung unter Massegläubiger gemäß § 209 InsO ist das Insolvenzverfahren nach § 211 InsO einzustellen, wobei im Fall der nachträglichen Ermittlung der Massegegenstände eine Nachtragsverteilung gemäß § 211 Abs. 3 InsO anzuordnen ist (eingehender s. unten, 5). Die Einführung eines besonderen Verfahrens für die Abwicklung der masseunzulänglichen Insolvenzverfahren und vor allem die ausnahmslose Privilegierung der Verfahrenskosten war eine wesentliche Änderung im Verhältnis zum früheren Recht473. Nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 dt. KO waren die Ansprüche aus Geschäften und Handlungen des Konkursverwalters sowie aus gegenseitigen Verträgen, deren Erfüllung vom Konkursverwalter verlangt wurde, selbst gegenüber den Verfahrenskosten privilegiert. Die Änderung dieser Reihenfolge in der InsO trug zur Beschränkung des für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erforderlichen kostendeckenden Vermögens und somit (zusammen mit der Einführung anderer Vorschriften zur Vereinfachung der Verfahrenseröffnung) zur erheblichen Erhöhung der Zahl der eröffneten Verfahren bei. Seit dem Inkrafttreten der InsO hat sich der Anteil der eröffneten Verfahren im Verhältnis zu allen gestellten Insolvenzanträgen etwa verdoppelt474. Im österreichischen Recht galten bis 2002 keine besonderen Vorschriften über das Verfahren bei der Masseunzulänglichkeit. Die einzige diesen Zustand regelnde Vorschrift war § 47 Abs. 2 KO zur Rangordnung der Masseverbindlichkeiten. Da aber in der Praxis Unklarheiten zum Verhältnis der Rangordnung des § 47 Abs. 2 KO zum Gebot der laufenden Befriedigung der Massegläubiger nach der Fälligkeit ihrer Ansprüche (§ 124 Abs. 1 KO) auftauchten, die in manchen Fällen zu rein zufälliger Ausschüttung der letzten verfügbaren Mittel an die nachrangigen, aber fälligen Masseforderungen führten475, entschloss sich der Gesetzgeber der InsNov 2002 für die Einführung eines der deutschen Regelung ähnlichen Verfahrens der Masseunzulänglichkeit in dem neu hinzugefügten § 124a KO. Wie im 472 S. A. Kröpelin, Die massearme Insolvenz, S. 126-130 und die dort zitierte Literatur Eine Vergleichung zwischen der Rechtslage nach der KO und nach der InsO s. bei H. Runkel, W. Schnurbusch, Rechtsfolgen der Masseunzulänglichkeit, NZI 2000, Heft 2, S. 59 ff. 474 S. A. Kröpelin, Die massearme Insolvenz, S. 3, vgl. auch die in der Einführung zitierten Insolvenzstatistiken. Kritisch (als für die Gläubiger nutzlos) beurteilt aber diese Verfahren L. Häsemeyer, Insolvenzrecht, 3. Aufl., S. 144-145 475 S. dazu A. Konecny, Masseunzulänglichkeit und fehlende Liquidität, ZIK 2003, Heft 1, S. 9; eingehender zur früheren Rechtslage vgl. C. Bachmann, Befriedigung der Masseforderungen, Wien 1993, S. 112 ff. 473 161 Massearme Insolvenzen Kapitel IV deutschen Recht, erfolgen die Rechtsfolgen der Masseunzulänglichkeit durch die Anzeige des Konkursverwalters an das Konkursgericht. Umstritten bleibt nach § 124a KO der Anwendungsbereich des Verfahrens der Masseunzulänglichkeit. In der Praxis zeigte sich die Tendenz, Masseunzulänglichkeit sowohl bei dem dem Wortlaut des § 124a Abs. 1 KO entsprechenden Zustand der Überschuldung der Masse, als auch bei fehlender Liquidität anzuzeigen, wenn der Konkursverwalter wegen Zahlungsengpässe außerstande ist, die Masseverbindlichkeiten laufend zu befriedigen, für ihre vollständige Befriedigung jedoch die Masse immer noch ausreicht476. Die Praxis der Anzeige der Masseunzulänglichkeit in diesem zweiten Fall wurde mit dem Hinweis kritisiert, der Konkursverwalter sei in diesem Fall zu einer Verzögerung mit der Befriedigung mancher Masseverbindlichkeiten kraft Gebotes der Wahrnehmung der gemeinsamen Interessen der Gläubiger (§ 81 Abs. 2 KO) berechtigt und somit für die erweiterte Auslegung des § 124a KO keine tragfähigen Argumente bestehen477. Die Rechtsfolge der Anzeige der Masseunzulänglichkeit ist das Befriedigungsverbot sowie die Vollstreckungssperre für die (Alt-)Masseforderungen (§ 124a Abs. 1, 2 KO). Die Neumasseforderungen werden nicht, wie im deutschen Recht, durch die entsprechende Stelle in der Rangordnung, sondern durch das Gebot ihrer unverzüglichen Befriedigung478 (§ 124a Abs. 1 S. 3 KO) privilegiert. Somit besteht die Gefahr, dass bei der „vertieften“ Masseunzulänglichkeit die Befriedigung der Neumasseforderungen zur mangelnden Kostendeckung führt. Im Gegensatz zum deutschen Recht scheint in einem solchen Fall nach dem österreichischen Recht keine Grundlage für eine eventuelle erneute Anzeige der Masseunzulänglichkeit (diesmals bezüglich der Neumasseforderungen) zu bestehen, sondern ist der Konkurs mangels Kostendeckung nach § 166 KO aufzuheben. Dies erweitert zwar im Verhältnis zum deutschen Recht den Umfang der Einstellungen mangels Masse, aber gerade um solche Fälle, wo das Verfahren für die Gläubiger am wenigsten brauchbar wäre – die Zweckmäßigkeit der geordneten Abwicklung bei der „vertieften“ Masseunzulänglichkeit ist zweifellos erheblich geringer. Die Konkursaufhebung nach § 166 KO ist auch ein regelmäßiger Schluss des masseunzulänglichen Verfahrens, nach der Verteilung gemäß der Rangordnung des § 47 Abs. 2 KO. 476 A. Konecny, Masseunzulänglichkeit..., S. 9-10 A. Konecny, Masseunzulänglichkeit..., S. 10-12 478 Befürwortet schon vor der Einführung des Art. 124a zur KO, so C. Bachmann, Die Neumasseforderungen im Konkurs im Konkurs, ecolex 1994, 222 477 162 Massearme Insolvenzen Kapitel IV Neben der Rationalisierung der Stellung der Verfahrenskosten im Insolvenzverfahren tragen auch alle Sparmaßnahmen zwecks ihrer Beschränkung zur Begrenzung des Umfangs der Masselosigkeit bei479. Die genaue Analyse dieser Maßnahmen reicht über das Thema dieser Arbeit hinaus, es können hier nur einige Beispiele angeführt werden. Es kann z.B. die 1997 in Österreich eingeführte Insolvenzdatei (§ 14 Insolvenzrechtseinführungsgesetz), die wesentlich teurere öffentliche Bekanntmachungen ersetzte, genannt werden. Manchmal werden selbst sehr radikale Maßnahmen erwogen, wie z.B. der im Regierungsentwurf der deutschen InsO enthaltene, aber nicht Gesetz gewordene Vorschlag eines verwalterlosen Verfahrens für die Kleininsolvenzen480. Der letztgenannte Vorschlag war ein Ausdruck der allgemeineren Idee zur Herabsetzung der Kosten zumindest mancher Konkursverfahren, für die das gesamte Instrumentarium des Insolvenzrechts unnötig und übertrieben erscheint. Bei den geringfügigen oder besonders einfachen Konkursverfahren entschließen sich manchmal die Gesetzgeber, eine vereinfachte Sonderform des Konkursverfahrens (ein „Bagatellverfahren“) einzuführen. So sieht z. B. das schweizerische Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs im Art. 231 das summarische Konkursverfahren vor. Dieses Verfahren wird in den Fällen durchgeführt, wenn die Masse für die Deckung der Kosten481 des ordentlichen Konkursverfahrens nicht ausreicht, oder auch in sonstigen Fällen wenn die Verhältnisse einfach sind482 (Art. 231 Abs. 1 SchKG). Die Gläubiger sind dabei jedenfalls zum Verlangen des ordentlichen Verfahrens berechtigt, müssen jedoch dafür die Deckung der voraussichtlichen Kosten sichern (Art. 231 Abs. 2 SchKG). Die erhebliche Vereinfachung und Verbilligung dieses Verfahrens im Verhältnis zum ordentlichen Verfahren wird einerseits dadurch erreicht, dass die Gläubigerversammlung grundsätzlich nicht einberufen wird (Art. 231 Abs. 3 Ziff. 1 SchKG), darüber hinaus wird das Verwertungs- und Verteilungsverfahren 479 Wie übrigens auch Maßnahmen zur Erzwingung der genügend frühen Antragstellung, zur Sicherung des Schuldnervermögens, zur Erleichterung der Insolvenzanfechtung, vgl. ihre Aufzählung in der deutschen InsO bei F. Zoll, Czy niemieckie prawo upadłościowe powinno być wzorem dla polskiego ustawodawcy?, Studia Prawnicze 2001, Nr. 1, S. 47-50 480 S. §§ 347 f. des Regierungsentwurfs der InsO, BT-Drucksache 12/2443, sowie seine Begründung, BTDrucksache 12/2443, S. 85, S. 227 f. 481 Dabei ist es zu beachten, dass der Begriff der Kosten des Konkurses im SchKG (Art. 262 Abs. 1) etwa weiter als die Verfahrenskosten in anderen Rechtsordnungen verstanden wird und auch die sog. Massaschulden umfaßt. Die letzten sind aber (wie in der strikten ursprünglichen Meinung des Begriffes der Masseschulden oder verbindlichkeiten) zu „Beträgen, welche die Masse selbst kontrahiert hat und schuldet“ beschränkt, sog. oktroyierte Masseverbindlichkeiten gibt es nicht. S. dazu C. Jaeger (Begr.), H.U. Walder, T. M. Kull, M. Kottman, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl., Zürich 1997/99, Band II, S. 507 (Rn 3-4 zu Art. 262) 482 Wegen der weiten Auslegung dieses Begriffes hat das summarische Konkursverfahren erhebliche Bedeutung gewonnen, was zu einer wesentlichen Entlastung der Konkursämter fuhr, s. K. Spühler, S. Pfister, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, 2. Aufl., Zürich 1999, Band II, S. 42 163 Massearme Insolvenzen Kapitel IV wesentlich vereinfacht (Art. 231 Abs. 3 Ziff. 2-4 SchKG). Die Pflicht, bei der geringfügigen Masse summarisches Verfahren statt Regelverfahren durchzuführen, ermöglicht die allgemeine Herabsetzung der gesetzlichen Kostenschwelle für die Durchführung des Konkursverfahrens. Demzufolge erfolgt gemäß Art. 230 Abs. 1 SchKG die Einstellung mangels Masse nicht schon bei dem für die Kosten des Regelverfahrens nicht ausreichenden Vermögen, sondern erst dann wenn die Deckung der Kosten des summarischen Verfahrens aus der Konkursmasse voraussichtlich nicht gewährleistet wird483. In entsprechender (aber auf die Kosten ersten Verfahrensabschnittes begrenzter, s. unten, 2.2.) Höhe ist auch der nach Art. 169 Abs. 2 SchKG für die Konkurseröffnung erforderliche Kostenvorschuss festzusetzen. Dadurch wird die Durchführung des Konkursverfahrens erheblich erleichtert und somit viele Insolvenzfälle einer geordneten Abwicklung und Gläubigerbefriedigung unterstellt484. Etwa enger gefasst sind die Voraussetzungen der Durchführung des geringfügigen Konkurses nach § 169 öst. KO. Das vereinfachte Verfahren findet statt, wenn der Wert des Massevermögens voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigt (§ 169 Abs. 1 KO). Es wird an ein Quorum für die Beschlussfähigkeit der Gläubigerversammlung verzichtet, darüber hinaus kann es im Bereich der Kompetenzen der Gläubigerversammlung sowie über die Verteilung der Masse zugleich während der Prüfung der Forderungen entschieden werden (§ 170 KO). Von der Nichtüberschreitung einer Quotengrenze durch das Schuldnervermögen wird auch im indischen Recht die summarische Verwaltung (summary administration) abhängig gemacht (sec. 106 Presidency Towns Insolvency Act, sec. 74 Provincial Insolvency Act). Außer gesetzlich vorgeschriebenen Vereinfachungen, wird diese Verfahrensart durch weite Kompetenzen der High Courts gekennzeichnet, nach eigenem Ermessen das Verfahren zwecks Vereinfachung und Kostensparen in ihren Gerichtskreisen weiter zu modifizieren485. Eine andere quotenmäßige Beschränkung wird für die Durchführung des summarischen Verfahrens (procedimento sommario) im italienischen Recht angenommen. Gemäß Art. 155 L.F.486 ist nicht der Wert des Schuldnervermögens, sondern die Höhe seiner Schulden maßgebend, die für die Durchführung des summarischen Verfahrens 774,68 Euro 483 Gemäß Art. 230 Abs. 2 SchKG kann ein Gläubiger in einem solchen Fall die Weiterführung des Konkursverfahrens veranlassen, indem er eine entsprechende Sicherheit für die Verfahrenskosten leistet. 484 S. F. Zoll, Czy szwajcarskie prawo upadłościowe powinno być wzorem dla polskiego ustawodawcy?, Studia Prawnicze 2002, Nr. 1, S. 128 485 Vgl. S. Narayan (Bearb.), D. Mulla (Begr.), The Law of Insolvency in India, 4 Aufl., Mumbai 1997, S. 524526 486 Königliches Dekret vom 16.03.1942, Nr. 267, G.U. vom 6 April 1942, Nr. 81 mit Änd. - Disciplina del fallimento, del concordato preventivo, dell’amministrazione controllata e della liquidazione coatta amministrativa 164 Massearme Insolvenzen Kapitel IV (umgerechnet von 1.500.000 Lire) nicht überschreiten können. Diese niedrige Schwelle trägt zu einer geringen Bedeutung dieses Verfahrens bei. Ein vereinfachtes Insolvenzverfahren kann auch für besondere Fallgruppen vorgesehen werden, insbesondere für die Verbraucherinsolvenzen. Als Beispiel einer solchen Lösung kann das vereinfachte Insolvenzverfahren nach §§ 312 ff. dt. InsO herangeführt werden. Diese Verfahrensart findet gemäß § 304 InsO nur bei natürlichen Personen statt, die entweder keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben, oder trotz der Ausübung einer solchen Tätigkeit gegen den Schuldner keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen und seine Vermögensverhältnisse überschaubar (d.h. es gibt weniger als 20 Gläubiger, § 304 Abs. 2 InsO) sind. Die angenommene Methode der Vereinfachung des Verfahrens beruht u.A. auf der Steigerung der Rolle der Gläubiger im Verfahren und Entlastung der Insolvenzverwaltung487 - anstelle des Treuhänders (entspricht dem Insolvenzverwalter) sind es die Gläubiger, die zur Erhebung der Insolvenzanfechtungsklagen berechtigt sind (§ 313 Abs. 2 InsO), die gesicherten Gläubiger verwerten auch selbst die mit dem Absonderungsrecht belasteten Gegenstände (Abs. 3). Statt der Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse kann einfach die Zahlung eines dem Wert der Masse entsprechenden Betrages durch den Schuldner vorgesehen werden (§ 314 InsO). Sind die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar, die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering, kann sich zusätzlich auch das Gericht dadurch entlasten, dass das Verfahren gänzlich oder teilweise schriftlich erfolgt (§ 312 Abs. 2 InsO). Die dadurch erreichte Senkung der Kosten der zwecks Restschuldbefreiung geführten Insolvenzverfahren ermöglicht die Beschränkung der staatlichen Ausgaben wegen der Stundung der Verfahrenskosten gemäß § 4a ff. InsO. Die anfänglich beabsichtigte Verbilligung der Verfahrens in einem solchen Masse, damit die Stundungsregelung unnötig wäre ist aber mit der Nichtübernahme des im Regierungsentwurf vorgeschlagenen verwalterlosen Verfahren nicht erfolgt (s. unten, 6.3.). 2.2. Eröffnung beim Vorhandensein eines die Anlaufkosten deckenden Vermögens Eine interessante Lösung zur Erleichterung der genauen Ermittlung des Schuldnervermögens hat der österreichische Gesetzgeber angenommen. Im österreichischen Recht herrscht, genauso wie in polnischem oder deutschem, das Erfordernis der 487 In dem Regierungsentwurf wurde sogar anfänglich vorgeschlagen, auf die Konkursverwaltung in Kleinverfahren überhaupt zu verzichten, s. §§ 347 f. des Regierungsentwurfs der InsO, BT-Drucksache 12/2443, sowie seine Begründung, BT-Drucksache 12/2443, S. 85, S. 227 f. Dieser Vorschlag ist aber nicht Gesetz geworden. 165 Massearme Insolvenzen Kapitel IV Kostendeckung für die Durchführung des Konkursverfahrens (§ 71 f., § 166 KO). Die zunehmende Zahl der mangels Masse abgewiesenen Anträge zusammen mit der Erkenntnis, dass im wesentlichen Teil dieser Fälle tatsächlich kostendeckendes Schuldnervermögen vorhanden ist, der aber unaufgedeckt bleibt488, fuhren 1997 zur Verabschiedung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes, dessen wichtiges Anliegen die Zurückdrängung der Abweisungen mangels Masse war489. Im Rahmen dieser Reform wurde § 71 KO neu gefasst, der nunmehr nicht mehr das Fehlen des für die gesamten Verfahrenskosten ausreichenden Vermögens als Konkurshindernis, sondern das Vorhandensein eines die Anlaufkosten des Verfahrens deckenden Vermögens als Eröffnungsvoraussetzung vorsieht (§ 71 Abs. 2 KO). Bei der Auslegung des Begriffes der Anlaufkosten herrscht keine völlige Einigkeit. Am besten entspricht wahrscheinlich dem Anliegen des Gesetzgebers die Annahme, dass es sich um die Kosten handelt, welche bis zur Feststellung des tatsächlichen Schuldnervermögens aufgewendet werden müssen490. Dabei werden sie in der Regel den bis zur Berichtstagsatzung (§ 91a KO) auflaufenden Kosten entsprechen491. Falls diese wegen der früheren Schließung des Unternehmens nicht stattfindet, ist deren fiktive Zeitpunkt maßgeblich492. Obwohl die Anlaufkosten in jedem Verfahren in concreto festzusetzen sind493, in der Regel ist der Richtwert von etwa 4000 Euro (vgl. auch § 72a Abs. 1 KO) maßgebend, weil soviel (um 50.000 Schilling) der in bisheriger Praxis verlangte Kostenvorschuss betrug494. Dabei muss das kostendeckende Vermögen gemäß § 71 Abs. 2 S. 2 KO weder sofort noch ohne Aufwand verwertbar sein, maßgebend jedoch ist seine Wert nach Abzug der unausweichlichen Verwertungskosten495. Bei der wörtlichen Auslegung besteht eine krasse Diskrepanz zwischen § 71 Abs. 2 und § 166 KO, da die erste Vorschrift die Eröffnung des Verfahrens schon beim Vorhandensein des für die Anlaufkosten ausreichenden Vermögens gebietet, während die zweite die Aufhebung des Konkurses in dem Fall vorsieht, wenn die Kosten des gesamten Verfahrens nicht gedeckt sind. Dieser Konflikt ist in dem Sinne zu lösen, dass die beim Vorhandensein des bloß die 488 Nach Schätzungen der Gläubigerschutzverbände konnte es bei etwa 50% mangels Masse abgewiesenen Anträge der Fall sein, s. E. Senoner, Handbuch der Kostendeckung, S. 87 (Fn 265) 489 B. Kloiber, Die Konkurseröffnung nach dem IRÄG 1997, ZIK 1997, Heft 5, S. 154; vgl. auch F. Zoll, Czy austriackie prawo dotyczące niewypłacalności może stanowić wzór dla polskiego ustawodawcy?, Studia Prawnicze 2001, Nr. 2, S. 33-34 490 So B. Kloiber, Die Konkurseröffnung..., S. 154 491 So Erläuterung zum Regierungsvorschlag (ErläutRV 734 BlgNR 20. GP 40,42), zitiert nach E. Feil, Konkursordnung. Praxiskommentar, 4. Aufl.,Wien 2002, S. 417 (Rn 1 zu § 71) 492 E. Senoner, Handbuch der Kostendeckung, S. 86 493 G. Kodek, Handbuch Privatkonkurs, S. 42 494 Erläuterung zum Regierungsvorschlag, zitiert nach E. Feil, Konkursordnung, S. 417 (Rn 1 zu § 71); B. Kloiber, Die Konkurseröffnung..., S. 155 495 Erläuterung zum Regierungsvorschlag, zitiert nach E. Feil, Konkursordnung, S. 417 (Rn 1 zu § 71) 166 Massearme Insolvenzen Kapitel IV Anlaufkosten deckenden Vermögens die Anwendung des § 166 KO bis zur ausreichenden Feststellung des Vermögensstands des Schuldners (in der Regel zur Berichtstagsatzung) auszubleiben hat496. Steht aber schon im Eröffnungsverfahren fest, dass nur die Anlaufkosten gedeckt werden können und kein weiteres Vermögen ermittelt werden kann, so ist die Abweisung mangels Masse entgegen § 71 Abs. 2 KO zulässig497. Auch in Deutschland wurde eine entsprechende Lösung zwecks effektiverer Ermittlung des Schuldnervermögens erwogen. Eine erleichterte Eröffnung schon bei Deckung der Kosten des ersten Verfahrensabschnitts (bis zum Berichtstermin) sah noch § 30 des Regierungsentwurfs der InsO vor498. Es wurde dadurch begründet, dass selbst eine zeitweilige Eröffnung des Insolvenzverfahrens für die Beteiligten vorteilhaft sei499. Diese Auffassung wurde aber in der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses heftig kritisiert, mit dem Hinweis, dass der dadurch erreichte Anstieg der Zahl der Verfahrenseröffnungen wegen der meist vorkommenden Notwendigkeit der späteren Einstellung nur eine „Scheinlösung“ des Problems wäre500. Dabei wurde auch die Belastung der Insolvenzgerichte mit vielen neuen wenig brauchbaren Verfahren befürchtet501. Somit entschloss sich der deutsche Gesetzgeber für die heute geltende Fassung des § 26 InsO, wonach die Deckung der gesamten Verfahrenskosten für die Eröffnung erforderlich ist. Beim Vergleich zwischen den Lösungen der deutschen InsO und der österreichischen KO im Bereich der Kostendeckung sind zwei Unterschiede hervorzuheben. Erstens, erleichtert der österreichische Gesetzgeber die Verfahrenseröffnung, indem er dafür nicht die Deckung der gesamten Kosten, wie in der deutschen InsO, sondern lediglich der Anlaufkosten verlangt. Zweitens, wegen der Pflicht der unverzüglichen Bestreitung der Neumasseverbindlichkeiten erfolgt die Einstellung (verba legis: Aufhebung) des masseunzulänglichen Konkursverfahrens nach der österreichischen KO in den weniger versprechenden Fällen viel schneller als im deutschen Recht. Der österreichische Gesetzgeber entschloss sich also für das pragmatische Modell des Verfahrens, in dem am Anfang bessere (wenn auch mit mehr Risiko verbundene) Möglichkeiten der Ermittlung des Schuldnervermögens (einschließlich etwaiger Anfechtungsansprüche oder gesellschaftsrechtlichen Ansprüche gegen die Organe oder Anteilseigner) zur Verfügung stehen, dann aber, wenn dieses Vermögen schon ohne weiteres 496 E. Senoner, Handbuch der Kostendeckung, S. 86-87 E. Senoner, Handbuch der Kostendeckung, S. 87 498 BT-Drucksache 12/2443, s. auch die Begründung, BT-Drucksache 12/2443, S. 80; vgl. auch M. Häusler, Die Bedeutung der Kosten..., S. 84-85 499 Allgemeine Begründung des Regierungsentwurfs der InsO, BT-Drucksache 12/2443, S. 85 500 S. dazu M. Häusler, Die Bedeutung der Kosten..., S. 85 501 ibidem, S. 85 497 167 Massearme Insolvenzen Kapitel IV feststeht, in den Fällen der tiefsten Masseunzulänglichkeit auf die Durchführung des eigentlich nur der abstrakten Gerechtigkeit dienenden Verfahrens verzichtet wird. Somit stellt die österreichische Kostendeckungsregelung im Rahmen des germanischen Regelungsmodells einen interessanten Beispiel der teilweisen Integrierung der Vorteile des romanischen Modells dar. Zu einem ähnlichen Ergebnis wie die im österreichischen Recht gebotene Verfahrenseröffnung beim Vorhandensein der Anlaufkosten führt auch die systematisch anders gestaltete Regelung des schweizerischen SchKG. Im Art. 169 SchKG wird die Haftung des Antragstellenden für die Kosten des Konkursverfahrens bis zum Schuldenruf bzw. Einstellung mangels Aktiven vorgesehen (Abs. 1). Stellt ein Gläubiger das Konkursbegehren, kann das Gericht von ihm einen entsprechenden Kostenvorschuss verlangen (Abs. 2)502. Auf diese Weise wird die Finanzierung für die erste Phase des Verfahrens gewährleistet, während dessen die Aufnahme des Inventars zwecks Feststellung des Schuldnervermögens (Art. 221 SchKG) stattfindet. Das Gericht untersucht in dieser Phase die Grundlage für die Wahl des weiteren Verfahrens – entweder der Durchführung des ordentlichen oder summarischen Konkursverfahrens, oder der Einstellung mangels Aktiven503. Wird kein für die Kosten des summarischen Verfahrens ausreichendes Vermögen festgestellt, erfolgt die suspensiv bedingte504 Einstellung mangels Aktiven gemäß Art. 230 SchKG, die erst dann wirksam ist, wenn kein Gläubiger gemäß Abs. 2 S. 2 bei der entsprechenden Sicherung der Kosten die Weiterführung des Verfahrens veranlasst505. Im Ergebnis bestehen also, wie im österreichischen Recht, zwei unterschiedlichen Kostenschwellen – einmal für die Konkurseröffnung und Ermittlung des Schuldnervermögens, andermals für die Fortsetzung des Verfahrens – die jeweils bei der Kostenübernahme seitens des Gläubigers und/oder anderen Beteiligten überwunden werden können. 2.3. Bezug auf die Anfechtungsmöglichkeit 502 Entsprechend der Stellung des Konkursverfahrens im schweizerichen Recht als einer Sonderart der Schuldbetreibung und der demgemäß wichtigen Rolle des Betreibenden, wird in der Regel die Durchführung der Konkursverhandlung (während dessen über die Konkurseröffnung entschieden wird) von diesem Vorschuß abhängig gemacht, s. K. Spühler, S. Pfister, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Band II, S. 42; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts von 22.12.1971, BGE 97 I 612-613; von 2.4.1992, BGE 118 III 30. Die Ausnahme stellt gemäß Art. 194 Abs. 1 i.V.m. Art. 192 SchKG der Fall des Begehrens auf die Eröffnung des Konkurses einer juristischen Person durch die dazu verpflichteten Personen dar. 503 Vgl. Urteil des Bundesgerichts von 22.1.2002, BGE 128 V 13-14 504 C. R. Stocker, Entscheidungsgrundlagen für die Wahl des Verfahrens im Konkurs, Zürich 1985, S. 178 505 Erst nach dem Ablauf der Frist für die Vorschußleistung gilt das Verfahren als geschlossen i.S.v. Art. 268 SchKG 168 Massearme Insolvenzen Kapitel IV In den meisten Rechtsordnungen, welche die Eröffnung des Konkursverfahrens vom Vorhandensein eines gewissen zumindest teilweise kostendeckenden Vermögens abhängig machen, wird Bezug auf die masseanreichernden Anfechtungsansprüche genommen, in dem Sinne, dass das Vorliegen dieser Ansprüche in ausreichender Höhe als kostendeckendes Vermögen gilt oder dieser Voraussetzung gleichgestellt wird. In der Regel wird es dabei angenommen, dass sie nur abhängig von den Erfolgaussichten für ihre Durchsetzung bei der Eröffnungsentscheidung berücksichtigt werden können506. Für die Kosten ihrer Durchsetzung werden dann oft Kostenvorschüsse des Antragstellers verlangt507. Da die Anfechtungsansprüche auch im polnischen Recht berücksichtigt werden (Art. 13 Abs. 3 KSR), und zwar im weiteren Umfang, da schon ihre Glaubhaftmachung zur Verfahrenseröffnung ausreicht (dazu s. Kapitel II, 2.3.), wird hier von der näheren Darstellung ausländischer Regelungen in dieser Hinsicht abgesehen. Es ist nur darauf hinzuweisen, dass die Berücksichtigung der Anfechtungsansprüche bei der Beurteilung der für das Insolvenzverfahren erforderlichen Kostendeckung nicht in allen Rechtsordnungen als offensichtlich angenommen wird. So herrscht z.B. im südafrikanischen Recht die Auffassung, dass ein Anspruch auf die Rückgewährung des anfechtbar veräußerten Vermögenswertes kein kostendeckendes Vermögen darstellt, da er erst im Wege der Klage geltend gemacht werden müsste, deren Erfolg unsicher wäre508. 2.4. Kostenbeiträge der absonderungsberechtigten Gläubiger Als eine mögliche Erleichterung der Verfahrensfinanzierung kommen auch die Kostenbeiträge aus dem Erlös aus der Verwertung dem Absonderungsrecht unterliegenden Vermögensgegenstände in Betracht. Diese Finanzierungsweise sieht das deutsche Recht in §§ 170, 171 InsO vor (für die Darstellung dieser Regelung s. Kapitel II, 4.2.). Dieser Durchgriff des Absonderungsrechts im deutschen Recht bleibt jedoch eine Ausnahme, in anderen Rechtsordnungen – z.B. sowohl in polnischem (Art. 345 KSR), als auch in österreichischem (§ 49 KO) oder schweizerischem (Art. 262 Abs. 2 SchKG)509 Recht – werden meistens aus dem Sicherungsgut ausschließlich die Kosten seiner Verwaltung und Verwertung befriedigt, nicht aber die anderen Konkurskosten. 506 So im deutschen Recht, s. W. Uhlenbruck in: W. Uhlenbruck (Hrsg.), Insolvenzordnung..., S. 616 (Rn 10 zu § 26) 507 So ausdrücklich § 71a Abs. 1 S. 4 öst. KO 508 So in der Sache Ex parte Nortje 1928 SWA 23, zitiert nach R. Sharrock, E. de la Rey, K. van der Linde, A. Smith, Hockly’s Insolvency Law, 6. Aufl., Kenwyn 1998, S. 15 509 Vgl. auch C. Jaeger (Begr.), H.U. Walder, T. M. Kull, M. Kottman, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl., Band II, S. 508-509 (Rn 9-10 zu Art. 262) 169 Massearme Insolvenzen Kapitel IV 3. Fremdfinanzierung des Verfahrens 3.1. Kostenvorschüsse der Verfahrensbeteiligten Selbst bei weitgehender Begrenzung der eröffnungshindernden Verfahrenskosten und optimaler Gestaltung ihrer Befriedigungsweise, wird es immer viele Fälle geben, in den es trotzdem die Verfahrensfinanzierung aus der Masse unmöglich sein wird. Trotz aller Vorbeugungsmaßnahmen können in diesen Fällen stets Vermögenswerte unaufgedeckt bleiben, unlautere oder betrügerische Handlungen des Schuldners erfolgreich sein. Im grundsätzlichen Unterschied zum polnischen Recht, das für einen solchen Fall die zwingende Abweisung des Konkursantrags oder Einstellung des Konkursverfahrens mangels Masse ohne irgendeinen Einfluss der Verfahrensbeteiligten vorsieht, wird in meisten Rechtsordnungen der Kostenvorschuss gerade in diesem Fall für die Verfahrensfinanzierung bestimmt. Besonders erkennbar ist dies in diesen Rechtsordnungen, die, wie das polnische Recht, aus dem Kostenneutralitätsprinzip ausgehen. Die Anwendbarkeit der Kostenvorschüsse in diesen Rechtsordnungen beschränkt sich nicht auf die Verfahrensfinanzierung beim Mangel der liquiden Mittel510, sondern bezieht sich primär auf die Fälle, in denen ohne Vorschussleistung der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen oder das Verfahren eingestellt werden müsste. Eine solche Stellung haben z.B. die Kostenvorschüsse gemäß § 26 Abs. 1 S. 2, § 207 Abs. 1 S. 2 dt. InsO; §§ 71a, 166 S. 2 öst. KO511; Art. 169 Abs. 2 schweiz. SchKG sowie die Kostensicherung gemäß Art. 230 Abs. 2 S. 2 SchKG. Somit liegt es in der Autonomie der Gläubiger oder anderen Beteiligten, auf eigenes Kostenrisiko die Durchführung des vom Gericht als nicht lohnend betrachteten Verfahrens zu veranlassen512. Die Kostenvorschüsse können schon bei der Verfahrenseröffnung eingefordert werden (nach § 26 Abs. 1 S. 2 dt. InsO sowie §§ 71a öst. KO – außer dem Ausnahmefall des Abs. 1 S. 4 – nur im voraussichtlich masselosen Verfahren, nach Art. 169 Abs. 2 schweiz. SchKG in jedem 510 Obwohl auch in diesem Fall die Vorschußfinanzierung eine erhebliche Rolle spielt und manchmal durch besondere Vorschriften vorgesehen wird, wie z.B. im § 71a Abs. 1 S. 4 öst. KO (dieser stellt jedoch eine Ausnahme von der allgemeinen Pflicht der Konkurseröffnung ohne Kostenvorschuß dar, so B. Kloiber, Die Konkurseröffnung..., S. 155). 511 Die Möglichkeit der Abwendung der Konkursaufhebung durch Leistung des Kostenvorschusses besteht im österreichischen Recht auch beim masseunzulänglichen Konkursverfahren, da § 124a Abs. 3 KO auf § 166 KO verweist. Im deutschen Recht hingegen hat bei der Einstellung des Insolvenzverfahrens bei der Masseunzulänglichkeit (§ 211 InsO) der Interessierte keine Möglichkeit die Weiterführung des Verfahrens auf eigenes Kostenrisiko zu veranlassen, weil in diesem Fall die Einstellung zwingend ist, s. W. Uhlenbruck in: W. Uhlenbruck (Hrsg.), Insolvenzordnung..., S. 2522 (Rn 6 zu § 211), und das Gesetz keine Vorschußmöglichkeit vorsieht. 512 Vgl. Urteil des schweizerischen Bundesgerichts von 06.12.1991, BGE 117 III 69 170 Massearme Insolvenzen Kapitel IV Konkursverfahren), was - besonders im schweizerischen Recht - das im polnischen Recht drohende Kostendeckungsdefizit der anfänglichen Verfahrensphasen ausschließt (s. Kapitel II, 3). Im folgenden sind nicht die gesamten Regelungen des Kostenvorschusses im ausländischen Recht darzustellen (die außer diesem grundsätzlichen Unterschied nach ihrem Schema mit der polnischen Regelung mehr oder weniger übereinstimmen), sondern es wird auf diese ihre Eigenschaften hingewiesen, die verursachen, dass die Vorschussleistung nach fremden Recht in der Regel viel einfacher ist als nach dem polnischen Konkurs- und Sanierungsrecht. Die Voraussetzungen der Vorschussleistung sind auch meistens wesentlich lockerer und weniger formell gestaltet, als im polnischen Recht. So bestimmt § 26 Abs. 1 S. 2 dt. InsO lediglich: „Die Abweisung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird (...)“. Im deutschen Schrifttum wird aufgrund dieser Vorschrift zwar angenommen, dass die (formlose) gerichtliche Vorschussanforderung nur gegenüber dem Antragsteller (sei es Gläubiger oder Schuldner) in Betracht kommt513. Dies bedeutet aber nicht, dass die möglichen Einzahler auf diesen begrenzt sind, der Vorschuss kann grundsätzlich von jedem Interessierten freiwillig eingezahlt werden514. Aus dem Sichtpunkt des Gesetzgebers ist die Person des Vorschussleistenden völlig gleichgültig515. Als Ausnahme wird im Schrifttum lediglich der eventuelle Insolvenzverwalter (in der Regel der vorläufige Insolvenzverwalter) erwähnt, dem es wegen eventuellem Interessenkonflikt verwehrt werden sollte, durch die Einzahlung des Kostenvorschusses eigene Bestellung zu bewirken516. Bedenklich ist auch die Einzahlung des Kostenvorschusses durch eine speziell zu diesem Zweck durch die Insolvenzverwalter gegründete GmbH zumindest in dem Fall, wenn ein von deren Gesellschafter als Insolvenzverwalter für das in Frage kommende Verfahren in Aussicht genommen wird517. Es ist auch auf den in § 26 Abs. 3 InsO vorgesehenen Anspruch auf Erstattung des vorgeschossenen Betrags gegen jede Person, die entgegen den Vorschriften des Gesellschaftsrechts den Antrag auf Insolvenzeröffnung pflichtwidrig und schuldhaft518 nicht gestellt hat, hinzuweisen. Im polnischen Recht entspricht zwar funktionell dieser Vorschrift für den wohl häufigsten Fall der GmbH die wesentlich weiter gehende Verantwortlichkeit der 513 H. Haarmeyer in: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, Band I, S. 571 (Rn 27-28 zu § 26) H. Haarmeyer in: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, Band I, S. 571 (Rn 27 zu § 26) 515 W. Uhlenbruck in: W. Uhlenbruck (Hrsg.), Insolvenzordnung..., S. 619 (Rn 16 zu § 26) 516 W. Uhlenbruck in: W. Uhlenbruck (Hrsg.), Insolvenzordnung..., S. 620 (Rn 19 zu § 26); B. Kübler, Die Behandlung massearmer Insolvenzen..., in: KSInsO, S. 970-971 (Rn 12) 517 W. Uhlenbruck in: W. Uhlenbruck (Hrsg.), Insolvenzordnung..., S. 620-621 (Rn 19 zu § 26) 518 Dies wird im Streitfall gemäß Abs. 3 S. 2 bis zum Gegenbeweis vermutet. 514 171 Massearme Insolvenzen Kapitel IV pflichtwidrigen Vorstandsmitglieder für die Gesellschaftsschulden kraft Art. 299 HGGB, die deutsche Vorschrift ist aber deswegen interessant, weil sie für alle Gesellschaftsformen gilt. Wenn auch in einem bescheiden Umfang, erweitert sie die sonst in Frage kommende Verantwortlichkeit aufgrund des allgemeinen Deliktrechts. Noch weiter ist die entsprechende Vorschrift des § 71d öst. KO gefasst, wonach der Anspruch auf Rückerstattung des Kostenvorschusses sich nicht nur gegen die zur Antragstellung verpflichteten Gesellschaftsorganen richtet, sondern gegen alle nach § 69 KO zur Antragstellung verpflichteten Personen. Als Kostenvorschuss kommt nicht immer nur eine Geldleistung in Frage. In der deutschen Praxis werden auch Vorschüsse durch die absonderungsberechtigten Gläubiger geleistet, indem sie einen über die eventuellen Kostenbeiträge gemäß §§ 170, 171 InsO herausragenden Teil des Verwertungserlöses zur Deckung der Verfahrenskosten im Voraus abtreten519. Diese Teilverzichte auf Absonderungsrechte reichen in der Praxis bis zu 25% des Sicherungswertes520. Auch eine rechtsverbindliche unbedingte Bankengarantie kann als ausreichender Kostenvorschuss gelten521. Als besonders interessant ist die Möglichkeit der Vorschussleistung durch den Schuldner hervorzuheben. Auch der Schuldner kann in der Durchführung des Insolvenzverfahrens eigenes Interesse haben – sei es in der Restschuldbefreiung, sei es nur in der, wenn auch vorläufigen, Vollstreckungssperre522. Ist er imstande, die Kosten des Konkursverfahrens aus eigenem massefreien Vermögen oder aus den von Dritten (z.B. Familie) erhaltenen Mitteln zu tragen, ist diese Lösung im Verhältnis zur andernfalls zu überlegenden staatlichen Kostenhilfe offensichtlich vorteilhaft. Diesem Bedarf entsprechen die deutschen und schweizerischen Regelungen, die grundsätzlich keinen Unterschied wegen der Person des Vorschussleistenden einführen. Das schweizerische Recht kann in dieser Hinsicht sogar von der Antragstellung abschrecken, da gemäß Art. 169 SchKG nicht nur der Kostenvorschuss eingefordert werden kann (Abs. 2), sondern auch der Antragsteller (auch der Schuldner) für die anfänglichen Kosten des summarischen Verfahrens haftet (Abs. 1). In den Fällen, in denen die Konkurseröffnung im besonderen öffentlichen Interesse liegt, also bei den Konkursbegehren durch die dazu verpflichteten Vertreter der juristischen Personen (Art. 192 SchKG), wird aber 519 W. Uhlenbruck in: W. Uhlenbruck (Hrsg.), Insolvenzordnung..., S. 622 (Rn 22 zu § 26) So L. Häsemeyer, Insolvenzrecht, 3 Aufl., S. 145, der diese Praxis scharf kritisiert, wegen der dadurch ermöglichten Durchführung der kostenaufwändigen „Privilegierteninsolvenzverfahren“ im alleinigen Interesse der absonderungsberechtigten Gläubiger. 521 W. Uhlenbruck in: W. Uhlenbruck (Hrsg.), Insolvenzordnung..., S. 622 (Rn 22 zu § 26) 522 Dies ist insbesondere im schweizerischen Konkursrecht der Fall, das dem Konkursschuldner ausreichende Mittel für das Leben auf einem ganz anständigen Niveau läßt, s. F. Zoll, Czy szwajcarskie..., S. 139-140 520 172 Massearme Insolvenzen Kapitel IV kraft Art. 194 Abs. 1 SchKG die Anwendung des Art. 169 (sowohl die Haftung für die Kosten als auch die Möglichkeit der Einforderung des Kostenvorschusses) ausgeschlossen. Dadurch wird die Bereitschaft zur Stellung des Konkursbegehrens nicht reduziert, wobei aber gegebenenfalls die entstandenen Kosten zu Lasten des Staates fallen müssen (s. unten, 7). Schließlich bleibt die im österreichischen Recht entwickelte Vorschusspflicht der organschaftlichen Vertretern der juristischen Personen523 zu erwähnen. Gemäß § 72a KO sind die organschaftlichen Vertreter der juristischen Personen zur Leistung des Kostenvorschusses für die Anlaufkosten des Konkursverfahrens bis zu 4000 Euro524 verpflichtet. Diese Pflicht betrifft die Vertreter gesamtschuldnerisch („zu ungeteilten Hand“), darüber hinaus haften auch die Personen, die innerhalb der letzten drei Monaten vor der Konkursantragstellung diese Stellung innehatten. Die Haftung für die Kosten des Konkursverfahrens ist in dem Sinne subsidiär, dass die organschaftlichen Vertreter grundsätzlich für die Tragung der Verfahrenskosten erst dann verpflichtet sind, wenn das Vermögen der juristischen Person für ihre Deckung nicht ausreicht525. Dies bedeutet aber nicht, dass der Kostenvorschuss erst dann eingefordert werden kann, wenn die Ermittlung des Vermögens der juristischen Person abgeschlossen ist, die Einforderung kann parallel zu Ermittlungen seitens des Gerichts erfolgen526. Im Verhältnis zum Vorschuss des antragstellenden Gläubigers gemäß § 71a KO hat der Kostenvorschuss der organschaftlichen Vertreter Vorrang – die antragstellenden Gläubiger können erst dann zur Leistung des Vorschusses aufgefordert werden, wenn weder der Vorschuss der organschaftlichen Vertreter erbracht wurde, noch ihr dafür ausreichendes Vermögen feststeht527. In § 72b KO werden die Modalitäten der Vorschussleistung präzisiert, indem die Pflicht zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses sowie die zwangsweise Erbringung des vom Gericht aufgeforderten Vorschusses geregelt werden. Gemäß § 72c KO kann der vorschussleistende Vertreter die Rückerstattung des Kostenvorschusses als Masseforderung (nachrangig im Verhältnis zu Verfahrenskosten) geltend machen. Sowohl in der Gesetzesbegründung als auch in der Lehre wurde hervorgehoben, dass der Zweck dieser Regelung nicht in der Durchführung der vermögenslosen Verfahren, sondern in 523 Vgl. auch F. Zoll, Czy austriackie...., S. 34 Dieser Betrag hat die Eröffnung des Konkursverfahrens in Zweifelsfällen zu erleichtern, insbesondere für die Ermittlung des Vermögens und Geltendmachung der Ansprüche ausreichen, vgl. E. Senoner, Handbuch der Kostendeckung, S. 112. Vgl. oben zum Begriff der Anlaufkosten. Die Begrenzung auf die Anlaufkosten schließt aber nicht aus, dass der Kostenvorschuß von den organschaftlichen Vertreter während des schon eröffneten Konkursverfahrens eingefordert wird, auch dann wird er jedoch nur auf die Deckung der Anlaufkosten beschränkt, s. F. Mohr, Das Konkurseröffnungsverfahren bei juristischen Personen, ZIK 1997, Nr. 5, S. 157 525 E. Senoner, Handbuch der Kostendeckung, S. 111-112 526 ibidem 527 J. Reich-Rohrwig, J. Zehetner (Bearb.), Das neue Insolvenzrecht. IRÄG 1997 und IESG, Wien 1997, S. 24; so auch OLG Wien im Urteil von 23.3.1999, 28 R 251/98g, ZIK 2000, Nr. 1, S. 28 524 173 Massearme Insolvenzen Kapitel IV der Erleichterung der Konkurseröffnung zwecks Ermöglichung des Aufspürens des Vermögens sowie der Geltendmachung der Ansprüche liegt528. Trotzdem wurde aber keine Ausnahme von der Vorschusspflicht der organschaftlichen Vertreter für die Fälle der offensichtlichen und unbehebbaren Masselosigkeit vorgesehen. Dementsprechend wurde es auch in der Rechtsprechung entschieden, dass solange das Konkursgericht die Heranziehung der Schuldnerorgane nach Art. 72a KO unterlassen hat, der Konkursantrag nicht mangels Masse abgewiesen werden darf529. Diese Regelung sieht eigentlich eine Haftung der organschaftlichen Vertreter der juristischen Personen für die Kosten von deren Konkursverfahren vor, die, obwohl auf einen nicht besonders hohen Betrag beschränkt, einen Bruch von der strikten Teilung des Vermögens der juristischen Person von dem persönlichen Vermögen der an ihr Beteiligten darstellt. Die Haftung der organschaftlichen Vertreter wird von keinen weiteren Voraussetzungen der Rechtswidrigkeit ihres Handelns oder ihrer Verschuldung (wie z.B. der verschuldeten Verspätung bei der Konkursantragstellung, vgl. Art. 299 poln. HGGB) abhängig gemacht530. Insoweit kann man also von einem beschränkten Durchgriff der Rechtspersönlichkeit sprechen. Aus diesen Gründen wurden im Schrifttum verfassungsrechtliche Bedenken geäußert, da entsprechende Haftung der Organmitglieder einer juristischen Person für die nicht entrichteten Sozialversicherungsbeiträge in der Rechtsprechung als verfassungswidrig beurteilt worden war531. Bis daher fuhren aber diese Bedenken nicht zur Abschaffung oder Abänderung dieser Regelung. 3.2. Finanzierung aus den öffentlichen Mitteln Die Praxis der staatlichen Hilfe bei der Verfahrensfinanzierung ist grundsätzlich unvereinbar mit dem im germanischen Modell des Insolvenzrechts angenommenen Prinzip der Kostenneutralität des Insolvenzverfahrens für die Staatskasse. Diese Finanzierungsweise wird dagegen meistens in den Insolvenzrechten des romanischen Modells angewandt, was einen klaren Ausdruck des öffentlichen Interesses in der Verfahrensdurchführung darstellt532. Dabei sind aber keine strikten Grenzen zwischen den Modellen zu ziehen – die staatliche Verfahrensfinanzierung kommt in einem unterschiedlichen Umfang in Betracht, wobei sie in 528 F. Mohr, Das Konkurseröffnungsverfahren..., S. 157 Urteil des OLG Wien von 23.3.1999, 28 R 251/98g, ZIK 2000, Nr. 1, S. 28 530 E. Senoner, Handbuch der Kostendeckung, S. 110 531 Eingehender s. J. Reich-Rohrwig, J. Zehetner (Bearb.), Das neue Insolvenzrecht, S. 25-26 532 R. Provinciali, Manuale di diritto fallimentare, Milano 1962, S. 379 529 174 Massearme Insolvenzen Kapitel IV der Regel mehr oder weniger beschränkt wird. Die Schwerpunkte stellen dementsprechend folgende Fälle dar: - der Mangel der liquiden Mittel in einem sonst nicht massearmen Verfahren, - die Eröffnung eines möglicherweise massearmen Verfahrens zwecks Ermittlung des Schuldnervermögens, - die Eröffnung und Durchführung eines massearmen Verfahrens. Da für den dritten Fall meistens nur bei der Sonderregelung des Insolvenzverfahrens der natürlichen Personen zwecks Restschuldbefreiung die staatliche Finanzierung (und zwar auch – vor allem – im germanischen Regelungsmodell) vorgesehen wird, ist hier auf die danach folgende Darstellung zu verweisen (s. unten, 6). In diesem Abschnitt wird hingegen die staatliche Finanzierung der zwei ersten Fällen dargestellt, die in dem romanischen Regelungsmodell vorgesehen wird und mit der danach besprochenen Pflicht der Verfahrenseröffnung verbunden ist. Im italienischen Recht wird der Kostenvorschuss des Staates gemäß Art. 146 des Dekretes von 30.5.2002 über Gerichtkosten533 - nachfolgend GKD - (diese Vorschrift ersetzte früher geltenden Art. 91 L.F.) für den Fall vorgesehen, wenn es in der Konkursmasse keine ausreichenden Geldmittel534 dafür bestehen, die Kosten der gesetzlich vorgeschriebenen Tätigkeiten (per gli atti richiesti dalla legge) zu decken. Da es dabei keine Vorschrift gibt, die entweder Abweisung mangels Masse oder die Nichteröffnung des massearmen Konkurses vorsieht (s. unten, 4), findet Art. 146 GKD nicht nur beim bloßen Mangel der liquiden Mittel, sondern auch bei der Massearmut Anwendung535. Das Vorliegen der Vermögenswerte, dank deren späterer Verwertung die vorgeschossenen Kosten ausgeglichen werden könnten, wird somit für die Entscheidung über die Verfahrenseröffnung und über einen Kostenvorschuss des Fiskus irrelevant536, erst nach der Ermittlung des Schuldnervermögens kann das Verfahren gemäß Art. 118 Ziff. 4 L.F. mangels Aktiven geschlossen werden (s. unten, 4). Der staatliche Vorschuss für die Konkurskosten ist nach dem Wortlaut des Art. 146 GKD auf die Kosten der nach dem Gesetz erforderlichen Tätigkeiten (per gli atti richiesti dalla legge) beschränkt. Unter der Geltung des Art. 91 L.F. bestand in dieser Hinsicht Unklarheit in 533 Decreto Presidente Repubblica 30 maggio 2002 n. 115 – Testo unico delle disposizioni legislative e regolamentari in materia di spese di giustizia, G.U. n. 139, 15.06.2002, Supplemento Ordinario 534 Dies deckt sich im Grundsätzlichen mit dem Mangel der liquiden Mitteln, s. C. d’Ambrosio, L’onere delle spese nel fallimento revocato e nel fallimento negativo: tra passato e presente, Il dir. fallim. 2002, Teil I, Nr. 3, S. 646; F. Del Vecchio, Le spese e gli interessi nel fallimento, 2. Aufl., Milano 1988, S. 138 535 d.h. auch dann wenn die in Art. 146 Abs. 4 GKD vorgesehene Erstattung der vorgeschossenen Summen mangels Vermögen nicht stattfinden kann, so C. d’Ambrosio, L’onere delle spese..., S. 646 536 M. Criscuolo in: P. Pajardi (Hrsg.), Codice del fallimento, Milano 1991, S. 331-332 (These 3 zu Art. 91) 175 Massearme Insolvenzen Kapitel IV bezug auf den genauen Umfang dadurch zu deckenden Kosten537. Ein Teil der Rechtsprechung und des Schrifttums neigten sich zu der – wohl umstrittenen - Auffassung, dass der Kostenvorschuss für die Finanzierung nicht nur der sog. „inneren“ Geschäften des Verfahrens, sondern auch anderer für die Erreichung des Verfahrenszweckes notwendigen Tätigkeiten bestimmt werden konnte538. Als ein Beispiel solcher Tätigkeiten kommt vor allem die Geltendmachung der Anfechtungsklagen in Frage. Es wurde aber entgegengehalten, dass diese nicht nach Art. 91 L.F. sondern nach allgemeinen Regeln der dem Konkursverwalter zu gewährenden Prozesskostenhilfe (gratuito patrocinio) zu finanzieren seien539. Der Zweck der staatlichen Finanzierung gemäß Art. 91 L.F. läge darin, im öffentlichen Interesse (vor allem Hinderung der Betrüge) die Abwicklung der Konkursverfahren zu gewährleisten, nicht aber darin im ausschließlichen Interesse der Gläubiger die Führung der Vermögensstreitigkeiten der Konkursmasse zu fördern540. Die letztgenannte Ansicht wurde 2002 von dem Gesetzgeber bestätigt, der einerseits in Art. 146 Abs. 2 und 3 GKD ein Verzeichnis der vorzuschießenden Kosten einfuhr, andererseits in Art. 144 Abs. 1 GKD eine klare Entscheidung für die Gewährung der PKH in den Rechtsstreiten der Konkursmasse getroffen hat – die PKH wird der Masse immer dann gewährt, wenn der Richter-Kommissar (giudice delegato) bescheinigt, dass die für die Kosten erforderlichen Mittel nicht verfügbar sind541. Der Gesetzgeber bestätigte auch die frühere Rechtsprechung des Verfassungsgerichthofes, wonach der Kostenvorschuss nicht die Vergütung des Konkursverwalters (curatore) umfasst542, der folglich im massearmen Verfahren mit seiner Vergütung ausfallen kann543. Der Vorschlag, die 537 A. Fiale, Diritto fallimentare, 11. Aufl., Napoli 2002, S. 444 S. Satta, Diritto fallimentare, 3. Aufl., Padova 1996, S. 365, Fn 8 und die dort zitierte Rechtsprechung; M. Criscuolo in: P. Pajardi (Hrsg.), Codice del fallimento, S. 331 (These 1 zu Art. 91); dagegen C. d’Ambrosio, L’onere delle spese..., S. 647-651; vgl. auch Urteil des Verfassungsgerichtshofes (Corte costituzionale) von 16.11.2001, n. 365, Il Fallimento 2002, Nr. 1, S. 23; Il dir. fallim, 2002, Teil II, Nr. 1, S. 5 539 So C. d’Ambrosio, L’onere delle spese..., S. 649-651 540 F. Del Vecchio, Le spese..., S. 141 541 Dies unterliegt keinerlei Kontrolle anderer Verfahrensorganen, D. Benzi, Spese di giustizia e procedure fallimentari nel nuovo testo unico, Il Fallimento 2002, Nr. 11, S. 1155 542 D. Benzi, Spese di giustizia..., S. 1155. Zur früheren Rechtslage s. M. Criscuolo in: P. Pajardi (Hrsg.), Codice del fallimento, S. 331 (These 2 zu Art. 91); A. Fiale, Diritto fallimentare, S. 444-445; S. Satta, Diritto fallimentare, S. 365, Fn 8; G. Spampinato, Sulle spese e compensi die giudizi falllimentari e sul compenso ai curatori fallimentari alla luce della nuova normativa sul gratuito patrocinio, Il dir. fallim. 2003, Teil I, Nr. 2, S. 430 f. und die von ihnen zitierte Rechtsprechung. 543 A. Fiale, Diritto fallimentare, S. 116-117; kritisch hierzu M. Criscuolo in: P. Pajardi (Hrsg.), Codice del fallimento, S. 331 (These 1 zu Art. 91) sowie G. Lo Cascio, La liquidazione del compenso del curatore fallimentare e del commissario giudiziale nelle procedure concorsuali, Milano 1978, S. 19-23, der auf das öffentliche Interesse an der Wahrnehmung der Tätigkeiten des Konkursverwalters im massearmen Verfahren hinweist. Die Möglichkeit des Ausfalls mit der Verwaltervergütung wird hingegen u.a. dadurch gerechtfertigt, dass die Konkursverwaltung freiwillig und ungezwungen übernommen wird, so Verfassungsgerichtshof im Urteil von 30.12.1993, Nr. 488, Il Fallimento 1994, S. 244. In der Praxis versuchen oft die Gerichte den Ausfall dadurch auszugleichen, indem die betroffenen Konkursverwalter auch in anderen, mehr versprechenden 538 176 Massearme Insolvenzen Kapitel IV Deckung der Vergütung der Verwalter massearmer Konkurse durch einen Fonds zu gewährleisten, zu den ein geringer Anteil (1%) des Wertes der Masse in jedem nicht massearmen Verfahren einzuzahlen wäre544, wurde nicht verwirklicht. Der Kostenvorschuss erfolgt gemäß Art. 146 Abs. 1-3 GKD auf zweierlei Weise. Die in Abs. 2 genannten Gerichtsgebühren werden anfänglich nicht bezahlt, sondern als Schuld des Konkursschuldners aufgezeichnet (prenotate a debito)545. Sonstige in Abs. 3 genannten Auslagen werden an die Kostengläubiger bezahlt. Im Gegensatz zur Rechtslage nach Art. 91 L.F. bedarf es nicht mehr eines besonderen Beschlusses des Richter-Kommissars546. Die als Schuld aufgezeichneten oder an Kostengläubiger ausgezahlten Summen werden von dem Gerichtsbeamten (cancelliere) in ein Sonderregister (sog. campione fallimentare) 547 eingetragen . Tauchen im Verfahren liquide Mittel auf, so sind die auf dem campione fallimentare eingetragenen Summen dem Fiskus sofort zu erstatten, auch jenseits der Verteilung der Konkursmasse548 (Art. 146 Abs. 4 GKD). Wird das Verfahren zuvor mangels Aktiven geschlossen, so können zwar die vorgeschossenen Kosten gegen dem (ehemaligen) Konkursschuldner geltend gemacht werden549, falls es aber weder zur Wiedereröffnung des Konkurses noch zur Verbesserung der Vermögensverhältnisse des Schuldners kommt, belasten sie endgültig den Fiskus550. Eine ähnliche Regelung des staatlichen Kostenvorschusses für die Kosten des Gesamtverfahrens sieht der französische Gesetzgeber in Art. L. 663-1 Code de commerce551 vor. Als eine Antwort auf die restriktive Auslegung des dieser Vorschrift entsprechenden Art. 94 des früheren Konkursgesetzes von 1967 durch das Finanzministerium, weswegen viele Konkursverfahren als Verwalter bestellt werden, s. F. Anfuso, Gli onorari die professionisti nei procedimenti giudiziari: revoca del fallimento e compenso del curatore, Il Fallimento 2001, Nr. 9, S. 966 544 Gestellt von G. Spampinato, Sulle spese..., S. 432-433. Eine ähnliche Lösung galt in Italien bis 1946 nach dem Gesetz Nr. 995 vom 10.07.1930, das einen aus Pflichtbeiträgen der Konkursverwalter (einen Teil ihrer Vergütungen) gebildeten Fonds vorsah, s. D. Di Gravio, Fallimenti: ma questo curatore chi lo paga?, Il dir. fallim. 2002, Teil I, Nr. 1, S. 93 545 Diese Aufzeichnung wird rechtlich weder als eine Befreiung noch als eine Stundung der betroffenen Schuld, sondern lediglich als Feststellung der zur Zeit vorliegenden Unmöglichkeit ihrer Zahlung verstanden, so C. d’Ambrosio, L’onere delle spese..., S. 646-647 546 D. Benzi, Spese di giustizia..., S. 1155 547 Einzelheiten s. bei V. Cassaneti, Prenotazione a debito delle spese giudiziali, Bemerkungen zum Beschluss des Gerichts in Treviso von 26.4.2000, Il Fallimento 2001, Nr. 6, S. 682-683 548 Dies bedeutet aber keine Privilegierung der Rückerstattungsforderungen des Fiskus gegenüber anderen Massegläubiger sondern lediglich die Bestimmung des Zeitpunktes der Fälligkeit dieser Forderungen, so G. Alessi, I debiti di massa nelle procedure concorsuali, Milano 1987, S. 97 549 F. Del Vecchio, Le spese..., S. 150; F. Ferrara, Il fallimento, 4. Aufl. bearb. von A. Borgioli, Milano 1989, S. 597 550 Vgl. G. Ragusa Maggiore, Istituzioni di diritto fallimentare, 2. Aufl., Padova 1994, S. 334 551 Vor der Rekodifizierung Art. 215 des Gesetzes Nr. 85-98 von 25.1.1985, vor 1.1.2006 Art. L. 627-3 C.com. 177 Massearme Insolvenzen Kapitel IV Gesamtverfahren nicht abgewickelt wurden552, enthält Art. L. 663-1 C.com. einen breiten Katalog der vom Fiskus vorzuschießenden553 Kosten. Wie im italienischen Recht, umfasst aber die staatliche Finanzierung nicht die Vergütung des Abwicklers554 (liquidateur – entspricht dem Insolvenzverwalter). Für die Anwendung der staatlichen Finanzierung ist auch ähnlich wie im italienischen Recht – jedenfalls ein Beschluss des Gerichtsvorsitzenden oder des Richter-Kommissars erforderlich. Der Anspruch des Fiskus auf die Rückerstattung der vorgeschossenen Kosten wird gleich mit den Gerichtskosten privilegiert, was nach Art. L. 641-13 C.com. eine erhebliche Privilegierung, aber keine absolute Vorwegbefriedigung bedeutet555. Es wurde im französischen Schrifttum explizit bestätigt, dass die staatliche Finanzierung gemäß Art. L. 663-1 C.com. die Abwicklung des Verfahrens in dem Fall ermöglichen soll, wenn im Schuldnervermögen keine Aktiven mehr bestehen und die Liquidation sich nicht lohnen würde („affaire impécunieuse”)556. Dies entspricht der im französischen Recht vorgesehenen pflichtigen Eröffnung des Gesamtverfahrens auch bei der Masselosigkeit (s. unten, 4). Die Finanzierung des Insolvenzverfahrens durch einen Kostenvorschuss der Staatskasse scheint der Grundentscheidung des Gesetzgebers in den germanischen Rechtsordnungen, das Insolvenzverfahren für den Staat kostenneutral zu finanzieren, zu widersprechen. Obwohl diese Feststellung grundsätzlich der Wahrheit entspricht, auch in diesem Modell wird aber die staatliche Hilfe bei der Finanzierung des Verfahrens zumindest diskutiert, wenn nicht gerade in einem beschränkten Umfang zugelassen. Die zwei am Anfang dieser Arbeit dargestellten Modellen sind also eine Art Idealgestalten, in der gesetzgeberischen Praxis werden ihre Eigenschaften mehr oder weniger gemischt. So wird im deutschen Recht seit längerer Zeit die subsidiäre Haftung des Staates für die Kosten der Abwicklung der massearmen 552 B. Soinne (begründet von J. Argenson, G. Toujas), Traité des procédures collectives, 2. Aufl., Paris 1995, S. 942-943, Rn 1268 553 Genauer betrachtet, werden diese Kosten zuerst vom zuständigen Beamten des Handelsgerichts (greffier de tribunal de commerce) aus dem Gerichtsbudget ausgelegt, erst nach der Schliessung des Verfahrens mangels Aktiven vom Staat dem Gericht zurückerstattet. Die Anwendung des Begriffes „Kostenvorschuss des Fiskus“ (avance du Trésor public) bedeutet hier, dass der Staat diese Kosten nicht endgültig trägt, sondern beim Vorhandensein der genügenden Mitteln aus dem Schuldnervermögen zurückfordert, vgl. eingehend Rundschreiben des Fiskus (Circulaire du Trésor public) Nr. 1 von 11.7.1987, Rev. proc. coll. 1987, Nr. 3, S. 122-125. 554 Rundschreiben des Justizministers Nr. Civ 88-14 von 10.10.1988, Rev. proc. coll. 1988, Nr. 3, S. 438. Kritisch hierzu B. Soinne, Traité des procédures collectives, S. 944-945, Rn 1270, der daran ein schädliches Hindernis für die Geltendmachung der Ansprüche gegen die Geschäftsführer der masselosen Gesellschaften erblickt. 555 B. Soinne, Traité des procédures collectives, S. 946, Rn 1271 556 B. Soinne, Bemerkungen zur Rechtsprechung, Rev. proc. coll. 1998, Nr. 1, S. 71, Bemerkungen zum Urteil des Kassationsgerichts von 6.05.1997 178 Massearme Insolvenzen Kapitel IV Gesellschaften557, die Vorschusspflicht der Bundesanstalt für Arbeit für die Kosten des masselosen Konkursverfahrens558 sowie staatlicher Kostenvorschuss für die Kosten des masselosen Insolvenzverfahrens559 als angeblich volkswirtschaftlich vorteilhafte Lösungen befürwortet. Auch im polnischen Recht wird übrigens die vorläufige staatliche Finanzierung aufgrund Art. 83 GKZ-Gesetz (früher Art. 41 Abs. 3 S. 2 GKZ-Gesetz 1967) für den Fall des Mangels der liquiden Mittel diskutiert, wenn sie auch eigentlich keine praktische Bedeutung hat (s. Kapitel II, 3.3.a). Im germanischen Regelungsmodell weit anwendbar und grundsätzlich nicht bestritten ist hingegen die staatliche Finanzierung für besondere Gruppen der Insolvenzverfahren, deren Zwecken die Kostenübernahme durch den Staat rechtfertigen. Hier ist vor allem auf das Insolvenzverfahren zwecks Restschuldbefreiung der natürlichen Personen hinzuweisen (das deutsche und österreichische Recht, s. unten, 6.3.). Im schweizerischen Recht gelten die Sonderregeln für die Konkursverfahren über die juristischen Personen auf Begehren der nach dem Obligationsrecht zur Antragstellung verpflichteten Personen. Gemäß Art. 194 Abs. 1 S. 2 SchKG wird in diesem Fall auf die Voraussetzung des Kostenvorschusses und auf die Haftung des Antragstellenden für die anfänglichen Kosten des Konkursverfahrens verzichtet (s. unten, 7). Dank der Benutzung der vorhandenen Struktur der Konkursämter ist die Finanzierung dieser Verfahren viel einfacher und weniger kostenverursachend als es bei dem in anderen Rechtsordnungen üblichen System der Insolvenzabwicklung durch einen ad hoc zu bestellenden Verwalter der Fall wäre560. 4. Obligatorische Insolvenzeröffnung beim Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit – keine Abweisung mangels Masse Der staatliche Vorschuss für die Kosten des Insolvenzverfahrens ermöglicht das Absehen von dem Erfordernis der Kostendeckung für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. In französischem und italienischem Recht wird folglich beim Vorliegen der mit der Zahlungsunfähigkeit verbundenen Eröffnungsvoraussetzungen die Pflicht zur Eröffnung des 557 So, sogar de lege lata, W. Schulz, Die masselose Liquidation..., S. 120-123 So de lege ferenda H. Hess, B. Kropshofer, Die Kostensicherung der Universalzwangsvollstreckung. Ein Beitrag zum Konkursrecht, ZIP 1982, Nr. 5, S. 538-541 559 So de lege ferenda für den Fall der Kapitalgesellschaften K. Schmidt in: K. Schmidt, W. Uhlenbruck, Die GmbH in der Krise..., S. 315-316 (Rn 593); vgl. J. Uhlenbruck, Die Rechtsfolgen der Abweisung..., S. 1195 (Rn 18) 560 Vgl. F. Zoll, Czy szwajcarskie..., S. 143-144 558 179 Massearme Insolvenzen Konkursverfahrens Kapitel IV vorgesehen (s. auch Kapitel I, 2.2.). Die Abweisung des Eröffnungsantrags mangels kostendeckenden Aktiven wird nicht vorgesehen. Für den Fall der Massearmut sieht das französische Recht im Art. L. 643-9 Abs. 2 C.com. nicht die Abweisung des Eröffnungsantrags, sondern ausschließlich die Verfahrensschließung mangels Aktiven (clôture de la liquidation judiciaire pour insuffisance d’actif). Dieses Rechtsinstitut hat aber weitere Bedeutung – im Tatbestand dieser Vorschrift werden die Fälle der ordentlichen Beendigung eines nicht massearmen Verfahrens nach der Masseverteilung mit den Fällen der Verfahrensbeendigung ohne Masseverteilung bei der Massearmut gleichgestellt. In der Lehre wird es zwar manchmal zwischen der Verfahrensschließung mit dem Mangel von Aktiven (clôture avec l’insuffisance d’actif) und der Verfahrensschließung wegen dem Mangel von Aktiven (clôture pour insuffisance d’actif) unterschieden561. Die erste findet im Regelfall statt, wenn die vorgenommene Verteilungen des Schuldnervermögens seine gesamten Schulden nicht tilgen. Die zweite kommt hingegen im uns interessierenden Fall vor, wenn keine Mittel vorliegen um die Verfahrenskosten zu decken, es besteht also die Massearmut. Diese Unterscheidung ist aber insoweit von keiner Bedeutung, als beide diese Fälle dem gleichen Tatbestand des Art. L. L. 643-9 Abs. 2 C.com. entsprechen562 und genau gleiche Rechtsfolgen haben563. Das Inkrafttreten des Gesetzes von 27.7.2005 über die Erhaltung der Unternehmen - LSE (am 1.1.2006) bringt eine wesentliche Vereinfachung für den Fall des anfänglich massearmen Verfahrens, wenn es schon bei der Verfahrenseröffnung erkennbar ist, dass der Mangel von Aktiven besteht. Die Vorschriften der Art. L. 640-1 f. C.com. regeln nunmehr selbständig die Voraussetzungen der Eröffnung der gerichtlichen Liquidations (liquidation judiciaire) und verzichten in den Fällen der Unmöglichkeit der Sanierung auf die früher erforderliche 561 So z. B. F. Derrida, P. Godé, J.-P. Sortais (mit der Zusammenarbeit von A. Honorat), Redressement et liquidation judiciaires des entreprises, 3. Aufl, Nice 1991, S. 210-213 (Rn 318-326); Y. Guyon, Droit des affaires. Tome 2. Entreprises en difficultés. Redressement judiciaire – Faillite, 8. Aufl., Paris 2001, S. 350 (Rn 1308); P.-M. Le Corre, Pratique des procédures collectives, Paris 2001, S. 382 (Rn 506); F. Pérochon, R. Bonhomme, Entreprises en difficulté. Instrument de crédit et de paiement, 5. Aufl., Paris 2001, S. 465 (Rn 410) 562 Der Tatbestand der insuffisance d’actif wird im Art. 152-1 des Dekretes Nr. 85-1388 von 27.12.1985 als die Lage präzisiert, wenn der Erlös aus der Realisierung der Aktiven des Schuldners sowohl aus der im Interesse des Schuldnerunternehmens oder der Gläubigern eingeleiteten Klagen und Verfahren nicht mehr für die zumindest teilweise Befriedigung der Gläubiger ausreicht. Im Schrifttum wird angenommen, dass es sich dabei um eine absolute Unmöglichkeit der Befriedigung handeln muß, weder die vorläufigen Verwertungsschwierigkeiten, noch die wahrschenliche Unmöglichkeit der Befriedigung stellen einen solchen Fall dar, so J. Vallansan, Redressement et liquidation judiciaires – Clôture pour insuffisance d’actifs, fasc. 2770, in: Juris-Classeur Commercial, Version 3/2003, Nr 14 563 Dadurch wird z. B. die Gleichstellung der massearmen und nicht massearmen Schuldnern bei der Fortgeltung der Vollstreckungssperre (entspricht funktionell der Restschuldbefreiung) erreicht, s. unten, 6.4. 180 Massearme Insolvenzen Kapitel IV Beobachtungsperiode (période d’observation) sowie jegliche Sanierungsversuche564. Es besteht somit ein Grund für die Wiederannahme der unter dem Konkursgesetz von 1967 (Art. 91 des Konkursgesetzes von 13.7.1967) herrschenden Ansicht, dass die Verfahrensschließung zugleich mit der Verfahrenseröffnung erfolgen kann. Im geltenden Recht übernimmt denn Art. L. 643-9 C.com. in diesem Bezug gleichen Wortlaut, indem die Verfahrensschließung „in jeder Zeit“ (à tout moment) zugelassen wird. Der als Eröffnung des Gesamtverfahrens ergehende Beschluss über die Eröffnung der gerichtlichen Liquidation kann also nach dieser Auffassung zugleich die Verfahrensschließung mangels Aktiven enthalten565, auch ohne vorherige Forderungsprüfung566. In einem solchen Fall kann es nach der o.g. Auffassung bei der sofortigen Einstellung mangels Aktiven verbleiben. Andere Auffassung geht aber daraus, dass die drei (nach der LSE zwei) Entscheidungen – Eröffnung des Gesamtverfahrens, Eröffnung der gerichtlichen Liquidation (unter Art. 640-1 f. C.com. i.d.F. der LSE reicht nur der Beschluss über die Eröffnung der gerichtlichen Liquidation) und Verfahrensschließung mangels Aktiven – jedenfalls, wenn auch kurz nacheinander folgend, gesondert erfolgen müssen. Vor der Verfahrensschließung müssen nach dieser Auffassung im eröffneten Verfahren zumindest das Vorliegen der Aktiven im Schuldnervermögen sowie die eventuellen Grundlagen für die Sanktionen im Verhältnis zum Schuldner geprüft werden567. Die Finanzierung des Verfahrens bis zur Schließung mangels Aktiven habe durch den staatlichen Kostenvorschuss zu erfolgen568. Neben dem grundsätzlichen Nachteil der Belastung des Staates hat diese Gestaltung des Insolvenzverfahrens zwei Vorteile. Erstens werden auch die Fälle der Massearmut von den materiellen Wirkungen der Verfahrenseröffnung und -durchführung umfasst (wie die Auflösung der Gesellschaften, Restschuldbefreiung, s. aber auch unten, 6; 7). Zweitens, in diesem Modell ist es erheblich einfacher das Schuldnervermögen zu ermitteln, sowie eventuelle unlautere Tätigkeit des Schuldners aufzudecken. Die zweite Tatsache trug 1994 und 1998 zur Ablehnung der damals überlegten Einführung des germanischen Modells mit dem Absehen von der Verfahrenseröffnung bei mangelnder Kostendeckung bei569. Genauer 564 Zum früheren Rechtsstand vgl. A. Kozłowska-Szczerba, M. Porzycki, P. Tereszkiewicz, A. Wacławik, Postępowania zbiorowe w przypadku niewypłacalności dłużnika, in: A. Machowska, K. Wojtyczek (Hrsg.), Prawo francuskie, Band I, Zakamycze 2004, S. 408-409, 415-419, 433 565 J. Vallansan, Clôture pour insuffisance d’actifs, Juris-Classeur Commercial, fasc. 2770, Nr 20 566 F. Derrida, P. Godé, J.-P. Sortais, Redressement et liquidation judiciaires…, S. 213 (Rn 326) 567 B. Soinne, Traité des procédures collectives, S. 2062 (Rn 2503). Noch in der Vorauflage vertrat aber dieser Autor die Auffassung, dass die Verfahrensschliessung „sofort“ erfolgen kann, s. B. Soinne (begründet von J. Argenson, G. Toujas), Traité théorique et pratique des procédures collectives, Paris 1987, S. 1058 (Rn 1205) 568 B. Soinne, Traité des procédures collectives, S. 2062 (Rn 2502) 569 F. Pérochon, R. Bonhomme, Entreprises en difficulté..., S. 151 (Rn 155), Fn. 1 181 Massearme Insolvenzen Kapitel IV betrachtet, lassen sich diese Vorteile auch in das germanische Modell zumindest teilweise integrieren. Die Auflösung der Gesellschaften mit ihrer danachfolgenden Löschung (wie in schweizerischem, österreichischem oder deutschem Recht) oder die Restschuldbefreiung können (wenn nicht ohne Schwierigkeiten) auch an die Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse und/oder die Einstellung des Verfahrens mangels Masse angeknüpft werden (s. unten, 6; 7). In besonders bedeutenden Fällen kann die staatliche Finanzierung für bestimmte Verfahrensarten eingeführt werden (wie das Verfahren zwecks Restschuldbefreiung in deutschem oder österreichischen Recht, s. unten, 6.3 der Konkurs über das Vermögen juristischer Personen im schweizerischen Recht, s unten, 7). Eine genaue Ermittlung des Schuldnervermögens und/oder eventueller betrügerischen Tätigkeiten des Schuldners ist übrigens auch im französischen Recht bei der Annahme der Möglichkeit der Verfahrensschließung gleich bei der Eröffnung recht zweifelhaft. Für ein ähnliches Regelungsmodell hat sich der italienische Gesetzgeber entschlossen. Die anfängliche Massearmut hindert nicht die Eröffnung des Konkursverfahrens570, das in diesem Fall gemäß Art. 146 GKD in der Zeit zwischen der Konkurseröffnung bis zur Schließung des Verfahrens aus dem Vorschuss des Fiskus zu finanzieren ist (s. oben, 3.2.). Beim Vorliegen der Konkursvoraussetzungen ist also unabhängig von dem Bestehen des kostendeckenden Vermögens das Konkursverfahren zu eröffnen. Ähnlich wie im französischen Recht ist die Massearmut (insufficienza di attivo)571 gemäß Art. 118 Ziff. 4 L.F. ein Grund für die Schließung des Verfahrens (chiusura del fallimento). Das massearme Verfahren wird als sog. Negativkonkurs (fallimento negativo) bezeichnet572. Im Gegensatz zur französischen Regelung unterscheidet jedoch das italienische Recht zwischen der Schließung des Verfahrens wegen Massearmut gemäß Art. 118 Ziff. 4 L.F. und dem Regelfall der Schließung des Verfahrens nach der Schlussverteilung der Aktiven (Art. 118 Ziff. 3 L.F.). 570 G. U. Tedeschi, Osservazioni sul progetto di „mini riforma“ del diritto fallimentare e sulla futura riforma delle procedure concorsuali, Il dir. fallim. 2004, Teil I, Nr. 1, S. 147-148, der jedoch de lege ferenda für eine dem § 26 dt. InsO nachgebildete Lösung plädiert. 571 Die Bewertung der Masse zwecks Feststellung der Massearmut läßt im italienischen Recht einen gewissen Ermessenspielraum des Gerichts zu und ist eher als die Gesamtbetrachtung der Aussichten für die Rentabilität des Konkursverfahrens als eine bloß formelle Untersuchung des Schuldnervermögens zu verstehen. Es ist folglich nicht nur das bestehende Vermögen aber auch die möglichen Anfechtungsansprüche zu berücksichtigen. Auch die Gesamtsumme der Schulden kann eine Rolle spielen - sollten die bestehenden Aktiven im Verhältnis zu den bekannten Passiven für keine bedeutende Gläubigerbefriedigung (außer der Deckung der Verfahrenskosten) ausreichen, so ist das Verfahren ebenfalls mangels Aktiven zu schliessen, s. L. Guglielmucci, Lezioni di diritto fallimentare, 2. Aufl., Torino 2003, S. 305; V. Sparano in: L. Panzani (Hrsg.), Il fallimento e le altre procedure concorsuali, Teil IV, Torino 1999, S. 15 572 C. Cremonesi in: P. Pajardi (Hrsg.), Codice del fallimento, S. 454 (These 8 zu Art. 118); A. Fiale, Diritto fallimentare, S. 469 (These 4 zu Art. 118) 182 Massearme Insolvenzen Kapitel IV Die Verfahrensschließung mangels Aktiven kann aber nicht sogleich mit der Konkurseröffnung erfolgen. Sogar in „hoffnungslosen“ Fällen bei offensichtlicher Massearmut muss die Gläubigerversammlung einberufen und der Bericht des Konkursverwalters erstellt werden. Die Massearmut kann in der Regel erst nach der Forderungsprüfung festgestellt werden, in jedem Fall kann es nicht erfolgen bevor der Konkursverwalter die Möglichkeit hat die Aussichten des Konkursverfahrens zu prüfen und zu beurteilen573. Die in Frage kommende und in der Praxis angewandte Vereinfachung und Beschleunigung des „Negativkonkurses“ besteht darin, dass die einzige Gläubigerversammlung vom Gericht schon im Eröffnungsbeschluss einberufen wird, während der Versammlung wird der Bericht des Konkursverwalters vorgelegt und, falls sich die Massearmut bestätigt, gleich danach das Verfahren geschlossen574. Im Vergleich zum französischen Recht gibt also die italienische Regelung etwa bessere Möglichkeiten für eine effiziente Ermittlung des Schuldnervermögens, was jedoch unter einer verstärkten Kostenbelastung des Staates geschieht. Für einen Sonderfall wird eine ähnliche Lösung auch im schweizerischen Recht vorgesehen. Als Ausnahme von der allgemeinen Regel des Art. 169 SchKG, dass für die anfänglichen Kosten des Konkurses der Antragsteller haftet und auf Verlangen einen entsprechenden Kostenvorschuss leisten muss, sieht Art. 194 Abs. 1 S. 2 SchKG vor, dass diese Regelung bei den auf Begehren einer zur Antragstellung verpflichteten Person eröffneten Konkursverfahren über das Vermögen juristischer Personen nicht gilt. Somit besteht in diesem Fall eine Pflicht der Konkurseröffnung, ohne Rücksicht auf einen Kostenvorschuss und auf kostendeckendes Vermögen und ohne Haftung des Antragstellenden für die Konkurskosten. Erst nach der Erstellung des Inventars (Feststellung der Masse) kann die Einstellung mangels Aktiven gemäß Art. 230 SchKG erfolgen575 (zu der Einstellung mangels Aktiven und ihren Folgen s. unten, 7). Die Finanzierung dieser Verfahren erfolgt durch die Struktur der Konkursämter, was im Verhältnis zu den in französischem und italienischem Recht vorgesehenen Vorschüsse des Fiskus für jedes besonderes Verfahren besonders billig und effizient zu sein scheint576. 5. Wiederaufnahme des geschlossenen (eingestellten) Verfahrens 573 C. Cremonesi in: P. Pajardi (Hrsg.), Codice del fallimento, S. 454 (These 8 zu Art. 118) C. Cremonesi in: P. Pajardi (Hrsg.), Codice del fallimento, S. 451 (These 1 zu Art. 118) 575 K. Amonn, D. Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Aufl., Bern 1997, S. 352 (§ 44 Rn 21) 576 Vgl. F. Zoll, Czy szwajcarskie..., S. 143-144 574 183 Massearme Insolvenzen In vielen Kapitel IV Rechtsordnungen schließt die Einstellung oder Schließung des Insolvenzverfahrens die Möglichkeit der Insolvenzabwicklung des Schuldnervermögens nicht aus. Sowohl im romanischen als auch im germanischen Regelungsmodell werden Regelungen vorgesehen, die eine erneute Aufnahme des eingestellten oder geschlossenen Verfahrens ermöglichen. Eine weite Anwendung dieser Regelungen fuhr sogar zur Erkenntnis durch die Arbeitsgruppe zur Schaffung der European Principles of Insolvency Law, dass es sich dabei um einen europaweiten Grundsatz des Insolvenzrechts handelt (§ 13.3 der Principles)577. Diese Lösung bedeutet eine wesentliche Vereinfachung im Vergleich zu der sonst in die Frage kommenden (und auch nicht immer möglichen) erneuten Verfahrenseröffnung nach allgemeinen Regeln der Antragstellung, Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen usw. Bei der Massearmut kann sie die Verwertung der nachträglich ermittelten oder ggf. auch unverwertet verbliebenen Gegenständen des Schuldnervermögens nach den im Insolvenzrecht herrschenden Grundsätzen ermöglichen. Im deutschen Recht entspricht dem Bedarf nach einer solchen Regelung die Nachtragsverteilung nach § 203-205 InsO. Dieser Rechtsinstitut, dem früheren § 166 KO nachgebildet, wird zwar grundsätzlich nicht für die Fälle der Massearmut vorgesehen, sondern für den Fall wenn nach dem Schlusstermin Gegenstände der Masse ermittelt werden, zurückbehaltene Beträge frei werden, oder Beträge in die Masse zurückfließen (§ 203 Abs. 1 InsO). Schon in der Geltungszeit der Konkursordnung wurde aber die Anwendung der Nachtragsverteilung gemäß § 166 KO analog auch auf die Fälle der Verteilung zwischen die Massegläubiger nach der Einstellung mangels Masse erweitert578. In der neuen Insolvenzordnung ist diese Analogie mit § 211 Abs. 3 InsO Gesetz geworden. Bei der Masseunzulänglichkeit besteht nunmehr die Möglichkeit der Nachtragsverteilung nach der Einstellung des masseunzulänglichen Verfahrens, die im Fall der Ermittlung der Gegenstände der Insolvenzmasse vorgesehen wird579. Das Gesetz schweigt hingegen zur Frage der Möglichkeit der Nachtragsverteilung nach der Einstellung mangels Masse gemäß § 207 InsO. Nach der überwiegenden, aber nicht einstimmigen, Meinung ist auch in diesem Fall die Nachtragsverteilung nach § 211 Abs. 3 InsO analog zulässig580. 577 Abgedruckt in: W.W. McBryde, A. Flessner, S. Kortmann (Hrsg.), Principles of European Insolvency Law, Deventer 2003 578 Eingehend G. Pape, Zur entsprechenden Anwendung des § 166 KO auf eine Verteilung nach Einstellung mangels Masse, ZIP 1992, 747 ff. 579 Dies einschränkt die Voraussetzungen der Nachtragsverteilung nach § 203 Abs. 1 InsO. Im Übrigen gelten aber bei der Nachtragsverteilung nach § 211 Abs. 3 InsO die §§ 203 Abs. 3, 204 und 205 InsO entsprechend. 580 Für die Zulässigkeit der Nachtragsverteilung B. Kübler, Die Behandlung massearmer Insolvenzen..., in: KSInsO, S. 980-981 (Rn 50); U. Hintzen in: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, Band II, S. 1287 (Rn 29 zu § 203); W. Uhlenbruck in: W. Uhlenbruck (Hrsg.), Insolvenzordnung..., S. 2473 (Rn 21 zu § 203); a. A. 184 Massearme Insolvenzen Kapitel IV Die Anordnung der Nachtragsverteilung kann gemäß § 203 Abs. 1, § 211 Abs. 3 InsO auf Antrag des (ehemaligen) Insolvenzverwalters, des Gläubigers oder sogar von Amts wegen erfolgen, ist aber von der wirtschaftlichen Vorteilhaftigkeit abhängig. Nach § 203 Abs. 3 InsO kann das Gericht beim negativen Kosten-Nutzen-Verhältnis den ermittelten Gegenstand (oder zur Verfügung stehenden Betrag) dem Schuldner überlassen. Ist dieses Verhältnis zweifelhaft, kann das Gericht die Anordnung der Nachtragsverteilung von der Leistung eines Kostenvorschusses abhängig machen (§ 203 Abs. 3 S. 2 InsO)581. Erfolgt die Anordnung der Nachtragsverteilung nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens, bewirkt sie im Verhältnis zu den der Nachtragsverteilung unterliegenden Gegenständen eine Wiederbegründung des mit der Aufhebung weggefallenen Insolvenzbeschlages. Dies bedeutet, dass die Veräußerung des neu ermittelten Vermögensgegenstandes durch den Schuldner nach der Insolvenzaufhebung aber vor der Anordnung der Nachtragsverteilung wirksam ist und auch sein Surrogat dem erneuten Insolvenzbeschlag und der Nachtragsverteilung grundsätzlich nicht unterliegt582. Eine wesentliche Einschränkung der Nachtragsverteilung im deutschen Recht entsteht dadurch, dass sie ausschließlich für die neu ermittelten Vermögensgegenstände des Schuldnervermögens vorgesehen wird. Die im Zeitpunkt des Schlusstermins oder der Einstellung des Verfahrens bekannten Vermögensgegenstände (wie z. B. die vom Insolvenzverwalter falsch als voraussichtlich erfolglos erachteten gesellschaftsrechtlichen Forderungen der insolventen GmbH gegen die Geschäftsführer oder Gesellschafter) können also keiner Nachtragsverteilung Vermögensgegenständen kann unterliegen583. demgemäss nur Die im erneut Verwertung zu solcher beantragenden Insolvenzverfahren oder in der Einzelvollstreckung erfolgen. Die Nachtragsverteilung ist auch dann nicht praktikabel, wenn im eingestellten Insolvenzverfahren das Verteilungsverzeichnis nach § 188 InsO noch nicht erstellt worden war. In diesem wohl häufigen Fall muss vor der Nachtragsverteilung noch dieses Verzeichnis erstellt werden, was die Kosten wesentlich erhöht584. (für die Eröffnung eines neu zu beantragenden Insolvenzverfahrens) H. Hefermehl in: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, Band II, S. 1323 (Rn 87 zu § 208); H.-G. Landfermann in: Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, Heidelberg 2001, S. 705 (Rn 10 zu § 207). Vgl. auch die Ansicht von A. Kröpelin, Die massearme Insolvenz, S. 73-76, welche die Beschränkung der Nachtragsverteilung nach der Einstellung mangels Masse nach § 207 InsO auf die blossen Verfahrenskosten und die Auskehrung des überschießenden Betrags an den Schuldner befürwortet. 581 W. Uhlenbruck in: W. Uhlenbruck (Hrsg.), Insolvenzordnung..., S. 2472 (Rn 15 zu § 203) 582 S. W. Uhlenbruck in: W. Uhlenbruck (Hrsg.), Insolvenzordnung..., S. 2469 (Rn 9 zu § 203) 583 M. Stobbe, Die Durchsetzung..., S. 138-139 584 M. Stobbe, Die Durchsetzung..., S. 139 185 Massearme Insolvenzen Neben der Kapitel IV insolvenzrechtlichen Nachtragsverteilung sieht auch das deutsche Gesellschaftsrecht nach der Amtslöschung gemäß § 66 Abs. 5 GmbHG, § 264 Abs. 2 AktG die Möglichkeit einer Nachtragsliquidation vor (s. unten, 7). Im Vergleich zur deutschen Regelung erweist sich die nachträgliche Verteilung nach § 138 öst. KO ziemlich ähnlich. Die Unterschiede, obwohl klein, stellen aber eine interessante Vergleichsgrundlage dar. Der Vereinfachung und Begrenzung der Kosten der nachträglichen Liquidation bei der großen Zahl der gleichberechtigten Kleingläubigern dient die Bestimmung des § 138 Abs. 4 KO, dass die Gläubiger, die weniger als 10 Euro erhalten würden, bei der Verteilung nicht zu berücksichtigen sind. Auch die Gesetzessystematik ist im Verhältnis zur deutschen InsO einfacher und ermöglicht einen wesentlichen Zweifel der deutschen Lehre zu vermeiden. Da gemäß § 138 Abs. 2 KO die nachträgliche Verteilung im Fall der Ermittlung der Vermögensstücke der Konkursmasse nach der Aufhebung des Konkurses stattfinden kann und die Aufhebung des Konkurses gemäß § 166 KO sowohl mangels Masse als auch nach der Abwicklung des masseunzulänglichen Verfahrens (kraft Verweisung des § 124a Abs. 3 KO) erfolgt, weist schon der Wortlaut des Gesetzes klar darauf hin, dass in beiden Fällen die nachträgliche Liquidation möglich ist. Weniger brauchbar bei der Massearmut erweist sich der schweizerische Nachkonkurs (Art. 269 SchKG). Dieses Rechtsinstitut dient, wie in deutschem und österreichischem Recht, der Verwertung und Verteilung der nachträglich ermittelten585 Vermögensstücke. Im Art. 269 Abs. 1 SchKG wird aber eine formlose Verteilung vorgesehen, was die Kenntnis aller Konkursgläubiger, also einen schon erfolgten Gläubigeraufruf, Prüfung der Forderungen und Erstellung des Gläubigerverzeichnisses voraussetzt. Da die Einstellung mangels Aktiven gemäß Art. 230 SchKG in der Regel früher erfolgt (unmittelbar nach der Erstellung des Inventars), kommt in diesem Fall bei der nachträglichen Entdeckung der Vermögensstücke der Masse der Nachkonkurs gemäß Art. 269 SchKG nicht in Frage586. Ist zur Zeitpunkt der Entdeckung der neuen Vermögensstücke die Einstellung des Konkurses noch nicht rechtskräftig geworden, kann das Konkursgericht auf diese Entscheidung zurückkommen und die Fortsetzung des Konkursverfahrens anordnen587. Nach der Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses kommt hingegen nur die im Gesetz nicht geregelte aber in der Lehre 585 Die Kenntnis dieser Vermögensstücke durch die Konkursverwaltung oder die Gläubiger in der Zeitpunkt des Abschlusses des Konkursverfahrens schließt einen späteren Nachkonkurs aus, s. eingehend die Begründung zum Urteil des Bundesgerichts vom 28.6.1990, BGE 116 III 98 f. 586 C. Jaeger (Begr.), H.U. Walder, T. M. Kull, M. Kottman, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl., Band II, S. 358 (Rn 4 zu Art. 230), 545 (Rn 2 zu Art. 269); C. R. Stocker, Entscheidungsgrundlagen..., S. 186 587 C. R. Stocker, Entscheidungsgrundlagen..., S. 186; Urteile des Bundesgerichts vom 10.9.1984, BGE 110 II 397; vom 2.6.1976, BGE 102 III 78, 84-85 186 Massearme Insolvenzen Kapitel IV und Rechtsprechung in Anlehnung an Nachkonkurs entwickelte Wiedereröffnung des Konkurses in Frage588. Die Wiedereröffnung des Konkurses erfolgt kraft eines Beschlusses des Konkursgerichts, auf Anzeige des Konkursamtes589 oder auf Antrag des Gläubigers. In diesem zweiten Fall kann vom begehrenden Gläubiger die Sicherung der Kosten des Verfahrens nach Maßgabe des Art. 230 Abs. 2 SchKG analog verlangt werden590. Die Voraussetzung der Wiedereröffnung ist die Neuentdeckung der früher unbekannten Vermögensstücke (Art. 269 SchKG analog)591. Der Nachkonkurs gemäß Art. 269 SchKG nach der Einstellung mangels Aktiven kommt nur in diesem Ausnahmefall in Frage, wenn die Einstellung nicht schon unmittelbar nach der Erstellung des Inventars, aber später im Laufe des Verfahrens, nach der Erstellung des Forderungsverzeichnisses erfolgte592. In einem solchen Fall besteht kein Hindernis für die durch Art. 269 SchKG vorgeschriebene formlose Verteilung. Besteht das neu entdeckte Vermögen aus einem noch zu verfolgenden Anspruch des Schuldners, kann das Konkursamt von den Gläubigern einen entsprechenden Vorschuss für die Kosten seiner Geltendmachung verlangen593. Die Verfolgung eines zweifelhaften Anspruchs hängt dabei von dem Willen der Gesamtheit der Gläubiger ab. Beschließen die Gläubiger den Anspruch nicht geltend zu machen, kann jeder Gläubiger seine Abtretung verlangen (Art. 269 Abs. 3 i.V.m. Art. 260 Abs. 1 SchKG). In einem solchen Fall kann dieser Gläubiger auf eigene Kosten diesen Anspruch zwecks einer vorrangigen Befriedigung eigener Forderung verfolgen (Art. 260 Abs. 2 SchKG). Wesentlich weiter als in den oben dargestellten Rechtsordnungen sind die Voraussetzungen der Wiederaufnahme (reprise, oft auch als Wiedereröffnung – réouverture - bezeichnet) des Verfahrens gemäß Art. L. 643-13 des französischen Code de commerce gestaltet. Die Wiederaufnahme kann nach der Verfahrensschließung mangels Aktiven stattfinden, was sowohl den Fall einer ordentlichen Verfahrensbeendigung nach der Verteilung der Masse als auch der Beendigung wegen Massearmut umfasst (s. oben, 4). Die Voraussetzungen dafür 588 C. Jaeger (Begr.), H.U. Walder, T. M. Kull, M. Kottman, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl., Band II, S. 358 (Rn 4 zu Art. 230), 545 (Rn 2 zu Art. 269); C. R. Stocker, Entscheidungsgrundlagen..., S. 186 589 C. Jaeger (Begr.), H.U. Walder, T. M. Kull, M. Kottman, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl., Band II, S. 358 (Rn 4 zu Art. 230) 590 C. R. Stocker, Entscheidungsgrundlagen..., S. 187 591 C. R. Stocker, Entscheidungsgrundlagen..., S. 186-187 592 Zur Zulässigkeit der Einstellung in einem solchen Fall s. C. Jaeger (Begr.), H.U. Walder, T. M. Kull, M. Kottman, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl., Band II, S. 358 (Rn 4 zu Art. 230) 593 C. Jaeger (Begr.), H.U. Walder, T. M. Kull, M. Kottman, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl., Band II, S. 548 (Rn 17 zu Art. 269) 187 Massearme Insolvenzen Kapitel IV sind (seit dem Reformgesetz von 1994594) die Nichtverwertung der bestehenden Aktiven oder die Nichtgeltendmachung der Klagen im Interesse der Gläubiger (etwa der Anfechtungsklagen). Im Gegensatz zu deutschem, österreichischem und schweizerischem Recht ist also die Neuentdeckung der Vermögenswerte nicht erforderlich, es reicht ihr bloßes Vorhandensein und Nichtverwertung. Es besteht keine Einigkeit was die Folgen der Wiederaufnahme angeht – nach einer Ansicht hat sie eine Rückwirkung, was bedeutet, dass das Verfahren als ununterbrochen gilt und alle zwischen der Verfahrensschließung und der Wiederaufnahme abgeschlossene Rechtsgeschäfte des Schuldners in Bezug auf das vom Verfahren umfasste Vermögen nichtig sind595. Nach anderer Meinung ist die Wiederaufnahme nicht rückwirkend596. Die Annahme dieser Ansicht ermöglicht die Vermeidung der sonst drohenden drakonischen Folge, dass der sämtliche Neuerwerb des Schuldners aus der manchmal Jahre dauernder Zeit zwischen der Verfahrenseinstellung und Wiedereröffnung dem Konkursbeschlag unterliegen könnte597. Das Verfahren kann auf Antrag des Gläubigers, der daran Interesse hat, des gerichtlichen Liquidators im früheren Liquidationsverfahren oder des Staatsanwalts wiederaufgenommen werden. Das Gericht ist auch zur Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen befugt. Bei der Wiedereröffnung des Verfahrens (im Gegensatz zur Verfahrenseröffnung) auf Antrag eines Gläubigers kommt die staatliche Finanzierung nicht in Frage. Es wurde hingegen eine dem germanischen Modell ähnlich Lösung angenommen, wonach gemäß Art. L. 643-13 Abs. 2 S. 3 C.com. zur Voraussetzung der Wiederaufnahme ein Kostenvorschuss des antragstellenden Gläubigers zur Caisse des dépôts et consignations gemacht wurde598. Es besteht dabei keine Einigkeit darüber, ob das Gericht Ermessen bei der Einforderung des Vorschusses hat. Nach der Rechtsprechung ist die Vorschussleistung eine notwendige Bedingung für die Wiedereröffnung des Verfahrens599. Diese Ansicht wurde mit dem Hinweis kritisiert, diese Bedingung sei nicht strikt auszulegen in dem Fall, wenn der Erlös aus den im wiedereröffneten Verfahren zu verwertenden Aktiven die Verfahrenskosten voraussichtlich 594 Nach der ursprünglichen Fassung des Art. 170 des Konkursgesetzes Nr. 85-98 vom 25.1.1985 war für die Wiedereröffnung des Verfahrens die Voraussetzung der Vermögensverschleppung vorgesehen. Durch Gesetz Nr. 94-475 von 10.6.1994 ist die heutige Lösung eingeführt worden, s. J. Vallansan, Clôture pour insuffisance d’actifs, Juris-Classeur Commercial, fasc. 2770, Nr. 64-65; B. Soinne, Traité des procédures collectives, S. 2071-2072, Rn 2515 595 B. Soinne, Traité des procédures collectives, S. 2073, Rn 2517 596 F. Pérochon, R. Bonhomme, Entreprises en difficulté..., S. 465 (Rn 411) 597 ibidem, Fn. 238 598 Dies gilt nicht bei der Wiederaufnahme von Amts wegen und beim Antrag des früheren Liquidators oder des Staatsanwalts, wo die staatliche Finanzierung nicht ausgeschlossen wird. 599 Urteil des Gerichts in Paris von 6.4.1993, D. 1993, som. 321, zitiert von B. Soinne, Traité des procédures collectives, S. 2071, Fn. 9007-1; Litec, Code de commerce édition 2003, S. 844 (Anmerkung 1 zum Art. L. 62234) 188 Massearme Insolvenzen Kapitel IV deckt600. Der vorschießende Gläubiger ist zur Vorwegbefriedigung seines Anspruchs auf die Erstattung des Vorschusses aus den im wiedereröffneten Verfahren erlangten Mitteln berechtigt (Art. L. 643-13 Abs. 2 S. 4 C.com.). Die Voraussetzungen der Wiedereröffnung des Konkurses (riapertura del fallimento - Art. 121-123 L.F.) im italienischen Recht sind weit gestaltet. Sie kann innerhalb von 5 Jahren sowohl nach der Verfahrensschließung nach der Masseverteilung als auch nach der Verfahrensschließung mangels Aktiven erfolgen, falls es sich erweist, dass Vermögenswerte im Schuldnervermögen vorliegen, die eine Wiedereröffnung nützlich machen (Art. 121 L.F.). Die Nützlichkeitsvoraussetzung gilt auch dann als erfüllt, wenn der Schuldner die Deckung der Konkursforderungen zumindest in 10 % sicherstellt (entweder durch die Sicherheit einer Drittperson oder an eigenem Vermögen601). Die Voraussetzungen der Konkurseröffnung (Konkursfähigkeit, Zahlungsunfähigkeit) werden zwar nicht erneut geprüft602. Sowohl das Verfahren (Art. 121 L.F.) als auch der Umfang des wiedereröffneten Verfahrens sind aber dessen eines neuen Konkurses praktisch gleich603. Dem Konkursbeschlag unterliegt sowohl das zur Zeit der Verfahrensschließung bestehende als auch das danach erworbene Vermögen des Schuldners604, dementsprechend nehmen am wiedereröffneten Konkurs sowohl die am früheren Konkursverfahren teilnehmenden als auch die Neugläubiger teil (Art. 122 L.F.). Das Konkursverfahren fängt eigentlich wieder vom Anfang an, mit dem Unterschied der Verkürzung mancher Fristen605. Die im früheren Konkursverfahren nicht befriedigten Masseforderungen (darunter auch Verfahrenskosten) genießen im wiedereröffneten Verfahren keine Privilegierung, können nur noch als einfache Konkursforderungen geltend gemacht werden606. Für einen Altgläubiger ist also die Einzelvollstreckung in das Schuldnervermögen durchaus vorteilhafter. Diese Gestaltung der Wiedereröffnung des Konkurses trägt zu der Tatsache bei, dass dieses Rechtsinstitut in der Praxis eigentlich keine Bedeutung hat607. 6. Besondere Behandlung der natürlichen Personen, die eine Restschuldbefreiung anstreben 600 B. Soinne, Traité des procédures collectives, S. 2071, Rn 2515 C. Cremonesi in: P. Pajardi (Hrsg.), Codice del fallimento, S. 462 (These 4 zu Art. 121) 602 A. Iorio, Le crisi d’impresa. Il fallimento, Milano 2000, S. 707 603 In der Lehre wird diskutiert, ob es sich dabei nicht um das neue Konkursverfahren handelt, s. F. Giorgieri, La riapertura del fallimento, Milano 1983, S. 11 ff. 604 Samt dem Neuerwerb aus der Zeit nach der Wiedereröffnung, s. C. Cremonesi in: P. Pajardi (Hrsg.), Codice del fallimento, S. 466 (These 2 zu Art. 122) 605 A. Fiale, Diritto fallimentare, S. 251 606 G. Alessi, I debiti di massa..., S. 112-113 607 C. Cremonesi in: P. Pajardi (Hrsg.), Codice del fallimento, S. 462 (These 1 zu Art. 121); A. Fiale, Diritto fallimentare, S. 470 601 189 Massearme Insolvenzen Kapitel IV 6.1. Methoden der Finanzierung des Verfahrens zwecks Restschuldbefreiung Neben dem häufigsten und allgemeinen Verfahrenszweck der Gläubigerbefriedigung haben die Insolvenzverfahren über das Vermögen der natürlichen Personen in mehreren Rechtsordnungen auch einen Sonderzweck der Befreiung des Schuldners von den restlichen Verbindlichkeiten (s. dazu Kapitel I, 1.3.). Dies rechtfertigt auch in den Rechtsordnungen, die allgemein von dem Grundsatz der wirtschaftlichen Rentabilität des Insolvenzverfahrens ausgehen, verschiedene Arten der Finanzierungshilfe für diejenige massearme Schuldner, die eine Restschuldbefreiung anstreben. Eine bloße Nichtdurchführung des Verfahrens wegen des mangelnden Vermögens könnte in diesen Fällen eine Verweigerung des Zugangs zur Justiz und eine Diskriminierung wegen Massearmut bedeuten (vgl. Kapitel II, 6.3.). Die öffentliche Finanzierungshilfe für das Insolvenzverfahren zwecks Restschuldbefreiung natürlicher Personen kann am einfachsten auf zwei unterschiedliche Weisen gestaltet werden. Erstens kommt die Anwendung der allgemeinen Regeln über die Prozesskostenhilfe für die zur Kostentragung unfähigen Parteien in Frage. Nach den in der jeweiligen Rechtsordnung für das Zivilverfahren geltenden Regeln könnte der massearme Schuldner zusammen mit dem Eröffnungsantrag oder im Laufe des Verfahrens die Gewährung der Verfahrenskostenhilfe oder Befreiung von den Verfahrenskosten beantragen, indem er seine Bedürftigkeit beweist oder glaubhaft macht. Diese Kosten fielen dann vorläufig oder endgültig zu lasten des Staates und dadurch wäre die Kostendeckung für die Durchführung des Verfahrens gewährleistet. Ein anderes Modell ist die Einführung einer besonderen Regelung der Finanzierung des Insolvenzverfahrens zwecks Restschuldbefreiung. Bei den bedürftigen Schuldnern könnte einfach von dem allgemeinen Kostendeckungserfordernis des Insolvenzrechts abgesehen und somit aus dem Prinzip der Rentabilität auf den Prinzip der staatlichen Finanzierung der nicht rentablen Insolvenzverfahren gewechselt werden. Diese Methode, die wohl funktionell der Verfahrenskostenhilfe entspricht608, hat den Vorteil, dass eine Sonderregelung sich besser an die Besonderheiten des Insolvenzrechts anpassen lässt, als die Anwendung allgemeinen Regeln609. Ein anderer Vorteil dieser Methode kommt in Rechtsordnungen vor, die eine von der Staatskasse endgültig finanzierte Prozesskostenhilfe vorsehen – durch abweichende Gestaltung der vorläufigen Stundung der Verfahrenskosten können die Kosten schließlich dem Schuldner aufgebürdet und dadurch eine Möglichkeit der Restschuldbefreiung ohne sog. 608 Vgl. F. Mohr in: A. Konecny, G. Schubert (Hrsg.), Kommentar zu den Insolvenzgesetzen, 3.Lieferung: §§ 181-219 KO, Loseblattsammlung, Wien 1998, S. 10 (Rn 1 zu § 183) 609 Einen Vergleich zwischen dem Modell der Verfahrenskostenstundung im Insolvenzrecht und dem allgemeinen Modell der Prozesskostenhilfe im deutschen Recht s. bei W. Kohte in: W. Kohte, M. Ahrens, H. Grote, Verfahrenskostenstundung, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenzverfahren. Kommentar, 2 Auflage, Neuwied, Kriftel 2002, S. 3-4 (Rn 7-10, Vorbemerkungen zu §§ 4a f.) 190 Massearme Insolvenzen Kapitel IV Entschuldung zum Null-Tarif geschaffen werden610. Im Folgenden werden die Beispiele der Anwendung beider Methoden, sowie, zwecks Vergleichung, die Lösung des französischen Rechts (wo das Rentabilitätsprinzip im allgemeinen nicht angenommen wird), dargestellt. 6.2. Verfahrenskostenhilfe nach allgemeinen Regeln Die Anwendung der Verfahrenskostenhilfe nach allgemeinen Regeln wird im schweizerischen Schuldbetreibungs- und Konkursrecht angenommen. Die unentgeltliche Rechtspflege im Konkursverfahren wird zwar weder im SchKG noch im Gebührentarif vorgesehen. Die frühere Praxis zog daraus die Folge, dass diese im Konkursverfahren nicht anwendbar sei611. Diese Annahme wurde aber schließlich durch das Bundesgericht als mit Art. 4 Bundesverfassung unvereinbar betrachtet. Entgegen früheren Rechtsprechung wurde also die Anwendung der unentgeltlichen Rechtspflege im Konkursverfahren direkt aus Art. 4 Bundesverfassung herausgeleitet612. Dies gilt insbesondere im Fall der Insolvenzerklärung des Schuldners, der durch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von der Pflicht der Leistung des Vorschusses auf die Kosten des Konkursverfahrens (nach Art. 169 Abs. 2 SchKG) befreit werden kann613. Die Anwendung der unentgeltlichen Rechtspflege im Konkursverfahren nach dem schweizerischen Recht bedeutet aber nicht, dass von dem Kostendeckungserfordernis abgesehen wird und demgemäss ermöglicht sie nicht einem massearmen Schuldner die Erreichung des von ihm angestrebten Verfahrenszwecks. Der Vorteil des Konkursverfahrens für den Schuldner besteht im schweizerischen Recht nicht in der Möglichkeit der Restschuldbefreiung (die Schuldenbereinigung ist nur in vergleichsähnlichen Verfahrensformen möglich, wie im Nachlassverfahren, Art. 293 f. SchKG), sondern darin, dass nach seiner Durchführung Verlustscheine für die Gläubigern ausgestellt werden und der Eingriff in das Neuerwerb des Schuldners durch Einrede mangelnden neuen Vermögens in einem wesentlichen Umfang verwehrt wird (Art. 265 SchKG)614. Dies ermöglicht dem Schuldner auf einem anständigen Niveau zu leben, wenn er auch gehindert ist zu einem neuen großen Vermögen zu kommen615. Nach Art. 265 SchKG können aber die Verlustscheine 610 Vgl. zum deutschen Recht W. Uhlenbruck in: W. Uhlenbruck (Hrsg.), Insolvenzordnung..., S. 612 (Rn 1 zu § 26) 611 S. K. Amonn. D. Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, S. 96-97 (§ 13 Rn 16) 612 Urteil des Bundesgerichts von 2.4.1992, BGE 118 III 27 f., vgl. auch Urteil des Bundesgerichts von 17.6.1992, BGE 118 III 33 f. 613 Urteil des Bundesgerichts von 2.4.1992, BGE 118 III 27. Vgl. auch K. Spühler, S. Pfister, Schuldbetreibungsund Konkursrecht, Band I, S. 65 614 C. R. Stocker, Entscheidungsgrundlagen..., S. 210 f. 615 Vgl. F. Zoll, Czy szwajcarskie..., S. 139-140 191 Massearme Insolvenzen Kapitel IV ausgestellt werden und kommt es zur Beschränkung der Haftung aus dem Neuerwerb erst nach der Durchführung des Verfahrens und Verteilung der Masse. Nach der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven (Art. 230 SchKG) ist es hingegen nicht der Fall616. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird nur der Befreiung von der Pflicht zur Leistung des Kostenvorschusses (Art. 169 Abs. 2 SchKG) gleich, bedeutet aber keinen Anspruch auf die Durchführung des massearmen Konkurses. Wird im Laufe des Verfahrens der Mangel der Aktiven festgestellt, ist das Verfahren auch im Fall der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 230 SchKG einzustellen617. Ist es vom Anfang an erkennbar, das der Mangel der Aktiven vorliegt, so ist die unentgeltliche Rechtspflege dementsprechend wegen Aussichtslosigkeit der Insolvenzerklärung (weil das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt werden müsste) dem Schuldner zu verweigern618. Somit ist die Glaubhaftmachung (endgültige Feststellung findet erst mit dem Inventar statt) des Vorhandenseins der für die Verfahrensdurchführung ausreichenden Aktiven Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege619. Die Anwendung der allgemeinen Regeln über die Verfahrenskostenhilfe hat also im schweizerischen Recht eine recht bescheidene Bedeutung und kommt für die massearmen Schuldner als eine Maßnahme zur Erreichung der angestrebten Zwecken des Stundung der Konkursverfahrens nicht in Frage. 6.3. Absehen vom Kostendeckungserfordernis im Privatkonkurs. Verfahrenskosten Die zweite Methode der Finanzierungshilfe für den Schuldner wird in österreichischem und (den österreichischen Beispiel folgend620) deutschem Recht angenommen. Im österreichischen Recht fuhren die verfassungsrechtlichen Bedenken621 über die gerichtliche Praxis der Abhängigmachung der Konkurseröffnung vom Vorhandensein eines die Anlaufkosten deckenden Vermögens oder vom Erlag eines entsprechenden Kostenvorschusses im Jahre 1993 zur Einführung der Regelung der §§ 183, 184 KO622, die 616 C. Jaeger (Begr.), H.U. Walder, T. M. Kull, M. Kottman, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl., Band II, S. 517-518 (Rn 2 zu Art. 265); Urteil des Bundesgerichts vom 22.12.1993, BGE 119 III 117 617 So Bundesgericht im Urteil vom 1.2.1993, BGE 119 III 28 f. 618 Urteil des Bundesgericht vom 22.12.1993, BGE 119 III 117 f. 619 Urteil des Bundesgericht vom 22.12.1993, BGE 119 III 117 f. 620 W. Uhlenbruck in: W. Uhlenbruck (Hrsg.), Insolvenzordnung..., S. 70 (Rn 1 zu § 4b); H.G. Ganter in: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, Band 1, S. 106 (Rn 2, Vorbemerkungen zu §§ 4a-4d) 621 Entscheidend ist hier der Gleichheitsgrundsatz, so G. Kodek, Handbuch Privatkonkurs, S. 44 622 Diese Regelung ist als eine lex specialis zu der im Konkursverfahren sonst anzuwendenden Regelung der §§ 63 f. ZPO über die Verfahrenshilfe zu betrachten, G. Kodek, Handbuch Privatkonkurs, S. 44 192 Massearme Insolvenzen Kapitel IV unter bestimmten Voraussetzungen für die natürlichen Personen eine Ausnahme vom Kostendeckungsprinzip begründen (etwa irreführend ist hier sogar vom sog. „Gratiskonkurs“ die Rede623). Eine Voraussetzung der Eröffnung und Durchführung eines massearmen Konkurses ist die Vorlage durch den Schuldner eines genauen Vermögensverzeichnisses (§ 183 Abs. 1 Ziff. 1 KO), eines zu erfüllenden zulässigen Zahlungsplanes624 (Ziff. 2), sowie die Bescheinigung einer voraussichtlichen Deckung der Verfahrenskosten durch die Einkünfte des Schuldners (Ziff. 3)625. Bei Nichtunternehmer ist auch das Scheitern oder die Aussichtslosigkeit eines tauglichen626 Versuches des außergerichtlichen Ausgleichs zu bescheinigen (Abs. 2). In der Regel müssen diese Voraussetzungen von dem Schuldner erfüllt werden, der selbst die Eröffnung des Konkursverfahrens beantragt, diese Möglichkeit hat aber der Schuldner auch wenn er bei einem Gläubigerantrag im Eröffnungsverfahren gehört wird627. Darüber hinaus muss eine begründete Aussicht auf die Erlangung der Restschuldbefreiung bestehen628. In einem schon eröffneten Verfahren hindert gemäß § 183 Abs. 5 KO die Erfüllung dieser Voraussetzungen die Einstellung mangels Masse nach § 166 KO629. Werden diese Voraussetzungen erfüllt, so sind diese Verfahrenskosten, die aus der Masse nicht getragen werden können (also subsidiär630), gemäß § 184 Abs. 1 KO vorläufig aus Amtsgeldern zu zahlen. In diesem Umfang steht den Kostengläubigern ein direkter 623 G. Kodek, Handbuch Privatkonkurs, S. 43 f. Der Zahlungsplan muß realistisch erfüllbar sein, s. eingehender F. Mohr in: A. Konecny, G. Schubert (Hrsg.), Kommentar zu den Insolvenzgesetzen, 3.Lieferung: §§ 181-219 KO, S. 11-12 (Rn 8-12 zu § 183) 625 Diese dritte Bedingung entspricht der Regelung des § 196 Abs. 2 KO, wonach der angenommene Zahlungsplan im Falle der Nichtzahlung der Verfahrenskosten binnen höchstens 3 Jahren nichtig ist. Bestehen keine Aussichten auf die Deckung der Verfahrenskosten, ist also die Erlangung der Restschuldbefreiung nicht möglich. Für die Erfüllung dieser Bedingung wird jedoch nicht das vorhandene Vermögen sondern lediglich die Aussichten auf entsprechende Einkünfte binnen nächsten 3 Jahren maßgeblich. Vgl. G. Kodek, Handbuch Privatkonkurs, S. 52; Urteil des OGH vom 17.10.2002, 8 Ob 70/02f, ZIK 2003, Nr. 1, S. 21. Bei der Eigenverwaltung des Schuldners können diese Kosten recht bescheiden sein, es ist in diesem Zusammenhang von 50 – 100 Euro oder sogar von 10 Euro die Rede, s. G. Bock, G. Muhri, Das neue Insolvenzrecht, Wien 2003, S. 208-209 und die dort zitierte Literatur; F. Mohr, Insolvenzrecht 2002, Wien 2002, S. 89. Auch das momentane Fehlen am jeglichen Vermögen ist also kein Hindernis für die Konkurseröffnung nach § 183 KO, so F. Mohr in: A. Konecny, G. Schubert (Hrsg.), Kommentar zu den Insolvenzgesetzen, 3.Lieferung: §§ 181-219 KO, S. 10 (Rn 2 zu § 183) 626 A. Deixler-Hübner, Privatkonkurs. Rechtsgrundlagen – Verfahrenspraxis, 2. Aufl., Wien 1996, S. 65; F. Mohr in: A. Konecny, G. Schubert (Hrsg.), Kommentar zu den Insolvenzgesetzen, 3.Lieferung: §§ 181-219 KO, S. 15 (Rn 20 zu § 183) 627 G. Kodek, Handbuch Privatkonkurs, S. 48; Urteil des OGH vom 17.10.2002, 8 Ob 70/02f, ZIK 2003, Nr. 1, S. 21 628 Diese Bedingung erweist sich seit 2002 nicht mehr aus dem Wortlaut der Vorschrift, wird aber in der Lehre und Praxis aufgrund allgemeinen Grundsätzen angenommen, G. Kodek, Handbuch Privatkonkurs, S. 44-45, 51. Vgl. aber a. A. bei H. Fink, Der Privatkonkurs nach der Insolvenzrechts-Novelle 2002, ÖJZ 2003, Nr. 11, S. 202; F. Mohr, Neuerungen im Privatkonkurs, ecolex 2002, S. 802-803 629 Die Voraussetzungen des § 183 KO müssen nicht unbedingt schon beim Konkursantrag, sondern können auch mittlerweile in einem schon eröffneten Verfahren erfüllt werden, H. Fink, Der Privatkonkurs..., S. 204-205; F. Mohr, Insolvenzrecht 2002, S. 92-93 630 F. Mohr in: A. Konecny, G. Schubert (Hrsg.), Kommentar zu den Insolvenzgesetzen, 3.Lieferung: §§ 181-219 KO, S. 21 (Rn 2 zu § 184) 624 193 Massearme Insolvenzen Kapitel IV Anspruch gegen den Bund zu631. Die geleisteten Beträge sind dem Bund aus der Konkursmasse, aus den vom Treuhänder erhaltenen Beiträge, sowie durch den Schuldner zu erstatten (§ 184 Abs. 2,3 KO). Der Rückerstattungsanspruch gegen den Schuldner kann nach dem Ablauf von 3 Jahren nach der Beendigung oder Einstellung des Abschöpfungsverfahrens nicht mehr geltend gemacht werden, vor dem Ablauf dieser Frist kann es seinen notwendigen Unterhalt nicht beeinträchtigen (§ 184 Abs. 3 KO). Erst wenn die o.g. Einziehungsweisen erfolglos bleiben, trägt der Bund endgültig die bezahlten Kosten des Konkursverfahrens632. Obwohl es in dieser Hinsicht keine Einigkeit herrscht, nimmt die herrschende Auffassung an, dass im Fall der Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 183 KO der Privatkonkurs (das Schuldenregulierungsverfahren) nach allgemeinen Regeln (also bei der Deckung der Anlaufkosten, §§ 71, 71a KO) eröffnet wird. Besteht also kein für die Anlaufkosten ausreichendes Vermögen, dann hat der Schuldner ein Wahlrecht zwischen dem Erlag des Kostenvorschusses (§ 71a KO) und der Erfüllung der Voraussetzungen des § 183 KO633. Die in der früheren Rechtsprechung vertretene Gegenmeinung versteht diese Voraussetzungen als zusätzlichen Voraussetzungen für die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens, demzufolge sei bei deren Nichterfüllung, auch beim Vorliegen des kostendeckenden Vermögens, der Konkursantrag abzuweisen634. Der ursprüngliche, 1994 verabschiedete und 1999 in Kraft getretene Wortlaut der deutschen Insolvenzordnung sah weder ausdrücklich die Anwendung der Prozesskostenhilfe noch eine Sonderregelung zur Kostendeckung der massearmen Verbraucherinsolvenzverfahren vor. Die anfängliche Absicht des deutschen Gesetzgebers lag hingegen darin, die Kostenhürde für einen die Restschuldbefreiung anstrebenden Verbraucher durch die Einführung eines „verwalterlosen“ Verfahrens auf ein sehr niedriges Niveau herabzusetzen635. Da aber dieses Verfahren schließlich nicht eingeführt wurde (obwohl in vielen Fällen das vereinfachte Verfahren nach § 312 ff. InsO stattfinden kann, s. oben, 2.1.), bestand in diesem Bereich eine 631 F. Mohr in: A. Konecny, G. Schubert (Hrsg.), Kommentar zu den Insolvenzgesetzen, 3.Lieferung: §§ 181-219 KO, S. 21 (Rn 3 zu § 184) 632 G. Kodek, Handbuch Privatkonkurs, S. 43 (Fn 36); E. Senoner, Handbuch der Kostendeckung, S. 79 633 F. Mohr in: A. Konecny, G. Schubert (Hrsg.), Kommentar zu den Insolvenzgesetzen, 3.Lieferung: §§ 181-219 KO, S. 10 (Rn 3 zu § 183); so auch Urteil des OGH vom 20.3.2003, 8 Ob 246/02p, ecolex 2003, S. 593; ZIK 2003, Nr. 4, S. 138 634 Angaben zum Meinungsstreit s. bei G. Kodek, Handbuch Privatkonkurs, S. 45-46. Neuestens schließt sich aber auch die Rechtsprechung der in der Lehre herrschenden Meinung an, s. den oben zitierten Urteil des OGH vom 20.3.2003. 635 S. §§ 347 f. des Regierungsentwurfs der InsO, BT-Drucksache 12/2443, sowie seine Begründung, BTDrucksache 12/2443, S. 85, S. 227 f. ; W. Uhlenbruck in: W. Uhlenbruck (Hrsg.), Insolvenzordnung..., S. 64 (Rn 1 zu § 4a) 194 Massearme Insolvenzen Kapitel IV Gesetzeslücke, die zum Meinungsstreit über die Anwendung der PKH-Regelung der ZPO sowie, im Fall einer negativen Antwort, zu verfassungsrechtlichen Bedenken fuhr636. Daraus resultierendem Regelungsbedürfnis trat der Gesetzgeber mit der 2001 verabschiedeten Novelle der Insolvenzordnung entgegen, die nunmehr in §§ 4a - 4d eine Regelung der Stundung der Verfahrenskosten für die natürlichen Personen, die Restschuldbefreiung beantragt haben, vorsieht. Die deutsche Regelung sieht, ebenso wie die österreichische, eine Ausnahme vom allgemein herrschenden Kostendeckungsprinzip vor. Bei natürlichen Personen (gleich ob Unternehmer oder Verbraucher), welche Restschuldbefreiung beantragen, bewirkt die Stundung der Verfahrenskosten nach § 4a InsO, dass die Durchführung des Insolvenzverfahrens nunmehr von der Voraussetzung der Kostendeckung abgekoppelt wird637. Dementsprechend kann im Fall der Kostenstundung weder der Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen (§ 26 Abs. 1 S. 2 InsO) noch das Insolvenzverfahren mangels Masse eingestellt werden (§ 207 Abs. 1 S. 2 InsO). Die Voraussetzungen der Stundung werden in § 4a InsO ziemlich weit gefasst. Sie erfolgt auf Antrag des Schuldners, der einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat, wenn sein Vermögen für die Deckung der Verfahrenskosten voraussichtlich nicht ausreichen wird. Die Stundung wird nicht erteilt, wenn ein von den in § 290 Abs. 1 Nr. 1 und 3 InsO genannten Gründe zur Versagung der Restschuldbefreiung vorliegt, nämlich die rechtskräftige Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat nach den §§ 283-283c StGB oder eine binnen letzten 10 Jahren vor dem Eröffnungsantrag dem Schuldner gewährte oder versagte Restschuldbefreiung. Um die Entscheidung über die Stundung möglicherweise leicht und billig zu machen, werden außer diesen leicht erkennbaren Versagungsgründe für die Entscheidung über die Stundung keine weiteren Voraussetzungen (wie z.B. die Erfolgsaussichten des Antrags auf die Restschuldbefreiung) vorgesehen638. Die Stundung erfolgt aber für jeden Verfahrensabschnitt639 besonders (§ 4a Abs. 3 S. 2). Darüber hinaus kann sie schon in dem Verfahrensabschnitt, für den sie gewährt wurde, in Fällen des § 4c 636 Zusammenfassung des Meinungsstreits in der Lehre und Rechtsprechung s. bei W. Uhlenbruck in: W. Uhlenbruck (Hrsg.), Insolvenzordnung..., S. 64 (Rn 1 zu § 4a) sowie bei M. Frege, U. Keller, E. Riedel, Handbuch der Rechtspraxis. Insolvenzrecht, 6. Aufl., München 2002, S. 50-53 (Rn 99-100) 637 G. Pape, W. Hauser, Massearme Verfahren nach der InsO, Köln 2002, S. 20 (Rn 48) 638 S. eingehender W. Uhlenbruck in: W. Uhlenbruck (Hrsg.), Insolvenzordnung..., S. 66, 67 (Rn 7, 10 zu § 4a) 639 Als Verfahrensabschnitte gelten das Schuldenreinigungsplanverfahren, das Eröffnungsverfahren, das eröffnete Verfahren sowie das Restschuldbefreiungsverfahren, s. W. Kohte in: W. Kohte, M. Ahrens, H. Grote, Verfahrenskostenstundung..., S. 12 (Rn 23 zu § 4a) 195 Massearme Insolvenzen Kapitel IV InsO aufgehoben640 oder im Fall der Änderung der maßgeblichen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 4b Abs. 2 InsO geändert werden. Die Stundung der Verfahrenskosten bedeutet, dass die gestundeten Kosten und Auslagen gegen den Schuldner bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung grundsätzlich nicht geltend gemacht werden können (§ 4a Abs. 3 Ziff. 1 InsO)641. Neben den Gerichtskosten kann die Staatskasse auch die Kosten der Vergütung des Insolvenzverwalters tragen, für die sie gemäß § 63 Abs. 2 InsO sekundär haftet. Im massearmen, wegen Stundung auf Kosten des Staates durchgeführten Verfahren, besteht also eine Ausnahme zur allgemein im deutschen Insolvenzrecht geltenden Regel, dass der Insolvenzverwalter für seine Vergütung keinen Anspruch gegen die Staatskasse hat642. Dementsprechend wurde auch im Gerichtkostengesetz ein neuer Auslagentatbestand eingeführt - gemäß Nr. 9018 des Kostenverzeichnisses zum GKG stellt die Vergütung des Insolvenzverwalters im Fall der Stundung der Verfahrenskosten eine Auslage dar. Im Rahmen der Stundung der Verfahrenskosten kann dem Schuldner auf sein Antrag auch ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl auf Kosten des Staates beigeordnet werden, soweit es das Gericht für erforderlich erachtet (§ 4a Abs. 2 InsO). Die staatliche Finanzierung durch Stundung der Verfahrenskosten wird als ultima ratio betrachtet643. Dementsprechend werden die Darlehen der Drittpersonen zwecks Finanzierung der Verfahrenskosten vom Gesetzgeber befürwortet und gemäß § 302 Nr. 3 InsO von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Daneben, falls dem Schuldner familienrechtliche Ansprüche auf einen Verfahrenskostenvorschuss zustehen, sind sie als kostendeckendes Vermögen zu beurteilen und schließen demgemäss die Stundung aus (s. Kapitel III, 3.2.). Ist die Deckung der Verfahrenskosten aus dem Schuldnervermögen oder auf andere Weisen nur teilweise möglich, ist die Stundung nur in bezug auf den fehlenden Teil zu gewähren644. Ähnlich wie im österreichischem Recht, bedeutet die Stundung der Verfahrenskosten nicht, dass die Verfahrenskosten endgültig vom Staat getragen werden müssen. Während der sog. Wohlverhaltensperiode sind die gestundeten Kosten aus den vom Schuldner an den Treuhänder abgeführten Beträgen gemäß § 292 Abs. 1 InsO vorrangig zu berichtigen645. Nach 640 Vgl. W. Uhlenbruck in: W. Uhlenbruck (Hrsg.), Insolvenzordnung..., S. 66, 67 (Rn 7, 10 zu § 4a) W. Uhlenbruck in: W. Uhlenbruck (Hrsg.), Insolvenzordnung..., S. 68 (Rn 12 zu § 4a) 642 Vgl. G. Pape, W. Hauser, Massearme Verfahren..., S. 21-22 (Rn 51) 643 W. Uhlenbruck in: W. Uhlenbruck (Hrsg.), Insolvenzordnung..., S. 65-66 (Rn 4 zu § 4a) 644 W. Uhlenbruck in: W. Uhlenbruck (Hrsg.), Insolvenzordnung..., S. 66 (Rn 4 zu § 4a) 645 Was selbstverständlich die durch andere Gläubiger erhaltene Quote schmälert und den Vorwurf begründet, dass das Insolvenzverfahren in diesem Fall auf Kosten der Gläubiger durchgeführt wird, s. W. Uhlenbruck in: W. Uhlenbruck (Hrsg.), Insolvenzordnung..., S. 65 (Rn 1 zu § 4a). Dies betrifft nicht die Vergütung des nach § 4a Abs. 2 InsO dem Schuldner beigeordneten Rechtsanwalts, der gemäß § 292 Abs. 1 InsO par condicio mit anderen Gläubiger befriedigt wird. 641 196 Massearme Insolvenzen Kapitel IV der Erteilung der Restschuldbefreiung ist der Anspruch gegen den Schuldner auf die Zahlung der übrigen, auf die oben genannte Weise noch nicht erstatteten Kosten fällig646. Falls der Schuldner zur Erstattung der Kosten nicht in der Lage ist, kann das Gericht gemäß § 4b InsO die Stundung verlängern und die Zahlung auf Monatraten versetzen. In Fällen der Voraussetzungen des § 4c InsO (die im allgemeinen an die Unredlichkeit des Schuldners oder die Versagung bzw. den Widerruf der Restschuldbefreiung anknüpfen) kann die Stundung der Verfahrenskosten jederzeit aufgehoben werden. In einem solchen Fall wird der Anspruch der Staatskasse gegen den Schuldner auf die Erstattung der gestundeten Kosten fällig647. Die Aufhebung bewirkt einen Rücktritt in die Anwendung der allgemeinen Regeln der Verfahrensfinanzierung – erfolgt sie schon im Eröffnungsverfahren oder während des eröffneten Verfahrens, so ist regelmäßig entweder der Eröffnungsantrag gemäß § 26 Abs. 1 InsO abzuweisen oder das Verfahren gemäß § 207 InsO einzustellen648. Die Einführung der Stundungsregelung fuhr zur erheblichen Aufwands- sowie Kostenbelastung der deutschen Justiz. Deswegen wird letztens an einem Gesetzgebungsvorhaben649 gearbeitet, dessen Voraussetzungen die grundsätzliche Rückkehr zum Grundsatz der Kostenneutralität im Verbraucherinsolvenzverfahren bedeuten würden. Für die massearmen Schuldner wird aber ein alternatives Entschuldungsverfahren geplant, das um das Prinzip der beschleunigten Verjährung ihrer Verbindlichkeiten möglicherweise kostengünstig (und verwalter- sowie treuhänderlos) konstruiert werden sollte. Bei diesem Verfahren sollte die Möglichkeit der Gewährung der Prozesskostenhlife bestehen. Beide Verfahrensarten sollen in der InsO geregelt und miteinander koordiniert werden, damit bei der wechselnden Vermögenslage des Schuldners ggf. einfach zwischen ihnen gewechselt werden könnte. Damit könnte die grundsätzliche Zweckbestimmung des (eigentlichen) Insolvenzverfahrens auf die Haftungsverwirklichung und Gläubigerbefriedigung mit dem verfassungsrechtlichen Bedarf nach der Schaffung einer Entschuldungsmöglichkeit auch für die massearmen Schuldner erreicht werden. Der Gesetzgeber läuft aber Gefahr, dass im Entschuldungsverfahren die Vermögensmanipulationen des Schuldners mangels irgendeiner 646 Vgl. W. Uhlenbruck in: W. Uhlenbruck (Hrsg.), Insolvenzordnung..., S. 67 (Rn 9 zu § 4a) W. Kohte in: W. Kohte, M. Ahrens, H. Grote, Verfahrenskostenstundung..., S. 35 (Rn 36 zu § 4c); vgl. auch H.G. Ganter in: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, Band 1, S. 108 (Rn 2 zu § 4a-4d) 648 H.G. Ganter in: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, Band 1, S. 115 (Rn 19 zu § 4a-4d); W. Uhlenbruck in: W. Uhlenbruck (Hrsg.), Insolvenzordnung..., S. 74 (Rn 1 zu § 4c) 649 S. hinzu Bundesministerium der Justiz, Zwischenbericht zu einer Reform der Verbraucherentschuldung, Beschluss Nr. 3.4 der Herbstkonferenz 2004, Dokument vom 14.3.2005, unter www.f-sb.de/inso/insoreform2004/insoreform2004index.htm abrufbar (besucht am 15.6.2005). Vgl. auch F. Hanauer, Reform der Verbraucherinsolvenz: Verfahren nur noch bei Vermögen, Die Welt vom 16.4.2005 647 197 Massearme Insolvenzen Kapitel IV unabhängigen Verwaltung oder zumindest Prüfung seines Vermögens unafgedeckt bleiben. Das Ergebnis der Reformvorhaben bleibt noch offen. 6.4. Erwähnung des französischen Rechts Im französischen Recht wird eine besondere Art Restschuldbefreiung vorgesehen, die einfach in der Fortsetzung der durch die Insolvenzeröffnung nach Art. L. 641-3 i.V.m. Art. L. 622-21 C.com. bewirkten Prozess- sowie Vollstreckungssperre (arrêt des poursuites) besteht. Nach Art. L. 643-11 C.com. lebt nach der Verfahrensschließung mangels Aktiven (clôture pour insuffisance d’actif) das Recht der Gläubiger auf die Einzelzwangsvollstreckung wegen der vor der Insolvenzeröffnung bestehenden Schulden im Regelfall nicht wieder auf. Die Ausnahmen werden in der Vorschrift enumerativ genannt – sie betreffen entweder manche Arten der Verbindlichkeiten (wie Forderungen, die sich aus einer strafrechtlichen Verurteilung ergeben) oder die Gesamtheit der Gläubiger im Falle des Betruges, persönlichen Bankrottes (faillite personnelle) oder des Verbotes der Geschäftsführung. Die Fortsetzung der Vollstreckungssperre ist auch in dem Fall ausgeschlossen, wenn der Schuldner oder die von ihm geführte juristische Person schon vorher in das Insolvenzverfahren geraten war, das mangels Aktiven geschlossen worden ist. Diese Art der Restschuldbefreiung setzt aber das Erlöschen der betroffenen Verbindlichkeiten des Gemeinschuldners nicht voraus. Diese Schulden bestehen weiter als Naturalverbindlichkeiten650. Auf diese Weise, in einer Rechtsordnung, welche die Abweisung der Eröffnungsantrags mangels Masse nicht kennt und unter einheitlichem Begriff der Verfahrensschließung mangels Aktiven (clôture pour insuffisance d’actif) zwischen Einstellung mangels Masse und ordentlichen Verfahrensabschluss nach der Masseverteilung nicht unterscheidet (s. oben, 4), wird der Zugang zur Restschuldbefreiung für alle Schuldner, unabhängig von deren Massearmut gewährt. Auf den Antrag eines vermögenslosen Schuldner wird jedenfalls das Verfahren eröffnet und wenn auch gleich danach mangels Aktiven geschlossen, findet schon in diesem Fall Art. L. 643-11 C.com. Anwendung. Eine allgemeine Zulassung der staatlichen Finanzierung der massearmen Insolvenzverfahren macht also irgendeine besondere Finanzierungsregeln bei der Entschuldung natürlicher Personen entbehrlich. 650 Daraus ergibt sich z. B., daß die Ansprüche gegen einen Bürgen weiter geltendgemacht werden können, aus einer Zahlung durch den Gemeinschuldner wegen einer solchen Verbindlichkeit ergibt sich auch keine ungerechtfertigte Bereicherung des Gläubigers, s. B. Soinne, Traité des procédures collectives, S. 2078, Rn 2522 198 Massearme Insolvenzen Kapitel IV 7. Abwicklung der massearmen Kapitalgesellschaften Ein weiterer Fragenkomplex, bei dem der rechtsvergleichende Sichtpunkt das polnische Recht in Bezug auf die eventuell vorzuschlagenden Änderungen besser untersuchen lässt, stellt sich im Grenzgebiet zwischen Insolvenz- und Liquidationsrecht der Kapitalgesellschaften heraus. Im Gegensatz zum polnischen HGGB (zum geltenden polnischen Recht s. oben, Kapitel II, 6.1.) sieht das deutsche Recht die Auflösung der masselosen Kapitalgesellschaften vor. Gemäß § 60 Abs. 1 Ziff. 5 GmbHG ist die Rechtskraft des Beschlusses über die Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse ein Auflösungsgrund für die GmbH. Darüber hinaus gilt auch bei der Einstellung mangels Masse der Auflösungsgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 60 Abs. 1 Ziff. 4 GmbHG), die Ausnahmen von diesem Auflösungsgrund umfassen (wieder im Gegensatz zum polnischen Recht) lediglich die Fälle, wenn die Fortexistenz der Gesellschaft gerechtfertigt erscheint (z.B. nach einem Insolvenzplan). Entsprechende Regelung gilt für die Aktiengesellschaft (§ 262 Abs. 1 Ziff. 4, § 262 Abs. 1 Ziff. 3 i.V.m. § 274 Abs. 2 Ziff. 1 AktG). Diese Regelung bedeutet aber nicht, dass es im deutschen Recht die oben beschriebene Gesetzeslücke gar nicht besteht. In den Fällen der Auflösung der Gesellschaft hat (mit Ausnahme des Insolvenzverfahrens651) die Liquidation bzw. die Abwicklung der Gesellschaft zu erfolgen (§ 66 Abs. 1 GmbHG, § 264 Abs. 1 AktG), erst danach wird die Gesellschaft gelöscht und beendet ihre Existenz. Das Liquidationsrecht ist (wie im polnischen Recht) an die nicht überschuldeten Gesellschaften geschnitten. In der Lehre werden zwar Vorschläge zur Entwicklung eines für die masselosen Gesellschaften spezifischen Abwicklungsverfahrens entwickelt, ihre Realisierbarkeit setzt aber entsprechende „masseexterne“ Finanzierung voraus652. Trotz der Regelung der im polnischen Recht fehlenden Auflösung der masselosen Gesellschaften löst also das deutsche Recht nicht die Frage ihrer sachgemäßen Abwicklung. 651 Obwohl das deutsche Insolvenzrecht von dem Prinzip der Vollbeendigung der juristischen Personen ausgeht (ein Anliegen der Insolvenzrechtsreform von 1994, s. allgemeine Begründung des Regierungsentwurfs der InsO, BT-Drucksache 12/2443, S. 83-84), findet die Liquidation bzw. Abwicklung nach dem Gesellschaftsrecht auch in den Fällen statt, wenn nach dem Abschluß des Insolvenzverfahrens die Gesellschaft noch Vermögen besitzt, u. A. nach der Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels Masse. Die Löschung der Gesellschaft nach dem Insolvenzverfahren gemäß Art. 141 Abs, 1 S. 2 des Gesetzes von 17.05.1898 über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) - ein Regelfall nach dem Vollbeendigungsprinzip – findet nur bei der Vermögenslosigkeit statt, also wenn es nach der Durchführung des Insolvenzverfahrens kein Bedarf nach einer Abwicklung mehr besteht. Vgl. hierzu U. Hüffer in: B. Kropff, J. Semmler (Hrsg.), Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, Band 7, 2. Aufl., München 2002, S. 599-600 (Rn 83-87 zu § 264); M. Lutter, P. Hommelhoff, GmbH-Gesetz. Kommentar, 15. Aufl., Köln 2000, S. 984-985 (Rn 1 zu § 66) 652 Vgl. insbesondere einen sehr detailliert durcharbeiteten Verfahrensvorschlag von W. Schulz, Die masselose Liquidation..., der aber eine Ausfallhaftung der Staatskasse voraussetzt. Durchaus realistischer ist der Lösungsansatz von H. Konzen, Der Gläubigerschutz..., der aber nur die Fälle einer freiwillig durch die Gläubiger finanzierten Abwicklung und insoweit keine gänzliche Lösung des Problems umfasst. 199 Massearme Insolvenzen Kapitel IV Eine Abhilfe gegen das Fortbestehen der lebensunfähigen Gesellschaften, deren Aktivvermögen nicht einmal die Kosten des Insolvenzverfahrens deckt653, sollte mit der Regelung des § 141a Abs. 1 des Gesetzes von 17.05.1898 über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)654 bestehen. Diese Vorschrift sieht die Löschung der GmbH, AG und KGaA, die kein Vermögen besitzt von Amts wegen oder auf Antrag der Steuerbehörde. Die Löschung gilt zugleich als Auflösungsgrund für die Gesellschaft (§ 60 Abs.1 Ziff. 7 GmbHG, § 262 Abs. 1 Ziff. 6 AktG). Die Masselosigkeit im Sinne des § 26 InsO, § 60 Abs. 1 Ziff. 5 GmbHG, § 262 Abs. 1 Ziff. 4 AktG bedeutet aber in vielen Fällen nicht die Vermögenslosigkeit gemäß § 141a FGG655. Verfügt die Gesellschaft noch über verteilungsfähige, wenn auch geringe Aktiva, kann die Amtslöschung kraft § 141a FGG nicht stattfinden656. In den Fällen, in denen es zu wenig Vermögen für die Insolvenzeröffnung aber zu viel Vermögen für die Amtslöschung gibt, besteht also im deutschen Recht die Gesetzeslücke im Bereich der masselosen Insolvenz657. In der Lehre wurde vorgeschlagen, diese Lücke schon de lege lata zu füllen, indem die Amtslöschung außer den Fällen der Vermögenslosigkeit teleologisch auf die Fälle der Abweisung und Einstellung mangels Masse erweitert werden solle658, wonach beim Bedarf ein „Minimalabwicklungsverfahren“ auf Antrag und Kosten des Interessierten durchzuführen wäre659 (wie Nachtragsliquidation, s. unten). Dieser Vorschlag ist aber nicht zu herrschender Meinung geworden. Erweist sich nach der Amtslöschung, dass trotzdem Vermögen der gelöschten Gesellschaft vorhanden ist, findet gemäß § 66 Abs. 5 GmbHG, § 264 Abs. 2 AktG die Nachtragsliquidation statt. Im Gegensatz zum allgemeinen Liquidationsrecht sind die Liquidatoren bzw. Abwickler durch das Gericht zu bestellen. Insoweit ist also die Nachtragsliquidation an die überschuldeten Gesellschaften besser angepasst, weil sich diese Personen in keinem solchen Interessenkonflikt wie ordentliche Liquidatoren bzw. Abwickler (s. dazu unten, 7) befinden. Die Bestellung erfolgt auf Antrag eines Beteiligten, wobei der Antragsteller in der Regel Kosten für die Vergütung des Abwicklers und Rückerstattung seiner Auslagen vorschießen muss660. Für die Vorschussleistung hat er keinen 653 So amtliche Erläuterung zum Gesetz vom 9.10.1934 über die Auflösung und Löschung von Gesellschaften und Genossenschaften (LöschG), zitiert von G. Buchner, Amtslöschung..., S. 25-26 654 Vormals § 2 Abs. 1 LöschG 655 H. Konzen, Der Gläubigerschutz..., S. 324 656 Vgl. hierzu W. Schulz, Die masselose Liquidation..., S. 29-30 657 G. Buchner, Amtslöschung..., S. 16-17 658 G. Buchner, Amtslöschung..., S. 165-170 659 Vgl. G. Buchner, Amtslöschung..., S. 118, 133-156 660 Ist es nicht der Fall, so findet sich mangels anderer Finanzierung keiner Abwickler zur Übergabe der Liquidationstätigkeit bereit, s. U. Hüffer in: B. Kropff, J. Semmler (Hrsg.), Münchener Kommentar zum 200 Massearme Insolvenzen Rückerstattungsanspruch Kapitel IV gegen die Gesellschafter, sondern lediglich gegen die Gesellschaft661. Übernimmt niemand die Kosten, findet keine Nachtragsliquidation statt662. Die in Österreich herrschende Rechtslage erinnert sehr in dieser Hinsicht an das deutsche Recht. Ein gesetzestechnischer Unterschied besteht darin, dass die Vorschriften über die Auflösung wegen Masselosigkeit, Amtslöschung und Nachtragsabwicklung zusammen im 4. Abschnitt des Firmenbuchgesetzes (FBG) von 1991 „Bestimmungen über die Löschung vermögensloser Gesellschaften“ enthalten sind. Nach § 39 FBG ist die Rechtskraft der Abweisung des Konkursantrags mangels Masse ein Auflösungsgrund für jede der Eintragung in das Firmenbuch unterliegende Gesellschaft663. Die Amtslöschung nach § 40 FBG kann erst bei vollständiger Vermögenslosigkeit stattfinden, in diesem Fall sieht das Gesetz keine Abwicklung vor. Wie im deutschen Recht besteht also in diesen Vorschriften eine Lücke in der Regelung der Gesellschaften, die weder genug Vermögen für die Kosten des Konkursverfahrens besitzen, noch gänzlich vermögenslos sind. Solche Gesellschaften sind folglich nach dem allgemeinen Liquidationsrecht abzuwickeln. Die Abwicklung findet auch statt, falls nach der Löschung der Gesellschaft noch ihre Vermögenswerte auftauchen. Bei der Nachtragsabwicklung werden die Abwickler auf Antrag des Beteiligten vom Gericht ernannt (§ 40 Abs. 4 FBG). Eine weniger lückenhafte Regelung hat der schweizerische Gesetzgeber angenommen. Da gemäß Art. 194 Abs. 1 S. 2 SchKG für den Fall des nach den Vorschriften des Obligationenrechts (OR)664 gegen die juristischen Personen zu eröffnenden Konkurses die Haftung des Antragstellers für die Kosten des Konkursverfahrens und die Möglichkeit der Einforderung des Kostenvorschusses nach Art. 169 SchKG ausgeschlossen ist, wird bei der überschuldeten juristischen Personen der Konkurs praktisch wie nach dem romanischen Modell ohne Betracht auf die Massearmut eröffnet. Die Konkurseröffnung stellt wie in anderen Rechtsordnungen einen Auflösungsgrund für die in OR geregelten juristischen Personen dar (Art. 736 Ziff. 3, Art. 736 Ziff. 3 i.V.m. Art. 764, Art. 820 Ziff. 3, Art. 911 Abs. Aktiengesetz, Band 7, 2. Aufl., S. 573 (Rn 14 zu § 264); M. Lutter, P. Hommelhoff, GmbH-Gesetz, 15. Aufl., S. 945 (Rn 17 zu § 60) 661 M. Lutter, P. Hommelhoff, GmbH-Gesetz, 15. Aufl., S. 945 (Rn 17 zu § 60) 662 G. Buchner, Amtslöschung..., S. 44 663 Dies gilt auch in dem Fall, wenn der Konkursantrag vor der Entscheidung zurückgezogen wird. Die Zurückziehung des Antrags ist nach § 70 Abs. 4 KO unbeachtlich, erweist sich in diesem Fall eine Masselosigkeit, wird die Gesellschaft auch aufgelöst, so OGH in der Entscheidung vom 27.5.1998, 6 Ob 131/98b, ZIK 1998, Nr. 5, S. 169. 664 Die in Frage kommenden Vorschriften, die Konkursantragspflicht bei der Überschuldung der juristischen Personen vorsehen sind Art. 725a für die Aktiengesellschaft, Art. 725 i.Vm. Art. 764 für die Kommanditaktiengesellschaft, Art. 725 i.V.m. Art. 817 für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sowie mit einigen Besonderheiten (Rücksicht auf eventuelle Nachschußpflicht der Mitglieder) Art. 903 Abs. 2 für die Genossenschaft. 201 Massearme Insolvenzen Kapitel IV 3 OR). Erweist sich aus dem Inventar, dass die Masse für die Deckung der Kosten des summarischen Verfahrens nicht ausreicht und findet sich auch kein Gläubiger bereit, die Kostendeckung sicherzustellen, erfolgt die Einstellung mangels Aktiven gemäß Art. 230 SchKG. Der Schluss des Konkursverfahrens infolge Einstellung mangels Aktiven gilt als Schluss des Konkursverfahrens gemäß Art. 66 des Handelsregisterverordnung (HRegV)665. Für diesen Fall wird aber nicht eine sofortige Löschung vorgesehen, sondern erfolgt zuerst die Eintragung der Einstellung ins Handelsregister. Die Löschung der juristischen Person erfolgt erst, wenn innerhalb einer Frist von drei Monaten ab der Publikation der Eintragung der Einstellung ein begründeter Einspruch gegen die Löschung nicht erhoben wird (Art. 66 Abs. 2 HRegV). Der Einspruch kann sowohl von dem ungesicherten Gläubiger, der gegen die juristische Person weitere Betreibung auf Pfändung führen will666, als auch von den Organen der juristischen Person erhoben werden667. Wird dem Einspruch stattgegeben, erfolgt das ordentliche Liquidationsverfahren und erst nach deren Abschluss die Löschung. Dies ermöglicht die Verwertung der Aktiven, die zwar für die Deckung der Konkurskosten nicht ausreichen, aber doch verdienen es, liquidiert zu werden668. Freilich kann es aber nicht gewährleisten, dass in allen Fällen vor der Löschung das gesamte Vermögen liquidiert wird – nicht immer findet sich ein daran Interessierter, Einspruch gegen die Löschung zu erheben. Wird die juristische Person nach dem Ablauf der Einspruchfrist gelöscht, obwohl noch Vermögen vorhanden ist, so ist die Rechtslage dieses Vermögens fraglich. Die zur untergegangenen juristischen Person gehörenden Vermögenswerten fallen gemäß Art. 57 schweiz. ZGB auf den Staat. Es ist aber umstritten, welche Rechtsfolgen hat die Löschung auf die weitere Existenz der juristischen Person669. Von wesentlicher Bedeutung ist hier die Vorschrift des Art. 230 Abs. 3 SchKG, wonach der Schuldner nach der Einstellung mangels Aktiven noch während zwei Jahren auf Pfändung betrieben werden kann. Es wird also behauptet, dass noch während diesen zwei Jahren eine Wiedereintragung der juristischen Person zwecks Betreibung auf Pfändung möglich sei, dann fiele ihr Vermögen endgültig gemäß Art. 57 ZGB an den Staat670. Nach anderer Ansicht könne zwar die wiedereingetragene 665 C. Jaeger (Begr.), H.U. Walder, T. M. Kull, M. Kottman, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl., Band II, S. 361 (Rn 17 zu Art. 230) 666 K. Amonn. D. Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, S. 354 (§ 44 Rn 27) 667 C. R. Stocker, Entscheidungsgrundlagen..., S. 204-205 668 Urteil des Bundesgerichts von 17.09.1987, BGE 113 III 119; Bescheid von 5.7.1976, BGE 102 III 59; Urteil von 16.9.1964, BGE 90 II 255 f. 669 Nach h.M. hat die Löschung der juristischen Person deklaratorische Wirkung, was bedeutet, dass die gelöschte, aber noch vermögende juristische Person weiterexistiert, s. P. Fortmoser, A. Meier-Hayoz, P. Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, S. 868 (§ 56, Rn 152). 670 So C. R. Stocker, Entscheidungsgrundlagen..., S. 205-209 202 Massearme Insolvenzen Kapitel IV Gesellschaft noch während zwei Jahren nach der Wiedereintragung auf Pfändung betrieben werden, wobei aber unklar ist, ob und in welchem Umfang die Wiedereintragung zeitlich beschränkt wäre671. Unabhängig von der vertretenen Meinung zu den Wirkungen der Löschung werden aber die Teilnehmer des Rechtsverkehrs vor der Eingehung in die Geschäftsverhältnisse mit der gelöschten juristischen Person dadurch genügend geschützt, dass sie nicht mehr nach außen auftreten kann672. Die Wiedereintragung auf Antrag des Interessierten ist ohne weiteres möglich falls erst nach der Löschung früher unbekannte verwertbare Aktiven festgestellt werden673. Ein möglicher Lösungsansatz für die oben genannten Zweifel besteht mit der Regelung des Art. 230a Abs. 2-4 SchKG für die verpfändeten (wobei dieser Begriff sowohl die Grundpfand- als auch die Faustpfandrechte umfasst) Vermögenswerte. Trotz der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven kann jeder Pfandgläubiger beim Konkursamt innerhalb einer vom Konkursamt gesetzten Frist die Verwertung seines Pfandes verlangen (Art. 230a Abs. 2). Verlangt es kein Gläubiger fristgemäß, werden die Aktiven gemäß Art. 230a Abs. 3 auf den Staat übertragen. Lehnt die zuständige Behörde die Übernahme ab, werden sie vom Konkursamt verwertet674. Daraus könnte möglicherweise die Analogie gezogen werden, dass auch im Fall des unbelasteten Vermögens der Grundsatz gelten sollte: legen die ungesicherten Gläubiger fristgemäß kein Einspruch gegen die Löschung gemäß Art. 66 Abs. 2 HRegV ein, fällt das übrige Vermögen gemäß Art. 57 ZGB an den Staat. Bei notorisch überschuldeten juristischen Personen kann nach der altbegründeten Registerpraxis in Anlehnung auf dem Wortlaut des Art. 89 HRegV die Löschung von Amts wegen auch dann stattfinden, wenn das Konkursbegehren nicht gestellt worden ist675. Dies kann auch in den Fällen Bedeutung haben, wenn das Konkursbegehren nicht von dem aufgrund des OR zur Stellung Verpflichteten, sondern von einer anderen berechtigten Person, z.B. einem Gläubiger gestellt wird. In einem solchen Fall gilt nicht Art. 194 SchKG, es kann also gemäß Art. 169 SchKG mangels Aktiven und mangels eines Kostenvorschusses zu keiner 671 C. Jaeger (Begr.), H.U. Walder, T. M. Kull, M. Kottman, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl., Band II, S. 362 (Rn 19 zu Art. 230) 672 P. Fortmoser, A. Meier-Hayoz, P. Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, S. 868 (§ 56, Rn 153) 673 K. Amonn. D. Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Aufl., S. 354 (§ 44 Rn 27); P. Fortmoser, A. Meier-Hayoz, P. Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, S. 868-869 (§ 56, Rn 154-158) 674 In diesem Fall gilt das Konkursverfahren trotz der Einstellung als nicht geschlossen bis die Verwertung des Pfandes beendet wird. Erst dann kommt es zum Schluß des Verfahrens gemäß Art. 268 Abs. 2 SchKG, so Bundesgericht im Urteil von 25.5.2004, BGE 130 III 481 675 P. Fortmoser, A. Meier-Hayoz, P. Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, S. 829 (§ 55, Rn 55) 203 Massearme Insolvenzen Kapitel IV Konkurseröffnung kommen. Im Konkurs- und Obligationenrecht besteht also dann keine Grundlage für die Auflösung, Liquidation und Löschung der juristischen Person676. Das schweizerische Recht füllt im wesentlichen die im deutschen und österreichischen Recht bestehende Lücke bei den wegen Massearmut aufgelösten aber noch vermögenden Gesellschaften. Dadurch wird das Ergebnis erreicht, dass eine überlebensunfähige juristische Person trotz Einstellung des Konkursverfahrens tatsächlich liquidiert wird677. Dabei haben die Interessierten (vor allem Gläubiger) Möglichkeit auf eigene Kosten die Verwertung der noch vorhandenen Vermögenswerte verlangen678. Falls also im Endergebnis das übrige Vermögen an den Staat fällt, geschieht es keinesfalls gegen den Willen der Gläubiger, verletzt es also nicht das Gerechtigkeitsgefühl. Die Zweifel über die Rechtsfolgen der Einstellung für dieses Vermögen ändern nicht viel an der positiven Beurteilung dieser Regelung, da alle vertretenen Ansichten an den oben Gesagten nichts ändern. Gegebenenfalls könnte nur die Teilrechtsfähigkeit der gelöschten Gesellschaft angenommen werden, die jedoch keine Gefahr für die eventuellen Kontrahenten darstellt679. Zuletzt ist auch zu bemerken, dass eine auf diese Weise gestaltete Regelungsweise nicht zwingend die Eröffnung des Konkurses voraussetzen muss (wie es im schweizerischen Recht der Fall ist), weil die Auflösung der juristischen Person (wie in deutschem und österreichischem Recht) und die danach folgenden Rechtsfolgen auch an die Abweisung des Konkursantrags mangels Masse anknüpfen können. Im französischen Recht ist die Beseitigung der zahlungsunfähigen Gesellschaften durch die Gestaltung des Konkursrechts wesentlich vereinfacht. Da es keinesfalls zur Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Aktiven kommen kann (s. oben, 4), wird jede Gesellschaft680 durch die Entscheidung über die Eröffnung der gerichtlichen Liquidation (liquidation judiciaire) oder über die Gesamtübertragung der Aktiven (cession totale des actifs) gemäß Art. 1844-7 Ziff. 7 Code civil aufgelöst. Die juristische Person besteht während des Verfahrens fort, jedoch ist ihre Tätigkeit auf die Zwecken der gerichtlichen Liquidation beschränkt681. Erst nach der Bekanntmachung der Schließung des Verfahrens verliert die juristische Person ihre Existenz (Art. 1844-8 Abs. 3 C.civ.). Dies gilt jedoch nicht, wenn nach 676 Vgl. Urteil des Bundesgerichts von 17.9.1987, 113 III 119-120 K. Amonn. D. Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Aufl., S. 353 (§ 44 Rn 23); ähnliche Regelung sieht übrigens Art. 230a SchKG für die ausgeschlagene Erbschaft vor, ibidem. 678 Abgesehen davon, dass sie schon früher nach Art. 230 Abs. 2 SchKG die Möglichkeit haben, die Einstellung des Konkurses durch die Sicherstellung der Verfahrenskosten abzuwenden. 679 Vgl. hinzu die Vorschläge von G. Buchner, Amtslöschung..., S. 119 f. für das deutsche Recht. 680 Kraft Analogie gilt dies auch für sonstige juristische Personen, P.-M. Le Corre, Pratique des procédures collectives, S. 868 (Rn 1129) 681 P.-M. Le Corre, Pratique des procédures collectives, S. 869 (Rn 1130) 677 204 Massearme Insolvenzen Kapitel IV der Schließung des Verfahrens das unliquidierte Vermögen der Gesellschaft noch besteht682 oder die Weiterexistenz der Gesellschaft für andere Zwecken erforderlich ist683. Da aber die Organe der Gesellschaft schon im Zeitpunkt der Konkurseröffnung ihre Stellung verlieren684, ist in einem solchen Fall für die weitere Liquidation die Bestellung (auf Antrag und auf Kosten des Interessierten) eines Vertreters (mandataire) ad hoc erforderlich685. Die Auflösung der Gesellschaftsorgane gewährleistet also einen gewissen Schutz der anderen Teilnehmer des Rechtsverkehrs vor der Eingehung der Geschäfte mit der masselosen Gesellschaft. Da aber zu den Interessierten, die Bestellung des Vertreters ad hoc beantragen können, auch die Anteilseigner gehören686, die dadurch möglicherweise einen Einfluss auf die Fortsetzung der Tätigkeit der Gesellschaft ausüben können, ist dieser Schutz keinesfalls lückenlos. Sollte sich die Liquidation (unabhängig ob gerichtlich oder gesellschaftsrechtlich) verlängern, sieht Art. 1844-8 Abs. 4 C.civ. eine Beschleunigungsmaßnahme vor. Wird die Liquidation binnen 3 Jahren ab der Auflösung der Gesellschaft nicht abgeschlossen, kann der Staatsanwalt oder jede interessierte Person vom Gericht die Fortsetzung oder Abschluss der Liquidation verlangen. 8. Alternative Finanzierungslösungen Ein interessanter Vorschlag für die Lösung der Frage nach der Finanzierung der massearmen Konkursverfahren besteht darin, für diese Finanzierung im Voraus, schon bei der Gründung der juristischen Person oder bei der Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit, zu sorgen. Es handelt sich aber dabei lediglich um einen Diskussionsvorschlag, eine Lösung, die nirgendwo in der Praxis funktioniert. Am umfangreichsten wurde sie 1996 von M. Kopetzky 682 Bei der Schliessung mangels Aktiven ist es der Ausnhahmefall, so P.-M. Le Corre, Pratique des procédures collectives, S. 871 (Rn 1132). Bei der Schliessung wegen Tilgung der Passiva ist hingegen immer eine zusätzliche gesellschaftsrechtliche Liquidation erforderlich, ibidem, S. 385-386 (Rn 513) 683 Z.B. im Fall einer Baugesellschaft, um die Geltendmachung der Mangeln der errichteten Gebäuden vom Versicherungsunternehmen zu ermöglichen, s. B. Dureuil, La répresentation des sociétés déclarées en liquidation judiciaire ou frapées d’un plan de cession totale, in: Procédures collectives et droit des affaires. Morceaux choisis. Mélanges en l’honneur d’Adrienne Honorat, Paris 2000, S. 105. 684 Es ergibt sich aus Art. L. 237-15 C.com i.V.m. Art. 1844-7 Ziff. 7 C.civ., vgl. A. Diesbecq, Réflexions sur la représentation d’une personne morale dissoute par l’effet d’un jugement prononçant sa liquidation judiciaire ou arrêtant un plan de cession totale, Rev.jur.comm. 2002, Nr. 7-8, S. 310 685 P.-M. Le Corre, Pratique des procédures collectives, S. 871 (Rn 1132), B. Dureuil, La répresentation des sociétés…, S. 105; B. Soinne, Traité des procédures collectives, S. 2070 (Rn 2513) 686 A. Diesbecq, Réflexions sur la représentation…, S. 312 f. 205 Massearme Insolvenzen Kapitel IV in seiner wirtschaftswissenschaftlichen Dissertation687 dargestellt und untersucht. Sporadisch wird sie auch von anderen deutschsprachigen Autoren erwogen688. In einfachster Form setzt diese Lösung voraus, bei jedem Unternehmen bereits bei seiner Gründung die Hinterlegung eines Depots zu verlangen, der unantastbar (also unverfügbar und unpfändbar) während der gesamten Dauer des Unternehmens als eine Barreserve für die Deckung der Grundkosten des eventuellen Insolvenzverfahrens gehalten werden soll. Dies wird mit dem Zweck begründet, dadurch die Abweisungen mangels Masse zumindest theoretisch völlig zu vermeiden689. Die angestrebte Lösung entspricht also der im romanischen Rechtskreis herrschenden Pflicht der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Fall der Zahlungsunfähigkeit, ohne dabei auf die im deutschen Rechtskreis angenommene Kostenneutralität für die Staatskasse zu verzichten. Die wohl einfachste Hinterlegung eines Bardepots hat wohl einen grundsätzlichen Nachteil, dass die hierfür ausgegebenen Mitteln dem Unternehmen bereits bei der Gründung auf Dauer entzogen werden („totes Kapital“). Somit wären die Folgen deren Anwendung den Folgen einer übermäßig hohen Gründungsgebühr gleich, mit der daraus resultierenden für die Wirtschaft außerordentlich schädlichen Hemmung von Neugründungen690. Dabei wäre die Differenzierung der Belastung für unterschiedliche Unternehmen nur sehr schwer oder gar nicht realisierbar691. Etwa weniger nachteilig scheint die Idee einer pflichtigen Bankgarantie für die Deckung der Konkurskosten zu sein. Obwohl es in diesem Fall kein „totes Kapital“ gäbe, wäre dieser Nachteil durch die Verschlechterung der Verschuldenskapazität des Unternehmens ersetzt. Dies, wie auch die Belastung des zu gründenden Unternehmens mit der an einen Kreditinstitut zu zahlenden Vergütung für die Gewährung der Bankgarantie, trüge auch zweifellos zur Hemmung der Neugründungen bei. Die Differenzierung nach verschiedenen Unternehmensarten oder –größen wäre auch kaum möglich692. Weniger nachteilig erweist sich im Vergleich die sog. Versicherungslösung. Im Vergleich zur Pflicht zur Hinterlegung eines Depots oder des Abschlusses eines Garantievertrages scheint die Idee, eine Pflichtversicherung für den Fall eines masselosen Konkurses 687 M. Kopetzky, Konkurs-Sicherungsgeld. Theoretische Überlegungen zur Vermeidung der Konkursabweisungen mangels Masse, Diss. Univ. Wien 1996 688 F. Loizenbauer, Die Bedeutung und die Folgen des masselosen Konkurses, in: B. Feldbauer-Durstmüller, J. Schlager (Hrsg.), Krisenmanagement – Sanierung – Insolvenz, Wien 2002, S. 1344-1345; H. Hess, B. Kropshofer, Die Kostensicherung der Universalzwangsvollstreckung. Ein Beitrag zum Konkursrecht, ZIP 1982, Nr. 5, S. 536 689 M. Kopetzky, Konkurs-Sicherungsgeld, S. 29-31 690 M. Kopetzky, Konkurs-Sicherungsgeld, S. 85-87 691 M. Kopetzky, Konkurs-Sicherungsgeld, S. 87 692 Zur Bankgarantie s. M. Kopetzky, Konkurs-Sicherungsgeld, S. 88-92 206 Massearme Insolvenzen einzuführen, sowohl Kapitel IV weniger belastend als auch elastischer. Die Höhe der Versicherungsprämien und der Haftsumme könnte an die Art und Größe des Unternehmens nicht nur vom Anfang an, sondern auch während des Dauers des Versicherungsvertrages angepasst werden. Die Belastung der Unternehmen schon in der Gründungsphase wäre auch erheblich niedriger. Die Nachteile bestehen einerseits in den zumindest anfänglich zu erwartenden Schwierigkeiten mit der Beschaffung ausreichender Daten für die Kalkulierung der Versicherungsprämien, andererseits in der befürchteten Ausdehnung der Kosten der Insolvenzverfahren, sollten sie auf Kosten der Versicherer durchgeführt werden693. Viel seriöser Nachteil würde aber mit der dadurch verursachten steuerähnlichen Belastung während des gesamten Dauers der Unternehmenstätigkeit vorliegen694. Trotz der von M. Kopetzky angenommenen generell positiven Beurteilung der Versicherungslösung695 muss dieser letztgenannte Faktor (oder, weiter ausgedrückt, das Argument einer unangemessenen Belastung der Wirtschaft) für die Ablehnung sowohl der Depot- als auch der Versicherungslösung wohl entscheidend sein. Die auf diese Weise vorgeschlagene Erreichung der Vorteile der Durchführung jedes Insolvenzverfahrens (romanisches Modell) mit der Beibehaltung der Kostenneutralität für die Staatskasse (deutsches Modell) muss notwendig aus den Mitteln der Teilnehmer des Wirtschaftsverkehrs finanziert werden. Ob die dadurch erreichten Vorteile den negativen Einfluss einer solchen Belastung auf die ohnehin schon an übermäßigen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge leidende Wirtschaft rechtfertigen, erscheint äußerst zweifelhaft. In der österreichischen Lehre wird auch die Schaffung eines speziellen Fonds für die Deckung der Kosten der massearmen Insolvenzverfahren erwogen696. Dieser Fonds sollte auf ähnlichen Grundsätzen wie der Insolvenzausfallgeldfonds funktionieren, insbesondere wäre jeder Unternehmer verpflichtet, in den Fonds entsprechende Beiträge einzuzahlen. Dem Vorschlag sind aber gleiche Vorwürfe entgegenzustellen wie der Versicherungslösung. Ein Fonds für die Deckung der Verwaltervergütungen in den massearmen Verfahren bestand übrigens schon in Italien in den Jahren 1930-1946, die Einführung einer ähnlichen Regelung wurde auch neuestens vorgeschlagen (s. oben, 3.2). Im älteren deutschen Schrifttum ist auch vorgeschlagen worden, die massearme Insolvenzverfahren durch dieselbe Fonds finanzieren zu lassen, die im Insolvenzfall den Arbeitnehmern des Schuldners das Insolvenzausfallgeld bezahlen und auf die folglich die 693 Zur Versicherungslösung s. M. Kopetzky, Konkurs-Sicherungsgeld, S. 93-115 Vgl. M. Kopetzky, Konkurs-Sicherungsgeld, S. 138-139 695 M. Kopetzky, Konkurs-Sicherungsgeld, S. 146-147 696 F. Loizenbauer, Die Bedeutung und die Folgen des masselosen Konkurses, S. 1345 694 207 Massearme Insolvenzen Kapitel IV arbeitsrechtlichen Ansprüche gegen den Schuldner übergehen697. Wegen ihrer Sachnähe – der Einstandspflicht für die Insolvenzverluste der Arbeitnehmer des Schuldners sowie der privilegierten Stellung bei der Befriedigung ihrer Rückerstattungsansprüche im Fall, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Aufdeckung des Schuldnervermögens beiträgt, seien diese Fonds am ehesten in der Eröffnung des Insolvenzverfahrens interessiert. Die Annahme dieser Lösung könnte aber auf lediglich zwei alternative, ebenso unattraktive Weisen erfolgen: entweder müssten die durch die Tragung der Kosten massearmer Insolvenzverfahren gestiegene Ausgaben durch Steigerung der Beiträgen zu diesen Fonds, also durch ähnliche Belastung der Wirtschaft wie bei der Versicherungslösung oder bei der Finanzierung durch einen besonderen Fonds (s. oben), oder aber durch einen staatlichen Zuschuss ausgeglichen werden. Im zweiten Fall würde es praktisch die staatliche Finanzierung der massearmen Insolvenzverfahren, also die Annahme des romanischen Regelungsmodells bedeuten. 697 So H. Hess, B. Kropshofer, Die Kostensicherung..., S. 540-541, die für eine Kostenvorschußpflicht der Bundesanstalt für Arbeit plädierten. 208 Massearme Insolvenzen Kapitel V Kapitel V Vorschläge de lege ferenda 1. Annahme des romanischen Modells? Die Grundfrage bei der Erarbeitung der Änderungsvorschläge für die polnischen Regelungen der massearmen Insolvenz bezieht sich auf den Umfang der vorzuschlagenden Gesetzesänderungen. Sollte von dem germanischen Modell der Rentabilität des Verfahrens abgewichen und das romanische Modell der von der Kostendeckung unabhängigen Verfahrenseröffnung eingeführt werden? Wäre es zweckmäßig, im polnischen Recht statt der Abweisung mangels Masse die Konkurseröffnungspflicht in jedem Fall der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit des konkursfähigen Rechtsträgers vorzusehen? Eine solche Lösung könnte zweifelsohne wesentliche Vorteile bringen (s. Kapitel I, 2.2.). Die Stimmen für die Annahme derartiger Regelung lassen sich ab und zu hören698. Bei der Entscheidung über diese Frage handelt es sich grundsätzlich um die Rechtfertigung der Finanzierung der massearmen Konkursverfahren aus den öffentlichen Mitteln, d.h. durch die Steuerzahler. Um die richtige Entscheidung für den Modellwechsel mit aller Sicherheit treffen zu können, müsste die Abwägung dieser Vorteile im Verhältnis zu den zu tragenden Kosten im Wege einer umfassenden makroökonomischen Forschung auf Grundlage der detaillierten statistischen Daten erfolgen. Da bei einem solchen Forschungsvorhaben die Gerichtspraxis sehr detailliert analysiert werden müsste, wäre es in Polen ohne Initiative oder zumindest Teilnahme des Justizministeriums kaum denkbar. Es steht aber klar, dass es zur Zeit im polnischen Gerichtswesen mehrere mehr dringende Reformen notwendig sind (ein offensichtliches Beispiel aus dem Bereich des Insolvenzrechts ist die Einführung eines Entschuldungsverfahren für Nichtunternehmer). Eine seriöse Erwägung der Einführung des romanischen Modells ist zur Zeit auch deswegen unrealistisch, weil sie unvermeidbar eine zusätzliche Belastung der Staatskasse mit den Kosten der massearmen Verfahren bedeuten würde. Dies wäre mit dem zeitweise akuten Bedarf der Sparmaßnahmen zwecks Beschränkung des immer gefährlicheren Haushaltsdefizits und Erfüllung der Konvergenzkriterien für die angestrebte Euro-Einführung unvereinbar. Auch die Krisenlage der Gerichtsbarkeit erscheint für die eventuelle Belastung der Gerichte mit Tausenden neuen 698 Vgl. z.B. eine solche Empfehlung (jedoch nicht auf dem Vorbild der romanischen Rechtsordnungen sondern des englischen Rechts begründet) für die Länder der Mittel- und Osteuropa bei E. Balcerowicz, I. Hashi, J. Lowitzsch, M. Szanyi, The Developement of Insolvency Procedures in Transition Economies: A Comparative Analysis, in: J. Lowitzsch (Hrsg.), Das Insolvenzrecht Mittel- und Osteuropas, S. 41 (Fn. 26) 209 Massearme Insolvenzen Kapitel V Konkurssachen nicht gerade ermunternd. Abgesehen von den grundsätzlichen Zweifeln über die Rechtfertigung für die Belastung der Steuerzahler mit den Kosten der massearmen Konkursverfahren steht also dem eventuellen Vorschlag des Modellwechsels die zeitweise Haushalts- und Wirtschaftslage des Staates entgegen. Aus den oben genannten Gründen wird in dieser Arbeit die Frage nach der Zweckmäßigkeit der Einführung des romanischen Regelungsmodells bewusst offen gelassen. In folgenden Erwägungen werden hingegen Vorschläge für die Verbesserung des geltenden Rechts grundsätzlich im Rahmen des Rentabilitätsgrundsatzes erarbeitet. Die staatliche Finanzierung wird nur in diesen Fällen vorgeschlagen, wo sie schon de lege lata angenommen wird (so z.B. bei der vorläufigen Deckung der Kosten des Konkurseröffnungsverfahrens nach Art. 83 GKZGesetz) oder aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten erscheint (so im Fall der Finanzierung der massearmen Verfahren zwecks Restschuldbefreiung natürlicher Personen). Diese Vorschläge werden auf eine für den Staat grundsätzlich kostenneutrale (mit Ausnahme der Regelung der Restschuldbefreiung) Beschränkung der im Bereich der massearmen Insolvenzen vorliegenden Gesetzeslücke gerichtet. 2. Alternativlösungen für die Konkurseröffnung ohne Rücksicht auf die Massearmut? Eine Alternative für die staatliche Finanzierung der massearmen Verfahren ohne Zulassung der Abweisung des Konkursantrags mangels Masse könnte in der Annahme der Depot- oder Versicherungslösung bestehen (s. dazu Kapitel IV, 8). Wie aber schon vorher festgestellt worden ist, würde es im ersten Fall ein schädliches Gründungshindernis, im zweiten einen wesentlichen Hemmungsfaktor für die Wirtschaft wegen ihrer steuerähnlichen Belastung bedeuten. Deswegen erscheint die Verwirklichung dieser Lösungen nicht vorteilhaft. Gleiches gilt für die Schaffung eines speziellen Fonds aus Beiträgen jedes Unternehmers (Kapitel IV, 8) – auch diese Lösung würde eine steuerähnliche Belastung der Wirtschaft verursachen. Die Schaffung eines Fonds aus den nach einem Prozentsatz festgesetzten Beiträgen aus den Konkursverfahren, in den eine verteilungsfähige Masse besteht (ähnlich wie vorgeschlagen in der italienischen Lehre699, s. Kapitel IV, 3.2.), würde sich in der Kürzung der Konkursquote in diesen Verfahren auswirken, wäre also eine ungerechtfertigte Verlagerung der Kosten der massearmen Verfahren auf die Gläubiger in anderen Konkursverfahren. Ähnliche Folgen hätte die Einführung der in Italien in den Jahren 1930-1946 geltenden Lösung (s. Kapitel IV, 699 G. Spampinato, Sulle spese..., S. 432-433 210 Massearme Insolvenzen Kapitel V 3.2.) – der Fonds aus den Beiträgen aus den Vergütungen der Konkursverwalter in „rentablen“ Konkursverfahren würde die erhöhten Verwaltungskosten bedeuten, demzufolge schließlich auch die Kürzung der durch die Gläubiger erhaltenen Konkursquote. Es ist also zu erkennen, dass es keine „Wunderformel“ für die alternative Finanzierung der massearmen Konkursverfahren gibt und geben kann. Die Durchführung dieser Verfahren setzt unvermeidbar voraus, dass ihre Kosten aus irgendeiner, vom Schuldnervermögen unabhängigen Quelle gedeckt werden müssen. Ist es nicht die Staatskasse, so müssen sie jemandem willkürlich aufgebürdet werden, was ohne Zustimmung des Belasteten aus dem Sichtpunkt der Gerechtigkeit in der Regel unakzeptabel erscheint. 3. Behaltung der Abweisung des Konkursantrags mangels Masse, Verhältnis zur Privilegierung der Steuerforderungen Die oben genannten Argumenten führen zum Ergebnis, dass die Masselosigkeit zumindest für eine gewisse Zeit als ein Konkurseröffnungshindernis im polnischen Recht zu behalten ist. Die grundsätzliche Begründetheit der vom Art. 13 KSR gebotenen Abweisung mangels Masse ist nicht in Frage zu stellen. Die Änderungsvorschläge sollten in zwei Richtungen gehen: erstens soll der Umfang der eröffnungshindernden Kosten minimalisiert, zweitens die Verfahrensfinanzierung aus der Masse oder durch die dazu auf freiwilliger Basis bereite Personen vereinfacht werden. Die Kostenneutralität des Konkursverfahrens für den Staat verdeutlicht im besonderen Masse die Systemwidrigkeit der in Art. 342 Abs. 1 Ziff. 2 KSR vorgesehenen Privilegierung der Steuerforderungen und anderen öffentlichen Abgaben (vgl. dazu Kapitel I, 2.1.). Es verletzt das Gerechtigkeitsgefühl, wenn der Staat, der die Kosten des Verfahrens nicht einmal in einem geringen Masse deckt, mit Priorität vor den einfachen Gläubigern befriedigt wird. Die wirtschaftliche Wirkung dieser Regelung gleicht einer Belastung der einfachen Gläubiger mit den Steuerschulden des Konkursschuldners, denn jede privilegierte Befriedigung der Steuerforderungen schmälert die von ihnen erhaltene Konkursquote. Besonders krass erscheint dieser Mißstand in diesen Verfahren, in den von den Gläubigern Kostenvorschüsse geleistet werden (entweder im eröffneten Verfahren nach Art. 232 KSR, oder im Konkurseröffnungsverfahren nach Art. 1304 § 1 ZVGB). In diesen Fällen profitiert der Staat von dem durch die vorschussleistenden Gläubiger getragenen Risiko, indem selbst die risikotragenden Gläubiger wegen der Befriedigung der staatlichen Forderungen teilweise von der Befriedigung eigener Forderungen ausgeschlossen werden. Aus Gerechtigkeitsgründen 211 Massearme Insolvenzen Kapitel V sollte also die Bevorzugung der Steuerforderungen und anderen öffentlichen Abgaben abgeschafft und der Fiskus den anderen Gläubiger gleichgestellt werden. Aus sozialen Gründen eher begründet erscheint die Privilegierung (im Art. 342 Abs. 1 Ziff. 2 KSR, zusammen mit den Steuerforderungen) der Beiträgen für die Sozialversicherung, denn dadurch nicht nur das fiskalische Interesse des Staates, sondern auch das Interesse des Versicherten geschützt wird. Fraglich ist aber, ob dieses Interesse nicht im ausreichenden Umfang durch die Privilegierung der wichtigsten Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmer schon in erster Kategorie geschützt wird (in zweiter Kategorie werden nur die übrigen Sozialversicherungsbeiträge umfasst). Abhängig von der Antwort auf diese Frage ist es empfehlenswert, entweder den gesamten zweiten Befriedigungsrang zu streichen, oder ihm nur um die Steuerforderungen und anderen öffentlichen Abgaben zu kürzen, mit Behaltung der Privilegierung der Sozialversicherungsbeiträge. 4. Herabsetzung der eröffnungshindernden Kosten 4.1. Vorwegbefriedigung der Verfahrenskosten (Einführung der „Kategorie Null“) Der erste und wichtigste Vorschlag zur Beschränkung der eröffnungshindernden Kosten und somit des Umfangs der Insolvenzen, die dem Konkursrecht entkommen, ist die Privilegierung der Verfahrenskosten im Verhältnis zu den übrigen in erster Kategorie zu befriedigenden Forderungen700. Anders ausgedrückt, die Kosten des Konkursverfahrens sollten in einem effizienten Konkursrecht vorweg, in „Kategorie Null“ befriedigt werden. Eine solche Änderung trüge dazu bei, dass der Umfang des Regelungsdefizits jenseits des Konkursrechts von den jetzigen Masselosigkeit und Masseunzulänglichkeit (also allen Formen der Massearmut, s. Kapitel II, 1) nur auf die Fälle der tatsächlichen Masselosigkeit (also Unfähigkeit der Deckung der bloßen Verfahrenskosten) beschränkt würde. Die wichtigsten Fälle, wo wegen der hohen Arbeitnehmerforderungen die konkursrechtliche Abwicklung großer Vermögensmassen unmöglich gemacht wird, wären dadurch dem Instrumentarium des Konkursrechts unterstellt. Eine solche grundsätzliche Änderung könnte die Zahl der abgewiesenen Konkurseröffnungsanträge mehrfach senken. In diesem Bezug kann darauf hingewiesen werden, dass in Deutschland, bei einer weniger bedeutenden Verbesserung der 700 Vorgeschlagen von F. Zoll, O projekcie..., S. 25; I. Karasek, Oddalenie wniosku..., S. 73; Th. Paintner, Die Insolvenz..., S. 106 212 Massearme Insolvenzen Kapitel V Stellung der Verfahrenskosten bei der Einführung der Insolvenzordnung701 die Zahl der eröffneten Verfahren sich etwa verdoppelt hat702. Die Vorwegbefriedigung der Verfahrenskosten lässt sich zwar schon nach dem geltenden Recht im Wege der Auslegung des Art. 343 Abs. 2 KSR begründen (s. Kapitel III, 2), es steht aber klar, dass diese Auslegung sich als zweifelhaft erweisen kann und mit der herrschenden Meinung unvereinbar ist703. Deswegen wäre die Gesetzesänderung, die diese Frage ausdrücklich im Sinne der Kategorie „Null“ lösen würde, die beste Lösung. Als Kosten des Konkursverfahrens sind hier die Verfahrenskosten im Sinne des Art. 230 KSR zu verstehen. Darüber hinaus sind in den Kostenbegriff auch die Kosten des davor durchgeführten Konkurseröffnungsverfahrens einzubegreifen (s. unten, 8). Eine besondere Stellung soll der Anspruch auf die Rückerstattung des geleisteten Verfahrenskostenvorschusses haben – im Rahmen der Verfahrenskosten soll er den übrigen Kosten untergeordnet (d.h. der Vorschuss wird zurückerstattet erst wenn die fälligen Kosten gedeckt und das Massevermögen für die Deckung der voraussichtlichen künftigen Kosten ausreicht), als Teil der Verfahrenskosten aber gegenüber den übrigen Masseverbindlichkeiten privilegiert sein. Im Rahmen der Kategorie „1“ (oder Kategorie „Null“, sollte die heutige Nummerierung maßgeblich sein) soll also dieser Anspruch eine besondere untergeordnete Kategorie „1.2..“ bilden (s. unten, 6). 4.2. Verfahrenseröffnung beim Vorhandensein der Anlaufkosten Für eine weitere Beschränkung der Zahl der mangels Masse abgewiesenen Konkursanträge könnte die weitergehende Herabsetzung der eröffnungshindernden Kosten auf die Anlaufkosten des Konkursverfahrens hilfreich werden704. Als Anlaufkosten sind hier die Kosten der ersten Tätigkeiten des Verfahrens zu verstehen, bis zur Erstellung des Inventarverzeichnisses sowie der Schätzung des Massevermögens (Art. 69 KSR). Eine solche Lösung würde einerseits bewirken, dass in mehr Fällen die Untersuchung des 701 Die frühere Regelung der §§ 57-60 KO, wonach den Verfahrenskosten ein gewisser Umfang der Masseschulden (Ansprüche aus Handlungen des Konkursverwalters sowie aus zweiseitigen Verträgen, deren Erfüllung der Konkursverwalter gewählt hat) vorging, wurde durch die Regelung der §§ 53, 54 sowie § 209 Abs. 1 Ziff. 1 InsO ersetzt, wonach die Verfahrenskosten aus der Masse im allerersten Rang zu befriedigen sind. 702 Vgl. A. Kröpelin, Die massearme Insolvenz, S. 3-4 703 In diesem Zusammenhang ist die isolierte Mindermeinung von T. Kohorewicz, Umorzenie..., S. 39 zu erwähnen, der schon nach dem KR 1934 eine Pflicht der Vorwegebefriedigung der Verfahrenskosten annahm. Vgl. auch die Argumentation von D. Kłodnicki, Podział funduszy..., S. 35. Die ab und zu in der Presse vorkommenden Nachrichten über die Unmöglichkeit der Befriedigung der Arbeitnehmeransprüche in eröffneten (und nicht deswegen eingestellten) Konkursverfahren können darauf hinweisen, dass dieser Ansicht möglicherweise auch in einem gewissen Umfang in der Praxis gefolgt wird. 704 Nach dem österreichischen Vorbild (s. Kapitel IV, 2.2.) vorgeschlagen von F. Zoll, Czy austriackie..., S. 34, 42 213 Massearme Insolvenzen Kapitel V Schuldnervermögens und möglichen Anfechtungstatbestände durch einen unabhängigen Konkursverwalter möglich wären, was in mehreren Fällen zur Aufdeckung der Vermögenswerte sowie Verfolgung von Straftaten führen könnte. Andererseits würden aber viele Verfahren eröffnet, die später mangels Masse eingestellt werden müssten, wobei das gesamte noch vorliegende Vermögen durch die Verfahrenskosten ausgezehrt würde (für die Darstellung der Argumente dafür und dagegen s. Kapitel I, 1). Gerade diese Erkenntnis fuhr den deutschen Gesetzgeber zur Streichung einer solchen ursprünglich geplanten Regelung während des Gesetzgebungsverfahren über den Entwurf der Insolvenzordnung (s. Kapitel IV, 2.2.). Nach der Erwägung der Argumente für und gegen die Eröffnung der massearmen Konkursverfahren, mit dem Ergebnis, dass die Eröffnung in möglicherweise vielen Fällen anzustreben ist (s. dazu Kapitel I, 2.5.), erscheint aber die Einführung dieser Vereinfachung der Verfahrenseröffnung in das polnische Recht empfehlenswert. Entscheidend für dieses Ergebnis ist, dass diese Lösung keine Belastung der Staatskasse verursachen würde. Der Vorschlag der Eröffnung des Konkursverfahrens schon beim Vorhandensein der Anlaufkosten stellt gewissermaßen einen zweiten Schritt im Verhältnis zum Vorschlag der Vorwegbefriedigung der Verfahrenskosten. Ohne Vorwegbefriedigung der Verfahrenskosten ist die Eröffnung bei der Deckung der Anlaufkosten nicht realisierbar. Unabhängig von der in Frage der Eröffnung bei Deckung der Anlaufkosten getroffenen Entscheidung, ist also die Bedeutung der Vorwegbefriedigung der Kosten als wesentlich größer nochmals zu betonen. 5. Einführung des Verfahrens der Masseunzulänglichkeit Die Privilegierung der Verfahrenskosten in der Kategorie „Null“ lässt noch das Problem der Befriedigungsweise und –reihenfolge der übrigen Verbindlichkeiten offen, die sich nach dem geltenden Recht in der ersten Kategorie befinden (Art. 342 Abs. 1 Ziff. 1 KSR). Dieses Problem ist zwar im Verhältnis zur Frage der Vorwegbefriedigung der Verfahrenskosten von nicht so großer Bedeutung. Es besteht schon die Regelung des Art. 343 Abs. 1 KSR, die auch bei der Vorwegbefriedigung der Verfahrenskosten ohne nachteilige Änderungen im Verhältnis zur jetzigen Praxis Anwendung finden könnte. Die Behaltung dieser Regelung im unveränderten Zustand könnte aber manche Schwierigkeiten verursachen. Die erste Schwierigkeit ist mit der Ausdehnung der ersten Kategorie verbunden. Die Befriedigung der Masseverbindlichkeiten sensu stricto oder in traditioneller Bedeutung (vor allem die Forderungen aus den Geschäften des Konkursverwalters) mit gleicher Priorität wie 214 Massearme Insolvenzen Kapitel V der sog. oktroyierten Masseverbindlichkeiten oder Masseverbindlichkeiten kraft Gesetzes (vor allem sind hier die Arbeitnehmerforderungen von Bedeutung)705 kann die Befriedigung der ersten, „traditionellen“ Masseverbindlichkeiten u. U. stark gefährden, wenn die oktroyierten Masseverbindlichkeiten die Masse auszuschöpfen drohen. In diesen Fällen ist es deswegen für den Konkursverwalter schwer, eine dazu bereite Person zu finden, mit ihm zu kontrahieren. Der Schutz der Möglichkeit, die Vertragspartner für die Masse ohne Schwierigkeiten zu finden, also die ratio legis der Privilegierung der Masseverbindlichkeiten sensu stricto scheint also in geltender Rechtslage seriös abgeschwächt zu sein. Dies begründet einen Vorschlag, für den Fall der Masseunzulänglichkeit (wenn das Massevermögen für die Befriedigung der gesamten ersten Kategorie nicht ausreicht, s. Kapitel II, 1.3.) eine besondere Reihenfolge der Befriedigung der Masseverbindlichkeit vorzusehen. In dieser Reihenfolge sollten die Masseverbindlichkeiten sensu stricto den oktroyierten Masseverbindlichkeiten vorgehen. Zu erwägen wäre, ob dabei auch unter den Masseverbindlichkeiten sensu stricto unterschieden werden sollte, die detaillierte Behandlung dieser Frage reicht aber über das Thema dieser Arbeit hinaus. Von größerer Bedeutung ist die bei der Masseunzulänglichkeit vorzuschlagende Verfahrensweise und Verhältnis zu den schon geltenden Regeln des Art. 343 KSR. Bei der Verfahrensweise sollten die deutsche und die österreichische Regelung der Masseunzulänglichkeit (s. Kapitel IV, 2.1.) als Ansatzpunkte in Betracht genommen werden. Das vorzuschlagende Verfahren der Masseunzulänglichkeit könnte wie folgt aussehen: bei der Feststellung der Masseunzulänglichkeit soll der Konkursverwalter verpflichtet sein, die Masseunzulänglichkeit dem Konkursgericht anzuzeigen (wie § 208 dt. InsO). Die Anzeigepflicht sollte im Ansatz an die Voraussetzungen der Konkurseröffnung geregelt werden, entscheidend sollte dabei die Voraussetzung der Überschuldung sein, da sie einfacher (und objektiver) feststellbar, sowie für die zu liquidierenden Vermögensmassen besser geeignet ist. Der Konkursverwalter soll also zur Anzeige der Masseunzulänglichkeit in dem Fall verpflichtet sein, wenn er feststellt, dass die Gesamthöhe der Masseverbindlichkeiten die Höhe des Massevermögens übersteigt. Darüber hinaus erscheint es zweckmäßig, das Verfahren der Masseunzulänglichkeit auch bei der Offensichtlichkeit der künftigen Masseunzulänglichkeit einzusetzen, in dem Fall, wenn die fälligen Masseverbindlichkeiten nicht mehr befriedigt werden können und diese Zahlungsstoppung nicht behebbar scheint. Für die Liquiditätsprobleme der Masse, temporäre Zahlungsengpässe, die aber die völlige 705 Zur Systematik der Masseverbindlichkeiten s. S. Cieślak, Fundusze masy..., S. 44 (Rn 5 zu Art. 342) 215 Massearme Insolvenzen Kapitel V Deckung der Masseverbindlichkeiten durch das Massevermögen nicht ausschließen, scheint hingegen nicht das Verfahren der Masseunzulänglichkeit, sondern das in Art. 343 Abs. 1 KSR genannte Verteilungsverfahren besser geeignet. Um unnötige Kosten nicht entstehen zu lassen, soll die Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch eine einfache Erklärung des Konkursverwalters beim Konkursgericht erfolgen (wieder wie im deutschen Recht). Jegliche Art der Prüfung und/oder Bestätigung durch das Gericht soll aus diesem Grund ausgeschlossen werden. Für alle Pflichtwidrigkeiten bei der Anzeige der Masseunzulänglichkeit würde der Konkursverwalter nach Art. 160 Abs. 3 KSR auf Schadensersatz haften. Das wichtigste Beispiel würde in dem Fall vorliegen, wenn der Konkursverwalter bei der vorliegenden Masseunzulänglichkeit, statt sie unverzüglich anzuzeigen, neue Masseverbindlichkeiten begründet. Die Pflichtwidrigkeit nach Art. 160 Abs. 3 KSR wäre unabhängig von der tatsächlichen Kenntnis über der Masseunzulänglichkeit anzunehmen, da dem Konkursverwalter eine Pflicht zuzumuten wäre, den Verhältnis des Massevermögens zu den Masseverbindlichkeiten laufend zu kontrollieren. Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit sollte in Bezug auf die Masseverbindlichkeiten gleiche Wirkungen haben, wie die wichtigsten Wirkungen der Konkurseröffnung auf andere Forderungen. Insbesondere ist hier die beschleunigte Fälligkeit und die Umrechnung in Geldforderungen zu nennen. Empfehlenswert erscheint auch die Beschränkung der Zulässigkeit der Aufrechnung, sowie eine entsprechende Anwendung des Wahlrechts des Konkursverwalters. Offensichtlich notwendig ist auch das Befriedigungsverbot der Altmasseverbindlichkeiten. Um die Struktur des Gesetzes nicht unnötig zu komplizieren, könnte es durch die Verweisung auf die entsprechende Anwendung bestimmter Vorschriften über die Wirkungen der Konkurseröffnung geregelt werden. Im Gegensatz zu der Anzeige der Masseunzulänglichkeit, die Befriedigung nach dem Verteilungsplan nach Art. 343 Abs. 1 KSR sollte in dem hier vorgeschlagenen System grundsätzlich keine Wirkungen auf die Masseverbindlichkeiten entfalten706. Die Bedeutung des Art. 343 Abs. 1 KSR würde sich auf solche Fälle beschränken, in den die Zahlungsstoppungen vorübergehend sind und die Masseverbindlichkeiten können, wenn auch mit einigem Verzug, aus der Masse beglichen werden. Die einzige nötige Veränderung des Inhalts der fälligen und nach dem Verteilungsplan zu befriedigenden Masseverbindlichkeiten ist die Umrechnung der nicht auf Geld lautenden in Geldforderungen. Ohne diese Umrechnung kann die Festsetzung der Anteile im Verteilungsplan nicht stattfinden. Der 706 Zur Stellung und Auslegung des Art. 343 KSR nach dem geltenden Recht s. Kapitel II, 5.2. 216 Massearme Insolvenzen Kapitel V Klarheit wegen ist es also empfehlenswert, dem Art. 343 Abs. 1 KSR eine entsprechende Bestimmung beizufügen. In der Reihenfolge der Befriedigung der Masseverbindlichkeiten im Verfahren der Masseunzulänglichkeit ist der Unterschied zwischen den sog. Alt- und Neumasseverbindlichkeiten zu berücksichtigen. Die Durchführung des Verfahrens der Masseunzulänglichkeit bedarf einer Privilegierung der in diesem Verfahren neu begründeten Verbindlichkeiten im Verhältnis zu den Altmasseverbindlichkeiten. Diese ist (nach dem österreichischen Vorbild) am besten im Gebot der laufenden, unverzüglichen Befriedigung der Neumasseverbindlichkeiten zu verwirklichen. Sollte die laufende Befriedigung wegen einer vorübergehenden Illiquidität unmöglich werden, wäre die Verteilung die beste Lösung. Wegen der Geringfügigkeit der zu befriedigenden Forderungen sind dabei die Förmlichkeiten des Verteilungsverfahrens so weit wie möglich zu vereinfachen, möglicherweise bis zur Gewährung dem Konkursverwalter der ausschließlichen Befugnis der Festsetzung der durch die Gläubiger zu erhaltenden Anteile. Der Konkursverwalter wäre für seine Entscheidungen gemäß Art. 160 Abs. 3 KSR verantwortlich. Bei der sog. vertieften Masseunzulänglichkeit (wenn das Massevermögen selbst für die Befriedigung der Neumasseverbindlichkeiten nicht mehr ausreicht) wäre hingegen das Verfahren mangels Masse einzustellen (nach österreichischem Vorbild). Die Einführung der zweiten Stufe des Verfahrens der Masseunzulänglichkeit, wäre als künstlich, kostenverursachend und wenig bedeutsam nicht wünschenswert. Nach der Durchführung des Verfahrens der Masseunzulänglichkeit und endgültigen Verteilung des Erlöses sollte das Verfahren nicht eingestellt, sondern ordentlich beendigt werden (Art. 368 Abs. 1 KSR). Dies ermöglicht eine einfache Einbeziehung aller Wirkungen der Konkursbeendigung auch in die Fälle der Masseunzulänglichkeit. Unter anderem wird hier die Restschuldbefreiung gemeint, sollte die Regelung der Art. 369, 370 KSR unverändert bleiben (für die Änderungsvorschläge s. unten, 10.4.). 6. Zusammenfassung: Schema der vorgeschlagenen Reihenfolge der Gläubigerbefriedigung Die Realisierung der oben gestellten Änderungsvorschläge würde zu einer gründlichen Änderung der Befriedigungsreihenfolge des polnischen Insolvenzrechts beitragen. Im folgenden wird die vorgeschlagene Reihenfolge zusammenfassend dargestellt. Kategorie „Null“ – wird zur Kategorie „1“: 217 Massearme Insolvenzen Kapitel V 1.1. Kosten des Konkursverfahrens samt Kosten des Konkurseröffnungsverfahrens – unverzügliche Befriedigung im Laufe des Verfahrens 1.2. Rückerstattung des Kostenvorschusses – nach der Befriedigung der übrigen Kosten; unverzüglich, wenn die Befriedigung der gesamten voraussichtlichen Kosten durch das Massevermögen sicher erscheint. Gesetzestechnische Einführungsweise: eine neue Ziffer in der Rangordnung des Art. 342 Abs. 1 KSR – wird Ziff. 1 Kategorie „1“ – wird zur Kategorie „2“: Masseverbindlichkeiten, laufend nach ihrer Fälligkeit zu befriedigen; im Fall der Masseunzulänglichkeit in folgende Unterkategorien zu teilen: 2.1. Neumasseverbindlichkeiten (nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet) 2.2. Altmasseverbindlichkeiten sensu stricto (z.B. die Ansprüche aus den Geschäften des Konkursverwalters); möglicherweise mit weitergehenden Aufteilung 2.3. Sog. oktroyierte Masseverbindlichkeiten (z.B. die Arbeitnehmeransprüche, Beiträge für die Sozialversicherung der Arbeitnehmer) Gesetzestechnische Einführungsweise: Einführung besonderen Vorschriften für das Verfahren der Masseunzulänglichkeit, der jetzige Art. 342 Abs. 1 Ziff. 1 KSR wird zur Ziff. 2, Streichung der Verfahrenskosten, Verweisung auf die Regelung der Masseunzulänglichkeit Kategorie „2“ – entweder zu streichen (empfehlenswert), oder nur die Sozialversicherungsbeiträge für das letzte Jahr vor der Konkurseröffnung, die nicht in Kategorie 2.3. fallen, dann wird zur Kategorie „3“ Kategorie „3“ – falls Kategorie „2“ nicht gestrichen wird, wird zur Kategorie „4“: sonstige Verbindlichkeiten (wenn nicht nachrangig), darunter auch Steuerforderungen und andere öffentliche Abgaben, sowie (wenn Kategorie „2“ gestrichen wird) die Sozialversicherungsbeiträge, die nicht in Kategorie 2.3. fallen Kategorie „4“ – falls Kategorie „2“ nicht gestrichen wird, wird zur Kategorie „5“: nachrangige Verbindlichkeiten 7. Lockerung der Voraussetzungen für die Leistung eines Kostenvorschusses 218 Massearme Insolvenzen Kapitel V Für die Vereinfachung der Durchführung der massearmen Konkursverfahren erscheint auch eine weitgehende Änderung der Regelung des Kostenvorschusses geboten. In erster Reihe sollte die Stellung des Kostenvorschusses im System der Verfahrensfinanzierung grundsätzlich geändert werden. Die geltende Regelung, wonach der Kostenvorschuss nur für die Finanzierung der Verfahren bestimmt ist, in denen zwar ausreichendes Massevermögen vorhanden ist, aber die liquiden Mittel mangeln (s. Kapitel II,3.2.a)), erscheint aus der Sichtpunkt des zu erreichenden Zweckes der Steigerung des Anteils der Verfahrenseröffnungen völlig zweckwidrig. Diese Gestaltung der Regelung ermöglicht den daran interessierten Personen nicht, die Finanzierung des massearmen Verfahrens zu übernehmen und dadurch die Verfahrenseröffnung auf eigenes Kostenrisiko zu veranlassen707. Eine solche Entscheidung wäre vielleicht begründet, wenn man schon bei der Entscheidung über die Konkurseröffnung den Zustand des Schuldnervermögens zweifellos beurteilen könnte und somit die Eröffnung des massearmen Konkurses für die Gläubiger in jedem Fall über jeden Zweifel hinaus völlig nutzlos wäre. Diese Prämisse ist aber falsch, denn im anscheinend massearmen Verfahren oft früher unbekannte Vermögenswerte auftauchen können (s. Kapitel I, 1.1; 1.2; 2.1). Gerade wenn eine mutmaßliche Massearmut vorliegt, aber in dieser Hinsicht keine Offensichtlichkeit besteht, ist die Möglichkeit der Leistung eines Kostenvorschusses besonders wünschenswert. Deswegen erscheint die Änderung der Bestimmung des Kostenvorschusses in die (z.B. in deutschem und österreichischem Recht vorgesehene, s. Kapitel IV, 3.1.) Möglichkeit der freiwilligen Finanzierung des massearmen Verfahrens geboten. Der Kostenvorschuss sollte auch nach dem polnischen Recht gerade der Möglichkeit der Abwendung der Abweisung oder Einstellung mangels Masse dienen. Den Regelungen der Abweisung des Konkursantrags sowie der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Masse soll demgemäss eine Ausnahmevorschrift hinzugefügt werden, die ihre Anwendung im Fall der Vorschussleistung ausschließen würde (vgl. dazu § 26 Abs. 1 S. 2, § 207 Abs. 1 S. 2 dt. InsO). Somit könnte die daran interessierte Person auf eigenes Risiko die Durchführung des massearmen Verfahrens veranlassen. Würde die Verfahrenseröffnung zur Aufdeckung des Vermögens führen, so würde der Vorschussleistende sein Vorschuss zurückerhalten sowie die Konkursquote auf seine Forderung (wäre er ein Gläubiger) bekommen. Im anderen Fall, müsste er mit dem Vorschuss ausfallen, was bei der Freiwilligkeit des Vorschusses völlig akzeptabel erscheint. Diese Lösung entspräche auch besser dem Grundsatz des Vorrangs der Gläubigerinteressen, denn es wären meistens die 707 Für eine solche Möglichkeit J. Brol, Prawo upadłościowe..., S. 77 219 Massearme Insolvenzen Kapitel V Gläubiger, die durch die Vorschussleistung über die Durchführung des Verfahrens entscheiden würden. Davon könnte eine Ausnahme vorgesehen werden: wie angenommen in der österreichischen Rechtsprechung708, es sollte kein Verfahren gegen Erlag eines Kostenvorschusses eröffnet werden, wenn die Lage hoffnungslos, d.h. die Masselosigkeit offensichtlich, mit Sicherheit festgestellt, völlig und unbehebbar ist. Bei der Gestaltung der Vorschussregelung ist dem Vorbild der deutschen InsO mit ihrer weiten Möglichkeit der Vorschussleistung nach vielleicht etwa unpräzis lautenden Vorschriften zu folgen. Insbesondere sind die Person des Vorschussleistenden, die Art und Weise sowie Zeitpunkt der Vorschussleistung nicht im Gesetz zu beschränken. Die einzige Beschränkung voraussichtliche sollte wegen Interessenkonflikt Konkursverwalter zwecks für eigener die Vorschussleistung Bestellung im zu durch eröffnenden Konkursverfahren gelten. Es ist übrigens zu zweifeln, ob diese Beschränkung im Gesetz enthalten werden soll, vielmehr kann sie, ähnlich wie nach dem deutschen Schrifttum (s. Kapitel IV, 3.1.), aus den allgemeinen Regeln (vor allem aus der Sittenwidrigkeit einer solchen Vorschussleistung, Art. 58 § 2 ZGB) herausgeleitet werden. Unnötig ist auch die Bestimmung, dass die Vorschussleistung auf Anordnung oder Einforderung geschieht. Die Anordnung oder Einforderung kann völlig formlos erfolgen und sollte auf keinem Fall die notwendige Voraussetzung für die Vorschussleistung sein. So eine flexible Regelung würde höchstwahrscheinlich zu der weiten Praxis der Vorschussleistung in einer für den Leistenden akzeptableren Weise als die Geldleistung führen, wie etwa durch eine vertragliche Vorausabtretung eines Teiles des Verwertungserlöses aus einem mit dem Absonderungsrecht belasteten Gegenstand (vgl. die deutsche Praxis, Kapitel IV, 3.1.). Dies, obwohl mit dem Risiko der Durchführung der Konkursverfahren im alleinigen Interesse der absonderungsberechtigten gesicherten Gläubiger verbunden709, ist grundsätzlich wegen der allgemeinen Vorteile der Eröffnung des Konkursverfahrens (nicht zuletzt der Möglichkeit der Aufdeckung des Schuldnervermögens) zu akzeptieren. Die Art und Weise der Vorschussleistung sollte demgemäss nicht auf eine Geldleistung beschränkt werden, sondern jede für die tatsächliche Finanzierung des Konkursverfahrens geeignete Leistung umfassen. Der Anspruch auf die Rückerstattung des Kostenvorschusses sollte (nicht zuletzt, um von der Vorschussleistung nicht abzuschrecken) als Teil der Verfahrenskosten behandelt und 708 S. B. Kloiber, Die Konkurseröffnung..., S. 156; G. Kodek, Handbuch Privatkonkurs, S. 47 Was mit der grundsätzlichen Zweckbestimmung des Konkurses als eines Gesamtverfahrens im Widerspruch stünde, vgl. L. Häsemeyer, Insolvenzrecht, 3 Aufl., S. 145 709 220 Massearme Insolvenzen Kapitel V somit vor allen übrigen Masseverbindlichkeiten vorweg befriedigt werden. Damit aber der Zweck des Kostenvorschusses – die Finanzierung des Konkursverfahrens - realisiert werden kann, sollte der Rückerstattungsanspruch im Rahmen der Verfahrenskosten nachrangig gestellt werden. Wie im oben dargestellten Schema (6), sollte der Rückerstattungsanspruch nach der Befriedigung der übrigen Verfahrenskosten befriedigt werden. Falls Vermögenswerte auftauchen, die eine völlige Befriedigung aller noch zu erwartenden Verfahrenskosten sicherstellen, wäre der Kostenvorschuss unverzüglich zurückzuerstatten. Die Umgestaltung der Regelung des Kostenvorschusses erscheint auch in Bezug auf die alternative Finanzierungsmöglichkeit durch ein der Masse zu gewährendes Darlehen oder einen Bankkredit (s. Kapitel II, 3.3. a)) empfehlenswert. Bei der oben vorgeschlagenen Vorwegbefriedigung der Verfahrenskosten wäre das Darlehen zwar umso vorteilhafter, als in der geltenden Rechtslage nach der herrschenden Meinung, weil es nicht mehr die gesamte heutige erste Kategorie, sondern ausschließlich die Verfahrenskosten decken müsste. Der Unterschied bestünde jedoch bei der Rückerstattung des vorgeschossenen Betrages: während die Rückzahlung des Darlehens als eine Forderung aus dem Geschäft des Konkursverwalters (also Masseverbindlichkeit sensu stricto) in der Kategorie 2.2. (oder als Neumasseverbindlichkeit bei der Masseunzulänglichkeit in der Kategorie 2.1., s. oben, 6) zu befriedigen wäre, könnte die Rückerstattung des Vorschusses in der speziell dafür bestimmten Reihenfolge unmittelbar nach der Deckung der übrigen Verfahrenskosten erfolgen. Die Leistung des Kostenvorschusses nach der hier vorgeschlagenen Regelung wäre also für den Leistenden vorteilhafter als die Gewährung eines Darlehens für die Masse. Bei der flexiblen Regelung des Kostenvorschusses bestünde also kein Bedarf, auf eine andere Weise von Drittpersonen auf freiwilliger Basis die Mittel für die Kostendeckung zu beziehen. 8. Umgestaltung der Regelung der Kosten des Konkurseröffnungsverfahrens Eine erhebliche Bedeutung für die Eröffnung der Konkursverfahren hat auch die Regelung der Kosten des Konkurseröffnungsverfahrens. Die bis GKZ-Gesetz 2005 herrschende Rechtslage und Praxis (s. Kapitel II, 2.6.) kann nur als eine misslungene Folge der schlecht koordinierten Änderung der in 2003 ohnehin nicht mehr an das übrige Rechtsystem angepassten Regelung des Konkursrechts von 1934 an die übrigen Regelungen der Verfahrenskosten – sowohl ZVGB und GKZ-Gesetz, als auch Art. 230 ff. KSR – bezeichnet werden. Die im 2005 erfolgte Änderung der Vorschriften über die Gerichtskosten fuhr zwar zur Abschaffung der von der Konkursantragstellung abschreckenden Möglichkeit der 221 Massearme Insolvenzen Kapitel V zwangsweise Einziehung eines Kostenvorschusses (Art. 41 GKZ-Gesetz 1967)710. Empfehlenswert erscheint jedoch eine weiter gehende Umgestaltung der Regelung der Kosten des Konkurseröffnungsverfahrens. Diese Frage könnte vielleicht im Konkurs- und Sanierungsrecht abschließend geregelt werden, um keine Zweifel zum Umfang der Verweisung auf die Vorschriften des ZVGB und GKZ-Gesetzes entstehen zu lassen. Die Umgestaltung könnte auf zweierlei Weise erfolgen. 8.1. Subsidiäre staatliche Finanzierung? Die erste Alternative würde eine weitergehende Ausnahme von dem Grundsatz der Kostenneutralität bedeuten, die jedoch aus der Sichtpunkt der Funktionsfähigkeit der wichtigsten Elementen des Konkursrechts gerechtfertigt erscheint. Die Möglichkeit, einen Kostenvorschuss zu leisten, sollte bestehen bleiben, aber auf rein freiwilliger Basis (zumindest im Fall des Antragstellers, zu den Anteilseigner des Schuldners s. unten, 11). Zu diesem Zweck wäre die entsprechende Anwendung der Vorschriften über den Kostenvorschuss im eröffneten Verfahren ausreichend. Die Nichtleistung des Kostenvorschusses sollte keinesfalls die Prüfung der Konkurssache hindern (wie nach Art. 11 KR 1934). Die Finanzierung der im Konkurseröffnungsverfahren notwendigen Kosten sollte primär aus der festen Konkursgebühr711 und im übrigen Umfang (wobei in erster Reihe die Vergütung des Sachverständigen für die Untersuchung des Schuldnervermögens in Betracht kommt) vorläufig von der Staatskasse übernommen werden. Diese Abweichung von dem Prinzip der Kostenneutralität bedeutet nicht, dass die Kosten des Konkurseröffnungsverfahrens den Staat endgültig belasten sollen. Im Fall der Eröffnung des Konkursverfahrens sollen sie als Teil der Verfahrenskosten aus der Masse vorweg befriedigt werden. Hier erscheint die Ergänzung des Kostenbegriffs des Art. 230 KSR um die Kosten des Konkurseröffnungsverfahrens geboten. Im Fall der Abweisung des Konkursantrags beim Vorliegen der Konkursvoraussetzung, also mangels Masse oder aufgrund Art. 12 KSR, sollen sie den Schuldner belasten (hier genügt die schon geltende Fassung des Art. 32 Abs. 3 KSR). Der Unterschied zur heute geltenden Rechtslage bestünde eigentlich nur darin, dass der Staat nicht nur das Sicherungsverfahren sondern auch das Sachverständigengutachten vorläufig finanzieren würde. Dadurch könnte das Ergebnis erlangt werden, dass in einem größeren 710 Als unverhältnismäßig hoch und von der Konkursantragstellung abschreckend ist hingegen die nach Art. 74 GKZ-Gesetz 2005 vorgesehene Konkursantragsgebühr von 1000 zł zu betrachten. 711 Angemessener als die heutige Regelung erscheint der frühere § 55 der Verordnung des Ministers für Justiz von 17.12.1996 (Dz.U. Nr. 154, Pos. 753 mit Änd.), wonach die Gebühr für den Antrag auf die Eröffnung des Konkursverfahrens 200 zł betrug. 222 Massearme Insolvenzen Kapitel V Anteil der Fälle das Schuldnervermögen durch einen Sachverständigen untersucht wäre, was in mehreren Fällen zur Aufdeckung der scheinbaren, nicht tatsächlichen Massearmut führen könnte. Mit den vorläufig getragenen Kosten des Konkurseröffnungsverfahrens könnte aber der Staat genauso wie nach dem geltenden GKZ-Gesetz 2005 bei der Erfolglosigkeit der Vollstreckung in das Vermögen des massearmen Schuldners ausfallen. Die Möglichkeit dieser Vollstreckung wäre aber (wie im geltenden Recht) nur durch die Verjährungsvorschriften beschränkt. Schließlich könnte die Konkurseröffnungsverfahrens Haftung des im der Fall Antragstellers Abweisung des für die Kosten Konkursantrags des wegen Nichtvorliegen der Konkursvoraussetzungen im Konkurs- und Sanierungsrecht geregelt werden. Die Regelung dieser Frage würde die Kostenregelung des KSR abschließend machen. Wird aber keine abschließende Regelung gewählt, ist im Bereich der Verantwortung des Antragstellers aus dem Sichtpunkt der massearmen Verfahren auch die heute angenommene Anwendung der allgemeinen Vorschriften des ZVGB und des GKZ-Gesetzes über die Kostentragung712 nicht bedenklich. 8.2. Subsidiäre staatliche Finanzierung nur bei der Antragspflicht? Sollte sich die oben geschilderte Finanzierungsweise für die Kosten des Konkurseröffnungsverfahrens als wegen der Kostenbelastung des Staates unakzeptabel erweisen, könnte eine teilweise nach dem schweizerischen Recht nachgebildete Alternative erwogen werden. Im Unterschied zur ersten Alternative könnte die Möglichkeit der Einforderung von dem Antragsteller des Kostenvorschusses für die Kosten des Sachverständigengutachtens nach dem GKZ-Gesetz 2005 bestehen bleiben. Vergleichbar wie im schweizerischen Recht, sollte sie aber für die Konkursanträge nicht gelten, die in Erfüllung gesetzlicher Pflicht gestellt werden. Wegen des öffentlichen Interesses, das nach der Auffassung des Gesetzgebers die Verpflichtung des Schuldners oder seiner organschaftlichen Vertretern nach Art. 21 KSR zur Stellung des Konkursantrags rechtfertigt, soll die Untersuchung des Schuldnervermögens durch einen Sachverständigen nicht von der Leistung eines Vorschusses abhängig gemacht werden. Ohne diese Ausnahme wären gerade die Personen aus dem Verdachtskreis (wie die Geschäftsführer der zahlungsunfähigen GmbH) imstande, durch Nichtleistung des Vorschusses die Untersuchung des Schuldnervermögens und –geschäfte durch einen unabhängigen Professionellen zu verhindern. In diesen Fällen 712 S. Gurgul, Prawo upadłościowe i naprawcze, S. 87, Rn 7 zu Art. 32 223 Massearme Insolvenzen Kapitel V rechtfertigt das öffentliche Interesse umso mehr als in allen Konkursfällen die vorläufige Finanzierung des Konkurseröffnungsverfahrens samt Sachverständigengutachten durch den Staat (wie in der ersten Alternative). Fur die anderen Konkursanträge (die wichtigste Fallgruppe wären die Gläubigeranträge) sollte bei der Annahme dieser Alternative ohne weiteres der Gedanke des GKZ-Gesetzes 2005 gelten, mit der Folge, dass das Sicherungsverfahren vorläufig von dem Fiskus zu finanzieren wäre, während die Erstellung des Sachverständigengutachtens von der Leistung eines Vorschusses abhängig wäre (s. Kapitel II, 2.6). Darüber hinaus sollte klargestellt werden (durch die Verweisung auf die entsprechende Anwendung der oben vorgeschlagenen – s. 7 Regelung des Kostenvorschusses im eröffneten Konkursverfahren), dass auch eine andere Person als der dazu aufgeforderte Antragsteller den Vorschuss leisten kann. Die Aufforderung des Antragstellers zur Vorschussleistung sollte eine Art ultimae rationis darstellen, wobei die Erlangung der Kostendeckung aus einer anderen Quelle zu bevorzugen wäre. 8.3. Würdigung beider Alternativen Von den oben geschilderten Alternativlösungen gewährleistet die erste besser die Realisierung der Zwecken des Konkursrechts. Die zweite Alternative wurde lediglich als eine am wenigsten schädliche Lösung dargestellt, sollte sich die Praxis der Einforderung der Kostenvorschüsse für die Sachverständigengutachten aufgrund GKZ-Gesetz befestigen und die Annahme der vorgeschlagenen Regelung als undurchsetzbar erweisen. Im jeden Fall wäre auch diese beschränkte Änderung eine Verbesserung im Verhältnis zur geltenden unsicheren Rechtslage. Nach der Annahme der erweiterten vorläufigen staatlichen Finanzierung nach dem GKZ-Gesetz 2005 führt aber auch die Annahme der ersten Lösung zu keiner großen zusätzlichen Belastung der Staatskasse. 9. Einführung eines Kostenbeitrags der absonderungsberechtigten Gläubiger? Die Finanzierung des Konkursverfahrens könnte auch durch die Annahme einer mit §§ 170, 171 dt. InsO vergleichbaren Regelung des Kostenbeitrags der absonderungsberechtigten Gläubiger erheblich erleichtert werden. Aus dem Erlös von der Verwertung der mit Pfandrechten und Hypotheken belasteten Vermögensgegenstände müsste nach einer solchen Regelung ein gewisser Anteil an die Masse als ein pauschaler Beitrag für die Kosten der Verwaltung und Abwicklung der Masse abgeführt werden. Die Rechtfertigung dafür bestünde in der Tatsache, dass die Tätigkeiten des Konkursverfahrens, insbesondere die Verwaltung 224 Massearme Insolvenzen Kapitel V und Verwertung der Masse auch im Interesse der absonderungsberechtigten Gläubiger erfolgen, die wegen ihrer Stellung bei der Befriedigung sogar viel bessere Aussichten als die einfachen Gläubiger dafür haben, davon zu profitieren. Die Kosten des Konkursverfahrens fallen aber nach dem geltenden Recht völlig zu Lasten der ungesicherten Gläubiger. Die absonderungsberechtigten Gläubiger tragen lediglich nach Art. 345 Abs. 1 KSR die Kosten des Verkaufs des Sicherungsgegenstandes. Die im deutschen Recht vorgesehene Unterscheidung zwischen den Liegenschaften und beweglichen Sachen erscheint im polnischen Recht (sollte die Kostenbeitragregelung eingeführt werden) nicht zweckmäßig. In beiden Fällen profitieren die gesicherten Gläubiger auf gleiche Weise von der Durchführung des Konkursverfahrens. Wegen der viel größeren Praxisbedeutung der Hypothek in Polen als in Deutschland, würde übrigens bei den Hypothekgläubiger der Schwerpunkt der Kostenbeitragsregelung fallen. Die Einführung der Kostenbeitragsregelung würde aber auch erhebliche Nachteile haben, die eigentlich ihre Zweckmäßigkeit in Frage stellen. Vor allem ist die im deutschen Schrifttum bei der Kritik der §§ 170,171 InsO (s. dazu Kapitel II, 4.2.) hingewiesene Anpassung der Praxis der Banken und anderen Sicherungsnehmer zu befürchten. Bei der Einführung des Kostenbeitrags würden es sich die Sicherungsnehmer durch das Verlangen entsprechend höherer Sicherheiten ausgleichen. Im Endeffekt kann deswegen die Wirkung der Senkung der durchschnittlichen Masseauszehrung wegen Absonderungsrechte durch die Steigerung wegen Erhöhung der Sicherheiten ausgeglichen werden. Andere im polnischen Recht zu befürchtende Wirkung der Kostenbeitragsregelung würde eine häufigere Anwendung der Sicherungsübereignung und Sicherungsabtretung. Da im polnischen Recht diese Sicherungsweisen nach ganz herrschender Gerichtspraxis zur Aussonderung des Sicherungsgegenstandes aus der Masse berechtigen (s. dazu Kapitel II, 4.5.), würden sie selbstverständlich durch die Einführung der Kostenbeitragsregelung für die Hypothek- und Pfandrechte um so attraktiver. Bei der Praxis der Aussonderung des Sicherungsgegenstandes aus der Masse wäre die Einführung der Kostenbeitragsregelung auch für diese Sicherheiten systematisch verfehlt und auch durch die von der Masse getragenen Verwaltungs- und Verwertungskosten nicht zu rechtfertigen. Die gestiegene Attraktivität der Sicherungsübereignung und –abtretung wäre für die allgemeine Lage im Bereich der Durchführbarkeit der Insolvenzverfahren zumindest ebenso ungünstig wie die Bestellung höherer Hypotheken und Pfandrechte. Darüber hinaus würde sie die im polnischen Recht ohnehin seriöse unlogische Diskrepanz zwischen der Stellung der mit Sicherungsübereignung oder -abtretung gesicherten Gläubiger im Liquidations- und Vergleichskonkurs weiter 225 Massearme Insolvenzen Kapitel V steigern. Eine weitere Verbesserung der Stellung der Sicherungsübereignung und -abtretung im Vergleich zu anderen Sicherheiten im Liquidationskonkurs in Verbindung mit der Geltung des Vergleichs für die auf diese Weise gesicherten Forderungen im Vergleichskonkurs könnte nur den bereits vorliegenden und äußerst schädlichen Anreiz für die auf diese Weise gesicherten Gläubiger steigern, alle Sanierungsversuche heftig zu bekämpfen. Die Steigerung der Diskrepanz würde zuletzt die Steigerung der Rechtsunsicherheit und Hindernisse an einer zuverlässigen Insolvenzplanung bei der Bestellung von Sicherheiten bedeuten. Den oben genannten Nachteilen können zwar auch manche Gegenargumente gestellt werden. Gerade in den nach dem geltenden Recht nach Art. 13 Abs. 2 KSR wegen Übersicherung massearmen Fällen wären die erhöhten Sicherheiten ohne Einfluss auf die Abweisung des Konkursantrags mangels Masse, die Einführung des Kostenbeitrags und seine Berücksichtigung als kostendeckendes Vermögen könnte hingegen auch bei der allgemeinen Erhöhung der Sicherheiten die Kostendeckung in solchen Fällen gewährleisten. Die gestiegene Attraktivität der Sicherungsübereignung und Sicherungsabtretung würde keine neuen Probleme verursachen – alle von den oben erwähnten sind schon im geltenden Recht seriös und es ist nicht sicher, ob sie noch akuter werden können. Diese Argumente können aber nicht bestreiten, dass die Einführung der Kostenbeitragsregelung bei der grundsätzlichen Behaltung der Stellung der dinglichen Sicherheiten im Konkursverfahren negative Folgen auf die Funktionsfähigkeit des Konkursrechts haben müsste. Deswegen wird sie hier nicht vorgeschlagen, sondern lediglich als ein möglicher Diskussionsansatz erwähnt. 10. Besondere Behandlung der masselosen Verfahren mit dem Entschuldungszweck 10.1. Grundsatz: Ausnahme vom Kostenneutralitätsprinzip Wegen den verfassungs- und menschenrechtlichen Gründen (s. Kapitel II, 6.3.) sind aus dem Anwendungsbereich des Grundsatzes der Kostenneutralität diejenigen masselosen Verfahren herauszuklammern, die mit der Absicht der Restschuldbefreiung einer natürlichen Person geführt werden. Wegen diesen Gründen ist in manchen Fällen auf den absoluten Vorrang des Verfahrenszwecks der Gläubigerbefriedigung zu verzichten und dem Verfahrenszweck der Restschuldbefreiung eine autonome Bedeutung zu gewähren. Dies setzt selbstverständlich nicht voraus, dass alle Konkursverfahren über das Vermögen natürlicher Personen, die ihre Entschuldung bezwecken, auf Kosten des Staates geführt werden sollen, auch nicht alle masselosen zu diesem Zweck geführten Verfahren. Die anzustrebende Rechtslage ist eine Angleichung und Koordinierung des Umfangs des Zugangs zum 226 Massearme Insolvenzen Kapitel V Entschuldungsverfahren auf Kosten des Staates (oder präziser: mit öffentlicher Finanzierungshilfe) mit dem Umfang der Finanzierungshilfe für die finanzschwachen Parteien im allgemeinen Zivilverfahrensrecht. Anders gesagt, die öffentliche Hilfe bei der Entschuldung im Konkursverfahren (oder im anderen einzuführenden Entschuldungsverfahren) soll einem Schuldner, der für die Verfahrenskostendeckung nicht in der Lage ist, im ähnlichen Umfang und unter ähnlichen Voraussetzungen zur Verfügung stehen, wie bei der Einleitung eines Zivilverfahrens im eigenen Interesse. 10.2. Abhängigkeit von der allgemeinen Reform der Verfahrenskostenhilfe sowie der Entschuldung natürlicher Personen Die Erarbeitung konkreter Änderungsvorschläge in diesem Bereich erscheint doppelt schwierig. Einerseits sieht das geltende Konkursrecht ausschließlich die Entschuldung der konkursfähigen natürlichen Personen vor, was in Polen die Nichtunternehmer grundsätzlich ausschließt. Abgesehen von den durch diese Unterscheidung begründeten verfassungsrechtlichen Zweifeln, entspricht diese Rechtslage nicht dem steigenden Bedarf nach einem Verbraucherentschuldungsverfahren. Es wurde zwar in der letzten Legislaturperiode (bis September 2005) an einem Gesetzesentwurf gearbeitet, der diesem Bedarf entgegenkommen sollte713. Da aber das Gesetz nicht verabschiedet wurde, müsste das Gesetzgebungsverfahren in der nächsten Legislaturperiode erneut durchgeführt werden. Andererseits, auch der als Vorbild (oder zumindest ein wichtiger Lösungsansatz) anzunehmende System der Verfahrenskostenhilfe im Zivilverfahren wird möglicherweise noch reformiert714. Das Endergebnis dieser Reformen liegt auch noch in der Ungewissheit. Beide diese Tatsachen tragen dazu bei, dass die vorzuschlagende Änderung der Regelung der Kosten des Konkursverfahrens in dem die Entschuldung bettreffenden Abschnitt notwendigerweise ein Teil der breiteren Reformen sein muss und von den Voraussetzungen dieser Reformen abhängig sein werden. Die Grundzüge dieser Reformen sind aber weder schon bekannt, noch gehören sie eigentlich zum Gegenstand dieser Arbeit. Deswegen werden im folgenden nicht die konkreten umfassenden Änderungsvorschläge für das geltende Recht gestellt, sondern alternativ zwei Allgemeinmodellen geschildert. Das erste Modell ist eine 713 Der Abgeordnetenentwurf des Gesetzes über die Verhinderung der Zahlungsunfähigkeit einer natürlichen Person sowie über den Verbraucherkonkurs vom 22.12.2003, Sejm-Druck Nr. 2668. Vgl.auch die Stellungnahme der Regierung vom 4.6.2004 (zum Sejm-Druck Nr. 2668, unter http://orka.sejm.gov.pl/Druki4ka.nsf/wgdruku/2668 abrufbar), wo übrigens die Erarbeitung eines Regierungsentwurfs des Gesetzes über den Verbraucherkonkurs angesagt wird. 714 S. hinzu das am 28.7.2005 verabschiedete GKZ-Gesetz, sowie den (nicht Gesetz gewordenen) Regierungentwurf des Gesetzes über dem Zugang zur vom Staat den natürlichen Personen zu gewährenden unentgeltlichen Rechtsilfe vom 23.3.2005, Sejm-Druck Nr. 3838. 227 Massearme Insolvenzen Kapitel V theoretische Anpassung der geltenden Regelung des KSR an den Änderungsbedarf im Bereich der masselosen Verfahren, wobei ausschließlich dieser Bereich zum Gegenstand der Änderungsvorschläge wird. In diesem Modell wird also sowohl von dem unbestrittenen Bedarf nach Änderungen in anderen (oben genannten) Richtungen, als auch von den schon gestellten Reformvorschlägen in diesen Richtungen abgesehen. Das zweite Modell wird zum Gegensatz des ersten – bloß beispielhaft wird hier die Integrierung der öffentlichen Hilfe für die masselosen Schuldner in ein allgemeines Entschuldungsverfahren dargestellt, wobei die Grundzüge dieses Verfahrens äußerst knapp geschildert werden. Es handelt sich dabei nicht um die Polemik mit den letzten Fassungen der Entwürfe für das Entschuldungsverfahren oder für die Gestaltung der unentgeltlichen Rechtshilfe, denn diese reicht weit über das Thema dieser Arbeit hinaus. Der Konzept der meines Erachtens empfehlenswerten Gestaltung des Entschuldungsverfahrens wird hier lediglich am Rande als Hintergrund für die beispielhafte Weise der Berücksichtigung des Bedarfs nach Kostenhilfe in einem solchen Verfahren dargestellt. 10.3. Erste Alternative: Anpassung an die geltende Regelung des KSR Zuerst wird das Modell der Anpassung der Regelung der Finanzierung der masselosen Verfahren zum (unveränderten) geltenden Recht geschildert. Wegen der ähnlichen Struktur der Regelung der Massearmut wären hier als Vorbild in erster Reihe die österreichische und die deutsche Regelung (s. Kapitel IV, 6.3.) zu folgen. Es erscheint jedoch empfehlenswerter die polnische Regelung mehr als die österreichische und die deutsche an die allgemeinen Vorschriften des GKZ-Gesetzes über die Prozesskostenhilfe anzuknüpfen. Die Regelung könnte wie folgt gestaltet werden: auf Antrag einer natürlichen Person, die einen Antrag auf die Restschuldbefreiung (Art. 369, 370 KSR) gestellt hat, könnte das Konkursgericht dieser Person die Befreiung von den Verfahrenskosten (zwolnienie od kosztów postępowania, vgl. Art. 94 f. GKZ-Gesetz) gewähren. Es sollten also drei Anträge gestellt werden: der Antrag auf die Konkurseröffnung (nicht notwendigerweise ein Schuldnerantrag), der Antrag auf die Restschuldbefreiung und der Antrag auf die Befreiung von den Verfahrenskosten. Diese könnten entweder zusammen, oder nacheinander folgend gestellt werden, wobei die zwei letzteren Anträge entweder im Konkurseröffnungsverfahren oder schon im Laufe des Konkursverfahrens gestellt werden könnten. Die Voraussetzungen der Gewährung der Befreiung von den Verfahrenskosten sollten nicht im KSR geregelt, sondern durch eine allgemeine Verweisung auf die entsprechende Anwendung der Vorschriften des GKZ-Gesetzes über die Befreiung von den Gerichtskosten (zwolnienie od 228 Massearme Insolvenzen Kapitel V kosztów sądowych) umfasst werden. Gemäß Art. 102 GKZ-Gesetz würde also die Befreiung dem Schuldner gewährt werden können, der für die Tragung der Verfahrenskosten ohne Beeinträchtigung des für sich selber und für seine Familie notwendigen Unterhalts nicht fähig ist. Die Gewährung der Befreiung von den Verfahrenskosten würde im Ermessen des Gerichts liegen. Im Ermessen des Gerichts würde auch bleiben, ob die dem Konkursantrag beigefügten Daten zum Vermögensstand des Schuldners als Grundlage für die Prüfung des Antrags auf die Befreiung von den Verfahrenskosten ausreichend sind, oder weiteres Beweisverfahren zu führen ist. Da bei einem Eigenantrag diese Informationen schon im Konkursantrag enthalten sind, sollte also nicht jeder Antrag auf Befreiung von den Kosten eine genaue Erklärung über den Vermögensstand und die Einkünfte des antragstellenden Schuldners enthalten. Diese Abweichung von Art. 102 Abs. 2 GKZ-Gesetz sollte sich übrigens schon aus der entsprechenden, nicht unmittelbaren Anwendung dieser Vorschrift erweisen. Die grundsätzliche Wirkung der Gewährung der Befreiung von den Verfahrenskosten wäre die Nichtanwendung der Art. 13 und 361 KSR in dem Konkursverfahren über das Vermögen des antragstellenden Schuldners. Die Verfahrenskosten wären vorläufig durch den Staat zu tragen715. Im Fall der Stellung des Antrags auf die Befreiung von den Kosten müsste also die Abweisung des Konkursantrags mangels Masse mit der Entscheidung über den Antrag auf Befreiung von den Kosten verbunden sein. Die beste verfahrenstechnische Regelungsweise für diesen Fall scheint es zu sein, dass jede Abweisung mangels Masse notwendigerweise zugleich die Abweisung des Antrags auf die Befreiung von den Kosten enthalten müsste. Bei der Abweisung mangels Masse müssten also sowohl Gründe für die Abweisung des Konkursantrags als auch für die Abweisung des Antrags auf die Befreiung von den Verfahrenskosten vorliegen. Beide Beschlüsse sollten dabei bei ihrer Anfechtung und Überprüfung durch die zweite Instanz auf diese Weise verbunden werden, dass die Anfechtung und/oder die Aufhebung der angefochtenen Abweisung des Antrags auf die Befreiung von den Kosten kraft Gesetzes auch die Anfechtung und/oder die Aufhebung des Beschlusses über die Abweisung des Konkursantrags mangels Masse beinhalten sollte716. Wegen der Regel, dass das Gericht zweiter Instanz über die Konkurseröffnung nicht beschließen kann (Art. 54 Abs. 2 KSR), wäre entsprechend zu bestimmen, dass es auch die 715 Vgl. dazu die geltende Finanzierungsregelung des Bankenkonkurses (Art. 428 KSR), wonach die Kosten der massearmen Verfahren von der Polnischen Nationalbank getragen werden. 716 Umgekehrt, die Anfechtung und/oder Aufhebung des Beschlusses über die Abweisung mangels Masse wäre unabhängig von der Anfechtung oder Aufhebung des Beschlusses über die Abweisung des Antrags auf die Befreiung von den Kosten. Dies wäre insbesondere bei einem Gläubigerantrag auf die Konkurseröffnung der Fall, wenn der Gläubiger nur für die Anfechtung der Abweisung mangels Masse, aber nicht der Ablehnung der Befreiung von den Kosten berechtigt wäre. 229 Massearme Insolvenzen Kapitel V Befreiung von den Kosten nicht gewähren kann, sondern lediglich den angefochtenen Abweisungsbeschluss aufheben und zur erneuten Prüfung durch die erste Instanz richten. Eine umgekehrte Abspaltung des Beschlusses über die Konkurseröffnung von dem Beschluss über die Befreiung von den Kosten wäre hingegen möglich, d.h. im Fall der Eröffnung und während der Durchführung des Konkursverfahrens könnte der Antrag auf die Befreiung von den Kosten selbständig angefochten und entschieden werden. Läge in diesem Fall die Masselosigkeit vor, so müsste die Aufhebung des Beschlusses über die Gewährung der Befreiung von den Kosten zur Einstellung mangels Masse führen. In anderen Fällen (bei keiner Masselosigkeit) hätte es nur für die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeirats (Art. 117 ZVGB) Bedeutung. Ähnliche verfahrenstechnische Probleme würden bei der Stellung des Antrags auf die Befreiung von den Kosten im eröffneten Verfahren entstehen. Diese wären durch die gleiche Verbindung zwischen dem Beschluss über die Einstellung des Konkursverfahrens und dem Beschluss über die Ablehnung der Befreiung von den Kosten zu lösen, wie die oben dargestellten zwischen der Abweisung mangels Masse und der Abweisung des Antrags auf die Befreiung von den Kosten. Zu beachten ist es auch, dass der Ausschluss der Möglichkeit der Einstellung des Konkursverfahrens alle in Art. 361 genannten Einstellungsgründe umfassen sollte – die Einstellung aufgrund der einstimmigen Forderung aller Gläubiger (Ziff. 3) wäre deswegen auszuschließen, dass das primäre Zweck des mit der Befreiung von den Kosten geführten Konkursverfahrens nicht mehr in der Gläubigerbefriedigung läge, sondern die Entschuldung des Schuldners eine zumindest gleiche Bedeutung erlangen würde. Deswegen wäre dieser Ausdruck der Gläubigerautonomie nicht mehr zu rechtfertigen. Die Befreiung von den Verfahrenskosten nach dem KSR sollte an die Befreiung von den Gerichtskosten nach dem GKZ-Gesetz durch eine allgemeine Verweisung auf die entsprechende Anwendung der Vorschriften des GKZ-Gesetzes sowie des ZVGB über die Befreiung von den Gerichtskosten in allen im KSR ungeregelten Fragen angeknüpft werden. Diese Verweisung würde vor allem die Voraussetzungen der Gewährung (s. oben) sowie des Widerrufes (Art. 110 GKZ-Gesetz) der Befreiung, aber auch die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeirats (Art. 117 ZVGB) umfassen. Die Notwendigkeit der entsprechenden Anwendung würde sich vor allem aus der unterschiedlichen Natur des Konkursverfahrens und allgemeinen Zivilverfahrens erweisen (vgl. dabei Art. 35 und 229 KSR). Eine besondere Regelung im Konkurs- und Sanierungsrecht könnte hingegen für die Rückerstattung der durch den Staat getragenen Kosten nach der Beendigung des 230 Massearme Insolvenzen Kapitel V Konkursverfahrens vorgesehen werden. Die durch den Staat getragenen Kosten oder wegen der Befreiung von den Kosten nicht erhaltenen Beträge (wie z.B. die Gerichtsgebühr für den Konkursantrag) sollten in ein Verzeichnis (vgl. das italienische campione fallimentare, s. Kapitel IV, 3.2.) eingetragen werden, der z.B. von dem Richter-Kommissar geführt werden könnte. Nach der Beendigung des Konkursverfahrens sollte dem Staat gegen den ehemaligen Konkursschuldner einen Anspruch auf die Rückerstattung dieser Kosten zustehen. Im Beschluss über die Erteilung der Restschuldbefreiung sollte dieser Betrag nach Ermessen des Gerichts auf Raten verteilt werden können. Nach dem Vorbild des deutschen Rechts (vgl. § 302 Ziff. 3 InsO) sollte das dem Schuldner zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens gewährte Darlehen von der Restschuldbefreiung ausgenommen werden. Gleiches sollte für die Forderung auf die Rückerstattung des Kostenvorschusses (für eine Finanzierungsbereite Drittperson sogar vorteilhafter, s. oben, 7) gelten. Die freiwillige Verfahrensfinanzierung durch die Drittpersonen ist wegen der Möglichkeit der teilweisen Entlastung des Staates auf diese Weise zu erleichtern. 10.4. Einbeziehung der Kostenhilferegelung in die neu einzuführende allgemeine Regelung des Entschuldungsverfahrens Die oben dargestellte Anpassung des geltenden Konkursrechts wäre entbehrlich, sollte sich der Gesetzgeber für eine Gesamtregelung der Entschuldung natürlicher Personen entscheiden. Eine solche Regelung könnte in einem besonderen Gesetz (Entschuldungsgesetz), unabhängig vom Konkursrecht enthalten werden. Es könnte erwogen werden, durch diese Regelung auch die Regelung der Restschuldbefreiung im Konkursrecht (Art. 369, 370 KSR) zu ersetzen. In den Fällen, wo das Konkursverfahren nach KSR geführt wird, erscheint es aber schon aus verfahrensökonomischen Gründen ratsam, die Frage der Entschuldung schon im Konkursverfahren zu lösen, ohne zu diesem Zweck ein neues Verfahren zu eröffnen. Es könnte damit auch den verschiedenen Verfahrenswecken Rechnung getragen werden – das Konkursverfahren könnte weiterhin selbst bei dem Antrag auf die Restschuldbefreiung primär auf die Haftungsverwirklichung gerichtet werden, während das Entschuldungsverfahren die Befreiung des Schuldners von seinen Verbinlichkeiten unter Wahrung der Interessen der Gläubiger zum Zweck hätte717. Das nachfolgend kurz geschilderte Modell des 717 Vgl. hinzu die in Deutschland erwogene Reform der Verbraucherinsolvenz, s. Bundesministerium der Justiz, Zwischenbericht zu einer Reform der Verbraucherentschuldung, Beschluss Nr. 3.4 der Herbstkonferenz 2004, Dokument vom 14.3.2005, unter 231 Massearme Insolvenzen Kapitel V Entschuldungsgesetzes wird also für Nichtunternehmer (die nicht konkursfähig sind) sowie masselose Unternehmer (in deren Fall das Konkursverfahren mangels Masse nicht durchgeführt wird) vorgeschlagen. Der Anwendungsbereich des Entschuldungsgesetzes könnte sich also auf alle natürliche Personen erstrecken. Das Entschuldungsverfahren sollte nur auf Antrag des Schuldners eingeleitet werden. Aus verfassungsrechtlichen Gründen (s. Art. 45 der Verfassung) erscheint es unzulässig, über das Erlöschen der Verbindlichkeiten außergerichtliche Organe entscheiden zu lassen, deswegen sollte der Antrag beim Gericht (es könnte die Zivilabteilung des Rayonsgerichts sein) eingereicht werden. Die Gestaltung des Entschuldungsverfahrens nach dem Vorbild des Konkursverfahrens erscheint schon aus Kostengründen unrealistisch. Deswegen sollte das Verfahren und die Entschuldungsvoraussetzungen nach möglichst einfachen Kriterien gestaltet werden. Angemessen erscheint es, dass der Antrag auf Entschuldung nur dann zulässig wäre, wenn gegen den Schuldner in einer bestimmten Zeit vor der Antragstellung (z.B. 1 Jahr) schon drei Vollstreckungsverfahren mangels Vermögen eingestellt (Art. 824 § 1 Ziff. 3 ZVGB, Art. 59 § 2 des Gesetzes über Vollstreckungsverfahren in der Verwaltung718) oder der Konkursantrag mangels Masse abgewiesen oder das Konkursverfahren mangels Masse eingestellt wurde. Dieses Kriterium weist mit ausreichender Genauigkeit auf die Vermögenslosigkeit des Schuldners hin und somit beschränkt es im voraus die Möglichkeit der Antragstellung auf die seriösen Fälle. Daneben würde dem Gericht in übrigen Fällen eine kostenaufwändige Prüfung der Entschuldungsvoraussetzungen erspart719. Dem Antrag wäre ein Gläubigerverzeichnis beizufügen, mit der Sanktion, dass die von diesem Verzeichnis wegen ein Versehen des Schuldners nicht umfassten Verbindlichkeiten von der Entschuldung ausgenommen wären. Sollen sie vorsätzlich oder grob fahrlässig verschwiegen werden, wäre es die Voraussetzung der Unwirksamkeit des Entschuldungsbeschlusses. Die im Verzeichnis aufgenommenen Gläubiger hätten die Stellung der Verfahrensteilnehmer. Bei der Antragstellung sollte eine für die Verfahrenskosten (eigentlich Kosten einer Gerichtssitzung sowie Benachrichtigungen der Teilnehmer) www.f-sb.de/inso/insoreform2004/insoreform2004index.htm abrufbar (besucht am 15.6.2005), s. auch oben, Kapitel IV, 6.3. 718 Gesetz von 17 Juni 1966, ustawa o postępowaniu egzekucyjnym w administracji, Dz. U. von 2002, Nr. 110, Pos. 968 mit Änd. 719 Der Nachteil dieser Lösung wäre der Mangel einer geordneten Vermögensabwicklung und Gläubigerbefriedigung der überschuldeten aber noch vermögenden Nichtunternehmer, denn für sie würden, wie aktuell, nur die allgemeinen Regelungen des Vollstreckungsrechts gelten. Eine solche Vermögensabwicklung könnte aber realistischerweise nur durch die Erweiterung der Konkursfähigkeit auf alle natürlichen Personen gewährleistet werden, was aber nicht zum Gegenstand dieser Arbeit gehört. 232 Massearme Insolvenzen Kapitel V ausreichende Gerichtsgebühr entrichtet werden, mit der Möglichkeit der Befreiung von den Kosten auf allgemeinen Grundsätzen. Auch auf allgemeinen Grundsätzen sollte der Schuldner berechtigt sein, die unentgeltliche Rechtshilfe zu beantragen720. Diese Möglichkeit sollte am besten in die allgemeine Struktur der unentgeltlichen Rechtshilfe eingegliedert werden. Die genaue Analyse dieser Struktur würde weit über das insolvenzrechtliche Thema dieser Arbeit hinausreichen, deswegen wird sie hier nicht vorgenommen. Mit der Antragstellung sollte der Schuldner zur Offenlegung seines pfändbaren Vermögens verpflichtet werden. Die Offenlegung sollte nach den entsprechend angewandten Art. 913 sowie Art. 9201 ZVGB erfolgen. Das offengelegte Vermögen sollte den Gläubigern für die (zeitlich unbegrenzte) Vollstreckung zur Verfügung stehen. Der Schutz von dem Gläubigerzugriff sollte ausschließlich das zur Zeit des Entschuldungsbeschlusses vorliegende unpfändbare Vermögen sowie den Neuerwerb des Schuldners umfassen. Die Sanktion für die Ablehnung oder Unrichtigkeit der Offenlegung des Vermögens, insbesondere für die Verschweigung der Vermögenswerte wäre die Unwirksamkeit des Entschuldungsbeschlusses. Eine gemilderte Folge könnte für den Fall gelten, wenn der Schuldner beweist, dass die Verschweigung der Vermögenswerte unverschuldet war – in diesem Fall könnten die Gläubiger in die verschwiegenen Vermögenswerten vollstrecken, aber im übrigen behielte der Entschuldungsbeschluss seine Wirksamkeit. Beide diese Sanktionen wären durch die Gläubiger auf eigene Kosten geltendzumachen, für das Gericht wären sie also kostenneutral. Das Entschuldungsbeschluss sollte nicht automatisch erfolgen. Dem Gericht ist ein gewisser Ermessensspielraum zu gewähren. Obwohl die Voraussetzung der außerordentlichen und vom Schuldner unabhängigen Umstände, die zur Zahlungsunfähigkeit fuhren (so bei der Restschuldbefreiung im Konkursverfahren, Art. 369 Abs. 1 Ziff. 1 KSR), zu streng scheint, sollte das Gericht entscheiden können ob dem Schuldner die Entschuldung zu gewähren ist. Als eine Zwischenlösung sollte auch eine teilbare Entschuldung möglich sein (wie im Konkursverfahren, Art. 369 KSR). Die Entscheidungskriterien sollten (wieder wie im Konkursverfahren, Art. 370 Abs. 1 KSR) die Einkommensmöglichkeiten des Schuldners, die Höhe der unbefriedigten Verbindlichkeiten, sowie die Aussichten für ihre Befriedigung in der Zukunft sein. Darüber hinaus könnte noch der Grad des Verschuldens des Schuldners an der eigenen Zahlungsunfähigkeit zum Entscheidungskriterium werden. Diese Kriterien sollten 720 Die Restschuldbefreiung wäre kein effizientes Mittel für die Ermöglichung des Neuanfangs für die oft rechtsunkundigen massearmen Schuldner, sollen sie wegen ihrer Armut keine Möglichkeit haben, eine fachmännische Rechtshilfe zu bekommen, vgl. K. Gross, S. Rosenberg, In Forma Pauperis Bankruptcy: Reflecting On and Beyond United States v. Kras, Am. Bankr. Inst. L. Rev. 1994, Nr. 2, S. 66 233 Massearme Insolvenzen Kapitel V durch das Gericht aufgrund den von den Verfahrensteilnehmer (der Schuldner sowie die Gläubiger) eingereichten Beweismitteln beurteilt werden. Um die Interessen der Gläubiger angemessen zu schützen, sollte die Entschuldung in manchen Fällen begrenzt werden oder überhaupt unzulässig sein. Diese Beschränkungen wären auf solche Weise zu gestalten, damit sie entweder von den Gläubigern auf eigene Kosten geltend gemacht werden könnten, oder von rein formellen Kriterien abhingen, ohne Kostenbelastung für die Gerichte. So sollte z.B. die Entschuldung ausgeschlossen werden, wenn der Schuldner wegen einer Vermögensstraftat vorbestraft war. Für die Prüfung dieses Hindernisses würde die Pflicht ausreichen, dem Entschuldungsantrag einen Auszug aus dem Strafregister beizufügen. Darüber hinaus wäre die Entschuldung nicht zu gewähren (oder der schon gewährte Entschuldungsbeschluss unwirksam), wenn im Verhältnis zum Schuldner die Voraussetzungen des Verbotes der Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit sowie anderer Sanktionen nach Art. 373 ff. KSR vorliegen. Diese Voraussetzungen wären durch die Gläubiger in den Verfahren zwecks Befriedigung ihrer Forderungen zu prüfen. Für eine bestimmte Periode könnte der Entschuldungsbeschluss relativisiert werden. Eine Wohlverhaltensperiode mit einem Treuhänder wie im deutschen Insolvenzrecht erscheint hier zu kostenaufwändig, eine Lösung könnte hingegen die Verpflichtung des Schuldners in einer bestimmten Periode (z.B. 3 oder 5 Jahren) jährlich beim Gericht ein Vermögensverzeichnis sowie ein Verzeichnis des im letzten Jahr erzielten Einkommens offenzulegen. Dies könnte wieder nach den entsprechend angewandten Art. 913 sowie Art. 9201 ZVGB erfolgen, mit der Sanktion der Unwirksamkeit des Entschuldungsbeschlusses bei den Zuwiderhandlungen. Sollte sich der Schuldner in dieser Periode über eine gewisse Grenze bereichern (z.B. über die jährlich berechnete Durchschnittsvergütung), könnten die Gläubiger zur Befriedigung aus dem Überschuss berechtigt sein. Die Kontrolle des Schuldnervermögens in dieser Periode könnte somit nicht durch das Gericht oder durch die besonderen Verfahrensorgane ausgeübt werden, sondern durch die Gläubiger, die bei den Zuwiderhandlungen oder bei der Anreicherung des Schuldners Vollstreckungsverfahren einleiten könnten. Der Nachteil dieser Gestaltung des Entschuldungsverfahrens wäre es zweifellos, dass mangels eines unabhängigen Verfahrensorgans zur Verwaltung und Kontrolle des Schuldnervermögens die Aufdeckung der gläubigerschädigenden Vermögensmanipulationen erschwert wäre721. Dies 721 Vgl. die bei dem deutschen Reformanliegen erörterte Gefahr der zweckmäßigen Aufzehrung des Vermögens durch die unredlichen Schuldner zwecks Vermeidung des Konkursverfahrens und Durchführung des weniger durchsichtigen Entschuldungsverfahren, s. Bundesministerium der Justiz, Zwischenbericht zu einer Reform der Verbraucherentschuldung, Beschluss Nr. 3.4 der Herbstkonferenz 2004, Dokument vom 14.3.2005, S. 6, unter www.f-sb.de/inso/insoreform2004/insoreform2004index.htm abrufbar (besucht am 15.6.2005). 234 Massearme Insolvenzen Kapitel V aber muß wegen des Bedarfs nach der Kostenreduzierung in Kauf genommen werden, wobei die Kontrollkompetenzen der Gläubiger eine teilweise Abhilfe leisten können. Daneben sollte die Möglichkeit der mehrfachen Entschuldung desselben Schuldners weitgehend beschränkt werden, z. B. durch die Unzulässigkeit der erneuten Antragstellung binnen einer langen Periode (z.B. 20 Jahren) nach dem letzten Entschuldungsbeschluss, sowie durch die lange (mindestens 20 Jahren wenn nicht gar lebenslange) Unzulässigkeit der Entschuldung nach der Unwirksamkeit des Entschuldungsbeschlusses wegen der Verschweigung des Vermögens. Bestimmte Kategorien der Verbindlichkeiten könnten wegen ihrer Bedeutung von der Entschuldung ausgenommen werden, wie z.B. die Unterhaltsforderungen oder Arbeitnehmeransprüche bis zur bestimmten Grenze (z.B. des Durchschnittslohns für eine bestimmte Zeit), sowie die vom Staat getragenen Kosten des Entschuldungsverfahrens oder die Rückerstattungsansprüche aus den von Drittpersonen dem Schuldner zur Finanzierung des Entschuldungsverfahrens gewährten Darlehen. Dies sollte aber nicht zum Ausschluss der Steuerforderungen und ihrer Privilegierung gegenüber anderen Gläubiger führen. Dieser Vorschlag wird hier lediglich als ein Beispiel dafür gestellt, dass die Lösung der Frage des Zugangs der masselosen Schuldner zur Restschuldbefreiung nicht nur durch die Anpassung des Konkurs- und Sanierungsrechts, sondern auch im Rahmen einer umfangreicheren Regelung erfolgen kann. Diese zweite Möglichkeit erscheint sogar wegen des engen Anwendungsbereichs der Regelung des KSR empfehlenswerter. Wegen der Systematik dieser Arbeit sowie ihres auf die Massearmut beschränkten Themas wird hier natürlicherweise kein Anspruch auf die Vollständigkeit der dargestellten Schilderung des möglichen Entschuldungsverfahren erhoben. Dieses Thema verdient eine besondere detaillierte wissenschaftliche Analyse. 11. Besondere Lösungen für juristische Personen (am Beispiel der Kapitalgesellschaften) In erster Reihe nach dem wohl wichtigsten Vorschlag der Vorwegbefriedigung der Verfahrenskosten erscheint im Bereich der massearmen Insolvenz der Bedarf nach der Rationalisierung des Liquidationsrechts der juristischen Personen besonders gravierend. Die Änderungen sollten der Tatsache Rechnung tragen, dass die implizit angenommene Grundvorstellung des Liquidationsrechts – nämlich die Aufteilung der Liquidationsfälle auf die Liquidation der zahlungsunfähigen juristischen Person nach dem Konkursrecht und die 235 Massearme Insolvenzen Kapitel V Liquidation der zahlungsfähigen juristischen Person nach dem Liquidationsrecht722 – in der nach dem germanischen Modell der Regelung der massearmen Insolvenz geprägten polnischen Rechtsordnung grundsätzlich verfehlt ist723 (vgl. zum Rechtsstand de lege lata Kapitel II, 6.1.). Von äußerster Wichtigkeit ist also die Berücksichtigung der Folgen der Abweisung des Konkursantrags und Einstellung des Konkursverfahrens mangels Masse im Liquidationsrecht der juristischen Personen724. Die folgenden Erwägungen werden, der Übersichtlichkeit wegen, auf das wirtschaftlich bedeutendste Recht der Kapitalgesellschaften beschränkt. Dies bedeutet aber nicht, dass das Problem bei anderen juristischen Personen nicht vorliegt (vgl. z.B. zu Genossenschaften Kapitel II, 6.1. f)). In allen Regelungen der konkursfähigen juristischen Personen scheinen also auch Änderungen empfehlenswert, die aber nach dem Vorbild des nachfolgend dargestellten Vorschlags der Regelung für die Kapitalgesellschaften mit einiger Anpassungen gestaltet werden können. 11.1. Vorschusslösung: die Anteilseigner als mögliche Quelle der Fremdfinanzierung des Konkursverfahrens Wenn auch wegen des Kostenneutralitätsprinzips die staatliche Finanzierung grundsätzlich abzulehnen ist (s. oben, 1;3), es kann aber im Fall der Kapitalgesellschaften noch eine andere Quelle der Fremdfinanzierung des Konkursverfahrens erwogen werden. Statt eines besonderen Abwicklungsverfahrens auf Kosten des Staates im Rahmen des Liquidationsrechts können diejenigen, die aus dem Bestehen der Gesellschaft einen wirtschaftlichen Vorteil ziehen, für eine teilweise, begrenzte Deckung der (Anlauf-) Kosten des Konkursverfahrens in Anspruch genommen werden. Als möglicher Lösungsansatz kommt die österreichische Regelung des Kostenvorschusses der organschaftlichen Vertreter der juristischen Person auf die Anlaufkosten des Konkursverfahrens (§ 72a öst. KO, s. Kapitel IV, 3.1.) in Betracht725. Die Belastung gerade der organschaftlichen Vertretern, wie im 722 Vgl. I. Weiss in: W. Pyzioł, A. Szumański, I. Weiss, Prawo spółek, S. 442-443; A. Szumański, ibidem, S. 807-808 723 Diese Aufteilung scheint hingegen an das romanische Regelungsmodell mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen jeder zahlungsunfähigen Gesellschaft angepaßt zu sein, vgl. C. Iurilli, Lo scioglimento della società a causa di fallimento, Roma 1999, S. 19 724 Obwohl das Regelungsdefizit im Bereich der massearmen Liquidation im deutschen Recht wesentlich geringer als im polnischen ist (s. dazu Kapitel IV, 7), wird auch in der deutschen Lehre in diesem Zusammenhang vom „dringenden Regelungsbedürfnis“ aufgrund der „vom Liquidationsrecht nicht beachteten Missstände der masselosen Liquidation“ gesprochen, so H. Konzen, Der Gläubigerschutz..., S. 331-332 725 Die österreichische Regelung wurde als „die wirksamste Waffe gegen die Unsitte, eine GmbH auszuplündern und damit zu spekulieren, daß Konkurseröffnungsanträge am Mangel kostendeckenden Vermögens scheitern” bezeichnet, so W. Kossak, Das neue Konkureröffnungsverfahren..., 2. Teil, ZIK 1999, Heft 1, S. 6 236 Massearme Insolvenzen Kapitel V österreichischen Recht, erscheint zwar nicht empfehlenswert, da dadurch die nach Art. 21 Abs. 2 KSR verpflichteten Personen von der Konkursantragstellung abgeschreckt werden könnten. Mit einem entsprechenden Gedanke zu rechtfertigen wäre hingegen die Belastung der Anteilseigner. Als wirtschaftliche „Eigentümer“ der Gesellschaft, Personen, die aus ihrem wirtschaftlichen Erfolg Vorteile ziehen, sollten sie auch in einem beschränkten Umfang das Risiko ihrer masselosen Insolvenz tragen. Dies wird insbesondere dadurch gerechtfertigt, dass gerade die Kapitalgesellschaften (insbesondere die GmbH) die Rechtsform darstellen, die am häufigsten masselos insolvent wird. Somit besteht bei der Anwendung dieser Rechtsform ein erhöhtes Risiko für die anderen Teilnehmer des Wirtschaftsverkehrs, das durch die Belastung der Anteilseigner mit den Anlaufkosten des Konkursverfahrens ihrer Gesellschaft teilweise ausgeglichen werden kann. Eine erweiterte Verantwortung der Personen, die sich mit den riskanten Gegenständen und/oder Tätigkeitsformen bedienen, ist im Rechtssystem keine Neuheit – sie wird im Deliktrecht als Haftung nach dem Risikogrundsatz vorgesehen (vgl. z.B. Art. 436 ZGB zur Verantwortung für die Verkehrsmittel, Art. 435 ZGB zur Verantwortung für die Unternehmen oder Betriebe). Ein ähnlicher Gedanke könnte die Verantwortung der Anteilseigner für die Anlaufkosten des Konkursverfahrens „ihrer“ Gesellschaft begründen. Die dadurch gewährleistete Finanzierung der anfänglichen Stadien des Konkursverfahrens könnte, wegen der Untersuchung des Vermögens und der Geschäfte der Gesellschaft durch ein unabhängiges Organ, zur Anreicherung der Masse führen, u.A. durch die Aufdeckung der Betrüge und anderen Straftaten, der Anfechtungstatbestände oder des versteckten Vermögens (s. Kapitel I, 1.1; 1.2). Es könnte folglich der dem Konkursrecht entkommende Bereich wesentlich eingeschränkt werden. Eine Schwierigkeit bei der Einführung dieser Lösung bestünde zweifelsohne im Fall der Aktiengesellschaften. Die Kleinaktionäre bleiben in der Regel anonym und deswegen wäre es unmöglich, sie für die Zwecken der Haftung für die Anlaufkosten des Konkursverfahrens festzustellen. Übrigens erscheint es nicht zweckmäßig, die Kleinaktionäre für die Konkurskosten haften zu lassen, da sie auf die Geschäftsführung der Gesellschaft nahezu keinen Einfluss haben und ihre Beteiligung an dem Vorteil aus der Gesellschaft auch entsprechend gering bleibt. Eine solche Haftung wäre auch ein unerwünschter Abschreckungsfaktor für die Investoren. Dies führt zum Erkenntnis, dass bei dieser Haftung irgendeine Schwelle empfehlenswert wäre, damit für die Konkurskosten nur die Großaktionäre mit einem tatsächlichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft haften. Diese Schwelle könnte bei 5 oder 10 % der Stimmen an der Hauptversammlung der 237 Massearme Insolvenzen Kapitel V Aktionäre festgesetzt werden726. Bei den Gesellschaften im öffentlichen Wertpapierverkehr (spółka publiczna) ist ein Aktionär, der diesen Anteil von Stimmen erreicht hat, kraft Art. 69 Abs. 1 des Gesetzes über den öffentlichen Angebot (nachfolgend ÖffAngG)727 verpflichtet, dies bei der Kommission für Wertpapiere und Börsen (KPWiG) sowie bei der Gesellschaft anzumelden. Demgemäss könnte die Überschreitung dieser Schwelle auch für die Zwecken der Feststellung der Haftung für die Anlaufkosten des Konkursverfahrens leicht erkennbar sein. Schwieriger wäre die Frage bei den Aktiengesellschaften, deren Aktien sich nicht im öffentlichen Wertpapierverkehr befinden (was übrigens in der Praxis viel bedeutender wäre, da diese Gesellschaften viel häufiger masselos insolvent werden). In diesem Fall erscheint auf ersten Blick die Einführung einer Pflicht der Anmeldung der Überschreitung der Schwelle bei der Gesellschaft die einfachste Lösung. Die entsprechenden Informationen könnten im Aktienbuch eingetragen werden, die Vorschriften über dem Aktienbuch (Art. 341 HGGB) wären dementsprechend zu ändern. Eine solche Änderung des Gesellschaftsrechts würde aber einen zu weit gehenden Bruch mit dem Grundsatz der Anonymität der Aktionäre darstellen. Angemessener erscheint also die Lösung, dass die Haftung nach der Teilnahme an der letzten Hauptversammlung festgestellt wird728. Diese Methode, obwohl aus dem Sichtpunkt der tatsächlichen Struktur der Aktionäre fiktiv, hätte auch den Vorteil, den tatsächlichen Einfluss der Aktionäre auf die Geschäftsführung der Gesellschaft besser widerzuspiegeln. Diese Fiktion sollte jedoch nicht für die Namensaktien gelten, deren Inhaber nach den jeweiligen Eintragungen im Aktienbuch festgestellt werden sollten. Die Festsetzung der Haftung für die Anlaufkosten nach dem Stimmrecht und nicht nach der eigentlichen Anteilseignerstellung würde konsequenterweise bedeuten, dass im Fall der Verpfändung der Anteile an der Gesellschaft oder ihrer Belastung mit Nießbrauch die zum Stimmrecht getroffene Abrede maßgeblich wäre. Geht das Stimmrecht auf den 726 Aus ähnlichen Gründen könnte diese Schwelle übrigens auch für die Anteilseigner der GmbH eingeführt werden, obwohl das Problem in diesem Fall von viel geringerer Bedeutung wäre. Für die Schwelle von 10% könnte die Regelung der Art. 236 sowie Art. 400 HGGB einen zusätzlichen Argument darstellen, da gerade dieser Minderheit die sog. Minderheitsrechte zustehen (in erster Reihe das Recht auf die Forderung der Einberufung der außerordentlichen Gesellschafterversammlung oder Hauptversammlung), die auf einen zumindest theoretischen Einfluss auf die Gesellschaft hinweisen, vgl. hierzu K. Oplustil, Pożyczki..., S. 83 727 Gesetz vom 29.7.2005 über den öffentlichen Angebot, Bedingungen der Einführung der Finanzinstrumenten zum organisierten Verkehrssystem sowie über die öffentlichen Gesellschaften (Ustawa o ofercie publicznej i warunkach wprowadzania instrumentów finansowych do zorganizowanego systemu obrotu oraz o spółkach publicznych) 728 Vgl. die von K. Oplustil, Pożyczki..., S. 83 vorgeschlagene ähnliche Weise der Festsetzung der Schwelle für die Anwendung der Vorschrift über die kapitalersetzenden Anteilseignerdarlehen (Art. 14 § 3 HGGB). 238 Massearme Insolvenzen Kapitel V Pfandgläubiger oder Nießbraucher über729, so wäre er als Anteilseigner für die Zwecken der Haftung für die Anlaufkosten des Konkursverfahrens zu betrachten, im anderen Fall würde diese Haftung beim Pfandgeber verbleiben. Am Rande des Problems der Schwelle für die Haftung der Kleinaktionäre ist es zu bemerken, dass eine ähnliche Frage schon im geltenden Recht auftritt, ohne gelöst zu werden. Die in Frage kommende Regelung ist Art. 14 § 3 HGGB über die kapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen, der als ein solches Darlehen jedes Darlehen eines Aktionärs behandelt, unabhängig von seinem Anteil an der Gesellschaft. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist es also theoretisch möglich, einen Großdarlehen einer Bank730 als kapitalersetzend zu behandeln, wenn diese Bank zufälligerweise eine Aktie des Darlehensnehmers besitzt. Da aber eine solche Lösung völlig zweckwidrig erscheint, könnte diese Frage durch die Annahme einer Schwelle für die Behandlung der Darlehen als kapitalersetzend gelöst werden731. Diese Schwelle könnte mit der Schwelle für die Haftung für die Anlaufkosten des Konkursverfahrens koordiniert werden732. 11.2. Beschränkung der Belastung der Anteilseigner mit den Verfahrenskosten Die Belastung der Anteilseigner mit den Anlaufkosten des Konkursverfahrens würde selbstverständlich einen Bruch von dem fundamentalen Grundsatz der Abgrenzung der Anteilseigner von den Verbindlichkeiten der Gesellschaft (corporate veil) bedeuten. Es kann dieser Lösung vorgeworfen werden, dass sie mit der Struktur und Grundvorstellungen des Gesellschaftsrechts unvereinbar wäre733. Deswegen ist sie nur in einem möglichst 729 Dies kann aber nicht bei den auf einer Wertpapierrechnung eingetragenen Aktien geschehen, wegen Art. 340 § 3 HGGB. Im öffentlichen Verkehr kann es also nur dann die Stimmverhältnisse an der HVA ändern, wenn die mit Pfandrecht oder Nießbrauch belasteten Aktien nicht auf der Wertpapierrechnung eingetragen sind, d.h. nicht dematerialisiert sind, während andere Aktien derselben Gesellschaft sich im öffentlichen Verkehr befinden. Nach Art. 69 Abs. 1 i.V.m. Art. 87 Abs. 2 Ziff. 1 ÖffAngG (vgl. auch Art. 9 i.V.m. Art. 10 lit. c) und d) der Transparenzrichtlinie - RL 2004/109/EG vom 15.12.2004) ist die Änderung der Stimmverhältnisse infolge einer solchen Gestaltung des Pfand- oder Nießbrauchsrechts anmeldungspflichtig. Dies bedeutet also, dass auch in diesem Bereich die Haftung für die Anlaufkosten des Konkursverfahrens mit der Anmeldungspflicht im öffentlichen Wertpapierverkehr koordiniert werden kann. 730 Fraglich ist, ob die Regelung des Art. 14 § 3 HGGB auch an Kreditverträge Anwendung findet. De lege lata verneinend, aber kritisch K. Oplustil, Pożyczki..., S. 68-72 731 Vgl. hierzu § 32a Abs. 3 S. 2 dt. GmbHG, wonach die Behandlung des Darlehens als kapitalersetzend von der Überschreitung durch den Darlehensgeber der Schwelle von 10% des Stammkapitals oder von seiner Geschäftsführerstellung abhängig ist. Nach der Rechtsprechung des BGH ist diese Vorschrift auch auf die Aktiengesellschaften entsprechend anzuwenden, in diesem Fall jedoch mit der Schwelle von 25%, s. K. Oplustil, Pożyczki..., S. 49-51. Eine entsprechende einschränkende Auslegung des Art. 14 § 3 HGGB wird im Schrifttum schon de lege lata befürwortet, s. W. Jurcewicz, W sprawie interpretacji..., S. 20 f. oder de lege ferenda vorgeschlagen, s. K. Oplustil, Pożyczki..., S. 80-83 732 Vgl. hier insbesondere den Vorschlag von K. Oplustil, Pożyczki..., S. 83 733 Eine solche Teilverantwortlichkeit der Anteilseigner für die vom Gesetzgeber als besonders wichtig erachteten Verbindlichkeiten der Kapitalgesellschaft kommt aber in ausländischen Rechtsordnungen vor. Als 239 Massearme Insolvenzen Kapitel V beschränkten, für die wichtigsten Zwecken ausreichenden Umfang vorzuschlagen. Ein guter Vorbild dafür ist die österreichische Regelung mit ihrer quotenmäßigen Beschränkung. Auch im polnischen Recht erscheint es empfehlenswert, diese Belastung durch die Einführung einer Pflicht der Anteilseigner zur Leistung des auf einen Höchstbetrag beschränkten Kostenvorschusses auf Anforderung des Gerichts734 zu gestalten. Dieser Höchstbetrag sollte so niedrig festgesetzt werden735, damit nur die Untersuchung des Gesellschaftsvermögens und Geschäftsbücher durch den Konkursverwalter dadurch finanzierbar wäre, nicht aber weitergehende Tätigkeiten des Konkursverfahrens. Von der Finanzierung durch diesen Kostenvorschuss sollten auch die früheren Kosten des Konkurseröffnungsverfahrens herausgenommen werden. Es sollte somit bei diesem Vorschuss eine Art Hyperprivilegierung für die Kosten der Untersuchung des Schuldnervermögens vorgesehen werden736. Stellt sich nach dieser Untersuchung Konkursverfahren mangels kein Masse kostendeckendes einzustellen. Vermögen Die heraus, Durchführung des wäre das gesamten Konkursverfahrens auf Kosten der Anteilseigner scheint ein zu weit gehender Bruch von den wichtigsten Grundsätzen des Gesellschaftsrechts zu sein. Die Abwägung der entgegengesetzten Interessen führt zu einem Ergebnis, dass nur die Untersuchung des Vermögens der schuldnerischen Gesellschaft auf dieser Weise zu finanzieren wäre, da diese Untersuchung aus der Sichtpunkt der Aufdeckung der scheinbaren, aber nicht tatsächlichen Masselosigkeit besonders wichtig ist (Kapitel I, 1.1; 1.2). Im Gegensatz zum Kostenvorschuss nach allgemeinen Regeln (s. oben, 7) sollte der Kostenvorschuss der Anteilseigner im Fall der Nichtleistung zwangsweise einziehbar sein. Die Anteilseigner sollten für die Einbringung des Vorschusses solidarisch (vgl. „zur Beispiel kann das Recht des US-Bundesstaates New York herangeführt werden, wonach die 10 größten Aktionäre der Gesellschaft im Fall ihres Konkurses für ihre Verbindlichkeiten aus den Arbeitsverhältnissen mit dem gesamten Vermögen haften (§ 630 New York Business Corporation Law), s. A. Opalski, Kapitał zakładowy..., S. 487, Fn. 107 734 Es wäre zu erwägen, ob eine solche Anforderung bei hoffnungsloser Lage - einer offensichtlichen und unbehebbaren Masselosigkeit nicht auszuschliessen wäre. In einem solchen Fall wäre der Konkursantrag ohne weiteres mangels Masse abzuweisen. Eine solche Ausnahme für die meist hoffnungslosen Fälle könnte sich zwar bei der Unwilligkeit der Gerichte, sich mit den massearmen Konkursverfahren zu befassen, in der Praxis die Regel erweisen, was den Sinn der angestrebten Gesetzesänderung in Frage stellen könnte. Andererseits, die Einführung der Vorschusspflicht in jedem masselosen Verfahren würde in vielen Fällen eine unnötige Belastung der Anteilseigner und Gerichte bedeuten. Als entscheidender Argument für die Ausnahme soll aber heißen, dass der Zweck einer solchen Regelung nicht in der Durchführung der Konkursverfahren ohne Vermögen sondern in der Ermöglichung des Aufspürens des Vermögens sowie Geltendmachung der Ansprüche in Zweifelsfällen läge. Vgl. hinzu die in der Gesetzesbegründung und der Lehre angenommene ratio legis der Regelung des § 72a öst. KO aber auch die davon abweichende strikte Rechtsprechung, s. Kapitel IV, 3.1. . 735 Vgl. die Grenze von 4000 Euro nach § 72a öst. KO. Im polnischen Recht könnte dieser Betrag wesentlich niedriger sein. 736 Die Deckung der (u.U. durch den Staat vorläufig getragenen, s. oben, 8) Kosten des Konkurseröffnungsverfahrens wäre erst in den wahrscheinlich nicht seltenen Fällen gewährleistet, wenn die Eröffnung des Konkursverfahrens zur Aufdeckung des kostendeckenden Vermögens führt. 240 Massearme Insolvenzen Kapitel V ungeteilten Hand“ nach § 72a öst. KO) haften, im Verhältnis zwischeneinander sollten ihnen jedoch Regressansprüche proportionell nach ihrem Anteil an der Gesellschaft zustehen. Der außerordentliche Charakter dieses Bruchs von dem Grundsatz der „beschränkten Haftung“ sollte auch durch die Stellung des Rückerstattungsanspruchs der vorschussleistenden Anteilseigner unmittelbar nach der Befriedigung der Verfahrenskosten, vor allen übrigen Masseverbindlichkeiten (wie beim Kostenvorschuss nach allgemeinen Regeln, Kategorie „1.2.“, s. oben, 6) hervorgehoben werden. 11.3. Verhältnis zu möglichen Alternativlösungen a) Nachschusspflicht Eine auf ähnlichem Vorschlag der Auferlegung des gewissen persönlichen Risikos auf die Gesellschaftern basierte Alternative könnte die Einführung der Nachschusspflicht der Gesellschafter für die Deckung der Kosten der Aktenaufbewahrung sowie einer ordentlichen Gesellschaftsbeendigung737 sein. Im Verhältnis zu oben dargestellten Schema des Vorschusses auf die Anlaufkosten des Verfahrens scheint aber diese Lösung weniger vorteilhaft. Erstens scheint die Geltendmachung des Nachschusses von allen haftenden Gesellschaftern im Verhältnis zur solidarischen Haftung für den Kostenvorschuss zu zeit- und kostenaufwändig zu sein. Zweitens setzt es die Einführung eines besonderen Liquidationsverfahrens für die masselose Gesellschaften voraus, dessen Anwendungsbereich aber besser dem durch den Kostenvorschuss finanzierten Konkursverfahren zugeordnet werden könnte. Damit ein solches Liquidationsverfahren effektiv funktionieren könnte, bedürfe es einen unabhängigen Abwickler, der die Nachschüsse einziehen und das Gesellschaftsvermögen untersuchen und abwickeln würde. Die Kosten eines solchen „Minimalkonkursverfahrens“ wären viel größer als die Kosten einer bloßen Untersuchung des Schuldnervermögens im Konkursverfahren, deswegen wäre der Eingriff in den Grundsatz der „beschränkten Haftung“ in diesem Fall viel schwerwiegender. Drittens, könnte eine solche gesellschaftsrechtliche Regelung nur für die GmbH gelten, die Anpassung der Nachschusspflicht an die Aktiengesellschaften wäre wegen der Anonymität der Aktionäre unmöglich. Der im Konkursrecht zu regelnde Kostenvorschuss lässt sich hingegen, wie oben dargestellt, wenn auch mit Schwierigkeiten, auch bei den Aktiengesellschaften anzuwenden. 737 Vorgeschlagen für die GmbH im deutschen Recht von G. Buchner, Amtslöschung..., S. 145 241 Massearme Insolvenzen Kapitel V b) Kostenvorschuss für die Sachverständigenkosten im Konkurseröffnungsfahren Eine Alternativversion der Vorschusslösung könnte mit der Möglichkeit der Untersuchung des Schuldnerunternehmers durch einen Sachverständigen im Konkurseröffnungsverfahren (Art. 31 KSR) verbunden sein. In Fällen, wenn zu der Kostendeckung und der Möglichkeit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen einer Kapitalgesellschaft keine Offensichtlichkeit besteht738, hätte das Gericht von den Anteilseigner einen Kostenvorschuss für das Sachverständigengutachten einzufordern. Erst nach der Erstellung dieses Gutachtens (Regelfall) oder wenn sich die Einziehung des Kostenvorschusses von allen Verpflichteten erfolglos erweist, könnte der Konkursantrag mangels Masse abgewiesen werden. In diesem zweiten Fall könnte das Gericht entscheiden (nach allgemeinen Regel des Art. 31 KSR in geltender Fassung), dass das Sachverständigengutachten trotzdem auf Kosten des Staates erstellt wird (s. dazu oben, 8). Diese Lösung hat aber den wesentlichen Nachteil, dass der Vorschuss von den Anteilseigner in wesentlich mehr Fällen eingefordert werden müsste, als bei dem Vorschuss auf die Anlaufkosten des Konkursverfahrens. Nach der ersten Regelungsversion wäre der Vorschuss in allen Zweifelsfällen einzufordern, während nach der zweiten nur dann, wenn das Konkurseröffnungsverfahren schon zur Erkenntnis der Masselosigkeit geführt hat. Die erste Lösung würde auch bedeuten, dass der Schwerpunkt auf die Kontrolle des Schuldnervermögens im Konkurseröffnungsverfahren fiele, ohne die zweite und vielleicht genauere Untersuchung durch den Konkursverwalter im eröffneten Konkursverfahren zuzulassen. Aus diesen Gründen ist eher die Annahme des Vorschusses auf die Anlaufkosten vorzuschlagen, obwohl die andere Lösung vielleicht für den Staat weniger kostenbelastend wäre739. c) Depot- oder Versicherungslösungen Ein wesentlicher Vorteil der Vorschusslösung im Verhältnis zu den oben dargestellten Depot- oder Versicherungslösungen (s. Kapitel IV, 8) besteht darin, dass dadurch keine Belastung der Wirtschaft ex ante entstehen würde. Sowohl bei der Gründung als auch während der Existenz der Gesellschaft wäre diese Lösung für die Anteilseigner grundsätzlich kostenneutral, abgesehen von der möglichen Bildung der Rücklagen für die Deckung des Risikos der Vorschusspflicht durch manche vorsichtige Anteilseigner. Die Belastung der 738 Zur Frage, ob bei hoffnungsloser Lage - einer offensichtlichen und unbehebbaren Masselosigkeit der Konkursantrag ohne weiteres mangels Masse abzuweisen wäre, s. oben, 11.2.. 739 Dies aber nur unter Voraussetzung, dass bei der Regelung des Vorschusses auf die Anlaufkosten die Gerichte sich häufig für die vorläufige staatliche Tragung der Kosten des Sachverständigengutachtens entscheiden, wobei die Eröffnung der massearmen Verfahren nur selten zur Aufdeckung des kostendeckenden Vermögens führt 242 Massearme Insolvenzen Kapitel V Anteilseigner würde sich erst im Fall der masselosen Insolvenz materialisieren. Darüber hinaus hätte die Vorschusslösung eine wünschenswerte Wirkung, indem sie ein (zwar wegen des Höchstbetrages beschränkter) Ansporn für die Anteilseigner wäre, ihren Einfluss auf die Gesellschaft zwecks Vermeidung der Gefahr der masselosen Insolvenz auszuüben. 11.4. Beschränkte Wirkung der Vorschusslösung Die oben dargestellte Vorschussregelung würde den Bereich der masselosen Gesellschaftsinsolvenzen, der dem Konkursrecht entkommt, durch die Steigerung der Eröffnungsquote wesentlich beschränken. Ohne einer (hier nicht vorgeschlagenen) weiten Kostenbelastung des Staates kann aber dieser Bereich nicht völlig beseitigt werden. Nach der hier vorgeschlagenen Regelung bleiben immer noch zwei (oder drei) Fallgruppen außer dem Anwendungsbereich der konkursrechtlichen Abwicklung. Die erste (voraussichtlich weniger bedeutende) Fallgruppe wären die (anscheinend) masselosen Gesellschaften, von deren Anteilseigner der Kostenvorschuss ohne Erfolg eingezogen würde und demzufolge die Abweisung des Konkursantrags mangels Masse erfolgte. Die zweite, zahlreichere Gruppe würde aus Gesellschaften bestehen, in deren Fall zwar der Kostenvorschuss geleistet und das Vermögen im eröffneten Konkursverfahren untersucht würde, aber diese Untersuchung nicht zur Aufdeckung des kostendeckenden Vermögens geführt hätte. Bei diesen Gesellschaften wäre das Konkursverfahren mangels Masse einzustellen. Die eventuelle dritte Fallgruppe würde die Gesellschaften umfassen, bei denen wegen der hoffnungslosen Lage der Konkursantrag ohne Anforderung des Kostenvorschusses abgewiesen würde (sollte diese Ausnahme von der Vorschusspflicht angenommen werden, s. 11.2.). Alle diese Fallgruppen würden weiterhin jenseits des Anwendungsbereichs des Konkursrechts in den Bereich des gesellschaftsrechtlichen Liquidationsrechts fallen. Im Folgenden wird ein Versuch der Optimalisierung des Liquidationsrechts zwecks einer möglicherweise effizienten Abwicklung dieser Gesellschaften unter Beachtung des grundsätzlichen Kostenneutralitätsprinzips entwickelt. 11.5. Masselosigkeit als Auflösungsvoraussetzung Der erste, grundsätzliche Schritt in der Neuordnung des Liquidationsrechts wäre die Einführung der Abweisung des Konkursantrags mangels Masse sowie der Einstellung des Konkursverfahrens als der Auflösungsgründe für die Kapitalgesellschaften. Gesetzestechnisch müsste dabei unterschieden werden: während die Abweisung mangels Masse einfach als ein neuer Auflösungsgrund in den Katalogen des Art. 270 sowie des Art. 459 HGGB hinzugefügt 243 Massearme Insolvenzen Kapitel V werden kann, sollte im Fall der Einstellung mangels Masse (Art. 361 Ziff. 1 und 2 KSR) keine Ausnahme von der Auflösung der Gesellschaft wegen ihres Konkurses mehr gelten, deswegen sind Art. 289 § 2 und Art. 477 § 2 HGGB entsprechend zu ändern. Auf diese Weise kann aber nicht das Regelungsdefizit völlig beseitigt, sondern lediglich die Mißstände, die bei der masselosen Gesellschaft ohne Liquidation vorliegen (s. dazu Kapitel II, 6.1.c)) auf etwa weniger gravierende Probleme bei der masselosen Gesellschaft in der Liquidation reduziert werden. Es ändert aber an der Tatsache nichts, dass das Liquidationsverfahren auf die Bedürfnisse einer massearmen Liquidation nicht zugeschnitten ist (s. dazu Kapitel II, 6.1.b)). Demgemäss ist auf den Bedarf einer Anpassung des Liquidationsrechts an die Bedürfnisse der masselosen Liquidation zu schließen. Dies könnte durch die Einführung der besonderen Vorschriften des Liquidationsrechts erfolgen, die nur für die masselose Liquidation gelten würden (die Voraussetzung ihrer Anwendung wäre die Abweisung des Konkursantrags oder Einstellung des Konkursverfahrens mangels Masse). Bei derartigen Gestaltung des Liquidationsrechts käme aber besonders akut der Konflikt zwischen der Kostenneutralität für den Staat und der Verwirklichung der Verfahrenszwecken hervor. Genauer gesagt, die Einführung eines besonderen Abwicklungsverfahrens für die masselosen Gesellschaften, wodurch die wichtigsten Zwecken der massearmen Abwicklung (s. Kapitel I, 1) verwirklicht werden könnten, setzt notwendigerweise eine Fremdfinanzierung vor. Ein gutes Beispiel dafür ist der detailliert erarbeitete Vorschlag von W. Schulz740, der in seinem Abwicklungsverfahren die Ausfallhaftung des Staates vorsieht741. Bei der masselosen Abwicklung würde aber diese Ausfallhaftung praktisch zur Regelhaftung742. Ein solches Abwicklungsverfahren erscheint also in einem durch den Kostenneutralitätsprinzip geprägten System unrealistisch743. Praktisch würde es die Einführung eines Minimalinsolvenzverfahrens für die masselosen Gesellschaften bedeuten. Die Wirkung einer solchen Lösung wäre eigentlich der Übernahme des romanischen Modells gleich. Diese aber wird in dieser Arbeit nicht vorgeschlagen (s. oben, 1;3). Wie im allgemeinen Geltungsbereich des Konkursrechts, ist also auch im Liquidationsrecht juristischer Personen eine für den Staat kostenneutrale Lösung anzustreben. 11.6. Beschränkung der Möglichkeit der Fortsetzung der Gesellschaft 740 W. Schulz, Die masselose Liquidation... Ibidem, S. 247-248 742 So zutreffend G. Buchner, Amtslöschung..., S. 69 743 F. Merz, Buchbesprechung: W. Schulz..., S. 494 741 244 Massearme Insolvenzen Kapitel V Eine kostenneutrale Anpassung des Liquidationsrechts an die Bedürfnisse der massearmen Liquidation könnte durch die Beschränkung der Möglichkeit der Fortsetzung der masselosen sich in der Liquidation befindenden Gesellschaft erfolgen. In der Lehre wird es zwar angenommen, dass als Voraussetzung der Wirksamkeit des Fortsetzungsbeschlusses der Anteilseigner (Art. 273 und Art. 460 HGGB) die Ergänzung des fehlenden Stammkapitals gilt744. Um die Rechtsicherheit in diesem Gebiet zu stärken, sollten aber die Beseitigung der Konkursreife der Gesellschaft und die Ergänzung des Stammkapitals zu gesetzlichen Voraussetzungen der Fortsetzung der Gesellschaft werden. Auf dieser Weise könnte dem Verkehr mit sog. Mantelgesellschaften ein Hindernis gestellt werden. Die praktische Bedeutung dieser Lösung wäre aber beschränkt solange die tatsächliche Abwicklung der Gesellschaft im Liquidationsverfahren nicht gewährleistet wird (s. unten). 11.7. Amtslöschung nach dem Fristablauf Die weiteren vorzuschlagenden Änderungen können auf unterschiedliche Weise gestaltet werden. Die Basislage dafür ist das Verbleiben beim allgemeinen Liquidationsrecht. Bei dieser Lösung erfolgt keine Belastung der Staatskasse (Kostenneutralität), für die masselose Insolvenz ist diese Lage jedoch ungeeignet (s. oben sowie Kapitel II, 6.1.b)), ungerecht, nicht zuletzt wegen der Möglichkeit der Einzelzugriffe, gemildert durch die Rangfolge des Art. 1025 ZVGB. Eine Mindestwirkung wird jedoch auch bei dieser Rechtslage erreicht – da sich die masselose Gesellschaft schon in der Liquidation befindet und als solche nach außen auftritt (Art. 274 § 2 und Art. 461 § 2 HGGB), werden mögliche neue Kontrahenten vor den Geschäften mit ihr zumindest teilweise geschützt. Es ist aber nach den besseren Lösungen zu suchen, die eine tatsächliche Abwicklung der masselosen Gesellschaft erleichtern. Bei der Erarbeitung einer solchen Lösung ist zu beachten, dass die Liquidation der masselosen Gesellschaft oft am mangelnden Interesse der Geschäftsführer und Anteilseigner scheitert. Deswegen wird dabei der Gedanke der Amtslöschung (s. Kapitel IV, 7) von Bedeutung. Wie das deutsche und österreichische Recht zeigen, am schwierigsten erweist sich die Problemlösung wenn die Gesellschaft zwar masselos, aber nicht völlig vermögenslos ist. Als Hinweis für einen Lösungsansatz kommt hier die schweizerische Regelung in Frage, wonach die juristische Person nach dem Ablauf einer bestimmten Frist ab der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven zu löschen ist (s. dazu Kapitel IV, 7). Eine grundsätzliche Schwierigkeit bestünde bei derartiger Lösung mit der Bestimmung der Rechtslage des übrig 744 S. Kapitel II, 6.1.b) 245 Massearme Insolvenzen Kapitel V verbliebenen Vermögens der Gesellschaft durch die Festsetzung ihrer Rechtsnachfolger. Mit einiger Übertreibung kann man sagen, dass für solche Fälle „das Erbrecht der juristischen Personen“ zu entwickeln wäre. Einen ersten Schritt würde in dieser Hinsicht die Einführung einer Frist für die „gesellschaftsrechtliche“ Liquidation der Gesellschaft nach der Abweisung oder Einstellung mangels Masse darstellen. Sollte die Liquidation nach Ablauf dieser Frist (es könnte 2 Jahren sein745) nicht abgeschlossen werden, wäre die Gesellschaft von Amts wegen durch einen Beschluss des Registergerichts aufzulösen und zu löschen. Die Frage des verbleibenden Vermögens der Gesellschaft könnte auf diese Weise gelöst werden, dass dieses Vermögen (samt etwaigen Ansprüchen der Gesellschaft) den Gesellschaftern zustehen sollte, die jedoch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur auf die erhaltenen Vermögenswerte und ihre Surrogaten (oder bis zur Höhe seines Wertes – wie beim beneficium inventarii im Erbrecht, Art. 1031 § 2 ZGB) beschränkt haften würden. Diese Lösung würde eigentlich einer erzwungenen „Vererblichkeit“ des Gesellschaftsvermögens entsprechen (wie die Stellung des Fiskus oder der Gemeinde im Erbrecht der natürlichen Personen, Art. 1023 ZGB). Ein wesentlicher Nachteil besteht darin, dass es ein weiterer weitgehender Bruch von den Grundvorstellungen des Gesellschaftsrechts, insbesondere vom Grundsatz der strikten Trennung zwischen dem Vermögen der Gesellschaft und der Anteilseigner darstellen würde746. Der mit der beschränkten Haftung für die Gesellschaftsschulden verbundene Aufwand, insbesondere die ggf. zu führenden Passivprozesse, könnten für die Anteilseigner viel lästiger sein als die einmalige Leistung eines quotenmäßig beschränkten Vorschusses auf die Anlaufkosten des Konkursverfahrens. Für die Gläubiger der aufgelösten masselosen Gesellschaft wäre diese Lösung auch nicht vorteilhaft – wegen der Zersplitterung des übrigen Gesellschaftsvermögens auf mehrere Anteilseigner und/oder der Beschränkung der Verantwortlichkeit der Anteilseigner würde jede Befriedigung aus diesem Vermögen noch weiter, bis zur praktischen Unmöglichkeit erschwert. Darüber hinaus würde sich das Problem der Kleinaktionären stellen, das vielleicht ähnlich wie bei dem Kostenvorschuss gelöst werden könnte, durch einen Ausschluss der Haftung der Aktionären unter einer bestimmten 745 Diese Fristdauer würde die Einhaltung der in Art. 279 sowie Art. 465 HGGB vorgesehenen Frist ermöglichen, sowie dem Gedanken der Art. 286 § 1 sowie Art. 474 § 1 HGGB entsprechen, indem (wenn auch kein Vermögen zwischen die Anteilseigner zu verteilen ist) die Löschung nicht früher als 6 Monate bzw. 1 Jahr nach der Bekanntmachung der Liquidation und der Aufforderung der Gläubiger erfolgen sollte. 746 De lege lata wäre eine solche Lösung auch schon wegen Art. 287 § 1 HGGB unbegründbar, vgl. M. Tarska, Spółka z ograniczoną odpowiedzialnością, S. 300-301. Vgl. aber die nach dem Handelsgesetzbuch von 1934 erörterte Ansicht von M. Allerhand, Kodeks handlowy. Komentarz, zitiert nach der Auflage vom Verlag Park, Bielsko-Biała 1997, S. 415 (These 17 zu Art. 277), der eine ähnliche Lösung im Fall der Löschung noch vermögender Gesellschaft anzunehmen scheint. 246 Massearme Insolvenzen Kapitel V Schwelle der Gesellschaftsanteile. Eine solche „quasi-erbrechtliche“ Lösung würde auch diesen Nachteil haben, dass es praktisch kein Ansporn für die Aufdeckung und Geltendmachung der eventuellen noch nicht aufgedeckten gesellschaftsrechtlichen sowie Schadensersatzansprüche (gegen die Anteilseigner oder Geschäftsführer) gäbe. Die Anteilseigner hätten daran kein Interesse und die eventuell interessierten Gläubiger keine Möglichkeit. Diese Nachteile würden nur in einem geringen Ausmaß durch die analoge Lösung an die Regelung der von allen Erben ausgeschlagenen Erbschaft (Art. 1023 ZGB) beseitigt. Die Einführung der Regelung, wonach der Fiskus oder die Gemeinde der Rechtsnachfolger der nach dem Fristablauf aufgelösten masselosen Gesellschaft wäre, würde zwar das Problem mit der Zersplitterung des eventuellen restlichen Vermögens sowie der Verantwortung lösen. Es würde auch dem Gedanke des Rechtsystems entsprechen, wonach das Eigentum an dem Gegenstand, auf den der Eigentümer verzichtet und/oder niemand sich dafür interessiert, an die öffentliche Hand fällt747. Diese Lösung wäre aber für den Staat nicht kostenneutral, da danach die Gemeinde oder der Staat eigentlich für die Abwicklung des restlichen Gesellschaftsvermögens sorgen müssten. Sollten es die Gemeinden sein, müssten sie für diesen Zweck zusätzliche Mittel aus dem Staatshaushalt bekommen, weil andernfalls einer solchen Regelung die Verfassungswidrigkeit vorgeworfen werden könnte748. Deswegen ist diese Lösung nicht vorzuschlagen. Eine alternative, für den Staat kostenneutrale und pragmatische Lösung könnte durch das einfache Absehen von der Festsetzung des Rechtsnachfolgers der aufgelösten masselosen Gesellschaft erreicht werden. Nach dem Ablauf der Frist für die „gesellschaftsrechtliche“ Liquidation nach der Abweisung oder Einstellung mangels Masse sollte die Gesellschaft gelöscht werden. Besteht zu diesem Zeitpunkt noch irgendein Vermögen, so hätte jeder daran interessierte Gesellschaftsgläubiger die Möglichkeit auf eigenes Risiko und eigene Kosten die gerichtliche Bestellung eines Rechtspflegers für dieses Vermögen zu veranlassen749 und sich 747 Vgl. Art. 179 ZGB zum Verzicht auf ein Grundstück sowie Art. 187 ZGB zu manchen gefundenen Vermögensgegenständen. Diese Analogie scheint zutreffender als die von G. Buchner, Amtslöschung..., S. 110 (nach dem deutschen Recht) gestellte Analogie zur Enteignung. Obwohl die Löschung einen staatlichen Hoheitsakt darstellen würde, der einen Verlust der Eigentümerstellung der Gesellschaft (und Gesellschafter) verursacht, hätten sie immer die Möglichkeit früher binnen der gesetzlichen Frist eine ordentliche Liquidation durchzuführen. Tun sie es nicht, so kann auf ein Verzicht auf das Eigentum geschlossen werden. 748 Vgl. dazu den Urteil des Verfassungsgerichtshofes von 15.03.2005, K 9/04, OTK 2005, Pos. 24, wonach Art. 179 ZGB für verfassungswidrig (Art. 2, Art. 165 der Verfassung) erklärt wurde, indem er den Erwerb der Grundstücke, auf die die Eigentümer verzichten, durch die Gemeinden vorsieht, ohne dabei den Gemeinden Entscheidungsfreiheit zum Erwerb des möglicherweise kostenverursachenden Grundstücks zu lassen. 749 Vgl. A. Szajkowski in: S. Sołtysiński, A. Szajkowski, A. Szumański, Kodeks spółek handlowych, Band II, S. 742 (Rn 20 zu Art. 288); M. Allerhand, Kodeks handlowy, S. 414-415 (These 17 zu Art. 277) 247 Massearme Insolvenzen Kapitel V danach aus dem Vermögen zu befriedigen750. Diese Nachtragsliquidation wäre weder für den Staat oder die Gesellschafter kostenverursachend, noch für die Gläubiger nachteilig, da die Entscheidung über die Fortsetzung oder dem Aufgeben der Befriedigungsversuche stünde im freien Ermessen der Gläubiger ab. Diese Lösung könnte theoretisch auf zweierlei Weisen erklärt werden. Am einfachsten wäre die Annahme der Mindermeinung, dass die gelöschte Gesellschaft nach der Löschung weiter existiert, wenn ihr Vermögen weiter besteht. Für das Ende der rechtlichen Existenz der Gesellschaft wäre somit ein Doppeltatbestand erforderlich: die Löschung im Landesgerichtsregister sowie die völlige Vermögenslosigkeit751. Der Zweck der fortgesetzten juristischen Persönlichkeit einer solchen „Nachgesellschaft“ würde jedoch ausschließlich in der Nachtragsliquidation liegen, zu deren Durchführung die Bestellung des Rechtspflegers notwendig wäre752. Die Gesellschaft würde außerdem keine Organe besitzen und nicht geschäftsfähig sein753. Die auf diese Weise beschränkte Geschäftsfähigkeit der Gesellschaft würde einen ausreichenden Schutz des Rechtsverkehrs vor ihrer Teilnahme gewährleisten754. Nach der im polnischen Recht herrschenden Meinung hätte hingegen die Löschung der Gesellschaft unabhängig von dem Bestehen ihres Vermögens eine konstitutive Wirkung755. Bei der Annahme dieser Ansicht nähert sich die Lösung der oben erwogenen beschränkten Haftung der Anteilseigner an, denn das Gesellschaftsvermögen nach der Löschung nach der h.M. an die Gesellschafter fällt756, wobei die Gesellschaftsgläubiger in dieses Vermögen 750 Diese Lösung passt auch zum Bedarf der nicht vermögensrechtlichen Abwicklung der Gesellschaftsgeschäften, z.B. bei manchen Feststellungsklagen im Arbeitsrecht, vgl. G. Buchner, Amtslöschung..., S. 110-111 751 In der polnischen Lehre stellt diese Ansicht eine gewissermassen historische Mindermeinung dar, vertreten von T. Dziurzyński in: T. Dziurzyński, Z. Fenichel, M. Honzatko, Kodeks handlowy. Komentarz, Kraków 1936 (Neudruck Łódź 1995), S. 307 (These 1 zu Art. 277) sowie J. Namitkiewicz, Kodeks handlowy. Spółka z ograniczoną odpowiedzialnością, Warszawa 1937 (Neudruck Łódź 1994), S. 323-324 (These 4 zu Art. 277). Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass bei der hier vorgeschlagenen Regelung diese Ansicht als Erklärung des Sonderfalls der Amtslöschung der vermögenden masselosen Gesellschaft angenommen werden könnte. 752 In dieser Hinsicht sollte von der Ansicht der Anhänger der Doppeltatbestandslehre abgewichen werden, die im Fall des Aufdeckens des Gesellschaftsvermögens nicht die Bestellung eines Rechtspflegers, sondern eine Nichtigerklärung der Löschung und Fortsetzung der Liquidation durch die früheren Liquidatoren befürworten, s. T. Dziurzyński in: T. Dziurzyński, Z. Fenichel, M. Honzatko, Kodeks handlowy, S. 307 (These 1 zu Art. 277); J. Namitkiewicz, Kodeks handlowy, S. 324 (These 4 zu Art. 277); s. auch I. Weiss in: W. Pyzioł, A. Szumański, I. Weiss, Prawo spółek, S. 441 (Fn 181) 753 Eine detaillierte Analyse der enstprechenden Konstruktion im deutschen Recht s. bei G. Buchner, Amtslöschung..., S. 115 f. 754 Vgl. G. Buchner, Amtslöschung..., S. 112 755 So A. Szajkowski in: S. Sołtysiński, A. Szajkowski, A. Szumański, Kodeks spółek handlowych, Band II, S. 742 (Rn 20 zu Art. 288); A. Kidyba, Kodeks spółek handlowych, Band I, S. 1132 (These 5 zu Art. 288); M. Allerhand, Kodeks handlowy, S. 414-415 (These 17 zu Art. 277); vgl. auch Urteil des SN von 26.05.1936, II C 331/36, OSN(C) 1937, Nr. 1. Pos. 39 756 So Urteil des SN von 26.05.1936, II C 331/36, OSN(C) 1937, Nr. 1. Pos. 39 248 Massearme Insolvenzen Kapitel V vollstrecken können757. Beim mangelnden Interesse der Gesellschafter an diesem Vermögen ist aber die Bestellung des Rechtspflegers auf Antrag des Gläubigers die einzige Möglichkeit der Befriedigung aus ihm. Wegen der Unklarheit der Rechtslage ist also die Einführung der Möglichkeit der Nachtragsliquidation mit der Teilnahme eines Rechtspflegers nach der Amtslöschung der Gesellschaft auf entsprechender Stelle der Vorschriften des HGGB zum Liquidationsrecht zu befürworten. Eine solche explizite Regelung würde die Erwägung der Frage des Eigentums an dem restlichen Gesellschaftsvermögen als theoretisch eigentlich entbehrlich machen. 12. Erwähnung der Personengesellschaften Das Problem der massearmen Abwicklung der Personengesellschaften ist wegen der persönlichen Haftung der Gesellschafter weniger problematisch – es lässt sich eigentlich immer zur Frage der Zahlungsfähigkeit des vollhaftenden Gesellschafters sowie der Deckung der Kosten des eventuellen Konkursverfahrens über sein Vermögen reduzieren. Unabhängig davon erscheint wünschenswert. die Die Fortsetzung der massearmen Personengesellschaften Abweisung des Konkursantrags sowie Einstellung nicht des Konkursverfahrens mangels Masse sollten demgemäss als weitere Auflösungsgründe für diese Gesellschaften vorgesehen werden. 13. Schlusswort Die Analyse der polnischen Regelung der massearmen Insolvenz sowie die in diesem Kapitel gestellten Änderungsvorschläge zeigen, dass auch im Rahmen des germanischen, für den Staat grundsätzlich kostenneutralen Regelungsmodell, das Regelungsdefizit wesentlich beschränkt werden kann. Eine besser ausgewogene Regelung könnte die Erreichung der wichtigsten Zwecken des Konkursrechts gerade in allen diesen Fällen bewirken, wo de lege lata das Regelungsdefizit am spürbarsten ist. So könnten durch die Vorwegbefriedigung der Verfahrenskosten Konkursverfahren in den Fällen mit den meisten Vermögenswerten eröffnet werden. Die Änderung der Vorschussregelung könnte den daran interessierten Personen die Finanzierung der masselosen Konkursverfahren auf eigenes Risiko ermöglichen. Die Vorschusspflicht der Anteilseigner sowie die Amtslöschung könnten die Abwicklung und 757 M. Allerhand, Kodeks handlowy, S. 414-415 (These 17 zu Art. 277) 249 Massearme Insolvenzen Kapitel V Vollbeendigung der masselosen Kapitalgesellschaften wesentlich erleichtern. Alle diese Änderungen könnten zur unabhängigen Untersuchung mehrerer verdächtigen Fällen und somit zur völligeren Befriedigung der Gläubiger, Beschränkung der Wirtschaftskriminalität, also im allgemeinen zur Verbesserung des Wirtschaftsverkehrs beitragen. Diese Änderungen sind um so mehr zu befürworten, als sie ohne wesentliche Belastung des Staates oder der Wirtschaft erfolgen können. Von diesen Änderungen unterscheidet sich die in dieser Arbeit ebenso besprochene Frage der Restschuldbefreiung der massearmen Schuldner. Die Lösung dieses Problems setzt notwendigerweise einen staatlichen Kosteneinsatz voraus. Dies wird aber durch die verfassungs- sowie menschenrechtliche Gründe gerechtfertigt. Deswegen sind die Änderungen des Rechtsstands in diesem Bereich nicht weniger als die übrige Rationalisierung der Regelung der massearmen Insolvenz anzustreben. 250 Massearme Insolvenzen Abkürzungen Abkürzungen: ABl. – Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Act.proc.coll. – Actualités des procedures collectives a.F. – alter Fassung AG – Aktiengesellschaft (dt.) AktG – deutsches Aktiengesetz vom 6.9.1965, BGBl. I 1965, 1089 mit Änd. Am. Bankr. Inst. L. Rev. - American Bankruptcy Institute Law Review Am. Bankr. L.J. – American Bankruptcy Law Journal BAG - Bundesarbeitsgericht BGB – das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch vom 18.8.1896, BGBl. I 2002, 42 mit Änd. BGBl. – das deutsche oder österreichische Bundesgesetzblatt BGE – Entscheidungen des Bundesgerichts BGH - Bundesgerichtshof BT – Deutscher Bundestag Cass.com. – französisches Kassationsgericht (Cour de cassation), Handelskammer C.civ. – französisches Zivilgesetzbuch (Code civil) vom 21.3.1804, Bull. des Lois, 3e S., B. 354, n° 3677, mit Änd. C.com. – französisches Handelsgesetzbuch (Code de commerce) vom 18.9.2000, ordonnance n° 2000-912 du 18 septembre 2000 relative à la partie législative du code de commerce dt. – deutsch Dz.U. – polnisches Gesetzblatt (Dziennik Ustaw) DZWIR - Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht EMRK – Europäische Konvention vom 4.11.1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, in Polen veröffentlicht in Dz.U. vom 1993, Nr. 61, Pos. 284 mit Änd. EuInsVO – Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29.5.2000 über Insolvenzverfahren, ABl. L 160 vom 30.6.2000, S. 1 f. – folgend FBG – österreichisches Firmenbuchgesetz, BGBl. 1991/10 mit Änd. FGG – deutsches Gesetz von 17.5.1898 über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, RGBl. 1898, 189 mit Änd. frz. – französisch FVGB – polnisches Familien- und Vormundschaftsgesetzbuch (Gesetz vom 25.2.1964 – Kodeks rodzinny i opiekuńczy), Dz.U. vom 1964, Nr. 9, Pos. 59 mit Änd. GenR – polnisches Gesetz vom 16.9.1982 – Genossenschaftsrecht (Prawo spółdzielcze), Dz.U. vom 2003, Nr. 188, Pos. 1848 mit Änd. GmbH – Gesellschaft mit beschränkter Haftung GmbHG – deutsches Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung vom 20.4.1892, RGBl. 1892, 477 mit Änd. (it.) GKD – italienisches Dekret vom 30.5.2002 Nr. 115 über die Gerichtskosten (Decreto Presidente Repubblica – Testo unico delle disposizioni legislative e regolamentari in materia di spese di giustizia), G.U. n. 139, 15.6.2002, Supplemento Ordinario (dt.) GKG – deutsches Gerichtskostengesetz vom 5.5.2004, BGBl. I 2004, 718 mit Änd. GKZ-Gesetz (2005) - polnisches Gesetz vom 28.7.2005 über die Gerichtskosten in Zivilsachen (Ustawa o kosztach sądowych w sprawach cywilnych), Dz.U. Nr. 167, Pos. 1398 GKZ-Gesetz 1967 – polnisches Gesetz vom 13.6.1967 über die Gerichtskosten in Zivilsachen (Ustawa o kosztach sądowych w sprawach cywilnych), Dz.U. vom 2002, Nr. 9, Pos. 88 mit Änd. G.U. – italienisches Gesetzblatt (Gazzetta Ufficiale) HGGB – polnisches Handelsgesellschaftengesetzbuch (Kodeks spółek handlowych), Gesetz vom 15.09.2000, Dz.U. vom 2000, Nr. 94, Pos. 1037 mit Änd. 251 Massearme Insolvenzen Abkürzungen h.M. – herrschende Meinung HRegV – schweizerische Handelsregisterverordnung vom 7.6.1937, BS 2 684 i.d.F. – in der Fassung Il dir. fallim. – Il diritto fallimentare e delle procedure concorsuali InsO – deutsche Insolvenzordnung, Gesetz vom 5.10.1994, BGBl I 1994, 2866, mit Änd. i.S. – im Sinne it. - italienisch i.V.m. – in Verbindung mit J.-Cl. com. – Juris-Classeur commercial KG – Kommanditgesellschaft KGaA – Kommanditgesellschaft auf Aktien (öst.) KO – österreichische Konkursordnung, Kaiserliche Verordnung vom 10.12.1914, RGBl 1914/337, mit Änderungen (dt.) KO – deutsche Konkursordnung vom 10.2.1877, RGBl. S. 351 mit Änd. KPP – Kwartalnik Prawa Prywatnego KR oder KR 1934 – polnische Verordnung des Präsidenten der Republik vom 24.10.1934, Konkursrecht (Prawo upadłościowe), Dz.U. vom 1991, Nr. 118, Pos. 512 mit Änd. KRS – polnisches Landesgerichtsregister (Krajowy Rejestr Sądowy) KRS-Gesetz – polnisches Gesetz vom 20.8.1997 über das Landesgerichtsregister (Ustawa o Krajowym Rejestrze Sądowym), Dz. U. vom 2001, Nr. 17, Pos. 209 mit Änd. KSR – polnisches Gesetz vom 28.2.2003 - Konkurs- und Sanierungsrecht (Prawo upadłościowe i naprawcze), Dz.U. vom 2003, Nr. 60, Pos. 535 mit Änd. L.F. – legge fallimentare, italienisches Konkursgesetz, Königliches Dekret vom 16.3.1942, Nr. 267 (Disciplina del fallimento, del concordato preventivo, dell’amministrazione controllata e della liquidazione coatta amministrativa), G.U. n.81, 6.4.1942 mit Änd. LG – Landgericht LöschG – deutsches Gesetz vom 9.10.1934 über die Auflösung und Löschung von Gesellschaften und Genossenschaften, RGBl. I 1934, 914 mit Änd. LSE – französisches Gesetz Nr. 2005-845 vom 26.7.2005 über die Erhaltung der Unternehmen (Loi de sauvegarde des entreprises) MoPr – Monitor Prawniczy n.F. – neuer Fassung NZI – Neue Zeitschrift für das Recht der Insolvenz und Sanierung o.g. – oben genannt ÖffAngG – polnisches Gesetz von 29.7.2005 über den öffentlichen Angebot, Bedingungen der Einführung der Finanzinstrumenten zum organisierten Verkehrssystem sowie über die öffentlichen Gesellschaften (Ustawa o ofercie publicznej i warunkach wprowadzania instrumentów finansowych do zorganizowanego systemu obrotu oraz o spółkach publicznych) OGH – der österreichische Oberste Gerichtshof oHG – offene Handelsgesellschaft ÖJZ – Österreichische Juristen-Zeitung OLG – Oberlandesgericht OR – schweizerisches Obligationenrecht (Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Fünfter Teil: Obligationenrecht, vom 30.3.1911, BS 2 199) OSN – Orzecznictwo Sądu Najwyższego OSNC – Orzecznictwo Sądu Najwyższego – Izba Cywilna OSNCP - Orzecznictwo Sądu Najwyższego – Izba Cywilna i Pracy OSP – Orzecznictwo Sądów Polskich 252 Massearme Insolvenzen Abkürzungen öst. – österreichisch PKH - Prozesskostenhilfe poln. – polnisch PPA – Przegląd Prawa i Administracji PPH – Przegląd Prawa Handlowego PS – Przegląd Sądowy RegPfG – polnisches Gesetz vom 6.12.1996 über das Registerpfandrecht und Pfandregister (Ustawa o zastawie rejestrowym i rejestrze zastawów), Dz.U. vom 1996, Nr. 149, Pos. 703 mit Änd. Rev.jur.comm. – Revue de la jurisprudence commerciale Rev.proc.coll. – Revue des procedures collectives RGBl - deutsches oder österreichisches Reichsgesetzblatt Rn. - Randnummer SchKG – schweizerisches Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 11.4.1889, BS 3 3 schweiz. - schweizerisch SN – das polnische Oberste Gericht (Sąd Najwyższy) StGB – polnisches Strafgesetzbuch (Kodeks karny), Gesetz vom 6.6.1997, Dz.U. vom 1997, Nr. 98, Pos. 553 mit Änd. TPP – Transformacje Prawa Prywatnego WM - Wertpapiermitteilungen z.B. – zum Beispiel ZEuP – Zeitschrift für Europäisches Privatrecht ZGB – polnisches Zivilgesetzbuch (Kodeks cywilny), Gesetz vom 23.4.1964, Dz.U. vom 1964, Nr. 16, Pos. 93 mit Änd. (schweiz.) ZGB – schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10.12.1907, BS 2 3 ZIK – Zeitschrift für Insolvenzrecht und Kreditschutz ZInsO – Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht ZIP – Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (dt.) ZPO – deutsche Zivilprozessordnung, Gesetz vom 12.9.1950, BGBl. 1950, 455, 512, 533 mit Änd. (öst.) ZPO - österreichische Zivilprozessordnung (Gesetz vom 1.8.1895 über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Streitigkeiten), RGBl. 1895/113 mit Änd. ZVGB – polnisches Zivilverfahrensgesetzbuch (Gesetz vom 17.11.1964 – Kodeks postępowania cywilnego), Dz.U. vom 1964, Nr. 43, Pos. 296 mit Änd. ZZP – Zeitschrift für Zivilprozeß 253 Massearme Insolvenzen Literaturverzeichnis Literaturverzeichnis Allgemeines: C. Carrara Ceradi, I principi europei di diritto fallimentare: un recente progetto accademico per l’individuazione di principi comuni europei sul fallimento, Il dir. fallim. 2004, Teil I, Nr. 3-4, S. 623 E. Dorndorf, Zur Dogmatik des Verfahrenszwecks in einem marktadäquaten Insolvenzrecht, in: W. Gerhardt, W. Henckel, J. Kilger, G. Kreft (Hrsg.), Festschrift für Franz Merz, Köln 1992 A. Flessner, Grundsätze des europäischen Insolvenzrechts, ZEuP 2004, Nr. 4, S. 887 W.W. McBryde, A. Flessner, S. Kortmann (Hrsg.), Principles of European Insolvency Law, Deventer 2003 B. K. Morgan, Should the Sovereign Be Paid First? A Comparative International Analysis of the Priority for Tax Claims in Bankruptcy, Am. Bankr. L.J. 74 (Fall 2000), S. 461 K. Zweigert, H. Kötz, Einführung in die Rechtsvergleichung, 3. Aufl., Tübingen 1996 Polen: Hinweis: In dieser Arbeit wird oft die Literatur zum nicht mehr geltenden polnischen Konkursrecht von 1934 (sowie auch zum Handelsgesetzbuch von 1934) zitiert. Besonders im Bereich des Konkursrechts ist die alte Literatur viel ausführlicher als die Quellen zum neuen Konkurs- und Sanierungsrecht, daneben stimmen im Bereich der hier besprochenen Themen die alten und neuen Regelungen im Wesentlichen überein. Deswegen wurde an der Stellen, wo es keine Bedeutung hat, auf einem besonderen Hinweis verzichtet, dass es sich um ältere Quellen handelt. M. Allerhand, Prawo upadłościowe. Komentarz, Erstauflage Warszawa 1937, zitiert nach der Auflage von Verlag Park, Bielsko-Biała 1991 M. Allerhand, Kodeks handlowy. Komentarz, zitiert nach der Auflage von Verlag Park, Bielsko-Biała 1997 D. Altman, Prawo upadłościowe. Komentarz, Warszawa 1936 A. Barczak-Oplustil, K. Oplustil, Spółki kapitałowe w stadium organizacji, Warszawa 2002 J. Borowiec, Likwidacja spółki akcyjnej, Kraków 1999 J. Brol, Prawo upadłościowe w świetle praktyki sądowej, Warszawa 1995 D. Bugajna-Sporczyk, K. Kuć-Kwaśniewicz, Krajowy Rejestr Sądowy – uwagi praktyczne, MoPr 2001, Heft 4, S. 222 S. Cieślak, Fundusze masy upadłości – postępowanie podziałowe. Komentarz, Warszawa 2004 S. Cieślak, Podział funduszów masy upadłości, Warszawa 2000 S. Cieślak, Długi masy upadłościowej, PPH 1996, Nr. 5, S. 8 f. D. Czajka, Przedsiębiorstwo w kryzysie. Upadłość lub układ, Warszawa 1999 A. Damasiewicz, Komentarz do art. 10641 – 106423 k.p.c., in: LEX –Datenbank, Warszawa 2005 S. Dmowski, S. Rudnicki, Komentarz do kodeksu cywilnego. Księga pierwsza. Część ogólna, 6. Aufl., Warszawa 2005 M. Domagalski, Bankructwo bez pieniędzy, Rzeczpospolita vom 07.03.2005 T. Dziurzyński, Z. Fenichel, M. Honzatko, Kodeks handlowy. Komentarz, Kraków 1936 (Neudruck Łódź 1995) T. Ereciński, M. Gudowski, M. Jędrzejewska, Komentarz do kodeksu postępowania cywilnego. Część pierwsza. Postępowanie rozpoznawcze, 5. Aufl., Warszawa 2004 254 Massearme Insolvenzen Literaturverzeichnis J. Frąckowiak, A. Kidyba, K. Kruczalak, W. Opalski, W. Popiołek, W. Pyzioł, Kodeks spółek handlowych. Komentarz, Warszawa 2001 J. Gajda, J. Ignatowicz, J. Pietrzykowski, K. Pietrzykowski, J. Winiarz, Kodeks rodzinny i opiekuńczy. Komentarz, Warszawa 2003 Z. Gawlik, Gospodarcza niemożliwość świadczenia, Rzeszowskie Zeszyty Naukowe „PrawoEkonomia”, 1996, Band XIX M.Glabas, Kwalifikowanie i zaspokajanie wierzytelności w postępowaniu upadłościowym, Prawo Spółek 1997, Nr. 2 , S. 24 S. Gurgul, Prawo upadłościowe i układowe. Komentarz, 4. Aufl., Warszawa 2003 S. Gurgul, Prawo upadłościowe i naprawcze. Komentarz, 5. Aufl., Warszawa 2004 S. Gurgul, Ingerencja z zewnątrz jest niedopuszczalna, Rzeczpospolita von 29.08.1997, S. 16 S. Gurgul, Życie po końcu. Status prawny spółek handlowych w czasie i po upadłości, „Rzeczpospolita” vom 15.05.2001, S. C3 S. Gurgul, Upadłość spółdzielni mieszkaniowej, MoPr 2004, Nr. 5, S. 207 J. Gwiazdomorski, „Alimentacyjny“ obowiązek między małżonkami, Warszawa 1970 A. Hrycaj, Postępowanie zabezpieczające według ustawy – Prawo upadłościowe i naprawcze, Prawo Spółek 2004, Heft 9, S. 41 A. Jakubecki, F. Zedler, Prawo upadłościowe i naprawcze, Zakamycze 2003 A. Jakubecki, Anmerkung zum SN-Beschluss vom 1.4.2003, II CK 484/02, OSP 2004, Heft 3, Pos. 38 P. Jamorski, Odpowiedzialność członków zarządu spółki z o.o. na podstawie art. 299 KSH, MoPr 2002, Nr. 14, S. 642 P. Janda, Skutki ogłoszenia upadłości dla umowy przewłaszczenia na zabezpieczenie, MoPr 2003, Heft 17, S. 773 W. Jurcewicz, W sprawie interpretacji art. 14 § 3 i art. 189 § 2 k.s.h., PPH 2003, Nr. 7, S. 17 T. Justyński, Nadużycie prawa w polskim prawie cywilnym, Zakamycze 2000 I. Karasek, Oddalenie wniosku o ogłoszenie upadłości ze względu na obciążenie składników masy zabezpieczeniami rzeczowymi, TPP 2000, Nr. 4, S. 61 I. Karasek, Zabezpieczenia wierzytelności na zbiorze rzeczy lub praw o zmiennym składzie, Zakamycze 2004 A. Karolak, A. Mariański, Odpowiedzialność członków zarządu za zobowiązania spółki z o.o. w świetle przepisów prawa handlowego i podatkowego, Warszawa 2004 M. Kaszubski, Umorzenie postępowania upadłościowego banku. Glosa do postanowienia SW w Jeleniej Górze z dnia 15 marca 1996 r., Glosa 1996, Nr. 12, S. 16 A. Kidyba, Kodeks spółek handlowych, Zakamycze 2002 D. Kłodnicki, Podział funduszy masy upadłości, Prawo Spółek 1998, Nr. 10, S. 34 T. Kohorewicz, Umorzenie postępowania upadłościowego, Prawo Spółek 1998, Nr. 3, S. 37 T. Kohorewicz, Skutki zakończenia postępowania upadłościowego, Prawo Spółek 2001, Nr. 1, S. 41 T. Kohorewicz, Zasada wyłączności postępowania upadłościowego, Prawo Spółek 2001, Nr. 11, S. 43 K. Korzan, Kurator w postępowaniu cywilnym, Warszawa 1966 J. Korzonek, Prawo upadłościowe i prawo o postępowaniu układowem. Komentarz, Kraków 1935 (Neudruck Wrocław 1992) N. Kowal, Kurator „rejestrowy” w postępowaniu przed sądem prowadzącym Krajowy Rejestr Sądowy, PPH 2003, Heft. 9, S. 27 A. Kozłowska-Szczerba, M. Porzycki, P. Tereszkiewicz, A. Wacławik, Postępowania zbiorowe w przypadku niewypłacalności dłużnika, in: A. Machowska, K. Wojtyczek (Hrsg.), Prawo francuskie, Band I, Zakamycze 2004, S. 407 M. Litwińska-Werner, Kodeks spółek handlowych. Komentarz, 2. Aufl., Warszawa 2005 255 Massearme Insolvenzen Literaturverzeichnis M. Litwińska, Komentarz do postanowienia Sądu Najwyższego z dnia 18 grudnia 1996 r., I CKN 20/96, PPH 1997, Nr. 11, S. 36 P. Litwiński, Postępowanie zabezpieczające, Rzeczpospolita von 14.07.2003, S. C3 W. Łukowski, Rejestr dłużników niewypłacalnych i dział 4 rejestru przedsiębiorców według ustawy o Krajowym Rejestrze Sądowym, Rejent 1999, Nr. 1, S. 110 E. Marszałkowska-Krześ, Ustawa o Krajowym Rejestrze Sądowym. Komentarz, Warszawa 2001 E. Marszałkowska-Krześ, S. Krześ, Wykreślenie spółki po likwidacji – gdy spółka jest niewypłacalna, Rzeczpospolita vom 21.06.1996 J. Namitkiewicz, Kodeks handlowy. Spółka z ograniczoną odpowiedzialnością, Warszawa 1937 (Neudruck Łódź 1994) J. Naworski, Sankcje mimo nieogłoszenia upadłości (Anmerkung zum SN-Beschluss von 18.10.2001, III CZP 56/01), Prawo Spółek 2002, Nr.7-8, S. 96 M.A. Nowicki, Europejski Trybunał Praw Człowieka.Orzecznictwo, Tom 2, Prawo do życia i inne prawa, Zakamycze 2002 A. Opalski, Kapitał zakładowy: skuteczny instrument ochrony wierzycieli czy przestarzała koncepcja prawna? Próba porównania modeli ochrony wierzycieli w prawie państw europejskich i Stanów Zjednoczonych, KPP 2004, Nr. 2, S. 435 K. Oplustil, Pożyczki wspólników udzielane spółkom kapitałowym. Analiza regulacji art. 14 § 3 i art. 189 § 2 k.s.h., Zakamycze 2001 G. Ordak, Trwają już prace nad nowelizacją, Rzeczpospolita von 25.11.2003 R. Pabis, Spółka z o.o. Komentarz, 2. Aufl., Warszawa 2004 Th. Paintner, Die Insolvenz des Unternehmers in Polen, Frankfurt am Main 2003 M. Pannert, Niewypłacalność jako przesłanka ogłoszenia upadłości, MoPr 2004, Heft 16, S. 733 K. Piasecki (Hrsg.), Kodeks postępowania cywilnego. Komentarz, 3. Aufl., Band I, Warszawa 2001, Band II, Warszawa 2002 A. Piecko-Mazurek, Likwidacja spółek kapitałowych, Warszawa 2000 K. Pietrzykowski (Hrsg.), Kodeks cywilny. Komentarz, Warszawa 2002 J. Pisuliński, Anmerkung zum SN-Urteil von 8.3.2002, III CKN 748/00, OSP 2003, Pos. 37 J. Pisuliński, M. Liebscher, Dingliche Sicherheiten nach dem neuen polnischen Gesetz über Konkurs und Sanierung, in: J. Stelmach, R. Schmidt (Hrsg.), Krakauer-Augsburger Rechtstudien. Probleme der Angleichung des europäischen Rechts, Kraków-München 2004, S. 221 M. Porzycki, Klauzule zabezpieczające przed niewypłacalnością strony umowy wzajemnej, Zakamycze 2002 R. Potrzeszcz, Wykreślenie spółki kapitałowej bez (właściwej) likwidacji – ze stanowiska wierzycieli, Rejent 1998, Nr. 5, S. 144 K. Potrzobowski, Anmerkung zum SN-Beschluss vom 6.2.1969, III CZP 129/68, OSN 1969, Pos. 170, Palestra 1970, Nr. 7, S. 70 A. Przysiężniak, Wielkość sum przeznaczonych do podziału a zakończenie postępowania upadłościowego przez podział masy, MoPr 2002, Nr. 23, S. 1098 M. Pyziak-Szafnicka, Ochrona wierzyciela w razie niewypłacalności dłużnika, Warszawa 1995 W. Pyzioł, A. Szumański, I. Weiss, Prawo spółek, Bydgoszcz-Kraków 2002 Z. Radwański, Prawo cywilne – część ogólna, 7. Aufl., Warszawa 2004 M. Rodzynkiewicz, Kodeks spółek handlowych. Komentarz, Warszawa 2005 M. Romańska, Dane o kondycji finansowej przedsiębiorców w dziale 4 rejestru przedsiębiorców i rejestrze dłużników niewypłacalnych, TPP 2001, Nr. 4, S. 55 256 Massearme Insolvenzen Literaturverzeichnis J. Rusiński, Wierzytelność w umorzonym postępowaniu upadłościowym (Anmerkung zum Beschluss des SN von 23.02.2001, II CKN 393/00, OSNC 2001, Pos. 162), PPH 2003, Nr. 11, S. 50 P. Sarnecki (Hrsg.), Prawo konstytucyjne Rzeczypospolitej Polskiej, Warszawa 2004 W. Siedlecki, Z. Świeboda, Postępowanie cywilne. Zarys wykładu, 5. Aufl., Warszawa 2004 E. Skowrońska-Bocian, Prawo spadkowe, 3. Aufl., Warszawa 2003 M. Smyk, Klauzula rebus sic stantibus a tzw. gospodarcza niemożliwość świadczenia, MoPr 2001, Nr. 14, S. 735 P. Sokal, Wpływ ogłoszenia upadłości na zapezpieczenie prawem zastawu, MoPr 2004, Nr. 20, S. 937 S. Sołtysiński, A. Szajkowski, A. Szumański, J. Szwaja, Kodeks spółek handlowych, Band I, Warszawa 2001; Band II, Warszawa 2002; Band III, Warszawa 2003 J.A. Strzępka, Odpowiedzialność członków zarządu spółki z ograniczoną odpowiedzialnością za niezgłoszenie w terminie wniosku o ogłoszenie upadłości, in: A. Nowicka (Hrsg.), Prawo prywatne czasu przemian. Księga pamiątkowa dedykowana Profesorowi Stanisławowi Sołtysińskiemu, Poznań 2005, S. 523 J. A. Strzępka, W. Popiołek, A. Witosz, E. Zielińska, Kodeks spółek handlowych. Komentarz z orzecznictwem, 1. Aufl. Warszawa 2001 J. A. Strzępka, P. Pinor, W. Popiołek, H. Urbańczyk, E. Zielińska, Kodeks spółek handlowych. Komentarz. Orzecznictwo, 2. Aufl., Warszawa 2003 P. Suski, Rejestry sądowe spółek handlowych. spółdzielni, przedsiębiorstw państwowych, Warszawa 1994 M. Świątkowski, Zasada obligatoryjności postępowania likwidacyjnego na podstawie przepisów o spółce z o.o., Radca Prawny 1997, Nr. 4, S. 38 Z. Świeboda, Prawo upadłościowe i naprawcze. Komentarz, Warszawa 2003 Z. Świeboda, Komentarz do prawa upadłościowego i prawa o postępowaniu układowym, 2.Aufl., Warszawa 1999 M. Tarska, Spółka z ograniczoną odpowiedzialnością. Istota. Ustrój. Funkcjonowanie, Warszawa 2003 A. Torbus, Ważny cel postępowania upadłościowego (Anmerkung zur Entscheidung des SN von 26.08.1999, III CKN 24/99, OSNC 2000, Pos. 54), Prawo Spółek 2002, Nr. 3, S. 57 A. Tropaczyński, Gospodarcza niemożliwość świadczenia, PS 2004, Nr. 3, S. 49 M. Uliasz, Kodeks postępowania cywilnego. Komentarz do nowelizacji, Warszawa 2005 A. Wąsek (Hrsg.), Kodeks karny. Część szczegółowa. Komentarz, Band II, Warszawa 2004 F. Zedler, Prawo upadłościowe i układowe, 2. Aufl., Toruń 1999 A. Zieliński, Ustawa o kosztach sądowych w sprawach cywilnych. Komentarz, Warszawa 1999 D. Zienkiewicz, J. Minkus, A. Świderek, Prawo upadłościowe i naprawcze. Komentarz, Warszawa 2004 A. Zoll (Hrsg.), Kodeks karny. Część szczególna. Komentarz do art. 278-363 (Band III), Zakamycze 1999 F. Zoll, Czy niemieckie prawo upadłościowe powinno być wzorem dla polskiego ustawodawcy?, Studia Prawnicze 2001, Nr. 1, S. 45 F. Zoll, Czy austriackie prawo dotyczące niewypłacalności może stanowić wzór dla polskiego ustawodawcy?, Studia Prawnicze 2001, Nr. 2, S. 31 F. Zoll, Czy szwajcarskie prawo upadłościowe powinno być wzorem dla polskiego ustawodawcy?, Studia Prawnicze 2002, Nr. 1, S. 125 F. Zoll, O projekcie nowego Prawa upadłościowego, Przegląd Legislacyjny 2001, Nr. 3, S. 11 F. Zoll, Sporu o zakres dopuszczalności przewłąszczenia na zabezpieczenie ciąg dalszy, PiP 1999, Heft 4, S. 79 257 Massearme Insolvenzen Literaturverzeichnis F. Zoll, M. Thurner, Polnisches Konkursrecht, Wien 1996 F. Zoll, A. Kraft, M. Thurner, Polnisches Insolvenzrecht, Wien 2002 Deutschland: E.-D. Berscheid, Zur Unzulässigkeit einer Leistungsklage bei angezeigter Masseunzulänglichkeit. Anmerkung zu BAG, Urt. v. 11.12.2001, ZInsO 2002, Nr. 18, S. 868 ff. G. Buchner, Amtslöschung, Nachtragsliquidation und masselose Insolvenz von Kapitalgesellschaften, Diss. Berlin 1987 D. Eickmann, A. Flessner, F. Irschlinger, H.-P. Kirchhof, G. Kraft, H.-G. Landfermann, W. Marotzke, Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, Heidelberg 2001 M. Frege, U. Keller, E. Riedel, Handbuch der Rechtspraxis. Insolvenzrecht, 6. Aufl., München 2002 H. Grote, Die Entscheidung über den Antrag auf Kostenstundung nach § 4a InsO, ZInsO 2002, Nr. 4, S. 180 H. Grote, Anmerkung zu LG Düsseldorf, Beschl. v. 21.5.2002 – 25 T 129/02, ZInsO 2002, Nr. 12, S. 589 F. Hanauer, Reform der Verbraucherinsolvenz: Verfahren nur noch bei Vermögen, Die Welt vom 16.4.2005 L. Häsemeyer, Insolvenzrecht, 2. Aufl., Köln-Berlin-Bonn-München 1998; 3. Aufl., KölnBerlin-Bonn-München 2003 M. Häusler, Die Bedeutung der Kosten für die Eröffnung und Durchführung des Insolvenzverfahrens, Diss. Würzburg 1999 H. Hess, M. Weis, R. Weiberg, InsO. Kommentar zur Insolvenzordnung mit EGInsO, Heidelberg 2001 H. Hess, B. Kropshofer, Die Kostensicherung der Universalzwangsvollstreckung. Ein Beitrag zum Konkursrecht, ZIP 1982, Nr. 5, S. 536 U. Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, Köln 2000 H.-P. Kirchhof, H. J. Lwowski, R. Stürner (Hrsg.), Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, München 2001 T. Kluth, Das Verfahren bei unzulänglicher Insolvenzmasse oder ein „Himmelfahrtskommando” für den Insolvenzverwalter, ZInsO 2000, Nr. 4, S. 177 ff. W. Kohte, M. Ahrens, H. Grote, Verfahrenskostenstundung, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenzverfahren. Kommentar, 2 Auflage, Neuwied, Kriftel 2002 H. Konzen, Der Gläubigerschutz bei Liqiudation der masselosen GmbH, in: Festschrift für Peter Ulmer zum 70 Geburtstag am 2. Januar 2003, Berlin 2003, S. 323 ff. A. Kröpelin, Die massearme Insolvenz, Köln 2003 B. Kropff, J. Semmler (Hrsg.), Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, Band 7, 2. Aufl., München 2002 B. Kübler, Die Behandlung massearmer Insolvenzen nach neuem Recht, in: K. Fuchs (Hrsg.), Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, Berlin 2000, S. 967 ff. M. Lutter, P. Hommelhoff, GmbH-Gesetz. Kommentar, 15. Aufl., Köln 2000 F. Merz, Buchbesprechung: W. Schulz, Die masselose Liquidation der GmbH, ZZP 1987, Heft 4, S. 493 ff. L. Michalski (Hrsg.), Kommentar zum GmbH-Gesetz, München 2002 O. Palandt (Begr.), Bürgerliches Gesetzbuch, 62 Aufl., München 2003 G. Pape, Anmerkung zu AG Charlottenburg, Beschl. v. 30.3.1999, ZInsO 1999, Nr. 10, S. 597 ff. G. Pape, Zur entsprechenden Anwendung des § 166 KO auf eine Verteilung nach Einstellung mangels Masse, ZIP 1992, 747 ff. 258 Massearme Insolvenzen Literaturverzeichnis G. Pape, W. Hauser, Massearme Verfahren nach der InsO, Köln 2002 R. Rattunde, C. Röder, Verfahrenseröffnung und Kostendeckung nach der InsO, DZWIR 1999, Nr. 8, S. 309 ff. H. Rowedder, C. Schmitt-Leithoff (Hrsg.), GmbH-Gesetz. Kommentar, 4. Aufl., München 2002 H. Runkel, W. Schnurbusch, Rechtsfolgen der Masseunzulänglichkeit, NZI 2000, Heft 2, S. 49 ff. K. Schmidt, Die stille Liquidation: Stiefkind des Insolvenzrechts, ZIP 1982, Nr. 1, S. 9 K. Schmidt, Insolvenzordnung und Unternehmensrecht – Was bringt die Reform?, in: K. Fuchs (Hrsg.), Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, Berlin 2000, S. 1199 f. K. Schmidt, W. Uhlenbruck, Die GmbH in der Krise, Sanierung und Insolvenz, Köln 1997 W. Schulz, Die masselose Liquidation der GmbH, Diss. Hamburg, Heidelberg 1986 M. Stobbe, Die Durchsetzung gesellschaftsrechtlicher Ansprüche der GmbH in Insolvenz und masseloser Liquidation, Köln 2001 J. Uhlenbruck, Die Rechtsfolgen der Abweisung oder Einstellung mangels Masse für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, in: K. Fuchs (Hrsg.), Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, Berlin 2000, S. 1187 f. W. Uhlenbruck (Hrsg.), Insolvenzordnung. Kommentar, 12. Aufl., München 2003 Österreich: C. Bachmann, Befriedigung der Masseforderungen, Wien 1993 C. Bachmann, Die Neumasseforderungen im Konkurs im Konkurs, ecolex 1994, 221 G. Bock, G. Muhri, Das neue Insolvenzrecht, Wien 2003 A. Deixler-Hübner, Privatkonkurs. Rechtsgrundlagen – Verfahrenspraxis, 2. Aufl., Wien 1996 E. Feil, Konkursordnung. Praxiskommentar, 4. Aufl.,Wien 2002 H. Fink, Der Privatkonkurs nach der Insolvenzrechts-Novelle 2002, ÖJZ 2003, Nr. 11, S. 201 W. Jelinek, B. Nunner, Kein konkursfreies Vermögen im Konkurs juristischer Personen, ZIK 1997, Heft 4, S. 115 B. Kloiber, Die Konkurseröffnung nach dem IRÄG 1997, ZIK 1997, Heft 5, S. 154 G. Kodek, Handbuch Privatkonkurs. Die Sonderbestimmungen für das Konkursverfahren natürlicher Personen, Wien 2002 A. Konecny, Masseunzulänglichkeit und fehlende Liquidität, ZIK 2003, Heft 1, S. 8 M. Kopetzky, Konkurs-Sicherungsgeld. Theoretische Überlegungen zur Vermeidung der Konkursabweisungen mangels Masse, Diss. Univ. Wien 1996 W. Kossak, Das neue Konkureröffnungsverfahren aufgrund des IRÄG 1997 im Spiegel der Rechtsprechung des OLG Linz, ZIK 1998, Heft 6, S. 181 (1. Teil), ZIK 1999, Heft 1, S. 6 (2. Teil) F. Loizenbauer, Die Bedeutung und die Folgen des masselosen Konkurses, in: B. FeldbauerDurstmüller, J. Schlager (Hrsg.), Krisenmanagement – Sanierung – Insolvenz, Wien 2002, S. 1327 F. Mohr, Das Konkurseröffnungsverfahren bei juristischen Personen, ZIK 1997, Heft 5, S. 157 F. Mohr (Bearb.), Insolvenzrecht 2002, Wien 2002 F. Mohr, 3. Lieferung: §§ 183-219 KO, in: A. Konecny, G. Schubert (Hrsg.), Kommentar zu den Insolvenzgesetzen, Loseblattsammlung, Wien 1998 F. Mohr, Neuerungen im Privatkonkurs, ecolex 2002, S. 802 B. Nunner, Die Freigabe von Konkursvermögen, Wien 1998 W. Rechberger, M. Thurner, Insolvenzrecht, Wien 2001 A. Reckenzaun, W. Petsch, Konkurs im Konkurs, ecolex 1991, S. 377 259 Massearme Insolvenzen Literaturverzeichnis J. Reich-Rohrwig, J. Zehetner (Bearb.), Das neue Insolvenzrecht. IRÄG 1997 und IESG, Wien 1997 E. Senoner, Handbuch der Kostendeckung, Wien 1999 O. Zetter, Insolvenzstatistik für Österreich, ZIK 2003, Nr. 4, S. 120; 2002, Nr. 1, S. 9-10; 2001, Nr. 1, S. 13 Schweiz: K. Amonn. D. Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Aufl., Bern 1997 P. Fortmoser, A. Meier-Hayoz, P. Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996 C. Jaeger, H.U. Walder, T. M. Kull, M. Kottman, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl., Zürich 1997/99 K. Spühler, S. Pfister, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, 2. Aufl., Zürich 1999 C. R. Stocker, Entscheidungsgrundlagen für die Wahl des Verfahrens im Konkurs, Zürich 1985 Frankreich: F. Derrida, P. Godé, J.-P. Sortais (mit der Zusammenarbeit von A. Honorat), Redressement et liquidation judiciaires des entreprises, 3. Aufl., Dalloz-CRAJEFE, Nice 1991 A. Diesbecq, Réflexions sur la représentation d’une personne morale dissoute par l’effet d’un jugement prononçant sa liquidation judiciaire ou arrêtant un plan de cession totale, Rev.jur.comm. 2002, Nr. 7-8, S. 309 B. Dureuil, La répresentation des sociétés déclarées en liquidation judiciaire ou frapées d’un plan de cession totale, in: Procédures collectives et droit des affaires. Morceaux choisis. Mélanges en l’honneur d’Adrienne Honorat, Paris 2000 Y. Guyon, Droit des affaires. Tome 2. Entreprises en difficultés. Redressement judiciaire – Faillite, 8. Aufl., Economica, Paris 2001 P.-M. Le Corre, Pratique des procédures collectives, Paris 2001 F. Pérochon, R. Bonhomme, Entreprises en difficulté. Instrument de crédit et de paiement, 5. Aufl., LGDJ, Paris 2001 C. Saint-Alary-Houin, Droit des entreprises en difficulté, 2. Aufl., Montchrestien, Paris 1996 E. Kerckhove, M. de Juglart, B. Ippolito, Traité de droit commercial. Tome 6. Procédures collectives de paiement, 3. Aufl., Montchrestein, Paris 1998 B. Soinne (begründet von J. Argenson, G. Toujas), Traité théorique et pratique des procédures collectives, Paris 1987 B. Soinne (begründet von J. Argenson, G. Toujas), Traité des procédures collectives, 2. Aufl., Paris 1995 J. Vallansan, Redressement et liquidation judiciaires – Clôture pour insuffisance d’actifs, fasc. 2770, in: Juris-Classeur Commercial, Version 3/2003 J.-L. Vallens, L’effacement des dettes du débiteur en liquidation judiciaire, Petites Affiches, 19.09.1997, S. 4 Italien: G. Alessi, I debiti di massa nelle procedure concorsuali, Milano 1987 C. d’Ambrosio, L’onere delle spese nel fallimento revocato e nel fallimento negativo: tra passato e presente, Il dir. fallim. 2002, Teil I, Nr. 3, S. 645 F. Anfuso, Gli onorari die professionisti nei procedimenti giudiziari: revoca del fallimento e compenso del curatore, Il Fallimento 2001, Nr. 9, S. 965 D. Benzi, Spese di giustizia e procedure fallimentari nel nuovo testo unico, Il Fallimento 2002, Nr. 11, S. 1154 260 Massearme Insolvenzen Literaturverzeichnis V. Cassaneti, Prenotazione a debito delle spese giudiziali, Bemerkungen zum Beschluss des Gerichts in Treviso von 26.4.2000, Il Fallimento 2001, Nr. 6, S. 682 F. Del Vecchio, Le spese e gli interessi nel fallimento, 2. Aufl., Milano 1988 D. Di Gravio, Fallimenti: ma questo curatore chi lo paga?, Il dir. fallim. 2002, Teil I, Nr. 1, S. 92 F. Ferrara, Il fallimento, 4. Aufl. bearb. von A. Borgioli, Milano 1989 A. Fiale, Diritto fallimentare, 11. Aufl., Napoli 2002 F. Giorgieri, La riapertura del fallimento, Milano 1983 L. Guglielmucci, Lezioni di diritto fallimentare, 2. Aufl., Torino 2003 A. Iorio, Le crisi d’impresa. Il fallimento, Milano 2000 C. Iurilli, Lo scioglimento della società a causa di fallimento, Roma 1999 G. Lo Cascio, La liquidazione del compenso del curatore fallimentare e del commissario giudiziale nelle procedure concorsuali, Milano 1978 P. Pajardi (Hrsg.), Codice del fallimento, Milano 1991 L. Panzani (Hrsg.), Il fallimento e le altre procedure concorsuali, Teil IV, Torino 1999 R. Provinciali, Manuale di diritto fallimentare, 4. Aufl., Milano 1962 G. Ragusa Maggiore, Istituzioni di diritto fallimentare, 2. Aufl., Padova 1994 S. Satta, Diritto fallimentare, 3. Aufl., Padova 1996 G. Spampinato, Sulle spese e compensi die giudizi falllimentari e sul compenso ai curatori fallimentari alla luce della nuova normativa sul gratuito patrocinio, Il dir. fallim. 2003, Teil I, Nr. 2, S. 429 G. U. Tedeschi, Osservazioni sul progetto di „mini riforma“ del diritto fallimentare e sulla futura riforma delle procedure concorsuali, Il dir. fallim. 2004, Teil I, Nr. 1, S. 146 England: E. Bailey, H. Groves, C. Smith, Corporate Insolvency. Law and Practice, Butterworths, London-Edinburgh-Dublin 2001 USA: K. Gross, S. Rosenberg, In Forma Pauperis Bankruptcy: Reflecting On and Beyond United States v. Kras, Am. Bankr. Inst. L. Rev. 1994, Nr. 2, S. 57 M. J. Herbert, Understanding Bankruptcy, Matthew Bender, New York-San Francisco 1995 M.C. Markham, B. Scharrer, In Forma Pauperis: An Unnecessary Privilege in Bankruptcy, Am. Bankr. Inst. L. Rev. 1994, Nr. 2, S. 73 H. J. Sommer, In Forma Pauperis in Bankruptcy: The Time Has Long Since Come, Am. Bankr. Inst. L. Rev. 1994, Nr. 2, S. 93 Südafrika: R. Sharrock, E. de la Rey, K. van der Linde, A. Smith, Hockly’s Insolvency Law, 6. Aufl., Kenwyn 1998 Indien: S. Narayan (Bearb.), D. Mulla (Begr.), The Law of Insolvency in India, 4 Aufl., Mumbai 1997 Sonstige: J. Lowitzsch (Hrsg.), Das Insolvenzrecht Mittel- und Osteuropas, Berlin 2004 261