Merkblatt für die Gesetzliche Betreuung Nr. 5

Transkrypt

Merkblatt für die Gesetzliche Betreuung Nr. 5
Merkblatt für die
Gesetzliche Betreuung
Nr. 5
1.Was ist gesetzliche Betreuung?
D
urch die gesetzliche Betreuung wird das
Recht auf Selbstbestimmung in den Vordergrund gestellt.
Gesetzliche Betreuung ist die rechtliche Vertretung für eine volljährige Person, die aufgrund
einer psychischen Krankheit oder körperlichen,
geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann. Dazu wird eine fremde oder vertraute
Person als gesetzliche/r Betreuer/-in durch das
Vormundschaftsgericht auf Antrag der zu
betreuenden Person oder von Amts wegen bestellt.
Der/die Betreuer/-in unterstützt eine betroffene
Person in solchen Angelegenheiten, die diese
alleine nicht regeln kann.
Auf die Geschäftsfähigkeit des zu Betreuenden
hat dies grundsätzlich keine Auswirkungen.
Der/die Betreuer/-in soll lediglich den zu Betreuenden partnerschaftlich unterstützen und wenn
nötig, ihn gesetzlich nach außen vertreten.
Das Vormundschaftsgericht kann jedoch in Fällen, wo der zu Betreuende sich oder sein Vermögen in Gefahr bringt, für klar abgegrenzte
Bereiche einen Einwilligungsvorbehalt beschließen. Dies bedeutet dann, dass der/die zu
Betreuende innerhalb dieses vom Gericht bestimmten Bereiches ohne die Zustimmung seines/seiner Betreuers/-in keine rechtlich wirksame Willenserklärung abgeben kann. Dies kann
z.B. bedeuten, dass der/die zu Betreuende keine rechtskräftige Verträge oder Geschäfte abschließen kann.
2. Wie wird man gesetzlicher Betreuer/Betreuerin?
A
ntrag auf Gesetzliche Betreuung kann nur
vom Betroffenen selbst gestellt werden.
Angehörige oder andere Personen und Behörden können eine Betreuung nur anregen.
Anträge / Anregungen können formlos schriftlich aber auch mündlich beim Vormundschaftsgericht gestellt werden. Bereits vorliegende
ärztliche Zeugnisse sollten beigefügt werden.
Das Vormundschaftsgericht überprüft die Notwendigkeit einer gesetzliche Betreuung. Das
Gericht wird also zunächst feststellen, ob nicht
andere Hilfemöglichkeiten bestehen, insbesondere die Unterstützung durch Familienangehörige, Freunde, Nachbarn aber auch Betreuungsvereine oder öffentliche Stellen.
Auf eine gesetzliche Betreuung kann verzichtet
werden, wenn der Betroffene, für den Fall, daß
er bestimmte Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr besorgen kann, eine entsprechende Vollmacht erteilt hat (s. Merkblatt für
gesetzliche Betreuung Nr. 4 und Broschüre des
Lambertusverlages Freiburg zur Betreuungsverfügung bzw. Vorsorgevollmacht).
Vor der Entscheidung über eine Betreuung und
vor der Bestellung eines/einer Betreuers/-in hat
das Gericht den Betroffenen persönlich zu hören.
Ein/e gesetzliche/r Betreuer/-in darf - von wenigen Ausnahmefällen abgesehen - nur bestellt
werden, wenn das Gericht ein ärztliches Attest -
Caritasverband für die. Diözese Mainz e.V. - Referat Besondere Lebenslagen – Bahnstraße 32, 55128 Mainz
Tel.: 0 61 31-28 26-255 oder -286, Fax: 06131-2826-279
mindestens vom Hausarzt - über die Notwendigkeit und den Umfang der Betreuung sowie
die voraussichtliche Dauer der Hilfebedürftigkeit
eingeholt hat. Der Sachverständige (i. d. R.
Hausarzt od. Arzt des Gesundheitsamtes)
muss den Betroffenen persönlich untersuchen
und befragen.
Gesetzliche Betreuer/-innen dürfen nur für die
Aufgabenkreise bestellt werden, in denen eine
Betreuung tatsächlich erforderlich ist. Spätestens nach 7 Jahren muss das Gericht über die
Aufhebung bzw. Verlängerung der Betreuung
neu entscheiden.
Als Betreuer/-in kommen vor allem volljährige
Menschen in Frage, die in engem Kontakt zu
dem Hilfebedürftigen stehen, z.B. Angehörige,
Freunde, Nachbarn oder Berufskollegen.
Sofern der Betroffene noch in der Lage ist,
kann der Betroffene selbst Wünsche zur
Betreuerbestellung äußern. Dies ist u.a. auch
möglich durch eine zu einem früheren Zeitpunkt
abgegebenen Betreuungsverfügung. (S.
Merkblatt für die gesetzliche Betreuung des
DiCV Mainz, Nr. 4).
In Frage kommen jedoch auch solche Mitbürger, die bereit und in der Lage sind, einen
Dienst am Mitmenschen zu übernehmen zu
denen sie vorher keinen Kontakt hatten. Sie
werden hierzu von Mitarbeitern der Betreuungsbehörde, der Betreuungsvereine oder vom
Gericht zur Übernahme für dieses bürgerliche
Ehrenamt befragt.
Die Betreuerbestellung ist erst möglich, wenn
die ausgewählte Person sich zur Übernahme
bereit erklärt hat.
Wird kein ehrenamtliche/r Einzelbetreuer/-in
gefunden bzw. ist der/die vorgeschlagene ehrenamtliche Betreuer/-in nicht geeignet, so prüft
der/die Richter/-in, ob gegebenenfalls ein/e
Berufsbetreuer/-in zur Verfügung steht. Es
handelt sich hierbei um berufliche Mitarbeiter/innen eines Betreuungsvereins, die diese Aufgabe beruflich ausüben oder um eine Person,
die Betreuungen als berufliche Tätigkeit außerhalb eines Betreuungsvereines ausübt.
Der/die gesetzliche Betreuer/-in wird bei Gericht vom Rechtspfleger persönlich verpflichtet.
Er/Sie erhält hierbei die Bestellungsurkunde
ausgehändigt. Sie dient als Ausweis für die
Vertretungsberechtigung. Aus der Bestellungsurkunde ergibt sich, für welche Aufgabenkreise
der/die Betreuer/-in bestellt ist und für welchen
Zeitraum die Urkunde gültig ist.
3. Aufgaben und Recht des gesetzlichen Betreuers/der Betreuerin
D
er/die Betreuer/-in sollte bemüht sein,
dem/der ihm Anvertrauten zu helfen die
verbliebenen Fähigkeiten zu fördern, die
Krankheit oder Behinderung zu überwinden, zu
bessern oder Schlimmeres zu verhüten. Es soll
vor allem verhindert werden, dass der/die Betreute möglicherweise ohne jegliche Perspektive in einem Heim „verwahrt“ wird und sich
niemand bemüht eine Besserung seines Zustands zu erreichen.
Der/die Betreuer/-in ist gesetzlicher Vertreter
des/der Betreuten im festgelegten Aufgabenkreis. Er/sie vertritt ihn/sie gerichtlich und außergerichtlich.
In der Regel wird davon ausgegangen, dass
die Person, für die eine Betreuung bestellt ist,
voll geschäftsfähig ist. Der/die Betreute kann
also selbständig handeln und seine/ihre Geschäfte die er/sie abgeschlossen hat sind gültig.
Die Betreuung findet nur in dem Umfang statt,
wie das Gericht den Aufgabenkreis festgelegt
hat. Aufgabenkreise können z.B. sein: „Vermögenssorge“, „Personensorge“, „Heilbehandlung“, „Regelung von Erbschaftsangelegenheiten“ oder von „Wohnungsangelegenheiten“.
Die Aufgabenkreise können aber noch stärker
differenziert werden, z.B. im Bereich der Vermögenssorge: Beantragung, Entgegennahme /
Einteilung von Rente / Sozialhilfe / Arbeitslosengeld etc. Der/die gesetzliche Betreuer/-in
hat in dem Falle, in dem die Vermögenssorge
zu seinem/ihrem Aufgabenkreis zählt, ein
Vermögensverzeichnis anzulegen.
Das Barvermögen, das nicht zur Bestreitung
laufender Ausgaben benötigt wird, ist verzinslich und gesperrt (mündelsicher) anzulegen.
In der Regel muss einmal jährlich eine Aufstellung der laufenden Einnahmen und Ausgaben,
die sogenannte Rechnungslegung, gemacht
werden. Hiervon sind die Ehegatten, Eltern
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und Kinder des Betreuten befreit, sofern sie
zum/zur Betreuer bestimmt sind.
Sowohl für das Vermögensverzeichnis als
auch für die Rechnungslegung gibt es bei Gericht entsprechende Formulare.
Die Betreuung endet entweder mit der Aufhebung durch das Gericht, wenn die Person keiner Betreuung mehr bedarf oder mit dem Tod
des Betreuten.
Von dem/der Betreuer/-in wird erwartet, dass
er/sie seine/ihre Aufgaben mit der gleichen
Sorgfalt ausübt, wie es für die Bewältigung des
eigenen Lebensalltags vorausgesetzt werden
kann. Der/die Betreuer/-in ist dem Betreuten
für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden verantwortlich, wenn ihm/ihr ein
Verschulden zu Last fällt.
Ehrenamtlichen Betreuern/-innen steht eine
Aufwandsentschädigung zu (s. a. Merkblatt für
die gesetzliche Betreuung Nr. 1).
Hauptamtliche Betreuer/-innen erhalten ein
Honorar entsprechend den gesetzlichen Vorgaben.
Diese Kosten sind aus dem Vermögen oder
Einkommen des zu Betreuenden zu zahlen
oder werden bei Mittellosigkeit des zu Betreuenden aus der Staatskasse erstattet.
Ehrenamtliche Betreuer/-innen sind automatisch gegen Vermögensschäden im Zusammenhang mit der zu führenden Betreuung bis
zu einer Schadenshöhe von 50.000,-- € versichert.
4. Unterstützung/Beratung für ehrenamtliche Betreuer / Betreuerinnen
S
owohl der Rechtspfleger beim Vormundschaftsgericht ist zur Beratung und Hilfe
verpflichtet als auch Mitarbeiter/-innen der
Betreuungsbehörde. Mitarbeiter/-innen von
Betreuungsvereinen bieten Beratung und Hilfe
für ehrenamtliche Betreuer/-innen an, u.a.
auch Arbeitsgruppen und Fortbildungsmöglichkeiten.
Hilfreiche Literatur
Gesetzestexte „Betreuungsrecht“, dtvTaschenbuch
Bisher erschienene Merkblätter zur Gesetzlichen Betreuung:
Nr. 1
Aufwandsentschädigung und Aufwandspauschale für ehrenamtliche Betreuer/-innen
Nr. 2
Pflegeversicherung
Nr. 2a Informationen zu Einstufung in Pflegestufen durch den med. Dienst
Nr. 3
Alterskrankheiten - Demenz Nr. 4 Die
Betreuungsverfügung und die Vorsorgevollmacht
Nr. 4
Die Betreuungsverfügung und die Vorsorgevollmacht
Nr. 5
Was ist gesetzliche Betreuung?
Nr. 6
Verwahrlosung/Vermüllung
Nr. 7
Heimaufnahme
Nr. 8
Hinweise für Ärzte und Pflegekräfte
Beratung und Hilfe bei allen Betreuungsvereinen und
Beratungsstellen der Allgemeinen Lebensberatung der
des örtlichen Caritasverbandes
Caritasverband für die. Diözese Mainz e.V. - Referat Besondere Lebenslagen – Bahnstraße 32, 55128 Mainz
Tel.: 0 61 31-28 26-255 oder -286, Fax: 06131-2826-279
Anschriften der Betreuungsvereine in den Caritasverbänden der Diözese Mainz
Caritasverband Darmstadt e.V.:
Caritasbetreuungsverein im Kreis Bergstraße
Hauptstr. 81, Bensheim
0 62 51 / 64625 Fax: 0 62 51 / 690 748
Email: [email protected]
Caritasverband Darmstadt e.V.
Betreuungsverein
Heinrichstr. 32 a., 64283 Darmstadt
0 61 51 / 999 114/110
[email protected]
Caritasverband für den Odenwaldkreis
Untere Seewiese 11, 64711 Erbach
0 60 62/ 910 828
Fax: 0 60 62 / 910 836
[email protected]
Caritasverband Gießen e.V.:
Caritasverband Gießen e.V.
Außenstelle Büdingen - Betreuungsverein
Bahnhofstr. 27, 63654 Büdingen
0 60 42 / 39 22
[email protected]
Caritas-Betreuungsverein Vogelsberg e.V.
Bahnhofstr. 5, 36304 Alsfeld
0 66 31 / 43 68
Email: [email protected]
Caritas-Betreuungsverein Vogelsberg e. V.,
Bahnhofstr. 82 a, 36341 Lauterbach
0 66 41 / 28 16
Email: [email protected]
Caritasverband Gießen e.V.
Außenstelle Friedberg - Betreuungsverein
Mainzer-Tor-Weg 4, 61169 Friedberg
0 60 31 / 58 34
Email: [email protected]
Sozialdienst kath. Frauen e.V.
Schwarzacker 32, 35392 Gießen
06 41 / 2001 – 70
Caritasverband Mainz e.V.:
Caritas-Betreuungsverein Mainz e.V.
Rhabanusstr. 5, 55118 Mainz
06131 / 61 84 56
/ Fax: 0 61 31 / 61 84 58
Email: [email protected]
Caritasverband Offenbach/M. e.V.:
Betreuungsverein für den Kreis Groß-Gerau
Caritas Zentrum Rüsselsheim
St Georg, Freiligrathstr. 10
65428 Rüsselsheim
0 61 42 / 1723-18 Fax: 0 61 42 / 67 105
Email: [email protected]
Betreuungsverein Caritasverband Mainz e.V.
Außenstelle Bingen
Rochusstr. 8, 55411Bingen
06721 / 917730
Fax: 06721 / 91 77 50
Email: [email protected]
Caritasverband Worms e.V.:
Betreuungsverein Caritasverband Worms
Am Bergkloster 2, 67547 Worms
0 62 41 / 2681-20
Fax: 0 62 41 / 2681-274
Email: [email protected]
www.betreuungsverein-worms.de
Ansprechpartner auf Diözesanebene:
Caritasverband für die Diözese Mainz e. V.
- Referat Besondere Lebenslagen Bahnstraße 32, 55128 Mainz
0 6131-28 26 255 / 286
Fax: 0 61 31 / 28 26 279
friedrich.maus@caritas-bistum-mainz.
briefe/betreuu/betradr.doc, 11.04.08
Stand März 2008

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