Berufsprofil - BQ
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Berufsprofil - BQ
Download am 04.03.2017 Hinweis: Dies ist eine komprimierte Fassung. Ausführlichere Inhalte sind abzurufen unter: https://www.bq-portal.de/de/db/berufsqualifikationen/772 Berufsprofil Maler-Tapezierer Bezeichnung in Landessprache: Malarz-tapeciarz [Abschluss: Dyplom uzyskania tytułu zawodowego; Bildungsweg: Berufsgrundschule] Land: Polen Gültigkeit: 31.01.2000 bis 30.09.2005 Bereich der beruflichen Bildung: Berufliche Erstausbildung Landeseigene Berufskennung: 714[01] nach der Berufsklassifikation der beruflichen Schulbildung, die im elektronischen Amtsblatt der Republik Polen unter folgendem Link einsehbar ist: ● http://isap.sejm.gov.pl/DetailsServlet?id=WDU20071240860 Lernziele und Berufsbild: Quelle: Lehrplan für den Beruf Maler-Tapezierer; Übersetzung: beglaubigte Übersetzung. Der Ausbildungsabsolvent sollte folgende Fähigkeiten und Kenntnisse besitzen: ● ● ● ● Verwendung technischer Dokumentationen, von Normen und Instruktionen zur Ausführung von Arbeiten; Beschreiben des Bereiches und der Schritte von Maler- und Tapezierarbeiten; Zusammenstellen von Materialien, Werkzeugen und Gerätschaften für die Maler- und Tapezierarbeiten; Auswählen von Farbtönen, Lacken, Emailanstrichen und Tapetenmustern; 1 Download am 04.03.2017 Hinweis: Dies ist eine komprimierte Fassung. Ausführlichere Inhalte sind abzurufen unter: https://www.bq-portal.de/de/db/berufsqualifikationen/772 ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● Verwenden von Werkzeugen, Anlagen und Geräten gemäß den Nutzungs-, Sicherheitsund Hygienevorschriften; Vorbereiten des Untergrunds sowie der Materialien für Maler-und Tapezierarbeiten; Durchführen von Maleranstrichen unter Einsatz verschiedener Techniken entsprechend den technischen Bedingungen; Tapezieren von Wänden, Decken und anderen Flächen; Ausführen von Abschlussarbeiten nach dem Malen und Tapezieren; Anfertigen von Schriften, Schildern und Ornamenten; - Bewerten der Qualität von Maler- und Tapezierarbeiten; Erstellen von Vorabmaßen und Aufmaßen der Arbeiten sowie Berechnung des Materialverbrauchs; Konservierung, Reparatur und Renovierung von Maleranstrichen und Tapezierarbeiten; Anwenden von Rechtsvorschriften bei der Durchführung von Maler- und Tapezierarbeiten; Befolgen der Arbeitssicherheits- und Arbeitshygienevorschriften sowie der Brand- und Umweltschutzvorschriften; Einrichten des Arbeitsplatzes entsprechend ergonomischer Anforderungen; Kommunizieren mit den Beteiligten des Arbeitsprozesses; Anwenden der Vorschriften des Arbeitsgesetzbuches im Hinblick auf die Rechte und Pflichten des Arbeiters; Erste Hilfe leisten; Unterschiedliche Informationsquellen nutzen; Betreiben eines Gewerbes. Es liegt eine detaillierte Beschreibung der Lernziele nach Lernfeldern vor. Siehe hierzu: "Maler-Tapezierer-Ausbildungsregelung-uebersetzt.pdf" Zentrale Inhalte: Siehe hierzu die Dateien „Maler-Tapezierer-Stundentafel.pdf” und „Maler-Tapeziere-Ausbildungsregelung-uebersetzt.pdf” Praxisanteil und Ort: 1. Vollzeitschulische Berufsgrundschule (zasadnicza szkoła zawodowa): Die Lernorte haben in Polen sehr weitreichende Entscheidungsbefugnisse. Ihnen obliegt die Wahl der Lehrprogramme und die Ausgestaltung der schulischen Lehrpläne. Dem zu Folge variiert der Anteil der praktischen und theoretischen Lehreinheiten von Schule zu Schule recht deutlich. Der vom Ministerium für Nationale Bildung verabschiedete Rahmenlehrplan legt jedoch fest, dass mindestens 60% der beruflichen Lerneinheiten als praktischer Unterricht stattfinden muss. Dieser wird zumeist in Schulwerkstätten abgehalten. 2 Download am 04.03.2017 Hinweis: Dies ist eine komprimierte Fassung. Ausführlichere Inhalte sind abzurufen unter: https://www.bq-portal.de/de/db/berufsqualifikationen/772 2. Duale Berufsausbildung (außerhalb des Handwerks): Der allgemeinbildende Unterricht findet in der Regel in den ersten beiden Unterrichtsjahren drei Tage wöchentlich zu jeweils 6 Unterrichtsstunden in der Berufsgrundschule statt. Für die Vermittlung der berufspraktischen Lehrinhalte ist der Betrieb verantwortlich, in dem der Auszubildende höchstens 8 Stunden täglich (inklusive des Unterrichts in der Berufsgrundschule) arbeiten darf. Die berufstheoretischen Lehrveranstaltungen werden in Form vierwöchigen Blockunterrichts in regionalen Fort- und Weiterbildungseinrichtungen abgehalten. Mindest-Ausbildungsdauer: 36 Monate Höchst-Ausbildungsdauer: 36 Monate Ausbildungsregelung im Original: Maler-Tapezierer-Ausbildungsregelung-orig.pdf Art der Ausbildungsregelung im Original: Der Lehrplan für den Beruf Maler-Tapezierer ist ein vom Ministerium für Nationale Bildung zugelassenes Dokument, welches u.a. Lernziele, Inhalte und Fächeraufteilung regelt. Übersetzte Ausbildungsregelung: Maler-Tapezierer-Ausbildungsregelung-uebersetzt.pdf Maler-Tapezierer-Stundentafel.pdf Angaben zur Übersetzung der Ausbildungsregelung: Übersetzt wurden Auszüge aus dem Lehrplan für den Beruf Maler-Tapezierer, der inhaltlich einer deutschen Ausbildungsordnung entspricht. Übersetzung durch einen vereidigten Übersetzer. Abschlussart 3 Download am 04.03.2017 Hinweis: Dies ist eine komprimierte Fassung. Ausführlichere Inhalte sind abzurufen unter: https://www.bq-portal.de/de/db/berufsqualifikationen/772 Deutsche Übersetzung Bezeichnung in Landessprache Abschlusszeugnis der Berufsgrundschule Świadectwo ukończenia szkoły zasadniczej Diplom über die Erlangung des Berufstitels (Facharbeiter/-angestellter) Dyplom uzyskania tytułu zawodowego (robotnik wykwalifikowany) Lernorttyp Deutsche Übersetzung Bezeichnung in Landessprache Berufsgrundschule szkoła zasadnicza Rechtsgrundlagen Deutsche Übersetzung Bezeichnung in Landessprache Verord. des Ministers für Nat. Bildung u. Sport vom 7.09.2004 über die Beding. u. Formen d. Benotung, Bewertung u. Versetzung v. Schülern u. Hörern sowie über das Durchführen von Tests u. Prüfungen in öffent. Schulen. (Dz.U. 2004 nr 199 poz. 2046) Rozporządzenie Ministra Edukacji Narodowej i Sportu z dnia 7 września 2004 r. w sprawie warunków i sposobu oceniania, klasyfikowania i promowania uczniów i słuchaczy oraz przeprowadzania sprawdzianów i egzaminów w szkołach publicznych (Dz.U. 2004 nr 199 poz. 2046) Verordnung des Ministers für Nationale Bildung vom 18. April 2002 über die Berufsklassifikation der beruflichen Schulbildung. (Dz.U. 2002 nr 63 poz. 571) Rozporządzenie Ministra Edukacji Narodowej i Sportu z dnia 18 kwietnia 2002 r. w sprawie klasyfikacji zawodów szkolnictwa zawodowego. (Dz.U. 2002 nr 63 poz. 571) Verordnung des Ministers für Nationale Bildung vom 26. Juni 2007 über die Berufsklassifikation der beruflichen Schulbildung. (Dz.U. 2007 nr 124 poz. 860) Rozporządzenie Ministra Edukacji Narodowej z dnia 26 czerwca 2007 r. w sprawie klasyfikacji zawodów szkolnictwa zawodowego (Dz.U. 2007 nr 124 poz. 860) 4 Download am 04.03.2017 Hinweis: Dies ist eine komprimierte Fassung. Ausführlichere Inhalte sind abzurufen unter: https://www.bq-portal.de/de/db/berufsqualifikationen/772 Deutsche Übersetzung Bezeichnung in Landessprache Verordnung des Ministers für Nationale Bildung vom 8.Mai 2004 über die Berufsklassifikation der beruflichen Schulbildung. (Dz.U. 2004 nr 114 poz. 1195) Rozporządzenie Ministra Edukacji Narodowej i Sportu z dnia 8 maja 2004 r. w sprawie klasyfikacji zawodów szkolnictwa zawodowego (Dz.U. 2004 nr 114 poz. 1195) 5