Berufsprofil - BQ

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Berufsprofil - BQ
Download am 04.03.2017
Hinweis: Dies ist eine komprimierte Fassung.
Ausführlichere Inhalte sind abzurufen unter:
https://www.bq-portal.de/de/db/berufsqualifikationen/772
Berufsprofil
Maler-Tapezierer
Bezeichnung in Landessprache:
Malarz-tapeciarz [Abschluss: Dyplom uzyskania tytułu zawodowego; Bildungsweg:
Berufsgrundschule]
Land:
Polen
Gültigkeit:
31.01.2000 bis 30.09.2005
Bereich der beruflichen Bildung:
Berufliche Erstausbildung
Landeseigene Berufskennung:
714[01] nach der Berufsklassifikation der beruflichen Schulbildung, die im
elektronischen Amtsblatt der Republik Polen unter folgendem Link einsehbar ist:
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http://isap.sejm.gov.pl/DetailsServlet?id=WDU20071240860
Lernziele und Berufsbild:
Quelle: Lehrplan für den Beruf Maler-Tapezierer; Übersetzung: beglaubigte
Übersetzung.
Der Ausbildungsabsolvent sollte folgende Fähigkeiten und Kenntnisse
besitzen:
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Verwendung technischer Dokumentationen, von Normen und Instruktionen zur
Ausführung von Arbeiten;
Beschreiben des Bereiches und der Schritte von Maler- und Tapezierarbeiten;
Zusammenstellen von Materialien, Werkzeugen und Gerätschaften für die Maler- und
Tapezierarbeiten;
Auswählen von Farbtönen, Lacken, Emailanstrichen und Tapetenmustern;
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Verwenden von Werkzeugen, Anlagen und Geräten gemäß den Nutzungs-, Sicherheitsund Hygienevorschriften;
Vorbereiten des Untergrunds sowie der Materialien für Maler-und Tapezierarbeiten;
Durchführen von Maleranstrichen unter Einsatz verschiedener Techniken entsprechend
den technischen Bedingungen;
Tapezieren von Wänden, Decken und anderen Flächen;
Ausführen von Abschlussarbeiten nach dem Malen und Tapezieren;
Anfertigen von Schriften, Schildern und Ornamenten; - Bewerten der Qualität von
Maler- und Tapezierarbeiten;
Erstellen von Vorabmaßen und Aufmaßen der Arbeiten sowie Berechnung des
Materialverbrauchs;
Konservierung, Reparatur und Renovierung von Maleranstrichen und Tapezierarbeiten;
Anwenden von Rechtsvorschriften bei der Durchführung von Maler- und
Tapezierarbeiten;
Befolgen der Arbeitssicherheits- und Arbeitshygienevorschriften sowie der Brand- und
Umweltschutzvorschriften;
Einrichten des Arbeitsplatzes entsprechend ergonomischer Anforderungen;
Kommunizieren mit den Beteiligten des Arbeitsprozesses;
Anwenden der Vorschriften des Arbeitsgesetzbuches im Hinblick auf die Rechte und
Pflichten des Arbeiters;
Erste Hilfe leisten;
Unterschiedliche Informationsquellen nutzen;
Betreiben eines Gewerbes.
Es liegt eine detaillierte Beschreibung der Lernziele nach Lernfeldern vor. Siehe hierzu:
"Maler-Tapezierer-Ausbildungsregelung-uebersetzt.pdf"
Zentrale Inhalte:
Siehe hierzu die Dateien „Maler-Tapezierer-Stundentafel.pdf” und „Maler-Tapeziere-Ausbildungsregelung-uebersetzt.pdf”
Praxisanteil und Ort:
1. Vollzeitschulische Berufsgrundschule (zasadnicza szkoła zawodowa): Die
Lernorte haben in Polen sehr weitreichende Entscheidungsbefugnisse. Ihnen obliegt die
Wahl der Lehrprogramme und die Ausgestaltung der schulischen Lehrpläne. Dem zu
Folge variiert der Anteil der praktischen und theoretischen Lehreinheiten von Schule zu
Schule recht deutlich. Der vom Ministerium für Nationale Bildung verabschiedete
Rahmenlehrplan legt jedoch fest, dass mindestens 60% der beruflichen Lerneinheiten als
praktischer Unterricht stattfinden muss. Dieser wird zumeist in Schulwerkstätten
abgehalten.
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2. Duale Berufsausbildung (außerhalb des Handwerks): Der allgemeinbildende
Unterricht findet in der Regel in den ersten beiden Unterrichtsjahren drei Tage
wöchentlich zu jeweils 6 Unterrichtsstunden in der Berufsgrundschule statt. Für die
Vermittlung der berufspraktischen Lehrinhalte ist der Betrieb verantwortlich, in dem der
Auszubildende höchstens 8 Stunden täglich (inklusive des Unterrichts in der
Berufsgrundschule) arbeiten darf. Die berufstheoretischen Lehrveranstaltungen werden
in Form vierwöchigen Blockunterrichts in regionalen Fort- und
Weiterbildungseinrichtungen abgehalten.
Mindest-Ausbildungsdauer:
36 Monate
Höchst-Ausbildungsdauer:
36 Monate
Ausbildungsregelung im Original:
Maler-Tapezierer-Ausbildungsregelung-orig.pdf
Art der Ausbildungsregelung im Original:
Der Lehrplan für den Beruf Maler-Tapezierer ist ein vom Ministerium für Nationale
Bildung zugelassenes Dokument, welches u.a. Lernziele, Inhalte und Fächeraufteilung
regelt.
Übersetzte Ausbildungsregelung:
Maler-Tapezierer-Ausbildungsregelung-uebersetzt.pdf
Maler-Tapezierer-Stundentafel.pdf
Angaben zur Übersetzung der Ausbildungsregelung:
Übersetzt wurden Auszüge aus dem Lehrplan für den Beruf Maler-Tapezierer, der
inhaltlich einer deutschen Ausbildungsordnung entspricht. Übersetzung durch einen
vereidigten Übersetzer.
Abschlussart
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Deutsche Übersetzung
Bezeichnung in Landessprache
Abschlusszeugnis der Berufsgrundschule
Świadectwo ukończenia szkoły
zasadniczej
Diplom über die Erlangung des Berufstitels
(Facharbeiter/-angestellter)
Dyplom uzyskania tytułu
zawodowego (robotnik
wykwalifikowany)
Lernorttyp
Deutsche Übersetzung
Bezeichnung in Landessprache
Berufsgrundschule
szkoła zasadnicza
Rechtsgrundlagen
Deutsche Übersetzung
Bezeichnung in Landessprache
Verord. des Ministers für Nat. Bildung u.
Sport vom 7.09.2004 über die Beding. u.
Formen d. Benotung, Bewertung u.
Versetzung v. Schülern u. Hörern sowie
über das Durchführen von Tests u.
Prüfungen in öffent. Schulen. (Dz.U. 2004
nr 199 poz. 2046)
Rozporządzenie Ministra Edukacji
Narodowej i Sportu z dnia 7 września
2004 r. w sprawie warunków i sposobu
oceniania, klasyfikowania i promowania
uczniów i słuchaczy oraz
przeprowadzania sprawdzianów i
egzaminów w szkołach publicznych (Dz.U.
2004 nr 199 poz. 2046)
Verordnung des Ministers für Nationale
Bildung vom 18. April 2002 über die
Berufsklassifikation der beruflichen
Schulbildung. (Dz.U. 2002 nr 63 poz. 571)
Rozporządzenie Ministra Edukacji
Narodowej i Sportu z dnia 18 kwietnia
2002 r. w sprawie klasyfikacji zawodów
szkolnictwa zawodowego. (Dz.U. 2002 nr
63 poz. 571)
Verordnung des Ministers für Nationale
Bildung vom 26. Juni 2007 über die
Berufsklassifikation der beruflichen
Schulbildung. (Dz.U. 2007 nr 124 poz.
860)
Rozporządzenie Ministra Edukacji
Narodowej z dnia 26 czerwca 2007 r. w
sprawie klasyfikacji zawodów szkolnictwa
zawodowego (Dz.U. 2007 nr 124 poz.
860)
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Deutsche Übersetzung
Bezeichnung in Landessprache
Verordnung des Ministers für Nationale
Bildung vom 8.Mai 2004 über die
Berufsklassifikation der beruflichen
Schulbildung. (Dz.U. 2004 nr 114 poz.
1195)
Rozporządzenie Ministra Edukacji
Narodowej i Sportu z dnia 8 maja 2004 r.
w sprawie klasyfikacji zawodów
szkolnictwa zawodowego (Dz.U. 2004 nr
114 poz. 1195)
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