Merkblatt für die Gesetzliche Betreuung Nr. 5
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Merkblatt für die Gesetzliche Betreuung Nr. 5
Merkblatt für die Gesetzliche Betreuung Nr. 5 1.Was ist gesetzliche Betreuung? D urch die gesetzliche Betreuung wird das Recht auf Selbstbestimmung in den Vordergrund gestellt. Gesetzliche Betreuung ist die rechtliche Vertretung für eine volljährige Person, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann. Dazu wird eine fremde oder vertraute Person als gesetzliche/r Betreuer/-in durch das Vormundschaftsgericht auf Antrag der zu betreuenden Person oder von Amts wegen bestellt. Der/die Betreuer/-in unterstützt eine betroffene Person in solchen Angelegenheiten, die diese alleine nicht regeln kann. Auf die Geschäftsfähigkeit des zu Betreuenden hat dies grundsätzlich keine Auswirkungen. Der/die Betreuer/-in soll lediglich den zu Betreuenden partnerschaftlich unterstützen und wenn nötig, ihn gesetzlich nach außen vertreten. Das Vormundschaftsgericht kann jedoch in Fällen, wo der zu Betreuende sich oder sein Vermögen in Gefahr bringt, für klar abgegrenzte Bereiche einen Einwilligungsvorbehalt beschließen. Dies bedeutet dann, dass der/die zu Betreuende innerhalb dieses vom Gericht bestimmten Bereiches ohne die Zustimmung seines/seiner Betreuers/-in keine rechtlich wirksame Willenserklärung abgeben kann. Dies kann z.B. bedeuten, dass der/die zu Betreuende keine rechtskräftige Verträge oder Geschäfte abschließen kann. 2. Wie wird man gesetzlicher Betreuer/Betreuerin? A ntrag auf Gesetzliche Betreuung kann nur vom Betroffenen selbst gestellt werden. Angehörige oder andere Personen und Behörden können eine Betreuung nur anregen. Anträge / Anregungen können formlos schriftlich aber auch mündlich beim Vormundschaftsgericht gestellt werden. Bereits vorliegende ärztliche Zeugnisse sollten beigefügt werden. Das Vormundschaftsgericht überprüft die Notwendigkeit einer gesetzliche Betreuung. Das Gericht wird also zunächst feststellen, ob nicht andere Hilfemöglichkeiten bestehen, insbesondere die Unterstützung durch Familienangehörige, Freunde, Nachbarn aber auch Betreuungsvereine oder öffentliche Stellen. Auf eine gesetzliche Betreuung kann verzichtet werden, wenn der Betroffene, für den Fall, daß er bestimmte Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr besorgen kann, eine entsprechende Vollmacht erteilt hat (s. Merkblatt für gesetzliche Betreuung Nr. 4 und Broschüre des Lambertusverlages Freiburg zur Betreuungsverfügung bzw. Vorsorgevollmacht). Vor der Entscheidung über eine Betreuung und vor der Bestellung eines/einer Betreuers/-in hat das Gericht den Betroffenen persönlich zu hören. Ein/e gesetzliche/r Betreuer/-in darf - von wenigen Ausnahmefällen abgesehen - nur bestellt werden, wenn das Gericht ein ärztliches Attest - Caritasverband für die. Diözese Mainz e.V. - Referat Besondere Lebenslagen – Bahnstraße 32, 55128 Mainz Tel.: 0 61 31-28 26-255 oder -286, Fax: 06131-2826-279 mindestens vom Hausarzt - über die Notwendigkeit und den Umfang der Betreuung sowie die voraussichtliche Dauer der Hilfebedürftigkeit eingeholt hat. Der Sachverständige (i. d. R. Hausarzt od. Arzt des Gesundheitsamtes) muss den Betroffenen persönlich untersuchen und befragen. Gesetzliche Betreuer/-innen dürfen nur für die Aufgabenkreise bestellt werden, in denen eine Betreuung tatsächlich erforderlich ist. Spätestens nach 7 Jahren muss das Gericht über die Aufhebung bzw. Verlängerung der Betreuung neu entscheiden. Als Betreuer/-in kommen vor allem volljährige Menschen in Frage, die in engem Kontakt zu dem Hilfebedürftigen stehen, z.B. Angehörige, Freunde, Nachbarn oder Berufskollegen. Sofern der Betroffene noch in der Lage ist, kann der Betroffene selbst Wünsche zur Betreuerbestellung äußern. Dies ist u.a. auch möglich durch eine zu einem früheren Zeitpunkt abgegebenen Betreuungsverfügung. (S. Merkblatt für die gesetzliche Betreuung des DiCV Mainz, Nr. 4). In Frage kommen jedoch auch solche Mitbürger, die bereit und in der Lage sind, einen Dienst am Mitmenschen zu übernehmen zu denen sie vorher keinen Kontakt hatten. Sie werden hierzu von Mitarbeitern der Betreuungsbehörde, der Betreuungsvereine oder vom Gericht zur Übernahme für dieses bürgerliche Ehrenamt befragt. Die Betreuerbestellung ist erst möglich, wenn die ausgewählte Person sich zur Übernahme bereit erklärt hat. Wird kein ehrenamtliche/r Einzelbetreuer/-in gefunden bzw. ist der/die vorgeschlagene ehrenamtliche Betreuer/-in nicht geeignet, so prüft der/die Richter/-in, ob gegebenenfalls ein/e Berufsbetreuer/-in zur Verfügung steht. Es handelt sich hierbei um berufliche Mitarbeiter/innen eines Betreuungsvereins, die diese Aufgabe beruflich ausüben oder um eine Person, die Betreuungen als berufliche Tätigkeit außerhalb eines Betreuungsvereines ausübt. Der/die gesetzliche Betreuer/-in wird bei Gericht vom Rechtspfleger persönlich verpflichtet. Er/Sie erhält hierbei die Bestellungsurkunde ausgehändigt. Sie dient als Ausweis für die Vertretungsberechtigung. Aus der Bestellungsurkunde ergibt sich, für welche Aufgabenkreise der/die Betreuer/-in bestellt ist und für welchen Zeitraum die Urkunde gültig ist. 3. Aufgaben und Recht des gesetzlichen Betreuers/der Betreuerin D er/die Betreuer/-in sollte bemüht sein, dem/der ihm Anvertrauten zu helfen die verbliebenen Fähigkeiten zu fördern, die Krankheit oder Behinderung zu überwinden, zu bessern oder Schlimmeres zu verhüten. Es soll vor allem verhindert werden, dass der/die Betreute möglicherweise ohne jegliche Perspektive in einem Heim „verwahrt“ wird und sich niemand bemüht eine Besserung seines Zustands zu erreichen. Der/die Betreuer/-in ist gesetzlicher Vertreter des/der Betreuten im festgelegten Aufgabenkreis. Er/sie vertritt ihn/sie gerichtlich und außergerichtlich. In der Regel wird davon ausgegangen, dass die Person, für die eine Betreuung bestellt ist, voll geschäftsfähig ist. Der/die Betreute kann also selbständig handeln und seine/ihre Geschäfte die er/sie abgeschlossen hat sind gültig. Die Betreuung findet nur in dem Umfang statt, wie das Gericht den Aufgabenkreis festgelegt hat. Aufgabenkreise können z.B. sein: „Vermögenssorge“, „Personensorge“, „Heilbehandlung“, „Regelung von Erbschaftsangelegenheiten“ oder von „Wohnungsangelegenheiten“. Die Aufgabenkreise können aber noch stärker differenziert werden, z.B. im Bereich der Vermögenssorge: Beantragung, Entgegennahme / Einteilung von Rente / Sozialhilfe / Arbeitslosengeld etc. Der/die gesetzliche Betreuer/-in hat in dem Falle, in dem die Vermögenssorge zu seinem/ihrem Aufgabenkreis zählt, ein Vermögensverzeichnis anzulegen. Das Barvermögen, das nicht zur Bestreitung laufender Ausgaben benötigt wird, ist verzinslich und gesperrt (mündelsicher) anzulegen. In der Regel muss einmal jährlich eine Aufstellung der laufenden Einnahmen und Ausgaben, die sogenannte Rechnungslegung, gemacht werden. Hiervon sind die Ehegatten, Eltern Caritasverband für die. Diözese Mainz e.V. - Referat Besondere Lebenslagen – Bahnstraße 32, 55128 Mainz Tel.: 0 61 31-28 26-255 oder -286, Fax: 06131-2826-279 und Kinder des Betreuten befreit, sofern sie zum/zur Betreuer bestimmt sind. Sowohl für das Vermögensverzeichnis als auch für die Rechnungslegung gibt es bei Gericht entsprechende Formulare. Die Betreuung endet entweder mit der Aufhebung durch das Gericht, wenn die Person keiner Betreuung mehr bedarf oder mit dem Tod des Betreuten. Von dem/der Betreuer/-in wird erwartet, dass er/sie seine/ihre Aufgaben mit der gleichen Sorgfalt ausübt, wie es für die Bewältigung des eigenen Lebensalltags vorausgesetzt werden kann. Der/die Betreuer/-in ist dem Betreuten für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden verantwortlich, wenn ihm/ihr ein Verschulden zu Last fällt. Ehrenamtlichen Betreuern/-innen steht eine Aufwandsentschädigung zu (s. a. Merkblatt für die gesetzliche Betreuung Nr. 1). Hauptamtliche Betreuer/-innen erhalten ein Honorar entsprechend den gesetzlichen Vorgaben. Diese Kosten sind aus dem Vermögen oder Einkommen des zu Betreuenden zu zahlen oder werden bei Mittellosigkeit des zu Betreuenden aus der Staatskasse erstattet. Ehrenamtliche Betreuer/-innen sind automatisch gegen Vermögensschäden im Zusammenhang mit der zu führenden Betreuung bis zu einer Schadenshöhe von 50.000,-- € versichert. 4. Unterstützung/Beratung für ehrenamtliche Betreuer / Betreuerinnen S owohl der Rechtspfleger beim Vormundschaftsgericht ist zur Beratung und Hilfe verpflichtet als auch Mitarbeiter/-innen der Betreuungsbehörde. Mitarbeiter/-innen von Betreuungsvereinen bieten Beratung und Hilfe für ehrenamtliche Betreuer/-innen an, u.a. auch Arbeitsgruppen und Fortbildungsmöglichkeiten. Hilfreiche Literatur Gesetzestexte „Betreuungsrecht“, dtvTaschenbuch Bisher erschienene Merkblätter zur Gesetzlichen Betreuung: Nr. 1 Aufwandsentschädigung und Aufwandspauschale für ehrenamtliche Betreuer/-innen Nr. 2 Pflegeversicherung Nr. 2a Informationen zu Einstufung in Pflegestufen durch den med. Dienst Nr. 3 Alterskrankheiten - Demenz Nr. 4 Die Betreuungsverfügung und die Vorsorgevollmacht Nr. 4 Die Betreuungsverfügung und die Vorsorgevollmacht Nr. 5 Was ist gesetzliche Betreuung? Nr. 6 Verwahrlosung/Vermüllung Nr. 7 Heimaufnahme Nr. 8 Hinweise für Ärzte und Pflegekräfte Beratung und Hilfe bei allen Betreuungsvereinen und Beratungsstellen der Allgemeinen Lebensberatung der des örtlichen Caritasverbandes Caritasverband für die. Diözese Mainz e.V. - Referat Besondere Lebenslagen – Bahnstraße 32, 55128 Mainz Tel.: 0 61 31-28 26-255 oder -286, Fax: 06131-2826-279 Anschriften der Betreuungsvereine in den Caritasverbänden der Diözese Mainz Caritasverband Darmstadt e.V.: Caritasbetreuungsverein im Kreis Bergstraße Hauptstr. 81, Bensheim 0 62 51 / 64625 Fax: 0 62 51 / 690 748 Email: [email protected] Caritasverband Darmstadt e.V. Betreuungsverein Heinrichstr. 32 a., 64283 Darmstadt 0 61 51 / 999 114/110 [email protected] Caritasverband für den Odenwaldkreis Untere Seewiese 11, 64711 Erbach 0 60 62/ 910 828 Fax: 0 60 62 / 910 836 [email protected] Caritasverband Gießen e.V.: Caritasverband Gießen e.V. Außenstelle Büdingen - Betreuungsverein Bahnhofstr. 27, 63654 Büdingen 0 60 42 / 39 22 [email protected] Caritas-Betreuungsverein Vogelsberg e.V. Bahnhofstr. 5, 36304 Alsfeld 0 66 31 / 43 68 Email: [email protected] Caritas-Betreuungsverein Vogelsberg e. V., Bahnhofstr. 82 a, 36341 Lauterbach 0 66 41 / 28 16 Email: [email protected] Caritasverband Gießen e.V. Außenstelle Friedberg - Betreuungsverein Mainzer-Tor-Weg 4, 61169 Friedberg 0 60 31 / 58 34 Email: [email protected] Sozialdienst kath. Frauen e.V. Schwarzacker 32, 35392 Gießen 06 41 / 2001 – 70 Caritasverband Mainz e.V.: Caritas-Betreuungsverein Mainz e.V. Rhabanusstr. 5, 55118 Mainz 06131 / 61 84 56 / Fax: 0 61 31 / 61 84 58 Email: [email protected] Caritasverband Offenbach/M. e.V.: Betreuungsverein für den Kreis Groß-Gerau Caritas Zentrum Rüsselsheim St Georg, Freiligrathstr. 10 65428 Rüsselsheim 0 61 42 / 1723-18 Fax: 0 61 42 / 67 105 Email: [email protected] Betreuungsverein Caritasverband Mainz e.V. Außenstelle Bingen Rochusstr. 8, 55411Bingen 06721 / 917730 Fax: 06721 / 91 77 50 Email: [email protected] Caritasverband Worms e.V.: Betreuungsverein Caritasverband Worms Am Bergkloster 2, 67547 Worms 0 62 41 / 2681-20 Fax: 0 62 41 / 2681-274 Email: [email protected] www.betreuungsverein-worms.de Ansprechpartner auf Diözesanebene: Caritasverband für die Diözese Mainz e. V. - Referat Besondere Lebenslagen Bahnstraße 32, 55128 Mainz 0 6131-28 26 255 / 286 Fax: 0 61 31 / 28 26 279 friedrich.maus@caritas-bistum-mainz. briefe/betreuu/betradr.doc, 11.04.08 Stand März 2008