SAF update - TPA Poland
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SAF update - TPA Poland
TAX ALERT Buchhaltung Steuerberatung Wirtschaftsprüfung Unternehmensberatung DEZEMBER 2016 ZUSÄTZLICHE 30%-IGE SANKTION WEGEN NICHT ORDNUNGSGEMÄSSER UMSATZSTEUERABRECHNUNG Das Gesetz über die Änderung des Mehrwertsteuergesetzes vom 1. Dezember 2016 sowie einiger anderer Gesetze bringt eine Reihe von Änderungen. Unter ihnen sind u.a. zusätzliche, Unregelmäßigkeiten bei der MwSt.-Abrechnung betreffende, steuerliche Verpflichtungen sowie eine Begrenzung der Möglichkeit der quartalsweisen MwSt.-Abrechnung, aber auch Änderungen bei den Grundsätzen des Umsatzsteuervorabzugs. Im Folgenden finden Sie die aus unserer Sicht wichtigsten Aspekte der Gesetzesnovelle. Der Großteil der Änderungen tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. EINE NEUE STEUERLICHE VERPFLICHTUNG Eine zusätzliche Sanktion bei der Mehrwertsteuer – wann 30% und wann 20%? Die Finanzämter erlegen eine zusätzliche steuerliche Verpflichtung bei der Mehrwertsteuer auf, sofern der Steuerpflichtige: unzulässig den Betrag der abzuführenden Mehrwertsteuer mindert oder den Betrag der Umsatzsteuerrückzahlung erhöht (das betrifft auch in folgende Abrechnungszeiträume zu übertragende Überschüsse); keine Umsatzsteuererklärung vorlegt oder die steuerlichen Verbindlichkeiten nicht einzahlt. Die Sanktion beträgt 30% des Betrags der unzulässigen Minderung / Erhöhung der Rückzahlung. Die Sanktion wird nicht auferlegt, sofern: der Steuerpflichtige vor der Einleitung der Betriebsprüfung / des Prüfverfahrens eine entsprechende Umsatzsteuerkorrekturerklärung vorgelegt sowie den entsprechenden Betrag einschließlich der Verzugszinsen eingezahlt hat; für den Fall, dass - wiederum vor der Einleitung der Betriebsprüfung / des Prüfverfahrens - die Unregelmäßigkeiten aus Rechenfehlern, offensichtlichen Fehlern oder der Aufnahme der Steuer in anderen Abrechnungszeiträumen folgen; der Steuerpflichtige eine natürliche Person, welche für die gleiche Verfehlung auf der Basis des Steuerstrafrechts zur Verantwortung gezogen werden kann, ist. Wenn nach Beendigung der Betriebsprüfung oder im Laufe des Prüfverfahrens der Steuerpflichtige seine Umsatzsteuererklärung vorlegt oder korrigiert und die entsprechenden Beträge einzahlt, beträgt die Höhe der zusätzlichen Verpflichtung 20%. Perspektive des Immobilienmarkts Diese Novelle kann einen negativen Einfluss auf den Markt der als Erwerb einzelner Eigentumsbestandteile strukturierten Transaktionen haben. In solch einer Situation muss der Wert des potentiellen Risikos der Reklassifizierung der Transaktion des Erwerbs eines Betriebs / seines organisierten Teils zusätzlich die Höhe der Sanktion bei der Mehrwertsteuer berücksichtigen. TPA Poland Albanien | Bulgarien | Kroatien | Österreich | Polen | Ru mänien | Serbien | Slo wakei | Slo wenien | T schech en | Ungar n Ein unabhängiges Mitglied der Baker Tilly Europe Alliance Sanktion in Höhe von 100% Diese steuerliche Verpflichtung wird dann auferlegt, wenn die zu niedrige Bewertung der Steuer oder Überschätzung der Steuerrückzahlung aus Steuerbetrug folgt (also z. B. aus Rechnungen von nicht existierenden Firmen, die nicht ausgeführte Leistungen betreffen oder nicht der Wirklichkeit entsprechende Beträge) und beträgt 100%. WEITERE WICHTIGE ÄNDERUNGEN Die Umsatzsteuerrückerstattung innerhalb von 25 Tagen wird die Erfüllung zusätzlicher Bedingungen erfordern, z. B.: Die entrichtete MwSt. resultiert aus Rechnungen, welche die in Gänze und über ein Bankkonto beglichenen zu zahlenden Schuldbeträge des Steuerpflichtigen (gilt für Schuldbeträge über 15.000 zł) betreffen. Die die Entrichtung der Steuer über ein Bankkonto bestätigenden Dokumente sind dem Finanzamt vorzulegen; Der Betrag der zu entrichtenden MwSt. aus Überträgen übersteigt nicht 3.000 zł; Der Steuerpflichtige ist als Umsatzsteuerpflichtiger registriert und ist nicht von der Zahlung dieser befreit und legte in den letzten direkt vor dem Zeitraum, für den der Antrag auf Umsatzsteuervorabzug vorgelegt wurde, liegenden 12 Monaten für jeden Abrechnungszeitraum Umsatzsteuererklärungen vor. Perspektive des Immobilienmarkts In vielen Situationen sind nicht alle Bedingungen der beschleunigten Umsatzsteuerrückerstattung erfüllt. Im Besonderen betrifft dies die Frage die Übertragung oder den Erwerb von Immobilien zugunsten einer neu gegründeten Gesellschaft. In der Praxis ist also anzunehmen, dass eine Übergangsfinanzierung für die zu entrichtende MwSt. über einen Zeitraum von mehr als 60 Tagen (Regeltermin der MwSt.-Rückerstattung und deren Verlängerung während einer eventuellen Kontrolle) erforderlich wird. Quartalsweise Abrechnung der MwSt. nur für kleine Steuerpflichtige Die Eliminierung der Möglichkeit der quartalsweisen Abrechnung der MwSt. für andere als kleine Steuerpflichtige wurde durch die Novelle vorgesehen. Die Einschränkungen betreffen auch neue Steuerpflichtige während der ersten 12 Monate ihrer Tätigkeit. Umgekehrte Belastung bei Bauleistungen Die Novelle erweitert die Anwendung des Schemas der umgekehrten Belastung bei den im Anhang 14 des Gesetzes genannten Bauleistungen. Beispielsweise wird dieser Mechanismus die mit der Errichtung von Gebäuden zu Wohn- und anderen Zwecken zusammenhängenden Bauleistungen betreffen. Solidarische Verantwortung des Bevollmächtigten bei Umsatzsteuerrückständen Im Fall der Registrierung des Steuerpflichtigen durch einen Bevollmächtigten trägt dieser eine solidarische Verantwortung gemeinsam mit der Einheit bis zu einem Betrag von 500 Tsd. PLN für Steuerrückstände aus Tätigkeiten, die in den letzten 6 Monaten ausgeführt wurden. In der Praxis bedeutet das, dass Berater und Buchhalter nur ungern die Rolle des für die Registrierung der Einheiten verantwortlichen Bevollmächtigten übernehmen werden. TPA Poland Albanien | Bulgarien | Kroatien | Österreich | Polen | Ru mänien | Serbien | Slo wakei | Slo wenien | T schech en | Ungar n Ein unabhängiges Mitglied der Baker Tilly Europe Alliance KONTAKT Das vorliegende Dokument hat nur informativen und allgemeinen Charakter. Wir empfehlen, in jedem Einzelfall vor der Aufnahme von Handlungen auf der Grundlage der vorgestellten Informationen eine belastbare Einschätzung der Experten von TPA Poland einzuholen. Sollten Sie bezüglich des Einflusses der Gesetzesnovelle auf Ihre tägliche Arbeit Fragen oder Zweifel haben, bitten wir um Kontaktaufnahme mit Ihrem Berater bei TPA Poland oder einem der unten aufgeführten Spezialisten: BÜRO WARSCHAU: BÜRO POZNAŃ: Małgorzata Dankowska Steuerberaterin Partnerin bei TPA Poland Damian Kubiś Steuerberater Partner bei TPA Poland +48 663 877 788 [email protected] +48 604 338 546 [email protected] Ewa Znamierowska Steuerberaterin, Buchhalterin Buchhaltung und Lohnverrechnung Partnerin bei TPA Poland Łukasz Korbas +48 602 523 526 [email protected] +48 603 558 869 [email protected] Steuerberater, Buchhalter Buchhaltung und Lohnverrechnung Partner bei TPA Poland TPA ist eine führende internationale Beratungsgruppe, die umfassende Dienstleistungen im Bereich der Unternehmensberatung anbietet in 11 Ländern in Mittel- und Südosteuropa. In Polen gehört TPA zu den marktführenden Beratungsfirmen. Wir bieten effektive Geschäftslösungen in der strategischen Steuerberatung, in der Transaktionsberatung und in Corporate Finance, in der Wirtschaftsprüfung, im Outsourcing in der Buchführung und im Lohnwesen sowie in der Personalberatung. Dank unseren Fachkenntnissen und speziellen Kompetenzen können wir auch branchenspezifische Beratungsleistungen insbesondere für den Immobilien- und Bausektor sowie für die Energiewirtschaft anbieten. [email protected] TPA Poland www.tpa-group.pl www.tpa-group.com Albanien | Bulgarien | Kroatien | Österreich | Polen | Ru mänien | Serbien | Slo wakei | Slo wenien | T schech en | Ungar n Ein unabhängiges Mitglied der Baker Tilly Europe Alliance