SAF update - TPA Poland

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SAF update - TPA Poland
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DEZEMBER 2016
ZUSÄTZLICHE 30%-IGE SANKTION WEGEN NICHT
ORDNUNGSGEMÄSSER UMSATZSTEUERABRECHNUNG
Das Gesetz über die Änderung des Mehrwertsteuergesetzes vom 1. Dezember
2016 sowie einiger anderer Gesetze bringt eine Reihe von Änderungen. Unter
ihnen sind u.a. zusätzliche, Unregelmäßigkeiten bei der MwSt.-Abrechnung betreffende, steuerliche Verpflichtungen sowie eine Begrenzung der Möglichkeit
der quartalsweisen MwSt.-Abrechnung, aber auch Änderungen bei den Grundsätzen des Umsatzsteuervorabzugs.
Im Folgenden finden Sie die aus unserer Sicht wichtigsten Aspekte der Gesetzesnovelle. Der Großteil der Änderungen tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
EINE NEUE STEUERLICHE VERPFLICHTUNG
Eine zusätzliche Sanktion bei der Mehrwertsteuer – wann 30% und wann 20%?
Die Finanzämter erlegen eine zusätzliche steuerliche Verpflichtung bei der Mehrwertsteuer auf, sofern der Steuerpflichtige:
unzulässig den Betrag der abzuführenden Mehrwertsteuer mindert oder den Betrag der Umsatzsteuerrückzahlung
erhöht (das betrifft auch in folgende Abrechnungszeiträume zu übertragende Überschüsse);
 keine Umsatzsteuererklärung vorlegt oder die steuerlichen Verbindlichkeiten nicht einzahlt.
Die Sanktion beträgt 30% des Betrags der unzulässigen Minderung / Erhöhung der Rückzahlung.

Die Sanktion wird nicht auferlegt, sofern:
der Steuerpflichtige vor der Einleitung der Betriebsprüfung / des Prüfverfahrens eine entsprechende Umsatzsteuerkorrekturerklärung vorgelegt sowie den entsprechenden Betrag einschließlich der Verzugszinsen eingezahlt hat;
 für den Fall, dass - wiederum vor der Einleitung der Betriebsprüfung / des Prüfverfahrens - die Unregelmäßigkeiten
aus Rechenfehlern, offensichtlichen Fehlern oder der Aufnahme der Steuer in anderen Abrechnungszeiträumen folgen;
 der Steuerpflichtige eine natürliche Person, welche für die gleiche Verfehlung auf der Basis des Steuerstrafrechts
zur Verantwortung gezogen werden kann, ist.
Wenn nach Beendigung der Betriebsprüfung oder im Laufe des Prüfverfahrens der Steuerpflichtige seine Umsatzsteuererklärung vorlegt oder korrigiert und die entsprechenden Beträge einzahlt, beträgt die Höhe der zusätzlichen Verpflichtung 20%.

Perspektive des Immobilienmarkts
Diese Novelle kann einen negativen Einfluss auf den Markt der als Erwerb einzelner Eigentumsbestandteile strukturierten Transaktionen haben. In solch einer Situation muss der Wert des potentiellen Risikos der Reklassifizierung
der Transaktion des Erwerbs eines Betriebs / seines organisierten Teils zusätzlich die Höhe der Sanktion bei der
Mehrwertsteuer berücksichtigen.
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Sanktion in Höhe von 100%
Diese steuerliche Verpflichtung wird dann auferlegt, wenn die zu niedrige Bewertung der Steuer oder Überschätzung
der Steuerrückzahlung aus Steuerbetrug folgt (also z. B. aus Rechnungen von nicht existierenden Firmen, die nicht
ausgeführte Leistungen betreffen oder nicht der Wirklichkeit entsprechende Beträge) und beträgt 100%.
WEITERE WICHTIGE ÄNDERUNGEN
Die Umsatzsteuerrückerstattung innerhalb von 25 Tagen wird die Erfüllung zusätzlicher Bedingungen erfordern, z. B.:



Die entrichtete MwSt. resultiert aus Rechnungen, welche die in Gänze und über ein Bankkonto beglichenen zu zahlenden Schuldbeträge des Steuerpflichtigen (gilt für Schuldbeträge über 15.000 zł) betreffen. Die die Entrichtung der
Steuer über ein Bankkonto bestätigenden Dokumente sind dem Finanzamt vorzulegen;
Der Betrag der zu entrichtenden MwSt. aus Überträgen übersteigt nicht 3.000 zł;
Der Steuerpflichtige ist als Umsatzsteuerpflichtiger registriert und ist nicht von der Zahlung dieser befreit und legte
in den letzten direkt vor dem Zeitraum, für den der Antrag auf Umsatzsteuervorabzug vorgelegt wurde, liegenden
12 Monaten für jeden Abrechnungszeitraum Umsatzsteuererklärungen vor.
Perspektive des Immobilienmarkts
In vielen Situationen sind nicht alle Bedingungen der beschleunigten Umsatzsteuerrückerstattung erfüllt. Im Besonderen betrifft dies die Frage die Übertragung oder den Erwerb von Immobilien zugunsten einer neu gegründeten Gesellschaft. In der Praxis ist also anzunehmen, dass eine Übergangsfinanzierung für die zu entrichtende MwSt. über einen
Zeitraum von mehr als 60 Tagen (Regeltermin der MwSt.-Rückerstattung und deren Verlängerung während einer
eventuellen Kontrolle) erforderlich wird.
Quartalsweise Abrechnung der MwSt. nur für kleine Steuerpflichtige
Die Eliminierung der Möglichkeit der quartalsweisen Abrechnung der MwSt. für andere als kleine Steuerpflichtige wurde
durch die Novelle vorgesehen. Die Einschränkungen betreffen auch neue Steuerpflichtige während der ersten 12 Monate ihrer Tätigkeit.
Umgekehrte Belastung bei Bauleistungen
Die Novelle erweitert die Anwendung des Schemas der umgekehrten Belastung bei den im Anhang 14 des Gesetzes
genannten Bauleistungen. Beispielsweise wird dieser Mechanismus die mit der Errichtung von Gebäuden zu Wohn- und
anderen Zwecken zusammenhängenden Bauleistungen betreffen.
Solidarische Verantwortung des Bevollmächtigten bei Umsatzsteuerrückständen
Im Fall der Registrierung des Steuerpflichtigen durch einen Bevollmächtigten trägt dieser eine solidarische Verantwortung gemeinsam mit der Einheit bis zu einem Betrag von 500 Tsd. PLN für Steuerrückstände aus Tätigkeiten, die in den
letzten 6 Monaten ausgeführt wurden.
In der Praxis bedeutet das, dass Berater und Buchhalter nur ungern die Rolle des für die Registrierung der Einheiten
verantwortlichen Bevollmächtigten übernehmen werden.
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KONTAKT
Das vorliegende Dokument hat nur informativen und allgemeinen Charakter. Wir empfehlen, in jedem Einzelfall
vor der Aufnahme von Handlungen auf der Grundlage der vorgestellten Informationen eine belastbare Einschätzung der Experten von TPA Poland einzuholen.
Sollten Sie bezüglich des Einflusses der Gesetzesnovelle auf Ihre tägliche Arbeit Fragen oder Zweifel haben, bitten wir
um Kontaktaufnahme mit Ihrem Berater bei TPA Poland oder einem der unten aufgeführten Spezialisten:
BÜRO WARSCHAU:
BÜRO POZNAŃ:
Małgorzata Dankowska
Steuerberaterin
Partnerin bei TPA Poland
Damian Kubiś
Steuerberater
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